4.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1076 DER KOMMISSION

vom 28. April 2015

zur Festlegung — wie in Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen — zusätzlicher Vorschriften über die Ersetzung eines Begünstigten und in Bezug auf die entsprechenden Verantwortlichkeiten sowie der in die aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds geförderten ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmenden Mindestanforderungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann es sich in Bezug auf Vorhaben einer öffentlich-privaten Partnerschaft (im Folgenden „ÖPP“) bei einem Begünstigten um eine Körperschaft des privaten Rechts eines Mitgliedstaats (im Folgenden „privater Partner“) handeln. Im Einklang mit Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann der zur Durchführung des Vorhabens ausgewählte private Partner bei der Durchführung als Begünstigter ersetzt werden, wenn dies nach den Modalitäten der ÖPP-Vereinbarung oder der zugrunde liegenden Finanzierungsvereinbarung zwischen dem privaten Partner und dem das Vorhaben kofinanzierenden Finanzinstitut erforderlich ist.

(2)

Um die Verpflichtungen der Partner bei einem ÖPP-Vorhaben umfassend festzuhalten, müssen zusätzliche Vorschriften über die Ersetzung des Begünstigten und in Bezug auf die entsprechenden Verantwortlichkeiten festgelegt werden.

(3)

Wird ein Begünstigter in einem aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds geförderten ÖPP-Vorhaben ersetzt, so muss gewährleistet werden, dass nach dieser Ersetzung der neue Partner oder die neue Körperschaft mindestens dieselbe Dienstleistung — mit denselben Mindestqualitätsstandards — bietet wie im ursprünglichen ÖPP-Vertrag gefordert.

(4)

Bei einem ÖPP-Vorhaben, bei dem der Begünstigte für die Finanzhilfe eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, sind in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Ausgaben, die von dem privaten Partner getätigt und bezahlt wurden, als vom Begünstigten getätigt und bezahlt gelten können. Nach Artikel 64 Absatz 2 dieser Verordnung sind Zahlungen, die in Bezug auf solche Ausgaben erfolgen, auf ein im Namen des Begünstigten eingerichtetes Treuhandkonto zu überweisen.

(5)

Es ist notwendig, die in die ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmenden Mindestanforderungen — einschließlich der Bestimmungen über die Beendigung der ÖPP-Vereinbarung und zum Zweck der Gewährleistung eines angemessenen Prüfpfads — festzulegen, die für die Anwendung der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beschriebenen Ausnahme erforderlich sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Vorschriften über die Ersetzung eines Begünstigten im Rahmen von aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds geförderten ÖPP-Vorhaben

(Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Artikel 1

Zusätzliche Voraussetzungen für die Ersetzung des privaten Partners

Die Ersetzung des privaten Partners bzw. der öffentlich-rechtlichen Körperschaft (im Folgenden „Partner bzw. Körperschaft“) nach Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfüllt die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen:

a)

Der Partner bzw. die Körperschaft ist in der Lage, zumindest die im ÖPP-Vertrag (öffentlich-private Partnerschaft) festgelegte Dienstleistung — einschließlich zumindest der Mindestqualitätsstandards — zu erbringen.

b)

Der Partner bzw. die Körperschaft hat zugestimmt, ab dem Datum, an dem die Verwaltungsbehörde über den Ersetzungsvorschlag unterrichtet wird, die Rechte und Verantwortlichkeiten eines Begünstigten im Zusammenhang mit der Unterstützung für ÖPP-Vorhaben zu übernehmen.

Artikel 2

Vorschlag zur Ersetzung des privaten Partners

(1)   Der Partner bzw. die Körperschaft übermittelt der Verwaltungsbehörde binnen eines Monats ab dem Datum der Entscheidung, den privaten Partner zu ersetzen, den Vorschlag zur Ersetzung des privaten Partners als Begünstigten.

(2)   Der Vorschlag aus Absatz 1 umfasst Folgendes:

a)

die Modalitäten der ÖPP-Vereinbarung oder der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem privaten Partner und dem das Vorhaben kofinanzierenden Finanzinstitut, die eine Ersetzung erforderlich machen;

b)

den Nachweis, dass der Partner bzw. die Körperschaft die Voraussetzungen aus Artikel 1 der vorliegenden Verordnung erfüllt, sowie den Nachweis, dass er bzw. sie alle entsprechenden Verpflichtungen eines Begünstigten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfüllt und übernimmt;

c)

den Nachweis, dass der Partner bzw. der Körperschaft ein Exemplar der ursprünglichen Unterstützungsvereinbarung sowie jedweder Änderung dieser Vereinbarung erhalten hat.

Artikel 3

Bestätigung der Ersetzung des privaten Partners

Binnen eines Monats nach Eingang des Vorschlags aus Artikel 2 und vorausgesetzt, der Partner bzw. die Körperschaft erfüllt und übernimmt alle entsprechenden Verpflichtungen eines Begünstigten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und erfüllt die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen, unternimmt die Verwaltungsbehörde Folgendes:

a)

sie registriert den Partner bzw. die Körperschaft als Begünstigten ab dem in Artikel 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Datum;

b)

sie informiert den Partner bzw. die Körperschaft über die Höhe der verbleibenden Mittel aus den ESI-Fonds.

KAPITEL II

In die aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds geförderten ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmenden Mindestanforderungen

(Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Artikel 4

Treuhandkonto

Im Hinblick auf das Treuhandkonto aus Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält die ÖPP-Vereinbarung folgende Anforderungen:

a)

falls zutreffend die Kriterien für die Auswahl der Finanzinstituts, bei dem das Treuhandkonto eröffnet werden soll, einschließlich Anforderungen zur Kreditwürdigkeit;

b)

die Bedingungen, zu denen Zahlungen aus dem Treuhandkonto erfolgen können;

c)

die Angabe, ob die öffentlich-rechtliche Körperschaft als Begünstigter das Treuhandkonto als Sicherheit/Bürgschaft für die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen oder der Verpflichtungen des privaten Partners im Rahmen der ÖPP-Vereinbarung nutzen darf;

d)

die Verpflichtung für die Inhaber des Treuhandkontos, die Verwaltungsbehörde auf deren schriftliche Anfrage über die ausbezahlten Treuhandkontomittel und den Saldo des Treuhandkontos zu informieren;

e)

Regelungen, wie die verbleibenden Mittel im Treuhandkonto ausgegeben werden sollen, wenn das Treuhandkonto wegen Beendigung der ÖPP-Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 5

Berichterstattung und Prüfpfad

(1)   Die ÖPP-Vereinbarung enthält Bestimmungen zur Einrichtung eines Mechanismus für die Berichterstattung und die Aufbewahrung von Dokumenten. Dieser Mechanismus umfasst dieselben Verpflichtungen für Berichterstattung und Aufbewahrung von Dokumenten wie sie für den Begünstigten gelten, der selbst Ausgaben, die nach Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 förderfähig sind, tätigt und bezahlt.

(2)   Die ÖPP-Vereinbarung enthält Verfahren zur Gewährleistung eines angemessenen Prüfpfads wie in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (2) festgelegt. Diese Verfahren ermöglichen insbesondere den Abgleich der Zahlungen, die der private Partner für die Durchführung des Vorhabens getätigt und bezahlt hat, mit den Ausgaben, die der Begünstigte bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht hat.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).