30.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/30


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/454 DES RATES

vom 22. März 2016

zur Ernennung von drei Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 257 Absatz 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von zwei Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht für den öffentlichen Dienst“) endete mit Wirkung vom 30. September 2014 und die eines weiteren Richters mit Wirkung vom 31. August 2015. Nach Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs I des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen daher drei Richter ernannt werden, um diese frei gewordenen Stellen zu besetzen.

(2)

Im Anschluss an einen 2013 erfolgten öffentlichen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen (1) im Hinblick auf die Ernennung von zwei Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst hat der nach Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I des Protokolls Nr. 3 eingesetzte Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters am Gericht für den öffentlichen Dienst abgegeben. Der Ausschuss hat seiner Stellungnahme eine Liste von sechs Bewerbern beigefügt, die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen.

(3)

Im Anschluss an die politische Einigung über die Reform der justiziellen Architektur der Europäischen Union, die die Annahme der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) herbeigeführt hat, hat der Gerichtshof am 17. November 2015 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten auf das Gericht der Europäischen Union vorgelegt, die am 1. September 2016 in Kraft treten soll.

(4)

Infolgedessen sollte aus Zeitgründen kein erneuter öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen erfolgen, sondern vielmehr auf die Liste der sechs Bewerber, die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen, die der Ausschuss im Anschluss an den 2013 erfolgten öffentlichen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen erstellt hat, zurückgegriffen werden.

(5)

Es sind daher drei der auf der vorgenannten Liste von Bewerbern aufgeführten Personen als Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst zu ernennen, wobei auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu achten ist, indem die Richter unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt und die vertretenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen berücksichtigt werden. Die drei Personen auf der Liste, die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen, sind Herr Sean VAN RAEPENBUSCH, Herr João SANT'ANNA und Herr Alexander KORNEZOV. Herr Sean VAN RAEPENBUSCH, Herr João SANT'ANNA und Herr Alexander KORNEZOV sollten mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses ernannt werden. Da Herr Sean VAN RAEPENBUSCH bereits bis zum 30. September 2014 Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst war und gemäß Artikel 5 des Protokolls Nr. 3 bis zu dem Beschluss des Rates im Amt geblieben ist, ist es angemessen, ihn mit Wirkung ab dem Tag nach dem Ende seiner vorherigen Amtszeit für eine neue Amtszeit zu ernennen.

(6)

Gemäß Artikel 2 des Anhangs I des Protokolls Nr. 3 sind frei werdende Richterstellen durch die Ernennung eines neuen Richters für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen. Sollte die vorgeschlagene Verordnung über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten auf das Gericht der Europäischen Union jedoch in Kraft treten, so wird das Gericht für den öffentlichen Dienst dann nicht mehr existieren und die Amtszeit der durch den vorliegenden Beschluss ernannten drei Richter somit automatisch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Verordnung enden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden zu Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ernannt:

Herr Sean VAN RAEPENBUSCH mit Wirkung zum 1. Oktober 2014,

Herr João SANT'ANNA mit Wirkung zum 1. April 2016,

Herr Alexander KORNEZOV mit Wirkung zum 1. April 2016.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2016 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)   ABl. C 353 vom 3.12.2013, S. 11.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union(ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14).