12.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2011 DER KOMMISSION

vom 11. November 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind, sind wichtig für die Berechnung des Marktrisikomoduls und des Gegenparteiausfallrisikomoduls der Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung.

(2)

Die in diese Verzeichnisse aufgenommenen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollten vorbehaltlich der in Artikel 85 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (2) genannten Voraussetzungen gegebenenfalls nach Art kategorisiert werden.

(3)

Die Aufsichtsbehörden haben einschlägige Informationen über eigenständige Steuererhebungsrechte und besondere institutionelle Vorkehrungen, die nach nationalem Recht in Bezug auf die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in ihrem Hoheitsgebiet getroffen wurden, geliefert und mitgeteilt, inwieweit diese Gebietskörperschaften die Anforderungen des Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen.

(4)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind.

(5)

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene, öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften

Die nachstehend genannten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften werden im Sinne von Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG als Einrichtungen betrachtet, für die gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, zu betrachten sind:

(1)

in Österreich: „Land“ und „Gemeinde“;

(2)

in Belgien: „communauté“ bzw. „gemeenschap“, „région“ bzw. „gewest“, „province“ bzw. „provincie“, und „commune“ bzw. „gemeente“;

(3)

in Dänemark: „region“ und „kommune“;

(4)

in Finnland: „kaupunki“ bzw. „stad“, „kunta“ bzw. „kommun“ sowie „Ahvenanmaan maakunta“ bzw. „Landskapet Åland“;

(5)

in Frankreich: „région“, „département“ und „commune“;

(6)

in Deutschland: „Land“, „Gemeindeverband“ und „Gemeinde“;

(7)

in Liechtenstein: „Gemeinde“;

(8)

in Litauen: „savivaldybė“;

(9)

in Luxemburg: „commune“;

(10)

in den Niederlanden: „provincie“, „waterschap“ und „gemeente“;

(11)

in Polen: „województwo“, „związek powiatów“, „powiat“, „związek międzygminny“, „gmina“ sowie „miasto stołeczne Warszawa“;

(12)

in Portugal: „Região Autónoma dos Açores“ und „Região Autónoma da Madeira“;

(13)

in Spanien: „comunidad autónoma“ und „corporación local“;

(14)

in Schweden: „region“, „landsting“ und „kommun“;

(15)

im Vereinigten Königreich: das schottische Parlament („Scottish Parliament“), die Nationalversammlung für Wales („National Assembly for Wales“) und die Nordirland-Versammlung („Northern Ireland Assembly“).

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).