19.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2077 DER KOMMISSION

vom 18. November 2015

zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, c und d,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 9 Buchstaben a, b, c und d und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (3) genehmigte der Rat die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens. Das Abkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der Ukraine gemäß seinem Anhang I-A zu Kapitel 1 vor. In der Anlage zu diesem Anhang I-A sind Einfuhrzollkontingente für Eier, Eierzeugnisse und Albumine vorgesehen.

(2)

Bis zum Inkrafttreten des Abkommens wurden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Einfuhrzollkontingente für Eier, Eierzeugnisse und Albumine für 2014 und 2015 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 der Kommission (5) eröffnet und verwaltet.

(3)

Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet. Deshalb müssen ab 1. Januar 2016 jährliche Einfuhrzollkontingentszeiträume festgelegt werden. Damit dem Versorgungsbedarf des bestehenden und sich neu erschließenden EU-Markts in den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die sichere und kontinuierliche Versorgung sowie dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen wird, sollten diese Quoten von der Kommission gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 verwaltet werden.

(4)

Die betreffenden Einfuhrzollkontingente sollten anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (6), unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, Anwendung finden.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (7) werden gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sollten jener Verordnung unterliegen, es sei denn, Ausnahmen sind angemessen.

(6)

Um eine angemessene Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, sollte die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen bei Einreichung der Lizenzanträge geleistet werden.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission (8) wurden einige KN-Codes in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (9) durch neue KN-Codes ersetzt, die nun von den in der Anlage zu dem Anhang I-A zu Kapitel I des Abkommens genannten Codes abweichen. Die neuen Codes sollten daher in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten

(1)   Mit dieser Verordnung werden ab 2016 jährliche Einfuhrzollkontingente für die in Anhang I genannten Erzeugnisse des Eiersektors und Albumine für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet und verwaltet.

(2)   Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollsatz sowie die laufenden Nummern sind in Anhang I festgesetzt.

(3)   Die Einfuhrzollkontingente gemäß Absatz 1 werden anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet.

(4)   Die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 376/2008 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

(5)   Im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgt die Umrechnung des Gewichts der Eierzeugnisse in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang 69 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (10) festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen.

(6)   Im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgt die Umrechnung des Milchalbumingewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang 69 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen von 7,00 für getrocknetes Milchalbumin (KN-Code 3502 20 91) und von 53,00 für sonstige Milchalbumine (KN-Code 3502 20 99).

Artikel 2

Einfuhrzollkontingentszeiträume

Die festgesetzte Menge der Erzeugnisse für das jährliche Einfuhrzollkontingent unter jeder der in Anhang I genannten laufenden Nummern wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:

a)

25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März;

b)

25 % für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni;

c)

25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September;

d)

25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember.

Artikel 3

Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen

(1)   Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2)   Bei der Einreichung des Einfuhrlizenzantrags muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR/100 kg leisten.

(3)   In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Einfuhrlizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Für das Zollkontingent 09.4275 gemäß Anhang I wird die Gesamtmenge in Schalenei-Äquivalent umgerechnet.

(4)   Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)

In Feld 8 sind die Angabe „Ukraine“ als Ursprungsland und die Angabe „Ja“ angekreuzt;

b)

in Feld 20 findet sich eine der in Anhang II genannten Angaben.

(5)   Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.

(6)   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht.

(7)   Die Einfuhrlizenzanträge sind für mindestens 1 Tonne und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent in dem betreffenden Kontingentsteilzeitraum verfügbar ist.

(8)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung „entfällt“, mit, ausgedrückt in Kilogramm Schalenei-Äquivalent im Fall des Zollkontingents 09.4275 gemäß Anhang I und in Kilogramm Erzeugnisgewicht im Fall des Zollkontingents 09.4276 und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.

(9)   Die Einfuhrlizenzen werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

(10)   Die Kommission bestimmt gegebenenfalls die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden und die automatisch zu der für den folgenden Teilzeitraum festgelegten Menge hinzugerechnet werden.

Artikel 4

Gültigkeit der Einfuhrlizenzen

Abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beträgt die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen 150 Tage ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie erteilt wurden. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember des betreffenden Einfuhrzollkontingentszeitraums.

Artikel 5

Mitteilungen an die Kommission

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag nach dem Monat der Anwendung die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die unter Einfuhrlizenzen fallen, die sie erteilt haben.

(2)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenzen erteilt wurden:

a)

zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Anträge, die für den letzten Teilzeitraum des Kontingentszeitraums eingereicht wurden;

b)

für zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung gemäß Buchstabe a noch nicht gemeldete Mengen bis spätestens 30. April nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums.

(3)   Bis spätestens 30. April nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die in jenem Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(4)   In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Menge im Fall des in Anhang I festgelegten Zollkontingents 09.4275 in Kilogramm Schalenei-Äquivalent und im Fall des Zollkontingents 09.4276 in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 32).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 290 vom 31.10.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(10)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG I

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Codes

Warenbezeichnung

Einfuhrzeitraum

Mengen in Tonnen

Anwendbarer Zollsatz

(EUR/Tonne)

09.4275

0407 21 00

0407 29 10

0407 90 10

0408 11 80

0408 19 81

0408 19 89

0408 91 80

0408 99 80

3502 11 90

3502 19 90

3502 20 91

3502 20 99

Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar; Eieralbumine und Milchalbumine, genießbar

Jahr 2016

1 500

(ausgedrückt in Schalenei-Äquivalent)

0

Jahr 2017

1 800

(ausgedrückt in Schalenei-Äquivalent)

Jahr 2018

2 100

(ausgedrückt in Schalenei-Äquivalent)

Jahr 2019

2 400

(ausgedrückt in Schalenei-Äquivalent)

Jahr 2020

2 700

(ausgedrückt in Schalenei-Äquivalent)

Ab Jahr 2021

3 000

(ausgedrückt in Schalenei-Äquivalent)

09.4276

0407 21 00

0407 29 10

0407 90 10

Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

 

3 000 (ausgedrückt als Eigengewicht)

0


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b

auf Bulgarisch: Регламент за изпълнение (ЕC) 2015/2077

auf Spanisch: Reglamento de Ejecución (UE) 2015/2077

auf Tschechisch: Prováděcí nařízení (EU) 2015/2077

auf Dänisch: Gennemførelsesforordning (EU) 2015/2077

auf Deutsch: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077

auf Estnisch: Rakendusmäärus (EL) 2015/2077

auf Griechisch: Εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) 2015/2077

auf Englisch: Implementing Regulation (EU) 2015/2077

auf Französisch: Règlement d'exécution (UE) 2015/2077

auf Kroatisch: Provedbena uredba (EU) 2015/2077

auf Italienisch: Regolamento di esecuzione (UE) 2015/2077

auf Lettisch: Īstenošanas regula (ES) 2015/2077

auf Litauisch: Įgyvendinimo reglamentas (ES) 2015/2077

auf Ungarisch: (EU) 2015/2077 végrehajtási rendelet

auf Maltesisch: Regolament ta' Implimentazzjoni (UE) 2015/2077

auf Niederländisch: Uitvoeringsverordening (EU) 2015/2077

auf Polnisch: Rozporządzenie wykonawcze (UE) 2015/2077

auf Portugiesisch: Regulamento de Execução (UE) 2015/2077

auf Rumänisch: Regulamentul de punere în aplicare (UE) 2015/2077

auf Slowakisch: Vykonávacie nariadenie (EÚ) 2015/2077

auf Slowenisch: Izvedbena uredba (EU) 2015/2077

auf Finnisch: Täytäntöönpanoasetus (EU) 2015/2077

auf Schwedisch: Genomförandeförordning (EU) 2015/2077