2.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/850 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2015

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Abfluss bei den Eigenmitteln sollte weder in Bezug auf Ausschüttungen auf einzelne Instrumente des harten Kernkapitals noch auf Ausschüttungen auf die Gesamteigenmittel des Instituts unverhältnismäßig hoch sein. Deshalb sollte der Begriff eines „unverhältnismäßig hohen Abflusses bei den Eigenmitteln“ unter Abdeckung beider Aspekte definiert werden.

(2)

Das in Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 formulierte Mandat bezüglich eines potenziell unverhältnismäßig hohen Abflusses bei den Eigenmitteln gilt nicht für Instrumente, die unter Artikel 27 jener Verordnung fallen, da diese durch Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung ausgenommen sind.

(3)

Die Bestimmung des Begriffs „Vorzugsausschüttung“ sollte auf diejenigen Merkmale der Instrumente abstellen, die die Anforderungen von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betreffen, denen zufolge es keine Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen und keine anderen Vorzugsrechte geben sollte, d. h. auch keine Ausschüttungen, durch die bestimmte Instrumente des harten Kernkapitals gegenüber anderen Instrumenten des harten Kernkapitals bevorzugt werden. Da in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischen Vorzugsrechten für die Auszahlung von Ausschüttungen und einer Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen unterschieden wird, sollten Vorschriften über Vorzugsausschüttungen beides abdecken.

(4)

Für Instrumente des harten Kernkapitals der in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Institute („Nicht-Aktiengesellschaften“) sollten unterschiedliche Vorschriften gelten, sofern dies aufgrund der spezifischen Merkmale von Instrumenten mit Stimmrechten und solchen ohne Stimmrechte gerechtfertigt ist. Wenn die nicht stimmberechtigten Anteile nur von den Haltern der mit Stimmrechten verbundenen Instrumente gezeichnet werden können, liegt kein Entzug von Stimmrechten für Halter von nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumenten vor. Deshalb ist eine Differenzierung bei Ausschüttungen auf die nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumente von Nicht-Aktiengesellschaften im Gegensatz zu Aktiengesellschaften nicht durch das Fehlen eines Stimmrechts bedingt. Auch wenn nach dem anwendbaren nationalen Recht eine Obergrenze für die Ausschüttung des mit Stimmrechten verbundenen Instruments besteht, sollten die für Aktiengesellschaften vorgesehenen Grenzen durch andere Vorschriften ersetzt werden, die gewährleisten, dass es keine Vorzugsrechte für die Auszahlung von Ausschüttungen gibt.

(5)

Eine unterschiedliche Behandlung von Nicht-Aktiengesellschaften ist nur dann gerechtfertigt, wenn die vorgenannten Institute keine Kapitalinstrumente mit einer vertraglich oder in der Satzung des Instituts vorab festgelegten Mehrfachausschüttung begeben. Sollten sie dies jedoch tun, stellen sich dieselben Probleme hinsichtlich der Vorzugsrechte auf Auszahlung von Ausschüttungen wie für Aktiengesellschaften und sollte deshalb derselbe Ansatz verfolgt werden.

(6)

Dies sollte nicht dem entgegenstehen, dass Nicht-Aktiengesellschaften andere Kapitalinstrumente mit differenzierter Ausschüttung begeben, sofern sie nachweisen, dass durch diese Instrumente keine Vorzugsrechte auf die Auszahlung von Ausschüttungen begründet werden. Dieser Nachweis sollte sich auf die Bewertung der Höhe der Ausschüttungen auf mit Stimmrechten verbundene Instrumente sowie der Höhe der Ausschüttungen auf das gesamte harte Kernkapital stützen. Das Institut sollte nachweisen, dass die Höhe der Ausschüttungen auf die mit Stimmrechten verbundenen Instrumente im Vergleich zu anderen Kapitalinstrumenten niedrig und die Ausschüttungsquote bei Instrumenten des harten Kernkapitals gering ist.

(7)

Damit für Nicht-Aktiengesellschaften beurteilt werden kann, ob die Ausschüttungsquote gering ist, sollte ein Richtwert festgelegt werden. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Ausschüttungsquoten je nach Jahresergebnis schwanken können, sollte dieser Richtwert auf dem Durchschnittswert der vorangegangenen fünf Jahre basieren. In Anbetracht der Neuheit der Regelung und ihrer potenziellen Auswirkungen auf einige der betroffenen Institute sollte, soweit erforderlich, eine schrittweise Einführung der Vorschriften für die Berechnung der Höhe der Ausschüttungsquote vorgesehen werden. Die Obergrenzen für die Ausschüttungsquote können schrittweise während der ersten fünf Jahre eingeführt werden, wobei bis Ende 2017 eine allmähliche Anwendung erfolgen und im Jahr 2018 eine vollständige Anwendung durch alle Institute sichergestellt sein sollte.

(8)

Einige Nicht-Aktiengesellschaften können keine Instrumente begeben, die im Falle einer Notfall-Rekapitalisierung, wenn Institute Frühinterventionsmaßnahmen unterworfen werden, dieselbe Flexibilität wie Aktien bieten. In solchen Fällen würden diese Institute Kapitalinstrumente begeben müssen, um eine Sanierung zu erleichtern; daher sollte es zulässig sein, dass solche Institute, bei denen die nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumente in der Regel ausschließlich von Haltern von mit Stimmrechten verbundenen Instrumenten gehalten werden, ausnahmsweise nicht mit Stimmrechten verbundene Instrumente auch an externe Anleger veräußern. Außerdem sollten die einer Notfall-Rekapitalisierung dienenden Kapitalinstrumente die Perspektive eines angemessenen künftigen Vorteils nach Abschluss der Sanierungsphase eröffnen. Deshalb sollte es zulässig sein, dass die betreffenden Institute die für die Ausschüttungsquote vorgesehenen Obergrenzen nach der Sanierungsphase überschreiten, damit den Haltern der für die Notfall-Rekapitalisierung begebenen Instrumente des harten Kernkapitals dieser potenzielle Vorteil gewährt werden kann.

(9)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der Verordnung ausnehmen. Ferner können die zuständigen Behörden nach demselben Artikel die Zentralorganisation auf Einzelbasis von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der Verordnung ausnehmen, wenn die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation in vollem Umfang von den angeschlossenen Instituten garantiert werden. Auf der Grundlage jenes Artikels sollten die zuständigen Behörden über die Möglichkeit verfügen, die Anforderungen dieser Verordnung nicht auf gruppeninterne Kapitalinstrumente anzuwenden. Die zuständigen Behörden sollten ferner über die Möglichkeit verfügen, die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für unter diese Ausnahmen fallende Institute auf konsolidierter Basis zu bewerten, insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Ausschüttungsquote.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(11)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(12)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 (3) der Kommission sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

Mehrfachausschüttungen, die einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln verursachen

1.   Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden als Ausschüttungen betrachtet, die keinen unverhältnismäßig hohen Kapitalabfluss verursachen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Mehrfachdividende ist ein Vielfaches der auf die mit Stimmrechten verbundenen Instrumente gezahlten Ausschüttung und nicht ein vorab festgelegter Festbetrag.

b)

Die Mehrfachdividende ist vertraglich oder in der Satzung des Instituts festgelegt.

c)

Die Mehrfachdividende kann nicht geändert werden.

d)

Die Mehrfachdividende ist für alle Instrumente mit Mehrfachdividende gleich hoch.

e)

Der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende übersteigt nicht 125 % des Betrags der Ausschüttung auf ein mit Stimmrechten verbundenes Instrument des harten Kernkapitals.

Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:

Formula

Dabei gilt:

 

k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende;

 

l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende.

f)

Der Gesamtbetrag der auf alle Instrumente des harten Kernkapitals ausgezahlten Ausschüttungen übersteigt während eines Zeitraums von einem Jahr nicht 105 % des Betrags, der ausgezahlt worden wäre, wenn auf Instrumente mit weniger oder gar keinen Stimmrechten dieselben Ausschüttungen ausgezahlt worden wären wie auf Instrumente mit Stimmrechten.

Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:

Formula

Dabei gilt:

 

k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende;

 

l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende;

 

X ist die Anzahl der mit Stimmrechten verbundenen Instrumente;

 

Y ist die Anzahl der nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumente.

Die Formel wird auf Einjahresbasis angewandt.

2.   Ist die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe f nicht erfüllt, wird nur bezüglich des den dort festgelegten Schwellenwert übersteigenden Betrags der Instrumente mit Mehrfachdividende davon ausgegangen, dass er einen unverhältnismäßig hohen Kapitalabfluss verursacht.

3.   Ist eine der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird für alle im Umlauf befindlichen Instrumente mit Mehrfachdividende davon ausgegangen, dass sie einen unverhältnismäßig hohen Kapitalabfluss verursachen.“

2.

Der folgende Artikel 7b wird eingefügt:

„Artikel 7b

Vorzugsausschüttungen im Zusammenhang mit Vorzugsrechten für die Auszahlung von Ausschüttungen

1.   Bei Instrumenten des harten Kernkapitals gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird eine Ausschüttung auf ein Instrument des harten Kernkapitals als Vorzugsausschüttung im Vergleich zu anderen Instrumenten des harten Kernkapitals betrachtet, wenn bei der Höhe der Ausschüttungen differenziert wird — es sei denn, die in Artikel 7a dieser Verordnung genannten Bedingungen sind erfüllt.

2.   Bei Instrumenten des harten Kernkapitals mit weniger oder gar keinen Stimmrechten, die von den in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instituten begeben werden und bei denen die Ausschüttung einem Vielfachen der Ausschüttung auf mit Stimmrechten verbundene Instrumente entspricht und die Mehrfachausschüttung vertraglich oder in der Satzung festgelegt ist, werden Ausschüttungen nicht als Vorzugsausschüttung betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Mehrfachdividende ist ein Vielfaches der auf die mit Stimmrechten verbundenen Instrumente gezahlten Ausschüttung und nicht ein vorab festgelegter Festbetrag.

b)

Die Mehrfachdividende ist vertraglich oder in der Satzung des Instituts festgelegt.

c)

Die Mehrfachdividende kann nicht geändert werden.

d)

Die Mehrfachdividende ist für alle Instrumente mit Mehrfachdividende gleich hoch.

e)

Der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende übersteigt nicht 125 % des Betrags der Ausschüttung auf ein mit Stimmrechten verbundenes Instrument des harten Kernkapitals.

Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:

Formula

Dabei gilt:

 

k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende;

 

l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende.

f)

Der Gesamtbetrag der auf alle Instrumente des harten Kernkapitals ausgezahlten Ausschüttungen übersteigt während eines Zeitraums von einem Jahr nicht 105 % des Betrags, der ausgezahlt worden wäre, wenn auf Instrumente mit weniger oder gar keinen Stimmrechten dieselben Ausschüttungen ausgezahlt worden wären wie auf Instrumente mit Stimmrechten.

Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:

Formula

Dabei gilt:

 

k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende;

 

l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende;

 

X ist die Anzahl der mit Stimmrechten verbundenen Instrumente;

 

Y ist die Anzahl der nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumente.

Die Formel wird auf Einjahresbasis angewandt.

3.   Ist die Bedingung in Absatz 2 Buchstabe f nicht erfüllt, wird nur der den dort festgelegten Schwellenwert übersteigende Betrag der Instrumente mit Mehrfachdividende nicht mehr als hartes Kernkapital anerkannt.

4.   Ist eine der in Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen nicht erfüllt, werden alle im Umlauf befindlichen Instrumente mit Mehrfachdividende nicht mehr als hartes Kernkapital anerkannt.

5.   Werden für die Zwecke von Absatz 2 die Ausschüttungen von Instrumenten des harten Kernkapitals — für die Instrumente mit Stimmrechten oder die Instrumente ohne Stimmrechte — unter Bezugnahme auf den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments ausgedrückt, sind die Formeln für das Instrument bzw. die Instrumente mit Bezugnahme auf den Kaufpreis zum Ausgabezeitpunkt wie folgt anzupassen:

a)

l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende, dividiert durch den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments;

b)

k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende, dividiert durch den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments.

6.   Bei Instrumenten des harten Kernkapitals mit weniger oder gar keinen Stimmrechten, die von den in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instituten begeben werden und bei denen die Ausschüttung nicht einem Vielfachen der Ausschüttung auf mit Stimmrechten verbundene Instrumente entspricht, werden Ausschüttungen nicht als Vorzugsausschüttung betrachtet, wenn eine der in Absatz 7 und beide in Absatz 8 genannten Bedingungen erfüllt sind.

7.   Für die Zwecke von Absatz 6 gelten entweder die unter Buchstabe a oder die unter Buchstabe b genannten Bedingungen:

a)

Sowohl die unter Ziffer i als auch die unter Ziffer ii genannten Kriterien sind erfüllt:

i)

Das Instrument mit weniger oder gar keinen Stimmrechten kann nur von Haltern von Instrumenten mit Stimmrechten gezeichnet und gehalten werden.

ii)

Die Anzahl der Stimmrechte eines einzelnen Halters ist begrenzt.

b)

Die Ausschüttungen auf die von den Instituten begebenen Instrumente mit Stimmrechten unterliegen einer Obergrenze nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts.

8.   Für die Zwecke von Absatz 6 gelten beide folgenden Bedingungen:

a)

Das Institut weist nach, dass der Durchschnitt der Ausschüttungen auf Instrumente mit Stimmrecht in den vorangegangenen fünf Jahren im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Instrumenten gering ist.

b)

Das Institut weist nach, dass die Ausschüttungsquote gering ist, sofern eine Ausschüttungsquote gemäß Artikel 7c berechnet wird. Eine Ausschüttungsquote von unter 30 % gilt als gering.

9.   Für die Zwecke von Absatz 7 Buchstabe a gelten die Stimmrechte eines einzelnen Halters als begrenzt, wenn

a)

jeder Halter — unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Instrumente mit Stimmrecht — nur ein Stimmrecht erhält;

b)

die Anzahl der Stimmrechte — unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Instrumente mit Stimmrecht — einer Obergrenze unterliegt;

c)

die Anzahl der gehaltenen Instrumente mit Stimmrecht aufgrund der Satzung des Instituts oder nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts begrenzt ist.

10.   Für die Zwecke dieses Artikels gilt der Einjahreszeitraum zum Zeitpunkt des letzten Abschlusses des Instituts als beendet.

11.   Die Institute bewerten die Einhaltung der in den Absätzen 7 und 8 genannten Bedingungen und unterrichten die zuständige Behörde über das Ergebnis der Bewertung, und zwar mindestens

a)

bei jeder Entscheidung über die Höhe der Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals;

b)

bei jeder Begebung einer neuen Kategorie von Instrumenten des harten Kernkapitals mit weniger oder gar keinen Stimmrechten.

12.   Ist die Bedingung in Absatz 8 Buchstabe b nicht erfüllt, wird nur der Betrag der Instrumente ohne Stimmrechte, bei dem die Ausschüttungen den dort festgelegten Schwellenwert übersteigen, als Vorzugsausschüttung betrachtet.

13.   Ist die Bedingung in Absatz 8 Buchstabe a nicht erfüllt, werden die Ausschüttungen auf alle im Umlauf befindlichen Instrumente ohne Stimmrechte als Vorzugsausschüttung betrachtet — es sei denn, die in Absatz 2 genannten Bedingungen sind erfüllt.

14.   Ist keine der in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt, werden die Ausschüttungen auf alle im Umlauf befindlichen Instrumente ohne Stimmrechte als Vorzugsausschüttung betrachtet — es sei denn, die in Absatz 2 genannten Bedingungen sind erfüllt.

15.   Von der Anforderung gemäß Absatz 7 Buchstabe a Ziffer i oder der Anforderung gemäß Absatz 8 Buchstabe b oder beiden Anforderungen kann gegebenenfalls abgesehen werden, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Ein Institut verstößt gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder wird — unter anderem aufgrund einer sich rapide verschlechternden Finanzlage — wahrscheinlich in naher Zukunft gegen eine dieser Anforderungen verstoßen.

b)

Die zuständige Behörde verlangt, dass das Institut umgehend und innerhalb eines bestimmten Zeitraums sein hartes Kernkapital erhöht, und ist zu der Einschätzung gelangt, dass das Institut nicht in der Lage ist, den unter Buchstabe a genannten Verstoß innerhalb dieses Zeitraums abzustellen oder zu vermeiden, ohne auf die in diesem Absatz genannte Ausnahmeregelung zurückzugreifen.“

3.

Der folgende Artikel 7c wird eingefügt:

„Artikel 7c

Berechnung der Ausschüttungsquote für die Zwecke von Artikel 7b Absatz 8 Buchstabe b

1.   Für die Zwecke von Artikel 7b Absatz 8 Buchstabe b können Institute die Ausschüttungsquote entweder anhand der unter Buchstabe a oder der unter Buchstabe b beschriebenen Methode berechnen. Das Institut wendet die gewählte Methode auf eine im Zeitverlauf kohärente Weise an.

a)

Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen fünf Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen fünf Jahreszeiträume;

b)

für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017:

i)

im Jahr 2014 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals im vorangegangenen Jahreszeitraum, dividiert durch die Summe der Gewinne des vorangegangenen Jahreszeitraums;

ii)

im Jahr 2015 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen zwei Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen zwei Jahreszeiträume;

iii)

im Jahr 2016 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen drei Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen drei Jahreszeiträume;

iv)

im Jahr 2017 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen vier Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Jahreszeiträume.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet der Begriff ‚Gewinne‘ den in Anhang III Meldebogen 2 Zeile 670 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (*) angegebenen Betrag oder den in Anhang IV Meldebogen 2 Reihe 670 der Durchführungsverordnung angegebenen Betrag für die Zwecke der aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(*)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).“"

4.

Der folgende Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7d

Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen

Für die Zwecke von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt eine Ausschüttung auf ein Instrument des harten Kernkapitals als Vorzugsausschüttung im Vergleich zu anderen Instrumenten des harten Kernkapitals und hinsichtlich der Reihenfolge der Ausschüttungen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Ausschüttungen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten beschlossen.

b)

Die Ausschüttungen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt.

c)

Es besteht eine Verpflichtung für den Emittenten, die Ausschüttungen auf eine Art von Instrumenten des harten Kernkapitals auszuzahlen, bevor die Ausschüttungen auf eine andere Art von Instrumenten des harten Kernkapitals ausgezahlt werden.

d)

Eine Ausschüttung wird nur auf bestimmte Instrumente des harten Kernkapitals, auf andere hingegen nicht ausgezahlt — es sei denn, die in Artikel 7b Absatz 7 Buchstabe a genannte Bedingung ist erfüllt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).