4.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/35


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1342 DER KOMMISSION

vom 22. April 2015

zur Änderung der Methodik für die Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) wird ein System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene eingeführt, das den Anforderungen der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik der Union entspricht.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), der eine Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) enthält, wurde angenommen, um den Anforderungen der Union im Bereich Statistik Rechnung zu tragen. Er wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1209/2014 der Kommission (3) ersetzt.

(3)

Die Verweise auf die Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) sollten mit der neuen Klassifikation übereinstimmen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1209/2014 eingeführt wurde.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1209/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (ABl. L 336 vom 22.11.2014, S. 1).


ANHANG

Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die Begriffe „CPA Rev. 2“ und „CPA 2008“ werden wie folgt ersetzt:

„CPA“.

2.

Die Änderung in Anhang 7.1 betrifft nicht die deutsche Fassung.

3.

Kapitel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Die Änderung in Tabelle P*3 betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)

Tabelle P*10 wird wie folgt geändert:

i)

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

ii)

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

iii)

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

iv)

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

v)

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

vi)

„Kunst-, Unterhaltungs- und Erholungsdienstleistungen; Sonstige Dienstleistungen“ wird wie folgt ersetzt:

„Kunst-, Unterhaltungs- und Erholungsdienstleistungen; Sonstige Dienstleistungen; Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen; von privaten Haushalten produzierte Waren und Dienstleistungen für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt; Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften“.

c)

Tabelle P*38 wird wie folgt geändert:

i)

„Textilien; Bekleidung sowie Leder und Lederwaren“ wird wie folgt ersetzt: „Textilien; Bekleidung; Leder und Lederwaren“.

ii)

„Waren aus Holz, Papier oder Pappe; Druckereileistungen“ wird wie folgt ersetzt: „Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Möbel), Flecht- und Korbwaren; Papier, Pappe und Waren daraus; Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, Druckereileistungen“.

iii)

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung;

iv)

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung;

d)

Tabelle P*64wird wie folgt geändert:

i)

„Wertstoffrückgewinnungsdienstleistungen“ wird wie folgt ersetzt: „Dienstleistungen der Rückgewinnung von Wertstoffen“.

ii)

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung;

e)

Die Änderung in Tabelle P*88 betrifft nicht die deutsche Fassung.