1.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/21


BESCHLUSS (EU) 2017/935 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. November 2016

zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen hat die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und den Artikeln 93 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (3) zu gewährleisten, dass die Mitglieder der Leitungsorgane dieser Unternehmen die Eignungsanforderungen erfüllen.

(2)

Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) schreibt vor, a) dass die Mitglieder der Leitungsorgane beaufsichtigter Unternehmen allzeit ausreichend gut beleumundet sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen müssen sowie dass das Leitungsorgan kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügt, b) dass alle Mitglieder des Leitungsorgans für die Erfüllung ihrer Aufgaben in dem Institut ausreichend Zeit aufwenden und dass unter Berücksichtigung des Einzelfalls und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des Instituts die Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die die einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans jeweils gleichzeitig innehaben können, eine bestimmte Zahl nicht überschreiten darf, c) dass jedes Mitglied des Leitungsorgans aufrichtig, integer und unvoreingenommen handelt und d) dass die beaufsichtigten Unternehmen eine Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans verfolgen.

(3)

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Die EZB unterliegt außerdem den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausgearbeiteten und von der Europäischen Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards. Die EZB unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um den Leitlinien und Empfehlungen, die die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgearbeitet hat, sowie dem von der EBA im Einklang mit jener Verordnung ausgearbeiteten europäischen Aufsichtshandbuch nachzukommen.

(4)

Gemäß den Leitlinien EBA/GL/2012/06 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (6) sind bei der Beurteilung der Eignung eines Mitglieds neben den Kriterien betreffend den Leumund und die Erfahrung des Mitglieds auch Kriterien heranzuziehen, die für die Arbeitsweise des Leitungsorgans von Bedeutung sind. Die Prüfung sollte sich auf potenzielle Interessenkonflikte der Mitglieder, ihre Möglichkeit, ausreichend Zeit aufzuwenden, ihre Fähigkeit zur unabhängigen Erfüllung ihrer Aufgaben ohne ungebührliche Einflussnahme durch andere Personen, die Zusammensetzung des Leitungsorgans und die von diesem verlangten kollektiven Kenntnisse und Erfahrungen erstrecken. Die Beurteilung der Durchführung der Regelungen des Instituts für die Unternehmensführung und -kontrolle für die Zwecke von Artikel 88 der Richtlinie 2013/36/EU bleibt unberührt.

(5)

Ferner sollte über die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU hinaus mit einem Beschluss über die Eignungsprüfung auch gewährleistet werden, dass die in anderen einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Deshalb sollte die Beurteilung, ob ein Beschluss im Wege der Delegierung gefasst werden kann, unbeschadet der Prüfung der in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Eignungsanforderungen vorgenommen werden.

(6)

Die EZB hat als zuständige Behörde in jedem Jahr eine erhebliche Anzahl von Beschlüssen über die Eignungsprüfung zu erlassen. Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist ein Ermächtigungsbeschluss zum Erlass solcher Beschlüsse erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkennt die Befugnisübertragung als notwendig an, um einer Institution den Erlass einer beträchtlichen Anzahl von Beschlüssen in Ausübung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat entsprechend ausgeführt, dass die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans jedem institutionellen System innewohnt (7).

(7)

Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten, angemessen sein und in ihrem Umfang klar umrissen werden.

(8)

Durch den Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) wird festgelegt, welches Verfahren beim Erlass von aufsichtlichen Ermächtigungsbeschlüssen einzuhalten ist und welchen Personen Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Der genannte Beschluss berührt die EZB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

(9)

In den Fällen, in denen die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse über die Eignungsprüfung nach Maßgabe der nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung sowie Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 (8) erlassen werden.

(10)

Wird davon ausgegangen, dass ein Mitglied die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, sollte der Beschluss über die Eignungsprüfung nicht im Wege eines delegierten Beschlusses, sondern nach Maßgabe der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung gefasst werden. Daher muss genügend Zeit für die für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung gelassen werden, wenn sich nicht im Voraus bestimmen lässt, ob ein delegierter Beschluss gefasst wird. Deshalb sollte, wenn eine nationale zuständige Behörde der EZB nicht 20 Arbeitstage vor Ablauf der Frist für den Erlass des Beschlusses über die Eignungsprüfung nach einschlägigem nationalen Recht den Entwurf eines delegierten Beschlusses übermittelt, der Beschluss nach Maßgabe der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung erlassen werden. Sollten ferner die Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Eignungsanforderungen durch ein Mitglied aufgrund des Umstands, dass die nationale zuständige Behörde nicht genügend Informationen zur Verfügung gestellt hat, oder aufgrund der Komplexität der Prüfung haben, sollte wiederum die für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltende Regelung Anwendung finden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Eignungsanforderungen“ bezeichnet die Anforderungen, die die Mitglieder der Leitungsorgane bedeutender beaufsichtigter Unternehmen allzeit gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU und anderem einschlägigen Recht erfüllen müssen;

2.

„Beschluss über die Eignungsprüfung“ bezeichnet einen Beschluss der EZB, mit dem festgestellt wird, ob eine Einzelperson die Eignungsanforderungen erfüllt;

3.

„einschlägiges Recht“ bezeichnet einschlägiges Unionsrecht im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, sowie einschlägiges nationales Recht, das für die Prüfung der Eignungsanforderungen von Bedeutung ist;

4.

„teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

5.

„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ bezeichnet ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

6.

„beaufsichtigtes Unternehmen“ bezeichnet ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

7.

„bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ bezeichnet eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

8.

„delegierter Beschluss“ bezeichnet einen Beschluss auf der Grundlage einer Übertragung von Befugnissen durch den EZB-Rat gemäß dem Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);

9.

„Leitungsorgan“ bezeichnet ein Leitungsorgan im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU vorbehaltlich Artikel 3 Absatz 2 jener Richtlinie;

10.

„Mitglied“ bezeichnet ein vorgeschlagenes oder bestelltes Mitglied eines Leitungsorgans oder gegebenenfalls einen vorgeschlagenen oder bestellten Inhaber einer Schlüsselfunktion nach nationalem Recht;

11.

„Leiter von Arbeitseinheiten“ bezeichnen die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen gemeinsam die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsanforderungen übertragen wird;

12.

„nationale zuständige Behörde“ bezeichnet eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

13.

„für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltende Regelung“ bezeichnet die in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher ausgestaltete Regelung;

14.

„Entwurf eines Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit“ bezeichnet ein Dokument mit diesem Titel, das von Zeit zu Zeit nach Maßgabe der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung angenommen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht wird und das Leitlinien für den Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung enthält;

15.

„Kreditinstitut“ bezeichnet ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

Artikel 2

Delegierung von Beschlüssen über die Eignungsprüfung

(1)   Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung hiermit auf die vom Direktorium gemäß Artikel 5 jenes Beschlusses ernannten Leiter von Arbeitseinheiten.

(2)   Die Leiter von Arbeitseinheiten erlassen delegierte Beschlüsse nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses und des einschlägigen Rechts.

Artikel 3

Umfang der Befugnisübertragung

(1)   Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn es sich bei dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen um eines der Folgenden handelt:

a)

das beaufsichtigte Unternehmen auf der obersten Konsolidierungsebene einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe in den teilnehmenden Mitgliedstaaten;

b)

das Kreditinstitut mit dem höchsten Gesamtwert der Aktiva in einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe, falls dieses Unternehmen nicht das in Buchstabe a bezeichnete Unternehmen ist;

c)

ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, das nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.

(2)   Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn in dem Beschluss über die Eignungsprüfung

a)

festgestellt wird, dass das Mitglied die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, oder

b)

Auflagen enthalten sind, es sei denn, solche Auflagen sind notwendig, um die Erfüllung der Eignungsanforderungen seitens des Mitglieds zu gewährleisten, und wurden schriftlich vereinbart.

(3)   Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn ausweislich der der EZB vorliegenden Informationen

a)

gegen das Mitglied aktuell ein Strafverfahren vor einem Gericht betrieben wird oder in erster oder letzter Instanz eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist oder

b)

gegen das Mitglied ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde oder aktuell durchgeführt wird oder eine Vollzugsmaßnahme oder eine Verwaltungssanktion anhängig ist oder verhängt wurde wegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen oder gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen.

(4)   Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn

a)

die nationale zuständige Behörde der EZB nicht 20 Arbeitstage vor Ablauf der Frist für den Erlass des Beschlusses über die Eignungsprüfung nach einschlägigem Recht den Entwurf eines delegierten Beschlusses übermittelt oder

b)

es mangels ausreichender Informationen oder aufgrund der Komplexität der Prüfung geboten ist, dass der Beschluss über die Eignungsprüfung gemäß der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung gefasst wird.

(5)   Kann ein Beschluss über die Eignungsprüfung gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht im Wege eines delegierten Beschlusses gefasst werden, wird er nach Maßgabe des einschlägigen Rechts und der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung erlassen.

(6)   Soweit in den Fällen der Absätze 2 bis 4 die Prüfung der Eignungsanforderungen mehrere Mitglieder eines Leitungsorgans betrifft und ein Beschluss in Bezug auf eines oder mehrerer dieser Mitglieder nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden kann, führt die Prüfung zu zwei Beschlüssen über die Eignungsprüfung. Ein Beschluss wird nach Maßgabe des einschlägigen Rechts und der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung erlassen, der andere im Wege eines delegierten Beschlusses.

Artikel 4

Eignungsprüfung

Die Prüfung der Eignungsanforderungen wird nach einschlägigem Recht unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit (Kapitel „Beurteilungskriterien“) anhand der nachstehenden Kriterien durchgeführt:

a)

Erfahrung. Das Mitglied muss ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Erfüllung seiner Aufgaben besitzen.

b)

Leumund. Das Mitglied muss allzeit ausreichend gut beleumundet sein, um eine solide und umsichtige Führung des beaufsichtigten Unternehmens zu gewährleisten. Bei der Beurteilung des Leumunds findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Anwendung.

c)

Potenzielle Interessenkonflikte und Unvoreingenommenheit. Das Mitglied muss in der Lage sein, unabhängig zu handeln. Die Beurteilung potenzieller Interessenkonflikte und der Unvoreingenommenheit umfasst die Beurteilung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zur Offenlegung, Minderung, Bewältigung oder Vermeidung von Interessenkonflikten.

d)

Zeitaufwand. Das Mitglied muss in der Lage sein, ausreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im beaufsichtigten Unternehmen aufzuwenden. Im Rahmen der Prüfung können verschiedene Faktoren von Bedeutung sein, etwa die Zahl der Leitungs- und Aufsichtsmandate, die das Mitglied innehat, die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des beaufsichtigten Unternehmens sowie andere relevante Verpflichtungen.

e)

Kollektive Eignung. Das Mitglied ist im Hinblick auf die an das Kollektiv gestellten Eignungsanforderungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Eignungsprüfung unter Berücksichtigung der laufenden Aufsicht über die Unternehmensführung und -kontrolle des beaufsichtigten Unternehmens sowie der Selbstbeurteilung des Leitungsorgans insbesondere bezüglich seiner Zusammensetzung und der Eignungsanforderungen an das Kollektiv zu beurteilen.

Artikel 5

Übergangsbestimmung

Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf Vorschläge für Beschlüsse über die Eignungsprüfung, die der EZB von einer nationalen zuständigen Behörde vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses übermittelt werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. November 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(6)  Leitlinien EBA/GL/2012/06 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 22. November 2012 zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen.

(7)  Urteile des Gerichtshofs vom 23. September 1986, AKZO Chemie/Kommission (5/85, EU:C:1986:328, Rn. 37), und vom 26. Mai 2005, Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 59).

(8)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).