10.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1970 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Verordnung soll bestimmt werden, welche Unregelmäßigkeiten die Mitgliedstaaten der Kommission melden sollten. Um der Kommission zu ermöglichen, ihre Aufgaben in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union wahrzunehmen und insbesondere Risikoanalysen durchzuführen, sollten außerdem die zu übermittelnden Daten festgelegt werden.

(2)

Die finanziellen Interessen der Union sollten unabhängig von dem zur Verwirklichung seiner Zwecke verwendeten Fonds in gleicher Weise geschützt werden. Zu diesem Zweck wurde die Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie durch die Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 (2), (EU) Nr. 223/2014 (3) und (EU) Nr. 514/2014 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates ermächtigt, Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten zu erlassen. Um sicherzustellen, dass für alle diesen Verordnungen unterliegenden Fonds die gleichen Bestimmungen gelten, ist es erforderlich, dass diese Verordnung gleich lautende Bestimmungen enthält wie die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1971 (5), (EU) 2015/1972 (6) und (EU) 2015/1973 (7) der Kommission.

(3)

Um eine kohärente Anwendung der Meldepflichten in allen Mitgliedstaaten und in Bezug auf sämtliche Fonds zu ermöglichen, sind die Begriffe „Betrugsverdacht“ — unter Berücksichtigung der Definition des Ausdrucks „Betrug“ im Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (8) — sowie „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ zu definieren.

(4)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 legen den Mindestbetrag fest, unter dem die Kommission nicht über Unregelmäßigkeiten unterrichtet werden muss, sowie die Fälle, in denen eine solche Unterrichtung nicht erforderlich ist. Um die Bestimmungen zu vereinfachen und einander anzugleichen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten einerseits und dem gemeinsamen Interesse an der Bereitstellung genauer Daten für die Analyse im Rahmen der Betrugsbekämpfungspolitik der Union andererseits herzustellen, sind im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 514/2014 die gleichen Meldeschwellen und Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht anzuwenden.

(5)

Es muss bestimmt werden, welcher Mitgliedstaat in Bezug auf das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) die Meldung von Unregelmäßigkeiten vornehmen sollte.

(6)

Um eine einheitliche Meldepraxis zu gewährleisten, sind die Kriterien für die Vornahme einer Erstmeldung sowie die darin zu übermittelnden Daten festzulegen.

(7)

Damit die Kommission über exakte Daten verfügt, sollten Anschlussberichte übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission daher aktuelle Informationen über sämtliche erheblichen Fortschritte in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mitteilen, die mit den Erstmeldungen in Zusammenhang stehen.

(8)

Im Hinblick auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Bezug auf die gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten Informationen jede unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten oder jeden unbefugten Zugriff darauf verhindern. Außerdem sollte die vorliegende Verordnung präzisieren, zu welchem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Daten verarbeiten dürfen.

(9)

Da bereits Zahlungen für die betreffenden Fonds erfolgt sind und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich anwendbar sein. Deshalb sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird bestimmt, welche Unregelmäßigkeiten gemeldet werden und welche Daten die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Betrugsverdacht“ bezeichnet eine Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt;

b)

„erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ bezeichnet eine erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss.

Artikel 3

Erstmeldung

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission Unregelmäßigkeiten, die

a)

Beträge von mehr als 10 000 EUR an Beiträgen aus den Fonds betreffen,

b)

Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren.

(2)   In der Erstmeldung teilen die Mitgliedstaaten Folgendes mit:

a)

den betroffenen Fonds, das Ziel, gegebenenfalls die Regionenkategorie, die Bezeichnung und die Nummer des gemeinsamen Kenncodes (CCI-Code) des operationellen Programms, die betroffene Priorität und das betroffene Vorhaben;

b)

welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen an der Begehung der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, sowie die Art ihrer Beteiligung, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten unerheblich;

c)

die Region oder das Gebiet, in dem das Vorhaben durchgeführt wurde, wobei zur genauen Identifizierung geeignete Angaben wie die NUTS-Ebene zu verwenden sind,

d)

gegen welche Vorschrift oder Vorschriften verstoßen wurde;

e)

an welchem Datum die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war;

f)

die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken;

g)

gegebenenfalls, ob die angewandten Praktiken Anlass zu einem Betrugsverdacht geben;

h)

die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde;

i)

gegebenenfalls, welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren;

j)

in welchem Zeitraum oder an welchem Datum die Unregelmäßigkeit begangen wurde;

k)

das Datum der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit;

l)

die Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag, nationalem Beitrag und privatem Beitrag;

m)

den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Betrag der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Unionsbetrag und nationalem Beitrag;

n)

bei Betrugsverdacht, und falls keine Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten geleistet wurde, den Betrag, der rechtsgrundlos gezahlt worden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht aufgedeckt worden wäre, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalem Beitrag;

o)

die Art der zu Unrecht erfolgten Ausgabe;

p)

ob Zahlungen ausgesetzt wurden und ob die ausgezahlten Beträge wiedereinziehbar sind.

(3)   Abweichend von Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaten die Kommission nicht über die in Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Unregelmäßigkeiten.

In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht werden die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission gemeldet.

(4)   Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit operationellen Programmen, die unter das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ fallen, werden von dem Mitgliedstaat gemeldet, in dem die Ausgaben vom Begünstigten bei der Durchführung des Vorhabens ausgezahlt werden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde für das Programm und die Prüfbehörde.

(5)   Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Ermittlungen zu wahren, so unterliegt die Übermittlung der Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht.

Artikel 4

Anschlussberichte

(1)   Liegen einige der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die bei Begehung der Unregelmäßigkeiten angewandten Praktiken sowie über die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor oder müssen korrigiert werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder korrekten Angaben in Anschlussberichten an die Kommission.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einleitung, den Abschluss oder die Einstellung der Verfahren zur Verhängung von auf die gemeldeten Unregelmäßigkeiten bezogenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen sowie über das Ergebnis dieser Verfahren. Zu den Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit:

a)

ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind;

b)

ob die Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen Unions- oder gegen nationales Recht verhängt wurden, und Einzelheiten der Sanktionen;

c)

ob Betrug nachgewiesen wurde.

(3)   Auf schriftliche Aufforderung der Kommission macht der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.

Artikel 5

Verwendung und Verarbeitung der Informationen

(1)   Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben verwenden, um IT-gestützte Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte zu erstellen und Frühwarnsysteme zu entwickeln, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen.

(2)   Die aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben unterliegen der beruflichen Vertraulichkeit und genießen den gleichen Schutz, wie er nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Angaben übermittelt hat, und nach den entsprechenden für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen gewährt würde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der Angaben zu gewährleisten.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen insbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Unionsorgane aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, sofern der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, der Offenlegung gegenüber anderen Personen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen nur zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, sofern die Behörden, die sie übermittelt haben, einer anderen Verwendung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1973 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 15 dieses Amtsblatts).

(8)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

(10)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).