13.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1829 DER KOMMISSION

vom 23. April 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 15 Absatz 8,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 wurde die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (3) aufgehoben und wurden neue Bedingungen festgelegt, nach denen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel, die im Binnenmarkt oder in Drittländern durchgeführt werden, ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden.

(2)

Die in dieser Verordnung niedergelegten Vorschriften betreffen vor allem die Einzellandprogramme, die von den Mitgliedstaaten verwaltet werden. Für die Mehrländerprogramme, die direkt von der Kommission verwaltet werden, gilt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Die in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, unter denen eine vorschlagende Organisation ein Programm einreichen kann, gelten jedoch sowohl für Mehrländer- als auch für Einzellandprogramme.

(3)

Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 enthält die Liste der vorschlagenden Organisationen. Es ist genau festzulegen, unter welchen Bedingungen die einzelnen Kategorien von vorschlagenden Organisationen einen Vorschlag für ein Programm für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen vorlegen können, das durch die Union kofinanziert werden soll. Um sicherzustellen, dass die vorschlagenden Organisationen für den betreffenden Wirtschaftszweig repräsentativ sind, ist der erforderliche Repräsentationsgrad festzulegen. Wenn möglich, sollte die einfache Regel gelten, dass die Mehrheit des Wirtschaftszweigs repräsentiert wird.

(4)

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die von der Union kofinanziert werden, sollten auf die Erschließung neuer Märkte in Drittländern abzielen und von einer breiteren Palette von Organisationen durchgeführt werden. Um den Wettbewerb zu stärken und einen möglichst umfassenden Zugang zur Absatzförderungsregelung der Union zu gewährleisten, sollten Vorschriften festgelegt werden, die sicherstellen, dass eine Organisation nicht mehr als zweimal hintereinander Unterstützung für dasselbe Absatzförderungsprogramm erhält.

(5)

Mit Blick auf die Auswahl der für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständigen Stellen müssen die vorschlagenden Organisationen ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten. Dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), gelten die in dieser Richtlinie vorgesehenen und in nationales Recht umgesetzten Vorschriften.

(6)

Die Absatzförderungsregelung der Union sollte die Regelungen der Mitgliedstaaten ergänzen und stärken und sich auf eine Unionsbotschaft konzentrieren. In diesem Zusammenhang sollten die von der Union kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen nachweislich eine gezielt auf die Union ausgerichtete Dimension haben, wofür die erforderlichen Kriterien noch festzulegen sind.

(7)

Bei fast zwei Dritteln der Programme im Binnenmarkt zielen die vorschlagenden Organisationen bislang lediglich auf den Herkunftsmitgliedstaat ab. Darüber hinaus darf der Ursprung der Erzeugnisse nun unter bestimmten Bedingungen auf dem Informations- und Werbematerial angegeben werden. Um einen echten Mehrwert für die Union zu gewährleisten, sollten die Zielmärkte der von der Union kofinanzierten Programme im Binnenmarkt erweitert werden und sich nicht nur auf den Herkunftsmitgliedstaat der vorschlagenden Organisation beschränken, es sei denn, die Programme enthalten eine Botschaft im Zusammenhang mit europäischen Qualitätsregelungen oder richtigen Ernährungsgewohnheiten im Einklang mit dem Weißbuch der Europäischen Kommission über eine Strategie für Ernährung, Übergewicht, Adipositas und die damit zusammenhängenden Gesundheitsfragen (6).

(8)

Um Überschneidungen mit den Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu vermeiden, sind Programme, die nur lokale Auswirkungen haben, von der Finanzierung nach vorliegender Verordnung auszuschließen und solche Programme zu fördern, die vor allem im Binnenmarkt in nennenswertem Umfang für die grenzüberschreitende Absatzförderung sorgen.

(9)

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die von der Union kofinanziert werden, sollten nicht auf bestimmte Handelsmarken oder auf einen bestimmten Ursprung ausgerichtet sein, sondern eine Unionsbotschaft vermitteln. In diesem Zusammenhang sollten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt, für die eine der Regelungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 in Betracht kommt, eine Aussage über die Merkmale oder Garantien dieser Regelungen enthalten, um insbesondere den Bekanntheitsgrad der Qualitätsregelungen der Union und deren Wiedererkennung zu verbessern.

(10)

Zur Information der Verbraucher sollte festgelegt werden, dass etwaige Informationen über die gesundheitlichen Auswirkungen eines Erzeugnisses auf einer anerkannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen und im Einklang mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) stehen oder von den zuständigen nationalen Gesundheitsbehörden in dem Land genehmigt werden müssen, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden.

(11)

In Anbetracht des besonderen Charakters der Absatzförderungsmaßnahmen sollten Vorschriften über die Förderfähigkeit der Ausgaben festgelegt werden, die dem Begünstigten bei der Durchführung eines Programms entstanden sind.

(12)

Einzellandprogramme sollten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 finanziert werden. Artikel 19 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (9) sieht vor, dass Kosten in Bezug auf die Sicherheiten zulasten des Beteiligten gehen, der die Sicherheit leistet. Nach Maßgabe von Artikel 126 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a der für Mehrländerprogramme geltenden Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten Kosten im Zusammenhang mit einer Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung, die vom Empfänger einer Finanzhilfe gestellt wird, für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen können. Um die Gleichbehandlung der Einzelland- und Mehrländerprogramme zu gewährleisten, die beide von denselben vorschlagenden Organisationen eingereicht werden können, sollte von Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 907/2014 abgewichen und erlaubt werden, dass Kosten für Sicherheitsleistungen für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen.

(13)

Um die finanziellen Interessen der Union wirksam zu schützen, sind angemessene Maßnahmen zu erlassen, um gegen Fälle von Betrug und schwerer Nachlässigkeit vorzugehen. Zu diesem Zweck sollten Verwaltungssanktionen eingeführt werden, die sich auf die Grundsätze der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Abschreckung stützen. Die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen sollten als ausreichend abschreckend gelten, um von vorsätzlichen Verstößen abzuhalten.

(14)

Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 (10) aufgehoben werden. Sie sollte jedoch weiterhin auf die Programme Anwendung finden, die nach ihren Bestimmungen ausgewählt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bedingungen, unter denen eine vorschlagende Organisation ein Einzelland- oder Mehrländerprogramm einreichen kann

(1)   Die nachstehend aufgeführten vorschlagenden Organisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 können einen Vorschlag für ein Informations- und Absatzförderungsprogramm einreichen, sofern sie für den betreffenden Wirtschaftszweig oder das betreffende Erzeugnis repräsentativ sind:

a)

Branchen- oder Dachverbände mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder auf der Ebene der Union gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig:

i)

sofern sie mindestens 50 % der Erzeuger stellen oder mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der betreffende(n) Erzeugnisse(s) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auf Unionsebene auf sie entfällt; oder

ii)

sofern es sich um einen vom Mitgliedstaat anerkannten Branchenverband gemäß Artikel 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) oder gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) handelt.

b)

Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sowie im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten Namen und fallen unter das Programm, wenn mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der Erzeugnisse(s), dessen/deren Name geschützt ist, auf sie entfällt;

c)

Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit den Artikeln 154 und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt wurden;

d)

mit Ausnahme der Programme, die nach einem Verlust des Verbrauchervertrauens durchgeführt werden, gelten die Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 für den/die von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig(e) als repräsentativ, wenn Vertreter des/der betreffenden Erzeugnis(se) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs unter ihren Mitgliedern sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b können niedrigere Schwellenwerte angenommen werden, wenn die vorschlagende Organisation im vorgelegten Vorschlag nachweist, dass besondere Umstände gegeben sind, einschließlich Angaben über die Marktstruktur, die es rechtfertigen würden, die vorschlagende Organisation als für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den betreffenden Wirtschaftszweig repräsentativ anzusehen.

(3)   Die vorschlagende Organisation verfügt über die technischen, finanziellen und fachlichen Ressourcen, die für die wirksame Durchführung des Programms erforderlich sind.

(4)   Eine vorschlagende Organisation erhält nicht mehr als zweimal hintereinander Unterstützung für Informations- und Absatzförderungsprogramme, die für dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Regelung in demselben geografischen Markt durchgeführt werden.

Artikel 2

Auswahl der für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständigen Stellen

(1)   Die vorschlagenden Organisationen wählen für die Durchführung der Einzellandprogramme diejenigen Stellen aus, die das beste Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten. Dabei treffen sie alle erforderlichen Vorkehrungen, um Situationen zu vermeiden, die die unparteiische und objektive Durchführung des Programms aus wirtschaftlichem Interesse, politischer Affinität oder nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen Interessenverknüpfungen beeinträchtigen („Interessenkonflikt“).

(2)   Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU, so erfolgt die Auswahl der für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständigen Stellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie.

Artikel 3

Förderfähigkeit der Einzellandprogramme

(1)   Um förderfähig zu sein, müssen die Einzellandprogramme:

a)

den Unionsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung entsprechen;

b)

von nennenswertem Umfang sein und insbesondere messbare grenzüberschreitende Auswirkungen gewährleisten. Im Binnenmarkt bedeutet dies, dass ein Programm in mindestens zwei Mitgliedstaaten mit einem angemessenen Anteil der zugewiesenen Mittel durchgeführt wird, wobei insbesondere die jeweilige Größe des Marktes in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigten ist, oder in einem einzigen Mitgliedstaat, sofern es sich bei diesem Mitgliedstaat nicht um den Herkunftsstaat der vorschlagenden Organisation(en) handelt. Diese Anforderung gilt weder für Programme mit einer Botschaft im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 noch für Programme mit einer Botschaft im Zusammenhang mit richtigen Ernährungsgewohnheiten;

c)

unionsweite Bedeutung haben, sowohl in Bezug auf den Inhalt der Botschaft als auch auf ihre Wirkung, und insbesondere Informationen über europäische Produktionsstandards, die Qualität und Sicherheit der europäischen Nahrungsmittelerzeugnisse und über europäische Ernährungsgewohnheiten und Esskultur enthalten, das Image europäischer Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt und den internationalen Märkten fördern und das Bewusstsein für europäische Erzeugnisse und Logos in der Öffentlichkeit und in gewerblichen Unternehmen stärken. Dies bedeutet insbesondere für ein Programm im Binnenmarkt, für das eine oder mehrere Regelungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 in Betracht kommen, dass es sich in der die Union betreffenden Hauptaussage auf diese Regelung(en) konzentrieren muss. Wenn in diesem Programm ein oder mehrere Produkte diese Regelung(en) illustrieren, erscheint/erscheinen diese Regelung(en) als untergeordnete Botschaft in Bezug auf die die Union betreffende Hauptaussage.

(2)   Enthält eine Botschaft, die von einem Programm vermittelt wird, zudem Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit, so muss diese Botschaft:

a)

im Binnenmarkt im Einklang mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stehen oder von der nationalen Gesundheitsbehörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden;

b)

in Drittländern von der nationalen Gesundheitsbehörde des Landes anerkannt sein, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden.

Artikel 4

Kosten der Einzellandprogramme, die für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen

(1)   Für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommende Kosten sind Kosten, die sämtliche nachstehende Kriterien erfüllen:

a)

Sie sind der vorschlagenden Organisation bei der Durchführung des Programms tatsächlich entstanden, wobei die Kosten im Zusammenhang mit Abschlussberichten und Bewertungen ausgenommen sind;

b)

sie sind im veranschlagten Gesamtbudget für das Programm angegeben;

c)

sie sind für die Durchführung des Programms, das der Kofinanzierung unterliegt, notwendig;

d)

sie sind identifizierbar und überprüfbar, insbesondere da sie in der Buchführung der vorschlagenden Organisation verzeichnet und im Einklang mit den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Organisation niedergelassen ist, festgelegt werden;

e)

sie stehen im Einklang mit der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung;

f)

sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.

(2)   Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 enthält die Kategorien von Kosten, die für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen.

Die folgenden Kosten sind förderfähig:

a)

Abweichend von Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 907/2014: Kosten im Zusammenhang mit einer Sicherheitsleistung von einer Bank oder einem Finanzinstitut, die von der vorschlagenden Organisation eingereicht werden, wenn diese Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 verlangt wird;

b)

Kosten im Zusammenhang mit externen Prüfungen, wenn solche Prüfungen zur Unterstützung der Zahlungsanträge gefordert werden;

c)

Personalkosten, die sich auf die Gehälter, Sozialabgaben und sonstige in der Vergütung enthaltene Kosten für das mit der Durchführung des Programms beauftragte Personal beschränken und sich aus dem anwendbaren nationalen Recht oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben, sowie die Kosten für natürliche Personen, die im Rahmen eines direkten Vertrags, jedoch nicht eines Arbeitsvertrags, für die vorschlagende Organisation tätig sind, oder Kosten für durch Dritte gegen Bezahlung abgeordnetes Personal;

d)

Mehrwertsteuerbeträge, wenn diese nach dem nationalen Mehrwertsteuerrecht nicht rückerstattet und von einer Empfängereinrichtung gezahlt werden, die nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (14) von der Steuer befreit ist;

e)

Kosten für Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014, die von einer unabhängigen qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden.

(3)   Die indirekten förderfähigen Kosten werden durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 4 % der gesamten direkten förderfähigen Personalkosten der vorschlagenden Organisation festgelegt.

Artikel 5

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Einzellandprogrammen

(1)   Im Fall von Unregelmäßigkeiten wird der vorschlagenden Organisation eine Verwaltungssanktion auferlegt, die darin besteht, dass sie die doppelte Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten oder beantragten und dem ihr tatsächlich zustehenden Betrag zurückerstattet.

(2)   Im Falle einer schweren Verfehlung, insbesondere bei häufigen Unregelmäßigkeiten im Sinne von Absatz 1, oder wenn festgestellt wird, dass die vorschlagende Organisation in gravierender Weise gegen ihre Verpflichtungen im Rahmen des Verfahrens für die Auswahl der Programme oder deren Durchführung verstoßen hat, wird der vorschlagenden Organisation das Recht zur Teilnahme an Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoß festgestellt wurde, entzogen.

Artikel 6

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für die Programme anwendbar, die im Einklang mit ihren Bestimmungen vor dem 1. Dezember 2015 genehmigt wurden.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2015 für die Programmvorschläge, die ab dem 1. Dezember 2015 eingereicht werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). Die Richtlinie 2004/18/EG wird mit Wirkung zum 18. April 2016 aufgehoben.

(6)  KOM(2007) 279 endgültig vom 30.5.2007.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission vom 5. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(14)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).