21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/20


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1186 DER KOMMISSION

vom 24. April 2015

zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2010/30/EU hat die Kommission delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Energieeinsparpotenzial aufweisen und sich bei gleichwertigen Funktionen in ihren Leistungsniveaus erheblich unterscheiden.

(2)

Einzelraumheizgeräte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bei der Energieeffizienz auf, und die von ihnen verbrauchte Energie macht einen beträchtlichen Anteil der Gesamtenergienachfrage in der Europäischen Union aus. Es besteht ein beträchtlicher Spielraum zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs.

(3)

Einzelraumheizgeräte, die mit nicht-holzartiger Biomasse betrieben werden, weisen spezifische technische Merkmale auf und sollten daher von dieser Verordnung ausgenommen werden.

(4)

Es sollten harmonisierte Vorschriften zur Kennzeichnung und zu einheitlichen Produktinformationen festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz von Einzelraumheizgeräten zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.

(5)

Da die typische Verwendung und somit auch der Energieverbrauch von Einzelraumheizgeräten sich von denen anderer Raumheizgeräte, für die Regelungen festgelegt wurden, unterscheiden, sollte mit dieser Verordnung auch eine Kennzeichnungsskala eingeführt werden, die sich von der für andere Raumheizgeräte unterscheidet.

(6)

Da Hell- und Dunkelstrahler Produkte sind, die unmittelbar von gewerblichen Verwendern und nicht von Endverbrauchern erworben werden, enthält diese Verordnung keine Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung.

(7)

Mit den Mindestanforderungen an elektrische Einzelraumheizgeräte gemäß der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission (2) wird das maximale technische Verbesserungspotenzial für diese Produkte angestrebt. Folglich gibt es keinen Spielraum für weitere Differenzierungen zwischen ihnen. Elektrische Einzelraumheizgeräte können nicht unmittelbar durch effizientere Einzelraumheizgeräte ersetzt werden, die mit anderen Energieträgern betrieben werden, und folglich würde das Ziel, den Verbraucher mit dem Etikett über die relative Energieeffizienz unterschiedlicher Produkte zu informieren, nicht erreicht.

(8)

Die Förderung des Einsatzes von Energie aus erneuerbaren Quellen in Heizgeräten steht im Einklang mit dem Ziel der Förderung erneuerbarer Energie. Es ist daher angebracht, mit dieser Verordnung ein besonderes Konzept für Einzelraumheizgeräte einzuführen, und zwar einen Biomasse-Kennzeichnungsfaktor, der so festzusetzen ist, dass die Klasse A++ nur von Einzelraumheizgeräten für feste Brennstoffe erreicht werden kann, die mit Pellets betrieben werden.

(9)

Die Informationen auf dem Etikett sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden erlangt werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen; dies schließt gegebenenfalls harmonisierte Normen ein, die nach den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von den europäischen Normungsorganisationen mit dem Ziel verabschiedet wurden, Ökodesign-Anforderungen festzulegen.

(10)

In dieser Verordnung sollten einheitliche Vorgaben für Gestaltung und Inhalt der Produktetiketten für Einzelraumheizgeräte festgelegt werden.

(11)

Außerdem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an das Produktdatenblatt und die technische Dokumentation von Einzelraumheizgeräten festgelegt werden.

(12)

Überdies sollte die vorliegende Verordnung Anforderungen hinsichtlich der Informationen enthalten, die bei allen Formen des Fernabsatzes von Einzelraumheizgeräten sowie in der Verbraucherwerbung und in technischem Werbematerial für solche Einzelraumheizgeräte zu liefern sind.

(13)

Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW und für die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt.

Die Verordnung gilt nicht für

a)

elektrische Einzelraumheizgeräte;

b)

Einzelraumheizgeräte, die Wärme in einem Kaltdampfkreisprozess oder Sorptionskreisprozess erzeugen und mit elektrischen Verdichtern oder Brennstoffen betrieben werden;

c)

Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nur für die Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse bestimmt sind;

d)

Einzelraumheizgeräte, die nicht dazu bestimmt sind, in Innenräumen mithilfe von Wärmekonvektion oder -strahlung ein für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen oder aufrechtzuerhalten;

e)

Einzelraumheizgeräte, die nur für die Anwendung im Freien bestimmt sind;

f)

Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt;

g)

Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden;

h)

Hellstrahler und Dunkelstrahler;

i)

Luftheizungsprodukte;

j)

Saunaöfen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme entweder durch direkte Wärmeübertragung oder durch direkte Wärmeübertragung in Verbindung mit der Wärmeübertragung auf ein flüssiges Medium abgibt, um innerhalb eines geschlossenen Raumes, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten, wobei Wärme auch an andere Räume abgegeben werden kann, und das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die elektrische Energie bzw. die chemische Energie gasförmiger, flüssiger oder fester Brennstoffe mittels des Joule-Effekts bzw. durch Verbrennung direkt in Wärme umwandeln;

2.

„Einzelraumheizgerät für feste Brennstoffe“ oder „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein mit festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer oder einen mit festen Brennstoffen betriebenen Herd;

3.

„Einzelraumheizgerät für gasförmige Brennstoffe“ bezeichnet ein mit gasförmigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer;

4.

„Einzelraumheizgerät für flüssige Brennstoffe“ bezeichnet ein mit flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer;

5.

„elektrisches Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät, das mittels des elektrischen Joule-Effekts Wärme erzeugt;

6.

„Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer“ bezeichnet ein mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, bei dem sich das Glutbett und die Verbrennungsgase nicht in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;

7.

„Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer“ bezeichnet ein mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, bei dem sich das Glutbett und die Verbrennungsgase in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;

8.

„Herd“ bezeichnet ein mit festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das innerhalb eines Gehäuses die Funktionen eines Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen umfasst und über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;

9.

„brennstoffbetriebenes Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer, ein Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer oder einen Herd;

10.

„Hellstrahler“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das mit einem Brenner ausgestattet ist, über Kopfhöhe installiert wird und auf den Anwendungsort gerichtet ist, so dass die Wärmeemission des Brenners (in erster Linie Infrarotstrahlung) die zu wärmenden Objekte direkt erwärmt, wobei die Verbrennungsprodukte in den Aufstellungsraum abgegeben werden;

11.

„Dunkelstrahler“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das mit einem Brenner ausgestattet ist, über Kopfhöhe in der Nähe der zu wärmenden Objekte installiert wird und den Raum in erster Linie durch Infrarotstrahlung erwärmt, die von einem oder mehreren Rohren, die durch die hindurch strömenden Verbrennungsprodukte erwärmt werden, abgegeben wird, wobei die Verbrennungsprodukte durch eine Abgasanlage abgeführt werden müssen;

12.

„Heizgerät ohne Abgasabführung“ bezeichnet ein mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das die Verbrennungsprodukte in den Aufstellungsraum des Produkts abgibt, mit Ausnahme von Hellstrahlern;

13.

„Heizgerät mit offener Abgasführung“ bezeichnet ein mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das zur Installation unterhalb eines Schornsteins oder in einer Feuerstelle bestimmt ist, ohne dass eine abgedichtete Verbindung zwischen dem Produkt und dem Schornstein oder der Öffnung der Feuerstelle besteht, wobei die Verbrennungsprodukte uneingeschränkt vom Glutbett zum Schornstein oder Abzugsrohr strömen können;

14.

„Luftheizungsprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das Wärme nur an ein Luftheizungssystem abgibt, wobei ein Luftkanalsystem genutzt werden kann, und das für den Betrieb an einem bestimmten Ort befestigt oder gesichert oder an der Wand angebracht wird und die Luft mittels eines Ventilators verteilt, um in dem Raum, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen und aufrechtzuerhalten;

15.

„Saunaofen“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät, das in einer Sauna oder einem Dampfbad oder in ähnlichen Umgebungen eingebaut oder für die Nutzung in solchen Umgebungen bestimmt ist;

16.

„Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normalen Zimmertemperaturen fest ist, einschließlich fester Biomasse und fester fossiler Brennstoffe;

17.

„Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen;

18.

„holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse von Bäumen, Büschen und Sträuchern, darunter Scheitholz, Holzhackgut, Pressholz in Form von Pellets, Pressholz in Form von Briketts und Sägespäne;

19.

„nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse mit Ausnahme holzartiger Biomasse, einschließlich Stroh, Miscanthus, Schilf und (Getreide-) Körnern, Olivenkernen, Ölkuchen und Nussschalen;

20.

„bevorzugter Brennstoff“ bezeichnet den einzelnen Brennstoff, mit dem das Einzelraumheizgerät nach Angaben des Herstellers vorzugsweise zu betreiben ist;

21.

„fossile Festbrennstoffe“ bezeichnet Festbrennstoffe mit Ausnahme von Biomasse, einschließlich Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Mischungen fossiler Brennstoffe und Mischungen aus Biomasse und fossilem Brennstoff; für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff auch Torf;

22.

„sonstiger geeigneter Brennstoff“ bezeichnet einen anderen Brennstoff als den bevorzugten Brennstoff, der nach Angaben des Herstellers in dem Einzelraumheizgerät verwendet werden kann, und umfasst alle Brennstoffe, die im Handbuch für Installateure und Endnutzer, auf frei zugänglichen Websites der Hersteller und Lieferanten sowie in technischen Werbematerialien und in der Verbraucherwerbung genannt werden;

23.

„direkte Wärmeleistung“ bezeichnet die durch Strahlung und Konvektion durch das/von dem Produkt selbst an die Luft abgegebene Wärmeleistung, mit Ausnahme der an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgegebenen Wärmeleistung, in kW;

24.

„indirekte Wärmeleistung“ bezeichnet die in kW angegebene Wärmeleistung, die das Produkt in demselben Wärmeerzeugungsprozess, in dem auch die direkte Wärmeleistung des Produkts erzeugt wird, an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgibt;

25.

„indirekte Heizfunktion“ bedeutet, dass das Produkt einen Teil der Gesamtwärmeleistung zu Raumheizungszwecken oder zur häuslichen Warmwasserbereitung an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgeben kann;

26.

„Nennwärmeleistung“ (Pnom ) bezeichnet die in kW ausgedrückte, vom Lieferanten angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, wenn das Produkt mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung betrieben wird, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann;

27.

„Mindestwärmeleistung“ (Pmin ) bezeichnet die in kW ausgedrückte, vom Lieferanten angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die niedrigste Wärmeleistung;

28.

„für den Betrieb im Freien bestimmt“ bedeutet, dass sich das Produkt für einen sicheren Betrieb außerhalb geschlossener Räume, auch im Freien, eignet;

29.

„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern, die in Tabelle 2 oder Tabelle 3 des Anhangs V aufgeführt sind, in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell.

In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IX aufgeführt.

Artikel 3

Pflichten der Lieferanten und Zeitplan

(1)   Ab dem 1. Januar 2018 müssen Lieferanten, die Einzelraumheizgeräte in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen, bei denen es sich nicht um Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung oder Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung handelt, sicherstellen, dass

a)

für dieses Einzelraumheizgerät ein gedrucktes Etikett mit den in Anhang II definierten Energieeffizienzklassen bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen;

b)

den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodell ein elektronisches Etikett gemäß den Energieeffizienzklassen in Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen;

c)

für dieses Einzelraumheizgerät ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird;

d)

den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodells ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird;

e)

die technische Dokumentation gemäß Anhang V den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert wird;

f)

Werbung, die sich auf dieses Einzelraumheizgerätemodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Modells umfasst;

g)

in technischem Werbematerial zu diesem speziellen Einzelraumheizgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

(2)   Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lieferanten, die Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung oder Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass

a)

für dieses Einzelraumheizgerät ein gedrucktes Etikett mit den in Anhang II definierten Energieeffizienzklassen bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen;

b)

den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodell ein elektronisches Etikett gemäß den Energieeffizienzklassen in Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen;

c)

für dieses Einzelraumheizgerät ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird;

d)

den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird;

e)

die technische Dokumentation gemäß Anhang V den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert wird;

f)

Werbung, die sich auf ein bestimmtes Einzelraumheizgerätemodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Modells umfasst;

g)

in technischem Werbematerial zu diesem Einzelraumheizgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

Artikel 4

Pflichten der Händler

Händler, die Einzelraumheizgeräte anbieten, müssen sicherstellen, dass

a)

Einzelraumheizgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorderseite tragen;

b)

zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Einzelraumheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen von Anhangs VII;

c)

Werbung für ein bestimmtes Modell von Einzelraumheizgeräten, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Modells umfasst;

d)

in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell von Einzelraumheizgeräten mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

Artikel 5

Mess- und Berechnungsmethoden

Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang VIII mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen.

Artikel 6

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Prüfung der Einhaltung der angegebenen Energieeffizienzklasse von Einzelraumheizgeräten wenden die Mitgliedstaaten das Verfahren gemäß Anhang IX an.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts. Bei der Überprüfung wird insbesondere beurteilt, ob die Ausnahmen von der Anwendung der Verordnung verringert werden können.

Artikel 8

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2018 für Einzelraumheizgeräte, bei denen es sich nicht um Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung oder Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung handelt. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten jedoch erst ab dem 1. April 2018.

(3)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2022 für Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung und Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung. Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben f und g sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten jedoch erst ab dem 1. April 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (siehe Seite 76 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


ANHANG I

Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IX

Für die Zwecke der Anhänge II bis IX gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Umrechnungskoeffizient“ (CC) bezeichnet einen Beiwert, der den in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU widerspiegelt; der Wert des Umrechnungskoeffizienten beträgt CC = 2,5;

2.

„Heizwert“ (NCV) bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit mit einem geeigneten Feuchtigkeitsgrad abgegeben wird, wenn diese vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und wenn die Verbrennungsprodukte nicht wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden;

3.

„Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nenn- oder Mindestwärmeleistung“ (ηth,nom oder ηth,min) bezeichnet das Verhältnis der nutzbaren Wärmeleistung eines Einzelraumheizgeräts zu der als Heizwert (NCV) angegebenen Gesamtenergiezufuhr in %;

4.

„elektrischer Leistungsbedarf bei Nennwärmeleistung“ (elmax) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Einzelraumheizgerätes bei Nennwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben;

5.

„elektrischer Leistungsbedarf bei Mindestwärmeleistung“ (elmin) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Einzelraumheizgerätes bei Mindestwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben;

6.

„elektrischer Leistungsbedarf im Bereitschaftszustand“ (elsb) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW;

7.

„Leistungsbedarf der Pilotflamme“ (Ppilot) bezeichnet den in kW angegebenen Verbrauch des Produkts an gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen, der erforderlich ist, um eine Flamme als Zündquelle für den stärkeren Verbrennungsprozess bereitzuhalten, mit dem die Nennwärmeleistung oder die Wärmeleistung bei Teillast erzeugt wird, wenn die Pilotflamme länger als 5 Minuten vor dem Einschalten des Hauptbrenners brennt;

8.

„einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch verändern kann und keine Rückmeldung der Raumtemperatur erfolgt, um die Wärmeleistung automatisch anzupassen;

9.

„zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass die Wärmeleistung des Produkts manuell anhand von zwei oder mehreren Stufen angepasst werden kann, aber kein Gerät vorhanden ist, das die Wärmeleistung in Abhängigkeit von einer gewünschten Innentemperatur automatisch anpasst;

10.

„mit Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats“ bedeutet, dass das Produkt mit einem nicht elektronisch arbeitenden Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen;

11.

„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen;

12.

„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für einen 24-stündigen Zeitraum eingestellt werden können;

13.

„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für eine ganze Woche eingestellt werden können. Während des 7-tägigen Zeitraums müssen auch unterschiedliche Einstellungen für verschiedene Tage möglich sein;

14.

„Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die zu erreichende Raumtemperatur automatisch verringert, wenn es erkennt, dass in dem Raum niemand anwesend ist;

15.

„Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die Wärmeleistung verringert, wenn ein Fenster oder eine Tür geöffnet wurden. Wird ein Sensor zur Erkennung eines geöffneten Fensters oder einer geöffneten Tür verwendet, kann er innerhalb oder außerhalb des Produkts oder in die Gebäudestruktur installiert sein, wobei diese Optionen auch miteinander kombiniert werden können;

16.

„mit Fernbedienungsoption“ bezeichnet eine Funktion, die eine Interaktion mit dem Regler des Produkts auch außerhalb des Gebäudes ermöglicht, in dem das Produkt installiert ist;

17.

„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Produkt mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige;

18.

„Modellkennung“ ist der in der Regel aus Buchstaben und Zahlen bestehende Code, anhand dessen ein bestimmtes Einzelraumheizgerätemodell von anderen Modellen unterschieden wird, die denselben Marken-, Lieferanten- oder Händlernamen aufweisen;

19.

„sonstige fossile Brennstoffe“ bezeichnet fossile Brennstoffe außer Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Torf oder Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen;

20.

„sonstige holzartige Biomasse“ bezeichnet holzartige Biomasse außer Scheitholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 25 %, brikettierten Brennstoffen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 14 % und Pressholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 12 %;

21.

„Feuchtigkeitsgehalt“ bezeichnet das Verhältnis der Masse des Wassers in dem Brennstoff zur Gesamtmasse des Brennstoffs bei Verwendung in dem Einzelraumheizgerät.


(1)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).


ANHANG II

Energieeffizienzklassen

Die Energieeffizienzklasse eines Einzelraumheizgeräts wird gemäß Tabelle 1 anhand seines Energieeffizienzindex bestimmt.

Tabelle 1

Energieeffizienzklassen von Einzelraumheizgeräten

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex (EEI)

A++

EEI ≥ 130

A+

107 ≤ EEI < 130

A

88 ≤ EEI < 107

B

82 ≤ EEI < 88

C

77 ≤ EEI < 82

D

72 ≤ EEI < 77

E

62 ≤ EEI < 72

F

42 ≤ EEI < 62

G

EEI < 42

Der Energieeffizienzindex eines Einzelraumheizgeräts wird gemäß Anhang VIII berechnet.


ANHANG III

Etikett

1.

Einzelraumheizgeräte

Image

a)

Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

I.

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II.

Modellkennung des Lieferanten;

III.

die Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II Nummer 1; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Einzelraumheizgeräts angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

IV.

das Symbol für die direkte Wärmeleistung;

V.

die direkte Wärmeleistung in kW, auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet;

VI.

bei Einzelraumheizgeräten mit Wärmeübertragung auf ein Fluid das Symbol für die indirekte Wärmeleistung;

VII.

bei Einzelraumheizgeräten mit Wärmeübertragung auf ein Fluid die indirekte Wärmeleistung in kW, auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet.

b)

Die Gestaltung des Etiketts für Einzelraumheizgeräte muss Nummer 2 entsprechen.

2.

Die Gestaltung des Etiketts für Einzelraumheizgeräte muss folgender Vorlage entsprechen:

Image

Dabei gilt:

a)

Das Etikett muss mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

b)

Der Hintergrund muss weiß sein.

c)

Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

d)

Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

Image

Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 4 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Image

EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

Image

Etikettenkopf: für mehrfarbiges Bild: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 86 mm, Höhe: 17 mm.

Image

Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt, Farbe: Cyan 100 %, Länge: 86 mm.

Image

Skala der Energieeffizienzklassen

Pfeil: Höhe: 6 mm, Zwischenraum: 1,3 mm — Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00,

Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00,

Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00,

Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00,

Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00,

Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00,

Siebte Effizienzklasse: 00-X-X-00,

Achte Effizienzklasse: 00-X-X-00,

Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00;

Text: Calibri fett 14 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: hochgestellt, auf gleicher Höhe.

Image

Energieeffizienzklasse:

Pfeil: Breite: 22 mm, Höhe: 12 mm, 100 % schwarz;

Text: Calibri fett 24 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: hochgestellt, auf gleicher Höhe.

Image

Direkte Heizfunktion:

Piktogramm wie abgebildet;

Rand: 2 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Image

Gegebenenfalls indirekte Heizfunktion:

Piktogramm wie abgebildet;

Rand: 2 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Image

Direkte Nennwärmeleistung:

Rand: 2 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm;

Wert „XY,Z“: Calibri fett 34 pt, 100 % schwarz;

Text „kW“: Calibri normal 18 pt, 100 % schwarz.

Image

Gegebenenfalls indirekte Nennwärmeleistung:

Rand: 2 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm;

Wert „XY,Z“: Calibri fett 34 pt, 100 % schwarz;

Text „kW“: Calibri normal 18 pt, 100 % schwarz.

Image

Energia:

Text: Calibri normal 8 pt, 100 % schwarz.

Image

Jahr der Einführung des Etiketts und Nummer der Verordnung:

Text: Calibri fett 10 pt.

Image

Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

Image

Modellkennung des Lieferanten:

Die Lieferantenangaben und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 86 mm × 12 mm passen.


ANHANG IV

Produktdatenblatt

1.

Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Einzelraumheizgerätes sind in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:

a)

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

b)

Modellkennung des Lieferanten;

c)

Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II Nummer 1;

d)

direkte Wärmeleistung in kW, auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet;

e)

indirekte Wärmeleistung in kW, auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet;

f)

Energieeffizienzindex, gemäß Anhang VIII berechnet und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

g)

Brennstoff-Energieeffizienz bei Nennwärmeleistung sowie gegebenenfalls bei Mindestlast, gemäß Anhang VIII berechnet und auf die erste Dezimalstelle gerundet;

h)

alle beim Zusammenbau, bei der Installation oder Wartung des Einzelraumheizgerätes zu treffenden besonderen Vorkehrungen.

2.

Ein Datenblatt kann eine Reihe von Einzelraumheizgerätemodellen desselben Lieferanten abdecken.

3.

Die Angaben auf dem Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz/Weiß erfolgen. In diesem Fall sind die unter Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls aufzuführen.


ANHANG V

Technische Dokumentation

Bei Einzelraumheizgeräten umfasst die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte technische Dokumentation:

a)

Name und Anschrift des Lieferanten;

b)

die Modellkennung;

c)

gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

d)

wenn es sich bei dem bevorzugten Brennstoff gemäß Tabelle 2 um sonstige holzartige Biomasse, nicht-holzartige Biomasse, einen sonstigen fossilen Brennstoff oder eine sonstige Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen handelt, eine für die eindeutige Bestimmung des Brennstoffs hinreichend ausführliche Beschreibung sowie die technische Norm oder Spezifikation des Brennstoffs, einschließlich des gemessenen Feuchtigkeitsgehalts und des gemessenen Aschengehalts sowie bei sonstigen fossilen Brennstoffen den gemessenen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen im Brennstoff;

e)

gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen;

f)

Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;

g)

die Angaben in Tabelle 2 (bei Einzelraumheizgeräten für feste Brennstoffe) und in Tabelle 3 (bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige/flüssige Brennstoffe), gemessen und berechnet gemäß Anhang VIII;

h)

Berichte über Prüfungen, die von den Lieferanten oder in ihrem Auftrag durchgeführt wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Stelle, die die Prüfung durchgeführt hat;

i)

alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung des Einzelraumheizgerätes zu treffenden besonderen Vorkehrungen.

j)

gegebenenfalls eine Liste gleichwertiger Modelle.

Die Angaben in dieser technischen Dokumentation können mit der technischen Dokumentation zusammengefasst werden, die im Einklang mit Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Verfügung gestellt wird.

Tabelle 2

Technische Parameter für Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe

Modellkennung(en):

Indirekte Heizfunktion: [ja/nein]

Direkte Wärmeleistung: … (kW)

Indirekte Wärmeleistung: … (kW)

Brennstoff

Bevorzugter Brennstoff (nur einer):

Sonstige(r) geeignete(r) Brennstoff(e):

Scheitholz, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 25 %

[ja/nein]

[ja/nein]

Pressholz, Feuchtigkeitsgehalt < 12 %

[ja/nein]

[ja/nein]

Sonstige holzartige Biomasse

[ja/nein]

[ja/nein]

Nicht-holzartige Biomasse

[ja/nein]

[ja/nein]

Anthrazit und Trockendampfkohle

[ja/nein]

[ja/nein]

Steinkohlenkoks

[ja/nein]

[ja/nein]

Schwelkoks

[ja/nein]

[ja/nein]

Bituminöse Kohle

[ja/nein]

[ja/nein]

Braunkohlenbriketts

[ja/nein]

[ja/nein]

Torfbriketts

[ja/nein]

[ja/nein]

Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen

[ja/nein]

[ja/nein]

Sonstige fossile Brennstoffe

[ja/nein]

[ja/nein]

Briketts aus einer Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen

[ja/nein]

[ja/nein]

Sonstige Mischung aus Biomasse und festen Brennstoffen

[ja/nein]

[ja/nein]

Eigenschaften beim Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff

Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η s [%]:

Energieeffizienzindex (EEI):

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

 

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

Wärmeleistung

 

Brennstoff-Wirkungsgrad (auf der Grundlage des NCV)

Nennwärmeleistung

Pnom

x,x

kW

 

Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung

ηth,nom

x,x

%

Mindestwärmeleistung (Richtwert)

Pmin

[x,x/N.A.]

kW

 

Brennstoff-Wirkungsgrad bei Mindestwärmeleistung (Richtwert)

ηth,min

[x,x/N.A.]

%

 

 

 

 

 

 

Hilfsstromverbrauch

 

Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle

(bitte eine Möglichkeit auswählen)

Bei Nennwärmeleistung

elmax

x,xxx

kW

 

Einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

Bei Mindestwärmeleistung

elmin

x,xxx

kW

 

zwei oder mehr manuelle Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

Im Bereitschaftszustand

elSB

x,xxx

kW

 

Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats

[ja/nein]

 

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung

[ja/nein]

 

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung

[ja/nein]

 

 

 

Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich)

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung

[ja/nein]

 

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

[ja/nein]

 

 

 

mit Fernbedienungsoption

[ja/nein]

 

Leistungsbedarf der Pilotflamme

 

 

 

 

Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden)

Ppilot

[x,x/N.A.]

kW

 

 

Kontaktdaten

Name und Anschrift des Lieferanten


Tabelle 3

Technische Parameter für Einzelraumheizgeräte für gasförmige/flüssige Brennstoffe

Modellkennung(en):

Indirekte Heizfunktion: [ja/nein]

Direkte Wärmeleistung: …(kW)

Indirekte Wärmeleistung: …(kW)

Brennstoff

 

 

 

Bitte Brennstoffart auswählen

[gasförmig/flüssig]

[bitte angeben]

 

 

 

 

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

 

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

Wärmeleistung

 

Brennstoff-Wirkungsgrad (NCV)

Nennwärmeleistung

Pnom

x,x

kW

 

Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung

ηth,nom

x,x

%

Mindestwärmeleistung (Richtwert)

Pmin

[x,x/N.A.]

kW

 

Brennstoff-Wirkungsgrad bei Mindestwärmeleistung (Richtwert)

ηth,min

[x,x/N.A.]

%

 

 

 

 

 

 

Hilfsstromverbrauch

 

Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle

(bitte eine Möglichkeit auswählen)

Bei Nennwärmeleistung

elmax

x,xxx

kW

 

Einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

Bei Mindestwärmeleistung

elmin

x,xxx

kW

 

zwei oder mehr manuelle Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

Im Bereitschaftszustand

elSB

x,xxx

kW

 

Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats

[ja/nein]

 

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung

[ja/nein]

 

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung

[ja/nein]

 

 

 

Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich)

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung

[ja/nein]

 

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

[ja/nein]

 

Leistungsbedarf der Pilotflamme

 

mit Fernbedienungsoption

[ja/nein]

 

Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden)

Ppilot

[x,x/N.A.]

kW

 

 

Kontaktdaten

Name und Anschrift des Lieferanten


(1)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).


ANHANG VI

Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Produkt ausgestellt sehen, außer im Internet

1.

Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:

a)

Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II Nummer 1;

b)

direkte Wärmeleistung in kW, auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet;

c)

indirekte Wärmeleistung in kW, auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet.

2.

Schrifttyp und -größe aller unter Nummer 1 genannten Angaben müssen gut lesbar sein.


ANHANG VII

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind

1.

Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Anzeigemechanismus“ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

b)

„geschachtelte Anzeige“ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

c)

„Touchscreen“ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

d)

„alternativer Text“ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

2.

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III Nummer 2 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

3.

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,

b)

auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

c)

einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Image

4.

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

das in Nummer 3 genannte Bild ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen;

b)

das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c)

das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

5.

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich „Produktdatenblatt“ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.


ANHANG VIII

Messungen und Berechnungen

1.

Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen der Nummern 2 bis 4 einzuhalten.

2.

Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen

a)

Einzelraumheizgeräte werden mit dem bevorzugten Brennstoff geprüft, um den Energieeffizienzindex sowie die direkte und indirekte Wärmeleistung zu ermitteln.

b)

Die für die direkte und indirekte Wärmeleistung angegebenen Werte sowie der Energieeffizienzindex werden auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet.

3.

Allgemeine Bedingungen für den Energieeffizienzindex und den Verbrauch von Einzelraumheizgeräten:

a)

Soweit anwendbar, werden die Werte ηth,nom , ηth,min für den Brennstoff-Wirkungsgrad sowie die Werte Pnom , Pmin für die direkte und indirekte Wärmeleistung gemessen.

b)

Der Energieeffizienzindex (EEI) wird berechnet als der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand ηS,on , wobei bei Einzelraumheizgeräten, die mit Biomasse als bevorzugtem Brennstoff betrieben werden, ein Korrekturfaktor angewandt wird, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem bevorzugtem Brennstoff um einen erneuerbaren Energieträger handelt; zudem werden Korrekturfaktoren für die Beiträge der Temperaturregelungen, des Hilfsstromverbrauchs und des Energieverbrauchs der Pilotflamme angewandt. Der Energieeffizienzindex (EEI) wird als Zahl ausgedrückt, die der jeweiligen Prozentzahl entspricht.

4.

Spezifische Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

a)

Der Energieeffizienzindex (EEI) aller Einzelraumheizgeräte ist folgendermaßen definiert:

Formula

Dabei gilt:

ηS,on ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 4 Buchstabe b;

BLF ist der Biomasse-Kennzeichnungsfaktor, der bei Biomasse-Einzelraumheizgeräten 1,45 und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Einzelraumheizgeräten 1 beträgt;

F(2) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können;

F(3) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können;

F(4) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Hilfsstromverbrauchs zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt;

F(5) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Energieverbrauchs der Pilotflamme zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt.

b)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand errechnet sich wie folgt:

ηS,on= ηth,nom

Dabei gilt:

ηth,nom ist der Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung auf der Grundlage des Heizwerts.

c)

Der Korrekturfaktor F(2), der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können, errechnet sich wie folgt:

Bei allen Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(2) abhängig von den Eigenschaften der Regelung einem der in Tabelle 4 aufgeführten Werte. Dabei kann nur ein Wert ausgewählt werden.

Tabelle 4

Korrekturfaktor F(2)

Ausstattung des Produkts (es kann nur eine Option ausgewählt werden):

F(2)

Brennstoffbetriebene Einzelraumheizgeräte

Einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle

0,0 %

zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Temperaturkontrolle

1,0 %

Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats

2,0 %

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle

4,0 %

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung

6,0 %

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung

7,0 %

Ab dem 1. Januar 2022 ist F(2) bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten gleich null, wenn deren Emissionen in der Einstellung für die Mindestwärmeleistung höher sind als die in Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission (1) aufgeführten Emissionen. In dieser Einstellung darf die Wärmeleistung höchstens 50 % der Nennwärmeleistung betragen. Ist F(2) ungleich null, muss die technische Dokumentation ab dem 1. Januar 2022 die einschlägigen Informationen über die Emissionen bei der Mindestwärmeleistung enthalten.

d)

Der Korrekturfaktor F(3), der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können, errechnet sich folgendermaßen:

Bei allen Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(3) abhängig von den Eigenschaften der Regelung der Summe der in Tabelle 5 aufgeführten Werte.

Tabelle 5

Korrekturfaktor F(3)

Ausstattung des Produkts (es können mehrere Optionen ausgewählt werden):

F(3)

Brennstoffbetriebene Einzelraumheizgeräte

Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung

1,0 %

Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

1,0 %

mit Fernbedienungsoption

1,0 %

Ab dem 1. Januar 2022 ist F(3) bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten gleich null, wenn deren Emissionen in der Einstellung für die Mindestwärmeleistung höher sind als die in Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/1185 aufgeführten Emissionen. In dieser Einstellung darf die Wärmeleistung höchstens 50 % der Nennwärmeleistung betragen. Ist F(3) ungleich null, muss die technische Dokumentation ab dem 1. Januar 2022 die einschlägigen Informationen über die Emissionen bei der Mindestwärmeleistung enthalten.

e)

Der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch F(4) errechnet sich wie folgt:

Dieser Korrekturfaktor trägt dem Hilfsstromverbrauch im Ein-Zustand sowie im Bereitschaftszustand Rechnung.

Bei allen Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

elmax ist die elektrische Leistungsaufnahme bei Nennwärmeleistung in kW;

elmin ist die elektrische Leistungsaufnahme bei Mindestwärmeleistung in kW. Bietet das Produkt keine Mindestwärmeleistung, so ist der Wert für die elektrische Leistungsaufnahme bei Nennwärmeleistung zu verwenden;

elsb ist die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW;

Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW.

f)

Der Korrekturfaktor F(5) zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs einer Pilotflamme errechnet sich wie folgt:

Dieser Korrekturfaktor spiegelt den Leistungsbedarf der Pilotflamme wider.

Bei allen Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Korrekturfaktor wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

Ppilot ist die Leistungsaufnahme der Pilotflamme in kW;

Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANHANG IX

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Zur Kontrolle der Übereinstimmung mit den in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Anforderungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das folgende Nachprüfungsverfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell. Dabei verwenden sie einen Brennstoff, der vergleichbare Eigenschaften aufweist wie der Brennstoff, der vom Lieferanten bei den Messungen gemäß Anhang VIII eingesetzt wurde.

Die maßgeblichen Anforderungen gelten für das Modell als erfüllt, wenn

a)

die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen den in der technischen Dokumentation angegebenen Werten entsprechen und

b)

bei Einzelraumheizgeräten für feste Brennstoffe der Energieeffizienzindex (EEI) höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert,

c)

bei Einzelraumheizgeräten für flüssige Brennstoffe der Energieeffizienzindex (EEI) höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert,

d)

bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige Brennstoffe der Energieeffizienzindex (EEI) höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert.

2.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Wird eines der unter Nummer 2 Buchstaben b bis d geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Exemplare desselben Modells. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Herstellers als gleichwertige Produkte aufgeführt werden.

Die maßgeblichen Anforderungen gelten für das Modell als erfüllt, wenn

a)

die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen der drei zusätzlichen Geräte den in der technischen Dokumentation angegebenen Werten entsprechen,

b)

bei Einzelraumheizgeräten für feste Brennstoffe der durchschnittliche EEI der drei zusätzlichen Geräte höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert,

c)

bei Einzelraumheizgeräten für flüssige Brennstoffe der durchschnittliche EEI der drei zusätzlichen Geräte höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert,

d)

bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige Brennstoffe der durchschnittliche EEI der drei zusätzlichen Geräte höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert.

Werden die unter Nummer 2 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.

Die Behörden des Mitgliedstaats stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfergebnisse und andere maßgebliche Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Nichterfüllung der Anforderungen zur Verfügung.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang VIII aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden an.

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz heranzuziehen, um die Werte in der technischen Dokumentation festzulegen. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.