9.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/880 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2015

zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 497 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden und zu verhindern, dass Institute dadurch benachteiligt werden, dass sie in der Zeit bis zur Zulassung und Anerkennung einer bestehenden zentralen Gegenpartei höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen, wurde in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem alle zentralen Gegenparteien, mit denen in der Union niedergelassene Institute Geschäfte abrechnen, als qualifizierte zentrale Gegenpartei angesehen werden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Hinblick auf bestimmte Parameter geändert, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien einfließen. Dementsprechend schreibt Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor, dass bestimmte zentrale Gegenparteien für begrenzte Zeit die Gesamtsumme der Einschussbeträge melden müssen, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten haben. Dieser Übergangszeitraum entspricht dem in Artikel 497 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangszeitraum.

(3)

Die Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Übergangszeitraum für die Meldung der Einschussbeträge nach Artikel 89 Absatz 5a Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 endeten am 15. Juni 2014.

(4)

Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überträgt der Kommission die Befugnis, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um den Übergangszeitraum im Falle außergewöhnlicher Umstände um sechs Monate zu verlängern. Diese Verlängerung sollte auch für die in Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegten Fristen gelten. Die Übergangsfristen wurden zunächst mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 591/2014 der Kommission (3) und danach mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 der Kommission (4) bereits bis zum 15. Juni 2015 verlängert.

(5)

Das Zulassungsverfahren für bestehende in der Union niedergelassene zentrale Gegenparteien läuft, wird bis zum 15. Juni 2015 jedoch nicht abgeschlossen sein. Bestehende in Drittstaaten niedergelassene zentrale Gegenparteien, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, wurden bisher noch nicht anerkannt. Störungen an den internationalen Finanzmärkten, die in der Vergangenheit zur Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für in Drittstaaten niedergelassene zentrale Gegenparteien geführt haben, müssen daher auch nach Ablauf des durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 verlängerten Übergangszeitraums vermieden werden. Eine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums sollte es in der Union niedergelassenen Instituten (oder deren außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen) ermöglichen, eine signifikante Erhöhung der Eigenmittelanforderungen zu vermeiden, die erforderlich wäre, weil es keine anerkannte im betreffenden Drittland niedergelassene zentrale Gegenpartei gibt, die die von Unionsinstituten benötigten Clearingdienste auf eine praktikable und gut zugängliche Art und Weise anbietet. Auch wenn eine solche Aufstockung nur vorübergehend erforderlich sein mag, könnte sie unter Umständen doch zu einem Rückzug der betroffenen Institute als direkte Teilnehmer an diesen zentralen Gegenparteien führen und so Störungen an den Märkten verursachen, an denen diese zentralen Gegenparteien tätig sind. Deshalb ist eine Verlängerung der Übergangszeiträume um weitere sechs Monate angemessen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Zeiträume von 15 Monaten, die gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 591/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 bereits verlängert wurden, werden um weitere sechs Monate bis zum 15. Dezember 2015 verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 591/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 31).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 6).