30.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/62


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015 )

Seite 69, Artikel 147 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Die Zollbehörden können in hinreichend begründeten Fällen für die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen eine längere Frist als in Absatz 1 vorgesehen einräumen.“

muss es heißen:

„(2)   Die Zollbehörden können in hinreichend begründeten Fällen für die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen eine längere Frist als in Absatz 1 vorgesehen einräumen. Diese Frist darf 120 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten.“

Seite 76, Artikel 163 Absatz 1 Buchstabe e:

Anstatt:

„e)

wenn eine Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung erteilt worden ist und Ersatzwaren im Standardaustauschverfahren, das in der Bewilligung nicht vorgesehen ist, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen;“

muss es heißen:

„e)

wenn eine Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung erteilt worden ist und Ersatzerzeugnisse im Standardaustauschverfahren, das in der Bewilligung nicht vorgesehen ist, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen;“.

Seite 78, Artikel 164 Überschrift:

Anstatt:

„Antrag auf Verlängerung oder Änderung einer Bewilligung“

muss es heißen:

„Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung“.

Seite 83, Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Verwendung des Standardinformationsaustauschs (INF) gemäß Artikel 181, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel als die des elektronischen Informationsaustauschs;“

muss es heißen:

„a)

Verwendung des Standardinformationsaustauschs (INF) gemäß Artikel 181, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs;“.

Seite 123, Anhang A Titel I Kapitel 1, Tabelle Anmerkungen, Anmerkung Nummer 12, Spalte 2:

Anstatt:

„Bei einem Antrag auf Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung ist dieses Datenelement nicht zu verwenden, es sei denn, es wird die vorherige Einfuhr von Ersatzwaren oder Veredelungserzeugnissen beantragt.“

muss es heißen:

„Bei einem Antrag auf Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung ist dieses Datenelement nicht zu verwenden, es sei denn, es wird die vorherige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen oder Veredelungserzeugnissen beantragt.“

Seite 135, Anhang A Titel I Kapitel 2, Anmerkungen zu Gruppe , 5/8., Unterabsatz „Tabellenspalten 8a, 8b und 8e“, Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Nicht erforderlich sind diese Angaben bei passiver Veredelung im Verfahren des Standardaustauschs. Stattdessen ist D.E XVIII/2 ‚Ersatzwaren‘ in Titel XVIII zu verwenden.“

muss es heißen:

„Nicht erforderlich sind diese Angaben bei passiver Veredelung im Verfahren des Standardaustauschs. Stattdessen ist D.E XVIII/2 ‚Ersatzerzeugnisse‘ in Titel XVIII zu verwenden.“

Seite 159, Anhang A Titel XVIII Kapitel 1, Tabelle, Reihen 2 und 3, Spalte 2:

Anstatt:

„Ersatzwaren

Vorzeitige Einfuhr von Ersatzwaren“

muss es heißen:

„Ersatzerzeugnisse

Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen“.

Seite 160, Anhang A Titel XVIII Kapitel 2, Anmerkung zu XVIII/2, Überschrift:

Anstatt:

XVIII/2.    Ersatzwaren

muss es heißen:

XVIII/2.    Ersatzerzeugnisse“.

Seite 160, Anhang A Titel XVIII Kapitel 2, Anmerkung zu XVIII/3, Überschrift und Absatz:

Anstatt:

XVIII/3.   Vorzeitige Einfuhr von Ersatzwaren

Angabe (‚Ja/Nein‘), ob Ersatzwaren vor der Ausfuhr der schadhaften Waren eingeführt werden sollen. Wenn Ja, Angabe der Frist in Monaten, innerhalb derer die Unionswaren zur passiven Veredelung angemeldet werden sollten.“

muss es heißen:

XVIII/3.   Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen

Angabe (‚Ja/Nein‘), ob Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren eingeführt werden sollen. Wenn Ja, Angabe der Frist in Monaten, innerhalb derer die Unionswaren zur passiven Veredelung angemeldet werden sollten.“

Seite 190, Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 Tabelle, Anmerkung Nr. 49, Spalte 2:

Anstatt:

„Diese Angaben sind nur zu machen, wenn die Waren in das Verfahren der besonderen Verwendung übergeführt werden oder wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren vorzeitig eingeführt werden.“

muss es heißen:

„Diese Angaben sind nur zu machen, wenn die Waren in das Verfahren der besonderen Verwendung übergeführt werden oder wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse vorzeitig eingeführt werden.“