28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/83


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/108 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2016

zur Nichtgenehmigung von 2-Butanon-peroxid als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste alter Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch 2-Butanon-peroxid.

(2)

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission hat die Europäische Chemikalienagentur der Kommission mitgeteilt, dass alle Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm für 2-Butanon-peroxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 beendet haben.

(3)

2-Butanon-peroxid sollte daher nicht als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 genehmigt werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

2-Butanon-peroxid (EG-Nr. 215-661-2, CAS-Nr. 1338-23-4) wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 nicht genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).