28.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 21/83 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/108 DER KOMMISSION
vom 27. Januar 2016
zur Nichtgenehmigung von 2-Butanon-peroxid als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste alter Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch 2-Butanon-peroxid. |
(2) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission hat die Europäische Chemikalienagentur der Kommission mitgeteilt, dass alle Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm für 2-Butanon-peroxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 beendet haben. |
(3) |
2-Butanon-peroxid sollte daher nicht als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 genehmigt werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
2-Butanon-peroxid (EG-Nr. 215-661-2, CAS-Nr. 1338-23-4) wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 nicht genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 27. Januar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).