25.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/499 DER KOMMISSION

vom 24. März 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Verwendung ergänzender Eigenmittelbestandteile gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anträge von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf Genehmigung der Verwendung ergänzender Eigenmittelbestandteile sollten sich auf vorsichtige und realistische Annahmen gründen.

(2)

Der Antrag auf Verwendung eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils ist eine strategische Entscheidung zum Zwecke des Risikomanagements und der Kapitalplanung. In Anbetracht der letztendlichen Verantwortlichkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans für die Vorschrifteneinhaltung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2009/138/EG sollte die Einbeziehung dieses Organs in den Prozess der Entscheidung über den Antrag sorgfältig erwogen werden.

(3)

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt alle relevanten Fakten vor, die für die Beurteilung der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, einschließlich einer selbst vorgenommenen Bewertung, wie der ergänzende Eigenmittelbestandteil die dafür geltenden Kriterien und bei Einforderung die Kriterien für die Einstufung als Basiseigenmittelbestandteil erfüllen würde, damit die Aufsichtsbehörde auf der Grundlage geeigneter Belege zügig eine Entscheidung treffen kann.

(4)

Es sollte spezifiziert werden, welche Angaben der Antrag eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens enthalten muss, damit die Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung auf eine konsistente Grundlage stützen kann.

(5)

Wegen möglicher Interdependenzen zwischen verschiedenen Anträgen auf eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Verwendung eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils beantragt, die Aufsichtsbehörde über alle sonstigen Anträge bezüglich eines der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Posten informieren, die in Bearbeitung sind oder innerhalb der nächsten sechs Monate gestellt werden sollen. Eine solche Anforderung ist notwendig, damit sich die aufsichtliche Beurteilung auf transparente und objektive Informationen stützen kann.

(6)

Dass Aufsichtsbehörden und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Status einer Gruppe von Gegenparteien so bewerten können, als handele es sich um eine einzige Gegenpartei, ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein ähnlicher Verein viele homogene Mitglieder ohne Gesellschaftsform aufweist, die er zu Nachschüssen auffordern kann.

(7)

Das Genehmigungsverfahren für ergänzende Eigenmittel sieht eine fortgesetzte Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor. Dazu gehört die Kommunikation vor der Einreichung eines förmlichen Antrags bei der Aufsichtsbehörde sowie nach der Genehmigung des Antrags im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens. Diese fortgesetzte Kommunikation ist notwendig, damit sich die Aufsichtsbehörden bei ihrer Beurteilung auf maßgebliche, aktuelle Informationen stützen können.

(8)

Wenn die Aufsichtsbehörde von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Reduzierung der Verlustausgleichsfähigkeit eines genehmigten ergänzenden Eigenmittelbestandteils informiert wird, sollte sie den genehmigten Betrag nach unten korrigieren oder ihre Genehmigung der Methode zurückziehen, um die Konsistenz mit der verringerten Verlustausgleichsfähigkeit sicherzustellen.

(9)

Nach Artikel 226 der Richtlinie 2009/138/EG kann eine Gruppe von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Genehmigung ergänzender Eigenmittelbestandteile für eine zwischengeschaltete Holdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft beantragen. In diesem Fall gelten für die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder die zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft dieselben Regeln wie für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Dies sollte auch für den Fall gelten, dass eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 235 der Richtlinie 2009/138/EG an der Spitze der Gruppe steht.

(10)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind.

(11)

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene, öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.

(12)

Um die Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu erhöhen, welche Aufsichtsregelung während der in Artikel 308a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen, am 1. April 2015 beginnenden Phase der schrittweisen Einführung gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Merkmale des Antrags

(1)   Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen stellt bei der Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung jedes ergänzenden Eigenmittelbestandteils.

(2)   Der Antrag wird in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, oder in einer vorab mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Sprache gestellt.

(3)   Der Antrag besteht aus einem Anschreiben und dazugehörigen Belegen.

Artikel 2

Anschreiben

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelt ein Anschreiben. In dem Anschreiben wird alles Folgende bestätigt:

a)

Alle rechtlichen oder vertraglichen Grundlagen des ergänzenden Eigenmittelbestandteils und alle dazugehörigen Vereinbarungen sind eindeutig und klar definiert;

b)

der den einzelnen im Antrag genannten Eigenmittelbestandteilen zugeschriebene Betrag entspricht den Bestimmungen des Artikels 90 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG;

c)

die wirtschaftliche Substanz des ergänzenden Eigenmittelbestandteils und die Art und Weise, wie daraus bei Einforderung Basiseigenmittel werden, sind im Antrag umfassend dargelegt;

d)

unter Berücksichtigung wahrscheinlicher künftiger Entwicklungen und der Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung geht das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen davon aus, dass der ergänzende Eigenmittelbestandteil die Kriterien für die Einstufung als Eigenmittel erfüllt;

e)

es wurden keine Fakten verschwiegen, die, wären sie der Aufsichtsbehörde bekannt, deren Entscheidung über die Genehmigung eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils oder den Betrag eines genehmigten Bestandteils oder den Zeitraum, für den die Genehmigung einer Berechnungsmethode gilt, beeinflussen könnten.

Das Anschreiben enthält außerdem eine Aufstellung sonstiger Anträge auf Genehmigung eines der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Posten, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestellt hat oder innerhalb der nächsten sechs Monate zu stellen beabsichtigt, jeweils mit dem Datum der Antragstellung.

Artikel 3

Belege für den Betrag oder die Methode

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beantragt die Genehmigung eines bestimmten monetären Betrags für einen ergänzenden Eigenmittelbestandteil oder eine Methode zur Ermittlung des Betrags eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils.

Der Antrag auf Genehmigung eines bestimmten monetären Betrags, den ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen stellt, enthält eine Erläuterung der Berechnung des Betrags unter vorsichtigen und realistischen Annahmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

Mit dem Antrag auf Genehmigung einer Berechnungsmethode übermittelt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen folgende Informationen:

a)

eine Erläuterung der Methode mit Angaben dazu, wie die Methode die Verlustausgleichsfähigkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils widerspiegelt;

b)

eine Erläuterung aller Annahmen, auf die sich die Methode stützt, mit Angaben dazu, wie vorsichtig und realistisch diese Annahmen sind;

c)

den erwarteten Anfangsbetrag des Eigenmittelbestandteils, der nach der Methode berechnet wurde, und eine Begründung für diesen Betrag;

d)

eine Erläuterung der Validierungsverfahren, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durchführen wird, um sicherzustellen, dass die nach der Methode ermittelten Ergebnisse die Verlustausgleichsfähigkeit des Eigenmittelbestandteils weiterhin kontinuierlich widerspiegeln.

Artikel 4

Nachweise bezüglich der Kriterien für die Genehmigung

Zum Nachweis sind ausreichende Informationen vorzulegen, anhand deren die Aufsichtsbehörde feststellen kann, ob bei der Antragstellung die Kriterien des Artikels 90 der Richtlinie 2009/138/EG und der Artikel 62 bis 65 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (3) erfüllt sind. Der Antrag muss mindestens die im zweiten bis siebten Unterabsatz dieses Artikels aufgeführten Angaben enthalten.

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen macht Angaben zur Art des ergänzenden Eigenmittelbestandteils und zur Verlustausgleichsfähigkeit des Basiseigenmittelbestandteils, in den der ergänzende Eigenmittelbestandteil bei Einforderung umgewandelt wird, einschließlich des Folgenden:

a)

rechtliche oder vertragliche Bedingungen samt Bedingungen aller damit verbundenen Vereinbarungen sowie Nachweis, dass die Gegenpartei den Vertrag und jede damit verbundene Vereinbarung geschlossen hat oder schließen wird;

b)

Nachweis, dass der Vertrag und alle damit verbundenen Vereinbarungen rechtsverbindlich und in jedem maßgeblichen Rechtsraum durchsetzbar sind, auf der Grundlage eines Rechtsgutachtens;

c)

Zeitraum, in dem der Vertrag gültig ist, und, falls abweichend, Zeitraum, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Bestandteil einfordern kann;

d)

Bestätigung, dass der ergänzende Eigenmittelbestandteil, nachdem er eingefordert und eingezahlt wurde, alle Merkmale eines Tier-1-Basiseigenmittelbestandteils gemäß Artikel 71 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 oder alle Merkmale eines Tier-2-Basiseigenmittelbestandteils gemäß Artikel 73 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufweisen würde;

e)

Bestätigung, dass die vertraglichen Grundlagen des Bestandteils keine Bestimmung enthalten, die einen Negativanreiz darstellen und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen davon abhalten könnte, den Bestandteil zum Verlustausgleich einzufordern, oder die die Einforderbarkeit bei Bedarf erschweren könnte;

f)

Bestätigung, dass der ergänzende Eigenmittelbestandteil oder die damit verbundenen Vorteile nur dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Verfügung stünden und auf keine andere Partei übertragbar oder ihr zurechenbar wären oder auf andere Weise eingeschränkt werden könnten;

g)

alle Faktoren, die die Voraussetzungen, unter denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Bestandteil einfordern könnte, einschränken, einschließlich, aber nicht ausschließlich der für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen spezifischen Stressbedingungen oder der umfassenderen Marktstressbedingungen;

h)

ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenwärtig oder möglicherweise künftig verpflichtet ist oder eine Erwartung oder ein Verständnis dahingehend besteht oder in Zukunft bestehen könnte, der Gegenpartei oder einem Dritten im Zusammenhang mit dem Eigenmittelbestandteil Beträge zu zahlen oder einen anderen Vorteil zu verschaffen, unabhängig von der Rückzahlung eines Basiseigenmittelbestandteils im Sinne von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe d der delegierten Verordnung (EU) 2015/35;

i)

Kopie des mittelfristigen Kapitalmanagementplans einschließlich der Angabe, wie der Bestandteil zur bestehenden Kapitalstruktur des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beitragen wird und wie er das Unternehmen in die Lage versetzen könnte, seine bestehenden oder künftigen Kapitalanforderungen abzudecken.

Außer in den Fällen, in denen Artikel 63 Absatz 6 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Anwendung findet und der Status einer Gruppe von Gegenparteien so beurteilt werden kann, als handele es sich um eine einzige Gegenpartei, übermittelt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen folgende Informationen zum Status jeder Gegenpartei:

a)

Namen und Beschreibung jeder Gegenpartei einschließlich Art etwaiger Beziehungen zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der Gegenpartei;

b)

Bewertung des Ausfallrisikos der Gegenparteien für die Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 63 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35;

c)

Bewertung der Liquiditätsposition der Gegenparteien für die Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde nach Artikel 63 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35;

d)

Bewertung der Zahlungsbereitschaft der Gegenparteien für die Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde nach Artikel 63 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35;

e)

Beschreibung der Bandbreite der Umstände, unter denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Bestandteil einfordern könnte, einschließlich der jeweils aktuellen Erwartungen dahingehend, wann der Bestandteil vor dem oder zum Zeitpunkt der Nichterfüllung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung eingefordert werden könnte;

f)

Angaben zu allen anderen für den Status der Gegenparteien relevanten Faktoren für die Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde nach Artikel 63 Absatz 5 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

Wenn die Gegenparteien gemäß Artikel 63 Absatz 6 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 als eine Gruppe von Gegenparteien behandelt werden, sind die unter den Buchstaben a bis f des dritten Unterabsatzes genannten Angaben zu der Gruppe von Gegenparteien zu machen.

Wenn die Gegenpartei im Sinne von Artikel 213 der Richtlinie 2009/138/EG ein Mitglied derselben Gruppe oder Teilgruppe wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Verpflichtungen im Rahmen von ergänzenden Eigenmittelbestandteilen gegenüber verschiedenen Unternehmen innerhalb der Gruppe hat, beinhalten die Informationen gemäß den Buchstaben b bis f des dritten Unterabsatzes auch Belege dafür, dass die Gegenpartei in der Lage ist, je nach Umständen und Unternehmen der Gruppe mehrere Einforderungen von ergänzenden Eigenmittelbestandteilen gleichzeitig abzudecken.

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelt Informationen zur Einforderbarkeit der Mittel, einschließlich des Folgenden:

a)

detaillierte Angaben zu Vereinbarungen, die die Einforderbarkeit des Bestandteils einschließlich der Verfügbarkeit von Sicherheiten erhöhen könnten;

b)

detaillierte Angaben dazu, ob die nationalen Rechtsvorschriften in irgendeinem maßgeblichen Rechtsraum verhindern, dass eine Einforderung erfolgt oder bedient wird, unter anderem, falls in Bezug auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Abwicklungs-, Verwaltungs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet wird;

c)

detaillierte Angaben zu Vereinbarungen oder Umständen, die unter sich verschlechternden finanziellen Bedingungen einschließlich der Nichterfüllung der Solvenzkapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung verhindern könnten, dass eine Einforderung erfolgt oder bedient wird.

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelt Informationen zu früheren Einforderungen, einschließlich des Folgenden:

a)

Angaben zu seinen Erfahrungen mit früheren Einforderungen oder der Erhebung anderer Beträge von denselben oder ähnlichen Gegenparteien unter denselben oder ähnlichen Bedingungen;

b)

alle relevanten verfügbaren Marktdaten zu früheren Einforderungen oder der Erhebung anderer Beträge von denselben oder ähnlichen Gegenparteien unter denselben oder ähnlichen Bedingungen;

c)

Bewertung der Relevanz und Zuverlässigkeit der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen hinsichtlich des erwarteten Ergebnisses künftiger Einforderungen durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelt eine Beschreibung seiner Verfahren zur Feststellung künftiger Änderungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d der delegierten Verordnung (EU) 2015/35, durch die sich die Verlustausgleichsfähigkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils möglicherweise verringern könnte. In der Beschreibung ist Folgendes dazulegen:

a)

wie Änderungen festgestellt werden sollen in Bezug auf

i)

die Struktur oder die vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung einschließlich der Annullierung oder des Auslaufens eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils oder der teilweisen oder vollständigen Verwendung oder Einforderung eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils;

ii)

den Status der betroffenen Gegenparteien einschließlich des Ausfalls einer Gegenpartei;

iii)

die Einforderbarkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils einschließlich Einforderungen anderer ergänzender Eigenmittelbestandteile derselben Gegenparteien;

b)

wie die Aufsichtsbehörde über festgestellte Änderungen informiert werden soll und unter anderem, welche Mechanismen eingerichtet worden sind, um festzustellen, wann die Änderung an das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens und an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden sollte.

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fügt seinem Antrag Belege über seinen internen Entscheidungsprozess im Zusammenhang mit dem Antrag bei.

Artikel 5

Beurteilung des Antrags

Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Eingang des von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestellten Antrags.

Der Antrag wird von der Aufsichtsbehörde als vollständig angesehen, wenn er alle in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Punkte abdeckt.

Die Aufsichtsbehörde bestätigt zügig und auf jeden Fall innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags, ob dieser als vollständig angesehen wird.

Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass innerhalb eines vertretbaren Zeitraums und spätestens drei Monate nach Eingang eines vollständigen Antrags über den Antrag entschieden wird, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zügig in schriftlicher Form mitgeteilt werden.

Im Falle außergewöhnlicher Umstände entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Eingang des vollständigen Antrags innerhalb von sechs Monaten über den Antrag.

Auch wenn die Aufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Antrags bestätigt hat, kann sie weitere Angaben anfordern, die für die Beurteilung erforderlich sind. In ihrem Ersuchen wird spezifiziert, welche zusätzlichen Angaben aus welchen Gründen verlangt werden. Die Zeitspanne vom Tag der Anforderung zusätzlicher Angaben durch die Aufsichtsbehörde bis zu dem Tag, an dem sie diese Angaben erhält, wird in die im fünften und sechsten Unterabsatz genannten Zeiträume nicht eingerechnet.

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen informiert die Aufsichtsbehörde über jede Änderung seines Antrags.

Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde eine Änderung seines Antrags mitteilt, gilt dies als neuer Antrag, es sei denn,

a)

die Änderung wurde aufgrund eines Ersuchens der Aufsichtsbehörde um zusätzliche Angaben vorgenommen oder

b)

die Änderung hat nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde keinen wesentlichen Einfluss auf ihre Beurteilung des Antrags.

Solange die Entscheidung der Aufsichtsbehörde noch aussteht, kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Antrag jederzeit schriftlich zurückziehen. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Antrag danach erneut stellt oder eine aktualisierte Fassung einreicht, betrachtet die Aufsichtsbehörde dies als neuen Antrag.

Artikel 6

Entscheidung über den Antrag

Wenn die Aufsichtsbehörde zu einer Entscheidung über den Antrag gelangt ist, teilt sie diese dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich in schriftlicher Form mit.

Wenn die Aufsichtsbehörde einen geringeren als den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beantragten Betrag genehmigt oder den Antrag ablehnt, legt sie die Gründe für ihre Entscheidung dar.

Wenn die aufsichtliche Genehmigung unter dem Vorbehalt des Vertragsschlusses erteilt wurde, schließt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Vertrag unverzüglich zu den Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, ab und übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des unterzeichneten Vertrags.

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen betrachtet den ergänzenden Eigenmittelbestandteil oder die Methode erst nach Vertragsschluss als zulässig.

Artikel 7

Änderung des genehmigten Betrags oder Aufhebung der Genehmigung der Methode

(1)   Wenn ein ergänzender Eigenmittelbestandteil die Voraussetzungen, unter denen ein Betrag oder eine Berechnungsmethode genehmigt wurde, nicht mehr erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde:

a)

den Betrag eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils verringern oder auf null senken;

b)

ihre Genehmigung der Berechnungsmethode aufheben.

(2)   Hat die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung gemäß Absatz 1 getroffen, teilt sie diese dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sofort unter Angabe von Gründen mit.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EC und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).