29.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/1


VERORDNUNG (EU) 2015/812 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 2015

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist die schrittweise Einstellung der Rückwürfe durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, und aller Arten im Mittelmeer, für die Mindestgrößen gelten. Einige Bestimmungen der derzeit geltenden Verordnungen zur Festlegung von technischen und Kontrollmaßnahmen stehen im Widerspruch zur Anlandeverpflichtung und zwingen die Fischer, Fische zurückzuwerfen. Um die Widersprüche zwischen diesen Verordnungen und der Anlandeverpflichtung zu beseitigen und um die Anlandeverpflichtung durchführbar zu machen, sollten diese Bestimmungen geändert oder aufgehoben werden.

(2)

Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (4) dahin gehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und die über die Begrenzungen der Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und die über die in bestimmten Gebieten, zu bestimmten Zeiten und für bestimmte Fanggeräte geltenden Beifangbegrenzungen hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden und dass klargestellt wird, dass das Verbot der Fangaufwertung nicht gilt, wenn Ausnahmen im Rahmen der Anlandeverpflichtung eingeführt werden.

(3)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten zudem die Bestimmungen über eine Gebietsschließung zum Schutz von jungem Schellfisch in der ICES-Division VIb geändert werden.

(4)

Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (5) dahin gehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung in der Ostsee unterliegen und die über die Begrenzungen der Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden und dass der Fang von Lachs und Meerforelle — außer mit Fischfallen — zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Gebieten verboten wird.

(5)

Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (6) dahin gehend geändert werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden, ohne dadurch das Konzept und die Anwendung bestehender Mindestfanggrößen zu untergraben.

(6)

Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007des Rates (7) dahin gehend geändert werden, dass bei der Fischerei mit treibenden Langleinen, Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen in bestimmten Gebieten und zu bestimmten Zeiten alle unbeabsichtigten Dorschfänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(7)

Im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), dem zufolge die Vorschrift über die Beschränkung des Fischereiaufwands im derzeitigen Bewirtschaftungsplan für Dorsch in der Ostsee nicht erforderlich ist, um die Ziele der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik hinsichtlich der Bestände, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, zu erreichen, sollten die Beschränkungen des Fischereiaufwands für Dorschbestände in der Ostsee beseitigt werden.

(8)

Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates (8) dahin gehend geändert werden, dass in der Schleppnetzfischerei auf Bunte Kammmuscheln alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und über die Beifangbegrenzungen hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(9)

Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (9) dahin gehend geändert werden, dass unbeabsichtigte Fänge von Tiefseearten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(10)

Um die Überwachung und Durchsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (10) dahin gehend geändert werden, dass Daten über Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung getrennt aufgezeichnet werden, dass Fänge getrennt aufbewahrt werden und dass Vorschriften für die Vermarktung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung und für den Einsatz von Kontrollbeobachtern festgelegt werden.

(11)

Da Rückwürfe eine beträchtliche Verschwendung darstellen und sich negativ auf die nachhaltige Nutzung von Meerestieren und Meeresökosystemen auswirken und die Einhaltung der Anlandeverpflichtung durch die Marktteilnehmer für ihren Erfolg entscheidend ist, sollte ein Verstoß gegen die Anlandeverpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als schwerer Verstoß eingestuft werden. Die Anlandeverpflichtung stellt eine grundlegende Änderung für die Marktteilnehmer dar. Daher ist es gerechtfertigt, den Beginn der Anwendung der Vorschriften über schwere Verstöße für diese Art von Zuwiderhandlung um zwei Jahre aufzuschieben.

(12)

Durch die Einführung der Anlandeverpflichtung in Verbindung mit einer gewissen neuen jahresübergreifenden Quotenflexibilität ist eine Anpassung der Vorschriften für den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand erforderlich.

(13)

Es sollte verhindert werden, dass sich parallele Tätigkeiten entwickeln, die speziell auf den Fang von Meerestieren mit einer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und anderen Verwendungszwecken als dem menschlichen Verzehr abzielen und die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sollte geändert werden, um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen.

(14)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde das Konzept der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingeführt, um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten. Bei Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, darf Fisch mit einer Größe unterhalb dieser Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr verwendet werden. In der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ist die Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, einschließlich Mindestvermarktungsgrößen, vorgesehen. Damit das mit den Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung verfolgte Ziel nicht gefährdet wird, sollten diese Mindestvermarktungsgrößen der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für die betreffende Art entsprechen. Daher ist es notwendig, die Mindestvermarktungsgrößen an die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung anzugleichen.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte ausdrücklich die Aufnahme von technischen Maßnahmen in Rückwurfpläne zu ermöglichen, die eng mit der Durchführung der Anlandeverpflichtung verknüpft sind und mit denen die Selektivität erhöht und unerwünschte Fänge soweit wie möglich verringert werden sollen.

(16)

Fisch, der durch Raubtiere wie Fisch fressende Meeressäugetiere, Raubfische oder -vögel beschädigt worden ist, kann aufgrund von Krankheitserregern und Bakterien, die durch diese Tiere übertragen werden könnten, ein Risiko für Menschen, Heimtiere und andere Fische darstellen. Folglich sollte die Anlandeverpflichtung nicht für Fänge derartig beschädigter Fische gelten und der Fisch sollte unverzüglich auf See beseitigt werden.

(17)

Die Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 und die Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(18)

Weil die in der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates (12) enthaltenen Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die damit verbundenen Einschränkungen für die Verwendung von Hering im Rahmen der Anlandeverpflichtung nicht länger relevant sind, da der gesamte Hering, der der Anlandeverpflichtung unterliegt, angelandet und auf die Quoten angerechnet wird und der gesamte Hering mit einer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr verwendet wird, sollte diese Verordnung aufgehoben werden.

(19)

Das im verfügenden Teil der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 verwendete Wort „Gemeinschaft“ sollte geändert werden, um dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zum 1. Dezember 2009 Rechnung zu tragen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b und in Anhang I Fußnote 5 wird das Hauptwort „Gemeinschaft“ oder das entsprechende Adjektiv durch „Union“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatischen Anpassungen vorgenommen.

2.

Artikel 1a wird gestrichen.

3.

In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„i)

‚unbeabsichtigte Fänge‘ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“"

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Befischung einer in den Anhängen I bis V aufgeführten Art unter Verwendung einer geringeren Maschenöffnung als der für die in diesen Anhängen aufgeführten Zielarten festgelegte Maschenöffnungsbereich ist verboten.“

b)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

5.

In Artikel 7 Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Krebstieren der Gattung Pandalus, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung von Krebstieren der Gattung Pandalus unter Verwendung von Netzen mit einer Maschenöffnung des Bereichs 32 bis 54 mm ohne die in Unterabsatz 1 genannte Ausstattung ist verboten.“

6.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

7.

In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

8.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

(1)   Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Anteilen oder Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile oder Mengen gemäß Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 29b Absatz 2, Artikel 29b Absatz 4, Artikel 29d Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 7 Buchstabe c, Artikel 29f Absatz 1, Artikel 34b Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 34b Absatz 10 sowie den Anhängen I bis VII, X und XI der vorliegenden Verordnung hinausgehen, so gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(2)   Meerestiere einer nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegenden Art, die in Anteilen gefangen werden, die über die zulässigen Anteile gemäß Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 29b Absatz 2, Artikel 29b Absatz 4, Artikel 29d Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 7 Buchstabe c, Artikel 29f Absatz 1, Artikel 34b Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 34b Absatz 10 sowie den Anhängen I bis VII, X und XI der vorliegenden Verordnung hinausgehen, werden nicht angelandet, sondern unverzüglich wieder über Bord geworfen.“

9.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Meerestiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in den Anhängen XII und XIIa für die betreffende Art und das betreffende geografische Gebiet angegebene Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder als eine gemäß dem Unionsrecht anderweitig festgelegte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung. Außer wenn die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in einem gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassenen Rechtsakt festgelegt wurden, gelten die in den Anhängen XII und XIIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

Verfahren zur Schaffung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung im Rahmen von Rückwurfplänen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für die Arten festzulegen, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der genannten Verordnung unterliegen. Diese Referenzgrößen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 48a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wird, zum Schutz von jungen Meerestieren festgelegt und können gegebenenfalls von den in den Anhängen XII und XIIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung abweichen.“

11.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

(1)   Für Fänge von untermaßigen Meerestieren einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(2)   Werden Fänge von untermaßigen Meerestieren nach Absatz 1 angelandet, so müssen die Mitgliedstaaten über Maßnahmen verfügen, um die Lagerung der Fänge zu erleichtern oder Umschlagplätze für sie zu finden, wie beispielsweise die Unterstützung von Investitionen in den Bau und den Umbau von Anlandeplätzen und Unterstellräumen oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen.

(3)   Untermaßige Meerestiere einer Art, die nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegt, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

(4)   Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt.

Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.

(5)   Abweichend von Absatz 3 dürfen untermaßige Sardinen, Sardellen, Stöcker und Makrelen, die als lebende Köder verwendet werden sollen, an Bord behalten werden, sofern sie lebend aufbewahrt werden.“

12.

In Artikel 19a wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fänge oder Arten, die von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgenommen sind.“

13.

In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Unterliegt Hering der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.

Die Befischung von Hering ist innerhalb der in Absatz 1aufgeführten geografischen Gebiete und während der dort genannten Zeiträume verboten, wenn Folgendes verwendet wird:

a)

Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm,

b)

Ringwaden,

c)

Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm oder

d)

Treibnetze mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm, es sei denn, die Verwendung erfolgt im Einklang mit Absatz 3.“

14.

In Artikel 20a werden folgende Absätze angefügt:

„Unterliegt Hering der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht. Unbeabsichtigte Heringsfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung von Hering ist innerhalb des in Absatz 1 aufgeführten geografischen Gebiets und während der dort genannten Zeiträume verboten, wenn Folgendes verwendet wird:

a)

Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm,

b)

Ringwaden oder

c)

Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze sowie Treibnetze mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm.“

15.

In Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Unterliegt Sprotte der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.

Die Befischung von Sprotte ist innerhalb der in Absatz 1aufgeführten geografischen Gebiete und während der dort genannten Zeiträume verboten, wenn Folgendes verwendet wird:

a)

Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 32 mm,

b)

Ringwaden oder

c)

Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze sowie Treibnetze mit einer Maschenöffnung von unter 30 mm.“

16.

Dem Artikel 22 Absatz 1 werden folgender Unterabsätze angefügt:

„Unterliegt Makrele der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht.

Die Befischung von Makrele ist innerhalb des in Unterabsatz 1 aufgeführten geografischen Gebiets verboten, wenn für den Fang von mehr als 15 % der Fangmenge dieser Art Folgendes verwendet wird:

a)

Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 70 mm oder

b)

Ringwaden.“

17.

Dem Artikel 23 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Unterliegt Sardelle der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht. Unbeabsichtigte Sardellenfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung von Sardelle mit pelagischen Schleppnetzen innerhalb des in Unterabsatz 1 aufgeführten geografischen Gebiets ist verboten.“

18.

In Artikel 27 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Unterliegt Stintdorsch der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.

Die Befischung von Stintdorsch innerhalb des in Absatz 1 aufgeführten geografischen Gebiets ist verboten, wenn Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 32 mm verwendet wird.“

19.

In Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Unterliegen Sandaal und/oder Sprotte und Scholle und/oder Seezunge der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gelten die Ziffern i, ii und iii des vorliegenden Buchstabens nicht.

Die Befischung von Sandaal und/oder Sprotte und/oder Scholle und/oder Seezunge mit Fischereifahrzeugen, die anderes Fanggerät als das in dem vorliegenden Buchstaben genannte Fanggerät verwenden, ist verboten.“

20.

In Artikel 29a Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Unterliegt Sandaal der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht. Unbeabsichtigte Sandaalfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung von Sandaal unter Verwendung von Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 32 mm in dem in Unterabsatz 1 aufgeführten geografischen Gebiet ist verboten.“

21.

Artikel 29b wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

„Unterliegt Kaisergranat der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht.

Die Befischung von Kaisergranat unter Verwendung des in Absatz 1 genannten Fanggeräts und innerhalb der dort aufgeführten geografischen Gebiete ist verboten.“

b)

In Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Unterliegt Kaisergranat der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht.

Die Befischung von Kaisergranat innerhalb der in Absatz 1 aufgeführten geografischen Gebiete und außerhalb der dort genannten Zeiträume ist verboten.“

22.

Artikel 29c erhält folgende Fassung:

„Artikel 29c

Schellfisch-Schutzzone (Rockall) in ICES-Untergebiet VI

Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

57° 00′ N, 15° 00′ W,

57° 00′ N, 14° 00′ W,

56° 30′ N, 14° 00′ W,

56° 30′ N, 15° 00′ W,

57° 00′ N, 15° 00′ W.“

23.

Artikel 29d wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten sowie andere Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, unter Verwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fanggeräts gefangen und unterliegen diese Arten der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht. Unbeabsichtigte Fänge dieser Arten müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung anderer als der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten ist verboten.“

b)

In Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten sowie andere Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, unter Verwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fanggeräts gefangen und unterliegen diese Arten der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht. Unbeabsichtigte Fänge dieser Arten müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung anderer als der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten ist verboten.“

24.

In Artikel 29e Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten sowie andere Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, unter Verwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fanggeräts gefangen und unterliegen diese Arten der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht. Unbeabsichtigte Fänge dieser Arten müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung anderer als der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten ist verboten.“

25.

In Artikel 29f wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Unterliegt Blauleng der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.

Die Befischung von Blauleng unter Verwendung jedweden Fanggeräts innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums und der dort genannten Gebiete ist verboten.“

26.

Artikel 35 wird gestrichen.

27.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 47

Verfahren für den Erlass technischer Maßnahmen im Zusammenhang mit Rückwurfplänen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer spezifische Bestimmungen mit technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung in Bezug auf Fischereien oder Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, festzulegen. Diese Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts erlassen, der gemäß Artikel 48a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder zur Verringerung oder zur möglichst weitgehenden Unterbindung unerwünschter Fänge erlassen wird, und können gegebenenfalls von den in der vorliegenden Verordnung angegebenen Maßnahmen abweichen.“

28.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 48a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 18a und 47 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juni 2015 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 18a und 47 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 18a und 47 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

29.

In den Anhängen XII und XIIa wird das Wort „Mindestgröße“/„Mindestgrößen“ durch das Wort „Mindestreferenzgröße“/„Mindestreferenzgrößen“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„p)

‚unbeabsichtigte Fänge‘ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“"

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Befischung einer der in den Anhängen II und III aufgeführten Arten unter Verwendung von Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, von Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen mit einer geringeren Maschenöffnung als der für die in diesen Anhängen aufgeführten Zielarten festgelegte Maschenöffnungsbereich ist verboten.“

b)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

c)

In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

3.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Erreichen der vorgeschriebenen Fanganteile

(1)   Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile gemäß den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung hinausgehen, so gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(2)   Meerestiere einer nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegenden Art, die in Mengen gefangen werden, die über die zulässigen Anteile gemäß den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung hinausgehen, werden nicht angelandet, sondern unverzüglich wieder über Bord geworfen.“

4.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Meerestiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in Anhang IV für die betreffenden Arten und das betreffende geografische Gebiet angegebene Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder als eine gemäß dem Unionsrecht anderweitig festgelegte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung. Außer wenn Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in einem gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassenen Rechtsakt festgelegt wurden, gelten die im Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Verfahren zur Festlegung von Mindestreferenzgrößen im Rahmen von Rückwurfplänen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für Arten festzulegen, die einer Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der genannten Verordnung unterliegen. Diese Referenzgrößen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 28b der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wird, zum Schutz von jungen Meerestieren festgelegt und können gegebenenfalls von den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung angegebenen Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung abweichen.“

6.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für Fänge von untermaßigen Meerestieren einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(1a)   Falls Fänge nach Absatz 1 angelandet werden, müssen die Mitgliedstaaten über Maßnahmen verfügen, um die Lagerung der Fänge zu erleichtern oder Umschlagplätze für sie zu finden, wie beispielsweise die Unterstützung von Investitionen in den Bau und Umbau von Anlandeplätzen und Unterstellräumen oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen.

(1b)   Untermaßige Meerestiere einer Art, die nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegt, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.“

7.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Unterliegt Lachs (Salmo salar) der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 dieses Absatzes nicht für die Fänge von Lachs. Unterliegt Meerforelle (Salmo trutta) der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 dieses Absatzes nicht für die Fänge von Meerforelle. Unbeabsichtigte Fänge von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) müssen angelandet und — im Falle von Lachs — auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) unter Verwendung jedweden Fanggeräts innerhalb der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten geografischen Gebiete und Zeiträume und wie in Absatz 2 ausgeführt ist verboten.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 ist die Befischung von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) unter Verwendung von Fischfallen erlaubt.“

8.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 28a

Verfahren zur Annahme technischer Maßnahmen im Rahmen von Rückwurfplänen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer spezifische Bestimmungen mit technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung in Bezug auf Fischereien oder Arten, die einer Anlandeverpflichtung unterliegen, festzulegen. Diese Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt, der gemäß Artikel 28b der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der genannten Verordnung zur Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder zur Verringerung oder zur möglichst weitgehenden Unterbindung unerwünschter Fänge erlassen wird, und können gegebenenfalls von den in der vorliegenden Verordnung angegebenen Maßnahmen abweichen.

Artikel 28b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 14a und 28a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juni 2015 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 14a und 28a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 14a und 28a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

9.

In Anhang IV wird der Begriff „Mindestanlandegrößen“ durch den Begriff „Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung“ und das Wort „Mindestgröße“ durch den Begriff „Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, dem Titel von Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2, dem Titel von Artikel 18, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 3, und Anhang I, Abschnitt B Nummer 7 wird das Hauptwort „Gemeinschaft“ oder das entsprechende Adjektiv durch „Union“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatischen Anpassungen vorgenommen.

2.

In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:

„18.

‚unbeabsichtigte Fänge‘ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung angelandet werden müssen.

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“"

3.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Verfahren zum Erlass technischer Maßnahmen im Rahmen von Rückwurfplänen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer spezifische Bestimmungen mit technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung in Bezug auf Fischereien oder Arten, die einer Anlandeverpflichtung unterliegen, festzulegen. Diese Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt, der gemäß Artikel 29a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder zur Verringerung oder zur möglichst weitgehenden Unterbindung unerwünschter Fänge erlassen wird, und können gegebenenfalls von den in der vorliegenden Verordnung angegebenen Maßnahmen abweichen.“

4.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Meerestiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in Anhang III für die betreffenden Arten und das betreffende geografische Gebiet angegebene Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder als eine gemäß dem Unionsrecht anderweitig festgelegte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung. Außer wenn Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in einem gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verabschiedeten Rechtsakt festgelegt wurden, gelten die in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung.

(1a)   Für Fänge von untermaßigen Meerestieren einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(1b)   Werden Fänge nach Absatz 1a angelandet, so müssen die Mitgliedstaaten über Maßnahmen verfügen, um die Lagerung der Fänge zu erleichtern oder Umschlagplätze für sie zu finden, wie beispielsweise die Unterstützung von Investitionen in den Bau und den Umbau von Anlandeplätzen und Unterstellräumen oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen.

(1c)   Untermaßige Meerestiere einer Art, die nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegt, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, transferiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.“

b)

In Absatz 3 wird der Ausdruck „Absatz 1“ durch den Ausdruck „Absatz 1a“ ersetzt.

5.

Folgender Artikel 15a wird eingefügt:

„Artikel 15a

Verfahren zur Festlegung von Mindestreferenzgrößen im Rahmen von Rückwurfplänen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für Arten festzulegen, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der genannten Verordnung unterliegen. Diese Referenzgrößen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 29a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wird, zum Schutz von jungen Meerestieren festgelegt und können gegebenenfalls von den in Anhang III dieser Verordnung angegebenen Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung abweichen.“

6.

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 dürfen untermaßige Meerestiere zum Zweck der direkten Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung mit Erlaubnis und unter der Verantwortung des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeiten erfolgen, befischt und in lebendem Zustand an Bord behalten, umgeladen, angelandet, transferiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 29a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 14a und 15a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juni 2015 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 14a und 15a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 14a und 15a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

8.

In Anhang III wird der Begriff „Mindestgrößen von Meerestieren“ durch den Begriff „Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung“ und das Wort „Mindestgröße“ durch den Begriff „Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 Absätze 1, 2 und 5, wird das Hauptwort „Gemeinschaft“ und das entsprechende Adjektiv durch „Union“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatischen Anpassungen vorgenommen.

2.

In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

‚unbeabsichtigte Fänge‘ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“"

3.

Der Titel des Kapitels IV erhält folgende Fassung:

„ZEITRÄUME, IN DENEN DIE FISCHEREI ERLAUBT IST“

.

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Zeiträume, in denen die Fischerei mit bestimmten Arten von Fanggeräten nicht erlaubt ist“

.

b)

In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Unterliegt Dorsch der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht. Unbeabsichtigte Dorschfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung von Dorsch unter Verwendung von treibenden Langleinen in den in Absatz 1 genannten Gebieten und Zeiträumen ist verboten.“

c)

Die Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen.

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern während der in Absatz 1 genannten Schonzeiten pro Monat bis zu fünf Tage — unterteilt in Zeiträume von mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen — fischen. Während dieser Tage dürfen die Fischereifahrzeuge ausschließlich von Montag 6.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr derselben Woche ihre Netze auslegen und Fisch anlanden.

Artikel 16 gilt für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Fischereifahrzeuge, die nicht im Besitz einer Fangerlaubnis für Dorsch sind.“

e)

Absatz 7 wird gestrichen.

5.

In Artikel 9 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Unterliegt Dorsch der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1des vorliegenden Absatzes nicht. Unbeabsichtigte Dorschfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung von Dorsch unter Verwendung der in Absatz 2 genannten Fanggeräte in den in Absatz 1 genannten Gebieten und Zeiträumen ist verboten.“

Artikel 5

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 254/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 254/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

Der Begriff ‚unbeabsichtigte Fänge‘ bezeichnet unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“"

2.

In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Jedoch müssen im Falle der Verwendung des in Unterabsatz 1 genannten Fanggeräts alle unbeabsichtigten Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

3.

In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„Absatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

Artikel 6

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 wird wie folgt geändert:

1.

In den Artikeln 1 und 5 wird das Hauptwort „Gemeinschaft“ oder das entsprechende Adjektiv durch „Union“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatischen Anpassungen vorgenommen.

2.

In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

‚unbeabsichtigte Fänge‘ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.

(18)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“"

3.

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Fischereifahrzeugen, die nicht im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis sind, ist es verboten, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten je Ausfahrt zu fangen. Fangen diese Fischereifahrzeuge mehr als 100 kg an Tiefseearten, so dürfen diese nicht an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden.

Unterabsatz 2 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Tiefseearten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

Artikel 7

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Nummern 2, 7, 9, 10, 18 und 24, Artikel 5 Absätze 2, 6 und 7, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 4 bis 7, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12, Artikel 14 Absätze 1 und 4 bis 8, Artikel 15 Absätze 1bis 5, Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 20 Absätze 1 und 3, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 1 bis 3 und 5, Artikel 23 Absätze 1 und 3, Artikel 24 Absätze 1 bis 5, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 33 Absätze 2, 5 und 8, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 44 Absätze 1 bis 3, Artikel 48 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absätze 1 und 5, Artikel 55 Absatz 1, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 58 Absätze 2 und 7, Artikel 62 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 73 Absätze 1 und 7, Artikel 74 Absatz 2, in den Artikeln 77 und 79, in Artikel 80 Absätze 1 bis 4, Artikel 81 Absatz 1, Artikel 83 Absätze 1 und 2, Artikel 87, Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 112 Absätze 1 und 2 und Artikel 113 Absätze 2, 4 und 5 wird das Hauptwort „Gemeinschaft“ oder das entsprechende Adjektiv durch „Union“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatischen Anpassungen vorgenommen.

2.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen führt der Kapitän eines jeden Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr ein Fischereilogbuch über die Einsätze, in das für jede Fangreise alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent im Einzelnen eingetragen werden. Die 50-kg-Grenze gilt, sobald die Fangmenge einer Art 50 kg übersteigt.“

b)

Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;“

.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union tragen in ihr Fischereilogbuch alle geschätzten Rückwurfmengen über 50 kg Lebendgewichtäquivalent für alle Arten, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, ein.

Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen tragen in ihr Fischereilogbuch ferner alle geschätzten Rückwurfmengen für alle Arten ein, die nicht nach Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

(19)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“"

3.

Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e)

Mengen der einzelnen im Fischereilogbuch eingetragenen Arten, einschließlich der Mengen, die unter der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, als gesonderter Eintrag;

f)

Mengen der einzelnen anzulandenden oder umzuladenden Arten, einschließlich der Mengen, die unter der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, als gesonderter Eintrag.“

4.

Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;“

.

5.

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;“

.

6.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für jeden Bestand oder jede Bestandsgruppe, für den/die die TAC oder Quoten festgesetzt sind, die aggregierten Daten für die im Vormonat angelandeten Mengen, einschließlich der Mengen, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag, und“

.

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten getätigte Fänge, die vermarktet und verkauft werden, einschließlich gegebenenfalls der Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, werden auf die geltende Quote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet, soweit sie 2 % der betroffenen Quoten übersteigen. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (20) findet auf die Fangreisen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung, auf denen die betreffenden Fänge getätigt werden, keine Anwendung.

(20)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).“"

7.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 49a

Getrennte Aufbewahrung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

(1)   Alle Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union behalten werden, sind so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können. Diese Fänge dürfen nicht mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht,

a)

wenn die Fänge zu mehr als 80 % aus einer oder mehreren kleinen pelagischen Arten oder Industriefisch, wie in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführt, bestehen;

b)

für Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern über alles, sofern Fänge, die unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung sortiert, geschätzt und in das Fischereilogbuch eingetragen wurden.

(3)   In den in Absatz 2 genannten Fällen ist die Fangzusammensetzung mittels Stichproben durch die Mitgliedstaaten zu überwachen.

Artikel 49b

De-minimis-Regelung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge, die unter die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallen, insgesamt nicht über dem Prozentsatz der in der betreffenden Unionsmaßnahme festgelegten Ausnahme liegen.

Artikel 49c

Anlandung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Werden Fänge angelandet, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, so müssen diese Fänge gesondert gelagert und in einer Weise behandelt werden, dass sie von den für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen unterscheidbar sind. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung dieser Verpflichtung gemäß Artikel 5.“

8.

Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Mengen von Fischereierzeugnissen aus mehreren Arten, die Tiere enthalten, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen und aus demselben einschlägigen geografischen Ursprungsgebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen stammen, können vor dem Erstverkauf als Lose verpackt werden.“

9.

In Artikel 58 Absatz 5 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ea)

in Fällen, in denen Fisch, der unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt, in den unter Buchstabe e genannten Mengen vorhanden ist, gesonderte Informationen über die Mengen jeder Art in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder die Zahl der Tiere;“

.

10.

In Artikel 64 Absatz 1 erhält Buchstabe h folgende Fassung:

„h)

gegebenenfalls Bestimmung der für die Lagerhaltung von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 vom Markt genommenen Erzeugnisse;

ha)

gegebenenfalls die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht oder die Zahl der Tiere unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, sowie deren Bestimmung;“

.

11.

In Artikel 66 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

gegebenenfalls die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder die Zahl der Tiere unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung;“

.

12.

In Artikel 68 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

gegebenenfalls die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder die Zahl der Tiere unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung;“

.

13.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 73a

Kontrollbeobachter für die Überwachung der Pflicht zur Anlandung

Unbeschadet von Artikel 73 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge entsenden, damit diese die Fischereien überwachen, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Für diese Kontrollbeobachter gilt Artikel 73 Absätze 2 bis 9 der vorliegenden Verordnung.“

14.

Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

das Versäumnis, Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten und anzulanden, es sei denn, das Anbordbringen und Mitführen sowie die Anlandung würden — in Fischereien oder Fischereizonen, in denen entsprechende Verpflichtungen bestehen oder Regelungen gelten — gegen Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen oder in diesen Vorschriften vorgesehenen Ausnahmeregelungen unterliegen.“

15.

Artikel 92 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten wenden ein Punktesystem für schwere Verstöße im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und für Verstöße gegen die Anlandeverpflichtung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung an, wonach der Inhaber einer Fangerlaubnis, der gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, mit einer angemessenen Anzahl von Punkten belegt wird.“

16.

Artikel 105 wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle in Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen

Multiplikationsfaktor

bis zu 10 %

Überschreitung * 1,0

über 10 % bis zu 20 %

Überschreitung * 1,2

über 20 % bis zu 40 %

Überschreitung * 1,4

über 40 % bis zu 50 %

Überschreitung * 1,8

Überschreitungen von mehr als 50 %

Überschreitung * 2,0“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Beträgt die Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen mehr als 10 %, wird zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Multiplikationsfaktoren ein Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet, wenn

a)

ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand oder für eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil in den vorausgegangenen zwei Jahren wiederholt überschritten hat und für diese Überschreitungen Kürzungen gemäß Absatz 2 vorgenommen wurden,

b)

die verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere die Berichte des STECF zu dem Schluss kommen, dass die Überschreitung eine ernste Bedrohung für die Erhaltung des betreffenden Bestands darstellt, oder

c)

für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.“

c)

Absatz 3a wird gestrichen.

17.

In Artikel 106 Absatz 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:

„Umfang der Überschreitung des zur Verfügung stehenden Fischereiaufwands

Multiplikationsfaktor

bis zu 10 %

Überschreitung * 1,0

über 10 % bis zu 20 %

Überschreitung * 1,2

über 20 % bis zu 40 %

Überschreitung * 1,4

über 40 % bis zu 50 %

Überschreitung * 1,8

Überschreitung von mehr als 50 %

Überschreitung * 2,0“

Artikel 8

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Im Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziel vergewissern sich die Erzeugerorganisationen in Bezug auf die Produktions- und Vermarktungspläne, die sie in Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterbreiten, dass die Anlandung von Meerestieren unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung nicht zur Entwicklung von Tätigkeiten führt, die speziell auf den Fang dieser Meerestiere gerichtet sind.

Bei der Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeugerorganisationen der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 nachkommen.“

2.

Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Artikel 47

Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, insbesondere die in der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates (21), der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates (22) und der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates (23) sowie andere Vorschriften zur Durchführung gemeinsamer Vermarktungsnormen wie die in der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission (24) festgelegten Vorschriften, weiterhin.

(2)   Werden Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt, so stellen sie Mindestvermarktungsgrößen dar.

(21)  Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven (ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79)."

(22)  Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1)."

(23)  Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1)."

(24)  Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission vom 23. Dezember 1985 mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische (ABl. L 351 vom 28.12.1985, S. 63).“"

Artikel 9

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Fisch, der durch Raubsäugetiere, Raubfische oder Raubvögel verursachte Beschädigungen aufweist.“

b)

Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

besondere Bestimmungen in Bezug auf Fischereien oder Arten, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, wie die technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2, die auf die Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder die Verringerung oder möglichst weitgehende Unterbindung unerwünschter Fänge gerichtet sind;“

.

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(14)   Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai jedes Folgejahres bis einschließlich 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung der Anlandeverpflichtung vor, der sich auf die von den Mitgliedstaaten, den Beiräten und anderen relevanten Quellen an die Kommission übermittelten Informationen stützt.

Die Jahresberichte enthalten Folgendes:

die Schritte, die von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen eingeleitet wurden, um die Anlandeverpflichtung einzuhalten;

die Schritte, die von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung der Anlandeverpflichtung eingeleitet wurden;

Informationen über die sozioökonomischen Auswirkungen der Anlandeverpflichtung;

Informationen über die Auswirkungen der Anlandeverpflichtung auf die Sicherheit an Bord von Fischereifahrzeugen;

Informationen über die Verwendung und die Umschlagplätze von Fängen, deren Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung einer der Anlandeverpflichtung unterliegenden Art liegt;

Informationen über die Hafeninfrastrukturen und die Ausrüstung der Fischereifahrzeuge hinsichtlich der Anlandeverpflichtung;

für jede betroffene Fischerei Informationen über die Schwierigkeiten, die bei der Durchführung der Anlandeverpflichtung aufgetreten sind, und Empfehlungen zur Behebung dieser Schwierigkeiten.“

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7 Nummer 14 und 15 gilt ab 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 20. Mai 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  ABl. C 311 vom 12.9.2014, S. 68.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Mai 2015.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2002 (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr.1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10).