30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/1


VERORDNUNG (EU, EURATOM) 2015/1929 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. Oktober 2015

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Vorschriften für die Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union festgelegt. Insbesondere enthält sie auch die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe. Die Richtlinien 2014/23/EU (4) und 2014/24/EU (5) des Europäischen Parlaments und des Rates wurden am 26. Februar 2014 erlassen, und daher muss die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dahingehend geändert werden, dass diese beiden Richtlinien auch für Aufträge, die von den Organen der Union auf eigene Rechnung vergeben werden, berücksichtigt werden.

(2)

Damit die Terminologie der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mit jener der Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU übereinstimmt, sollten einige Begriffsbestimmungen ergänzt und bestimmte inhaltliche Präzisierungen eingeführt werden.

(3)

Bei Aufträgen oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte nach der Richtlinie 2014/24/EU sollten die für die Einleitung eines Vergabeverfahrens erforderlichen vorausgehenden und nachträglichen Veröffentlichungsmaßnahmen präzisiert werden.

(4)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte eine vollständige Liste aller Vergabeverfahren enthalten, die den Organen der EU unabhängig von den Schwellenwerten zur Verfügung stehen.

(5)

Wie in der Richtlinie 2014/24/EU sollte in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens eine Marktkonsultation vorgesehen sein.

(6)

Darüber hinaus sollte klargestellt werden, auf welche Weise die öffentlichen Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können und gleichzeitig gewährleisten, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können, insbesondere indem bestimmte Kennzeichnungen gefordert bzw. angemessene Vergabeverfahren genutzt werden.

(7)

Damit gewährleistet ist, dass Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung von Aufträgen die durch Unionsrecht, einzelstaatliches Recht, Kollektivvereinbarungen oder durch die anwendbaren, in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht geschaffenen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, sollten diese Verpflichtungen zu den von dem öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen gehören und in die von dem öffentlichen Auftraggeber unterzeichneten Verträge aufgenommen werden.

(8)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollte die Kommission ein Früherkennungs- und Ausschlusssystem errichten, und die Vorschriften für den Ausschluss von der Teilnahme an Vergabeverfahren sollten zum Zwecke des besseren Schutzes dieser Interessen verbessert werden.

(9)

Die Entscheidung, einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren auszuschließen oder eine finanzielle Sanktion zu verhängen, und die Entscheidung zur Veröffentlichung der damit zusammenhängenden Informationen sollten von dem jeweiligen öffentlichen Auftraggeber aufgrund seiner Verwaltungsautonomie getroffen werden. In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung und in Fällen im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vertragsverletzung sollte der öffentliche Auftraggeber seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Empfehlung eines Gremiums auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung des Verhaltens des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers treffen. In Fällen, in denen die Dauer eines Ausschlusses nicht in der rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung festgelegt wurde, sollte das Gremium auch die Dauer eines Ausschlusses einschätzen.

(10)

Das Gremium sollte die kohärente Funktionsweise des Ausschlusssystems gewährleisten. Das Gremium sollte sich aus einem ständigen Vorsitzenden, Vertretern der Kommission und einem Vertreter des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers zusammensetzen.

(11)

Die vorläufige rechtliche Bewertung greift der abschließenden Beurteilung des Verhaltens des Wirtschaftsteilnehmers nach nationalem Recht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht vor. Die Empfehlungen des Gremiums sowie die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers sollten daher nach der Übermittlung dieser abschließenden Beurteilung überprüft werden.

(12)

In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten die Umstände aufgeführt werden, die zum Ausschluss führen.

(13)

Ein Wirtschaftsteilnehmer sollte vom öffentlichen Auftraggeber dann ausgeschlossen werden, wenn eine rechtskräftige Gerichts- bzw. endgültige Verwaltungsentscheidung vorliegt wegen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, Nichterfüllung — mit oder ohne Vorsatz — der Verpflichtungen zur Entrichtung von Sozialbeiträgen oder Steuern, Betrugs zum Nachteil des Haushaltsplans der Union (im Folgenden „Haushaltsplan“), Bestechung, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, Kinderarbeit oder anderer Formen von Menschenhandel oder Unregelmäßigkeiten. Er sollte ferner im Fall einer schwerwiegenden Vertragsverletzung oder bei Konkurs ausgeschlossen werden.

(14)

Bei der Entscheidung über einen Ausschluss oder eine finanzielle Sanktion und deren Veröffentlichung oder bei der Ablehnung eines Wirtschaftsteilnehmers sollte der öffentliche Auftraggeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, indem er insbesondere Folgendes berücksichtigt: die Schwere der Umstände, ihre Auswirkungen auf den Haushalt, die seit dem Tatbestand verstrichene Zeit, die Dauer des betreffenden Verhaltens, die Frage, ob ein Wiederholungsfall, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, sowie das Ausmaß der Zusammenarbeit des Wirtschaftsteilnehmers mit den jeweils zuständigen Behörden bei den Ermittlungen und seinen diesbezüglichen Beitrag.

(15)

Der öffentliche Auftraggeber sollte einen Wirtschaftsteilnehmer auch dann ausschließen können, wenn eine natürliche oder juristische Person, die unbeschränkt für die Schulden dieses Wirtschaftsteilnehmers haftet, zahlungsunfähig ist oder sich in einer mit einem Insolvenzverfahren vergleichbaren Lage befindet oder wenn eine natürliche oder juristische Person ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeträgen oder Steuern nicht nachkommt und wenn sich diese Umstände auf die finanzielle Lage des Wirtschaftsteilnehmers auswirken.

(16)

Gegen einen Wirtschaftsteilnehmer sollte keine Entscheidung über einen Ausschluss getroffen werden, wenn er Abhilfemaßnahmen getroffen und damit seine Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt hat. Diese Möglichkeit sollte jedoch bei den schwerwiegendsten kriminellen Aktivitäten wegfallen.

(17)

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt eine Unterscheidung zwischen den Fällen, in denen eine finanzielle Sanktion als Alternative zum Ausschluss verhängt werden kann, und den Fällen, in denen die Schwere des Verhaltens des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers bei dem Versuch zur unrechtmäßigen Erlangung von Mitteln der Union neben dem Ausschluss zusätzlich die Verhängung einer finanziellen Sanktion rechtfertigt, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Ebenso müssen die Ober- und Untergrenzen der finanziellen Sanktionen festgelegt werden, die der öffentliche Auftraggeber verhängen kann.

(18)

Es ist hervorzuheben, dass die Möglichkeit der Anwendung verwaltungsrechtlicher und/ oder finanzieller Sanktionen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften die Möglichkeit von Vertragsstrafen wie etwa pauschalisiertem Schadenersatz unberührt lässt.

(19)

Der Ausschluss sollte wie bei der Richtlinie 2014/24/EU zeitlich befristet sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

(20)

Es ist notwendig, den Zeitpunkt des Beginns und die Dauer der Verjährungsfrist für die Verhängung von Verwaltungssanktionen festzulegen.

(21)

Es ist wichtig, dass die durch den Ausschluss und die finanzielle Sanktion erzielte abschreckende Wirkung verstärkt werden kann. Entsprechend sollte die abschreckende Wirkung dadurch verstärkt werden, dass die Informationen über den Ausschluss und/oder die finanzielle Sanktion unter vollständiger Beachtung der Datenschutzvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) veröffentlicht werden können. Dies soll zu der Gewährleistung beitragen, dass sich das betreffende Verhalten nicht wiederholt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte klargestellt werden, unter welchen Umständen keine Veröffentlichung erfolgen sollte. Der öffentliche Auftraggeber sollte bei seiner Beurteilung etwaige Empfehlungen des Gremiums berücksichtigen. Im Fall natürlicher Personen sollten personenbezogene Daten nur in Ausnahmefällen veröffentlicht werden, wenn dies aufgrund der Schwere des Verhaltens oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union gerechtfertigt ist.

(22)

Die Informationen über einen Ausschluss oder eine finanzielle Sanktion sollten nur bei schwerwiegendem beruflichen Fehlverhalten, Betrug, einem erheblichen Mangel bei der Erfüllung der Hauptauflagen eines aus dem Haushalt finanzierten Auftrags oder im Falle einer Unregelmäßigkeit veröffentlicht werden.

(23)

Die Kriterien für den Ausschluss sind präzise von jenen für eine etwaige Ablehnung in einem konkreten Verfahren zu unterscheiden.

(24)

Es sollte zwischen unterschiedlichen Situationen, die üblicherweise als „Interessenkonflikt“ bezeichnet werden, unterschieden werden, und diese sollten unterschiedlich behandelt werden. Der Begriff „Interessenkonflikt“ sollte nur für Fälle im Zusammenhang mit einem Beamten oder Bediensteten eines EU-Organs verwendet werden. Versucht ein Wirtschaftsteilnehmer, ein Verfahren ungebührlich zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, so ist dies als „schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten“ zu behandeln. Darüber hinaus können sich Wirtschaftsteilnehmer in einer Situation befinden, in der sie wegen kollidierender beruflicher Interessen nicht für die Ausführung eines Vertrags ausgewählt werden sollten. So sollte beispielsweise ein Unternehmen kein Projekt evaluieren, bei dem es mitgewirkt hat, und ein Wirtschaftsprüfer keine Rechnungslegung prüfen, deren Richtigkeit er zuvor bescheinigt hat.

(25)

Die Informationen über die frühzeitige Erkennung von Risiken und die Verhängung von Verwaltungssanktionen gegen Wirtschaftsteilnehmer sollten zentralisiert werden. Zu diesem Zweck sollten einschlägige Informationen in einer Datenbank gespeichert werden, die von der Kommission eingerichtet und von ihr als Eigentümerin des zentralisierten Systems geführt wird. Dieses System sollte in voller Übereinstimmung mit dem Recht auf Privatsphäre und dem Schutz personenbezogener Daten verwaltet werden.

(26)

Für die Einrichtung und den Betrieb dieses Früherkennungs- und Ausschlusssystems sollte zwar die Kommission zuständig sein, doch sollten die anderen Organe und Institutionen und alle Einrichtungen, die nach den Artikeln 59 und 60 der Richtlinie (EU, Euratom) Nr. 966/2012 den Haushaltsplan ausführen, an diesem System mitwirken, indem sie der Kommission einschlägige Informationen übermitteln, damit eine frühzeitige Erkennung von Risiken gewährleistet ist.

(27)

Der öffentliche Auftraggeber und das Gremium sollten dem Wirtschaftsteilnehmer das Recht auf Verteidigung gewährleisten. Die gleichen Rechte sollten Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit der frühzeitigen Erkennung erhalten, wenn der Anweisungsbefugte einen Verfahrensakt beabsichtigt, der den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer in seinen Rechten beeinträchtigen könnte. Bei Betrug, Bestechung oder einer anderen, den finanziellen Interessen der Union schadenden rechtswidrigen Handlung, über die noch kein rechtskräftiges Urteil gefällt wurde, sollten der öffentliche Auftraggeber und das Gremium die Anhörung des Wirtschaftsteilnehmers verschieben können. Eine solche Verschiebung sollte nur dann als begründet gelten, wenn aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit der Untersuchung gewahrt werden muss.

(28)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere mit der Notwendigkeit, die Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit von Sanktionen, das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf, ein unparteiisches Verfahren, das Recht auf Verteidigung und das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen.

(29)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union sollte gemäß Artikel 261 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung in Bezug auf die nach dieser Verordnung verhängten Zwangsmaßnahmen übertragen werden.

(30)

Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union in Bezug auf die gesamte Mittelverwaltung zu erleichtern, sollten alle an der Ausführung des Haushaltsplans in geteilter und indirekter Mittelverwaltung mitwirkenden Einrichtungen gegebenenfalls von den öffentlichen Auftraggebern auf Unionsebene beschlossene Ausschlüsse berücksichtigen.

(31)

Im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU sollte es möglich sein, in beliebiger Reihenfolge den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers zu überprüfen, Auswahl- und Zuschlagskriterien anzuwenden und die Einhaltung der Auftragsunterlagen zu überprüfen. Infolgedessen sollten Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien abgelehnt werden können, ohne dass der betroffene Bieter zuvor anhand der Ausschluss- oder Auswahlkriterien überprüft wurde.

(32)

Der Zuschlag sollte im Einklang mit Artikel 67 der Richtlinie 2014/24/EU auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots erteilt werden. Es sollte klargestellt werden, dass die Auswahlkriterien eng mit der Bewertung der Bewerber oder Bieter und die Vergabekriterien eng mit der Bewertung der Angebote verknüpft sind.

(33)

Bei der öffentlichen Auftragsvergabe der Union sollte gewährleistet werden, dass die Mittel der Union auf wirksame, transparente und angemessene Weise genutzt werden. Hierbei sollte die elektronische Auftragsvergabe zu einem besseren Einsatz von Mitteln der Union beitragen und den Zugang zu Aufträgen für alle Wirtschaftsteilnehmer verbessern.

(34)

Es sollte klargestellt werden, dass es für jedes Verfahren eine Eröffnungsphase und eine Bewertung geben sollte. Der Zuschlag sollte stets das Ergebnis einer Bewertung sein.

(35)

Da die Kriterien in keiner bestimmten Reihenfolge angewandt werden, müssen die abgelehnten Bieter, die konforme Angebote vorgelegt hatten, die Möglichkeit erhalten, auf Wunsch die Eigenschaften und jeweiligen Vorteile des erfolgreichen Angebots zu erfahren.

(36)

Bei Rahmenverträgen mit einer erneuten Ausschreibung sollte darauf verzichtet werden, einem erfolglosen Bewerber die Eigenschaften und jeweiligen Vorteile eines Zuschlagsempfängers bekanntzugeben, da die Kenntnis dieser Informationen bei jeder erneuten Ausschreibung den fairen Wettbewerb zwischen Parteien desselben Rahmenvertrags gefährden könnte.

(37)

Ein öffentlicher Auftraggeber sollte ein Vergabeverfahren bis zur Unterzeichnung des Vertrags annullieren können, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben. Dies sollte jedoch Situationen unberührt lassen, in denen sich der öffentliche Auftraggeber so verhalten hat, dass er im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts für Schäden haftbar gemacht werden kann.

(38)

Wie in der Richtlinie 2014/24/EU ist es erforderlich, die Bedingungen für eine Änderung des Vertrags während des Ausführungszeitraums ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zu präzisieren. Insbesondere führen beispielsweise administrative Änderungen, eine Gesamtrechtsnachfolge und die Anwendung klarer und eindeutiger Revisionsklauseln oder -optionen nicht zu einer Änderung der Mindestanforderungen des ursprünglichen Verfahrens. Ein neues Vergabeverfahren sollte bei wesentlichen Änderungen des ursprünglichen Auftrags, insbesondere des Umfangs und der inhaltlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Zuweisung der Rechte des geistigen Eigentums, erforderlich werden. Derartige Änderungen sind Ausdruck der Absicht der Parteien, wesentliche Bedingungen des betreffenden Auftrags neu zu verhandeln, insbesondere dann, wenn die Änderungen, hätten sie bereits für das ursprüngliche Verfahren gegolten, dessen Ergebnis beeinflusst hätten.

(39)

Für Bau-, Liefer- und komplexe Dienstleistungsaufträge sollten Vertragsgarantien verlangt werden können, damit entsprechend der üblichen Geschäftspraxis in diesen Branchen die Einhaltung wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen gewährleistet und damit die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags über die gesamte Laufzeit sichergestellt ist.

(40)

Die Auftragsausführung sollte ausgesetzt werden können, um festzustellen, ob es zu Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder Betrug gekommen ist.

(41)

Zur Festlegung der anwendbaren Schwellenwerte und Verfahren muss präzisiert werden, ob die Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen der Union als öffentliche Auftraggeber gelten. Bei Beschaffungen bei einer zentralen Beschaffungsstelle sollten sie nicht als öffentliche Auftraggeber gelten. Darüber hinaus bilden die Unionsorgane eine einzige rechtsfähige Körperschaft und können keine Verträge, sondern nur Verwaltungsvereinbarungen zwischen ihren Dienststellen schließen.

(42)

Es ist sinnvoll, in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 einen Verweis auf die beiden Schwellenwerte nach der Richtlinie 2014/24/EU für Bau, Liefer- und Dienstleistungsaufträge aufzunehmen. In Anbetracht dieser besonderen Vergabeerfordernisse der Organe der Union sollten diese Schwellenwerte sowohl aus Gründen der Vereinfachung als auch der wirtschaftlichen Haushaltsführung ebenfalls für Konzessionsverträge gelten. Eine nach der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Überprüfung dieser Schwellenwerte sollte daher unmittelbar auf die Beschaffung durch die Organe der Union anwendbar sein.

(43)

Es ist erforderlich zu präzisieren, unter welchen Bedingungen die Stillhaltefrist anzuwenden ist.

(44)

Es ist erforderlich zu präzisieren, welche Wirtschaftsteilnehmer je nach dem Ort ihrer Niederlassung Zugang zur Beschaffung durch die EU-Organe haben, und ausdrücklich festzulegen, dass auch internationale Organisationen diesen Zugang erhalten.

(45)

Die Anwendung der Ausschlussgründe sollte auch auf andere Instrumente des Haushaltsvollzugs wie Finanzhilfen, Preisgelder, Finanzierungsinstrumente und die Vergütung von Sachverständigen sowie auf Fälle des Haushaltsvollzugs der indirekten Mittelverwaltung ausgeweitet werden.

(46)

Die Sonderberichte des Rechnungshofs sollten unbeschadet der vollständigen Unabhängigkeit des Rechnungshofs hinsichtlich der Festlegung der Dauer und des Zeitpunkts seiner Prüfungen rechtzeitig erstellt und angenommen werden.

(47)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 3. Dezember 2014 eine Stellungnahme abgegeben.

(48)

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft um sicherzustellen, dass die delegierten Rechtsakte mit Beginn des Finanzjahres Anwendung finden.

(49)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 58 erhält Absatz 8 folgende Fassung:

„(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Arten des Haushaltsvollzugs, einschließlich direkter Mittelverwaltung, die Ausübung von Exekutivagenturen übertragenen Befugnissen sowie spezieller Bestimmungen über die indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen, mit Einrichtungen nach den Artikeln 208 und 209, mit öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, mit privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden, und mit Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP betraut sind. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 über Kriterien für die Gleichstellung gemeinnütziger Organisationen mit internationalen Organisationen zu erlassen.“

2.

Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält Buchstabe d folgende Fassung:

„d)

für die Bereitstellung von Mitteln aus dem Haushalt der Union im Wege von Vergabeverfahren, Finanzhilfen, Preisgeldern und Finanzierungsinstrumenten angemessene Vorschriften und Verfahren, einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 12, anzuwenden,“.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln aus dem Haushalt ergreifen die nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c betrauten Einrichtungen und Personen sämtliche Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen und melden der Kommission Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle. Zu diesem Zweck führen sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer und/oder risikogestützter Stichproben von Transaktionen, um sicherzustellen, dass die aus dem Haushalt der Union finanzierten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt und korrekt umgesetzt werden. Außerdem ziehen sie rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein, bewirken einen Ausschluss vom Zugang zu EU-Mitteln oder verhängen finanzielle Sanktionen und leiten — sofern in dieser Hinsicht erforderlich — rechtliche Schritte ein.“

c)

Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Beitrag der Union zu Einrichtungen, die einem gesonderten Entlastungsverfahren nach den Artikeln 208 und 209 unterliegen.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die indirekte Mittelverwaltung, einschließlich der Festlegung der Bedingungen bei der indirekten Mittelverwaltung, unter denen die Systeme, Regeln und Verfahren von Einrichtungen und Personen denjenigen der Kommission gleichwertig sind, über Verwaltungserklärungen und Konformitätserklärungen sowie über die Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme, über die Verpflichtung der Kommission, aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu melden, über den Ausschluss von unter Verletzung der anwendbaren Vorschriften getätigten Ausgaben von der Finanzierung aus Mitteln der Union und über die Verhängung von Geldstrafen.“

3.

In Artikel 66 wird Absatz 9 wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Tätigkeitsbericht gibt an, inwieweit sie die ihnen vorgegebenen Ziele realisiert haben, welche Risiken mit den Maßnahmen verbunden sind, wie sie die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel verwendet haben und wie effizient und wirksam die Systeme der internen Kontrolle sind; dazu zählt auch eine Gesamtbewertung der Kosten und Vorteile der Kontrollen. Er enthält auch Informationen über die Gesamtleistung dieser Handlungen und evaluiert, inwieweit die genehmigten operativen Ausgaben einen Beitrag zu politischen Errungenschaften geleistet und einen europäischen Mehrwert erzielt haben.“

b)

Folgender Unterabsatz wird eingefügt:

„Die jährlichen Tätigkeitsberichte der Anweisungsbefugten und gegebenenfalls der bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen werden vorbehaltlich hinreichend begründeter Vertraulichkeits- und Sicherheitserwägungen spätestens am 1. Juli jedes Jahres für das Vorjahr in leicht zugänglicher Weise auf der Website der jeweiligen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen veröffentlicht.“

4.

In Artikel 99 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a)   Jedes Jahr übermittelt die Kommission im Rahmen des Entlastungsverfahrens und gemäß Artikel 319 AEUV auf Ersuchen ihren jährlichen Bericht über interne Prüfungen im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels unter gebührender Berücksichtigung von Vertraulichkeitserfordernissen.“

5.

In Teil 1 Titel V erhält die Überschrift folgende Fassung:

„TITEL V

VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE UND KONZESSIONEN“

6.

Artikel 101 erhält folgende Fassung:

„Artikel 101

Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieses Titels

(1)   Für die Zwecke dieses Titels:

a)

‚Auftragsvergabe‘ bezeichnet den im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgenden Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Erwerb oder die Miete oder Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden.

b)

‚Öffentlicher Auftrag‘ bezeichnet einen zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag im Sinne der Artikel 117 und 190 über die Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags.

Gegenstand öffentlicher Aufträge können sein:

i)

Immobilien,

ii)

Lieferungen,

iii)

Bauleistungen,

iv)

Dienstleistungen.

c)

‚Konzessionsvertrag‘ bezeichnet einen zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag im Sinne der Artikel 117 und 190, der dazu dient, einen Wirtschaftsteilnehmer mit der Ausführung von Bauleistungen oder mit der Erbringung und Verwaltung von Dienstleistungen zu betrauen (im Folgenden ‚Konzession‘). Die Vergütung besteht entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Bauleistungen oder Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung. Mit der Vergabe eines Konzessionsvertrages geht auf den Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen über, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko oder um beides handeln kann. Es wird davon ausgegangen, dass der Konzessionsnehmer ein Betriebsrisiko trägt, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können.

d)

‚Vertrag‘ bezeichnet einen öffentlichen Auftrag oder einen Konzessionsvertrag.

e)

‚Rahmenvertrag‘ bezeichnet einen Vertrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern, der zum Ziel hat, die Bedingungen für die Einzelaufträge, die auf ihm beruhen und die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.

f)

‚Dynamisches Beschaffungssystem‘ bezeichnet ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung marktüblicher Leistungen.

g)

‚Wirtschaftsteilnehmer‘ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, einschließlich einer öffentlichen Einrichtung oder einer Gruppe solcher Personen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anbietet.

h)

‚Auftragsunterlagen‘ bezeichnen sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile des Vergabeverfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu gehören

i)

die Veröffentlichungsmaßnahmen nach Artikel 103,

ii)

die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten,

iii)

die Spezifikationen der Ausschreibung, die die technischen Spezifikationen und die relevanten Kriterien enthalten müssen, bzw. die Beschreibungen im Falle eines wettbewerblichen Dialogs,

iv)

den Vertragsentwurf.

i)

‚Endgültige Verwaltungsentscheidung‘ bezeichnet eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung, die nach dem Recht des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, nach dem Recht des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder nach geltenden Unionsrecht endgültig und bindend ist.

j)

‚Zentrale Beschaffungsstelle‘ bezeichnet einen öffentlichen Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und gegebenenfalls Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt.

k)

‚Bieter‘ bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat.

l)

‚Bewerber‘ bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation), einem wettbewerblichen Dialog, einer Innovationspartnerschaft, einem Wettbewerb oder einem Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) beworben hat oder eine solche Aufforderung erhalten hat.

m)

‚Anbieter‘ bezeichnet einen in einem Anbieter-Verzeichnis aufgelisteten Wirtschaftsteilnehmer, der zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden soll.

n)

‚Unterauftragnehmer‘ bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer, der von einem Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer zur Ausführung eines Teilauftrags vorgeschlagen wird. Der Unterauftragnehmer hat keine direkte rechtliche Verpflichtung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.

(2)   Ein gemischter Auftrag über zwei oder mehr Arten von öffentlichen Aufträgen (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen) bzw. von Konzessionen (Bauleistungen oder Dienstleistungen) oder über beides wird gemäß den Bestimmungen für die Art von Beschaffungen vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Auftrags zuzuordnen ist.

(3)   Bis auf die Artikel 105a bis 108 fallen Finanzhilfen oder mit der EIB oder dem Europäischen Investitionsfonds geschlossene Verträge über technische Hilfe nach Artikel 125 Absatz 8 nicht unter diesen Titel.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die nähere Definition und den genaueren Anwendungsbereich öffentlicher Aufträge und Konzessionsverträge, über die anzuwendende Nomenklatur unter Verweis auf das ‚Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge‘ (CPV), über gemischte Aufträge, über Wirtschaftsteilnehmer sowie über auf diesen Vorschriften basierende Rahmenverträge und Einzelverträge zu erlassen, die die maximale Laufzeit von Rahmenverträgen und die Vergabe von auf Rahmenverträgen basierenden Einzelverträgen, die mit einem einzelnen bzw. mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossen wurden, sowie die Verfahren für deren Umsetzung abdecken.“

7.

Artikel 102 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Alle Aufträge werden auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben, außer wenn das Verfahren nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d angewendet wird.

Die Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht mit der Absicht erfolgen, die anwendbaren Vorschriften zu umgehen; auch die Aufteilung eines Auftrags zu diesem Zweck ist unzulässig.

Der öffentliche Auftraggeber unterteilt einen Auftrag in Lose, wenn dies sinnvoll ist, und zwar unter gebührender Berücksichtigung eines breiten Wettbewerbs.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3)   Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht werden soll oder wird.“

8.

Artikel 103 erhält folgende Fassung:

„Artikel 103

Veröffentlichungsmaßnahmen

(1)   Bei allen Verfahren, deren Wert die in Artikel 118 Absatz 1 oder in Artikel 190 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union:

a)

eine Auftragsbekanntmachung zur Einleitung eines Verfahrens, außer bei einem Verfahren nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d;

b)

eine Vergabebekanntmachung über die Ergebnisse des Verfahrens.

(2)   Die Verfahren, deren Wert die in Artikel 118 Absatz 1 oder in Artikel 190 genannten Schwellenwerte unterschreitet, werden auf geeignetem Weg bekannt gemacht.

(3)   Von der Veröffentlichung bestimmter Informationen über eine Zuschlagserteilung kann abgesehen werden, wenn sie den Gesetzesvollzug behindern oder dem öffentlichen Interesse auf andere Weise zuwiderlaufen, oder die legitimen Geschäftsinteressen der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigen oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen schaden würde.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anforderungen an die Veröffentlichung von Vergabeverfahren unter Verweis auf ihren Wert im Vergleich zu den in Artikel 118 Absatz 1 genannten Schwellenwerten, über die Veröffentlichung — die der öffentliche Auftraggeber unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung vorzunehmen hat —, sowie über den Inhalt und die Veröffentlichung der Bekanntmachungen.“

9.

Artikel 104 erhält folgende Fassung:

„Artikel 104

Vergabeverfahren

(1)   Konzessionsverträge oder öffentliche Aufträge, einschließlich Rahmenverträge, werden nach einem der folgenden Verfahren vergeben:

a)

im offenen Verfahren,

b)

im nicht offenen Verfahren, auch durch ein dynamisches Beschaffungssystem,

c)

im Wettbewerb,

d)

im Verhandlungsverfahren (negotiated procedure), auch ohne vorherige Bekanntmachung,

e)

im wettbewerblichen Dialog,

f)

im Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation),

g)

im Rahmen einer Innovationspartnerschaft,

h)

in Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung.

(2)   Bei einem offenen Verfahren kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben.

(3)   Bei einem nicht offenen Verfahren, einem wettbewerblichen Dialog, einem Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation) oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft kann jeder Wirtschaftsteilnehmer einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die Informationen vorlegt, die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangt werden. Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen und die sich nicht in einer Situation nach den Artikeln 106 und 107 befinden, dazu auf, ein Angebot abzugeben.

Unbeschadet des Absatzes 1 kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Eignungskriterien, die in der Auftragsbekanntmachung oder im Aufruf zur Interessenbekundung angegeben sein müssen, begrenzen. Die Zahl der eingeladenen Bewerber muss ausreichend hoch sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

(4)   Bei allen Verfahren, die Verhandlungen umfassen, verhandeln die öffentlichen Auftraggeber mit den Bietern über ihre Erstangebote und alle Folgeangebote bzw. Teile davon — mit Ausnahme ihrer endgültigen Angebote —, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und die in den Auftragsunterlagen aufgeführten Kriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.

Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.

(5)   Der öffentliche Auftraggeber kann folgende Verfahren anwenden:

a)

das offene oder nicht offene Verfahren für alle Arten von Beschaffung;

b)

die Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung für Aufträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 118 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt, sowie zur Vorauswahl von Bewerbern, die zur Abgabe eines Angebots im Rahmen von zukünftigen nicht offenen Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten aufgefordert werden sollen, oder zur Erstellung eines Verzeichnisses von Anbietern, die zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden sollen;

c)

den Wettbewerb für den Erwerb eines Plans oder eine Planung, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung erfolgt;

d)

die Innovationspartnerschaft zur Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen;

e)

das Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation) oder den wettbewerblichen Dialog für Konzessionsverträge, für Dienstleistungsaufträge nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in Fällen, in denen im Rahmen des ursprünglichen offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, oder in Fällen, in denen besondere Umstände — u.a. in Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder der Komplexität des Auftragsgegenstands bzw. mit der besonderen Vertragsart — dieses Verfahren rechtfertigen, wie in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten ausgeführt;

f)

das Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) für Aufträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 118 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt oder das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nur für bestimmte Arten von Beschaffungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen, sowie für eindeutig definierte Ausnahmefälle, wie in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten ausgeführt.

(6)   Das dynamische Beschaffungssystem steht während seiner Laufzeit jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt.

Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgt der öffentliche Auftraggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Arten von, und zusätzlicher detaillierter Regelungen für, Vergabeverfahren für die Vergabe von Aufträgen nach Absatz 1 unter Verweis auf ihren Wert im Vergleich zu den in Artikel 118 Absatz 1 genannten Schwellenwerten, über die Mindestzahl der für jede Art von Verfahren einzuladenden Bewerber, über die weiteren Bedingungen für die Anwendung der verschiedenen Verfahren, über ein dynamisches Beschaffungssystem sowie über nicht ordnungsgemäße oder unannehmbare Angebote.

(8)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).“"

10.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 104a

Interinstitutionelle Auftragsvergabe und gemeinsame Auftragsvergabe

(1)   Ist ein Auftrag oder ein Rahmenvertrag von Interesse für zwei oder mehr Organe, Exekutivagenturen oder Einrichtungen nach den Artikeln 208 und 209 oder besteht die Möglichkeit von Effizienzgewinnen, so können die betreffenden öffentlichen Auftraggeber das Vergabeverfahren und die Verwaltung des daraus entstehenden Auftrags oder Rahmenvertrags unter der Federführung eines der öffentlichen Auftraggeber interinstitutionell durchführen.

An interinstitutionellen Verfahren können auch die vom Rat im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV gegründeten Einrichtungen teilnehmen.

Die Bedingungen eines Rahmenvertrags dürfen nur zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die zu diesem Zweck bereits bei Einleitung des Vergabeverfahrens genannt wurden, und den Wirtschaftsteilnehmern, die Vertragspartei des Rahmenvertrags sind, Anwendung finden.

(2)   Erfordert eine von einem Organ und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggeber(n) in den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Maßnahme einen Auftrag oder Rahmenvertrag, kann das Vergabeverfahren von diesem Organ und diesen öffentlichen Auftraggebern gemeinsam organisiert werden

Eine gemeinsame Auftragsvergabe kann mit EFTA-Staaten und mit Bewerberländern der Union durchgeführt werden, wenn diese Möglichkeit in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag eigens vorgesehen ist.

Eine gemeinsame Auftragsvergabe erfolgt nach den Verfahrensregeln, die für das Organ gelten.

In Fällen, in denen der Anteil der Mittel, für die der öffentliche Auftraggeber eines Mitgliedstaats verantwortlich ist oder die er verwaltet, am geschätzten Gesamtwert des Auftrags 50 % oder mehr beträgt, sowie in anderen hinlänglich begründeten Fällen kann das betreffende Organ beschließen, dass die für den öffentlichen einzelstaatlichen Auftraggeber geltenden Verfahrensregeln auf die gemeinsame Auftragsvergabe Anwendung finden, sofern diese Regeln als den Verfahrensregeln des Organs gleichwertig betrachtet werden können.

Das Organ und der öffentliche Auftraggeber eines Mitgliedstaats, eines EFTA-Staats oder eines Bewerberlandes der Union, die von einer gemeinsamen Auftragsvergabe betroffen sind, einigen sich darauf, welche detaillierten praktischen Regeln für die Bewertung der Teilnahmeanträge oder der Angebote sowie für die Zuschlagserteilung gelten, welches Recht auf den Auftrag Anwendung findet und welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die interinstitutionelle Auftragsvergabe zu erlassen.“

11.

Artikel 105 wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 105

Vorbereitung eines Vergabeverfahrens

(1)   Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber eine Marktkonsultation zur Vorbereitung des Verfahrens durchführen.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber nennt in den Auftragsunterlagen den Auftragsgegenstand, beschreibt dessen Erfordernisse, gibt die erforderlichen Merkmale der zu vergebenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen an und führt die anzuwendenden Ausschluss-, Eignungs- und Zuschlagskriterien auf. Ferner nennt der öffentliche Auftraggeber die Elemente, die die von allen Angeboten zu erfüllenden Mindestanforderungen darstellen. Die Einhaltung der durch Unionsrecht, einzelstaatliches Recht, Kollektivvereinbarungen oder durch die anwendbaren, in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht geschaffenen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gehört auch zu den Mindestanforderungen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Inhalt der Auftragsunterlagen — insbesondere der Vertragsentwürfe —, die Merkmale von umweltbezogenen, sozialen und sonstigen Gütezeichen, Normen und Standards sowie die vorherige Marktkonsultation zu erlassen.“

12.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 105a

Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Erkennung von Risiken und Verhängung von Verwaltungssanktionen

(1)   Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union errichtet die Kommission ein Früherkennungs- und Ausschlusssystem und unterhält es.

Dieses System soll Folgendes erleichtern:

a)

die frühzeitige Erkennung von Risiken, die die finanziellen Interessen der Union bedrohen,

b)

den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers, auf den einer der in Artikel 106 Absatz 1 genannten Ausschlussgründe zutrifft,

c)

die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 106 Absatz 13.

(2)   Die Entscheidung über den Ausschluss und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion wird vom öffentlichen Auftraggeber getroffen. Eine derartige Entscheidung stützt sich auf eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung.

Unter den in Artikel 106 Absatz 2 genannten Umständen verweist der öffentliche Auftraggeber den Fall jedoch an das in Artikel 108 genannte Gremium, um eine zentrale Bewertung der Situation zu gewährleisten. In derartigen Fällen trifft der öffentliche Auftraggeber seine Entscheidung aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Bewertung und unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Gremiums.

Entschließt sich der öffentliche Auftraggeber dazu, von der Empfehlung des Gremiums abzuweichen, so muss er diese Entscheidung gegenüber dem Gremium begründen.

(3)   Liegt einer der in Artikel 107 genannten Fälle vor, so lehnt der öffentliche Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer in einem konkreten Verfahren ab.“

13.

Artikel 106 erhält folgende Fassung:

„Artikel 106

Ausschlusskriterien und Verwaltungssanktionen

(1)   Der öffentliche Auftraggeber schließt einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren, die dieser Verordnung unterliegen, in den folgenden Fällen aus:

a)

Der Wirtschaftsteilnehmer ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt, oder er befindet sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage.

b)

Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Recht des Landes seiner Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragsausführung nicht nachgekommen ist.

c)

Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf seine berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:

i)

falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Auftragsausführung in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden,

ii)

Absprachen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung,

iii)

Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums,

iv)

Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers während des Vergabeverfahrens,

v)

Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten.

d)

Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

i)

Betrug im Sinne des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (9),

ii)

Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 (10) ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates (11) sowie Bestechung im Sinne des Rechts des Landes des öffentlichen Auftraggebers, des Landes der Niederlassung des Wirtschaftsteilnehmers oder des Landes der Auftragsausführung,

iii)

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (12),

iv)

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13),

v)

Straftaten mit terroristischem Hintergrund oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates (14) oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses,

vi)

Kinderarbeit oder andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15).

e)

Der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Ausführung eines aus dem Haushalt finanzierten Auftrags erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags, die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden.

f)

Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (16) begangen hat.

(2)   In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und f oder im Fall nach Absatz 1 Buchstabe e legt der öffentliche Auftraggeber bei entsprechendem Verhalten eines Wirtschaftsteilnehmers eine vorläufige rechtliche Bewertung für seinen Ausschluss zugrunde, wobei er sich auf die festgestellten Sachverhalte oder sonstigen Erkenntnisse aus der Empfehlung des in Artikel 108 genannten Gremiums stützt.

Die in Unterabsatz 1 genannte vorläufige rechtliche Bewertung greift der Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers nach nationalem Recht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht vor. Der öffentliche Auftraggeber überprüft seine Entscheidung über den Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion unverzüglich nach der Übermittlung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer endgültigen Verwaltungsentscheidung. In den Fällen, in denen durch die rechtskräftige Gerichts- oder die endgültige Verwaltungsentscheidung keine Dauer des Ausschlusses festgelegt ist, legt der öffentliche Auftraggeber die Dauer aufgrund der festgestellten Sachverhalte und Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 108 genannten Gremiums fest.

Wenn in der rechtskräftigen Gerichts- oder der endgültigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wird, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer des Verhaltens, aufgrund dessen der Ausschluss durch die vorläufige rechtliche Bewertung erfolgte, nicht schuldig gemacht hat, hebt der öffentliche Auftraggeber den Ausschluss unverzüglich auf und/oder erstattet gegebenenfalls verhängte finanzielle Sanktionen.

Die Sachverhalte und Erkenntnisse nach Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Sachverhalte, die im Zuge von Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen des Rechnungshofs, des OLAF oder bei einer internen Rechnungsprüfung, oder bei sonstigen, unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten durchgeführten Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden;

b)

nicht endgültige Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Normen des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden;

c)

Beschlüsse der EZB, der EIB, des Europäischen Investitionsfonds oder internationaler Organisationen;

d)

Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht.

(3)   Jede Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nach den Artikeln 106 bis 108 oder, sofern anwendbar, jede Empfehlung des in Artikel 108 genannten Gremiums muss im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Umstände erfolgen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die finanziellen Interessen und den Ruf der Union, der seit dem Tatbestand verstrichenen Zeit, der Dauer ihres Bestehens, der Frage, ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt und ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, der Höhe des betreffenden Betrags im Falle von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels oder anderer mildernder Umstände, wie etwa des Ausmaßes der vom öffentlichen Auftraggeber anerkannten Zusammenarbeit des Wirtschaftsteilnehmers mit der jeweils zuständigen Behörde und seines Beitrags zu den Ermittlungen oder der Offenlegung der Ausschlusssituation durch die in Absatz 10 dieses Artikels genannte Erklärung.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber schließt den Wirtschaftsteilnehmer aus, wenn sich eine Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers ist oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Situationen befindet. Ein Wirtschaftsteilnehmer wird darüber hinaus durch den öffentlichen Auftraggeber auch dann ausgeschlossen, wenn sich eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden dieses Wirtschaftsteilnehmer haftet, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Situation befindet.

(5)   Wird der Haushaltsplan im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Drittländern ausgeführt, kann die Kommission — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 108 genannten Gremiums — nach dem in diesem Artikel vorgesehen Verfahren eine Ausschlussentscheidung treffen und/oder eine finanzielle Sanktion verhängen, sofern das nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c betraute Drittland dies versäumt hat. Dies berührt nicht die Verantwortung des Drittlands, gemäß Artikel 60 Absatz 3 Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken, zu korrigieren und zu melden, oder eine Ausschlussentscheidung zu treffen oder finanzielle Sanktionen zu verhängen.

(6)   In den in Artikel 106 Absatz 2 genannten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer vorläufig ohne die vorherige Empfehlung des Gremiums gemäß Artikel 108 ausschließen, wenn die Teilnahme des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers an Vergabeverfahren eine ernste und unmittelbar drohende Gefahr für die finanziellen Interessen der Union darstellen würde. In diesen Fällen verweist der öffentliche Auftraggeber unverzüglich den Fall an das Gremium und trifft spätestens 14 Tage nach Erhalt der Empfehlung des Gremiums eine endgültige Entscheidung.

(7)   Der öffentliche Auftraggeber schließt — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 108 genannten Gremiums — einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren nicht aus, wenn

a)

der Wirtschaftsteilnehmer Abhilfemaßnahmen nach Absatz 8 dieses Artikels getroffen und damit seine Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt hat; dies ist nicht auf den in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Fall anwendbar;

b)

eine ununterbrochene Leistungserbringung für eine begrenzte Dauer bis zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen nach Absatz 8 dieses Artikels unerlässlich ist;

c)

ein solcher Ausschluss aufgrund der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien unverhältnismäßig wäre.

Darüber hinaus findet Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels keine Anwendung beim Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgeben, oder bei Konkursverwaltern in einem Insolvenzverfahren, Vergleichen mit Gläubigern oder durch ähnliche im einzelstaatlichen Recht vorgesehene Verfahren.

In den Fällen, in denen nach den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes kein Ausschluss stattfindet, gibt der öffentliche Auftraggeber die Gründe an, warum der Wirtschaftsteilnehmer nicht ausgeschlossen wird, und teilt diese dem in Artikel 108 genannten Gremium mit.

(8)   Die in Absatz 7 genannten Maßnahmen, mit denen bezüglich der Ausschlusssituation Abhilfe geschaffen wird, können insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Maßnahmen zur Aufdeckung der Ursachen der Umstände, die zum Ausschluss geführt haben, sowie konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen in dem maßgeblichen Geschäftsbereich des Wirtschaftsteilnehmers, damit ein solches Verhalten berichtigt wird und in Zukunft nicht mehr vorkommt;

b)

den Nachweis, dass der Wirtschaftsteilnehmer Maßnahmen zur Entschädigung oder Wiedergutmachung des Schadens oder Nachteils für die finanziellen Interessen der Union ergriffen hat, dem der Tatbestand zugrunde liegt, der zu der Ausschlusssituation geführt hat;

c)

den Nachweis, dass der Wirtschaftsteilnehmer die von einer zuständigen Behörde verhängten Geldbußen bzw. die Steuern oder Sozialbeiträge nach Absatz 1 Buchstabe b gezahlt hat bzw. die Zahlung gewährleistet ist.

(9)   Der öffentliche Auftraggeber revidiert — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der überarbeiteten Empfehlung des Gremiums nach Artikel 108 — von Amts wegen oder auf Antrag eines ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmers unverzüglich seine Entscheidung zum Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers, sofern dieser ausreichende Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um seine Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen, oder neue Sachverhalte eingebracht hat, mit denen er nachweisen kann, dass die Ausschlusssituation nach Artikel 106 Absatz 1 nicht mehr besteht.

(10)   Der Bewerber oder Bieter erklärt zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrags oder des Angebots, ob eine der in Absatz 1 dieses Artikels oder in Artikel 107 Absatz 1 genannten Situationen auf ihn zutrifft oder ob er gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen nach Absatz 7 Buchstabe a dieses Artikels getroffen hat. Der Bewerber oder Bieter legt gegebenenfalls die gleiche Erklärung vor, die von einer Einrichtung unterschrieben ist, deren Kapazitäten er in Anspruch nehmen will. Der öffentliche Auftraggeber kann allerdings bei sehr geringen Auftragswerten von diesen Anforderungen absehen; diese Auftragswerte sind in den gemäß Artikel 210 erlassenen delegierten Rechtsakten zu definieren.

(11)   Sofern es für eine angemessene Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, legen der Bewerber oder der Bieter sowie die Einrichtung, deren Kapazitäten der Bewerber oder der Bieter in Anspruch nehmen will, auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers Folgendes vor:

a)

geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Absatz 1 genannten Ausschlusssituationen auf den Bewerber, den Bieter oder die Einrichtung zutrifft;

b)

Auskunft über die Personen, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Bewerbers, Bieters oder der Einrichtung sind oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse haben, sowie geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Ausschlusssituationen auf eine oder mehrere dieser Personen zutrifft;

c)

geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ausschlusssituationen auf die natürlichen oder juristischen Personen zutrifft, die unbegrenzt für die Schulden dieses Bewerbers oder Bieters oder der Einrichtung haften.

(12)   Der öffentliche Auftraggeber kann die Absätze 1 bis 11 auch auf einen Unterauftragnehmer anwenden. In einem solchen Fall verlangt der öffentliche Auftraggeber von einem Bewerber oder Bieter, einen Unterauftragnehmer oder eine Einrichtung, deren Kapazitäten der Bewerber oder der Bieter in Anspruch nehmen will, zu ersetzen, wenn eine Ausschlusssituation auf ihn bzw. sie zutrifft.

(13)   Um eine abschreckende Wirkung zu erzielen, kann der öffentliche Auftraggeber — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 108 genannten Gremiums — eine finanzielle Sanktion gegen einen Wirtschaftsteilnehmer verhängen, der versucht hat, Mittel der Union zu erlangen, indem er an Vergabeverfahren teilgenommen oder die Teilnahme beantragt hat, obwohl einer der folgenden Ausschlussgründe auf ihn zutrifft, ohne dass er dies gemäß Absatz 10 dieses Artikels erklärt hätte:

a)

bezüglich der Situationen nach Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f dieses Artikels als Alternative zu einer Entscheidung, den Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, wenn dies nach den Kriterien in Absatz 3 dieses Artikels unverhältnismäßig wäre;

b)

bezüglich der Situationen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Artikels zusätzlich zu einem Ausschluss, der zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist, wenn der Wirtschaftsteilnehmer ein systematisches und wiederholtes Verhalten gezeigt hat in der Absicht, unrechtmäßig Mittel der Union zu erlangen.

Die Höhe der finanziellen Sanktion ist zwischen 2 % und 10 % des Gesamtwerts des Auftrags anzusetzen.

(14)   Die Dauer des Ausschlusses soll folgende Zeiträume nicht überschreiten:

a)

die gegebenenfalls durch die rechtskräftige Gerichts- oder die endgültige Verwaltungsentscheidung eines Mitgliedstaates festgelegte Dauer,

b)

fünf Jahre für die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fälle,

c)

drei Jahre für die in Absatz 1 Buchstaben c, e und f genannten Fälle.

Ein Wirtschaftsteilnehmer wird ausgeschlossen, solange die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Situationen auf ihn zutreffen.

(15)   Die Verjährungsfrist für den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers und/oder die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen ihn beträgt fünf Jahre, jeweils ab dem folgenden Zeitpunkt:

a)

ab dem Zeitpunkt des Verhaltens, das zu dem Ausschluss geführt hat, oder — bei anhaltenden oder wiederholten Handlungen — ab dem Ende des Verhaltens, in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e dieses Artikels;

b)

ab dem Erlass des rechtskräftigen einzelstaatlichen Gerichtsurteils oder der endgültigen Verwaltungsentscheidung in Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieses Artikels.

Die Verjährungsfrist wird durch eine Handlung der Kommission, des OLAF, des Gremiums gemäß Artikel 108 oder einer sonstigen, an der Ausführung des Haushaltsplans beteiligten Einrichtung unterbrochen; diese wird dem Wirtschaftsteilnehmer mitgeteilt und muss Untersuchungen oder ein Gerichtsverfahren betreffen. An dem auf die Unterbrechung folgenden Tag beginnt eine neue Verjährungsfrist.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f dieses Artikels gilt für den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers und/oder die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen ihn die in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist.

Fällt das Verhalten des Wirtschaftsteilnehmers unter mehrere der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführte Gründe, ist die Verjährungsfrist des schwerwiegendsten dieser Gründe anzuwenden.

(16)   Um die abschreckende Wirkung des Ausschlusses und/oder der finanziellen Sanktion, falls erforderlich, noch zu verstärken veröffentlicht die Kommission vorbehaltlich der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers folgende Informationen über den Ausschluss bzw. die finanzielle Sanktion in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f dieses Artikels auf ihrer Internetseite:

a)

den Namen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers,

b)

die Ausschlusssituation nach Artikel 106 Absatz 1,

c)

die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktion.

Wurde die Entscheidung über den Ausschluss und/oder die finanzielle Sanktion auf Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung nach Absatz 2 dieses Artikels getroffen, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen, dass keine rechtskräftige Gerichts- bzw. endgültige Verwaltungsentscheidung vorliegt. In diesen Fällen werden Informationen über Berufungsverfahren, deren Stand und Ergebnisse sowie revidierte Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers unverzüglich veröffentlicht. Wenn es sich um eine finanziellen Sanktion handelt, wird in der Veröffentlichung auch angegeben, ob die Sanktion bezahlt wurde.

Die Entscheidung über die Veröffentlichung der Informationen wird vom öffentlichen Auftraggeber je nach Lage des Falles entweder aufgrund einer einschlägigen rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung oder aufgrund der Empfehlung des in Artikel 108 genannten Gremiums getroffen. Diese Entscheidung wird drei Monate nach ihrer Übermittlung an den Wirtschaftsteilnehmer wirksam.

Die veröffentlichten Informationen werden wieder gelöscht, sobald der Ausschluss ausgelaufen ist. Bei finanziellen Sanktionen wird die Veröffentlichung sechs Monate nach Zahlung dieser Sanktion gelöscht.

Im Falle von personenbezogenen Daten weist der öffentliche Auftraggeber den Wirtschaftsteilnehmer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 45/2001 auf seine Rechte im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin.

(17)   Die Informationen nach Absatz 16 dieses Artikels werden unter den folgenden Umständen nicht veröffentlicht:

a)

wenn die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss;

b)

wenn aufgrund der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Höhe der finanziellen Sanktion eine Veröffentlichung dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde oder anderweitig unverhältnismäßig wäre;

c)

wenn natürliche Personen betroffen sind, es sei denn, die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist u.a. durch die Schwere des Verhaltens oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union ausnahmsweise gerechtfertigt. In diesen Fällen sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Informationen das Recht auf Privatsphäre und andere in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Rechte gebührend zu berücksichtigen.

(18)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Inhalt der in Absatz 10 dieses Artikels genannten Erklärung, über den in Absatz 11 Buchstabe a dieses Artikels genannten Nachweis, dass keine der Ausschlusssituationen auf den Wirtschaftsteilnehmer zutrifft, auch unter Hinweis auf die in Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Einheitliche Europäische Eigenerklärung, und über die Umstände, unter denen der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer solchen Erklärung oder eines solchen Nachweises verlangen kann.

(9)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48."

(10)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1."

(11)  Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54)."

(12)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42)."

(13)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15)."

(14)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3)."

(15)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1)."

(16)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).“"

14.

Artikel 107 erhält folgende Fassung:

„Artikel 107

Ablehnung in einem konkreten Vergabeverfahren

(1)   Der öffentliche Auftraggeber lehnt in einem konkreten Vergabeverfahren die Auftragsvergabe an einen Wirtschaftsteilnehmer ab, wenn dieser

a)

sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 106 befindet;

b)

die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat;

c)

zuvor an der Erstellung von Auftragsunterlagen mitgewirkt hat, so dass eine Wettbewerbsverzerrung entsteht, die auf andere Weise nicht behoben werden kann.

(2)   Bevor der öffentliche Auftraggeber entscheidet, einen Wirtschaftsteilnehmer in einem konkreten Vergabeverfahren abzulehnen, gibt er ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, die Ablehnung wurde gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit einer Entscheidung zum Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers gerechtfertigt, bei der seine Stellungnahme schon geprüft wurde.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Maßnahmen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und über die Erklärung und den Nachweis, dass keiner der Ablehnungsgründe nach Absatz 1 auf den Wirtschaftsteilnehmer zutrifft, zu erlassen.“

15.

Artikel 108 erhält folgende Fassung:

„Artikel 108

Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

(1)   Die innerhalb des Früherkennungs- und Ausschlusssystems nach Artikel 105a dieser Verordnung ausgetauschten Informationen werden in einer von der Kommission eingerichteten Datenbank zentralisiert und in voller Übereinstimmung mit dem Recht auf Privatsphäre und den in Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten anderen Rechten verwaltet (im Folgenden ‚Datenbank‘).

Die Eingabe der Informationen in die Datenbank erfolgt durch den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber im Rahmen seiner laufenden Vergabeverfahren und bestehenden Verträge nach Unterrichtung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers. Eine solche Unterrichtung kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, sofern aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, und zwar solange diese zwingenden schutzwürdigen Gründe zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehen.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 hat jeder Wirtschaftsteilnehmer, der unter das Früherkennungs- und Ausschlusssystem fällt, das Recht auf Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten, wofür ein Antrag an die Kommission zu stellen ist.

Die Informationen in die Datenbank werden gegebenenfalls im Zuge von Berichtigungen, Löschungen oder Änderungen der Daten aktualisiert. Sie werden nur im Einklang mit Artikel 106 Absätze 16 und 17 dieser Verordnung veröffentlicht.

(2)   Die in Artikel 105a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannte frühzeitige Erkennung von Risiken, die die finanziellen Interessen der Union bedrohen, stützt sich auf die Übermittlung von Informationen an die Kommission durch eine der folgenden Stellen:

a)

durch OLAF gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), sofern eine laufende Untersuchung durch OLAF es geraten erscheinen lässt, Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, unter gebührender Berücksichtigung der Achtung der Verfahrens- und Grundrechte sowie des Schutzes von Informanten;

b)

durch einen Anweisungsbefugten der Kommission, eines von der Kommission eingerichteten Europäischen Amts oder einer Exekutivagentur, wenn es sich mutmaßlich um eine schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, eine Unregelmäßigkeit, Betrug, Korruption oder eine schwerwiegende Vertragsverletzung handelt;

c)

durch ein Organ, ein Europäisches Amt oder eine Agentur, die nicht in Buchstabe b dieses Absatzes genannt ist, oder eine Einrichtung, wenn es sich mutmaßlich um eine schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, eine Unregelmäßigkeit, Betrug, Korruption oder eine schwerwiegende Vertragsverletzung handelt;

d)

durch Einrichtungen, die nach Artikel 59 dieser Verordnung den Haushaltsplan ausführen in aufgedeckten Fällen von Betrug und/oder anderen Unregelmäßigkeiten, wenn dies nach sektorspezifischen Vorschriften erforderlich ist;

e)

durch Einrichtungen, die nach Artikel 60 dieser Verordnung den Haushaltsplan ausführen in aufgedeckten Fällen von Betrug und/oder anderen Unregelmäßigkeiten.

(3)   Abgesehen von den Fällen, in denen die Informationen nach sektorspezifischen Vorschriften vorzulegen sind, müssen die nach Absatz 2 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen Folgendes umfassen:

a)

die Identifikation des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers;

b)

eine Übersicht über die erkannten Risiken oder die betreffenden Sachverhalte;

c)

Informationen, die für den Anweisungsbefugten bei der Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder beim Treffen einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 106 Absätze 1 oder 2 oder einer Entscheidung zur Verhängung einer finanziellen Sanktion nach Artikel 106 Absatz 13 nützlich sein könnten;

d)

gegebenenfalls Sondermaßnahmen zur Sicherstellung einer vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung für den Schutz der Untersuchung oder des einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens.

(4)   Die Kommission übermittelt die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Informationen unverzüglich an ihre Anweisungsbefugten und an diejenigen ihrer Exekutivagenturen sowie an alle anderen Organe, Einrichtungen, Europäischen Ämter und Agenturen, damit diese Stellen die notwendige Überprüfung hinsichtlich ihrer laufenden Vergabeverfahren und bestehenden Verträge durchführen können.

Bei der Durchführung dieser Überprüfung übt der Anweisungsbefugte seine Befugnisse gemäß Artikel 66 aus und geht nicht über das hinaus, was in den Bedingungen der Auftragsunterlagen und in den vertraglichen Bestimmungen vorgesehen ist.

Die übermittelten Informationen nach Absatz 3 dieses Artikels dürfen höchstens ein Jahr lang gespeichert werden. Stellt der öffentliche Auftraggeber in dieser Zeit bei dem Gremium den Antrag, eine Empfehlung in einem Ausschlussfall abzugeben, kann die Speicherdauer verlängert werden, bis der öffentliche Auftraggeber eine Entscheidung getroffen hat.

(5)   Der öffentliche Auftraggeber darf eine Entscheidung zum Ausschluss und/oder zur Verhängung einer finanziellen Sanktion sowie eine Entscheidung zur Veröffentlichung der damit in Zusammenhang stehenden Informationen erst nach Erhalt einer Empfehlung des Gremiums treffen, wenn eine solche Entscheidung auf einer vorläufigen rechtlichen Bewertung nach Artikel 106 Absatz 2 gründet.

(6)   Das Gremium wird auf Antrag eines öffentlichen Auftraggebers nach Artikel 117 einberufen.

(7)   Das Gremium setzt sich zusammen aus

a)

einem ständigen, hochrangigen und unabhängigen Vorsitzenden,

b)

zwei Vertretern der Kommission als Eigentümerin des Systems, die einen gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck bringen, und

c)

einem Vertreter des antragstellenden öffentlichen Auftraggebers.

Bei der Zusammensetzung des Gremiums wird sichergestellt, dass geeignetes rechtliches und technisches Fachwissen zur Verfügung steht.

Das Gremium erhält ein ständiges, bei der Kommission angesiedeltes Sekretariat, das für seine laufende Verwaltung zuständig ist.

(8)   Für das Gremium gilt folgendes Verfahren:

a)

Der antragstellende öffentliche Auftraggeber verweist den Fall mit den nötigen, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Informationen, den in Artikel 106 Absatz 2 genannten Sachverhalten und Erkenntnissen und der mutmaßlichen Ausschlusssituation an das Gremium;

b)

das Gremium unterrichtet den Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich über die betreffenden Sachverhalte und ihre vorläufige rechtliche Bewertung, die möglicherweise als eine in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f genannte Ausschlusssituation gelten und/oder zur Verhängung einer finanziellen Sanktion führen können. Das Gremium unterrichtet gleichzeitig die anderen öffentlichen Auftraggeber;

c)

bevor das Gremium eine Empfehlung abgibt, gibt es dem Wirtschaftsteilnehmer und den unterrichteten öffentlichen Auftraggebern Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Wirtschaftsteilnehmer und die unterrichteten öffentlichen Auftraggeber verfügen über mindestens 15 Tage, um ihre Stellungnahme abzugeben;

d)

in den in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben d und f genannten Fällen können die in Buchstabe b dieses Absatzes genannte Unterrichtung und die in Buchstabe c dieses Absatzes genannte Gelegenheit zur Stellungnahme ausnahmsweise aufgeschoben werden, sofern aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, und zwar solange diese zwingenden schutzwürdigen Gründe zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehen;

e)

soweit der Antrag des öffentlichen Auftraggebers unter anderem auf den von OLAF vorgelegten Informationen beruht, arbeitet dieses Amt gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 mit dem Gremium zusammen, unter gebührender Berücksichtigung der Achtung der Verfahrens- und Grundrechte sowie des Schutzes von Informanten;

f)

das Gremium gibt seine Empfehlung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags des öffentlichen Auftraggebers ab. Verlangt das Gremium zusätzliche Informationen von dem Wirtschaftsteilnehmer, wird diese Frist um bis zu 15 Tage verlängert. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann das Gremium die Frist für die Abgabe seiner Empfehlung um bis zu einem Monat weiter verlängern. Versäumt es der Wirtschaftsteilnehmer, innerhalb der gesetzten Frist seine Stellungnahme abzugeben oder die verlangten Informationen zu übermitteln, kann das Gremium seine Empfehlung abgeben.

(9)   Die Empfehlung des Gremiums für einen Ausschluss und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion muss je nach Einzelfall folgende Angaben enthalten:

a)

die in Artikel 106 Absatz 2 genannten Sachverhalte oder Erkenntnisse und ihre vorläufige rechtliche Bewertung;

b)

eine Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine finanzielle Sanktion verhängt werden soll;

c)

eine Beurteilung, ob der betreffende Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden soll, und, sollte dies der Fall sein, einen Vorschlag für die Dauer des Ausschlusses;

d)

eine Beurteilung, ob die Informationen über den Wirtschaftsteilnehmer, der ausgeschlossen wurde und/oder gegen den eine finanzielle Sanktion verhängt wurde, veröffentlicht werden sollen;

e)

eine Beurteilung der vom Wirtschaftsteilnehmer eventuell ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

Erwägt der öffentliche Auftraggeber eine strengere Entscheidung als die von dem Gremium empfohlene, stellt er sicher, dass diese Entscheidung unter gebührender Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten getroffen wird.

(10)   Das Gremium revidiert seine Empfehlung während des Ausschlusszeitraums auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers in den in Artikel 106 Absatz 9 genannten Fällen oder nach der Übermittlung einer rechtskräftigen Gerichts- oder endgültigen Verwaltungsentscheidung, die den Ausschluss begründet, in den Fällen nach Artikel 106 Absatz 2 Unterabsatz 2, in denen durch die Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung keine Dauer des Ausschlusses festgelegt ist.

Das Gremium unterrichtet den antragstellenden öffentlichen Auftraggeber unmittelbar über seine revidierte Empfehlung, und dieser überprüft daraufhin seine Entscheidung.

(11)   Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung einer Entscheidung, durch die der öffentliche Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer ausschließt und/oder eine finanzielle Sanktion gegen ihn verhängt; er kann z.B. die Ausschlussdauer verkürzen oder verlängern und/oder die finanzielle Sanktion aufheben, senken oder erhöhen.

(12)   Alle nach Artikel 58 am Haushaltsvollzug beteiligten Einrichtungen erhalten von der Kommission Zugang zu den Informationen über Ausschlussentscheidungen nach Artikel 106, um prüfen zu können, ob ein Ausschluss im System vorliegt, und um diese Informationen gegebenenfalls und in eigener Verantwortung bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug zu berücksichtigen.

(13)   Im Rahmen des Jahresberichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat nach Artikel 325 Absatz 5 AEUV liefert die Kommission eine Zusammenfassung von Informationen über die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber nach den Artikeln 105a bis 108 dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält auch weitere Informationen über alle Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber nach Artikel 106 Absatz 7 dieser Verordnung und Artikel 106 Absatz 17 dieser Verordnung sowie über alle Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers, nach Artikel 105a Absatz 2 dieser Verordnung von der Empfehlung des Gremiums abzuweichen.

Die in Unterabsatz 1dieses Absatzes genannten Informationen sind unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitserfordernisse zu erteilen und dürfen insbesondere keine Identifizierung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers ermöglichen.

(14)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen, um detaillierte Vorschriften über das System der Union zum Schutz der finanziellen Interessen der Union festzulegen, einschließlich einer Datenbank und standardisierter Verfahren für das System, über die Organisation und die Zusammensetzung des Gremiums, über die Ernennung und der Unabhängigkeit des Vorsitzenden sowie über die Vorbeugung und des Umgangs mit Interessenkonflikten des Vorsitzenden und der Mitglieder des Gremiums.

(17)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).“"

16.

Artikel 109 wird gestrichen.

17.

Artikel 110 erhält folgende Fassung:

„Artikel 110

Auftragsvergabe

(1)   Aufträge werden auf der Grundlage von Zuschlagskriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber folgende Bedingungen überprüft hat:

a)

Das Angebot erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Mindestanforderungen;

b)

der Bewerber oder Bieter wird nicht nach Artikel 106 ausgeschlossen oder nach Artikel 107 abgelehnt und

c)

der Bewerber oder Bieter erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Eignungskriterien, und es bestehen keine kollidierenden Interessen, die sich negativ auf die Auftragsausführung auswirken könnten.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber wendet für die Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters die Eignungskriterien an. Eignungskriterien können sich nur auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie auf technische und berufliche Leistungsfähigkeit beziehen.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber wendet für die Bewertung des Angebots die Zuschlagskriterien an.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber erteilt den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots, für das eines der drei folgenden Zuschlagsverfahren gelten muss: niedrigster Preis, niedrigste Kosten oder bestes Preis-Leistungs-Verhältnis.

Für das Verfahren der niedrigsten Kosten wendet der öffentliche Auftraggeber einen Kosten-Wirksamkeits-Ansatz, beispielsweise den Lebenszyklus-Kostenansatz, an.

Für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bewertet der öffentliche Auftraggeber den Preis oder die Kosten und andere Qualitätskriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Auswahl- und Zuschlagskriterien einschließlich Qualitätskriterien, über das wirtschaftlich günstigste Angebot sowie über die Verfahren zur Abschätzung der Lebensdauerkosten des Kaufs zu erlassen. Der Kommission wird ebenfalls die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung der Unterlagen, die als Nachweis für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dienen, und der Belege für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sowie zur Festlegung detaillierter Vorschriften über elektronische Auktionen und ungewöhnlich niedrige Angebote zu erlassen.“

18.

Artikel 111 erhält folgende Fassung:

„Artikel 111

Abgabe, elektronische Kommunikation und Bewertung

(1)   Die Modalitäten der Angebotsabgabe müssen einen effektiven Wettbewerb und die Vertraulichkeit der Angebote bis zu deren gleichzeitiger Eröffnung gewährleisten.

(2)   Die Kommission stellt in Anwendung von Artikel 95 durch geeignete Mittel sicher, dass Bieter auf elektronischem Wege (‚e-Vergabe‘) den Inhalt der Angebote und ergänzende Unterlagen eingeben können, mit Ausnahme hinreichend begründeter Fälle, die in den gemäß Artikel 210 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Elektronische Kommunikationssysteme für den Kommunikations- und Informationsaustausch müssen nicht diskriminierend, allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) kompatibel sein und dürfen den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Absatzes.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab von den Bietern eine Sicherheitsleistung verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot aufrechterhalten. Die verlangte Sicherheitsleistung steht in einem angemessenen Verhältnis zum geschätzten Auftragswert, und ihre Höhe wird so angesetzt, dass keine Diskriminierung von verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern entsteht.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber öffnet alle Anträge auf Teilnahme und Angebote. Folgende Anträge werden jedoch abgelehnt:

a)

Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen die Frist für den Eingang nicht eingehalten wurde und die nicht geöffnet werden,

b)

Angebote, die bereits geöffnet eingehen und deren Inhalt nicht geprüft wird.

(5)   Der öffentliche Auftraggeber bewertet alle Teilnahmeanträge oder Angebote, die in der Eröffnungsphase nach Absatz 4 nicht abgelehnt wurden, anhand der in den Auftragsunterlagen festgelegten Kriterien im Hinblick darauf, den Auftrag zu vergeben oder eine elektronische Auktion durchzuführen.

(6)   Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen nicht alle in den Auftragsunterlagen aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sind, werden abgelehnt.

Außer in hinreichend begründeten Fällen ersucht der Bewertungsausschuss oder der öffentliche Auftraggeber den Bewerber oder Bieter, innerhalb der von ihm gesetzten Frist zusätzliche Angaben oder fehlende Unterlagen nachzureichen, Unterlagen klarzustellen, die zum Beleg von Ausschluss- und Eignungskriterien dienen, oder ein ungewöhnlich niedriges Angebot zu erläutern.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften zu erlassen über die Festsetzung der Fristen für den Eingang von Angeboten und Teilnahmeanträgen, über den Zugang zu den Auftragsunterlagen, über die Fristen für die Nachreichung zusätzlicher Informationen, über die Fristen in dringenden Fällen, über die Kommunikationsmittel zur Abgabe von Angeboten und elektronischen Katalogen, über technische und gesetzliche Anforderungen an elektronische Systeme zum Datenaustausch sowie über Ausnahmen von der elektronischen Einreichung von Angeboten in hinreichend begründeten Fällen. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Möglichkeit, von den Bietern eine Sicherheitsleistung zu verlangen, und über die Bedingungen für die Inanspruchnahme bzw. die Freigabe der Sicherheitsleistung, über die Eröffnung und Bewertung von Angeboten und Teilnahmeanträgen sowie über die Einrichtung und Zusammensetzung von Eröffnungs- und Bewertungsausschüssen zu erlassen.“

19.

Artikel 112 erhält folgende Fassung

„Artikel 112

Kontaktaufnahme während des Vergabeverfahrens

(1)   Während eines Vergabeverfahrens sind Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern oder Bietern nur unter Bedingungen zulässig, die Transparenz, Gleichbehandlung und eine ordnungsgemäße Verwaltung nach Artikel 96 gewährleisten. Nach Ablauf der Frist für den Eingang von Angeboten nimmt der öffentliche Auftraggeber — außer in hinreichend begründeten Fällen — mit dem Bieter Kontakt auf, um offensichtliche redaktionelle Irrtümer zu korrigieren oder die Bestätigung eines spezifischen oder technischen Bestandteils anzufordern. Diese Kontaktaufnahmen wie auch alle anderen Kontakte dürfen nicht zu Änderungen der Auftragsunterlagen oder zu wesentlichen Veränderungen der Bedingungen des eingereichten Angebots führen, es sei denn, dies ist in einem der in Artikel 104 Absatz 1 genannten Vergabeverfahren ausdrücklich vorgesehen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 hinsichtlich detaillierter Vorschriften über Kontakte zu erlassen, die während des Vergabeverfahrens zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern oder Bietern zulässig bzw. erforderlich sind.“

20.

Artikel 113 erhält folgende Fassung:

„Artikel 113

Vergabeentscheidung und Unterrichtung der Bewerber oder Bieter

(1)   Der zuständige Anweisungsbefugte entscheidet unter Einhaltung der in den Auftragsunterlagen aufgeführten Auswahl- und Zuschlagskriterien, wem der Zuschlag für den Auftrag erteilt wird.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Teilnahmeantrag oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung und die Dauer der in Artikel 118 Absatz 2 genannten Stillhaltefrist.

Bei der Vergabe von Einzelverträgen innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb unterrichtet der öffentliche Auftraggeber die Bieter über das Ergebnis der Bewertung.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf schriftlichen Antrag jeden Bewerber, für den kein Ausschlussgrund vorliegt und dessen Angebot den Auftragsunterlagen entspricht, über folgende Aspekte:

a)

den Namen des Bieters bzw. die Namen der Bieter, wenn es sich um einen Rahmenvertrag handelt, dem bzw. denen der Zuschlag für den Auftrag erteilt wurde, sowie — außer im Fall eines Einzelvertrags innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb — die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots, den Preis bzw. den Auftragswert;

b)

die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs mit den Bietern.

Er kann jedoch beschließen, bestimmte Angaben nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen von Wirtschaftsteilnehmern schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern verfälschen würde.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften darüber zu erlassen, welche Anforderungen an den Bewertungsbericht und die Vergabeentscheidung gestellt werden und was sie beinhalten müssen und wie die Bewerber und Bieter unterrichtet werden.“

21.

Artikel 114 erhält folgende Fassung:

„Artikel 114

Annullierung des Vergabeverfahrens

Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags das Vergabeverfahren annullieren, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Die entsprechende Entscheidung ist zu begründen und den Bewerbern oder Bietern baldmöglichst bekannt zu geben.“

(22)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 114a

Ausführung und Änderungen des Auftrags

(1)   Die Auftragsausführung beginnt erst nach Vertragsunterzeichnung.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber darf einen Auftrag oder Rahmenvertrag nur in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen ohne Vergabeverfahren verändern, vorausgesetzt, die Änderung bezieht sich nicht auf den Gegenstand des Auftrags oder Rahmenvertrags.

(3)   Ein Auftrag bzw. ein Einzelauftrag innerhalb eines Rahmenvertrags kann in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden:

a)

bei zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die erforderlich geworden sind und nicht in der ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehen waren, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus technischen Gründen im Zusammenhang mit Anforderungen an Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit vorhandenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen;

ii)

ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden und

iii)

eine Preiserhöhung, einschließlich des kumulierten Nettowerts von aufeinanderfolgenden Änderungen, darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts betragen;

b)

wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte und

ii)

eine Preiserhöhung darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts betragen;

c)

wenn der Wert der Änderung die folgenden Schwellenwerte nicht übersteigt:

i)

die in Artikel 118 Absatz 1 und in den gemäß Artikel 190 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich, die zum Zeitpunkt der Änderung maßgeblich sind, genannten Schwellenwerte und

ii)

10 % des ursprünglichen Auftragswerts bei öffentlichen Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sowie Bau- oder Dienstleistungs-Konzessionsverträgen und 15 % des ursprünglichen Auftragswerts bei öffentlichen Bauaufträgen;

d)

wenn die Mindestanforderungen des ursprünglichen Vergabeverfahrens nicht geändert werden; in diesem Fall muss jede nachfolgende Änderung des Werts die unter Buchstabe c dieses Unterabsatzes festgelegten Bedingungen erfüllen, es sei denn, eine solche Änderung des Werts ergibt sich aus der strikten Anwendung der Auftragsunterlagen oder der vertraglichen Bestimmungen.

Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und d dieses Absatzes können auch auf Rahmenverträge angewandt werden.

Preisanpassungen werden beim ursprünglichen Auftragswert nicht berücksichtigt.

Der kumulierte Nettowert von mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes darf die dort genannten Schwellenwerte nicht übersteigen.

Der öffentliche Auftraggeber wendet die in Artikel 103 Absatz 1 vorgesehenen nachträglichen Veröffentlichungsmaßnahmen an.“

23.

Artikel 115 bis 120 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 115

Sicherheitsleistungen

(1)   Mit Ausnahme der Aufträge mit geringem Wert kann der öffentliche Auftraggeber, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, von Fall zu Fall und vorbehaltlich einer Risikoanalyse vom Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, um

a)

die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen,

b)

im Fall von Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen die Einhaltung der wesentlichen vertraglichen Pflichten zu gewährleisten,

c)

die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags während seines Haftungszeitraums sicherzustellen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Arten von Sicherheitsleistungen, die von den Auftragnehmern verlangt werden können, einschließlich der Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse, und über den Höchstbetrag jeder Art von Sicherheitsleistung als prozentualer Anteil an dem Gesamtwert des Auftrags zu erlassen.

Artikel 116

Schwerwiegende Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚schwerwiegender Fehler‘ jegliche Verstöße gegen Vertragsvorschriften aufgrund von Handlungen oder Versäumnissen, die dem Haushalt Schaden zufügen bzw. zufügen könnten.

(2)   Stellt sich heraus, dass das Vergabeverfahren mit schwerwiegenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, setzt der öffentliche Auftraggeber das Verfahren aus und kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Annullierung des Verfahrens.

(3)   Stellt sich nach der Unterzeichnung des Vertrags heraus, dass das Vergabeverfahren oder die Ausführung des Auftrags mit schwerwiegenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder dass Betrug vorliegt, kann der öffentliche Auftraggeber die Ausführung des Auftrags aussetzen oder ihn gegebenenfalls kündigen.

Die Ausführung eines Auftrags kann auch zum Zweck der Prüfung, ob sich der Verdacht auf schwerwiegende Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug bestätigt, ausgesetzt werden.

Sind diese schwerwiegenden Fehler, die Unregelmäßigkeiten oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, so kann der öffentliche Auftraggeber außerdem Zahlungen ablehnen oder rechtsgrundlos gezahlte Beträge im Verhältnis zur Schwere der schwerwiegenden Fehler, der Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs wieder einziehen.

(4)   OLAF übt die der Kommission durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (18) übertragenen Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen aus.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Aussetzung der Durchführung eines Auftrags im Fall von schwerwiegenden Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder Betrug zu erlassen.

Artikel 117

Öffentlicher Auftraggeber

(1)   In den Fällen, in denen die Organe der Union im Sinne von Artikel 2 bzw. Exekutivagenturen und Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 Aufträge auf eigene Rechnung vergeben, gelten sie als öffentliche Auftraggeber, es sei denn, sie tätigen die Beschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle. Dienststellen dieser Organe gelten nicht als öffentliche Auftraggeber, wenn sie untereinander Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Diese Organe übertragen nach Maßgabe von Artikel 65 die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion als öffentlicher Auftraggeber erforderlich sind.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Übertragung der Funktion als öffentlicher Auftraggeber und über zentrale Beschaffungsstellen zu erlassen.

Artikel 118

Schwellenwerte und Stillhaltefrist

(1)   Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen beachtet der öffentliche Auftraggeber bei der Auswahl eines in Artikel 104 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführten Verfahrens die in Artikel 4 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte. Nach diesen Schwellenwerten richten sich die in Artikel 103 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführten Veröffentlichungsmaßnahmen.

(2)   Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen nach den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen, deren Wert über den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt, den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist.

(3)   Die Stillhaltefrist beträgt 10 Tage, wenn elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, und 15 Tage, wenn andere Mittel genutzt werden.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über getrennte Aufträge und Aufträge mit Losen, über die Schätzung des Wertes von öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen sowie über die Stillhaltefrist vor Unterzeichnung des Vertrags zu erlassen.

Artikel 119

Regeln für den Zugang zu Vergabeverfahren

Die Teilnahme an Vergabeverfahren steht allen natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie allen natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der öffentlichen Aufträge geschlossen hat, unter den Bedingungen dieses Abkommens offen. Ebenso können internationale Organisationen an solchen Verfahren teilnehmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die hinsichtlich des Zugangs zu Vergabeverfahren zu erbringenden Nachweise zu erlassen.

Artikel 120

Vergabevorschriften der Welthandelsorganisation

In den Fällen, in denen das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar ist, steht das Vergabeverfahren unter den Bedingungen dieses Übereinkommens auch Wirtschaftsteilnehmern offen, die ihren Sitz in den Staaten haben, die es ratifiziert haben.

(18)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).“"

24.

Artikel 131 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Artikel 105a Absätze 1 bis 4 und 6 und 7, außer Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 dieses Absatzes, Artikel 106 Absätze 8, 9, 11 und 13 bis 17 sowie Artikel 108 gelten für Antragsteller von Finanzhilfen und Begünstigte. Artikel 107 gilt für Antragsteller. Antragsteller erklären, ob eine der in Artikel 106 Absatz 1 oder in Artikel 107 genannten Situationen auf sie zutrifft und ob sie gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen nach Artikel 106 Absatz 7 Buchstabe a getroffen haben.

Bei der erforderlichen Überprüfung im Hinblick auf seine laufenden Finanzhilfeverfahren und die geltenden Vereinbarungen gemäß Artikel 108 Absatz 4 gewährleistet der Anweisungsbefugte, dass dem Antragsteller oder dem Begünstigten eine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, bevor eine Maßnahme getroffen wird, die ihn in seinen Rechten beeinträchtigt.“

b)

Absatz 5 wird gestrichen.

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Vorkehrungen für Finanzhilfeanträge, den Nachweis über die Nichteinschlägigkeit einer Ausschlusssituation, Antragsteller ohne Rechtspersönlichkeit, juristische Personen, die einen Antragsteller bilden, Kriterien für die Förderfähigkeit und Finanzhilfen mit geringem Wert zu erlassen.“

25.

Artikel 138 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„In den Wettbewerbsregeln müssen mindestens die Teilnahmebedingungen, einschließlich der Ausschlusskriterien, die Vergabekriterien, die Höhe des Preisgeldes und die Zahlungsmodalitäten festgelegt sein. Artikel 105a Absätze 1 bis 4 und 6 und 7, Absatz 7 außer Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 dieses Absatzes, sowie Artikel 106 Absätze 8, 9, 11 und 13 bis 17 sowie Artikel 108 gelten für Teilnehmer und Preisträger. Artikel 107 gilt für Teilnehmer.“

26.

In Artikel 139 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5a)   Artikel 105a, Absatz 1 außer Buchstaben e und f, Artikel 106 Absätze 2 bis 4, 6 bis 9 und 13 bis 17 sowie die Artikel 107 und 108 gelten für spezialisierte Investitionsgesellschaften oder Finanzmittler. Die Endempfänger legen den Finanzmittlern eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass die in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d oder in Artikel 107 Absatz 1 Buchstaben b und c dargelegten Situationen nicht auf sie zutreffen.“

27.

In Artikel 163 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Der Rechnungshof übermittelt dem betroffenen Organ oder der betroffenen Einrichtung sämtliche Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren.

Das betroffene Organ oder die betroffene Einrichtung leitet dem Rechnungshof im Allgemeinen binnen sechs Wochen nach der Übermittlung dieser Bemerkungen seine bzw. ihre Antworten in Bezug auf diese Bemerkungen zu. Diese Frist wird in hinreichend begründeten Fällen ausgesetzt, insbesondere dann, wenn es während des kontradiktorischen Verfahrens für das betroffene Organ oder die betroffene Einrichtung zur Fertigstellung seiner bzw. ihrer Antwort erforderlich ist, Rückmeldungen von Mitgliedstaaten einzuholen.

Die Antworten des betroffenen Organs oder der betroffenen Einrichtung beziehen sich unmittelbar und ausschließlich auf die Bemerkungen des Rechnungshofes.

Der Rechnungshof stellt sicher, dass Sonderberichte innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der im Allgemeinen 13 Monate nicht überschreitet, erarbeitet und angenommen werden.

Die Sonderberichte werden zusammen mit den Antworten der betroffenen Organe oder Einrichtungen unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die gesondert, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission, über deren weitere Behandlung befinden.

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass die Antworten der betroffenen Organe oder Einrichtungen auf seine Bemerkungen sowie der Zeitplan für die Ausarbeitung des Sonderberichts zusammen mit dem Sonderbericht veröffentlicht werden.“

28.

Artikel 166 erhält folgende Fassung:

„Artikel 166

Folgemaßnahmen

(1)   Gemäß Artikel 319 AEUV und Artikel 106a des Euratom-Vertrags treffen die Kommission und die anderen in den Artikeln 208 und 209 dieser Verordnung genannten Organe und Einrichtungen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

(2)   Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die in Absatz 1 genannten Organe und Einrichtungen Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die sie ihren am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt haben. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen und teilen ihr die Maßnahmen mit, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission sie in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Organe werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.“

29.

Artikel 183 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bei der Teilnahme an Finanzhilfe- oder Vergabeverfahren nach Absatz 1 unterliegt die Gemeinsame Forschungsstelle nicht den in den Artikeln 105a, 106, Artikel 107 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 108 und Artikel 131 Absatz 4 verankerten Bestimmungen über Ausschluss und Sanktionen im Zusammenhang mit Auftragsvergabe und Finanzhilfen.“

30.

Artikel 190 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen zu den Schwellenwerten und Modalitäten der Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich, die in den gemäß dieser Verordnung zu erlassenden delegierten Rechtsakten festgelegt werden, gelten für Aufträge nach diesem Titel die allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe in Teil 1 Titel V Kapitel 1. Die Artikel 117 und 120 gelten nicht für die in diesem Kapitel geregelte Auftragsvergabe.

Dieses Kapitel gilt für

a)

die Auftragsvergabe in Fällen, in denen die Kommission Aufträge nicht auf eigene Rechnung vergibt,

b)

die Auftragsvergabe durch gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c betraute Einrichtungen oder Personen, soweit dies in der in Artikel 189 genannten Finanzierungsvereinbarung vorgesehen ist.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Dieses Kapitel gilt nicht für humanitäre Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Hilfsmaßnahmen, die sektorspezifischen Basisrechtsakten unterliegen.“

31.

Artikel 191 erhält folgende Fassung:

„Artikel 191

Regeln für den Zugang zu Vergabeverfahren

(1)   Die Teilnahme an einem Vergabeverfahren steht allen natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie sonstigen natürlichen und juristischen Personen nach Maßgabe der Sonderbestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der jeweiligen Zusammenarbeit offen. Ebenso können internationale Organisationen an solchen Verfahren teilnehmen.

(2)   In den Fällen nach Artikel 54 Absatz 2 können auch andere als die Drittlandsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 zur Teilnahme zugelassen werden, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der zuständige Anweisungsbefugte ordnungsgemäß begründet.

(3)   Soll eine Vereinbarung über die Öffnung der Waren- und Dienstleistungsmärkte angewandt werden, an der die Union teilnimmt, stehen die Vergabeverfahren für aus dem Haushalt finanzierte Aufträge auch anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen offen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Zugang zu Vergabeverfahren zu erlassen.“

32.

In Artikel 204 wird folgender Absatz angefügt:

„Sachverständige unterliegen den Bestimmungen in Artikel 105a, Absätze 1 bis 3 und 7 außer Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 dieses Absatzes, Artikel 106 Absätze 8 bis 10, Absatz 11 Buchstabe a und Absätze 13 bis 17 sowie in den Artikeln 107 und 108.“

33.

Artikel 209 wird wie folgt geändert:

a)

Die ersten vier Absätze werden zu Absatz 1;

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(2)   Artikel 208 Absätze 2 bis 4 finden Anwendung.“

34.

Artikel 211 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Überarbeitung betrifft unter anderem die Durchführung der Bestimmungen von Teil 1 Titel VIII und die in Artikel 163 Absatz 1 festgelegten Fristen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 28. Oktober 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Stellungnahme Nr. 1/2015 vom 19. Januar 2015 (ABl. C 52 vom 13.2.2015, S. 1).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2015.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).