18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2065 DER KOMMISSION

vom 17. November 2015

zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Form der Mitteilung gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sollte vereinheitlicht werden, indem die wesentlichen Informationen festgelegt werden, die zur Beglaubigung eines Zertifikat oder einer Bescheinigung erforderlich sind, das bzw. die die festgelegten Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung erfüllt.

(2)

Die Kommission hat die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung mit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission (2) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission (3) aktualisiert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 308/2008 (4) ist daher aufzuheben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verwenden für die Mitteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 folgendes Formular:

1.

bei ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie für Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern das Formular in Anhang I der vorliegenden Verordnung;

2.

bei ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern das Formular in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

3.

bei elektrischen Schaltanlagen das Formular in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

4.

bei Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, das Formular in Anhang IV der vorliegenden Verordnung;

5.

bei Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen das Formular in Anhang V der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 308/2008 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern sowie auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (siehe Seite 28 dieses Amtsblatts).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 28).


ANHANG I

ORTSFESTE KÄLTEANLAGEN, KLIMAANLAGEN UND WÄRMEPUMPEN SOWIE KÜHLAGGREGATE IN KÜHLKRAFTFAHRZEUGEN UND -ANHÄNGERN

MITTEILUNG

ÜBER DIE FESTLEGUNG/ANPASSUNG DER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN UND NATÜRLICHE PERSONEN, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 ÜBER FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN, DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

a)

Mitgliedstaat

 

b)

Mitteilende Behörde

 

c)

Datum der Mitteilung

 

Teil A — Natürliche Personen

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Stilllegung oder Dichtheitskontrolle ortsfester Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie von Kühlaggregaten in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, die fluorierte Treibhausgase enthalten, bzw. mit der Rückgewinnung dieser Gase aus derartigen Einrichtungen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 4 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission (1) erfüllt.

Titel des Zertifikats

Kategorie

(I, II, III und/oder IV)

Zertifizierungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(…)

Teil B — Unternehmen

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für Unternehmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Stilllegung von ortfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 6 und 10 der Verordnung (EU) 2015/2067 erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für Unternehmen (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

(…)


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern sowie auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 28).


ANHANG II

ORTSFESTE BRANDSCHUTZEINRICHTUNGEN

MITTEILUNG

ÜBER DIE FESTLEGUNG/ANPASSUNG DER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN UND NATÜRLICHE PERSONEN, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 ÜBER FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN, DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

a)

Mitgliedstaat

 

b)

Mitteilende Behörde

 

c)

Datum der Mitteilung

 

Teil A — Natürliche Personen

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Stilllegung oder Dichtheitskontrolle ortsfester Brandschutzeinrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, bzw. mit der Rückgewinnung dieser Gase aus ortsfesten Brandschutzeinrichtungen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 5 und 13 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission (1) erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

(…)

Teil B — Unternehmen

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für Unternehmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Stilllegung von ortfesten Brandschutzeinrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 8 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für Unternehmen (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

(…)


(1)  Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 12).


ANHANG III

ELEKTRISCHE SCHALTANLAGEN

MITTEILUNG

ÜBER DIE FESTLEGUNG/ANPASSUNG DER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN NATÜRLICHE PERSONEN, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 ÜBER FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN, DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

a)

Mitgliedstaat

 

b)

Mitteilende Behörde

 

c)

Datum der Mitteilung

 

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Stilllegung von elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, bzw. mit der Rückgewinnung dieser Gase aus elektrischen Schaltanlagen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 3 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission (1) erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

(…)


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 22).


ANHANG IV

EINRICHTUNGEN, DIE FLUORIERTE TREIBHAUSGASE ALS LÖSUNGSMITTEL ENTHALTEN

MITTEILUNG

ÜBER DIE FESTLEGUNG/ANPASSUNG DER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN NATÜRLICHE PERSONEN, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 ÜBER FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN, DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

a)

Mitgliedstaat

 

b)

Mitteilende Behörde

 

c)

Datum der Mitteilung

 

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von als Lösungsmittel verwendeten fluorierten Treibhausgasen aus Einrichtungen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission (1) erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

(…)


(1)  Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 21).


ANHANG V

KLIMAANLAGEN IN KRAFTFAHRZEUGEN

MITTEILUNG

ÜBER DIE FESTLEGUNG/ANPASSUNG DER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN NATÜRLICHE PERSONEN, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 ÜBER FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN, DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

a)

Mitgliedstaat

 

b)

Mitteilende Behörde

 

c)

Datum der Mitteilung

 

Bei folgenden Ausbildungsprogrammen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission (1) erfüllt.

Titel der Bescheinigung

Bescheinigungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

(…)


(1)  Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 25).


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 308/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI