2.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/67


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015 )

Auf Seite 565 erhält Artikel 2 Absatz 3 folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Verbesserung des vZTA-Systems und des Überwachungs-2-Systems die Codes und Formate des Anhangs A keine Anwendung und entsprechen die jeweiligen Codes und Formate denen in den Anhängen 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (1).

Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems die Codes und Formte in Anhang A keine Anwendung und entsprechen die jeweiligen Codes und Formate denen in den Anhängen 6 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.

Abweichend von Absatz 2 sind die Formate und Codes in Anhang B bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 für die Mitgliedstaaten fakultativ.

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 unterliegen die für die Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlichen Formate und Codes den Datenanforderungen gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EU-ZK Automatisierten Ausfuhrsystems und der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Kommission (1) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Codes und Formate für die Gestellungsmitteilung die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex ermöglichen.“

Auf Seite 565 erhält Fußnote 1 folgende Fassung:

„(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).“