16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2016

über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei und zur Änderung des Beschlusses C(2015) 9500 der Kommission vom 24. November 2015

(2016/C 60/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 210 Absatz 2 und Artikel 214 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben im Dezember 2015 und im Januar 2016 über die Finanzierung des Koordinierungsmechanismus — die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei — beraten. Am 3. Februar 2016 verständigten sie sich auf eine „Vereinbarung zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission über Rahmenbedingungen für Lenkung und Konditionalität der Flüchtlingsfazilität für die Türkei“ (im Folgenden „Vereinbarung“).

(2)

Die Kommission nimmt die erklärte Absicht der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, zu dem Gesamtbetrag von 3 000 000 000 EUR einen Beitrag in Höhe von 2 000 000 000 EUR zu leisten. Die schrittweise Bereitstellung der Hilfe erfolgt vorbehaltlich der Umsetzung der zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei getroffenen Vereinbarung, ihre Zusammenarbeit bei der Unterstützung von Syrern unter vorübergehendem Schutz und bei der Migrationssteuerung in einer koordinierten Anstrengung zur Bewältigung der Krise zu vertiefen (im Folgenden „gemeinsamer Aktionsplan EU-Türkei“). Die Beschlüsse betreffend die humanitäre Hilfe sowie entsprechende Maßnahmen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (1) und nach den im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe festgelegten Grundsätzen (2) umgesetzt.

(3)

Die einzelnen Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten werden als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (3) in den Haushalt der Union aufgenommen. Als alleiniger Verantwortlicher für die Ausführung des Haushaltsplans der Union gemäß Artikel 317 AEUV werden der im Namen der Union handelnden Kommission die Beitragszertifikate von den einzelnen Mitgliedstaaten notifiziert. Sobald diese Beitragszertifikate notifiziert wurden, können gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (4) Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt werden. Die einzelnen Beitragszertifikate stützen sich auf ein einheitliches Muster, das bei Bedarf an spezifische Bedürfnisse angepasst werden kann.

(4)

In Anbetracht der Vereinbarung und mit dem Ziel, ein größeres Maß an Effizienz und Koordinierung bei der Umsetzung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zu gewährleisten, ist es erforderlich, den Beschluss C(2015) 9500 der Kommission entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss C(2015) 9500 wird wie folgt geändert:

1.

Die Erwägungsgründe des Beschlusses C(2015) 9500 werden wie folgt geändert:

Erwägungsgrund 9 erhält folgenden Wortlaut:

„(9)

Das übergeordnete Ziel der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei besteht darin, die aus dem Haushalt der Union finanzierten Maßnahmen und die bilateralen Beiträge der Mitgliedstaaten zu koordinieren und zu straffen, um die Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften in der Türkei zu verbessern.“

Erwägungsgrund 11 erhält folgenden Wortlaut:

„(11)

Die EU-Instrumente, die derzeit als Reaktion auf die Syrien-Krise eingesetzt werden, wie das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) (5), das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) (6), das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) (7), das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP) (8) sowie Finanzmittel, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates über humanitäre Hilfe (9) bereitgestellt werden, können innerhalb der im Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 festgelegten Grenzen zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei beitragen. Die humanitäre Hilfe im Rahmen der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei wird unter uneingeschränkter Achtung der humanitären Grundsätze und des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe (10) gewährt und erbracht.“

Erwägungsgrund 13 erhält folgenden Wortlaut:

„(13)

Gemäß der am 3. Februar 2016 angenommenen Vereinbarung zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission über Rahmenbedingungen für Lenkung und Konditionalität der Flüchtlingsfazilität für die Türkei (im Folgenden ‚Vereinbarung‘) nimmt die Kommission die erklärte Absicht der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, zu dem Gesamtbetrag von 3 000 000 000 EUR einen Beitrag in Höhe von 2 000 000 000 EUR zu leisten. Die schrittweise Bereitstellung der Hilfe erfolgt vorbehaltlich der Erfüllung der im gemeinsamen Aktionsplan EU-Türkei verankerten Verpflichtungen durch die Türkei. Die Beschlüsse betreffend die humanitäre Hilfe sowie entsprechende Maßnahmen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (11) und nach den im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe festgelegten Grundsätzen (12) umgesetzt.“

Erwägungsgrund 14 wird gestrichen.

Erwägungsgrund 15 wird Erwägungsgrund 14 und erhält folgenden Wortlaut:

„(14)

Gemäß der Vereinbarung werden die einzelnen Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (13) in den Haushalt der Union aufgenommen. Als alleinige Verantwortliche für die Ausführung des Haushaltsplans der Union gemäß Artikel 317 wird die im Namen der Union handelnde Kommission die Beitragszertifikate der einzelnen Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (14) erhalten. Die einzelnen Beitragszertifikate stützen sich auf ein einheitliches Muster, das bei Bedarf an spezifische Bedürfnisse angepasst werden kann. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission das unterzeichnete Beitragszertifikat mit einem Auszahlungsplan und erhält dafür eine Empfangsbestätigung.“

2.

Die Artikel des Beschlusses C(2015) 9500 werden wie folgt geändert:

Die Überschrift von Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Einrichtung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei“.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Mit diesem Beschluss wird ein Koordinierungsmechanismus — die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (im Folgenden ‚Fazilität‘) — eingerichtet, um die Türkei bei der Bewältigung der unmittelbaren humanitären und entwicklungsbezogenen Bedürfnisse der Flüchtlinge und der sie aufnehmenden Gemeinschaften und die nationalen und lokalen Behörden beim Umgang mit dem Flüchtlingszustrom und bei der Bewältigung seiner Folgen zu unterstützen.“

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„Über die Fazilität werden die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten koordiniert, indem im Einklang mit dem Mechanismus nach Artikel 5 Prioritäten festgelegt und die Instrumente für die effiziente Durchführung der Maßnahmen vorgegeben werden.“

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Durch die Fazilität wird die Bereitstellung von humanitärer Hilfe, Entwicklungshilfe und sonstiger Hilfe für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften sowie von Unterstützung für nationale und lokale Behörden beim Umgang mit dem Flüchtlingszustrom und bei der Bewältigung seiner Folgen koordiniert.

Die im Rahmen der Fazilität koordinierten Maßnahmen können unter anderem Folgendes abdecken:

a)

Bereitstellung von humanitärer Hilfe für Flüchtlinge,

b)

Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt, des Zugangs zu Bildung und der sozialen Inklusion von Flüchtlingen und Aufnahmegemeinschaften, einschließlich Bereitstellung adäquater Infrastruktureinrichtungen;

c)

Unterstützung für nationale und lokale Behörden bei der Bewältigung der Folgen der Präsenz von Flüchtlingen in der Türkei, insbesondere bei der Steuerung von Migrationsströmen und der Bereitstellung adäquater Infrastruktureinrichtungen.“

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Von dem Gesamtbetrag wird ein Anteil von 1 000 000 000 EUR aus dem EU-Haushalt finanziert, vorbehaltlich der einzelnen Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Anforderungen des betreffenden Basisrechtsakts.“

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Auf der Grundlage der von ihnen zugesagten finanziellen Beiträge stellen die Mitgliedstaaten gemäß der Aufschlüsselung der Beiträge anhand des BNE-Schlüssels des Haushaltsjahres 2015 einen Betrag in Höhe von 2 000 000 000 EUR bereit.“

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Lenkungsausschuss der Fazilität hat folgende Aufgaben:

i)

Festlegung strategischer Vorgaben für die Koordinierung der Hilfe. Dies umfasst die Festsetzung übergeordneter Prioritäten, der zu unterstützenden Maßnahmenarten, der für eine effiziente Durchführung der Maßnahmen zu nutzenden Instrumente und die Koordinierung der Maßnahmen sowie gegebenenfalls die Auflagen, die von der Türkei gemäß ihrer im gemeinsamen Aktionsplan EU-Türkei verankerten Verpflichtungen bei der Bereitstellung der Hilfe einzuhalten sind.

ii)

Durchgängige Überwachung und Bewertung der Umsetzung der im Rahmen der Fazilität koordinierten Maßnahmen, einschließlich der Einhaltung der Auflagen unter Berücksichtigung der Bewertungen durch die Strukturen, die zur Überwachung der Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem gemeinsamen Aktionsplan zwischen der EU und der Türkei geschaffen wurden.

iii)

Prüfung der Auszahlungsplanung für die Maßnahmen, die von der Kommission vorgelegt wurden, und gegebenenfalls Vorschlag an die Kommission, den Mittelabruf im Zusammenhang mit einer oder mehreren später fälligen Tranchen ganz oder teilweise zu verschieben.

iv)

Überwachung der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten anhand des von jedem Mitgliedstaat mit dem Beitragszertifikat vorgelegten Auszahlungsplans, unter Hinweis auf den vereinbarten Gesamtbetrag von 2 000 000 000 EUR.

Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus zwei Vertretern der Kommission und einem Vertreter pro Mitgliedstaat.

Der Ausschuss strebt es an, die strategischen Vorgaben nach Möglichkeit im Konsens festzulegen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden.

Die Türkei gehört dem Lenkungsausschuss in Bezug auf die Aufgaben nach Absatz 1 Ziffern i und ii als beratendes Mitglied an, um die uneingeschränkte Koordinierung der Maßnahmen vor Ort zu gewährleisten, ausgenommen sind Fälle in denen der Lenkungsausschuss die strategischen Vorgaben im Hinblick auf die Auflagen prüft, die von der Türkei bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem gemeinsamen Aktionsplan EU -Türkei bei der Erbringung der Hilfe einzuhalten sind, oder wenn er die Einhaltung dieser Auflagen überwacht und bewertet.

Es wird sichergestellt, dass sich die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission im Ausschuss nicht in einem Interessenkonflikt im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 befinden.“

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission führt den Vorsitz im Lenkungsausschuss und übernimmt bei der Koordinierung seiner Arbeit eine leitende Rolle.

Die Kommission kann gegen die strategischen Vorgaben des Lenkungsausschusses ein Veto einlegen, allerdings ausschließlich um die Rechtmäßigkeit jeglichen späteren Beschlusses und dessen Vereinbarkeit mit ihrer Verantwortung für die Umsetzung des Unionshaushalts zu gewährleisten. Wenn die Kommission ihr Vetorecht nutzen will, muss sie auf Anfrage begründen, warum ein Beschlussentwurf nicht mit einer der vorstehend genannten Anforderungen vereinbar ist.“

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Innerhalb von drei Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses gibt sich der Lenkungsausschuss auf Vorschlag der Kommission eine Geschäftsordnung.“

In Artikel 6 werden die Überschriften „EU-Haushalt“ und „Beiträge der Mitgliedstaaten“ gestrichen.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die im Rahmen der Fazilität zu koordinierenden Aktionen und Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den Anforderungen des betreffenden Basisrechtsakts durchgeführt.“

In Artikel 6 Absatz 4 wird folgender Text angefügt:

„Bei der Verwaltung der im Rahmen der Fazilität koordinierten Beträge werden die strategischen Vorgaben des in Artikel 5 genannten Lenkungsausschusses uneingeschränkt berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die Auflagen für die Bereitstellung der Hilfe.“

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Fazilität wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für Finanzbeiträge für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 eingerichtet. Sie wird auf der Grundlage der Beiträge und des Zahlungszeitplans der Mitgliedstaaten verwaltet, der der Kommission übermittelt und von ihr genehmigt wurde.“

3.

Der Anhang wird gestrichen.

Brüssel, den 10. Februar 2016

Für die Kommission

Johannes HAHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

(2)  Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission „Der Europäische Konsens über die humanitäre Hilfe“ (ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1).

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für Heranführungshilfe (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1).

(9)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

(10)  Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission „Der Europäische Konsens über die humanitäre Hilfe“ (ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1).

(11)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

(12)  ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.

(13)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(14)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.