19.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/412 DER KOMMISSION

vom 17. März 2016

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Eschenholz zu gewähren, dessen Ursprung Kanada ist oder das dort verarbeitet wurde

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1635)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der genannten Richtlinie enthält besondere Vorschriften für die Einfuhr in die Union von Eschenholz (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada.

(2)

Kanada hat die Anerkennung einer Kombination von Verfahren beantragt, die zusammen dieselbe Zuverlässigkeit in Bezug auf die Pflanzengesundheit gewährleisten wie das Verfahren nach Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der Richtlinie 2000/29/EG.

(3)

Den von Kanada vorgelegten offiziellen Angaben zufolge wird durch einen integrierten Systemansatz bei der Holzverarbeitung das Risiko eines Befalls durch Agrilus planipennis Fairmaire beseitigt.

(4)

Dieser Ansatz sollte durch spezifische Anforderungen an die Einrichtungen, die Inspektionen vor der Ausfuhr und die Kennzeichnung ergänzt werden, um die Beseitigung des Risikos zu gewährleisten.

(5)

Diese Verfahren sollten daher als Alternative zu Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der Richtlinie 2000/29/EG für Einfuhren aus Kanada anerkannt werden.

(6)

Um wirksame Kontrollen und eine Übersicht über die Einfuhren von Eschenholz sowie über Verstöße im Zusammenhang mit diesen Einfuhren zu gewährleisten, sollten Anforderungen für Pflanzengesundheitszeugnisse, Einfuhrberichte und die Meldung von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden.

(7)

Angesichts der Ausbreitung des Schadorganismus Agrilus planipennis Fairmaire in Nordamerika ist es angebracht, die Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2017 zu begrenzen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ermächtigung zur Gewährung einer Ausnahme

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der genannten Richtlinie können Mitgliedstaaten die Einfuhr von Holz von Fraxinus L., dessen Ursprung Kanada ist oder das dort verarbeitet wurde (im Folgenden „spezifiziertes Holz“), das vor seiner Verbringung aus Kanada die im Anhang dieses Beschlusses genannten Bedingungen erfüllt, in ihr Hoheitsgebiet genehmigen.

Artikel 2

Pflanzengesundheitszeugnis

1.   Dem spezifizierten Holz muss ein in Kanada ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13a Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2000/29/EG beiliegen, in dem bestätigt wird, dass das Holz nach der Kontrolle frei von Schadorganismen ist.

2.   Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ folgende Angaben:

a)

die Angabe „Im Einklang mit den von der Europäischen Union im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/412 der Kommission festgelegten Anforderungen“;

b)

die Nummer(n) des Bündels;

c)

den Namen der zugelassenen Einrichtung(en) in Kanada.

Artikel 3

Einfuhrberichte

Die Einfuhrmitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die Anzahl der während der vergangenen 12 Monate eingeführten Sendungen des spezifizierten Holzes.

Artikel 4

Meldung von Verstößen

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede Sendung, die den Vorschriften dieses Beschlusses nicht entspricht. Diese Meldung erfolgt spätestens drei Arbeitstage nach dem Datum der Beanstandung einer solchen Sendung.

Artikel 5

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 6

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. März 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.


ANHANG

1.   Verarbeitungsanforderungen

Die Verarbeitung des spezifizierten Holzes gemäß Artikel 1 muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)   Entrindung

Das spezifizierte Holz wird entrindet; verbleiben können visuell trennbare, deutlich voneinander unabhängige kleine Rindenstücke, wenn sie:

a)

weniger als 3 cm in der Breite messen (ungeachtet der Länge) oder

b)

mehr als 3 cm in der Breite messen, wenn die Gesamtoberfläche der einzelnen Rindenstücke weniger als 50 cm2 beträgt.

b)   Sägen

Das spezifizierte Schnittholz wird aus entrindetem Rundholz hergestellt.

c)   Wärmebehandlung

Das spezifizierte Holz wird durch sein Profil für 1 200 Minuten auf eine Temperatur von mindestens 71 °C in einer Wärmekammer erhitzt, die von der Canadian Food Inspection Agency (CFIA) oder von einer von der CFIA zugelassenen Agentur zugelassen wurde.

d)   Trocknung

Das spezifizierte Holz wird nach einem von der CFIA anerkannten Programm für die industrielle Trocknung mindestens zwei Wochen lang getrocknet.

Der Endfeuchtegehalt des Holzes darf höchstens 10 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, betragen.

2.   Anforderungen an die Einrichtungen

Das spezifizierte Holz muss in einer Einrichtung hergestellt, gehandhabt oder gelagert werden, welche die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Sie ist offiziell von der CFIA gemäß deren Zertifizierungsprogramm in Bezug auf den Schadorganismus Agrilus planipennis Fairmaire zugelassen.

b)

Sie ist in einer Datenbank registriert, die auf der Website der CFIA veröffentlicht wird.

c)

Sie wird von der CFIA oder von einer durch die CFIA zugelassenen Agentur mindestens einmal pro Monat überprüft; dabei wurde der Schluss gezogen, dass sie den Anforderungen dieses Anhangs entspricht.

d)

Sie verwendet Geräte für die Behandlung von Holz, die im Einklang mit dem Betriebshandbuch des jeweiligen Geräts kalibriert wurden.

e)

Sie führt für die Überprüfung durch die CFIA oder durch eine von der CFIA zugelassene Agentur Aufzeichnungen über ihre Verfahren, einschließlich der Dauer der Behandlung, der Temperaturen während der Behandlung und des Endfeuchtegehalts für jedes einzelne Bündel, das zur Ausfuhr bestimmt ist.

3.   Kennzeichnung

Jedes Bündel des spezifizierten Holzes muss gut sichtbar sowohl die Nummer des Bündels als auch ein Etikett mit dem Schriftzug „HT-KD“ oder „Heat Treated-Kiln Dried“ (wärmebehandelt — künstlich getrocknet) aufweisen. Dieses Etikett muss durch einen zuständigen Mitarbeiter der zugelassenen Einrichtung oder unter Aufsicht desselben ausgestellt werden, nachdem sichergestellt wurde, dass die Verarbeitungsanforderungen gemäß Punkt 1 und die Anforderungen an die Einrichtungen gemäß Punkt 2 erfüllt wurden.

4.   Inspektionen vor der Ausfuhr

Das für die Union bestimmte spezifizierte Holz muss von der CFIA oder einer von der CFIA amtlich zugelassenen Agentur untersucht werden, um zu überprüfen, dass das Holz vor der Ausfuhr allen pflanzengesundheitlichen Verfahren und Maßnahmen unterzogen wurde, die darauf schließen lassen, dass es frei von dem Schadorganismus Agrilus planipennis Fairmaire ist.