6.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/1


VERORDNUNG (EU) 2015/340 DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2015

zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit und zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 8c Absatz 10 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, müssen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genügen. Insbesondere sind sie zuzulassen oder zu lizenzieren, sobald sie nachgewiesen haben, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

(2)

Die europäische Lizenz hat sich als wirksames Mittel zur Anerkennung und Bescheinigung der Befähigung von Fluglotsen erwiesen, denen als Berufsgruppe eine herausgehobene Rolle bei der sicheren Abwicklung der Flugverkehrskontrolle zukommt. Der unionsweite Befähigungsstandard hat die Heterogenität in diesem Bereich verringert und auf diese Weise eine effizientere Organisation der Tätigkeiten im Rahmen einer zunehmenden regionalen Kooperation zwischen Flugsicherungsorganisationen ermöglicht. Die Aufrechterhaltung und Förderung des gemeinsamen Lizenzierungssystems für in der Union tätige Fluglotsen ist ein wesentliches Element des europäischen Flugverkehrskontrollsystems. Zu diesem Zweck sollten jetzt technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen für Fluglotsen festgelegt werden, die dem Stand der Technik in diesem Bereich entsprechen.

(3)

Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten erfordert hoch qualifiziertes Personal und insbesondere Fluglotsen, deren Befähigung durch eine Lizenz nachgewiesen wird, die auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten detaillierten Anforderungen erteilt wurde. Die in der Lizenz angegebene Erlaubnis sollte die Art des Flugverkehrsdienstes angeben, zu dessen Erbringung der Fluglotse befähigt ist. Die Vermerke in der Lizenz sollten sowohl die speziellen Fertigkeiten des Lotsen als auch die Genehmigung der zuständigen Behörden zur Durchführung von Diensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder Arbeitspositionen dokumentieren.

(4)

Die Behörden, die im Rahmen dieser Verordnung die Aufsicht ausüben und die Einhaltung überprüfen, sollten bei der Erteilung von Lizenzen, der Verlängerung der Gültigkeit von Vermerken, der Aussetzung oder dem Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken oder Zeugnissen in Fällen, in denen die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, hinreichend unabhängig von Fluglotsen sein. Diese Behörden sollten von den Flugsicherungsorganisationen und den Ausbildungsorganisationen hinreichend unabhängig sein. Sie sollten dauerhaft in der Lage sein, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen. Bei den zuständigen Behörden, denen die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten obliegen, kann es sich um die handeln, die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) benannt oder eingerichtet wurden. Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) sollte als zuständige Behörde für die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigungen von Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen mit Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls deren Personal tätig werden. Daher sollten sie dieselben Anforderungen erfüllen.

(5)

In Anbetracht der besonderen Merkmale des Luftverkehrs in der Union sollten gemeinsame Kompetenzstandards für Fluglotsen, die von Flugsicherungsorganisationen beschäftigt werden, eingeführt und wirksam angewandt werden, um Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) für die Öffentlichkeit bereitzustellen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anzuwenden, das die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Dienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringt.

(7)

Mangelhafte Kommunikation ist oft ein maßgeblicher Faktor bei Störungen und Unfällen. Daher sollten detaillierte Anforderungen an die Sprachkompetenz von Fluglotsen festgelegt werden. Diese Anforderungen beruhen auf den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) festgelegten Anforderungen und bieten ein Mittel zur Durchsetzung dieser international anerkannten Standards. Die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Anforderungen an die Sprachkompetenz sind aufrecht zu erhalten, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern und gleichzeitig die Sicherheit zu gewährleisten. Die Gültigkeit von Sprachkompetenzvermerken sollte der Kenntnisstufe gemäß Festlegung in dieser Verordnung angemessen sein.

(8)

Gemeinsame Vorschriften für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Lizenz für Fluglotsen sind von wesentlicher Bedeutung, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Systeme der anderen Mitgliedstaaten zu erhöhen. Um ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten, sollten daher einheitliche Anforderungen an Ausbildung, Qualifikation und Kompetenz der Fluglotsen eingeführt werden. Dies dient auch der Erbringung sicherer und hochwertiger Flugverkehrskontrolldienste und trägt zur Anerkennung der Lizenzen in der gesamten Union bei, was die Freizügigkeit verbessert und die Verfügbarkeit von Fluglotsen steigert.

(9)

Die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) hat geeignete Standards für die Erstausbildung in einer entsprechenden Spezifikation (Specification for the ATCO Common Core Content Initial Training) festgelegt. Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und eine einheitliche Herangehensweise bezüglich der Erstausbildung zu erleichtern, die von zentraler Bedeutung für die Sicherstellung der Mobilität von Fluglotsen ist, sollten diese Standards nun im Unionsrecht festgelegt werden. Ferner sollten auch Anforderungen festgelegt werden für die Kontrollstellenausbildung und Auffrischungsausbildung unter Berücksichtigung der geltenden grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. In Ermangelung europäischer Ausbildungsanforderungen können die Mitgliedstaaten weiterhin von der ICAO ausgearbeitete Ausbildungsrichtlinien heranziehen.

(10)

In Zusammenarbeit mit einer Gruppe von Sachverständigen hat Eurocontrol Anforderungen an die medizinische Untersuchung von Fluglotsen ausgearbeitet, die bereits von Mitgliedstaaten zusammen mit ICAO-Anhang 1 verwendet wurden. Diese Anforderungen sollten nun in Unionsrecht umgesetzt werden, damit ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

(11)

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten bezüglich der Sicherheit in korrekter und strukturierter Weise mittels eines Verwaltungs- und Managementsystem erfüllen, das von den zuständigen Behörden und den in ihrem Auftrag tätigen Organisationen im Einklang mit dem State Safety Programme der ICAO betrieben wird, sollte die von den zuständigen Behörden anzuwendende Anforderung in dieser Verordnung festgelegt werden.

(12)

Die Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen ist einer der wesentlichen Faktoren, die zur Qualität der Fluglotsenausbildung und damit zur sicheren Durchführung der Flugverkehrskontrolle beitragen. Die Anforderungen an Ausbildungsorganisationen sollten daher gestärkt werden. Es sollte möglich sein, die Ausbildung nach Art der Ausbildung, als Bündel von Ausbildungsdienstleistungen oder als Bündel von Ausbildungsdienstleistungen und Flugsicherungsdiensten zu zertifizieren, ohne die besonderen Merkmale der von der jeweiligen Organisation angebotenen Ausbildung aus den Augen zu verlieren.

(13)

Die allgemeinen Lizenzierungsvoraussetzungen sollten keine Auswirkungen auf die Inhaber bestehender Lizenzen haben, soweit sie das Alter und die medizinischen Tauglichkeitsanforderungen betreffen. Zur Wahrung der mit der Lizenz verbundenen bestehenden Rechte und um einen reibungslosen Übergang für alle Lizenzinhaber und für die zuständigen Behörden sicherzustellen, sollten Lizenzen und medizinische Tauglichkeitszeugnisse, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (4) erteilt wurden, als gemäß dieser Verordnung erteilt angesehen werden.

(14)

Aus Gründen der Kohärenz sollte die Begriffsbestimmung für psychoaktive Substanz in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (5) geändert werden.

(15)

Wenngleich diese Verordnung auf früheren Errungenschaften und EU-Regulierungsanforderungen aufbaut, sollte die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 im Interesse der Klarheit aufgehoben werden.

(16)

Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde die Kommission bei der Vorbereitung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen von der Agentur unterstützt.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für:

a)

die Bedingungen für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf von Lizenzen von Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, zugehörigen Berechtigungen und Vermerken sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Lizenzen;

b)

die Bedingungen für die Erteilung, die Beschränkung, die Aussetzung und den Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen;

c)

die Zertifizierung von flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung;

d)

die Zertifizierung von Organisationen für die Ausbildung von Fluglotsen;

e)

die Bedingungen für die Validierung, Verlängerung, Erneuerung und Verwendung solcher Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen.

(2)   Diese Verordnung betrifft:

a)

Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen, die ihre Funktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausüben;

b)

Personen und Organisationen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern gemäß dieser Verordnung beteiligt sind.

Artikel 2

Einhaltung der Anforderungen und Verfahren

(1)   Die Fluglotsen in Ausbildung, die Fluglotsen und die Personen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b beteiligt sind, müssen qualifiziert sein und über eine Lizenz der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, III und IV verfügen.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Organisationen müssen in Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge I, III und IV qualifiziert und von der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde zertifiziert sein.

(3)   Die medizinische Zertifizierung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Personen muss den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge III und IV entsprechen.

(4)   Fluglotsen in Diensten von Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste im Luftraum des Gebiets erbringen, in dem der Vertrag gilt, und die ihren Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets haben, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, gelten als gemäß Absatz 1 lizenziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Fluglotsenlizenz eines Drittlandes;

b)

sie haben der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie eine Ausbildung erhalten und Prüfungen und Beurteilungen bestanden haben, die denjenigen von Teil-ATCO, Teilabschnitt D, Abschnitte 1 bis 4 in Anhang I gleichwertig sind.

Die den im ersten Unterabsatz genannten Fluglotsen übertragenen Aufgaben und Funktionen dürfen nicht über die Rechte der von dem Drittland ausgestellten Lizenz hinausgehen.

(5)   Praktische Ausbilder und Prüfer in Diensten einer Ausbildungsorganisation mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelten als im Einklang mit Absatz 1 qualifiziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind Inhaber einer Fluglotsenlizenz eines Drittlandes gemäß Anhang I des Abkommens von Chicago mit einer Berechtigung und gegebenenfalls einem Berechtigungsvermerk, die derjenigen entspricht, für die sie zur Ausbildung oder Prüfung befugt wurden;

b)

sie haben der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie eine Ausbildung erhalten und Prüfungen und Beurteilungen erfolgreich abgeschlossen haben, die denjenigen gleichwertig sind, die gemäß Teil-ATCO, Teilabschnitt D, Abschnitt 5 in Anhang I vorgeschrieben sind.

Die im ersten Unterabsatz genannten Rechte müssen in einem von einem Drittland ausgestellten Zeugnis angegeben sein und sind auf die Durchführung von Ausbildung und Beurteilungen für Ausbildungsorganisationen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten beschränkt.

Artikel 3

Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten

(1)   Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur von Fluglotsen erbracht werden, die gemäß dieser Verordnung qualifiziert und lizenziert sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 so weit wie möglich sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Dienste, die für die Öffentlichkeit von militärischem Personal erbracht oder verfügbar gemacht werden, ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens dem durch die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb jener Verordnung vorgegebenen Niveau entspricht.

(3)   Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anwenden, das Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„außergewöhnliche Umstände“ (abnormal situation): Umstände, einschließlich eines gestörten Betriebs, die weder routinemäßig noch gewöhnlich eintreten und für die ein Fluglotse keine automatischen Fähigkeiten entwickelt hat;

2.

„annehmbare Nachweisverfahren“ (acceptable means of compliance, AMC): unverbindliche von der Agentur festgelegte Standards, die illustrieren, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;

3.

„Flugverkehrskontrolldienst“ (air traffic control (ATC) service): ein Dienst, dessen Aufgabe es ist,

a)

Zusammenstöße zu verhindern:

zwischen Luftfahrzeugen untereinander und

auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und

b)

einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten;

4.

„Flugverkehrskontrollstelle“ (air traffic control (ATC) unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrolle, Anflugkontrolle oder Flugplatzkontrolle bedeutet;

5.

„alternative Nachweisverfahren“ (alternative means of compliance): eine Alternative zu bestehenden AMC oder ein neues Verfahren, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;

6.

„Beurteilung“ (assessment): eine Evaluierung der praktischen Fähigkeiten, die zur Erteilung der Lizenz, der Berechtigung und/oder Berechtigungsvermerke und deren Verlängerung und/oder Erneuerung führt, einschließlich der Evaluierung des Verhaltens und der praktischen Anwendung der Kenntnisse sowie des Verständnisses, die von der zu beurteilenden Person nachgewiesen werden;

7.

„Beurteilervermerk“ (assessor endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die Kompetenz des Inhabers zur Beurteilung der praktischen Fähigkeiten von Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen bescheinigt;

8.

„Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses“ (critical incident stress): das Auftreten ungewöhnlicher und/oder extremer emotionaler, körperlicher und/oder verhaltensmäßiger Reaktionen einer Person im Anschluss an ein unerwartetes Ereignis, einen Unfall, eine Störung oder eine schwere Störung;

9.

„Notlage“ (ermergency situation): eine ernste und gefährliche Situation, die sofortiges Handeln erfordert;

10.

„Prüfung“ (examination): ein förmlicher Test zur Bewertung der Kenntnisse und des Verständnisses einer Person;

11.

„Anleitungen“ (guidance material, GM): nichtverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ihrer Durchführungsbestimmungen und von AMC dient;

12.

„ICAO-Ortskennung“ (ICAO location indicator): der aus vier Buchstaben bestehende Code, der gemäß den von der ICAO im ICAO-Handbuch DOC 7910 in dessen zuletzt aktualisierter Fassung vorgegebenen Regeln gebildet und dem Standort einer festen Flugfernmeldestelle zugeordnet ist;

13.

„Sprachkompetenzvermerk“ (language proficiency endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Angabe der Sprachkompetenz des Inhabers;

14.

„Lizenz“ (licence): ein in Einklang mit dieser Verordnung ausgestelltes und mit Vermerken versehenes Dokument, das den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, die mit den darin enthaltenen Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte auszuüben;

15.

„Ausbildung am Arbeitsplatz“ (on-the-job training instruction): die Phase der Kontrollstellenausbildung, während der zuvor erworbene tätigkeitsbezogene Routinen und Fähigkeiten unter der Aufsicht eines qualifizierten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die Praxis in einer tatsächlichen Verkehrssituation integriert werden;

16.

„Ausbilderbefugnisvermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz“ (on-the-job training instructor (OJTI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Befugnis, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz und von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt ist;

17.

„Teilaufgaben-Übungsgerät“ (part-task trainer (PTT)): ein synthetisches Übungsgerät zur Ausbildung für spezifische und ausgewählte operationelle Aufgaben, bei der es nicht erforderlich ist, dass die auszubildende Person alle Aufgaben, die normalerweise mit einer vollständigen operationellen Umgebung verbunden sind, übt;

18.

„Leistungsziel“ (performance objective): eine klare und eindeutige Angabe der von der auszubildenden Person erwarteten Leistung, der Bedingungen, unter denen die Leistung erbracht wird, und der von der auszubildenden Person zu erfüllenden Standards;

19.

„vorübergehende Nichtbefähigung“ (provisional inability): ein vorübergehender Zustand, in dem der Inhaber der Lizenz daran gehindert ist, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wenn die Berechtigungen und Vermerke seiner Lizenz sowie sein Tauglichkeitszeugnis gültig sind;

20.

„psychoaktive Substanz“ (psychoactive substance): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;

21.

„Berechtigungsvermerk“ (rating endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Befugnis unter Angabe der besonderen Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der entsprechenden Berechtigung;

22.

„Erneuerung“ (renewal): der nach Ablauf einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, mit dem die mit der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen erneuert werden;

23.

„Verlängerung“ (revalidation): der innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, der es dem Inhaber erlaubt, vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen festgelegten Zeitraum weiterhin auszuüben;

24.

„Sektor“ (sector): ein Teil eines Kontrollbezirks und/oder Teil eines Fluginformationsgebiets/oberen Fluginformationsgebiets;

25.

„Simulator“ (simulator): ein synthetisches Übungsgerät, mit dem wichtige Merkmale der tatsächlichen Betriebsumgebung dargestellt und Betriebsbedingungen reproduziert werden, unter denen die auszubildende Person Aufgaben in Echtzeit unmittelbar üben kann;

26.

„synthetisches Übungsgerät“ (synthetic training device): jede Art von Gerät, mit dem Betriebsbedingungen simuliert werden, einschließlich Simulatoren und Teilaufgaben-Übungsgeräte;

27.

„Befugnisvermerk für Ausbilder an synthetischen Übungsgeräten“ (synthetic training device instructor (STDI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Befugnis, mit der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt wird;

28.

„Lehrgang“ (training course): die theoretische und/oder praktische Ausbildung, die in einem strukturierten Rahmen und mit festgelegter Dauer erfolgt;

29.

„Ausbildungsorganisation“ (training organisation): eine Organisation, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung zertifiziert wurde;

30.

„Kontrollstellenvermerk“ (unit endorsement) bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Befugnis mit Angabe der ICAO-Ortskennung und des Sektors, der Gruppe von Sektoren oder der Arbeitspositionen, in/an denen der Inhaber der Lizenz zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist;

31.

„Validierung“ (validation): ein Verfahren, wodurch der Inhaber nach erfolgreichem Abschluss eines Kontrollstellenvermerk-Lehrgangs in Verbindung mit einer Berechtigung oder einem Berechtigungsvermerk beginnen kann, die mit der Berechtigung oder dem Berechtigungsvermerk verbundenen Rechte auszuüben.

Artikel 5

Zuständige Behörde

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen oder schaffen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Zertifizierung von und die Aufsicht über Personen und Organisationen zuständig sind, die dieser Verordnung unterliegen.

(2)   Innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks oder im Falle der grenzübergreifenden Erbringung von Diensten werden die zuständigen Behörden im Einvernehmen der betreffenden Mitgliedstaaten benannt.

(3)   Benennt oder schafft ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, sind die Zuständigkeitsbereiche einer jeden zuständigen Behörde hinsichtlich der Verantwortlichkeiten und gegebenenfalls des geografischen Gebiets eindeutig festzulegen. Zwischen diesen Behörden hat eine Koordinierung zur Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht über alle Personen und Organisationen, die dieser Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unterliegen, zu erfolgen.

(4)   Die zuständigen Behörden müssen von Flugsicherungsorganisationen und Ausbildungsorganisationen unabhängig sein. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende, mindestens auf funktionaler Ebene gegebene Trennung der zuständigen Behörden einerseits und Flugsicherungsorganisationen und Ausbildungsorganisationen andererseits zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse unparteiisch und transparent aus.

Unterabsatz 1 gilt auch für die Agentur, wo sie als zuständige Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii tätig wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die nötige Fähigkeit zur Durchführung der Zertifizierungs- und Überwachungstätigkeiten verfügen, die von ihren Programmen für die Zertifizierung und Überwachung abgedeckt sind, einschließlich ausreichender Mittel zur Erfüllung der Anforderungen von Anhang II (Teil ATCO.AR). Insbesondere verwenden die Mitgliedstaaten die Beurteilungen durch die zuständigen Behörden gemäß Punkt ATCO.AR.A.005(a) des Anhangs II für den Nachweis ihrer Fähigkeit.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf das Personal der zuständigen Behörden, das die Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung durchführt, keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessenkonflikte bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen des betreffenden Personals.

(7)   Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 benannten oder geschaffenen zuständigen Behörden gelten weiterhin als zuständige Behörden für die Zwecke dieser Verordnung, sofern von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anders festgelegt. In letzterem Fall melden die Mitgliedstaaten der Agentur die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die sie in Durchführung dieses Artikels benennen oder schaffen, sowie alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 6

Zuständige Behörde für die Zwecke der Anhänge I, III und IV

(1)   Für die Zwecke des Anhangs I ist die zuständige Behörde die Behörde oder sind die Behörden, die von dem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurden, bei dem die Person die Erteilung einer Lizenz beantragt.

(2)   Für die Zwecke des Anhangs III und für die Überwachung der Anforderungen von Anhang I in Bezug auf Flugsicherungsorganisationen ist die zuständige Behörde:

a)

die Behörde, die von dem Mitgliedstaat als zuständige Behörde für die Überwachung benannt oder geschaffen wurde, in dem der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz hat, sofern in zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden nicht anders geregelt;

b)

die Agentur, wenn der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten hat.

(3)   Für die Zwecke des Anhangs IV ist die zuständige Behörde:

a)

für flugmedizinische Zentren:

i)

die vom Mitgliedstaat, in dem das flugmedizinische Zentrum Hauptgeschäftssitz hat, benannte Behörde;

ii)

die Agentur, wenn sich das flugmedizinische Zentrum in einem Drittstaat befindet;

b)

für flugmedizinische Sachverständige:

i)

die Behörde, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem der flugmedizinische Sachverständige seine Hauptpraxis hat;

ii)

wenn sich die Hauptpraxis eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittland befindet, die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei dem der flugmedizinische Sachverständige die Erteilung des Zeugnisses beantragt.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

(1)   Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG erteilt wurden, und Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.

(2)   Die Berechtigung „Area Control Procedural, ACP“ mit dem Berechtigungsvermerk „Oceanic Control, OCN“, die aufgrund nationaler Vorschriften auf der Grundlage von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurde, gilt als gemäß dieser Verordnung erteilt.

(3)   Tauglichkeitszeugnisse und Zeugnisse für Ausbildungsorganisationen, flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren, Genehmigungen für die Kontrollstellenkompetenzprogramme und Ausbildungspläne, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.

Artikel 8

Ersetzung von Lizenzen, Anpassungen der Rechte, Lehrgänge und Regelungen für die Kontrollstellenkompetenz

(1)   Die Mitgliedstaaten ersetzen die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzen bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 durch Lizenzen, die dem in Anlage 1 von Anhang II festgelegten Format entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten ersetzen die Zeugnisse für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen gemäß Artikel 7 Absatz 3 durch Zeugnisse gemäß dem Muster in Anlage 2 des Anhangs II dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016.

(3)   Die Mitgliedstaaten ersetzen die Zeugnissen für flugmedizinische Sachverständige und die Zeugnisse für flugmedizinische Zentren gemäß Artikel 7 Absatz 3 durch Zeugnisse dem Muster in den Anlagen 3 und 4 des Anhangs II dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016.

(4)   Die zuständigen Behörden wandeln die Rechte der Prüfer und Beurteiler für die Erstausbildung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und der Kompetenzprüfer und Kompetenzbeurteiler für die Kontrollstellenausbildung und Auffrischungsausbildung, die über eine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 verfügen, in die mit einem Beurteilervermerk verbundenen Rechte gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 um.

(5)   Die zuständigen Behörden können die Rechte für nationale Ausbilder für die Ausbildung an Simulatoren oder synthetischen Übungsgeräten in die mit dem Befugnisvermerk für Ausbilder an synthetischen Übungsgeräten verbundenen Rechte gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 umwandeln.

(6)   Die Flugsicherungsorganisationen passen ihre Regelungen für die Kontrollstellenkompetenz zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 an.

(7)   Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen passen ihre Ausbildungspläne zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 an.

(8)   Bescheinigungen über den Abschluss von Lehrgängen, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 begonnen haben, werden für die Zwecke der Erteilung der entsprechenden Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke Einklang mit dieser Verordnung akzeptiert, sofern die Ausbildung und die Beurteilung bis spätestens 30. Juni 2016 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 30. Juni 2017 abgeschlossen sind.

Artikel 9

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012

In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 erhält Nummer 104 folgende Fassung:

„104.   ‚psychoaktive Substanz‘ (psychoactive substance): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;“

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 805/2011 wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Juni 2015.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anhänge I bis IV vor dem 31. Dezember 2016 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, teilt er dies der Kommission und der Agentur bis 1. Juli 2015 mit. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung(en) sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen. In diesem Fall finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 weiterhin Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).

(3)  Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 22).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 11.8.2011, S. 21).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).


 

INHALTSVERZEICHNIS

ANHANG I —

TEIL-ATCO — ANFORDERUNGEN AN DIE LIZENZIERUNG VON FLUGLOTSEN 18

TEILABSCHNITT A —

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 18

ATCO.A.001

Geltungsbereich 18

ATCO.A.005

Beantragung der Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken 18

ATCO.A.010

Austausch von Lizenzen 18

ATCO.A.015

Ausübung der Rechte aufgrund der Lizenzen und vorübergehende Dienstunfähigkeit 18

ATCO.A.020

Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken 19

TEILABSCHNITT B —

LIZENZEN, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKE 19

ATCO.B.001

Auszubildendenlizenz 19

ATCO.B.005

Fluglotsenlizenz 19

ATCO.B.010

Berechtigungen für Fluglotsen 20

ATCO.B.015

Berechtigungsvermerke 20

ATCO.B.020

Kontrollstellenvermerke 21

ATCO.B.025

Kontrollstellenkompetenzprogramm 22

ATCO.B.030

Sprachenvermerk 23

ATCO.B.035

Gültigkeit des Sprachenvermerks 23

ATCO.B.040

Beurteilung der Sprachkompetenz 24

ATCO.B.045

Sprachentraining 24

TEILABSCHNITT C —

ANFORDERUNGEN AN AUSBILDER UND BEURTEILER 24

ABSCHNITT 1 —

AUSBILDER 24

ATCO.C.001

Theoretische Ausbilder 24

ATCO.C.005

Praktische Ausbilder 25

ATCO.C.010

Rechte von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI) 25

ATCO.C.015

Beantragung des Ausbilderbefugnisvermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI) 25

ATCO.C.020

Gültigkeit des Ausbilderbefugnisvermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz 25

ATCO.C.025

Befristete OJTI-Genehmigung 25

ATCO.C.030

Befugnisvermerk für Ausbilder an synthetischen Ausbildungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI) 26

ATCO.C.035

Beantragung des Befugnisvermerks für Ausbilder an synthetischen Ausbildungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI) 26

ATCO.C.040

Gültigkeit des Befugnisvermerks für Ausbilder an synthetischen Ausbildungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI) 26

ABSCHNITT 2 —

BEURTEILER 27

ATCO.C.045

Rechte von Beurteilern 27

ATCO.C.050

Persönliche Interessen 27

ATCO.C.055

Beantragung der Beurteilerberechtigung 27

ATCO.C.060

Gültigkeit der Beurteilerberechtigung 28

ATCO.C.065

Befristete Beurteilergenehmigung 28

TEILABSCHNITT D —

FLUGLOTSENAUSBILDUNG 28

ABSCHNITT 1 —

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 28

ATCO.D.001

Ziele der Fluglotsenausbildung 28

ATCO.D.005

Arten der Fluglotsenausbildung 28

ABSCHNITT 2 —

ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTAUSBILDUNG 29

ATCO.D.010

Aufbau der Erstausbildung 29

ATCO.D.015

Plan für die Erstausbildung 30

ATCO.D.020

Grund- und Berechtigungsausbildungslehrgänge 30

ATCO.D.025

Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Grundausbildung 31

ATCO.D.030

Leistungsziele in der Grundausbildung 31

ATCO.D.035

Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Berechtigungsausbildung 31

ATCO.D.040

Leistungsziele im Rahmen der Berechtigungsausbildung 32

ABSCHNITT 3 —

ANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBLICHE AUSBILDUNG 32

ATCO.D.045

Aufbau der betrieblichen Ausbildung 32

ATCO.D.050

Voraussetzungen für die betriebliche Ausbildung 33

ATCO.D.055

Plan für die betriebliche Ausbildung 33

ATCO.D.060

Kontrollstellenvermerkslehrgang 34

ATCO.D.065

Nachweis theoretischer Kenntnisse und des Verständnisses 34

ATCO.D.070

Beurteilungen während Kontrollvermerkslehrgängen 34

ABSCHNITT 4 —

ANFORDERUNGEN AN DAS KOMPETENZERHALTUNGSTRAINING 34

ATCO.D.075

Kompetenzerhaltungstraining 34

ATCO.D.080

Auffrischungsschulung 34

ATCO.D.085

Umschulung 35

ABSCHNITT 5 —

AUSBILDUNG VON AUSBILDERN UND BEURTEILERN 35

ATCO.D.090

Ausbildung praktischer Ausbilder 35

ATCO.D.095

Ausbildung von Beurteilern 35

ANLAGE 1 zu Anhang I —

EINSTUFUNGSSKALA FÜR SPRACHKOMPETENZ — ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ 36

ANLAGE 2 zu Anhang I —

GRUNDAUSBILDUNG 39

Sachgebiet 1:

EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG 39

Sachgebiet 2:

LUFTFAHRTRECHT 39

Sachgebiet 3:

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT 40

Sachgebiet 4:

METEOROLOGIE 41

Sachgebiet 5:

NAVIGATION 42

Sachgebiet 6:

LUFTFAHRZEUGE 43

Sachgebiet 7:

MENSCHLICHE FAKTOREN 44

Sachgebiet 8:

AUSRÜSTUNG UND SYSTEME 45

Sachgebiet 9:

BERUFLICHES UMFELD 46

ANLAGE 3 zu Anhang I —

BERECHTIGUNG „FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT SICHTFLUGBETRIEB“ (AERODROME CONTROL VISUAL RATING, ADV) 47

Sachgebiet 1:

EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG 47

Sachgebiet 2:

LUFTFAHRTRECHT 47

Sachgebiet 3:

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT 48

Sachgebiet 4:

METEOROLOGIE 49

Sachgebiet 5:

NAVIGATION 49

Sachgebiet 6:

LUFTFAHRZEUGE 49

Sachgebiet 7:

MENSCHLICHE FAKTOREN 50

Sachgebiet 8:

AUSRÜSTUNG UND SYSTEME 51

Sachgebiet 9:

BERUFLICHES UMFELD 51

Sachgebiet 10:

UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN 51

Sachgebiet 11:

FLUGPLÄTZE 52

ANLAGE 4 zu Anhang I —

BERECHTIGUNG „FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT INSTRUMENTENFLUGBETRIEB FÜR TOWER“ (AERODROME CONTROL INSTRUMENT RATING FOR TOWER, ADI (TWR)) 53

Sachgebiet 1:

EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG 53

Sachgebiet 2:

LUFTFAHRTRECHT 53

Sachgebiet 3:

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT 54

Sachgebiet 4:

METEOROLOGIE 55

Sachgebiet 5:

NAVIGATION 55

Sachgebiet 6:

LUFTFAHRZEUGE 56

Sachgebiet 7:

MENSCHLICHE FAKTOREN 56

Sachgebiet 8:

AUSRÜSTUNG UND SYSTEME 57

Sachgebiet 9:

BERUFLICHES UMFELD 57

Sachgebiet 10:

UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN 58

Sachgebiet 11:

FLUGPLÄTZE 58

ANLAGE 5 zu Anhang I —

BERECHTIGUNG „ANFLUGKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (APPROACH CONTROL PROCEDURAL, APP) 59

Sachgebiet 1:

EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG 59

Sachgebiet 2:

LUFTFAHRTRECHT 59

Sachgebiet 3:

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT 60

Sachgebiet 4:

METEOROLOGIE 61

Sachgebiet 5:

NAVIGATION 61

Sachgebiet 6:

LUFTFAHRZEUGE 61

Sachgebiet 7:

MENSCHLICHE FAKTOREN 62

Sachgebiet 8:

AUSRÜSTUNG UND SYSTEME 63

Sachgebiet 9:

BERUFLICHES UMFELD 63

Sachgebiet 10:

UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN 63

Sachgebiet 11:

FLUGPLÄTZE 64

ANLAGE 6 zu Anhang I —

BERECHTIGUNG „BEZIRKSKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (AREA CONTROL PROCEDURAL RATING, ACP) 65

Sachgebiet 1:

EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG 65

Sachgebiet 2:

LUFTFAHRTRECHT 65

Sachgebiet 3:

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT 66

Sachgebiet 4:

METEOROLOGIE 67

Sachgebiet 5:

NAVIGATION 67

Sachgebiet 6:

LUFTFAHRZEUGE 67

Sachgebiet 7:

MENSCHLICHE FAKTOREN 68

Sachgebiet 8:

AUSRÜSTUNG UND SYSTEME 68

Sachgebiet 9:

BERUFLICHES UMFELD 69

Sachgebiet 10:

UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN 69

ANLAGE 7 zu Anhang I —

BERECHTIGUNG „ANFLUGKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (APPROACH CONTROL SURVEILLANCE RATING, APS) 70

Sachgebiet 1:

EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG 70

Sachgebiet 2:

LUFTFAHRTRECHT 70

Sachgebiet 3:

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT 71

Sachgebiet 4:

METEOROLOGIE 72

Sachgebiet 5:

NAVIGATION 72

Sachgebiet 6:

LUFTFAHRZEUGE 73

Sachgebiet 7:

MENSCHLICHE FAKTOREN 73

Sachgebiet 8:

AUSRÜSTUNG UND SYSTEME 74

Sachgebiet 9:

BERUFLICHES UMFELD 74

Sachgebiet 10:

UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN 75

Sachgebiet 11:

FLUGPLÄTZE 75

ANLAGE 8 zu Anhang I —

BERECHTIGUNG „BEZIRKSKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (AREA CONTROL SURVEILLANCE RATING, ACS) 76

Sachgebiet 1:

EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG 76

Sachgebiet 2:

LUFTFAHRTRECHT 76

Sachgebiet 3:

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT 77

Sachgebiet 4:

METEOROLOGIE 78

Sachgebiet 5:

NAVIGATION 78

Sachgebiet 6:

LUFTFAHRZEUGE 79

Sachgebiet 7:

MENSCHLICHE FAKTOREN 79

Sachgebiet 8:

AUSRÜSTUNG UND SYSTEME 80

Sachgebiet 9:

BERUFLICHES UMFELD 80

Sachgebiet 10:

UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN 81

ANHANG II —

TEIL ATCO.AR — ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN 82

TEILABSCHNITT A —

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 82

ATCO.AR.A.001

Geltungsbereich 82

ATCO.AR.A.005

Personal 82

ATCO.AR.A.010

Aufgaben der zuständigen Behörden 82

ATCO.AR.A.015

Nachweisverfahren 83

ATCO.AR.A.020

Mitteilungen an die Agentur 83

ATCO.AR.A.025

Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem 84

TEILABSCHNITT B —

MANAGEMENT 84

ATCO.AR.B.001

Managementsystem 84

ATCO.AR.B.005

Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen 85

ATCO.AR.B.010

Änderungen am Managementsystem 85

ATCO.AR.B.015

Führung von Aufzeichnungen 85

TEILABSCHNITT C —

AUFSICHT UND DURCHSETZUNG 86

ATCO.AR.C.001

Aufsicht 86

ATCO.AR.C.005

Aufsichtsprogramm 86

ATCO.AR.C.010

Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen für Personal 87

TEILABSCHNITT D —

ERTEILUNG, VERLÄNGERUNG, ERNEUERUNG, AUSSETZUNG UND WIDERRUF VON LIZENZEN, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKEN 87

ATCO.AR.D.001

Verfahren für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken und Genehmigungen 87

ATCO.AR.D.005

Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken 88

TEILABSCHNITT E —

ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN FÜR AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN FÜR FLUGLOTSEN UND GENEHMIGUNG VON AUSBILDUNGSLEHRGÄNGEN 88

ATCO.AR.E.001

Antrags- und Zertifizierungsverfahren für Ausbildungseinrichtungen 88

ATCO.AR.E.005

Genehmigung von Ausbildungslehrgängen und Ausbildungsplänen 89

ATCO.AR.E.010

Änderungen bei den Ausbildungseinrichtungen 89

ATCO.AR.E.015

Verstöße und Abhilfemaßnahmen 89

TEILABSCHNITT F —

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE FLUGMEDIZINISCHE ZERTIFIZIERUNG 90

ABSCHNITT 1 —

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 90

ATCO.AR.F.001

Flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Zertifizierung 90

ABSCHNITT 2 —

UNTERLAGEN 91

ATCO.AR.F.005

Ärztliches Zeugnis 91

ATCO.AR.F.010

AME-Zeugnis 91

ATCO.AR.F.015

AeMC-Zeugnis 91

ATCO.AR.F.020

Flugmedizinische Formblätter 91

ANLAGE 1 zu Anhang II —

FORMULAR FÜR DIE LIZENZ — FLUGLOTSENLIZENZ 92

ANLAGE 2 zu Anhang II —

ZEUGNIS FÜR AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN FÜR FLUGLOTSEN (AIR TRAFFIC CONTROLLER TRAINING ORGANISATIONS, ATCO TO) 98

ANLAGE 3 zu Anhang II —

ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE (AERO-MEDICAL EXAMINERS, AME) 100

ANLAGE 4 zu Anhang II —

ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN (AERO-MEDICAL CENTRES, AeMC) 102

ANHANG III —

TEIL ATCO.OR — ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN UND FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN 103

TEILABSCHNITT A —

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 103

ATCO.OR.A.001

Geltungsbereich 103

TEILABSCHNITT B —

ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN FÜR FLUGLOTSEN 103

ATCO.OR.B.001

Beantragung eines Zeugnisses als Ausbildungseinrichtung 103

ATCO.OR.B.005

Nachweisverfahren 103

ATCO.OR.B.010

Zulassungsbedingungen und Rechte eines Zeugnisses als Ausbildungseinrichtung 104

ATCO.OR.B.015

Änderungen bei Ausbildungseinrichtungen 104

ATCO.OR.B.020

Fortlaufende Gültigkeit 104

ATCO.OR.B.025

Zugang zu den Einrichtungen und Daten von Ausbildungseinrichtungen 104

ATCO.OR.B.030

Beanstandungen 104

ATCO.OR.B.035

Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem 105

ATCO.OR.B.040

Meldung von Ereignissen 105

TEILABSCHNITT C —

MANAGEMENT VON AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN FÜR FLUGLOTSEN 105

ATCO.OR.C.001

Managementsystem von Ausbildungseinrichtungen 105

ATCO.OR.C.005

Extern vergebene Tätigkeiten 105

ATCO.OR.C.010

Anforderungen an das Personal 106

ATCO.OR.C.015

Einrichtungen und Material 106

ATCO.OR.C.020

Führung von Aufzeichnungen 106

ATCO.OR.C.025

Finanzmittel und Versicherungen 106

TEILABSCHNITT D —

ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSLEHRGÄNGE UND AUSBILDUNGSPLÄNE 107

ATCO.OR.D.001

Anforderungen an Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne 107

ATCO.OR.D.005

Prüfung und Beurteilung von Ergebnissen und Zeugnissen 107

TEILABSCHNITT E —

ANFORDERUNGEN AN FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN 107

ATCO.OR.E.001

Flugmedizinische Zentren 107

ANHANG IV

TEIL ATCO.MED — TAUGLICHKEITSANFORDERUNGEN AN FLUGLOTSEN 108

TEILABSCHNITT A —

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 108

ABSCHNITT 1 —

ALLGEMEINES 108

ATCO.MED.A.001

Zuständige Behörde 108

ATCO.MED.A.005

Geltungsbereich 108

ATCO.MED.A.010

Begriffsbestimmungen 108

ATCO.MED.A.015

Ärztliche Schweigepflicht 109

ATCO.MED.A.020

Abnahme der Tauglichkeit 109

ATCO.MED.A.025

Verpflichtungen von AeMC und AME 109

ABSCHNITT 2 —

ANFORDERUNGEN AN ÄRZTLICHE ZEUGNISSE 110

ATCO.MED.A.030

Ärztliche Zeugnisse 110

ATCO.MED.A.035

Beantragung eines ärztlichen Zeugnisses 110

ATCO.MED.A.040

Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen 110

ATCO.MED.A.045

Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen 111

ATCO.MED.A.046

Aussetzung oder Widerruf eines ärztlichen Zeugnisses 111

ATCO.MED.A.050

Verweisung 112

TEILABSCHNITT B —

ANFORDERUNGEN AN ÄRZTLICHE ZEUGNISSE FÜR FLUGLOTSEN 112

ABSCHNITT 1 —

ALLGEMEINES 112

ATCO.MED.B.001

Einschränkungen in ärztlichen Zeugnissen 112

ABSCHNITT 2 —

MEDIZINISCHE ANFORDERUNGEN AN ÄRZTLICHE ZEUGNISSE DER KLASSE 3 112

ATCO.MED.B.005

Allgemeines 112

ATCO.MED.B.010

Herz-Kreislauf-System 113

ATCO.MED.B.015

Lunge und Atemwege 115

ATCO.MED.B.020

Verdauungssystem 116

ATCO.MED.B.025

Stoffwechsel- und endokrines System 116

ATCO.MED.B.030

Hämatologie 116

ATCO.MED.B.035

Urogenitalsystem 117

ATCO.MED.B.040

Infektionskrankheiten 117

ATCO.MED.B.045

Geburtshilfe und Gynäkologie 117

ATCO.MED.B.050

Bewegungsapparat 117

ATCO.MED.B.055

Psychiatrie 118

ATCO.MED.B.060

Psychologie 118

ATCO.MED.B.065

Neurologie 118

ATCO.MED.B.070

Sehorgan 119

ATCO.MED.B.075

Farberkennung 120

ATCO.MED.B.080

Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten 120

ATCO.MED.B.085

Dermatologie 120

ATCO.MED.B.090

Onkologie 121

TEILABSCHNITT C —

FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE (AEROMEDICAL EXAMINERS, AME) 121

ATCO.MED.C.001

Rechte 121

ATCO.MED.C.005

Beantragung 121

ATCO.MED.C.010

Anforderungen an die Ausstellung eines AME-Zeugnisses 121

ATCO.MED.C.015

Lehrgänge in Flugmedizin 122

ATCO.MED.C.020

Änderungen am AME-Zeugnis 122

ATCO.MED.C.025

Gültigkeit des AME-Zeugnisses 122

ANHANG I

TEIL-ATCO

ANFORDERUNGEN AN DIE LIZENZIERUNG VON FLUGLOTSEN

TEILABSCHNITT A

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

ATCO.A.001   Geltungsbereich

In diesem Teil des vorliegenden Anhangs werden die Anforderungen für Erteilung, Widerruf und Aussetzung von Auszubildendenlizenzen und Fluglotsenlizenzen, die entsprechenden Berechtigungen und Vermerke und die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Nutzung festgelegt.

ATCO.A.005   Beantragung der Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken

a)

Anträge auf Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.

b)

Anträge auf Erteilung weiterer Berechtigungen und Vermerke, auf Verlängerung und Erneuerung von Vermerken und Neuerteilung der Lizenz sind bei der zuständigen Behörde einzureichen, die diese Lizenz erteilt hat.

c)

Die Lizenz ist Eigentum der Person, der sie erteilt wurde, bis sie von der zuständigen Behörde widerrufen wird. Die Lizenz ist vom Lizenzinhaber zu unterzeichnen.

d)

Die Lizenz muss alle relevanten Angaben bezüglich der Rechte enthalten, die mit der Lizenz verliehen werden, und den in Anhang II Anlage 1 festgelegten Vorschriften entsprechen.

ATCO.A.010   Austausch von Lizenzen

a)

Hat der Lizenzinhaber die mit der Lizenz verbundenen Rechte in einem Mitgliedstaat auszuüben, in dem die zuständige Behörde nicht diejenige ist, die die Lizenz ausgestellt hat, so muss der Lizenzinhaber einen Antrag stellen auf Austausch seiner Lizenz gegen eine Lizenz, die von der Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rechte ausgeübt werden sollen, gemäß dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren ausgestellt wird, soweit nicht in Übereinkünften der Mitgliedstaaten etwas anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck tauschen die betreffenden Behörden alle relevanten Informationen aus, die für den Austausch der Lizenz gemäß den in ATCO.AR.B.001(c) genannten Verfahren erforderlich sind.

b)

Zum Zwecke des Austausches und für die Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Lizenz ausgestellt wurde, muss der Lizenzinhaber die in ATCO.B.030 genannten Anforderungen bezüglich der Sprachkompetenz wie von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt erfüllen.

c)

Die neue Lizenz muss die Berechtigungen, Berechtigungsvermerke, Lizenzvermerke und alle gültigen Kontrollstellenvermerke enthalten sowie das Datum ihrer erstmaligen Erteilung und das Ablaufdatum, soweit zutreffend.

d)

Nach Erhalt der neuen Lizenz hat der Lizenzinhaber einen Antrag wie in ATCO.A.005 genannt zusammen mit seiner Fluglotsenlizenz einzureichen, um die neuen Berechtigungen, Berechtigungsvermerke, Lizenz- oder Kontrollstellenvermerke zu erhalten.

e)

Nach dem Austausch ist die zuvor ausgestellte Lizenz an die Luftfahrtbehörde zurückzugeben, die sie ausgestellt hat.

ATCO.A.015   Ausübung der Rechte aufgrund der Lizenzen und vorübergehende Dienstunfähigkeit

a)

Voraussetzung für die Ausübung der durch eine Lizenz verliehenen Rechte ist die Gültigkeit der Berechtigungen, Vermerke und des ärztlichen Zeugnisses.

b)

Lizenzinhaber dürfen die Rechte ihrer Lizenz nicht ausüben, wenn sie Zweifel haben, ob sie in der Lage sind, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben; in einem solchen Fall informieren sie die entsprechende Flugsicherungsorganisation unverzüglich über die vorübergehende Unfähigkeit, die Rechte ihrer Lizenz auszuüben.

c)

Flugsicherungsorganisationen können die vorübergehende Dienstunfähigkeit des Lizenzinhabers erklären, wenn ihnen Zweifel bezüglich der Fähigkeit des Lizenzinhabers bekannt werden, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.

d)

Flugsicherungsorganisationen müssen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren erarbeiten und umsetzen, um es Lizenzinhabern, die ihre vorübergehende Unfähigkeit erklären, zu ermöglichen, die Rechte ihrer Lizenz gemäß Punkt (b) auszuüben, um die vorübergehende Dienstunfähigkeit des Lizenzinhabers gemäß Punkt (c) zu erklären, um die betrieblichen Auswirkungen von Fällen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit zu handhaben und die zuständige Behörde wie in diesem Verfahren definiert zu informieren.

e)

Die in Punkt (d) genannten Verfahren sind in das Kontrollstellenkompetenzprogramm gemäß ATCO.B.025(a)(13 aufzunehmen.

ATCO.A.020   Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken

a)

Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke können von der zuständigen Behörde gemäß ATCO.AR.D.005 ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Lizenzinhaber die Anforderungen dieses Teils nicht erfüllt.

b)

Wird die Lizenz eines Lizenzinhabers widerrufen, hat er die Lizenz unverzüglich gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Verwaltungsverfahren an diese Behörde zurückzugeben.

c)

Mit der Erteilung der Fluglotsenlizenz wird die Auszubildendenlizenz widerrufen und ist an die zuständige Behörde zurückzugeben, die die Fluglotsenlizenz ausstellt.

TEILABSCHNITT B

LIZENZEN, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKE

ATCO.B.001   Auszubildendenlizenz

a)

Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind berechtigt, gemäß den in ihrer Lizenz enthaltenen Berechtigungen und Berechtigungsvermerken Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen und eine Ausbildung für Berechtigungsvermerke zu absolvieren.

b)

Anwärter für die Auszubildendenlizenz müssen

1.

mindestens 18 Jahre alt sein;

2.

erfolgreich eine Erstausbildung bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß den Anforderungen in Anhang III (Teil ATCO.OR) abgeschlossen haben, die für die Berechtigung und gegebenenfalls für den Berechtigungsvermerk erforderlich ist, wie in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 festgelegt;

3.

über ein gültiges ärztliches Zeugnis verfügen;

4.

ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in ATCO.B.030 nachgewiesen haben.

c)

Die Auszubildendenlizenz muss den/die Sprachvermerk(e) und mindestens eine Berechtigung und gegebenenfalls einen Berechtigungsvermerk enthalten.

d)

Der Inhaber einer Auszubildendenlizenz, der die damit verbundenen Rechte innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ausstellung nicht ausübt oder die Ausübung dieser Rechte länger als ein Jahr unterbricht, darf die betriebliche Ausbildung für diese Berechtigung nur nach einer Beurteilung seiner bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungseinrichtung aufnehmen oder fortsetzen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Erstausbildung für die Berechtigung zertifiziert ist und die beurteilt, ob er weiterhin die Anforderungen für diese Berechtigung erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.

ATCO.B.005   Fluglotsenlizenz

a)

Inhaber einer Fluglotsenlizenz sind zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten gemäß den Berechtigungen und Berechtigungsvermerken in ihrer Lizenz und zur Ausübung der Rechte der darin enthaltenen Vermerke berechtigt.

b)

Die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte müssen die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte gemäß ATCO.B.001(a) einschließen.

c)

Anwärter für die erstmalige Ausstellung einer Fluglotsenlizenz müssen

1.

Inhaber einer Auszubildendenlizenz sein;

2.

einen Kontrollstellenvermerkslehrgang absolviert und die entsprechenden Prüfungen und Beurteilungen gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 bestanden haben;

3.

über ein gültiges ärztliches Zeugnis verfügen;

4.

ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in ATCO.B.030 nachgewiesen haben.

d)

Die Fluglotsenlizenz erhält dadurch Gültigkeit, dass eine oder mehrere Berechtigungen und die entsprechenden Berechtigungs-, Kontrollstellen- und Sprachenvermerke, für die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.

e)

Der Inhaber einer Fluglotsenlizenz, der die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ausstellung nicht ausübt, darf die betriebliche Ausbildung für diese Berechtigung nur nach einer Beurteilung seiner bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungseinrichtung aufnehmen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Erstausbildung für die Berechtigung zertifiziert ist und die beurteilt, ob er weiterhin die Anforderungen für diese Berechtigung erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.

ATCO.B.010   Berechtigungen für Fluglotsen

a)

Die Lizenzen müssen eine oder mehrere der nachstehend genannten Berechtigungen enthalten als Angabe der Art des Dienstes, zu deren Erbringung der Lizenzinhaber berechtigt ist:

1.

die Berechtigung „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome Control Visual, ADV), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den keine Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind;

2.

die Berechtigung „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind; diese Berechtigung ist zusammen mit mindestens einer der in ATCO.B.015(a) beschriebenen Berechtigungsvermerke zu erteilen;

3.

die Berechtigung „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural, APP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

4.

die Berechtigung „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

5.

die Berechtigung „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

6.

die Berechtigung „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen.

b)

Der Inhaber einer Berechtigung, der die Ausübung der damit verbundenen Rechte mindestens vier unmittelbar vorangehende aufeinanderfolgende Jahre unterbrochen hat, darf die betriebliche Ausbildung für diese Berechtigung nur nach einer Beurteilung der bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungseinrichtung aufnehmen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Ausbildung für die Berechtigung zertifiziert ist und die beurteilt, ob die betreffende Person weiterhin die Voraussetzungen für diese Berechtigung erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.

ATCO.B.015   Berechtigungsvermerke

a)

Die Berechtigung „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI) müssen mindestens einen der folgenden Vermerke umfassen:

1.

den Vermerk „Luftverkehrskontrolle“ (Air Control, AIR), der angibt, dass der Lizenzinhaber zur Durchführung der Luftverkehrskontrolle für Verkehr befähigt ist, der in der Nähe eines Flugplatzes und auf der Landebahn fliegt;

2.

den Vermerk „Rollverkehrskontrolle“ (Ground Movement Control, GMC), der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzuführen;

3.

den Vermerk „Platzverkehrskontrolle“ (Tower Control, TWR), der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolldienst durchzuführen. Die TWR-Befugnis schließt die Rechte der AIR- und der GMC-Befugnis ein;

4.

den Vermerk „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (Ground Movement Surveillance, GMS), der zusätzlich zum Vermerk „Rollverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle mithilfe der Flugplatz-Rollführungssysteme durchzuführen;

5.

den Vermerk „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ (Aerodrome Radar Control, RAD), der zusätzlich zum Vermerk „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mithilfe von Überwachungsradar durchzuführen.

b)

Die Berechtigung „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) kann eine der folgenden Befugnisse umfassen:

1.

den Vermerk „Präzisionsanflug mit Radar“ (Precision Approach Radar, PAR), der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen;

2.

den Vermerk „Anflug mit Überwachungsradar“ (Surveillance Radar Approach, SRA), der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen;

3.

den Vermerk „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.

c)

Die Berechtigung „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP) kann den Vermerk „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN) einschließen, der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden.

d)

Die Berechtigung „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS) kann einen der folgenden Vermerke umfassen:

1.

den Vermerk „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden;

2.

den Vermerk „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN), der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden.

ATCO.B.020   Kontrollstellenvermerke

a)

Der Kontrollstellenvermerk berechtigt den Lizenzinhaber zur Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsdienststelle.

b)

Anwärter für einen Kontrollstellenvermerk müssen einen Kontrollstellenvermerkslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abgeschlossen haben.

c)

Anwärter für einen Kontrollstellenvermerk nach einem Austausch einer Lizenz wie in ATCO.A.010 genannt müssen zusätzlich zu den Anforderungen unter Punkt (b) die Anforderungen von ATCO.D.060(f) erfüllen.

d)

Für Fluglotsen, die Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge erbringen, die Flugprüfungen durchführen, kann die zuständige Behörde zusätzliche Anforderungen zu den unter Punkt (b) genannten stellen.

e)

Kontrollstellenvermerke müssen für den im Kontrollstellenkompetenzprogramm genannten Zeitraum gelten. Dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten.

f)

Der Gültigkeitszeitraum von Kontrollstellenvermerken für die erstmalige Erteilung und Erneuerung muss spätestens 30 Tage nach dem Datum beginnen, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde.

g)

Kontrollstellenvermerke sind zu verlängern, wenn

1.

der Anwärter die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der Mindestzahl von Stunden gemäß dem Kontrollstellenkompetenzprogramm ausgeübt hat;

2.

der Anwärter eine Auffrischungsschulung innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Kontrollstellenvermerks gemäß dem Kontrollstellenkompetenzprogramm absolviert hat;

3.

die Befähigung des Anwärters gemäß dem Kontrollstellenkompetenzprogramm längstens drei Monate vor dem Ablaufdatum des Kontrollstellenvermerks beurteilt wurde.

h)

Kontrollstellenvermerke sind, sofern die Anforderungen gemäß Punkt (g) erfüllt sind, innerhalb der drei Monate unmittelbar vor ihrem Ablaufdatum zu verlängern. In diesen Fällen wird der Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.

i)

Wenn der Kontrollstellenvermerk vor dem unter Punkt (h) genannten Zeitraum verlängert wird, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde, sofern auch die Anforderungen gemäß Punkt (g)(1) und (2) erfüllt sind.

j)

Wenn die Gültigkeit eines Kontrollstellenvermerks abgelaufen ist, muss der Lizenzinhaber für die Erneuerung des Vermerks den Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abschließen.

ATCO.B.025   Kontrollstellenkompetenzprogramm

a)

Kontrollstellenkompetenzprogramme müssen von der Flugsicherungsorganisation erarbeitet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Sie müssen mindestens die folgenden Elemente umfassen:

1.

die Gültigkeit des Kontrollstellenvermerks gemäß ATCO.B.020(e);

2.

den durchgehenden Zeitraum, in dem die Rechte eines Kontrollstellenvermerks während der Gültigkeitsdauer längstens nicht ausgeübt werden können. Dieser Zeitraum darf 90 Kalendertage nicht überschreiten;

3.

die Mindestanzahl von Stunden für die Ausübung der Rechte des Kontrollstellenvermerks innerhalb eines definierten Zeitraums, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, für die Zwecke von ATCO.B.020(g)(1). Für die Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz, die die Rechte des OJTI-Befugnisvermerks ausüben, wird die für die Ausbildung aufgewandte Zeit mit maximal 50 % der Stunden angerechnet, die für die Verlängerung des Kontrollstellenvermerks erforderlich sind;

4.

Verfahrensweisen für die Fälle, in denen der Lizenzinhaber die Anforderungen von Punkt (a)(2) und (3) nicht erfüllt;

5.

Verfahrensweisen für die Beurteilung der Befähigung, einschließlich der Beurteilung der Teilnehmer an der Auffrischungsschulung gemäß ATCO.D.080(b);

6.

Verfahrensweisen für die Prüfung der theoretischen Kenntnisse und des Verständnisses, die für die Ausübung der Rechte der Berechtigungen und Vermerke erforderlich ist;

7.

Verfahrensweisen zur Identifizierung der Themen und Unterthemen, Zielsetzungen und Ausbildungsmethoden des Kompetenzerhaltungstrainings;

8.

die Mindestdauer und Häufigkeit der Auffrischungsschulung;

9.

Verfahrensweisen für die Prüfung der theoretischen Kenntnisse und/oder die Beurteilung der praktischen Fertigkeiten, die während der Umschulung erworben wurden, einschließlich der Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfungen;

10.

Verfahrensweisen für den Fall des Nichtbestehens einer Prüfung oder Beurteilung, einschließlich der Widerspruchsverfahren;

11.

Qualifikationen, Aufgaben und Verpflichtungen des Ausbildungspersonals;

12.

Verfahren zur Sicherstellung, dass praktische Ausbilder Unterrichtstechniken in den Verfahren praktiziert haben, in denen die Ausbildung erteilt werden soll, gemäß ATCO.C.010(b)(3) und ATCO.C.030(b)(3);

13.

Verfahren für die Bekanntgabe und die Behandlung von Fällen einer vorübergehenden Unfähigkeit, die Rechte einer Lizenz auszuüben, sowie für die Information der zuständigen Behörde gemäß ATCO.A.015(d);

14.

Angabe der Aufzeichnungen, die bezüglich des Kompetenzerhaltungstrainings und von Beurteilungen geführt werden müssen, gemäß ATCO.AR.B.015;

15.

Verfahrensweise und Gründe für die Überprüfung und zur Änderung des Kontrollstellenkompetenzprogramms und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Kontrollstellenkompetenzprogramms muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

b)

Zur Erfüllung der Bestimmung unter Punkt (a)(3) haben die Flugsicherungsorganisationen Aufzeichnungen über die Stunden, in denen jeder Lizenzinhaber die Rechte seines Kontrollstellenvermerks mit einer Tätigkeit in Sektoren, Gruppen von Sektoren und/oder an den Arbeitsplätzen in der Flugverkehrskontrollstelle ausübt, zu führen und diese Daten den zuständigen Behörden und den Lizenzinhabern auf Antrag zur Verfügung zu stellen.

c)

Bei der Festlegung der unter Punkt (a)(4) und (13) genannten Verfahren haben die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewandt werden, wenn die Gültigkeit ihrer Vermerke nicht verlängert werden kann.

ATCO.B.030   Sprachenvermerk

a)

Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung dürfen die Rechte ihrer Lizenzen nur ausüben, wenn sie einen gültigen Sprachenvermerk für Englisch und, soweit zutreffend, für die Sprache(n) besitzen, die der Mitgliedstaat aus Gründen der Sicherheit an der Flugverkehrskontrollstelle wie im Luftfahrthandbuch veröffentlicht vorschreibt. Im Sprachenvermerk müssen die Sprache(n), das/die Niveau(s) der Sprachkompetenz und das Ablaufdatum (die Ablaufdaten) angegeben sein.

b)

Das Niveau der Sprachkompetenz ist nach der Einstufungsskala in Anhang I Anlage 1 zu bestimmen.

c)

Der Anwärter für einen Sprachenvermerk muss gemäß der unter Punkt (b) genannten Einstufungsskala mindestens Sprachkenntnisse auf einer einsatzfähigen Stufe (Stufe 4) nachweisen.

Hierzu müssen Anwärter

1.

sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner effektiv kommunizieren;

2.

präzise und deutlich über alltägliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen kommunizieren;

3.

geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang verwenden;

4.

die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit handhaben und

5.

einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

d)

Soweit die betrieblichen Umstände der betreffenden Berechtigung bzw. des betreffenden Vermerks aus zwingenden Sicherheitsgründen eine höheres Niveau der Sprachkompetenz erfordern, kann die Flugsicherungsorganisation unbeschadet von Punkt (c) eine höhere Stufe (Stufe 5) der Einstufungsskala für Sprachkompetenz nach Anhang I Anlage 1 verlangen. Eine solche Forderung muss nichtdiskriminierend, angemessen und transparent sein; sie muss von der Flugsicherungsorganisation, die das höhere Kompetenzniveau wünscht, objektiv begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

e)

Die Sprachkompetenz ist durch ein Zeugnis nachzuweisen, das das Ergebnis der Beurteilung bescheinigt.

ATCO.B.035   Gültigkeit des Sprachkompetenzvermerks

a)

Die Gültigkeit des Sprachkompetenzvermerks hat entsprechend dem gemäß Anhang I Anlage 1 festgelegten Niveau zu betragen:

1.

für die einsatzfähige Stufe (Stufe vier) drei Jahre ab dem Datum der Beurteilung oder

2.

für das erweiterte Niveau (Stufe fünf) sechs Jahre ab dem Datum der Beurteilung;

3.

für das Expertenniveau (Stufe sechs)

i)

neun Jahre ab dem Datum der Beurteilung für die englische Sprache;

ii)

unbegrenzt für alle anderen in ATCO.B.030(a) genannten Sprachen.

b)

Der Gültigkeitszeitraum der Sprachkompetenzvermerke für die erstmalige Erteilung und Erneuerung hat spätestens 30 Tage nach dem Datum des Bestehens der Sprachkompetenzbeurteilung zu beginnen.

c)

Sprachkompetenzvermerke werden nach Bestehen der Sprachkompetenzbeurteilung verlängert, die innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ablaufdatum stattfindet. In diesen Fällen wird der neue Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.

d)

Wenn der Sprachkompetenzvermerk vor dem unter Punkt (c) genannten Zeitraum verlängert wird, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum des Bestehens der Sprachkompetenzbeurteilung.

e)

Wenn die Gültigkeit eines Sprachkompetenzvermerks abgelaufen ist, muss der Lizenzinhaber eine Sprachkompetenzbeurteilung bestehen, damit sein Vermerk erneuert werden kann.

ATCO.B.040   Beurteilung der Sprachkompetenz

a)

Der Nachweis der Sprachkompetenz hat nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren zu erfolgen, in dem Folgendes festgelegt sein muss:

1.

das Verfahren, anhand dessen die Beurteilung durchgeführt wird;

2.

die Qualifikation der Beurteiler;

3.

das Widerspruchsverfahren.

b)

Die Sprachkompetenzbeurteilungsgremien müssen die von den zuständigen Behörden gemäß ATCO.AR.A.010 festgelegten Anforderungen erfüllen.

ATCO.B.045   Sprachentraining

a)

Flugsicherungsorganisationen müssen ein Sprachentraining zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sprachkompetenz von Fluglotsen anbieten, und zwar für:

1.

Inhaber eines Sprachkompetenzvermerks auf einer einsatzfähigen Stufe (Stufe vier);

2.

Lizenzinhaber ohne die Möglichkeit, ihre Fertigkeiten regelmäßig anzuwenden, um ihre Sprachkompetenz aufrechtzuerhalten.

b)

Sprachentraining kann auch in Form einer fortlaufenden Weiterbildung angeboten werden.

TEILABSCHNITT C

ANFORDERUNGEN AN AUSBILDER UND BEURTEILER

ABSCHNITT 1

Ausbilder

ATCO.C.001   Theoretische Ausbilder

a)

Die theoretische Ausbildung muss durch entsprechend qualifizierte Ausbilder erfolgen.

b)

Ein theoretischer Ausbilder ist angemessen qualifiziert, wenn er

1.

Inhaber einer Fluglotsenlizenz und/oder Inhaber einer beruflichen Qualifikation ist, die dem zu unterrichtenden Fach angemessen ist, und/oder er der Ausbildungseinrichtung geeignete Kenntnisse und Erfahrung nachgewiesen hat;

2.

der Ausbildungseinrichtung Ausbildungsfähigkeiten nachgewiesen hat.

ATCO.C.005   Praktische Ausbilder

Eine praktische Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einer Ausbilderbefugnisvermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI) oder eines Befugnisvermerks für Ausbilder an synthetischen Ausbildungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI) sind.

ATCO.C.010   Rechte von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)

a)

Inhaber einer OJTI-Berechtigung sind zur Durchführung von praktischer Ausbildung und Aufsicht an betrieblichen Arbeitsplätzen berechtigt, für die sie über einen gültigen Kontrollstellenvermerk verfügen, und an synthetischen Übungsgeräten, für die sie eine Berechtigung haben.

b)

Inhaber einer OJTI-Berechtigung dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie

1.

mindestens zwei Jahre die Rechte der Berechtigung ausgeübt haben, in der sie unterrichten werden;

2.

in einem unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten die Rechte des gültigen Kontrollstellenvermerks ausgeübt haben, in dem die praktische Ausbildung erteilt werden soll;

3.

Ausbildungsfähigkeiten in der Vermittlung der Verfahren erworben haben, für die die praktische Ausbildung erfolgen soll.

c)

Der unter Punkt (b)(1) genannte Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungseinrichtung auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.

ATCO.C.015   Beantragung des Ausbilderbefugnisvermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)

Anwärter für den OJTI-Vermerk müssen

a)

Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einem gültigen Kontrollstellenvermerk sein;

b)

die Rechte einer Fluglotsenlizenz in einem unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungseinrichtung auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden; und

c)

innerhalb des Jahres vor der Antragstellung einen praktischen Lehrgang in Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.

ATCO.C.020   Gültigkeit des Ausbilderbefugnisvermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz

a)

Der OJTI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

b)

Der OJTI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten während ihres Gültigkeitszeitraums verlängert werden, sofern die Anforderungen von ATCO.C.015(a) und (b) erfüllt sind.

c)

Wenn der OJTI-Vermerk abgelaufen ist, kann er erneuert werden durch

1.

die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und

2.

die erfolgreiche Absolvierung einer Beurteilung der Kompetenz als praktischer Ausbilder

innerhalb eines Jahres vor dem Antrag auf Erneuerung, sofern die Anforderungen von ATCO.C.015(a) und (b) erfüllt sind.

d)

Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des OJTI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde.

e)

Falls die Anforderungen von ATCO.C.015(a) und (b) nicht erfüllt werden, kann der OJTI-Vermerk gegen einen STDI-Vermerk ausgetauscht werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen von ATCO.C.040(b) und (c) gewährleistet ist.

ATCO.C.025   Befristete OJTI-Genehmigung

a)

Wenn die Einhaltung der Anforderungen gemäß ATCO.C.010(b)(2) nicht möglich ist, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von der Flugsicherungsorganisation vorgelegten Sicherheitsanalyse eine befristete OJTI-Genehmigung erteilen.

b)

Die unter Punkt (a) genannte befristete OJTI-Genehmigung kann Inhabern eines gültigen gemäß ATCO.C.015 ausgestellten OJTI-Vermerks erteilt werden.

c)

Die unter Punkt (a) genannte befristete OJTI-Genehmigung ist auf Ausbildungen beschränkt, die zur Bewältigung ungewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und ihre Gültigkeit darf ein Jahr oder die Laufzeit der Gültigkeit der gemäß ATCO.C.015 ausgestellten OJTI-Berechtigung nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

ATCO.C.030   Rechte von Ausbildern an synthetischen Ausbildungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)

a)

Inhaber eines STDI-Vermerks sind zur Durchführung einer praktischen Ausbildung an synthetischen Ausbildungsgeräten berechtigt

1.

über Themen praktischer Art während der Erstausbildung;

2.

über betriebliche Ausbildung mit Ausnahme der Ausbildung am Arbeitsplatz und

3.

über Kompetenzerhaltungstraining.

Wenn der STDI ein Vor-OJT durchführt, muss er Inhaber des einschlägigen Kontrollstellenvermerks sein oder gewesen sein.

b)

Inhaber eines STDI-Vermerks dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie

1.

mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Berechtigung haben, in der sie unterrichten werden;

2.

Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Handlungsweisen nachgewiesen haben;

3.

über Erfahrung in der Vermittlung der Techniken verfügen, für die die praktische Ausbildung erfolgen soll.

c)

Unbeschadet von Punkt (b)(1)

1.

ist für die Zwecke der Grundausbildung jede erteilte Berechtigung ausreichend;

2.

kann für die Zwecke der Berechtigungsausbildung eine Ausbildung über bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgaben von einem STDI durchgeführt werden, der Inhaber einer Berechtigung ist, die für diese bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgabe relevant ist.

ATCO.C.035   Beantragung des Befugnisvermerks für Ausbilder an synthetischen Ausbildungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)

Anwärter für den STDI-Vermerk müssen

a)

die Rechte einer Fluglotsenlizenz mit beliebiger Berechtigung in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und

b)

innerhalb des Jahres vor der Antragstellung einen praktischen Lehrgang in Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.

ATCO.C.040   Gültigkeit des Befugnisvermerks für Ausbilder an synthetischen Ausbildungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)

a)

Der STDI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

b)

Der STDI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Handlungsweisen während ihres Gültigkeitszeitraums verlängert werden.

c)

Wenn der STDI-Vermerk abgelaufen ist, kann er erneuert werden durch

1.

die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Handlungsweisen und

2.

die erfolgreiche Absolvierung einer Beurteilung der Kompetenz als praktischer Ausbilder

innerhalb eines Jahres vor dem Antrag auf Erneuerung.

d)

Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des STDI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde.

ABSCHNITT 2

Beurteiler

ATCO.C.045   Rechte von Beurteilern

a)

Beurteilungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über einen Beurteilervermerk verfügen.

b)

Inhaber eines Beurteilervermerks sind berechtigt, Beurteilungen durchzuführen

1.

während der Erstausbildung für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder für die Erteilung einer neuen Berechtigung und/oder eines neuen Berechtigungsvermerks, soweit zutreffend;

2.

der bisherigen Befähigung für die Zwecke von ATCO.B.001(d) und ATCO.B.010(b);

3.

von Fluglotsen in Ausbildung für die Erteilung eines Kontrollstellenvermerks und von Berechtigungsvermerken, soweit zutreffend;

4.

von Fluglotsen für die Erteilung eines Kontrollstellenvermerks und von Berechtigungsvermerken, soweit zutreffend, sowie für die Verlängerung und Erneuerung eines Kontrollstellenvermerks;

5.

von antragstellenden praktischen Ausbildern oder antragstellenden Beurteilern, wenn die Einhaltung der Anforderungen von Punkt (d)(2) bis (4) gewährleistet ist.

c)

Inhaber eines Beurteilervermerks dürfen die Rechte der Berechtigung nur ausüben, wenn sie

1.

mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Berechtigung und den Berechtigungsvermerken haben, in denen sie beurteilen werden, und

2.

Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Handlungsweisen nachgewiesen haben.

d)

Zusätzlich zu den unter Punkt (c) genannten Anforderungen dürfen Inhaber eines Beurteilervermerks die Rechte des Vermerks nur ausüben

1.

für Beurteilungen, die zur Erteilung, Verlängerung und Erneuerung eines Kontrollstellenvermerks führen, wenn sie seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber des mit der Beurteilung verbundenen Kontrollstellenvermerks sind;

2.

für die Beurteilung der Befähigung eines Anwärters für die Erteilung oder Erneuerung eines STDI-Vermerks, wenn sie Inhaber eines STDI- oder OJTI-Vermerks sind und die Rechte dieses Vermerks mindestens drei Jahre ausgeübt haben;

3.

für die Beurteilung der Befähigung eines Anwärters für die Erteilung oder Erneuerung eines OJTI-Vermerks, wenn sie Inhaber eines OJTI-Vermerks sind und die Rechte dieses Vermerks mindestens drei Jahre ausgeübt haben;

4.

für die Beurteilung der Befähigung eines Anwärters für die Erteilung oder Erneuerung eines Beurteilervermerks, wenn sie die Rechte des Beurteilervermerks mindestens drei Jahre ausgeübt haben.

e)

Bei der Beurteilung für die Zwecke der Erteilung und Erneuerung eines Kontrollstellvermerks und für die Zwecke der Gewährleistung der Aufsicht über den betrieblichen Arbeitsplatz muss der Beurteiler auch Inhaber eines OJTI-Vermerks sein, oder es muss ein OJTI, der Inhaber des gültigen, mit der Beurteilung verbundenen Kontrollstellenvermerks ist, anwesend sein.

ATCO.C.050   Persönliche Interessen

Beurteiler dürfen keine Beurteilungen durchführen, wenn ihre Objektivität gefährdet sein kann.

ATCO.C.055   Beantragung der Beurteilerberechtigung

Anwärter für eine Beurteilerberechtigung müssen

a)

in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren die Rechte einer Fluglotsenlizenz ausgeübt haben und

b)

innerhalb des Jahres vor der Antragstellung erfolgreich einen Beurteilerlehrgang absolviert haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden unterrichtet wurden, und angemessen beurteilt worden sein.

ATCO.C.060   Gültigkeit der Beurteilerberechtigung

a)

Die Beurteilerberechtigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

b)

Die Beurteilerberechtigung kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in Beurteilungskompetenzen und aktuellen betrieblichen Handlungsweisen während ihres Gültigkeitszeitraums verlängert werden.

c)

Wenn die Beurteilerberechtigung abgelaufen ist, kann sie erneuert werden durch

1.

die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung in Beurteilerkompetenzen und aktuellen betrieblichen Handlungsweisen und

2.

die erfolgreiche Absolvierung einer Beurteilung der Kompetenz als Beurteiler

innerhalb eines Jahres vor dem Antrag auf Erneuerung.

d)

Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum der Beurteilerberechtigung spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde.

ATCO.C.065   Befristete Beurteilergenehmigung

a)

Wenn die Anforderung gemäß ATCO.C.045(d)(1) nicht eingehalten werden kann, kann die zuständige Behörde Inhabern einer gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilerberechtigung eine Genehmigung für die Durchführung der in ATCO.C.045(b)(3) und (4) genannten Beurteilungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen oder zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung erteilen, sofern die Anforderungen gemäß den Punkten (b) und (c) eingehalten werden.

b)

Für die Zwecke der Bewältigung außergewöhnlicher Situationen muss der Inhaber der Beurteilerberechtigung seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber eines Kontrollstellenvermerks mit der zugehörigen Berechtigung und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Genehmigung ist auf Beurteilungen beschränkt, die zur Bewältigung ungewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und darf ein Jahr oder die Gültigkeit der gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilerberechtigung nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

c)

Für die Zwecke der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung aus wiederholten Gründen muss der Inhaber der Beurteilerberechtigung seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber eines Kontrollstellenvermerks mit der zugehörigen Berechtigung und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Gültigkeit der Genehmigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt, darf jedoch die Gültigkeit der gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilerberechtigung nicht überschreiten.

d)

Für die Erteilung einer befristeten Beurteilergenehmigung aus den unter den Punkten (b) und (c) genannten Gründen kann die zuständige Behörde eine von der Flugsicherungsorganisation vorgelegte Sicherheitsanalyse verlangen.

TEILABSCHNITT D

FLUGLOTSENAUSBILDUNG

ABSCHNITT 1

Allgemeine Anforderungen

ATCO.D.001   Ziele der Fluglotsenausbildung

Die Fluglotsenausbildung muss die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen, einschließlich Simulationsübungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz zur Vermittlung und Aufrechterhaltung der Fertigkeiten für die sichere, ordnungsgemäße und zügige Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten umfassen.

ATCO.D.005   Arten der Fluglotsenausbildung

a)

Die Fluglotsenausbildung muss die folgenden Arten umfassen:

1.

Erstausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder zur Erteilung einer zusätzlichen Berechtigung und, soweit zutreffend, eines zusätzlichen Berechtigungsvermerks führt und Folgendes bietet:

i)   „Grundausbildung“: theoretische und praktische Ausbildung zur Vermittlung eines grundlegenden Kenntnisstands und praktischer Kompetenzen bezüglich einfacher Betriebsverfahren;

ii)   „Berechtigungsausbildung“: theoretische und praktische Ausbildung zur Vermittlung des Kenntnisstands und praktischer Kompetenzen bezüglich einer bestimmten Berechtigung und gegebenenfalls eines bestimmten Berechtigungsvermerks;

2.

betriebliche Ausbildung, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz, zur Erteilung eines Berechtigungsvermerks, der Gültigerklärung von Berechtigungen oder Berechtigungsvermerken und/oder zur Erteilung oder Erneuerung eines Kontrollstellenvermerks führt. Sie umfasst die folgenden Phasen:

i)

die Einweisungsphase, die hauptsächlich dazu dient, Kenntnisse bezüglich standortspezifischer Betriebsverfahren und aufgabenspezifischer Aspekte zu vermitteln, und

ii)

die Phase der Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, die endgültige Phase der betrieblichen Ausbildung, während der zu einem früheren Zeitpunkt erworbene tätigkeitsbezogene Abläufe und Kompetenzen unter der Aufsicht eines befähigten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die konkrete Luftverkehrspraxis integriert werden.

iii)

Zusätzlich zu den Punkten (i) und (i)i ist für Kontrollstellenvermerke, die die Handhabung komplexer Verkehrssituationen und von hohem Verkehrsaufkommen erforderlich machen, eine Vorbereitungsphase vor den Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz erforderlich, in der die zuvor erworbenen Berechtigungsabläufe und -kompetenzen verbessert werden und eine Vorbereitung auf konkrete Verkehrssituationen erfolgt, die in dieser Kontrollstelle auftreten können.

3.

Kompetenzerhaltungstraining, bei dem die Gültigkeit der Vermerke der Lizenz aufrechterhalten wird und das Folgendes umfasst:

i)

Auffrischungsschulung;

ii)

Umschulung, soweit erforderlich.

b)

Zusätzlich zu den unter Punkt (a) genannten Ausbildungsarten können Fluglotsen die folgenden Arten absolvieren:

1.

Ausbildung als praktischer Ausbilder, die zur Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer OJTI- oder STDI-Berechtigung führt;

2.

Ausbildung als Beurteiler, die zur Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Beurteilerberechtigung führt.

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Erstausbildung

ATCO.D.010   Aufbau der Erstausbildung

a)

Die Erstausbildung, die für einen Anwärter für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder für die Erteilung einer zusätzlichen Berechtigung und/oder, soweit zutreffend, eines zusätzlichen Berechtigungsvermerks bestimmt ist, muss Folgendes umfassen:

1.

Grundausbildung, die alle Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anhang I Anlage 2 umfasst, und

2.

Berechtigungsausbildung, die die Sachgebiete, Themen und Unterthemen von mindestens einem der folgenden Dienste umfasst:

i)

Berechtigung „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome Control Visual — ADV), definiert in Anhang I Anlage 3;

ii)

Berechtigung „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb für Tower“ (Aerodrome Control Instrument Rating for Tower — ADI (TWR)), definiert in Anhang I Anlage 4;

iii)

Berechtigung „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural Rating — APP), definiert in Anhang I Anlage 5;

iv)

Berechtigung „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural Rating — ACP), definiert in Anhang I Anlage 6;

v)

Berechtigung „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance Rating — APS), definiert in Anhang I Anlage 7;

vi)

Berechtigung „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance Rating — ACS), definiert in Anhang I Anlage 8.

b)

Die Ausbildung, die für eine zusätzliche Berechtigung vorgesehen ist, muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die für mindestens eine der Berechtigungen gemäß Punkt (a)(2) gilt.

c)

Eine für die Reaktivierung einer Berechtigung nach einer nicht erfolgreichen Beurteilung der bisherigen Befähigung gemäß ATCO.B.010(b) vorgesehene Ausbildung muss auf das Ergebnis der Beurteilung zugeschnitten sein.

d)

Eine für einen Berechtigungsvermerk mit Ausnahme von ATCO.B.015(a)(3) vorgesehene Ausbildung umfasst die Sachgebiete, Themen und Unterthemen, die von der Ausbildungseinrichtung erarbeitet und im Rahmen des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.

e)

Die Grund- und/oder Berechtigungsausbildung kann um Sachgebiete, Themen und Unterthemen ergänzt werden, die für den funktionalen Luftraumblock (Functional Airspace Block, FAB) oder für die nationale Umgebung spezifisch sind oder diese ergänzen.

ATCO.D.015   Plan für die Erstausbildung

Die Ausbildungseinrichtung erarbeitet einen Plan für die Erstausbildung, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss. Dieser muss mindestens Folgendes enthalten:

a)

den Aufbau der Erstausbildungslehrgangs, der gemäß ATCO.D.010 durchgeführt wird;

b)

die Struktur der durchgeführten Erstausbildung gemäß ATCO.D.020(b);

c)

die Verfahrensweise für die Durchführung der Erstausbildungslehrgänge;

d)

die Ausbildungsmethoden;

e)

die Mindest- und Höchstdauer der Erstausbildungslehrgänge;

f)

bezüglich ATCO.D.010(b) die Verfahrensweise für die Anpassung der Erstausbildungslehrgänge zur gebührenden Berücksichtigung einer erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildung;

g)

Verfahrensweisen für Prüfungen und Beurteilungen gemäß ATCO.D.025 und ATCO.D.035 sowie Leistungsziele gemäß ATCO.D.030 und ATCO.D.040;

h)

Qualifikationen, Aufgaben und Verpflichtungen des Ausbildungspersonals;

i)

Verfahrensweise bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung;

j)

das Widerspruchsverfahren;

k)

Angabe der Aufzeichnungen, die speziell für die Erstausbildung geführt werden müssen;

l)

Verfahrensweise und Gründe für die Überprüfung und Änderung des Plans für die Erstausbildung und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Plans für die Erstausbildung muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

ATCO.D.020   Grund- und Berechtigungsausbildungslehrgänge

a)

Die Grund- und Berechtigungsausbildung sind als getrennte oder integrierte Ausbildung durchzuführen.

b)

Die Grund- und Berechtigungsausbildungslehrgänge oder ein integrierter Erstausbildungslehrgang sind von Ausbildungseinrichtungen zu erarbeiten und durchzuführen und von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

c)

Wenn die Erstausbildung als integrierter Lehrgang durchgeführt wird, muss eine klare Unterscheidung getroffen werden zwischen den Prüfungen und Beurteilungen für

1.

Die Grundausbildung und

2.

alle Berechtigungsausbildungen.

d)

Der erfolgreiche Abschluss einer Erstausbildung oder einer Berechtigungsausbildung für die Erteilung einer weiteren Berechtigung ist mit einem von der Ausbildungseinrichtung ausgestellten Zeugnis nachzuweisen.

e)

Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung ist mit einem Zeugnis nachzuweisen, das von der Ausbildungseinrichtung auf Antrag des Anwärters ausgestellt wird.

ATCO.D.025   Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Grundausbildung

a)

Die Grundausbildungslehrgänge müssen theoretische Prüfungen und Beurteilungen beinhalten.

b)

Theoretische Prüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.

c)

Die Beurteilung der in ATCO.D.030 genannten Leistungsziele hat auf einem Teilaufgabentrainer oder einem Simulator zu erfolgen.

d)

Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Anwärter durchgängig die erforderliche Leistung wie in ATCO.D.030 genannt erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für einen sicheren Betrieb im Flugverkehrskontrolldienst erforderlich sind.

ATCO.D.030   Leistungsziele in der Grundausbildung

Beurteilungen müssen die Bewertung der folgenden Leistungsziele umfassen:

a)

Überprüfung und Gebrauch der Ausstattung am Arbeitsplatz;

b)

Entwicklung und Aufrechterhaltung von Situationsbewusstsein durch Überwachung des Flugverkehrs und Identifizierung von Luftfahrzeugen, wenn erforderlich;

c)

Überwachung und Aktualisierung von Flugdatenanzeigen;

d)

Aufrechterhaltung einer permanenten Funkhörbereitschaft auf der entsprechenden Frequenz;

e)

Erteilung geeigneter Freigaben, Anweisungen und Informationen an den Flugverkehr;

f)

Gebrauch genehmigter Sprechgruppen;

g)

effektive Kommunikation;

h)

Anwendung der Staffelung;

i)

Abstimmung in der erforderlichen Weise;

j)

Anwendung der vorgeschriebenen Verfahren für den simulierten Luftraum;

k)

Erfassung potenzieller Konflikte zwischen Luftfahrzeugen;

l)

Erkennung der Priorität von Maßnahmen;

m)

Auswahl geeigneter Staffelungsmethoden.

ATCO.D.035   Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Berechtigungsausbildung

a)

Die Berechtigungsausbildungslehrgänge müssen theoretische Prüfungen und Beurteilungen beinhalten.

b)

Theoretische Prüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.

c)

Beurteilungen basieren auf den in ATCO.D.040 beschriebenen Leistungszielen im Rahmen der Berechtigungsausbildung.

d)

Beurteilungen werden in einem Simulator durchgeführt.

e)

Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Anwärter durchgängig die erforderliche Leistung wie in ATCO.D.040 beschrieben erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für einen sicheren Flugbetrieb im Flugverkehrskontrolldienst erforderlich sind.

ATCO.D.040   Leistungsziele im Rahmen der Berechtigungsausbildung

a)

Für jeden Berechtigungsausbildungslehrgang sind Leistungsziele hinsichtlich der Berechtigungsausbildung und Aufgaben hinsichtlich Leistungszielen zu definieren.

b)

Als Leistungsziele im Rahmen der Berechtigungsausbildung sind vom Anwärter zu verlangen:

1.

Nachweis der Fähigkeit, den Luftverkehr in einer sicheren, ordnungsgemäßen und flüssigen Weise zu lenken, und

2.

Bewältigung komplexer Situationen und von Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen.

c)

Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Berechtigungsausbildung für die Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb (ADV) und die Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) sicherstellen, dass Anwärter

1.

innerhalb eines definierten Flugplatz-Zuständigkeitsbereichs das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und

2.

Flugplatzkontrolltechniken und Betriebsverfahren auf Flugplatzverkehr anwenden.

d)

Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter

1.

innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Anflugkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und

2.

die verfahrenstechnische Anflugkontrolle, Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.

e)

Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Berechtigungsausbildung für die Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter

1.

innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Anflugkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und

2.

Anflugüberwachung, Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.

f)

Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Berechtigungsausbildung für die Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter

1.

innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Bezirkskontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und

2.

die verfahrenstechnische Bezirkskontrolle, Planungstechniken und Betriebsverfahren für Bezirksverkehr anwenden.

g)

Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Berechtigungsausbildung für die Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter

1.

innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Bezirkskontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und

2.

die Bezirkskontrollverfahren, Planungstechniken und Betriebsverfahren für Bezirksverkehr anwenden.

ABSCHNITT 3

Anforderungen an die betriebliche Ausbildung

ATCO.D.045   Aufbau der betrieblichen Ausbildung

a)

Die betriebliche Ausbildung besteht aus Ausbildungslehrgängen für jeden an der Flugverkehrskontrollstelle festgelegten Kontrollstellenvermerk wie im betrieblichen Ausbildungsplan beschrieben.

b)

Die Kontrollstellenvermerkslehrgänge müssen von Ausbildungseinrichtungen gemäß ATCO.D.060 erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

c)

Die betriebliche Ausbildung umfasst Ausbildung in

1.

Betriebsverfahren;

2.

aufgabenspezifischen Aspekten;

3.

ungewöhnlichen Situationen und Notlagen und

4.

menschlichen Faktoren.

ATCO.D.050   Voraussetzungen für die betriebliche Ausbildung

Eine betriebliche Ausbildung kann nur von Personen begonnen werden, die Inhaber des Folgenden sind:

a)

einer Auszubildendenlizenz mit der entsprechenden Berechtigung und gegebenenfalls einem Berechtigungsvermerk oder

b)

einer Fluglotsenlizenz mit der entsprechenden Berechtigung und gegebenenfalls einem Berechtigungsvermerk,

sofern die Anforderungen von ATCO.B.001(d) und ATCO.B.010(b) erfüllt werden.

ATCO.D.055   Betrieblicher Ausbildungsplan

a)

Die Ausbildungseinrichtung hat einen betrieblichen Ausbildungsplan für jede Flugverkehrskontrollstelle zu erarbeiten, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss.

b)

Der betriebliche Ausbildungsplan muss mindestens Folgendes enthalten:

1.

Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung durchgeführt wird;

2.

die Struktur der betrieblichen Ausbildung;

3.

das Verzeichnis der Kontrollstellenvermerkslehrgänge gemäß ATCO.D.060;

4.

die Verfahrensweise für die Durchführung eines Kontrollstellenvermerkslehrgangs;

5.

die Ausbildungsmethode;

6.

die Mindestdauer der Kontrollstellenvermerkslehrgänge;

7.

die Verfahrensweise für die Anpassung der Kontrollstellenvermerkslehrgänge, so dass erworbene Berechtigungen und/oder Berechtigungsvermerke und Erfahrung von Anwärtern gegebenenfalls in angemessener Weise berücksichtigt werden;

8.

Verfahrensweisen für den Nachweis theoretischer Kenntnisse und des Verständnisses gemäß ATCO.D.065, einschließlich der Anzahl, der Häufigkeit und der Art der Prüfungen sowie der Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfungen, die mindestens 75 % der bei diesen Prüfungen erreichbaren Punktzahl betragen muss;

9.

Verfahrensweisen für die Beurteilung gemäß ATCO.D.070, einschließlich der Anzahl und der Häufigkeit von Beurteilungen;

10.

Qualifikationen, Aufgaben und Verpflichtungen des Ausbildungspersonals;

11.

Verfahrensweise bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung;

12.

das Widerspruchsverfahren;

13.

Angabe der Aufzeichnungen, die speziell für die betriebliche Ausbildung geführt werden müssen;

14.

ein Verzeichnis identifizierter ungewöhnlicher Situationen und Notlagen für jeden einzelnen Kontrollstellenvermerk;

15.

Verfahrensweise und Gründe für die Überprüfung und Änderung des betrieblichen Ausbildungsplans und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des betrieblichen Ausbildungsplans muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

ATCO.D.060   Kontrollstellenvermerkslehrgang

a)

Ein Kontrollstellenvermerkslehrgang ist die Kombination der einschlägigen betrieblichen Ausbildungsphasen für die Erteilung oder Erneuerung eines Kontrollstellenvermerks in der Lizenz. Jeder Lehrgang muss Folgendes enthalten:

1.

eine Einweisungsphase;

2.

eine Phase für die Ausbildung am Arbeitsplatz.

Falls erforderlich, ist eine Vorbereitungsphase vor den Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz gemäß ATCO.D.005(a)(2) aufzunehmen.

b)

Die unter Punkt (a) genannten Phasen der betrieblichen Ausbildung werden getrennt oder integriert durchgeführt.

c)

In Kontrollstellenvermerkslehrgängen müssen der Lehrplan und die Leistungsziele gemäß ATCO.D.045(c) festgelegt sein, und sie müssen gemäß dem betrieblichen Ausbildungsplan durchgeführt werden.

d)

Kontrollstellenvermerkslehrgänge, die eine Ausbildung für Berechtigungsvermerke gemäß ATCO.B.015 einschließen, werden um eine weitere Ausbildung ergänzt, die den Erwerb des betreffenden Berechtigungsvermerks ermöglicht.

e)

Eine für einen Berechtigungsvermerk mit Ausnahme von ATCO.B.015(a)(3) vorgesehene Ausbildung umfasst die Sachgebiete, Sachgebietsziele, Themen und Unterthemen, die von der Ausbildungseinrichtung erarbeitet und im Rahmen des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.

f)

Kontrollstellenvermerkslehrgänge, die nach einem Austausch einer Lizenz absolviert werden, werden um Elemente einer Erstausbildung ergänzt, die für den funktionalen Luftraumblock oder für die nationale Umgebung spezifisch sind.

ATCO.D.065   Nachweis theoretischer Kenntnisse und des Verständnisses

Theoretische Kenntnisse und das Verständnis sind in Prüfungen nachzuweisen.

ATCO.D.070   Beurteilungen während Kontrollstellenvermerkslehrgängen

a)

Die Beurteilung des Anwärters wird in der betrieblichen Umgebung unter normalen Betriebsbedingungen mindestens einmal am Ende der Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz durchgeführt.

b)

Wenn der Kontrollstellenvermerkslehrgang eine Vorbereitungsphase vor den Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz umfasst, werden die Kompetenzen des Anwärters spätestens am Ende dieser Phase an einem synthetischen Ausbildungsgerät beurteilt.

c)

Unbeschadet von Punkt (a) kann ein synthetisches Ausbildungsgerät während einer Beurteilung eines Kontrollstellenvermerks zum Nachweis der Anwendung erlernter Verfahren verwendet werden, die während der Beurteilung nicht in der betrieblichen Umgebung auftraten.

ABSCHNITT 4

Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining

ATCO.D.075   Kompetenzerhaltungstraining

Das Kompetenzerhaltungstraining besteht aus Auffrischungs- und Umschulungslehrgängen und wird gemäß den Anforderungen des Kontrollstellenkompetenzprogramms nach ATCO.B.025 durchgeführt.

ATCO.D.080   Auffrischungsschulung

a)

Die Auffrischungslehrgänge sind von Ausbildungseinrichtungen erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

b)

Auffrischungsschulungen müssen so konzipiert sein, dass vorhandener Kenntnisstand und vorhandene Kompetenzen von Fluglotsen überprüft, ausgebaut oder verbessert werden und ein sicherer, ordnungsgemäßer und flüssiger Luftverkehr ermöglicht wird, und sie müssen mindestens Folgendes umfassen:

1.

Ausbildung in standardmäßigen Handlungsweisen und Verfahren unter Verwendung genehmigter Sprechgruppen und effektiver Kommunikation;

2.

Ausbildung in ungewöhnlichen Situationen und Notlagen unter Verwendung genehmigter Sprechgruppen und effektiver Kommunikation und

3.

Ausbildung hinsichtlich menschlicher Faktoren.

c)

Es muss ein Lehrplan für den Auffrischungslehrgang erarbeitet werden, und wenn in einem Sachgebiet Kompetenzen von Fluglotsen aufgefrischt werden, müssen auch Leistungsziele erarbeitet werden.

ATCO.D.085   Umschulung

a)

Umschulungslehrgänge sind von Ausbildungseinrichtungen erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

b)

Umschulungen dienen dem Zweck, Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf eine Veränderung in der betrieblichen Umgebung zu vermitteln und sind von Ausbildungseinrichtungen durchzuführen, wenn die Sicherheitsüberprüfung der Veränderung ergibt, dass eine solche Ausbildung erforderlich ist.

c)

Umschulungslehrgänge müssen die Festlegung des Folgenden umfassen:

1.

der geeigneten Ausbildungsmethode für den Lehrgang und seiner Dauer nach Maßgabe der Art und des Umfang der Änderung und

2.

der Prüfungs- und/oder Beurteilungsmethoden für die Umschulung.

d)

Umschulungen müssen durchgeführt werden, bevor Fluglotsen die Rechte ihrer Lizenz in der veränderten betrieblichen Umgebung ausüben.

ABSCHNITT 5

Ausbildung von Ausbildern und Beurteilern

ATCO.D.090   Ausbildung praktischer Ausbilder

a)

Die Ausbildung praktischer Ausbilder ist von Ausbildungseinrichtungen zu erarbeiten und durchzuführen und muss Folgendes umfassen:

1.

einen Lehrgang für praktische Unterrichtstechniken für OJTI und/oder STDI, einschließlich einer Beurteilung;

2.

einen Auffrischungslehrgang in praktischen Ausbildungsfähigkeiten;

3.

Methode(n) für die Beurteilung der Befähigung von praktischen Ausbildern.

b)

Die unter Punkt (a) genannten Ausbildungslehrgänge und Beurteilungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

ATCO.D.095   Ausbildung von Beurteilern

a)

Die Ausbildung von Beurteilern ist von Ausbildungseinrichtungen zu erarbeiten und durchzuführen und muss Folgendes umfassen:

1.

Beurteilerlehrgang, einschließlich einer Beurteilung;

2.

einen Auffrischungslehrgang in Beurteilerkompetenzen;

3.

Methode(n) für die Beurteilung der Befähigung von Beurteilern.

b)

Die unter Punkt (a) genannten Ausbildungslehrgänge und die Beurteilungsmethode müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Anlage 1 zu Anhang I

EINSTUFUNGSSKALA FÜR SPRACHKOMPETENZ — ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ

Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Expertenniveau, erweitertes Niveau und Einsatzfähigkeit

Stufe

Aussprache

Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird

Struktur

Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind

Vokabular

Flüssigkeit

Verstehen

Interaktion

Expertenniveau

6

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie.

Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht.

Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine breite Vielfalt bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt.

Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss in stilistischer Absicht, z. B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter.

Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch sprachliche und kulturelle Feinheiten.

Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf.

Erweitertes Niveau

5

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten.

Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen.

Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch.

Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden.

Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarietäten (Dialekt und/oder Akzent) oder Register zu verstehen.

Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung.

Einsatzfähigkeit

4

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal.

Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten.

Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt.

Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab.

Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern.

Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung.

Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Unterhalb der Einsatzfähigkeit, elementare Kenntnisse und unterhalb elementarer Kenntnisse

Stufe

Aussprache

Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird

Struktur

Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind

Vokabular

Flüssigkeit

Verstehen

Interaktion

Unterhalb der Einsatzfähigkeit

3

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen die Verständlichkeit häufig.

Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen, werden nicht immer gut beherrscht. Fehler beeinträchtigen häufig den Sinn.

Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommunikation über gewöhnliche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Umfang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt.

Produziert zusammenhängende Sprechäußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab.

Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situationsbezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht.

Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen.

Elementare Kenntnisse

2

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit.

Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster.

Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst.

Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren. Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Ausdrücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter.

Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden.

Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt.

Unterhalb elementarer Kenntnisse

1

Erreicht das elementare Niveau nicht.

Erreicht das elementare Niveau nicht.

Erreicht das elementare Niveau nicht.

Erreicht das elementare Niveau nicht.

Erreicht das elementare Niveau nicht.

Erreicht das elementare Niveau nicht.

Anlage 2 zu Anhang I

GRUNDAUSBILDUNG

(Bezug: Anhang I — Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(1))

INHALTSVERZEICHNIS

SACHGEBIET 1:

EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

SACHGEBIET 2:

LUFTFAHRTRECHT

SACHGEBIET 3:

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

SACHGEBIET 4:

METEOROLOGIE

SACHGEBIET 5:

NAVIGATION

SACHGEBIET 6:

LUFTFAHRZEUGE

SACHGEBIET 7:

MENSCHLICHE FAKTOREN

SACHGEBIET 8:

AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

SACHGEBIET 9:

BERUFLICHES UMFELD

SACHGEBIET 1:   EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

THEMA INTRB 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

Unterthema INTRB 1.1 —

Lehrgangseinführung

Unterthema INTRB 1.2 —

Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTRB 1.3 —

Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

THEMA INTRB 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

Unterthema INTRB 2.1 —

Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTRB 2.2 —

Ausbildungsethos

Unterthema INTRB 2.3 —

Bewertungsverfahren

THEMA INTRB 3 —   EINFÜHRUNG IN DIE ZUKUNFT DES FLUGLOTSEN

Unterthema INTRB 3.1 —

Berufliche Perspektiven

SACHGEBIET 2:   LUFTFAHRTRECHT

THEMA LAWB 1 —   EINFÜHRUNG IN DAS LUFTFAHRTRECHT

Unterthema LAWB 1.1 —

Relevanz des Luftfahrtrechts

THEMA LAWB 2 —   INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

Unterthema LAWB 2.1 —

ICAO

Unterthema LAWB 2.2 —

Europäische und andere Agenturen

Unterthema LAWB 2.3 —

Luftfahrtverbände

THEMA LAWB 3 —   NATIONALE ORGANISATIONEN

Unterthema LAWB 3.1 —

Zweck und Aufgaben

Unterthema LAWB 3.2 —

Nationale Gesetzgebungsverfahren

Unterthema LAWB 3.3 —

Zuständige Behörde

Unterthema LAWB 3.4 —

Nationale Luftfahrtverbände

THEMA LAWB 4 —   SICHERHEITSMANAGEMENT VON FLUGVERKEHRSDIENSTEN

Unterthema LAWB 4.1 —

Sicherheitsregelung

Unterthema LAWB 4.2 —

Sicherheitsmanagementsystem

THEMA LAWB 5 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

Unterthema LAWB 5.1 —

Maßeinheiten

Unterthema LAWB 5.2 —

Lizenzierung/Zertifizierung von Fluglotsen

Unterthema LAWB 5.3 —

Überblick über Flugsicherungs- und Flugverkehrsdienste

Unterthema LAWB 5.4 —

Luftverkehrsregeln

Unterthema LAWB 5.5 —

Luftraum und Flugverkehrsstrecken

Unterthema LAWB 5.6 —

Flugplan

Unterthema LAWB 5.7 —

Flugplätze

Unterthema LAWB 5.8 —

Warteverfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln

Unterthema LAWB 5.9 —

Warteverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln

SACHGEBIET 3:   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

THEMA ATMB 1 —   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

Unterthema ATMB 1.1 —

Anwendung von Maßeinheiten

Unterthema ATMB 1.2 —

Flugverkehrskontrolldienst

Unterthema ATMB 1.3 —

Fluginformationsdienst

Unterthema ATMB 1.4 —

Flugalarmdienst

Unterthema ATMB 1.5 —

Flugverkehrsberatungsdienst

Unterthema ATMB 1.6 —

Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Unterthema ATMB 1.7 —

Luftraummanagement

THEMA ATMB 2 —   ALTIMETRIE UND FLÄCHENZUTEILUNG

Unterthema ATMB 2.1 —

Altimetrie

Unterthema ATMB 2.2 —

Übergangsfläche

Unterthema ATMB 2.3 —

Flächenzuteilung

THEMA ATMB 3 —   SPRECHFUNK

Unterthema ATMB 3.1 —

Allgemeine Betriebsabläufe des Sprechfunks

THEMA ATMB 4 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

Unterthema ATMB 4.1 —

Art und Inhalt von Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATMB 4.2 —

Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

THEMA ATMB 5 —   ABSTIMMUNG

Unterthema ATMB 5.1 —

Grundsätze, Arten und Inhalt der Abstimmung

Unterthema ATMB 5.2 —

Notwendigkeit der Abstimmung

Unterthema ATMB 5.3 —

Mittel der Abstimmung

THEMA ATMB 6 —   DATENANZEIGE

Unterthema ATMB 6.1 —

Datenextraktion

Unterthema ATMB 6.2 —

Datenverwaltung

THEMA ATMB 7 —   STAFFELUNGEN

Unterthema ATMB 7.1 —

Vertikale Staffelung und Verfahren

Unterthema ATMB 7.2 —

Horizontale Staffelung und Verfahren

Unterthema ATMB 7.3 —

Staffelung nach Sicht

Unterthema ATMB 7.4 —

Staffelung auf Flugplätzen und Verfahren

Unterthema ATMB 7.5 —

Staffelung anhand von Überwachungssystemen von Flugverkehrsdiensten

Unterthema ATMB 7.6 —

Wirbelschleppenstaffelung

THEMA ATMB 8 —   BORDSEITIGE KOLLISIONSWARNSYSTEME UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE

Unterthema ATMB 8.1 —

Bordseitige Kollisionswarnsysteme

Unterthema ATMB 8.2 —

Bodenseitige Sicherheitsnetze

THEMA ATMB 9 —   PRAKTISCHE GRUNDFERTIGKEITEN

Unterthema ATMB 9.1 —

Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATMB 9.2 —

Praktische Grundfertigkeiten für alle Berechtigungen

Unterthema ATMB 9.3 —

Praktische Grundfertigkeiten für den Flugplatz

Unterthema ATMB 9.4 —

Praktische Grundfertigkeiten für die Überwachung

SACHGEBIET 4:   METEOROLOGIE

THEMA METB 1 —   EINFÜHRUNG IN DIE METEOROLOGIE

Unterthema METB 1.1 —

Anwendung von Maßeinheiten

Unterthema METB 1.2 —

Luftfahrt und Meteorologie

Unterthema METB 1.3 —

Organisation des meteorologischen Dienstes

THEMA METB 2 —   ATMOSPHÄRE

Unterthema METB 2.1 —

Aufbau und Struktur

Unterthema METB 2.2 —

Standardatmosphäre

Unterthema METB 2.3 —

Wärme und Temperatur

Unterthema METB 2.4 —

Wasser in der Atmosphäre

Unterthema METB 2.5 —

Luftdruck

THEMA METB 3 —   ATMOSPHÄRISCHE ZIRKULATION

Unterthema METB 3.1 —

Allgemeine Luftzirkulation

Unterthema METB 3.2 —

Luftmassen und Frontensysteme

Unterthema METB 3.3 —

Mesoskalige Systeme

Unterthema METB 3.4 —

Wind

THEMA METB 4 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

Unterthema METB 4.1 —

Wolken

Unterthema METB 4.2 —

Niederschlagsarten

Unterthema METB 4.3 —

Sichtweite

Unterthema METB 4.4 —

Meteorologische Gefahren

THEMA METB 5 —   METEOROLOGISCHE INFORMATIONEN FÜR DIE LUFTFAHRT

Unterthema METB 5.1 —

Meldungen und Berichte

SACHGEBIET 5:   NAVIGATION

THEMA NAVB 1 —   EINFÜHRUNG IN DIE NAVIGATION

Unterthema NAVB 1.1 —

Anwendung von Maßeinheiten

Unterthema NAVB 1.2 —

Zweck und Nutzung der Navigation

THEMA NAVB 2 —   DIE ERDE

Unterthema NAVB 2.1 —

Position und Bewegung der Erde

Unterthema NAVB 2.2 —

Koordinatensystem, Richtung und Entfernung

Unterthema NAVB 2.3 —

Magnetismus

THEMA NAVB 3 —   LUFTFAHRTKARTEN

Unterthema NAVB 3.1 —

Kartenerstellung und -projektionen

Unterthema NAVB 3.2 —

In der Luftfahrt verwendete Karten

THEMA NAVB 4 —   GRUNDLAGEN DER NAVIGATION

Unterthema NAVB 4.1 —

Einfluss von Wind

Unterthema NAVB 4.2 —

Geschwindigkeit

Unterthema NAVB 4.3 —

Sichtnavigation

Unterthema NAVB 4.4 —

Navigationsaspekte der Flugplanung

THEMA NAVB 5 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

Unterthema NAVB 5.1 —

Bodengestützte Systeme

Unterthema NAVB 5.2 —

Trägheitsnavigationssysteme

Unterthema NAVB 5.3 —

Satellitengestützte Systeme

Unterthema NAVB 5.4 —

Instrumentenanflugverfahren

THEMA NAVB 6 —   LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION

Unterthema NAVB 6.1 —

Grundsätze und Vorteile der Flächennavigation

Unterthema NAVB 6.2 —

Einführung in die leistungsbasierte Navigation

Unterthema NAVB 6.3 —

Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

THEMA NAVB 7 —   ENTWICKLUNGEN IN DER NAVIGATION

Unterthema NAVB 7.1 —

Künftige Entwicklungen

SACHGEBIET 6:   LUFTFAHRZEUGE

THEMA ACFTB 1 —   EINFÜHRUNG IN DIE LUFTFAHRZEUGE

Unterthema ACFTB 1.1 —

Anwendung von Maßeinheiten

Unterthema ACFTB 1.2 —

Luftfahrt und Luftfahrtzeuge

THEMA ACFTB 2 —   GRUNDSÄTZE DES FLIEGENS

Unterthema ACFTB 2.1 —

Auf Luftfahrtzeuge einwirkende Kräfte

Unterthema ACFTB 2.2 —

Bauteile und Kontrolle eines Luftfahrzeugs

Unterthema ACFTB 2.3 —

Flugleistungsbereich

THEMA ACFTB 3 —   LUFTFAHRZEUGKLASSEN

Unterthema ACFTB 3.1 —

Luftfahrzeugklassen

Unterthema ACFTB 3.2 —

Wirbelschleppenkategorien

Unterthema ACFTB 3.3 —

ICAO-Anflugkategorien

Unterthema ACFTB 3.4 —

Umweltkategorien

THEMA ACFTB 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

Unterthema ACFTB 4.1 —

Erkennung

Unterthema ACFTB 4.2 —

Leistungsdaten

THEMA ACFTB 5 —   LUFTFAHRZEUGMOTOREN

Unterthema ACFTB 5.1 —

Kolbenmotoren

Unterthema ACFTB 5.2 —

Düsentriebwerke

Unterthema ACFTB 5.3 —

Turboprop-Triebwerke

Unterthema ACFTB 5.4 —

Flugtreibstoffe

THEMA ACFTB 6 —   LUFTFAHRZEUGSYSTEME UND -INSTRUMENTE

Unterthema ACFTB 6.1 —

Fluginstrumente

Unterthema ACFTB 6.2 —

Navigationsinstrumente

Unterthema ACFTB 6.3 —

Triebwerksinstrumente

Unterthema ACFTB 6.4 —

Luftfahrzeugsysteme

THEMA ACFTB 7 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

Unterthema ACFTB 7.1 —

Faktoren beim Start

Unterthema ACFTB 7.2 —

Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFTB 7.3 —

Faktoren beim Reiseflug

Unterthema ACFTB 7.4 —

Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug

Unterthema ACFTB 7.5 —

Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

Unterthema ACFTB 7.6 —

Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFTB 7.7 —

Umweltfaktoren

SACHGEBIET 7:   MENSCHLICHE FAKTOREN

THEMA LAWB 1 —   EINFÜHRUNG IN DIE MENSCHLICHEN FAKTOREN

Unterthema HUMB 1.1 —

Lerntechniken

Unterthema HUMB 1.2 —

Relevanz menschlicher Faktoren für die Flugverkehrskontrolle

Unterthema HUMB 1.3 —

Menschliche Faktoren und Flugverkehrskontrolle

THEMA HUMB 2 —   MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN

Unterthema HUMB 2.1 —

Individuelles Verhalten

Unterthema HUMB 2.2 —

Sicherheitskultur und berufliche Zuverlässigkeit

Unterthema HUMB 2.3 —

Gesundheit und Wohlbefinden

Unterthema HUMB 2.4 —

Teamarbeit

Unterthema HUMB 2.5 —

Grundbedürfnisse von Menschen am Arbeitsplatz

Unterthema HUMB 2.6 —

Stress

THEMA HUMB 3 —   MENSCHLICHES FEHLVERHALTEN

Unterthema HUMB 3.1 —

Gefahren von Fehlverhalten

Unterthema HUMB 3.2 —

Begriffsbestimmung von menschlichem Fehlverhalten

Unterthema HUMB 3.3 —

Einstufung von menschlichem Fehlverhalten

Unterthema HUMB 3.4 —

Risikoanalyse und Risikomanagement

THEMA HUMB 4 —   KOMMUNIKATION

Unterthema HUMB 4.1 —

Bedeutung guter Kommunikation in der Flugverkehrskontrolle

Unterthema HUMB 4.2 —

Kommunikationsprozess

Unterthema HUMB 4.3 —

Kommunikationsarten

THEMA HUMB 5 —   DAS ARBEITSUMFELD

Unterthema HUMB 5.1 —

Ergonomie und die Notwendigkeit guter Gestaltung

Unterthema HUMB 5.2 —

Ausrüstung und Hilfsmittel

Unterthema HUMB 5.3 —

Automatisierung

SACHGEBIET 8:   AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

THEMA EQPSB 1 —   AUSRÜSTUNG DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

Unterthema EQPSB 1.1 —

Hauptarten von Ausrüstung der Flugverkehrskontrolle

THEMA EQPSB 2 —   FUNK

Unterthema EQPSB 2.1 —

Funktheorie

Unterthema EQPSB 2.2 —

Funkpeilung

THEMA EQPSB 3 —   KOMMUNIKATIONSAUSRÜSTUNG

Unterthema EQPSB 3.1 —

Funkkommunikation

Unterthema EQPSB 3.2 —

Sprachkommunikation zwischen Stellen/Arbeitsplätzen im Flugverkehrsdienst

Unterthema EQPSB 3.3 —

Datalink-Kommunikation

Unterthema EQPSB 3.4 —

Airline-Kommunikation

THEMA EQPSB 4 —   EINFÜHRUNG IN DIE FLUGÜBERWACHUNG

Unterthema EQPSB 4.1 —

Überwachungskonzept im Flugverkehrsdienst

THEMA EQPSB 5 —   RADAR

Unterthema EQPSB 5.1 —

Grundsätze des Radars

Unterthema EQPSB 5.2 —

Primärradar

Unterthema EQPSB 5.3 —

Sekundärradar

Unterthema EQPSB 5.4 —

Nutzung von Radaren

Unterthema EQPSB 5.5 —

Mode-S

THEMA EQPSB 6 —   AUTOMATISCHE ABHÄNGIGE FLUGÜBERWACHUNG

Unterthema EQPSB 6.1 —

Grundsätze der automatischen bordabhängigen Flugüberwachung

Unterthema EQPSB 6.2 —

Nutzung der automatischen abhängigen Flugüberwachung

THEMA EQPSB 7 —   MULTILATERATION

Unterthema EQPSB 7.1 —

Grundsätze der Multilateration

Unterthema EQPSB 7.2 —

Nutzung der Multilateration

THEMA EQPSB 8 —   ÜBERWACHUNGSDATENVERARBEITUNG

Unterthema EQPSB 8.1 —

Überwachungsdatenvernetzung

Unterthema EQPSB 8.2 —

Funktionsweise der Überwachungsdatenvernetzung

THEMA EQPSB 9 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

Unterthema EQPSB 9.1 —

Neuentwicklungen

THEMA EQPSB 10 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

Unterthema EQPSB 10.1 —

Grundsätze der Automatisierung

Unterthema EQPSB 10.2 —

Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPSB 10.3 —

Online-Datenaustausch

Unterthema EQPSB 10.4 —

Systeme für die automatische Verbreitung von Informationen

THEMA EQPSB 11 —   ARBEITSPLÄTZE

Unterthema EQPSB 11.1 —

Ausrüstung am Arbeitsplatz

Unterthema EQPSB 11.2 —

Flugplatzkontrolle

Unterthema EQPSB 11.3 —

Anflugkontrolle

Unterthema EQPSB 11.4 —

Bezirkskontrolle

SACHGEBIET 9:   BERUFLICHES UMFELD

THEMA PENB 1 —   VERTRAUTMACHEN

Unterthema PENB 1.1 —

Flugverkehrsdienst- und Flugplatzeinrichtungen

THEMA PENB 2 —   LUFTRAUMNUTZER

Unterthema PENB 2.1 —

Zivilluftfahrt

Unterthema PENB 2.2 —

Militär

Unterthema PENB 2.3 —

Erwartungen und Bedürfnisse von Luftfahrzeugführern

THEMA PENB 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

Unterthema PENB 3.1 —

Kundenbeziehungen

THEMA PENB 4 —   UMWELTSCHUTZ

Unterthema PENB 4.1 —

Umweltschutz

Anlage 3 zu Anhang I

BERECHTIGUNG „FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT SICHTFLUGBETRIEB“ (AERODROME CONTROL VISUAL RATING, ADV)

(Bezug: Anhang I — Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(i)

INHALTSVERZEICHNIS

SACHGEBIET 1:

EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

SACHGEBIET 2:

LUFTFAHRTRECHT

SACHGEBIET 3:

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

SACHGEBIET 4:

METEOROLOGIE

SACHGEBIET 5:

NAVIGATION

SACHGEBIET 6:

LUFTFAHRZEUGE

SACHGEBIET 7:

MENSCHLICHE FAKTOREN

SACHGEBIET 8:

AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

SACHGEBIET 9:

BERUFLICHES UMFELD

SACHGEBIET 10:

UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

SACHGEBIET 11:

FLUGPLÄTZE

SACHGEBIET 1:   EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

THEMA INTR 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

Unterthema INTR 1.1 —

Lehrgangseinführung

Unterthema INTR 1.2 —

Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTR 1.3 —

Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

THEMA INTR 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

Unterthema INTR 2.1 —

Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTR 2.2 —

Ausbildungsethos

Unterthema INTR 2.3 —

Bewertungsverfahren

SACHGEBIET 2:   LUFTFAHRTRECHT

THEMA LAW 1 —   LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN

Unterthema LAW 1.1 —

Rechte und Bedingungen

THEMA LAW 2 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

Unterthema LAW 2.1 —

Berichte

Unterthema LAW 2.2 —

Luftraum

THEMA LAW 3 —   SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

Unterthema LAW 3.1 —

Feedback-Verfahren

Unterthema LAW 3.2 —

Sicherheitsuntersuchung

SACHGEBIET 3:   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

THEMA ATM 1 —   BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN

Unterthema ATM 1.1 —

Flugplatzkontrolldienst

Unterthema ATM 1.2 —

Fluginformationsdienst

Unterthema ATM 1.3 —

Flugalarmdienst

Unterthema ATM 1.4 —

Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

THEMA ATM 2 —   KOMMUNIKATION

Unterthema ATM 2.1 —

Effektive Kommunikation

THEMA ATM 3 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

Unterthema ATM 3.1 —

Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.2 —

Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

THEMA ATM 4 —   ABSTIMMUNG

Unterthema ATM 4.1 —

Notwendigkeit der Abstimmung

Unterthema ATM 4.2 —

Instrumente und Methoden der Abstimmung

Unterthema ATM 4.3 —

Abstimmungsverfahren

THEMA ATM 5 —   ALTIMETRIE UND FLÄCHENZUTEILUNG

Unterthema ATM 5.1 —

Altimetrie

THEMA ATM 6 —   STAFFELUNGEN

Unterthema ATM 6.1 —

Staffelung zwischen abfliegenden Luftfahrzeugen

Unterthema ATM 6.2 —

Staffelung landender Luftfahrzeuge und vorausfliegender landender oder abfliegender Luftfahrzeuge

Unterthema ATM 6.3 —

Wirbelschleppen-Längsstaffelung nach Zeit

Unterthema ATM 6.4 —

Reduzierte Staffelungsminima

THEMA ATM 7 —   BORDSEITIGE KOLLISIONSWARNSYSTEME UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE

Unterthema ATM 7.1 —

Bordseitige Kollisionswarnsysteme

Unterthema ATM 7.2 —

Bodenseitige Sicherheitsnetze

THEMA ATM 8 —   DATENANZEIGE

Unterthema ATMB 8.1 —

Datenverwaltung

THEMA ATM 9 —   BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)

Unterthema ATM 9.1 —

Integrität der Betriebsumgebung

Unterthema ATM 9.2 —

Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

Unterthema ATM 9.3 —

Übergabe-Übernahme

THEMA ATM 10 —   BEREITSTELLUNG EINES FLUGPLATZKONTROLLDIENSTES

Unterthema ATM 10.1 —

Zuständigkeit für die Bereitstellung

Unterthema ATM 10.2 —

Aufgaben der Flugplatzkontrolle

Unterthema ATM 10.3 —

Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATM 10.4 —

Flughafenbefeuerung

Unterthema ATM 10.5 —

Informationen an Luftfahrzeuge durch den Flugplatzkontrollturm

Unterthema ATM 10.6 —

Kontrolle des Flugplatzverkehrs

Unterthema ATM 10.7 —

Kontrolle des Verkehrs in der Platzrunde

Unterthema ATM 10.8 —

Betriebspiste

SACHGEBIET 4:   METEOROLOGIE

THEMA MET 1 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

Unterthema MET 1.1 —

Meteorologische Erscheinungen

THEMA MET 2 —   QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN

Unterthema MET 2.1 —

Meteorologische Instrumente

Unterthema MET 2.2 —

Sonstige Quellen meteorologischer Daten

SACHGEBIET 5:   NAVIGATION

THEMA NAV 1 —   LUFTFAHRTKARTEN

Unterthema NAV 1.1 —

Karten

THEMA NAV 2 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

Unterthema NAV 2.1 —

Navigationssysteme

Unterthema NAV 2.2 —

Stabilisierter Anflug

SACHGEBIET 6:   LUFTFAHRZEUGE

THEMA ACFT 1 —   LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE

Unterthema ACFT 1.1 —

Luftfahrzeuginstrumente

THEMA ACFT 2 —   LUFTFAHRZEUGKLASSEN

Unterthema ACFT 2.1 —

Wirbelschleppen

THEMA ACFT 3 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

Unterthema ACFT 3.1 —

Faktoren beim Start

Unterthema ACFT 3.2 —

Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFT 3.3 —

Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

Unterthema ACFT 3.4 —

Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFT 3.5 —

Umweltfaktoren

THEMA ACFT 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

Unterthema ACFT 4.1 —

Erkennung von Luftfahrzeugtypen

Unterthema ACFT 4.2 —

Leistungsdaten

SACHGEBIET 7:   MENSCHLICHE FAKTOREN

THEMA HUM 1 —   PSYCHOLOGISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 1.1 —

Kognition

THEMA HUM 2 —   MEDIZINISCHE UND PHYSIOLOGISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 2.1 —

Ermüdung

Unterthema HUM 2.2 —

Tauglichkeit

THEMA HUM 3 —   SOZIALE UND ORGANISATORISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 3.1 —

Team Resource Management (TRM)

Unterthema HUM 3.2 —

Teamarbeit und Teamrollen

Unterthema HUM 3.3 —

Verantwortungsbewusstes Verhalten

THEMA HUM 4 —   STRESS

Unterthema HUM 4.1 —

Stress

Unterthema HUM 4.2 —

Stressverarbeitung

THEMA HUM 5 —   MENSCHLICHES FEHLVERHALTEN

Unterthema HUM 5.1 —

Menschliches Fehlverhalten

Unterthema HUM 5.2 —

Regelverstöße

THEMA HUM 6 —   ZUSAMMENARBEIT

Unterthema HUM 6.1 —

Kommunikation

Unterthema HUM 6.2 —

Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs

Unterthema HUM 6.3 —

Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen

Unterthema HUM 6.4 —

Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer

SACHGEBIET 8:   AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

THEMA EQPS 1 —   SPRACHKOMMUNIKATION

Unterthema EQPS 1.1 —

Funkkommunikation

Unterthema EQPS 1.2 —

Sonstige Sprachkommunikation

THEMA EQPS 2 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

Unterthema EQPS 2.1 —

Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPS 2.2 —

Automatischer Datenaustausch

THEMA EQPSB 3 —   ARBEITSPLATZ DES LOTSEN

Unterthema EQPS 3.1 —

Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

Unterthema EQPS 3.2 —

Situationsanzeigen und Informationssysteme

Unterthema EQPS 3.3 —

Flugdatensysteme

THEMA EQPS 4 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

Unterthema EQPS 4.1 —

Neuentwicklungen

THEMA EQPS 5 —   EINSCHRÄNKUNGEN UND MÄNGEL VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN

Unterthema EQPS 5.1 —

Reaktion auf Einschränkungen

Unterthema EQPS 5.2 —

Mängel der Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.3 —

Mängel der Navigationsausrüstung

SACHGEBIET 9:   BERUFLICHES UMFELD

THEMA PEN 1 —   VERTRAUTMACHEN

Unterthema PEN 1.1 —

Informationsbesuch auf dem Flugplatz

THEMA PEN 2 —   LUFTRAUMNUTZER

Unterthema PEN 2.1 —

Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt

Unterthema PEN 2.2 —

Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär

THEMA PEN 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

Unterthema PEN 3.1 —

Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

THEMA PEN 4 —   UMWELTSCHUTZ

Unterthema PEN 4.1 —

Umweltschutz

SACHGEBIET 10:   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

THEMA ABES 1 —   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

Unterthema ABES 1.1 —

Überblick über ungewöhnliche Situationen und Notlagen

THEMA ABES 2 —   VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN

Unterthema ABES 2.1 —

Effektivität der Kommunikation

Unterthema ABES 2.2 —

Vermeidung geistiger Überforderung

Unterthema ABES 2.3 —

Luft-Boden-Zusammenarbeit

THEMA ABES 3 —   VERFAHREN FÜR UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

Unterthema ABES 3.1 —

Anwendung von Verfahren für ungewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.2 —

Funkausfall

Unterthema ABES 3.3 —

Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.4 —

Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.5 —

Störung auf einer Start- oder Landebahn

SACHGEBIET 11:   FLUGPLÄTZE

THEMA AGA 1 —   FLUGPLATZDATEN, -AUSLEGUNG UND KOORDINIERUNG

Unterthema AGA 1.1 —

Begriffsbestimmungen

Unterthema AGA 1.2 —

Koordinierung

THEMA AGA 2 —   BEWEGUNGSFLÄCHE

Unterthema AGA 2.1 —

Bewegungsfläche

Unterthema AGA 2.2 —

Rollfeld

Unterthema AGA 2.3 —

Start- und Landebahnen

THEMA AGA 3 —   HINDERNISSE

Unterthema AGA 3.1 —

Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze

THEMA EQPS 4 —   VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG

Unterthema AGA 4.1 —

Position

Anlage 4 zu Anhang I

BERECHTIGUNG „FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT INSTRUMENTENFLUGBETRIEB FÜR TOWER“ (AERODROME CONTROL INSTRUMENT RATING FOR TOWER, ADI (TWR))

(Bezug: Anhang I Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(ii))

INHALTSVERZEICHNIS

SACHGEBIET 1:

EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

SACHGEBIET 2:

LUFTFAHRTRECHT

SACHGEBIET 3:

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

SACHGEBIET 4:

METEOROLOGIE

SACHGEBIET 5:

NAVIGATION

SACHGEBIET 6:

LUFTFAHRZEUGE

SACHGEBIET 7:

MENSCHLICHE FAKTOREN

SACHGEBIET 8:

AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

SACHGEBIET 9:

BERUFLICHES UMFELD

SACHGEBIET 10:

UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

SACHGEBIET 11:

FLUGPLÄTZE

SACHGEBIET 1:   EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

THEMA INTR 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

Unterthema INTR 1.1 —

Lehrgangseinführung

Unterthema INTR 1.2 —

Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTR 1.3 —

Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

THEMA INTR 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

Unterthema INTR 2.1 —

Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTR 2.2 —

Ausbildungsethos

Unterthema INTR 2.3 —

Bewertungsverfahren

SACHGEBIET 2:   LUFTFAHRTRECHT

THEMA LAW 1 —   LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN

Unterthema LAW 1.1 —

Rechte und Bedingungen

THEMA LAW 2 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

Unterthema LAW 2.1 —

Berichte

Unterthema LAW 2.2 —

Luftraum

THEMA LAW 3 —   SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

Unterthema LAW 3.1 —

Feedback-Verfahren

Unterthema LAW 3.2 —

Sicherheitsuntersuchung

SACHGEBIET 3:   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

THEMA ATM 1 —   BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN

Unterthema ATM 1.1 —

Flugplatzkontrolldienst

Unterthema ATM 1.2 —

Fluginformationsdienst

Unterthema ATM 1.3 —

Flugalarmdienst

Unterthema ATM 1.4 —

Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

THEMA ATM 2 —   KOMMUNIKATION

Unterthema ATM 2.1 —

Effektive Kommunikation

THEMA ATM 3 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

Unterthema ATM 3.1 —

Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.2 —

Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

THEMA ATM 4 —   ABSTIMMUNG

Unterthema ATM 4.1 —

Notwendigkeit der Abstimmung

Unterthema ATM 4.2 —

Instrumente und Methoden der Abstimmung

Unterthema ATM 4.3 —

Abstimmungsverfahren

THEMA ATM 5 —   ALTIMETRIE UND FLÄCHENZUTEILUNG

Unterthema ATM 5.1 —

Altimetrie

Unterthema ATM 5.2 —

Bodenabstand

THEMA ATM 6 —   STAFFELUNGEN

Unterthema ATM 6.1 —

Staffelung zwischen abfliegenden Luftfahrzeugen

Unterthema ATM 6.2 —

Staffelung abfliegender und ankommender Luftfahrzeuge

Unterthema ATM 6.3 —

Staffelung landender Luftfahrzeuge und vorausfliegender landender oder abfliegender Luftfahrzeuge

Unterthema ATM 6.4 —

Wirbelschleppen-Längsstaffelung nach Zeit

Unterthema ATM 6.5 —

Reduzierte Staffelungsminima

THEMA ATM 7 —   BORDSEITIGE KOLLISIONSWARNSYSTEME UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE

Unterthema ATM 7.1 —

Bordseitige Kollisionswarnsysteme

Unterthema ATM 7.2 —

Bodenseitige Sicherheitsnetze

THEMA ATM 8 —   DATENANZEIGE

Unterthema ATMB 8.1 —

Datenverwaltung

THEMA ATM 9 —   BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)

Unterthema ATM 9.1 —

Integrität der Betriebsumgebung

Unterthema ATM 9.2 —

Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

Unterthema ATM 9.3 —

Übergabe-Übernahme

THEMA ATM 10 —   BEREITSTELLUNG EINES FLUGPLATZKONTROLLDIENSTES

Unterthema ATM 10.1 —

Zuständigkeit für die Bereitstellung

Unterthema ATM 10.2 —

Aufgaben des Flugplatzkontrollturms

Unterthema ATM 10.3 —

Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATM 10.4 —

Flughafenbefeuerung

Unterthema ATM 10.5 —

Informationen an Luftfahrzeuge durch den Flugplatzkontrollturm

Unterthema ATM 10.6 —

Kontrolle des Flugplatzverkehrs

Unterthema ATM 10.7 —

Kontrolle des Verkehrs in der Platzrunde

Unterthema ATM 10.8 —

Betriebspiste

THEMA ATM 11 —   BEREITSTELLUNG VON FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT INSTRUMENTFLUGBETRIEB

Unterthema ATM 11.1 —

Flugbetrieb bei geringer Sicht und besondere Sichtflugregeln

Unterthema ATM 11.2 —

Abfliegende Luftfahrzeuge

Unterthema ATM 11.3 —

Anfliegende Luftfahrzeuge

Unterthema ATM 11.4 —

Flugplatzkontrolldienst mit erweiterter Systemunterstützung

SACHGEBIET 4:   METEOROLOGIE

THEMA MET 1 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

Unterthema MET 1.1 —

Meteorologische Erscheinungen

THEMA MET 2 —   QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN

Unterthema MET 2.1 —

Meteorologische Instrumente

Unterthema MET 2.2 —

Sonstige Quellen meteorologischer Daten

SACHGEBIET 5:   NAVIGATION

THEMA NAV 1 —   LUFTFAHRTKARTEN

Unterthema NAV 1.1 —

Karten

THEMA NAV 2 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

Unterthema NAV 2.1 —

Navigationssysteme

Unterthema NAV 2.2 —

Stabilisierter Anflug

Unterthema NAV 2.3 —

Instrumentenabflüge und -anflüge

Unterthema NAV 2.4 —

Satellitengestützte Systeme

Unterthema NAV 2.5 —

Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

SACHGEBIET 6:   LUFTFAHRZEUGE

THEMA ACFT 1 —   LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE

Unterthema ACFT 1.1 —

Luftfahrzeuginstrumente

THEMA ACFT 2 —   LUFTFAHRZEUGKLASSEN

Unterthema ACFT 2.1 —

Wirbelschleppen

Unterthema ACFT 2.2 —

Anwendung der ICAO-Anflugkategorien

THEMA ACFT 3 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

Unterthema ACFT 3.1 —

Faktoren beim Start

Unterthema ACFT 3.2 —

Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFT 3.3 —

Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

Unterthema ACFT 3.4 —

Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFT 3.5 —

Umweltfaktoren

THEMA ACFT 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

Unterthema ACFT 4.1 —

Erkennung von Luftfahrzeugtypen

Unterthema ACFT 4.2 —

Leistungsdaten

SACHGEBIET 7:   MENSCHLICHE FAKTOREN

THEMA HUM 1 —   PSYCHOLOGISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 1.1 —

Kognition

THEMA HUM 2 —   MEDIZINISCHE UND PHYSIOLOGISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 2.1 —

Ermüdung

Unterthema HUM 2.2 —

Tauglichkeit

THEMA HUM 3 —   SOZIALE UND ORGANISATORISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 3.1 —

Team Resource Management (TRM)

Unterthema HUM 3.2 —

Teamarbeit und Teamrollen

Unterthema HUM 3.3 —

Verantwortungsbewusstes Verhalten

THEMA HUM 4 —   STRESS

Unterthema HUM 4.1 —

Stress

Unterthema HUM 4.2 —

Stressverarbeitung

THEMA HUM 5 —   MENSCHLICHES FEHLVERHALTEN

Unterthema HUM 5.1 —

Menschliches Fehlverhalten

Unterthema HUM 5.2 —

Regelverstöße

THEMA HUM 6 —   ZUSAMMENARBEIT

Unterthema HUM 6.1 —

Kommunikation

Unterthema HUM 6.2 —

Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs

Unterthema HUM 6.3 —

Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen

Unterthema HUM 6.4 —

Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer

SACHGEBIET 8:   AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

THEMA EQPS 1 —   SPRACHKOMMUNIKATION

Unterthema EQPS 1.1 —

Funkkommunikation

Unterthema EQPS 1.2 —

Sonstige Sprachkommunikation

THEMA EQPS 2 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

Unterthema EQPS 2.1 —

Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPS 2.2 —

Automatischer Datenaustausch

THEMA EQPSB 3 —   ARBEITSPLATZ DES LOTSEN

Unterthema EQPS 3.1 —

Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

Unterthema EQPS 3.2 —

Situationsanzeigen und Informationssysteme

Unterthema EQPS 3.3 —

Flugdatensysteme

THEMA EQPS 4 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

Unterthema EQPS 4.1 —

Neuentwicklungen

THEMA EQPS 5 —   EINSCHRÄNKUNGEN UND MÄNGEL VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN

Unterthema EQPS 5.1 —

Reaktion auf Einschränkungen

Unterthema EQPS 5.2 —

Mängel der Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.3 —

Mängel der Navigationsausrüstung

SACHGEBIET 9:   BERUFLICHES UMFELD

THEMA PEN 1 —   VERTRAUTMACHEN

Unterthema PEN 1.1 —

Informationsbesuch auf dem Flugplatz

THEMA PEN 2 —   LUFTRAUMNUTZER

Unterthema PEN 2.1 —

Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt

Unterthema PEN 2.2 —

Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär

THEMA PEN 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

Unterthema PEN 3.1 —

Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

THEMA PEN 4 —   UMWELTSCHUTZ

Unterthema PEN 4.1 —

Umweltschutz

SACHGEBIET 10:   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

THEMA ABES 1 —   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

Unterthema ABES 1.1 —

Überblick über ungewöhnliche Situationen und Notlagen

THEMA ABES 2 —   VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN

Unterthema ABES 2.1 —

Effektivität der Kommunikation

Unterthema ABES 2.2 —

Vermeidung geistiger Überforderung

Unterthema ABES 2.3 —

Luft-Boden-Zusammenarbeit

THEMA ABES 3 —   VERFAHREN FÜR UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

Unterthema ABES 3.1 —

Anwendung von Verfahren für ungewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.2 —

Funkausfall

Unterthema ABES 3.3 —

Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.4 —

Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.5 —

Störung auf einer Start- oder Landebahn

SACHGEBIET 11:   FLUGPLÄTZE

THEMA AGA 1 —   FLUGPLATZDATEN, -AUSLEGUNG UND KOORDINIERUNG

Unterthema AGA 1.1 —

Begriffsbestimmungen

Unterthema AGA 1.2 —

Koordinierung

THEMA AGA 2 —   BEWEGUNGSFLÄCHE

Unterthema AGA 2.1 —

Bewegungsfläche

Unterthema AGA 2.2 —

Rollfeld

Unterthema AGA 2.3 —

Start- und Landebahnen

THEMA AGA 3 —   HINDERNISSE

Unterthema AGA 3.1 —

Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze

THEMA EQPS 4 —   VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG

Unterthema AGA 4.1 —

Position

Anlage 5 zu Anhang I

BERECHTIGUNG „ANFLUGKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (APPROACH CONTROL PROCEDURAL, APP)

(Bezug: Anhang I Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(iii))

INHALTSVERZEICHNIS

SACHGEBIET 1:

EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

SACHGEBIET 2:

LUFTFAHRTRECHT

SACHGEBIET 3:

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

SACHGEBIET 4:

METEOROLOGIE

SACHGEBIET 5:

NAVIGATION

SACHGEBIET 6:

LUFTFAHRZEUGE

SACHGEBIET 7:

MENSCHLICHE FAKTOREN

SACHGEBIET 8:

AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

SACHGEBIET 9:

BERUFLICHES UMFELD

SACHGEBIET 10:

UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

SACHGEBIET 11:

FLUGPLÄTZE

SACHGEBIET 1:   EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

THEMA INTR 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

Unterthema INTR 1.1 —

Lehrgangseinführung

Unterthema INTR 1.2 —

Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTR 1.3 —

Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

THEMA INTR 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

Unterthema INTR 2.1 —

Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTR 2.2 —

Ausbildungsethos

Unterthema INTR 2.3 —

Bewertungsverfahren

SACHGEBIET 2:   LUFTFAHRTRECHT

THEMA LAW 1 —   LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN

Unterthema LAW 1.1 —

Rechte und Bedingungen

THEMA LAW 2 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

Unterthema LAW 2.1 —

Berichte

Unterthema LAW 2.2 —

Luftraum

THEMA LAW 3 —   SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

Unterthema LAW 3.1 —

Feedback-Verfahren

Unterthema LAW 3.2 —

Sicherheitsuntersuchung

SACHGEBIET 3:   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

THEMA ATM 1 —   BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN

Unterthema ATM 1.1 —

Flugverkehrskontrolldienst

Unterthema ATM 1.2 —

Fluginformationsdienst

Unterthema ATM 1.3 —

Flugalarmdienst

Unterthema ATM 1.4 —

Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Unterthema ATM 1.5 —

Luftraummanagement

THEMA ATM 2 —   KOMMUNIKATION

Unterthema ATM 2.1 —

Effektive Kommunikation

THEMA ATM 3 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

Unterthema ATM 3.1 —

Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.2 —

Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

THEMA ATM 4 —   ABSTIMMUNG

Unterthema ATM 4.1 —

Notwendigkeit der Abstimmung

Unterthema ATM 4.2 —

Instrumente und Methoden der Abstimmung

Unterthema ATM 4.3 —

Abstimmungsverfahren

THEMA ATM 5 —   ALTIMETRIE UND FLÄCHENZUTEILUNG

Unterthema ATM 5.1 —

Altimetrie

Unterthema ATM 5.2 —

Bodenabstand

THEMA ATM 6 —   STAFFELUNGEN

Unterthema ATM 6.1 —

Vertikale Staffelung

Unterthema ATM 6.2 —

Horizontale Staffelung

Unterthema ATM 6.3 —

Übertragung der Staffelung

THEMA ATM 7 —   BORDSEITIGE KOLLISIONSWARNSYSTEME UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE

Unterthema ATM 7.1 —

Bordseitige Kollisionswarnsysteme

THEMA ATM 8 —   DATENANZEIGE

Unterthema ATMB 8.1 —

Datenverwaltung

THEMA ATM 9 —   BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)

Unterthema ATM 9.1 —

Integrität der Betriebsumgebung

Unterthema ATM 9.2 —

Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

Unterthema ATM 9.3 —

Übergabe-Übernahme

THEMA ATM 10 —   BEREITSTELLUNG VON KONTROLLDIENST

Unterthema ATM 10.1 —

Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

Unterthema ATM 10.2 —

Anflugkontrolle

Unterthema ATM 10.3 —

Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATM 10.4 —

Verkehrsabwicklung

THEMA ATM 11 —   WARTEN

Unterthema ATM 11.1 —

Allgemeine Warteverfahren

Unterthema ATM 11.2 —

Anfliegende Luftfahrzeuge

SACHGEBIET 4:   METEOROLOGIE

THEMA MET 1 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

Unterthema MET 1.1 —

Meteorologische Erscheinungen

THEMA MET 2 —   QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN

Unterthema MET 2.1 —

Quellen meteorologischer Informationen

SACHGEBIET 5:   NAVIGATION

THEMA NAV 1 —   LUFTFAHRTKARTEN

Unterthema NAV 1.1 —

Karten

THEMA NAV 2 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

Unterthema NAV 2.1 —

Navigationssysteme

Unterthema NAV 2.2 —

Stabilisierter Anflug

Unterthema NAV 2.3 —

Instrumentenabflüge und -anflüge

Unterthema NAV 2.4 —

Navigationshilfe

Unterthema NAV 2.5 —

Satellitengestützte Systeme

Unterthema NAV 2.6 —

Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

SACHGEBIET 6:   LUFTFAHRZEUGE

THEMA ACFT 1 —   LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE

Unterthema ACFT 1.1 —

Luftfahrzeuginstrumente

THEMA ACFT 2 —   LUFTFAHRZEUGKLASSEN

Unterthema ACFT 2.1 —

Wirbelschleppen

Unterthema ACFT 2.2 —

Anwendung der ICAO-Anflugkategorien

THEMA ACFT 3 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

Unterthema ACFT 3.1 —

Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFT 3.2 —

Faktoren beim Reiseflug

Unterthema ACFT 3.3 —

Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug

Unterthema ACFT 3.4 —

Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

Unterthema ACFT 3.5 —

Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFT 3.6 —

Umweltfaktoren

THEMA ACFT 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

Unterthema ACFT 4.1 —

Leistungsdaten

SACHGEBIET 7:   MENSCHLICHE FAKTOREN

THEMA HUM 1 —   PSYCHOLOGISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 1.1 —

Kognition

THEMA HUM 2 —   MEDIZINISCHE UND PHYSIOLOGISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 2.1 —

Ermüdung

Unterthema HUM 2.2 —

Tauglichkeit

THEMA HUM 3 —   SOZIALE UND ORGANISATORISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 3.1 —

Team Resource Management (TRM)

Unterthema HUM 3.2 —

Teamarbeit und Teamrollen

Unterthema HUM 3.3 —

Verantwortungsbewusstes Verhalten

THEMA HUM 4 —   STRESS

Unterthema HUM 4.1 —

Stress

Unterthema HUM 4.2 —

Stressverarbeitung

THEMA HUM 5 —   MENSCHLICHES FEHLVERHALTEN

Unterthema HUM 5.1 —

Menschliches Fehlverhalten

Unterthema HUM 5.2 —

Regelverstöße

THEMA HUM 6 —   ZUSAMMENARBEIT

Unterthema HUM 6.1 —

Kommunikation

Unterthema HUM 6.2 —

Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs

Unterthema HUM 6.3 —

Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen

Unterthema HUM 6.4 —

Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer

SACHGEBIET 8:   AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

THEMA EQPS 1 —   SPRACHKOMMUNIKATION

Unterthema EQPS 1.1 —

Funkkommunikation

Unterthema EQPS 1.2 —

Sonstige Sprachkommunikation

THEMA EQPS 2 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

Unterthema EQPS 2.1 —

Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPS 2.2 —

Automatischer Datenaustausch

THEMA EQPSB 3 —   ARBEITSPLATZ DES LOTSEN

Unterthema EQPS 3.1 —

Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

Unterthema EQPS 3.2 —

Situationsanzeigen und Informationssysteme

Unterthema EQPS 3.3 —

Flugdatensysteme

THEMA EQPS 4 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

Unterthema EQPS 4.1 —

Neuentwicklungen

THEMA EQPS 5 —   EINSCHRÄNKUNGEN UND MÄNGEL VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN

Unterthema EQPS 5.1 —

Reaktion auf Einschränkungen

Unterthema EQPS 5.2 —

Mängel der Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.3 —

Mängel der Navigationsausrüstung

SACHGEBIET 9:   BERUFLICHES UMFELD

THEMA PEN 1 —   VERTRAUTMACHEN

Unterthema PEN 1.1 —

Informationsbesuch bei der Anflugkontrollstelle

THEMA PEN 2 —   LUFTRAUMNUTZER

Unterthema PEN 2.1 —

Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt

Unterthema PEN 2.2 —

Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär

THEMA PEN 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

Unterthema PEN 3.1 —

Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

THEMA PEN 4 —   UMWELTSCHUTZ

Unterthema PEN 4.1 —

Umweltschutz

SACHGEBIET 10:   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

THEMA ABES 1 —   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

Unterthema ABES 1.1 —

Überblick über ungewöhnliche Situationen und Notlagen

THEMA ABES 2 —   VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN

Unterthema ABES 2.1 —

Effektivität der Kommunikation

Unterthema ABES 2.2 —

Vermeidung geistiger Überforderung

Unterthema ABES 2.3 —

Luft-Boden-Zusammenarbeit

THEMA ABES 3 —   VERFAHREN FÜR UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

Unterthema ABES 3.1 —

Anwendung von Verfahren für ungewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.2 —

Funkausfall

Unterthema ABES 3.3 —

Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.4 —

Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.5 —

Umleitungen

SACHGEBIET 11:   FLUGPLÄTZE

THEMA AGA 1 —   FLUGPLATZDATEN, -AUSLEGUNG UND KOORDINIERUNG

Unterthema AGA 1.1 —

Begriffsbestimmungen

Unterthema AGA 1.2 —

Koordinierung

THEMA AGA 2 —   BEWEGUNGSFLÄCHE

Unterthema AGA 2.1 —

Bewegungsfläche

Unterthema AGA 2.2 —

Rollfeld

Unterthema AGA 2.3 —

Start- und Landebahnen

THEMA AGA 3 —   HINDERNISSE

Unterthema AGA 3.1 —

Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze

THEMA EQPS 4 —   VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG

Unterthema AGA 4.1 —

Position

Anlage 6 zu Anhang I

BERECHTIGUNG „BEZIRKSKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (AREA CONTROL PROCEDURAL RATING, ACP)

(Bezug: Anhang I — Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(iv)

INHALTSVERZEICHNIS

SACHGEBIET 1:

EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

SACHGEBIET 2:

LUFTFAHRTRECHT

SACHGEBIET 3:

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

SACHGEBIET 4:

METEOROLOGIE

SACHGEBIET 5:

NAVIGATION

SACHGEBIET 6:

LUFTFAHRZEUGE

SACHGEBIET 7:

MENSCHLICHE FAKTOREN

SACHGEBIET 8:

AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

SACHGEBIET 9:

BERUFLICHES UMFELD

SACHGEBIET 10:

UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

SACHGEBIET 1:   EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

THEMA INTR 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

Unterthema INTR 1.1 —

Lehrgangseinführung

Unterthema INTR 1.2 —

Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTR 1.3 —

Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

THEMA INTR 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

Unterthema INTR 2.1 —

Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTR 2.2 —

Ausbildungsethos

Unterthema INTR 2.3 —

Bewertungsverfahren

SACHGEBIET 2:   LUFTFAHRTRECHT

THEMA LAW 1 —   LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN

Unterthema LAW 1.1 —

Rechte und Bedingungen

THEMA LAW 2 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

Unterthema LAW 2.1 —

Berichte

Unterthema LAW 2.2 —

Luftraum

THEMA LAW 3 —   SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

Unterthema LAW 3.1 —

Feedback-Verfahren

Unterthema LAW 3.2 —

Sicherheitsuntersuchung

SACHGEBIET 3:   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

THEMA ATM 1 —   BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN

Unterthema ATM 1.1 —

Flugverkehrskontrolldienst

Unterthema ATM 1.2 —

Fluginformationsdienst

Unterthema ATM 1.3 —

Flugalarmdienst

Unterthema ATM 1.4 —

Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Unterthema ATM 1.5 —

Luftraummanagement

THEMA ATM 2 —   KOMMUNIKATION

Unterthema ATM 2.1 —

Effektive Kommunikation

THEMA ATM 3 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

Unterthema ATM 3.1 —

Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.2 —

Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

THEMA ATM 4 —   ABSTIMMUNG

Unterthema ATM 4.1 —

Notwendigkeit der Abstimmung

Unterthema ATM 4.2 —

Instrumente und Methoden der Abstimmung

Unterthema ATM 4.3 —

Abstimmungsverfahren

THEMA ATM 5 —   ALTIMETRIE UND FLÄCHENZUTEILUNG

Unterthema ATM 5.1 —

Altimetrie

Unterthema ATM 5.2 —

Bodenabstand

THEMA ATM 6 —   STAFFELUNGEN

Unterthema ATM 6.1 —

Vertikale Staffelung

Unterthema ATM 6.2 —

Horizontale Staffelung

THEMA ATM 7 —   BORDSEITIGE KOLLISIONSWARNSYSTEME UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE

Unterthema ATM 7.1 —

Bordseitige Kollisionswarnsysteme

THEMA ATM 8 —   DATENANZEIGE

Unterthema ATMB 8.1 —

Datenverwaltung

THEMA ATM 9 —   BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)

Unterthema ATM 9.1 —

Integrität der Betriebsumgebung

Unterthema ATM 9.2 —

Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

Unterthema ATM 9.3 —

Übergabe-Übernahme

THEMA ATM 10 —   BEREITSTELLUNG VON KONTROLLDIENST

Unterthema ATM 10.1 —

Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

Unterthema ATM 10.2 —

Bezirkskontrolle

Unterthema ATM 10.3 —

Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATM 10.4 —

Verkehrsabwicklung

THEMA ATM 11 —   WARTEN

Unterthema ATM 11.1 —

Allgemeine Warteverfahren

Unterthema ATM 11.2 —

Wartende Luftfahrzeuge

SACHGEBIET 4:   METEOROLOGIE

THEMA MET 1 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

Unterthema MET 1.1 —

Meteorologische Erscheinungen

THEMA MET 2 —   QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN

Unterthema MET 2.1 —

Quellen meteorologischer Informationen

SACHGEBIET 5:   NAVIGATION

THEMA NAV 1 —   LUFTFAHRTKARTEN

Unterthema NAV 1.1 —

Karten

THEMA NAV 2 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

Unterthema NAV 2.1 —

Navigationssysteme

Unterthema NAV 2.2 —

Navigationshilfe

Unterthema NAV 2.3 —

Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

SACHGEBIET 6:   LUFTFAHRZEUGE

THEMA ACFT 1 —   LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE

Unterthema ACFT 1.1 —

Luftfahrzeuginstrumente

THEMA ACFT 2 —   LUFTFAHRZEUGKLASSEN

Unterthema ACFT 2.1 —

Wirbelschleppen

THEMA ACFT 3 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

Unterthema ACFT 3.1 —

Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFT 3.2 —

Faktoren beim Reiseflug

Unterthema ACFT 3.3 —

Faktoren beim Sinkflug

Unterthema ACFT 3.4 —

Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFT 3.5 —

Umweltfaktoren

THEMA ACFT 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

Unterthema ACFT 4.1 —

Leistungsdaten

SACHGEBIET 7:   MENSCHLICHE FAKTOREN

THEMA HUM 1 —   PSYCHOLOGISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 1.1 —

Kognition

THEMA HUM 2 —   MEDIZINISCHE UND PHYSIOLOGISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 2.1 —

Ermüdung

Unterthema HUM 2.2 —

Tauglichkeit

THEMA HUM 3 —   SOZIALE UND ORGANISATORISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 3.1 —

Team Resource Management (TRM)

Unterthema HUM 3.2 —

Teamarbeit und Teamrollen

Unterthema HUM 3.3 —

Verantwortungsbewusstes Verhalten

THEMA HUM 4 —   STRESS

Unterthema HUM 4.1 —

Stress

Unterthema HUM 4.2 —

Stressverarbeitung

THEMA HUM 5 —   MENSCHLICHES FEHLVERHALTEN

Unterthema HUM 5.1 —

Menschliches Fehlverhalten

Unterthema HUM 5.2 —

Regelverstöße

THEMA HUM 6 —   ZUSAMMENARBEIT

Unterthema HUM 6.1 —

Kommunikation

Unterthema HUM 6.2 —

Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs

Unterthema HUM 6.3 —

Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen

Unterthema HUM 6.4 —

Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer

SACHGEBIET 8:   AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

THEMA EQPS 1 —   SPRACHKOMMUNIKATION

Unterthema EQPS 1.1 —

Funkkommunikation

Unterthema EQPS 1.2 —

Sonstige Sprachkommunikation

THEMA EQPS 2 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

Unterthema EQPS 2.1 —

Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPS 2.2 —

Automatischer Datenaustausch

THEMA EQPSB 3 —   ARBEITSPLATZ DES LOTSEN

Unterthema EQPS 3.1 —

Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

Unterthema EQPS 3.2 —

Situationsanzeigen und Informationssysteme

Unterthema EQPS 3.3 —

Flugdatensysteme

THEMA EQPS 4 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

Unterthema EQPS 4.1 —

Neuentwicklungen

THEMA EQPS 5 —   EINSCHRÄNKUNGEN UND MÄNGEL VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN

Unterthema EQPS 5.1 —

Reaktion auf Einschränkungen

Unterthema EQPS 5.2 —

Mängel der Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.3 —

Mängel der Navigationsausrüstung

SACHGEBIET 9:   BERUFLICHES UMFELD

THEMA PEN 1 —   VERTRAUTMACHEN

Unterthema PEN 1.1 —

Informationsbesuch bei der Bezirkskontrollstelle

THEMA PEN 2 —   LUFTRAUMNUTZER

Unterthema PEN 2.1 —

Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt

Unterthema PEN 2.2 —

Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär

THEMA PEN 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

Unterthema PEN 3.1 —

Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

THEMA PEN 4 —   UMWELTSCHUTZ

Unterthema PEN 4.1 —

Umweltschutz

SACHGEBIET 10:   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

THEMA ABES 1 —   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

Unterthema ABES 1.1 —

Überblick über ungewöhnliche Situationen und Notlagen

THEMA ABES 2 —   VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN

Unterthema ABES 2.1 —

Effektivität der Kommunikation

Unterthema ABES 2.2 —

Vermeidung geistiger Überforderung

Unterthema ABES 2.3 —

Luft-Boden-Zusammenarbeit

THEMA ABES 3 —   VERFAHREN FÜR UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

Unterthema ABES 3.1 —

Anwendung von Verfahren für ungewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.2 —

Funkausfall

Unterthema ABES 3.3 —

Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.4 —

Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.5 —

Umleitungen

Anlage 7 zu Anhang I

BERECHTIGUNG „ANFLUGKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (APPROACH CONTROL SURVEILLANCE RATING, APS)

(Bezug: Anhang I — Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(v))

INHALTSVERZEICHNIS

SACHGEBIET 1:

EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

SACHGEBIET 2:

LUFTFAHRTRECHT

SACHGEBIET 3:

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

SACHGEBIET 4:

METEOROLOGIE

SACHGEBIET 5:

NAVIGATION

SACHGEBIET 6:

LUFTFAHRZEUGE

SACHGEBIET 7:

MENSCHLICHE FAKTOREN

SACHGEBIET 8:

AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

SACHGEBIET 9:

BERUFLICHES UMFELD

SACHGEBIET 10:

UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

SACHGEBIET 11:

FLUGPLÄTZE

SACHGEBIET 1:   EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

THEMA INTR 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

Unterthema INTR 1.1 —

Lehrgangseinführung

Unterthema INTR 1.2 —

Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTR 1.3 —

Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

THEMA INTR 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

Unterthema INTR 2.1 —

Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTR 2.2 —

Ausbildungsethos

Unterthema INTR 2.3 —

Bewertungsverfahren

SACHGEBIET 2:   LUFTFAHRTRECHT

THEMA LAW 1 —   LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN

Unterthema LAW 1.1 —

Rechte und Bedingungen

THEMA LAW 2 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

Unterthema LAW 2.1 —

Berichte

Unterthema LAW 2.2 —

Luftraum

THEMA LAW 3 —   SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

Unterthema LAW 3.1 —

Feedback-Verfahren

Unterthema LAW 3.2 —

Sicherheitsuntersuchung

SACHGEBIET 3:   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

THEMA ATM 1 —   BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN

Unterthema ATM 1.1 —

Flugverkehrskontrolldienst

Unterthema ATM 1.2 —

Fluginformationsdienst

Unterthema ATM 1.3 —

Flugalarmdienst

Unterthema ATM 1.4 —

Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Unterthema ATM 1.5 —

Luftraummanagement

THEMA ATM 2 —   KOMMUNIKATION

Unterthema ATM 2.1 —

Effektive Kommunikation

THEMA ATM 3 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

Unterthema ATM 3.1 —

Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.2 —

Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

THEMA ATM 4 —   ABSTIMMUNG

Unterthema ATM 4.1 —

Notwendigkeit der Abstimmung

Unterthema ATM 4.2 —

Instrumente und Methoden der Abstimmung

Unterthema ATM 4.3 —

Abstimmungsverfahren

THEMA ATM 5 —   ALTIMETRIE UND FLÄCHENZUTEILUNG

Unterthema ATM 5.1 —

Altimetrie

Unterthema ATM 5.2 —

Bodenabstand

THEMA ATM 6 —   STAFFELUNGEN

Unterthema ATM 6.1 —

Vertikale Staffelung

Unterthema ATM 6.2 —

Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung

Unterthema ATM 6.3 —

Übertragung der Staffelung

Unterthema ATM 6.4 —

Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung

Unterthema ATM 6.5 —

Staffelung anhand von Überwachungssystemen von Flugverkehrsdiensten

THEMA ATM 7 —   BORDSEITIGE KOLLISIONSWARNSYSTEME UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE

Unterthema ATM 7.1 —

Bordseitige Kollisionswarnsysteme

Unterthema ATM 7.2 —

Bodenseitige Sicherheitsnetze

THEMA ATM 8 —   DATENANZEIGE

Unterthema ATMB 8.1 —

Datenverwaltung

THEMA ATM 9 —   BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)

Unterthema ATM 9.1 —

Integrität der Betriebsumgebung

Unterthema ATM 9.2 —

Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

Unterthema ATM 9.3 —

Übergabe-Übernahme

THEMA ATM 10 —   BEREITSTELLUNG VON KONTROLLDIENST

Unterthema ATM 10.1 —

Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

Unterthema ATM 10.2 —

Überwachungsdienst von Flugverkehrsdiensten

Unterthema ATM 10.3 —

Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATM 10.4 —

Verkehrsabwicklung

Unterthema ATM 10.5 —

Kontrolldienst mit erweiterter Systemunterstützung

THEMA ATM 11 —   WARTEN

Unterthema ATM 11.1 —

Allgemeine Warteverfahren

Unterthema ATM 11.2 —

Anfliegende Luftfahrzeuge

Unterthema ATM 11.3 —

Warten in einer Überwachungsumgebung

THEMA ATM 12 —   IDENTIFIKATION

Unterthema ATM 12.1 —

Ermittlung der Identifikation

Unterthema ATM 12.2 —

Erhaltung der Identifikation

Unterthema ATM 12.3 —

Verlust der Identität

Unterthema ATM 12.4 —

Positionsdaten

Unterthema ATM 12.5 —

Weitergabe der Identität

SACHGEBIET 4:   METEOROLOGIE

THEMA MET 1 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

Unterthema MET 1.1 —

Meteorologische Erscheinungen

THEMA MET 2 —   QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN

Unterthema MET 2.1 —

Quellen meteorologischer Informationen

SACHGEBIET 5:   NAVIGATION

THEMA NAV 1 —   LUFTFAHRTKARTEN

Unterthema NAV 1.1 —

Karten

THEMA NAV 2 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

Unterthema NAV 2.1 —

Navigationssysteme

Unterthema NAV 2.2 —

Stabilisierter Anflug

Unterthema NAV 2.3 —

Instrumentenabflüge und -anflüge

Unterthema NAV 2.4 —

Navigationshilfe

Unterthema NAV 2.5 —

Satellitengestützte Systeme

Unterthema NAV 2.6 —

Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

SACHGEBIET 6:   LUFTFAHRZEUGE

THEMA ACFT 1 —   LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE

Unterthema ACFT 1.1 —

Luftfahrzeuginstrumente

THEMA ACFT 2 —   LUFTFAHRZEUGKLASSEN

Unterthema ACFT 2.1 —

Wirbelschleppen

Unterthema ACFT 2.2 —

Anwendung der ICAO-Anflugkategorien

THEMA ACFT 3 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

Unterthema ACFT 3.1 —

Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFT 3.2 —

Faktoren beim Reiseflug

Unterthema ACFT 3.3 —

Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug

Unterthema ACFT 3.4 —

Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

Unterthema ACFT 3.5 —

Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFT 3.6 —

Umweltfaktoren

THEMA ACFT 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

Unterthema ACFT 4.1 —

Leistungsdaten

SACHGEBIET 7:   MENSCHLICHE FAKTOREN

THEMA HUM 1 —   PSYCHOLOGISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 1.1 —

Kognition

THEMA HUM 2 —   MEDIZINISCHE UND PHYSIOLOGISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 2.1 —

Ermüdung

Unterthema HUM 2.2 —

Tauglichkeit

THEMA HUM 3 —   SOZIALE UND ORGANISATORISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 3.1 —

Team Resource Management (TRM)

Unterthema HUM 3.2 —

Teamarbeit und Teamrollen

Unterthema HUM 3.3 —

Verantwortungsbewusstes Verhalten

THEMA HUM 4 —   STRESS

Unterthema HUM 4.1 —

Stress

Unterthema HUM 4.2 —

Stressverarbeitung

THEMA HUM 5 —   MENSCHLICHES FEHLVERHALTEN

Unterthema HUM 5.1 —

Menschliches Fehlverhalten

Unterthema HUM 5.2 —

Regelverstöße

THEMA HUM 6 —   ZUSAMMENARBEIT

Unterthema HUM 6.1 —

Kommunikation

Unterthema HUM 6.2 —

Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs

Unterthema HUM 6.3 —

Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen

Unterthema HUM 6.4 —

Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer

SACHGEBIET 8:   AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

THEMA EQPS 1 —   SPRACHKOMMUNIKATION

Unterthema EQPS 1.1 —

Funkkommunikation

Unterthema EQPS 1.2 —

Sonstige Sprachkommunikation

THEMA EQPS 2 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

Unterthema EQPS 2.1 —

Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPS 2.2 —

Automatischer Datenaustausch

THEMA EQPSB 3 —   ARBEITSPLATZ DES LOTSEN

Unterthema EQPS 3.1 —

Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

Unterthema EQPS 3.2 —

Situationsanzeigen und Informationssysteme

Unterthema EQPS 3.3 —

Flugdatensysteme

Unterthema EQPS 3.4 —

Nutzung des Überwachungssystems vom Flugverkehrsdienst

Unterthema EQPS 3.5 —

Erweiterte Systeme

THEMA EQPS 4 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

Unterthema EQPS 4.1 —

Neuentwicklungen

THEMA EQPS 5 —   EINSCHRÄNKUNGEN UND MÄNGEL VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN

Unterthema EQPS 5.1 —

Reaktion auf Einschränkungen

Unterthema EQPS 5.2 —

Mängel der Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.3 —

Mängel der Navigationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.4 —

Mängel der Überwachungsausrüstung

Unterthema EQPS 5.5 —

Mängel des Verarbeitungssystems der Flugverkehrskontrolle

SACHGEBIET 9:   BERUFLICHES UMFELD

THEMA PEN 1 —   VERTRAUTMACHEN

Unterthema PEN 1.1 —

Informationsbesuch bei der Anflugkontrollstelle

THEMA PEN 2 —   LUFTRAUMNUTZER

Unterthema PEN 2.1 —

Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt

Unterthema PEN 2.2 —

Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär

THEMA PEN 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

Unterthema PEN 3.1 —

Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

THEMA PEN 4 —   UMWELTSCHUTZ

Unterthema PEN 4.1 —

Umweltschutz

SACHGEBIET 10:   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

THEMA ABES 1 —   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

Unterthema ABES 1.1 —

Überblick über ungewöhnliche Situationen und Notlagen

THEMA ABES 2 —   VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN

Unterthema ABES 2.1 —

Effektivität der Kommunikation

Unterthema ABES 2.2 —

Vermeidung geistiger Überforderung

Unterthema ABES 2.3 —

Luft-Boden-Zusammenarbeit

THEMA ABES 3 —   VERFAHREN FÜR UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

Unterthema ABES 3.1 —

Anwendung von Verfahren für ungewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.2 —

Funkausfall

Unterthema ABES 3.3 —

Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.4 —

Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.5 —

Umleitungen

Unterthema ABES 3.6 —

Transponderausfall

SACHGEBIET 11:   FLUGPLÄTZE

THEMA AGA 1 —   FLUGPLATZDATEN, -AUSLEGUNG UND KOORDINIERUNG

Unterthema AGA 1.1 —

Begriffsbestimmungen

Unterthema AGA 1.2 —

Koordinierung

THEMA AGA 2 —   BEWEGUNGSFLÄCHE

Unterthema AGA 2.1 —

Bewegungsfläche

Unterthema AGA 2.2 —

Rollfeld

Unterthema AGA 2.3 —

Start- und Landebahnen

THEMA AGA 3 —   HINDERNISSE

Unterthema AGA 3.1 —

Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze

THEMA EQPS 4 —   VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG

Unterthema AGA 4.1 —

Position

Anlage 8 zu Anhang I

BERECHTIGUNG „BEZIRKSKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (AREA CONTROL SURVEILLANCE RATING, ACS)

(Bezug: Anhang I — Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(vi))

INHALTSVERZEICHNIS

SACHGEBIET 1:

EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

SACHGEBIET 2:

LUFTFAHRTRECHT

SACHGEBIET 3:

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

SACHGEBIET 4:

METEOROLOGIE

SACHGEBIET 5:

NAVIGATION

SACHGEBIET 6:

LUFTFAHRZEUGE

SACHGEBIET 7:

MENSCHLICHE FAKTOREN

SACHGEBIET 8:

AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

SACHGEBIET 9:

BERUFLICHES UMFELD

SACHGEBIET 10:

UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

SACHGEBIET 1:   EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

THEMA INTR 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

Unterthema INTR 1.1 —

Lehrgangseinführung

Unterthema INTR 1.2 —

Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTR 1.3 —

Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

THEMA INTR 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

Unterthema INTR 2.1 —

Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTR 2.2 —

Ausbildungsethos

Unterthema INTR 2.3 —

Bewertungsverfahren

SACHGEBIET 2:   LUFTFAHRTRECHT

THEMA LAW 1 —   LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN

Unterthema LAW 1.1 —

Rechte und Bedingungen

THEMA LAW 2 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

Unterthema LAW 2.1 —

Berichte

Unterthema LAW 2.2 —

Luftraum

THEMA LAW 3 —   SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

Unterthema LAW 3.1 —

Feedback-Verfahren

Unterthema LAW 3.2 —

Sicherheitsuntersuchung

SACHGEBIET 3:   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

THEMA ATM 1 —   BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN

Unterthema ATM 1.1 —

Flugverkehrskontrolldienst

Unterthema ATM 1.2 —

Fluginformationsdienst

Unterthema ATM 1.3 —

Flugalarmdienst

Unterthema ATM 1.4 —

Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Unterthema ATM 1.5 —

Luftraummanagement

THEMA ATM 2 —   KOMMUNIKATION

Unterthema ATM 2.1 —

Effektive Kommunikation

THEMA ATM 3 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

Unterthema ATM 3.1 —

Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.2 —

Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

THEMA ATM 4 —   ABSTIMMUNG

Unterthema ATM 4.1 —

Notwendigkeit der Abstimmung

Unterthema ATM 4.2 —

Instrumente und Methoden der Abstimmung

Unterthema ATM 4.3 —

Abstimmungsverfahren

THEMA ATM 5 —   ALTIMETRIE UND FLÄCHENZUTEILUNG

Unterthema ATM 5.1 —

Altimetrie

Unterthema ATM 5.2 —

Bodenabstand

THEMA ATM 6 —   STAFFELUNGEN

Unterthema ATM 6.1 —

Vertikale Staffelung

Unterthema ATM 6.2 —

Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung

Unterthema ATM 6.3 —

Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung

Unterthema ATM 6.4 —

Staffelung anhand von Überwachungssystemen von Flugverkehrsdiensten

THEMA ATM 7 —   BORDSEITIGE KOLLISIONSWARNSYSTEME UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE

Unterthema ATM 7.1 —

Bordseitige Kollisionswarnsysteme

Unterthema ATM 7.2 —

Bodenseitige Sicherheitsnetze

THEMA ATM 8 —   DATENANZEIGE

Unterthema ATMB 8.1 —

Datenverwaltung

THEMA ATM 9 —   BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)

Unterthema ATM 9.1 —

Integrität der Betriebsumgebung

Unterthema ATM 9.2 —

Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

Unterthema ATM 9.3 —

Übergabe-Übernahme

THEMA ATM 10 —   BEREITSTELLUNG VON KONTROLLDIENST

Unterthema ATM 10.1 —

Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

Unterthema ATM 10.2 —

Überwachungsdienst von Flugverkehrsdiensten

Unterthema ATM 10.3 —

Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATM 10.4 —

Verkehrsabwicklung

Unterthema ATM 10.5 —

Kontrolldienst mit erweiterter Systemunterstützung

THEMA ATM 11 —   WARTEN

Unterthema ATM 11.1 —

Allgemeine Warteverfahren

Unterthema ATM 11.2 —

Wartende Luftfahrzeuge

Unterthema ATM 11.3 —

Warten in einer Überwachungsumgebung

THEMA ATM 12 —   IDENTIFIKATION

Unterthema ATM 12.1 —

Ermittlung der Identifikation

Unterthema ATM 12.2 —

Erhaltung der Identifikation

Unterthema ATM 12.3 —

Verlust der Identität

Unterthema ATM 12.4 —

Positionsdaten

Unterthema ATM 12.5 —

Weitergabe der Identität

SACHGEBIET 4:   METEOROLOGIE

THEMA MET 1 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

Unterthema MET 1.1 —

Meteorologische Erscheinungen

THEMA MET 2 —   QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN

Unterthema MET 2.1 —

Quellen meteorologischer Informationen

SACHGEBIET 5:   NAVIGATION

THEMA NAV 1 —   LUFTFAHRTKARTEN

Unterthema NAV 1.1 —

Karten

THEMA NAV 2 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

Unterthema NAV 2.1 —

Navigationssysteme

Unterthema NAV 2.2 —

Navigationshilfe

Unterthema NAV 2.3 —

Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

SACHGEBIET 6:   LUFTFAHRZEUGE

THEMA ACFT 1 —   LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE

Unterthema ACFT 1.1 —

Luftfahrzeuginstrumente

THEMA ACFT 2 —   LUFTFAHRZEUGKLASSEN

Unterthema ACFT 2.1 —

Wirbelschleppen

THEMA ACFT 3 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

Unterthema ACFT 3.1 —

Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFT 3.2 —

Faktoren beim Reiseflug

Unterthema ACFT 3.3 —

Faktoren beim Sinkflug

Unterthema ACFT 3.4 —

Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFT 3.5 —

Umweltfaktoren

THEMA ACFT 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

Unterthema ACFT 4.1 —

Leistungsdaten

SACHGEBIET 7:   MENSCHLICHE FAKTOREN

THEMA HUM 1 —   PSYCHOLOGISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 1.1 —

Kognition

THEMA HUM 2 —   MEDIZINISCHE UND PHYSIOLOGISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 2.1 —

Ermüdung

Unterthema HUM 2.2 —

Tauglichkeit

THEMA HUM 3 —   SOZIALE UND ORGANISATORISCHE FAKTOREN

Unterthema HUM 3.1 —

Team Resource Management (TRM)

Unterthema HUM 3.2 —

Teamarbeit und Teamrollen

Unterthema HUM 3.3 —

Verantwortungsbewusstes Verhalten

THEMA HUM 4 —   STRESS

Unterthema HUM 4.1 —

Stress

Unterthema HUM 4.2 —

Stressverarbeitung

THEMA HUM 5 —   MENSCHLICHES FEHLVERHALTEN

Unterthema HUM 5.1 —

Menschliches Fehlverhalten

Unterthema HUM 5.2 —

Regelverstöße

THEMA HUM 6 —   ZUSAMMENARBEIT

Unterthema HUM 6.1 —

Kommunikation

Unterthema HUM 6.2 —

Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs

Unterthema HUM 6.3 —

Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen

Unterthema HUM 6.4 —

Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer

SACHGEBIET 8:   AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

THEMA EQPS 1 —   SPRACHKOMMUNIKATION

Unterthema EQPS 1.1 —

Funkkommunikation

Unterthema EQPS 1.2 —

Sonstige Sprachkommunikation

THEMA EQPS 2 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

Unterthema EQPS 2.1 —

Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPS 2.2 —

Automatischer Datenaustausch

THEMA EQPSB 3 —   ARBEITSPLATZ DES LOTSEN

Unterthema EQPS 3.1 —

Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

Unterthema EQPS 3.2 —

Situationsanzeigen und Informationssysteme

Unterthema EQPS 3.3 —

Flugdatensysteme

Unterthema EQPS 3.4 —

Nutzung des Überwachungssystems vom Flugverkehrsdienst

Unterthema EQPS 3.5 —

Erweiterte Systeme

THEMA EQPS 4 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

Unterthema EQPS 4.1 —

Neuentwicklungen

THEMA EQPS 5 —   EINSCHRÄNKUNGEN UND MÄNGEL VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN

Unterthema EQPS 5.1 —

Reaktion auf Einschränkungen

Unterthema EQPS 5.2 —

Mängel der Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.3 —

Mängel der Navigationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.4 —

Mängel der Überwachungsausrüstung

Unterthema EQPS 5.5 —

Mängel des Verarbeitungssystems der Flugverkehrskontrolle

SACHGEBIET 9:   BERUFLICHES UMFELD

THEMA PEN 1 —   VERTRAUTMACHEN

Unterthema PEN 1.1 —

Informationsbesuch bei der Bezirkskontrollstelle

THEMA PEN 2 —   LUFTRAUMNUTZER

Unterthema PEN 2.1 —

Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt

Unterthema PEN 2.2 —

Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär

THEMA PEN 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

Unterthema PEN 3.1 —

Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

THEMA PEN 4 —   UMWELTSCHUTZ

Unterthema PEN 4.1 —

Umweltschutz

SACHGEBIET 10:   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

THEMA ABES 1 —   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

Unterthema ABES 1.1 —

Überblick über ungewöhnliche Situationen und Notlagen

THEMA ABES 2 —   VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN

Unterthema ABES 2.1 —

Effektivität der Kommunikation

Unterthema ABES 2.2 —

Vermeidung geistiger Überforderung

Unterthema ABES 2.3 —

Luft-Boden-Zusammenarbeit

THEMA ABES 3 —   VERFAHREN FÜR UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

Unterthema ABES 3.1 —

Anwendung von Verfahren für ungewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.2 —

Funkausfall

Unterthema ABES 3.3 —

Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.4 —

Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.5 —

Umleitungen

Unterthema ABES 3.6 —

Transponderausfall


ANHANG II

TEIL ATCO.AR

ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

TEILABSCHNITT A

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

ATCO.AR.A.001   Geltungsbereich

In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die administrativen Anforderungen an die zuständigen Behörden festgelegt, die für Erteilung, Aufrechterhaltung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken und ärztlichen Zeugnissen für Fluglotsen und Zertifizierung von und Aufsicht über Ausbildungseinrichtungen und flugmedizinische Zentren verantwortlich sind.

ATCO.AR.A.005   Personal

a)

Die zuständigen Behörden müssen alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Analyse der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Verfahrensweisen und ihrer Anwendung eine Beurteilung des Personalbedarfs für die Durchführung ihrer Aufsichtsaufgaben erstellen und aktualisieren.

b)

Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Zertifizierungs- und/oder Aufsichtsaufgaben durchzuführen, muss mindestens zur Durchführung der folgenden Aufgaben ermächtigt sein:

1.

Überprüfung von Unterlagen, einschließlich Lizenzen, Zeugnissen, Unterlagen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der erforderlichen Aufgaben relevant ist;

2.

Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Unterlagen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material;

3.

Anforderung mündlicher Erklärungen;

4.

Betreten relevanter Räumlichkeiten und Betriebsgelände;

5.

Durchführung von Überprüfungen und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche;

6.

Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen in der erforderlichen Weise.

c)

Die zuständige Behörde kann ihr Personal zur Durchführung von Beurteilungen bevollmächtigen, die zur Erteilung, Verlängerung und Erneuerung eines Kontrollstellenvermerks führen, sofern es die Anforderungen von ATCO.C.045 mit Ausnahme von Punkt (d)(1) erfüllt. Die Kenntnis der aktuellen betrieblichen Handlungsweisen und Verfahren der Kontrollstelle, in der die Beurteilung stattfindet, muss jedoch gewährleistet sein.

ATCO.AR.A.010   Aufgaben der zuständigen Behörden

a)

Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen

1.

Erteilung, Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken und von ärztlichen Zeugnissen;

2.

Erteilung befristeter OJTI-Genehmigungen gemäß ATCO.C.025;

3.

Erteilung befristeter Beurteilergenehmigungen gemäß ATCO.C.065;

4.

Verlängerung und Erneuerung von Vermerken;

5.

Verlängerung, Erneuerung und Einschränkung von ärztlichen Zeugnissen nach Verweisung durch den AME oder das AeMC;

6.

Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Aussetzung, Widerruf, Einschränkung und Änderung von Zeugnissen für flugmedizinische Prüfer;

7.

Erteilung, Aussetzung, Widerruf und Einschränkung von Zeugnissen für Ausbildungseinrichtungen und der Zeugnisse von flugmedizinischen Zentren;

8.

Genehmigung von Ausbildungslehrgängen, Ausbildungsplänen und Kontrollstellenkompetenzprogrammen sowie von Beurteilungsmethoden;

9.

Genehmigung der Beurteilungsmethodik für den Nachweis der Sprachkompetenz und die Erarbeitung von Anforderungen für die Sprachkompetenzbeurteilungsgremien gemäß ATCO.B.040;

10.

Bestätigung der Notwendigkeit einer höheren Sprachkompetenzstufe (Stufe 5) gemäß ATCO.B.030(d);

11.

Überwachung von Ausbildungseinrichtungen, einschließlich ihrer Ausbildungslehrgänge und -pläne;

12.

Genehmigung und Überwachung der Kontrollstellenkompetenzprogramme;

13.

Einrichtung geeigneter Rechtsbehelfs- und Bekanntgabeverfahren;

14.

Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung und den Austausch von Lizenzen, einschließlich der Übertragung der Unterlagen von Fluglotsen und der Rückgabe der alten Lizenz an die ausstellende zuständige Behörde gemäß ATCO.A.010;

15.

Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeugnissen und Lehrgangsgenehmigungen von Ausbildungseinrichtungen.

ATCO.AR.A.015   Nachweisverfahren

a)

Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden können. Wenn AMC erfüllt werden, sind auch die damit zusammenhängenden Anforderungen der Durchführungsbestimmungen erfüllt.

b)

Es können alternative Nachweisverfahren angewandt werden, um die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen zu erreichen.

c)

Die zuständige Behörde muss ein System zur laufenden Überprüfung ein richten, ob alle alternativen Nachweisverfahren, die sie selbst oder Organisationen und Personen, die ihrer Aufsicht unterliegen, anwenden, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen ermöglichen.

d)

Die zuständige Behörde muss alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Einrichtung vorgeschlagen werden, gemäß ATCO.OR.B.005 mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Einrichtung überprüfen.

Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die alternativen Nachweisverfahren den Durchführungsbestimmungen entsprechen, hat sie ohne unangemessene Verzögerung

1.

dem Anwärter mitzuteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können und, falls zutreffend, die Zulassung oder das Zeugnis des Anwärters entsprechend zu ändern;

2.

die Agentur unter Beifügung von Kopien aller einschlägigen Unterlagen über den Inhalt zu informieren und

3.

andere Mitgliedstaaten über alternative Nachweisverfahren zu informieren, die akzeptiert wurden.

e)

Wenn die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, hat sie

1.

diese allen Organisationen und Personen zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegen, und

2.

die Agentur ohne unangemessene Verzögerung zu informieren.

Die zuständige Behörde hat der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.

ATCO.AR.A.020   Mitteilungen an die Agentur

a)

Die zuständige Behörde hat die Agentur unverzüglich im Fall signifikanter Probleme mit der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung zu benachrichtigen.

b)

Die zuständige Behörde hat der Agentur sicherheitsrelevante Informationen vorzulegen, die aus bei ihr eingegangenen Ereignismeldungen stammen.

ATCO.AR.A.025   Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

a)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) muss die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an wenden.

b)

Die Agentur muss ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an wenden und den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich die erforderlichen Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vorlegen, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen.

c)

Nach Erhalt der unter den Punkten (a) und (b) genannten Informationen hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.

d)

Gemäß Punkt c) ergriffene Maßnahmen sind sofort allen Personen bzw. Organisationen mitzuteilen, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen einhalten müssen. Die zuständige Behörde hat diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

TEILABSCHNITT B

MANAGEMENT

ATCO.AR.B.001   Managementsystem

a)

Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem ein richten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:

1.

dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung zu erreichen. Die Verfahren werden auf dem neuesten Stand gehalten und dienen innerhalb der zuständigen Behörde als die grundlegenden Arbeitsunterlagen für alle entsprechenden Aufgaben;

2.

ausreichend Personal, einschließlich Lizenzierungs- und Zertifizierungsinspektoren, zur Durchführung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Dieses Personal ist für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert und verfügt über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung, Grund- und Auffrischungsschulung und Ausbildung am Arbeitsplatz, um die Aufrechterhaltung der Kompetenz sicherzustellen. Es ist ein System vorhanden, das die Verfügbarkeit von Personal regelt, um eine einwandfreie Durchführung aller einschlägigen Aufgaben sicherzustellen;

3.

geeignete Einrichtungen und Büroräume zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;

4.

eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Feedback-System für im Rahmen von Audits gefundene Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen, und

5.

eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde letztverantwortlich für die Überwachung der Einhaltung ist.

b)

Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) bestellen.

c)

Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem Austausch aller erforderlichen Informationen und für die Unterstützung der übrigen zuständigen Behörden erarbeiten, was auch den Informationsaustausch über alle Beanstandungen und die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgrund der Aufsicht von Personen und Organisationen umfasst, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind.

d)

Der Agentur ist für die Zwecke der Standardisierung eine Abschrift der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen vorzulegen.

ATCO.AR.B.005   Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

a)

Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, dürfen von den Mitgliedstaaten nur qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass sie

1.

über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, dass die qualifizierte Stelle Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entspricht.

Das System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren;

2.

eine dokumentierte Vereinbarung mit einer qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:

i)

die durchzuführenden Aufgaben;

ii)

die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;

iii)

die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen;

iv)

der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz und

v)

der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b)

Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ATCO.AR.B.001(a)(4) alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben erfasst werden.

ATCO.AR.B.010   Änderungen am Managementsystem

a)

Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und in der vorliegenden Verordnung festgelegt, zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und wirksam bleibt.

b)

Die zuständige Behörde muss ihr Managementsystem im Fall von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung rechtzeitig aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.

c)

Die zuständige Behörde muss die Agentur über Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung festgelegt, zu erfüllen.

ATCO.AR.B.015   Führung von Aufzeichnungen

a)

Die zuständigen Behörden müssen ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zeugnisse für Organisationen und Lizenzen und Zeugnisse für Personal führen.

b)

Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:

1.

der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems;

2.

der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals;

3.

der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in ATCO.AR.B.005 genannten Punkte sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden;

4.

der Zertifizierungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zertifizierte Organisationen;

5.

der Einzelheiten der Lehrgänge, die von Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden;

6.

der Verfahren für die Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen an Personal und für die fortlaufende Aufsicht über die Inhaber dieser Lizenzen, Berechtigungen, Vermerke und Zeugnisse;

7.

der fortlaufenden Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaates durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates zertifiziert wurden, wie zwischen diesen Behörden vereinbart;

8.

der Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen;

9.

der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen;

10.

der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen;

11.

der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und

12.

der Bewertung alternativer Nachweisverfahren, die von Organisationen vorgeschlagen wurden, und der Benachrichtigung der Agentur darüber sowie der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden.

c)

Aufzeichnungen sind vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre und Lizenzen für Personal mindestens 10 Jahre nach Ablaufdatum des letzten Vermerks in der Lizenz aufzubewahren.

TEILABSCHNITT C

AUFSICHT UND DURCHSETZUNG

ATCO.AR.C.001   Aufsicht

a)

Die zuständige Behörde hat Folgendes zu überprüfen:

1.

Einhaltung der Anforderungen an Organisationen bzw. Personen vor Ausstellung eines Zeugnisses als Organisation oder einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder eines Vermerks für Personal;

2.

laufende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen und der mit dem Zeugnis der Ausbildungseinrichtung verbundenen Anforderungen und Bedingungen sowie der einschlägigen Anforderungen für Ausbildungslehrgänge, -pläne und -programme, die sie genehmigt hat, und der für Personal geltenden Anforderungen;

3.

Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen gemäß ATCO.AR.A.025(c) und (d).

b)

Diese Überprüfung muss

1.

sich auf Unterlagen stützen, die speziell dazu bestimmt sind, den Mitarbeitern, die für die Sicherheitsaufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;

2.

für die betreffenden Personen und Organisationen die Ergebnisse der Sicherheitsaufsicht verfügbar machen;

3.

auf Audits und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche, beruhen und

4.

der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in ATCO.AR.C.010 und ATCO.AR.E.015 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.

c)

Der Umfang der Aufsicht ist auf der Grundlage des Umfangs und der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten zu bestimmen.

d)

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sind der Umfang der Aufsicht über die Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Personen oder Organisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. ansässig sind, durchgeführt werden, und die Ergebnisse dieser Aufsicht auf der Grundlage der Sicherheitsprioritäten sowie der bisherigen Aufsichtstätigkeiten festzulegen.

e)

Wenn sich die Tätigkeiten einer Person oder Organisation auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken, kann die gemäß den Punkten (a) und (c) für die Aufsicht zuständige Behörde spezifische alternative Aufsichtsvereinbarungen mit der/den anderen zuständigen Behörde(n) vereinbaren. Personen bzw. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.

ATCO.AR.C.005   Aufsichtsprogramm

a)

Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß ATCO.AR.C.001 umfasst.

b)

Für Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert sind, ist das Aufsichtsprogramm unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der bisherigen Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten zu erarbeiten. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein:

1.

Audits und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen, je nach Bedarf, und

2.

Besprechungen zwischen der Leitung der Ausbildungseinrichtung und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Probleme auf dem Laufenden bleiben.

c)

Auf Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert wurden, muss ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 24 Monaten Anwendung finden.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 24 Monate festgestellt hat, dass

1.

die Organisation eine wirksame Ermittlung von Gefahren für die Flugsicherheit und das Management damit verbundener Risiken unter Beweis gestellt hat und

2.

die Organisation gemäß ATCO.OR.B.015 ständig nachgewiesen hat, dass sie vollständige Kontrolle über alle Änderungen hat, und

3.

keine Verstöße der Stufe 1 („Level 1 Findings“) beanstandet wurden und

4.

alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums gemäß ATCO.AR.E.015 durchgeführt wurden.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen gegenüber der zuständigen Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die zuständige Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.

d)

Das Aufsichtsprogramm für Ausbildungseinrichtungen muss die Überwachung der Ausbildungsstandards umfassen, einschließlich Stichproben bei der Durchführung der Ausbildung, soweit sinnvoll.

e)

Für Personen, die Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Vermerks sind, die bzw. der von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, muss das Aufsichtsprogramm gegebenenfalls Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen, umfassen.

ATCO.AR.C.010   Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen für Personal

a)

Erhält die für die Aufsicht gemäß ATCO.AR.C.001 zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Hinweise auf eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz ist, die gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde, so muss die zuständige Behörde die Beanstandung aufnehmen, diese verzeichnen, dies dem Inhaber der Lizenz schriftlich mitteilen und ggf. die Stelle informieren, bei der diese Person beschäftigt ist.

b)

Wenn die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, die zuständige Behörde ist, die für die Ausstellung der Lizenz verantwortlich ist,

1.

kann sie gegebenenfalls die Lizenz, die Berechtigung oder den Vermerk beschränken oder widerrufen bzw. diese aussetzen, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird, und

2.

hat sie weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu unterbinden.

c)

Wenn die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, nicht die zuständige Behörde ist, die für die Ausstellung der Lizenz verantwortlich ist, muss sie die zuständige Behörde, die die Lizenz erteilt hat, informieren. In diesem Fall muss die zuständige Behörde, die die Lizenz ausgestellt hat, Maßnahmen gemäß Punkt (b) ergreifen und die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, informieren.

TEILABSCHNITT D

ERTEILUNG, VERLÄNGERUNG, ERNEUERUNG, AUSSETZUNG UND WIDERRUF VON LIZENZEN, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKEN

ATCO.AR.D.001   Verfahren für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken und Genehmigungen

a)

Die zuständige Behörde hat Verfahren für die Beantragung, Erteilung und den Austausch von Lizenzen, die Erteilung von Berechtigungen und Vermerken sowie die Verlängerung und Erneuerung von Vermerken festzulegen. Diese Verfahren können Folgendes umfassen:

1.

die Erteilung befristeter OJTI-Genehmigungen und befristeter Beurteilergenehmigungen und

2.

gegebenenfalls die Genehmigung für Beurteiler, Berechtigungsvermerke zu verlängern und zu erneuern, in welchem Fall Beurteiler alle Aufzeichnungen, Berichte und sonstigen Informationen der zuständigen Behörde, wie in diesen Verfahren festgelegt, vorlegen.

b)

Bei Eingang eines Antrags und, soweit relevant, von Nachweisen muss die zuständige Behörde die Vollständigkeit des Antrags prüfen und ob der Anwärter die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt.

c)

Erfüllt der Anwärter die einschlägigen Anforderungen, so muss sie gegebenenfalls die entsprechende Lizenz bzw. die entsprechenden Berechtigungen und Vermerke mit dem Formular für Lizenzen gemäß Anhang II Anlage 1 erteilen, verlängern oder erneuern. Die in ATCO.C.025 genannte befristete OJTI-Genehmigung und die in ATCO.C.065 genannte befristete Beurteilergenehmigung sind als gesondertes Dokument zu erteilen, in dem die Rechte des Inhabers sowie die Gültigkeit der Genehmigung angegeben werden.

d)

Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die zuständige Behörde Verfahren für die Festlegung einer einheitlichen Gültigkeitsfrist für mehrere Vermerke festlegen. Die Gültigkeitszeiträume der betreffenden Vermerke dürfen dabei jedoch nicht verlängert werden.

e)

Die zuständige Behörde ersetzt die Fluglotsenlizenz, falls dies aus administrativen Gründen erforderlich ist und wenn der Platz unter Punkt XIIa der Lizenz nicht ausreicht. Das Datum der erstmaligen Erteilung der Berechtigungen und Berechtigungsvermerke ist in die neue Lizenz zu übertragen.

ATCO.AR.D.005   Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken

a)

Für die Zwecke von ATCO.A.020 muss die zuständige Behörde administrative Verfahren für Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken erstellen.

b)

Die zuständige Behörde kann die Lizenz im Falle einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die nicht gemäß den in ATCO.A.015(e) genannten Verfahren beendet wird, aussetzen.

c)

Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Berechtigung oder einen Vermerk gemäß ATCO.AR.C.010 insbesondere unter den folgenden Umständen aussetzen oder widerrufen:

1.

Ausübung der Rechte der Lizenz, obwohl der Lizenzinhaber die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt;

2.

Erlangung einer Lizenz als Fluglotse in Ausbildung oder einer Fluglotsenlizenz, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses durch Fälschung eingereichter Nachweise;

3.

Fälschung von Lizenz- oder Zeugniseinträgen;

4.

Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte, Berechtigungen oder Vermerke unter dem Einfluss von psychoaktiven Substanzen.

d)

Im Falle einer Aussetzung oder des Widerrufs von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber schriftlich über diese Entscheidung und sein Beschwerderecht gemäß den in ATCO.AR.A.010(a)(1)4 festgelegten Verfahren zu informieren. Über die Aussetzung oder den Widerruf der Beurteilerberechtigung ist auch die jeweilige Flugsicherungsorganisation zu informieren.

e)

Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Berechtigung oder einen Vermerk auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz aussetzen oder widerrufen.

TEILABSCHNITT E

ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN FÜR AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN FÜR FLUGLOTSEN UND GENEHMIGUNG VON AUSBILDUNGSLEHRGÄNGEN

ATCO.AR.E.001   Antrags- und Zertifizierungsverfahren für Ausbildungseinrichtungen

a)

Bei Eingang eines Antrags auf Ausstellung eines Zeugnisses als Ausbildungseinrichtung muss die zuständige Behörde die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang III durch die Ausbildungseinrichtung prüfen.

b)

Wenn die antragstellende Ausbildungseinrichtung die einschlägigen Anforderungen erfüllt, muss die zuständige Behörde ein Zeugnis in dem in Anhang II Anlage 2 festgelegten Format erteilen.

c)

Um es einer Einrichtung zu erlauben, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ATCO.OR.B.015 und ATCO.AR.E.010(c) durchzuführen, muss die zuständige Behörde das von der Ausbildungseinrichtung vorgelegte Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.

ATCO.AR.E.005   Genehmigung von Ausbildungslehrgängen und Ausbildungsplänen

a)

Die zuständige Behörde muss Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne genehmigen, die gemäß den in ATCO.OR.D.001 festgelegten Anforderungen erarbeitet wurden.

b)

Nach einem Austausch einer Lizenz gemäß ATCO.A.010 muss die zuständige Behörde den gemäß ATCO.B.020(b) und (c) erstellten Berechtigungslehrgang spätestens sechs Wochen nach Vorlage des Antrags auf die Genehmigung des Lehrgangs genehmigen bzw. nach dieser Frist ablehnen, wobei sie zu gewährleisten hat, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

ATCO.AR.E.010   Änderungen bei den Ausbildungseinrichtungen

a)

Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung gemäß ATCO.OR.B.015 bedarf, muss die zuständige Behörde die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang III durch die Ausbildungseinrichtung überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.

Die zuständige Behörde muss die Bedingungen, unter denen die Organisation während der Änderung arbeiten darf, genehmigen sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Änderung nicht umgesetzt werden kann.

Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass die Ausbildungseinrichtung die einschlägigen Anforderungen erfüllt, muss sie die Änderung genehmigen.

b)

Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen gemäß ATCO.AR.E.015 muss die zuständige Behörde unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne Vorliegen der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Punkt (a) durchführt.

c)

Bezüglich Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, muss die zuständige Behörde ein von der Ausbildungseinrichtung gemäß ATCO.OR.B.015 erarbeitetes Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen und die Verfahren zu ihrer Behandlung und Bekanntgabe festgelegt sind. Im Verfahren der fortlaufenden Aufsicht muss die zuständige Behörde die in der Benachrichtigung gemachten Angaben daraufhin beurteilen, ob die ergriffenen Maßnahmen den genehmigten Verfahren und einschlägigen Anforderungen entsprechen.

ATCO.AR.E.015   Verstöße und Abhilfemaßnahmen

a)

Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

b)

Ein Verstoß der Stufe 1 („Level 1 Finding“) ist durch die zuständige Behörde zu beanstanden, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungseinrichtung, der Ausbildungsart(en) und/oder der erbrachten Leistungen oder ausgestellten Zeugnisse festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder schwerwiegend gefährdet und/oder zu einer erheblichen Verschlechterung der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen führt.

Verstöße der Stufe 1 umfassen unter anderem

1.

Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Ausbildungseinrichtung, wie in ATCO.OR.B.025 definiert, während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;

2.

Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als Ausbildungseinrichtung durch Fälschung eingereichter Nachweise;

3.

festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als Ausbildungseinrichtung und

4.

Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.

c)

Ein Verstoß der Stufe 2 („Level 2 Finding“) ist durch die zuständige Behörde zu beanstanden, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungseinrichtung, der Ausbildungsart(en) und/oder der erbrachten Leistungen oder ausgestellten Zeugnisse festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder gefährden könnte und/oder zu einer Verschlechterung der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen führen könnte.

d)

Liegt eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Ausbildungseinrichtung die Feststellung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen.

1.

Bei Verstößen der Stufe 1 („Level 1 Findings“) muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten einzuschränken oder zu verbieten, und ergreift, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses oder dieses ganz oder teilweise ein schränken oder aussetzen, je nach Ausmaß des Verstoßes, bis die Ausbildungseinrichtung erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.

2.

Bei Verstößen der Stufe 2 („Level 2 Findings“) muss

i)

die zuständige Behörde der Ausbildungseinrichtung eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen in einem Maßnahmenplan ein räumen, der der Art des Verstoßes angemessen ist, und

ii)

die zuständige Behörde die Abhilfemaßnahmen und den von der Ausbildungseinrichtung vorgeschlagenen Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, wenn sie bei der Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichend gegen die Nichteinhaltung wirksam sind.

3.

Legt eine Ausbildungseinrichtung keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durch, ist die Beanstandung auf einen Verstoß der Stufe 1 („Level 1 Finding“) hochzustufen und sind die unter Punkt (d)(1) festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

e)

Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über alle festgestellten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen führen.

TEILABSCHNITT F

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE FLUGMEDIZINISCHE ZERTIFIZIERUNG

ABSCHNITT 1

Allgemeine Anforderungen

ATCO.AR.F.001   Flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Zertifizierung

Abweichend von den Teilabschnitten A, B und C muss die zuständige Behörde bezüglich flugmedizinischer Zentren (AeMC) und der flugmedizinischen Zertifizierung unter Ausschluss aller Verweise auf Ärzte für Allgemeinmedizin die folgenden Bestimmungen von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (die Verordnung über das fliegende Personal) (2) anwenden:

Teilabschnitt ARA.GEN;

Teilabschnitt ARA.AeMC;

ARA.MED.120 Medizinische Sachverständige;

ARA.MED.125 Verweisung an die Genehmigungsbehörde;

ARA.MED.150 Führung von Aufzeichnungen;

ARA.MED.200 Verfahren für die Ausstellung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung eines AME-Zeugnisses;

ARA.MED.245 Fortlaufende Aufsicht;

ARA.MED.250 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf eines AME-Zeugnisses;

ARA.MED.255 Durchsetzungsmaßnahmen;

ARA.MED.315 Überprüfung von Untersuchungsberichten und

ARA.MED.325 Verfahren für die Überprüfung.

ABSCHNITT 2

Unterlagen

ATCO.AR.F.005   Ärztliches Zeugnis

Das ärztliche Zeugnis muss den folgenden Spezifikationen genügen:

a)

Inhalt

1.

Staat, in dem die ATCO-Lizenz ausgestellt wurde (I);

2.

Klasse des ärztlichen Zeugnisses (II);

3.

Nummer des Zeugnisses, beginnend mit dem UN-Ländercode des Staats, in dem die ATCO-Lizenz ausgestellt oder beantragt wurde, gefolgt von einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen (III);

4.

Name des Inhabers (IV);

5.

Staatsangehörigkeit des Inhabers (VI);

6.

Geburtsdatum des Inhabers (XIV);

7.

Unterschrift des Inhabers (VII);

8.

Einschränkung(en) (XIII);

9.

Ablaufdatum des ärztlichen Zeugnisses der Klasse 3 (IX);

10.

Datum der medizinischen Untersuchung;

11.

Datum des letzten Elektrokardiogramms;

12.

Datum des letzten Audiogramms;

13.

Ausstellungsdatum und Unterschrift des AME oder medizinischen Sachverständigen, der das Zeugnis ausgestellt hat (X);

14.

Siegel oder Stempel.

b)

Material: Das Papier oder sonstiges verwendetes Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.

c)

Sprache: Ärztliche Zeugnisse müssen in der/den Landesprache(n) und in englischer Sprache und derjenigen Sprache abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.

d)

Alle Datumsangaben im ärztlichen Zeugnis müssen im Format TT/MM/JJJJ gemacht werden.

ATCO.AR.F.010   AME-Zeugnis

Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass der AME die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das AME-Zeugnis aus oder verlängert, erneuert oder ändert es unter Verwendung des in Anhang II Anlage 3 festgelegten Formblatts.

ATCO.AR.F.015   AeMC-Zeugnis

Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass das AeMC die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das AeMC-Zeugnis aus oder ändert es unter Verwendung des in Anhang II Anlage 4 festgelegten Formblatts.

ATCO.AR.F.020   Flugmedizinische Formblätter

Die zuständige Behörde stellt den AME und AeMC Formblätter zur Verfügung, die für Folgendes zu verwenden sind:

a)

Anträge auf ein ärztliches Zeugnis und

b)

Untersuchungsberichte für Anwärter für Klasse 3.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18-43)

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

Anlage 1 zu Anhang II

Format für die Lizenz

FLUGLOTSENLIZENZ

Die gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellte Fluglotsenlizenz muss den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Inhalt. Die Elementnummer wird stets in Verbindung mit der Überschrift des Elements angegeben. Die Elemente I bis XI sind die „ständigen“ Elemente und die Elemente XII bis XIV sind die „variablen“ Elemente, die wie nachstehend vorgeschrieben auf einem getrennten oder abtrennbaren Teil des Hauptformblatts erscheinen können. Getrennte oder abtrennbare Teile müssen deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.

1.   Ständige Elemente:

I.

Ausstellender Staat;

II.

Titel der Lizenz;

III.

laufende Nummer der Lizenz mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz ausstellt, gefolgt von „Auszubildendenlizenz“ bzw. „Fluglotsenlizenz“ und einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen;

IV.

vollständiger Name des Inhabers der Lizenz (in lateinischer Schrift, auch wenn die Schrift der Landessprache(n) nicht auf dem lateinischen Alphabet beruht);

IVa.

Geburtsdatum;

V.

Anschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt;

VI.

Staatsangehörigkeit des Inhabers;

VII.

Unterschrift des Inhabers;

VIII.

zuständige Behörde;

IX.

Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für die gewährten Rechte, einschließlich des Datums der jeweils erstmaligen Erteilung;

X.

Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;

XI.

Siegel oder Stempel der zuständigen Behörde.

2.   Variable Elemente:

XII.

Berechtigungen und Vermerke mit dem jeweiligen Ablaufdatum;

XIII.

Bemerkungen: Sprachkompetenzvermerke; und

XIV.

sonstige von der zuständigen Behörde verlangte Angaben.

b)

Der Lizenz muss ein gültiges ärztliches Zeugnis beigefügt sein, außer wenn nur STDI-Rechte ausgeübt werden.

c)

Material. Es ist Papier bester Qualität und/oder ein anderes geeignetes Material, einschließlich Plastikkarten, zu verwenden, um Veränderungen oder Radierungen zu verhindern oder leicht erkennbar zu machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.

d)

Sprache. Lizenzen müssen in englischer Sprache und, falls von den Mitgliedstaaten verlangt, in der/den Landesprache(n) und weiteren für zweckmäßig erachteten Sprachen abgefasst sein.

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Abkürzungen

Berechtigungen für Fluglotsen

Anforderungen: entfällt

ADV

Aerodrome Control Visual (Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb)

ADI

Aerodrome Control Instrument (Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb)

APP

Approach Control Procedural (Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung)

APS

Approach Control Surveillance (Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)

ACP

Area Control Procedural (Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung)

ACS

Area Control Surveillance (Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)

Berechtigungsvermerke

AIR

Air Control (Luftverkehrskontrolle)

GMC

Ground Movement Control (Rollverkehrskontrolle)

TWR

Tower Control (Platzverkehrskontrolle)

GMS

Ground Movement Surveillance (Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung)

RAD

Aerodrome Radar Control (Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung)

PAR

Precision Approach Radar (Präzisionsanflug mit Radar)

SRA

Surveillance Radar Approach (Anflug mit Überwachungsradar)

TCL

Terminal Control (Nahbereichskontrolle)

OCN

Oceanic Control (Ozeankontrolle)

Lizenzvermerke

OJTI

On-the-job training instructor (Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz)

STDI

Synthetic training device instructor (Ausbilder für synthetische Übungsgeräte)

Assessor

Beurteiler

Anlage 2 zu Anhang II

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Anlage 3 zu Anhang II

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Anlage 4 zu Anhang II

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ANHANG III

TEIL ATCO.OR

ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN UND FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN

TEILABSCHNITT A

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

ATCO.OR.A.001   Geltungsbereich

In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines Zeugnisses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung festgelegt.

TEILABSCHNITT B

ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN FÜR FLUGLOTSEN

ATCO.OR.B.001   Beantragung eines Zeugnisses als Ausbildungseinrichtung

a)

Anträge auf ein Zeugnis als Ausbildungseinrichtung sind bei der zuständigen Behörde so rechtzeitig einzureichen, dass die zuständige Behörde den Antrag prüfen kann. Der Antrag wird nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren gestellt.

b)

Anwärter für ein erstmaliges Zeugnis müssen der zuständigen Behörde Nachweise darüber vorlegen, in welcher Weise sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung erfüllen werden.

c)

Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses als Ausbildungseinrichtung müssen folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Anwärters;

2.

Anschrift(en) der Betriebsstätte(n) (einschließlich, soweit zutreffend, des Verzeichnisses der Flugverkehrskontrollstellen), sofern diese von der unter Punkt (a) genannten Anschrift des Anwärters abweichen;

3.

die Namen und Kontaktdaten

i)

des verantwortlichen Betriebsleiters;

ii)

des Leiters der Ausbildungseinrichtung, sofern von Punkt (i) verschieden;

iii)

der von der Ausbildungseinrichtung als Anlaufstelle für die Kontakte mit der zuständigen Behörde benannten Person(en);

4.

Datum des voraussichtlichen Beginns der Tätigkeiten oder der Änderung;

5.

ein Verzeichnis der Arten der durchzuführenden Ausbildung und mindestens einen Ausbildungslehrgang aus jeder Art der durchzuführenden Ausbildung;

6.

die Erklärung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen muss vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnet werden, womit versichert wird, dass die Ausbildungseinrichtung jederzeit die Anforderungen erfüllt;

7.

die Verfahrensweisen des Managementsystems und

8.

das Datum der Antragstellung.

ATCO.OR.B.005   Nachweisverfahren

a)

Eine Organisation kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur angenommenen AMC verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung nachzuweisen.

b)

Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, muss sie der zuständigen Behörde vor deren Umsetzung eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren vorlegen. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Bewertung enthalten, mit der die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachgewiesen wird.

c)

Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß ATCO.AR.A.015(d) vorgeschriebenen Benachrichtigung umsetzen.

ATCO.OR.B.010   Zulassungsbedingungen und Rechte eines Zeugnisses als Ausbildungseinrichtung

a)

Ausbildungseinrichtungen müssen den Aufgabenbereich und die Rechte einhalten, die in den Bedingungen der Zulassung festgelegt sind, die dem Zeugnis der Organisation beigefügt sind.

b)

Damit sichergestellt ist, dass die einschlägigen Anforderungen von Anhang I Teilabschnitt D (Teil-ATCO) erfüllt werden, darf das Recht zur Durchführung von betrieblichem und Kompetenzerhaltungstraining nur Ausbildungseinrichtungen gewährt werden, die

1.

Inhaber eines Zeugnisses für die Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten sind oder

2.

eine besondere Vereinbarung mit dem Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten geschlossen haben.

ATCO.OR.B.015   Änderungen bei Ausbildungseinrichtungen

a)

Bei Änderungen bei der Organisation, die Auswirkungen auf das Zeugnis oder die Bedingungen der Zulassung einer Ausbildungseinrichtung oder auf ein relevantes Element der Managementsysteme der Ausbildungseinrichtung haben, ist die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.

b)

Ausbildungseinrichtungen müssen bezüglich Änderungen, die eine vorherige Genehmigung zusätzlich zu den unter Punkt (a) genannten erfordern, eine Vereinbarung mit ihrer zuständigen Behörde treffen.

c)

Bezüglich Änderungen, für die eine vorherige Genehmigung gemäß den Punkten (a) und (b) erforderlich ist, muss die Ausbildungseinrichtung eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Antrag ist vor der Umsetzung solcher Änderungen zu stellen, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Ausbildungseinrichtung und damit zusammenhängende Zulassungsbedingungen zu ändern.

Ausbildungseinrichtungen müssen der zuständigen Behörde alle einschlägigen Unterlagen vorlegen.

Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ATCO.AR.E.010 umgesetzt werden.

Ausbildungseinrichtungen müssen während solcher Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde gegebenenfalls vorgeschriebenen Bedingungen arbeiten.

d)

Änderungen bei den unter Punkt (a) genannten Elementen aufgrund unvorhersehbarer Umstände sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, damit die Genehmigung in der erforderlichen Weise erteilt werden kann.

e)

Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, sind gemäß dem von der zuständigen Behörde nach ATCO.AR.E.010 festgelegten Verfahren zu behandeln und dieser anzuzeigen.

f)

Ausbildungseinrichtungen müssen der zuständigen Behörde mitteilen, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen.

ATCO.OR.B.020   Fortlaufende Gültigkeit

a)

Das Zeugnis einer Ausbildungseinrichtung muss gültig bleiben, solange das Zeugnis nicht zurückgegeben oder widerrufen wird und die Ausbildungseinrichtung weiterhin die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen gemäß ATCO.OR.B.030 erfüllt.

b)

Nach Widerruf oder Einstellung aller Tätigkeiten ist das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.

ATCO.OR.B.025   Zugang zu den Einrichtungen und Daten von Ausbildungseinrichtungen

Für die Zwecke einer Überprüfung der erforderlichen Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigem für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde relevantem Material müssen Ausbildungseinrichtungen und Anwärter für Zeugnisse als Ausbildungseinrichtung allen von der zuständigen Behörde ermächtigten oder für diese handelnden Personen Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten gewähren.

ATCO.OR.B.030   Beanstandungen

Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen durch die zuständige Behörde gemäß ATCO.AR.E.015 muss

a)

die Ausbildungseinrichtung der Grundursache der Beanstandung nachgehen;

b)

die Ausbildungseinrichtung einen Abhilfeplan erstellen und

c)

die Ausbildungseinrichtung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb der mit dieser Behörde vereinbarten Frist gemäß ATCO.AR.E.015 die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachweisen.

ATCO.OR.B.035   Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

Die Ausbildungseinrichtung muss alle von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen gemäß ATCO.AR.C.001 Buchstabe a Absatz 3 für die Tätigkeiten der Ausbildungseinrichtung umsetzen.

ATCO.OR.B.040   Meldung von Ereignissen

a)

Ausbildungseinrichtungen, die Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz durchführen, müssen der zuständigen Behörde und jeder sonstigen Organisation, deren Benachrichtigung der Staat des Betreibers vorschreibt, alle bei ihren Ausbildungsaktivitäten auftretenden Unfälle, schweren Störungen und Ereignisse wie in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 definiert melden.

b)

Berichte müssen so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem die Ausbildungseinrichtung den Sachverhalt festgestellt hat, auf den sich der Bericht bezieht, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dies verhindern.

c)

Soweit relevant, hat die Ausbildungseinrichtung ihren Folgebericht mit Einzelheiten zu den Maßnahmen vorzulegen, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern beabsichtigt, sobald diese Maßnahmen festgelegt wurden.

d)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 müssen unter den Punkten (a), (b) und (c) genannten Berichte in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorgelegt werden und alle der Organisation bekannten Informationen über den Sachverhalt enthalten.

TEILABSCHNITT C

MANAGEMENT VON AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN FÜR FLUGLOTSEN

ATCO.OR.C.001   Managementsystem von Ausbildungseinrichtungen

Ausbildungseinrichtungen müssen ein Managementsystem erarbeiten, einführen und pflegen, das mindestens Folgendes beinhaltet:

a)

klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters;

b)

eine Beschreibung der allgemeinen Grundsätze der Organisation bezüglich der Sicherheit, als Sicherheitsrichtlinien bezeichnet;

c)

eine Beschreibung der mit den Tätigkeiten der Ausbildungseinrichtung verbundenen Flugsicherheitsrisiken, ihrer Bewertung und des Managements der damit verbundenen Risiken, einschließlich Maßnahmen zur Senkung des Risikos und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen;

d)

die Aufrechterhaltung der notwendigen Fachkompetenz des Personals für die Bewältigung seiner Aufgaben;

e)

Dokumentation aller Schlüsselverfahren des Managementsystems, einschließlich eines Verfahrens, das dem Personal seine Verantwortlichkeiten deutlich macht, und des Verfahrens für die Änderung dieser Dokumentation;

f)

eine Funktion für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Feedback-System der Beanstandungen an den verantwortlichen Betriebsleiter, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen;

g)

Das Managementsystem muss der Größe der Organisation und ihren Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind.

ATCO.OR.C.005   Extern vergebene Tätigkeiten

a)

Ausbildungseinrichtungen müssen sicherstellen, dass — wenn sie Teile ihrer Tätigkeiten extern vergeben bzw. einkaufen — die extern vergebenen oder eingekauften Tätigkeiten oder Teile von Tätigkeiten die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

b)

Vergibt eine Ausbildungseinrichtung einen Teil ihrer Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung zertifiziert ist, muss die unter Vertrag genommene Organisation zu den Bedingungen der Genehmigung im Zeugnis der unter Vertrag nehmenden Ausbildungseinrichtung arbeiten. Die unter Vertrag nehmende Ausbildungseinrichtung muss sicherstellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können.

ATCO.OR.C.010   Anforderungen an das Personal

a)

Ausbildungseinrichtungen müssen einen verantwortlichen Betriebsleiter ernennen.

b)

Die Ausbildungseinrichtung muss eine Person oder Personen benennen, die für die Ausbildung zuständig ist/sind. Diese Person(en) ist/sind letztlich dem verantwortlichen Betriebsleiter gegenüber verantwortlich.

c)

Die Ausbildungseinrichtung muss über ausreichend qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten verfügen.

d)

Ausbildungseinrichtungen müssen Aufzeichnungen führen über theoretische Ausbilder mit deren einschlägigen beruflichen Qualifikationen, geeignetem Kenntnisstand und angemessener Erfahrung und den Nachweisen hierfür, der Beurteilung der Unterrichtstechniken und der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen.

e)

Ausbildungseinrichtungen müssen ein Verfahren zur Aufrechterhaltung der Befähigung der theoretischen Ausbilder erarbeiten.

f)

Ausbildungseinrichtungen müssen sicherstellen, dass praktische Ausbilder und Beurteiler erfolgreich eine Auffrischungsschulung zur Verlängerung ihres jeweiligen Vermerks absolvieren.

g)

Ausbildungseinrichtungen müssen Aufzeichnungen über Personen führen, die zur Beurteilung der Befähigung praktischer Ausbilder und der Befähigung von Beurteilern gemäß ATCO.C.045 mit deren einschlägigen Vermerken befähigt sind.

ATCO.OR.C.015   Einrichtungen und Material

a)

Ausbildungseinrichtungen müssen über Einrichtungen verfügen, die es ihnen ermöglichen, alle geplanten Aufgaben und Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchzuführen und zu verwalten.

b)

Die Ausbildungseinrichtung muss sicherstellen, dass die synthetischen Übungsgeräte die entsprechenden Spezifikationen und Anforderungen für die Aufgabe erfüllen.

c)

Während Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz muss die Ausbildungseinrichtung sicherstellen, dass der Ausbilder über genau die gleichen Informationen verfügt wie die Person, die diese Ausbildung absolviert, und über die Mittel, unverzüglich einzugreifen.

ATCO.OR.C.020   Führung von Aufzeichnungen

a)

Ausbildungseinrichtungen müssen detaillierte Aufzeichnungen über Personen führen, die eine Ausbildung absolvieren oder absolviert haben, als Nachweis dafür, dass alle Anforderungen der Ausbildungslehrgänge erfüllt wurden.

b)

Ausbildungseinrichtungen müssen in der erforderlichen Weise ein System zur Erfassung der beruflichen Qualifikationen und der Beurteilungen der Unterrichtstechniken von Ausbildern und Beurteilern sowie der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen, erarbeiten, führen und pflegen.

c)

Die unter den Punkten (a) und (b) genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich geltender nationaler datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden,

1.

nachdem die Person, die eine Ausbildung durchläuft, den Lehrgang abgeschlossen hat, bzw.

2.

nachdem der Ausbilder oder Beurteiler keine Funktionen für die Ausbildungseinrichtung mehr erfüllt.

d)

Das Archivierungsverfahren, einschließlich des Formats der Aufzeichnungen, ist im Managementsystem der Ausbildungseinrichtung festzulegen.

e)

Aufzeichnungen sind in einer sicheren Weise aufzubewahren.

ATCO.OR.C.025   Finanzmittel und Versicherungen

Ausbildungseinrichtungen weisen nach, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht und alle Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden können.

TEILABSCHNITT D

ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSLEHRGÄNGE UND AUSBILDUNGSPLÄNE

ATCO.OR.D.001   Anforderungen an Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne

Ausbildungseinrichtungen müssen Folgendes erarbeiten

a)

Ausbildungspläne und Ausbildungslehrgänge entsprechend den Arten von durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen von Anhang I (Teil-ATCO) Teilabschnitt D;

b)

Sachgebiete, Sachgebietsziele, Themen und Unterthemen für Berechtigungsvermerke gemäß den in Anhang I (Teil-ATCO) festgelegten Anforderungen;

c)

Beurteilungsmethoden gemäß ATCO.D.090(a)(3) und ATCO.D.095(a)(3).

ATCO.OR.D.005   Prüfung und Beurteilung von Ergebnissen und Zeugnissen

a)

Die Ausbildungseinrichtung gibt dem Anwärter seine Prüfungs- und Beurteilungsergebnisse bekannt und stellt dem Anwärter auf Aufforderung ein Zeugnis mit seinen Prüfungs- und Beurteilungsergebnissen aus.

b)

Nach erfolgreichem Abschluss der Erstausbildung oder einer Berechtigungsausbildung für die Erteilung einer weiteren Berechtigung stellt die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis aus.

c)

Ein Zeugnis über den Abschluss der Grundausbildung wird auf Antrag des Anwärters nur ausgestellt, wenn alle Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anhang I Anlage 2 dieser Verordnung durchlaufen wurden und der Anwärter die entsprechenden Prüfungen und Beurteilungen bestanden hat.

TEILABSCHNITT E

ANFORDERUNGEN AN FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN

ATCO.OR.E.001   Flugmedizinische Zentren

Flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC) müssen die Bestimmungen der Teilabschnitte ORA.GEN und ORA.AeMC von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission (2) an wenden, wobei

a)

alle Erwähnungen von Klasse 1 durch Klasse 3 zu ersetzen sind und

b)

alle Erwähnungen von Teil MED durch Teil ATCO.MED zu ersetzen sind.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1).


ANHANG IV

TEIL ATCO.MED

TAUGLICHKEITSANFORDERUNGEN AN FLUGLOTSEN

TEILABSCHNITT A

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT 1

Allgemeines

ATCO.MED.A.001   Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde

a)

für flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC)

1.

die vom Mitgliedstaat, in dem das AeMC seinen Hauptgeschäftssitz hat, benannte Behörde;

2.

die Agentur, wenn sich das AeMC in einem Drittstaat befindet;

b)

für flugmedizinische Sachverständige (Aero-Medical Examiners, AME)

1.

die vom Mitgliedstaat, in dem die AME ihren Hauptgeschäftssitz haben, benannte Behörde;

2.

wenn sich der Hauptgeschäftssitz eines AME in einem Drittstaat befindet, die Behörde, die vom Mitgliedstaat, in dem der AME die Erteilung der Zulassung beantragt, benannt wurde.

ATCO.MED.A.005   Geltungsbereich

In diesem Teil des vorliegenden Anhangs werden die Anforderungen festgelegt für

a)

die Erteilung, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung des für die Ausübung der Rechte einer Fluglotsenlizenz oder einer Auszubildendenlizenz, mit Ausnahme von Ausbildern für synthetische Übungsgeräte, erforderlichen ärztlichen Zeugnisses und

b)

die Zertifizierung von AME für die Erteilung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3.

ATCO.MED.A.010   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Bestätigtes medizinisches Ergebnis“ ist das Ergebnis, zu dem einer oder mehrere von der Genehmigungsbehörde akzeptierte medizinische Sachverständige auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien für die Zwecke des jeweiligen Falls in Beratung mit betrieblichen Sachverständigen oder sonstigen Sachverständigen in der erforderlichen Weise und einschließlich einer betrieblichen Risikobewertung gelangt sind.

b)

„Flugmedizinische Beurteilung“ ist das Ergebnis bezüglich der Tauglichkeit eines Anwärters auf der Grundlage einer Prüfung der Krankengeschichte des Anwärters und flugmedizinischer Untersuchungen wie in diesem Teil vorgeschrieben und eventuell erforderlicher weiterer Untersuchungen und medizinischer Tests.

c)

„Flugmedizinische Untersuchung“ ist eine Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation oder andere Überprüfungsmaßnahme zur Feststellung der Tauglichkeit zur Ausübung der Rechte der Lizenz.

d)

„Augenspezialist“ ist ein Facharzt für Augenheilkunde oder ein in Optometrie ausgebildeter Spezialist, der in der Diagnose von Erkrankungen geschult ist.

e)

„Überprüfung“ ist die Beurteilung eines Verdachts auf eine bestimmte Erkrankung bei einem Anwärter mittels Untersuchungen und Tests zur Feststellung, ob eine Erkrankung vorliegt oder nicht.

f)

„Genehmigungsbehörde“ ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Lizenz ausgestellt hat oder bei der eine Person die Erteilung einer Lizenz beantragt oder, wenn eine Person noch keine Lizenz beantragt hat, die gemäß diesem Teil zuständige Behörde.

g)

„Einschränkung“ ist eine Auflage, die mit einem ärztlichen Zeugnis verbunden ist und bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte eingehalten werden muss.

h)

„Refraktionsfehler“ ist die mit Standardmethoden in Dioptrien gemessene Abweichung von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian zugrunde gelegt wird.

i)

„Signifikant“ ist ein Schweregrad eines Gesundheitszustands, der die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte unmöglich machen würde.

ATCO.MED.A.015   Ärztliche Schweigepflicht

Die an einer flugmedizinischen Untersuchung, flugmedizinischen Beurteilung und Zertifizierung beteiligten Personen stellen sicher, dass die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht jederzeit gewährleistet ist.

ATCO.MED.A.020   Abnahme der Tauglichkeit

a)

Lizenzinhaber dürfen die Rechte ihrer Lizenz nicht ausüben, wenn sie

1.

sich einer Abnahme ihrer Tauglichkeit bewusst sind, die es ihnen unmöglich machen könnte, ihre Rechte sicher auszuüben;

2.

rezeptpflichtige oder nicht rezeptpflichtige Arzneimittel einnehmen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die sichere Ausübung der Rechte der entsprechenden Lizenz beeinträchtigen könnten, oder

3.

sich einer medizinischen, chirurgischen oder sonstigen Behandlung unterziehen, bei der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die sichere Ausübung der Rechte der Lizenz beeinträchtigen könnte.

b)

Weiterhin müssen sich Inhaber eines Zeugnisses der Klasse 3 ohne unangemessene Verzögerung und vor Ausübung der Rechte ihrer Lizenz flugmedizinisch beraten lassen, wenn sie

1.

sich einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Behandlung unterzogen haben;

2.

mit der regelmäßigen Einnahme von Arzneimitteln begonnen haben;

3.

eine signifikante Verletzung erlitten haben, die es ihnen unmöglich macht, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;

4.

an einer signifikanten Erkrankung gelitten haben, die es ihnen unmöglich machte, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;

5.

schwanger sind;

6.

stationär aufgenommen wurden;

7.

erstmals eine korrigierende Sehhilfe tragen müssen.

In diesen Fällen beurteilt das AeMC oder der flugmedizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Lizenzinhabers oder Fluglotsen in Ausbildung und entscheidet, ob sie die Ausübung ihrer Rechte wieder aufnehmen können.

ATCO.MED.A.025   Verpflichtungen von AeMC und AME

a)

Wenn die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Teil erforderlich ist, müssen das AeMC oder der AME

1.

sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Anwärter ohne Sprachbarrieren möglich ist;

2.

den Anwärter auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Krankengeschichte nach sich ziehen;

3.

die Genehmigungsbehörde informieren, wenn der Anwärter unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Krankengeschichte macht;

4.

die Genehmigungsbehörde informieren, wenn der Anwärter in irgendeiner Phase des Verfahrens die Beantragung eines ärztlichen Zeugnisses zurückzieht.

b)

Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen müssen das AeMC und der AME

1.

dem Anwärter mitteilen, ob er tauglich oder untauglich ist oder an die Genehmigungsbehörde verwiesen wird;

2.

den Anwärter über Einschränkungen informieren, mit denen das ärztliche Zeugnis versehen wird, und

3.

den Anwärter, sofern dieser als nicht tauglich beurteilt worden ist, über sein Recht auf eine Überprüfung der Entscheidung informieren;

4.

der Genehmigungsbehörde unverzüglich einen unterzeichneten oder elektronisch authentisierten Bericht mit den detaillierten Ergebnissen der flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung für das ärztliche Zeugnis und eine Kopie des Antragsformulars, des Untersuchungsformulars und des ärztlichen Zeugnisses vorlegen und

5.

den Anwärter auf seine Verpflichtungen im Falle einer Abnahme der Tauglichkeit wie in ATCO.MED.A.020 angegeben hinweisen.

c)

AeMC und AME müssen detaillierte Aufzeichnungen über die durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Teil und die Ergebnisse für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren oder für den nach nationalen Rechtsvorschriften geltenden Zeitraum aufbewahren, wenn dieser länger ist.

d)

AeMC und AME müssen dem medizinischen Gutachter der zuständigen Behörde auf Aufforderung alle flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte und sonstigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies erforderlich ist für

1.

ärztliche Zertifizierung;

2.

Aufsichtsfunktionen.

ABSCHNITT 2

Anforderungen an Ärztliche Zeugnisse

ATCO.MED.A.030   Ärztliche Zeugnisse

a)

Anwärter für und Inhaber einer Fluglotsenlizenz oder Auszubildendenlizenz müssen Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses der Klasse 3 sein.

b)

Lizenzinhaber dürfen zu keiner Zeit über mehrere gemäß diesem Teil ausgestellte ärztliche Zeugnisse verfügen.

ATCO.MED.A.035   Beantragung eines ärztlichen Zeugnisses

a)

Die Beantragung eines ärztlichen Zeugnisses hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Art und Weise zu erfolgen.

b)

Anwärter für ein ärztliches Zeugnis müssen dem AeMC oder AME Folgendes vorlegen:

1.

einen Identitätsnachweis;

2.

eine unterzeichnete Erklärung

i)

über medizinische Sachverhalte bezüglich ihrer Krankengeschichte;

ii)

ob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein ärztliches Zeugnis beantragt haben oder sich einer flugmedizinischen Untersuchung für ein ärztliches Zeugnis unterzogen haben und, falls ja, durch wen und mit welchem Ergebnis;

iii)

ob sie jemals als untauglich beurteilt wurden oder ein ihnen ausgestelltes ärztliches Zeugnis ausgesetzt oder widerrufen wurde.

c)

Bei der Beantragung einer Verlängerung oder Erneuerung des ärztlichen Zeugnisses müssen Anwärter dem AeMC oder dem AME das letzte vor den jeweiligen flugmedizinischen Untersuchungen ausgestellte ärztliche Zeugnis vorlegen.

ATCO.MED.A.040   Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen

a)

Ein ärztliches Zeugnis darf erst ausgestellt, verlängert oder erneuert werden, wenn die erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen abgeschlossen sind und der Anwärter als tauglich beurteilt wurde.

b)

Erstmalige Ausstellung

Die erstmalige Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 erfolgt durch ein AeMC.

c)

Verlängerung und Erneuerung

Die Verlängerung oder Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 erfolgt durch ein AeMC oder einen AME.

d)

Das AeMC oder der AME dürfen ein ärztliches Zeugnis nur ausstellen, verlängern oder erneuern es, wenn

1.

der Anwärter ihnen eine vollständige Krankengeschichte und, falls von AeMC oder AME verlangt, Ergebnisse von flugmedizinischen Untersuchungen und Tests vorgelegt hat, die vom Arzt des Anwärters oder einem sonstigen medizinischen Spezialisten durchgeführt wurden, und

2.

das AeMC oder der AME die flugmedizinische Beurteilung auf der Grundlage der flugmedizinischen Untersuchungen und Tests durchgeführt hat, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Anwärter alle einschlägigen Anforderungen dieses Teils erfüllt.

e)

Der AME, das AeMC oder, im Falle einer Verweisung, die Genehmigungsbehörde können verlangen, dass sich der Anwärter, wenn dies klinisch indiziert ist, weiteren medizinischen Untersuchungen unterzieht, bevor das ärztliche Zeugnis ausgestellt, verlängert oder erneuert wird.

f)

Die Genehmigungsbehörde kann ein ärztliches Zeugnis ausstellen oder erneut ausstellen, wenn

1.

ein Fall verwiesen wurde;

2.

sie festgestellt hat, dass Angaben auf dem Zeugnis berichtigt werden müssen, in welchem Fall das unrichtige ärztliche Zeugnis eingezogen wird.

ATCO.MED.A.045   Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen

a)   Gültigkeit

1.

Ärztliche Zeugnisse der Klasse 3 sind für einen Zeitraum von 24 Monaten gültig.

2.

Der Gültigkeitszeitraum von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 wird bei Lizenzinhabern, die ein Alter von 40 Jahren erreicht haben, auf 12 Monate verkürzt. Ein ärztliches Zeugnis, das vor Erreichen eines Alters von 40 Jahren ausgestellt wurde, wird ungültig, wenn der Lizenzinhaber ein Alter von 41 Jahren erreicht hat.

3.

Der Gültigkeitszeitraum eines ärztlichen Zeugnisses, einschließlich einer damit verbundenen Untersuchung oder speziellen Überprüfung,

i)

richtet sich nach dem Alter des Anwärters zum Zeitpunkt der flugmedizinischen Untersuchung und

ii)

wird berechnet ab dem Datum der flugmedizinischen Untersuchung im Falle einer erstmaligen Ausstellung und Erneuerung und ab dem Datum des letzten ärztlichen Zeugnisses im Falle einer Verlängerung.

b)   Verlängerung

Flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen zur Verlängerung eines ärztlichen Zeugnisses können bis zu 45 Tage vor dem Ablaufdatum des ärztlichen Zeugnisses durchgeführt werden.

c)   Erneuerung

1.

Wenn der Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses Buchstabe b nicht erfüllt, ist eine Erneuerung der flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung erforderlich.

2.

Wenn das ärztliche Zeugnis

i)

seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, wird eine routinemäßige flugmedizinische Untersuchung zur Verlängerung durchgeführt;

ii)

seit mehr als zwei Jahren abgelaufen ist, führen das AeMC oder der AME die flugmedizinische Untersuchung zur Erneuerung nur nach Beurteilung der flugmedizinischen Akte des Anwärters durch;

iii)

seit mehr als fünf Jahren abgelaufen ist, gelten die Anforderungen für die flugmedizinische Untersuchung zur erstmaligen Ausstellung, und die Beurteilung erfolgt anhand der Anforderungen für eine Verlängerung.

ATCO.MED.A.046   Aussetzung oder Widerruf eines ärztlichen Zeugnisses

a)

Nach einem Widerruf des ärztlichen Zeugnisses hat der Inhaber das ärztliche Zeugnis unverzüglich an die Genehmigungsbehörde zurückzugeben.

b)

Bei einer Aussetzung des ärztlichen Zeugnisses hat der Inhaber das ärztliche Zeugnis auf Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde an diese zurückzugeben.

ATCO.MED.A.050   Verweisung

Wenn ein Anwärter für ein ärztliches Zeugnis der Klasse 3 an die Genehmigungsbehörde gemäß ATCO.MED.B.001 verwiesen wird, muss das AeMC oder der AME die einschlägigen medizinischen Unterlagen an die Genehmigungsbehörde weiterleiten.

TEILABSCHNITT B

ANFORDERUNGEN AN ÄRZTLICHE ZEUGNISSE FÜR FLUGLOTSEN

ABSCHNITT 1

Allgemeines

ATCO.MED.B.001   Einschränkungen in ärztlichen Zeugnissen

a)

Einschränkungen in ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3

1.

Wenn der Anwärter die Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis der Klasse 3 nicht vollständig erfüllt, aber davon ausgegangen werden kann, dass die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht gefährdet sein wird, können das AeMC oder der AME

i)

die Entscheidung über die Tauglichkeit des Anwärters wie in diesem Teilabschnitt angegeben an die Genehmigungsbehörde verweisen oder

ii)

in Fällen, in denen eine Verweisung an die Genehmigungsbehörde in diesem Teilabschnitt nicht vorgesehen ist, prüfen, ob der Anwärter in der Lage ist, seine Aufgaben sicher zu erfüllen, wenn er eine oder mehrere im ärztlichen Zeugnis vermerkte Einschränkungen einhält, und das ärztliche Zeugnis mit den entsprechenden Einschränkungen erteilen.

2.

Das AeMC oder der AME können ein ärztliches Zeugnis mit diesen Einschränkungen verlängern oder erneuern, ohne den Anwärter an die Genehmigungsbehörde zu verweisen.

b)

Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung notwendig ist, ist insbesondere Folgendes zu prüfen:

1.

ob ein bestätigtes medizinisches Ergebnis erwarten lässt, dass unter besonderen Umständen die Nichterfüllung einer Anforderung durch den Anwärter, sei sie numerisch oder in sonstiger Weise, nicht erwarten lässt, dass die Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte gefährdet;

2.

die Erfahrung des Anwärters in Bezug auf den durchzuführenden Betrieb.

c)

Betriebliche Einschränkungen

1.

Die zuständige Behörde muss gemeinsam mit der Flugsicherungsorganisation die betrieblichen Einschränkungen für die jeweilige betriebliche Umgebung festlegen.

2.

Entsprechende betriebliche Einschränkungen dürfen nur von der Genehmigungsbehörde in das ärztliche Zeugnis eingetragen werden.

d)

Dem Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses können sonstige Einschränkungen auferlegt werden, wenn dies erforderlich ist, um die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte zu gewährleisten.

e)

Dem Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses auferlegte Einschränkungen sind in diesem Zeugnis anzugeben.

ABSCHNITT 2

Medizinische anforderungen an ärztliche Zeugnisse der klasse 3

ATCO.MED.B.005   Allgemeines

Anwärter dürfen Folgendes nicht aufweisen, das eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würden, das die sichere Wahrnehmung der Aufgaben beeinträchtigen oder den Anwärter plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben:

1.

angeborene oder erworbene Normabweichungen;

2.

aktive, latente, akute oder chronische Erkrankungen oder Behinderungen;

3.

Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen;

4.

Wirkungen oder Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewandten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels.

ATCO.MED.B.010   Herz-Kreislauf-System

a)   Untersuchung

1.

Die Durchführung eines standardmäßigen 12-Kanal-Ruhe-Elektrokardiogramms (EKG) und die Erstellung eines Berichts erfolgen bei der Untersuchung für die erstmalige Erteilung eines ärztlichen Zeugnisses und

i)

alle vier Jahre bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres;

ii)

danach bei jeder Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und

iii)

bei klinischer Indikation.

2.

Eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung ist erforderlich

i)

bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 65. Lebensjahres;

ii)

anschließend alle vier Jahre und

iii)

bei klinischer Indikation.

3.

Eine Bestimmung der Serumlipide, einschließlich des Cholesterins, ist erforderlich bei der Untersuchung zum Zwecke der Erstausstellung eines ärztlichen Zeugnisses, bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und bei klinischer Indikation.

b)   Herz-Kreislauf-System — Allgemeines

1.

Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:

i)

thorakales oder suprarenales abdominales Aortenaneurysma vor chirurgischem Eingriff;

ii)

signifikante funktionelle oder symptomatische Veränderung an einer der Herzklappen;

iii)

Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation.

2.

Anwärter mit bestätigter Vorgeschichte oder Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

i)

periphere arterielle Gefäßerkrankung vor oder nach chirurgischem Eingriff;

ii)

thorakales oder suprarenales abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff;

iii)

infrarenales abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff;

iv)

nicht signifikante funktionelle Veränderungen an einer der Herzklappen;

v)

Herzklappenoperation;

vi)

Veränderungen des Perikards, Myokards oder Endokards;

vii)

angeborene Veränderung des Herzens vor oder nach korrigierendem chirurgischem Eingriff;

viii)

rezidivierende vasovagale Synkopen;

ix)

arterielle oder venöse Thrombose;

x)

Lungenembolie;

xi)

kardiovaskuläre Störung, die einer systemischen Behandlung mit Antikoagulanzien bedarf.

c)   Blutdruck

1.

Eine Blutdruckmessung ist bei jeder Untersuchung durchzuführen.

2.

Der Blutdruck des Anwärters muss im Normalbereich liegen.

3.

Anwärter werden als untauglich beurteilt, wenn

i)

sie an symptomatischer Hypotonie leiden oder

ii)

ihr Blutdruck bei der Untersuchung behandelt oder unbehandelt dauerhaft einen systolischen Wert von 160 mmHg und/oder einen diastolischen Wert von 95 mmHg überschreitet.

4.

Wird eine Arzneimitteltherapie zur Einstellung des Blutdrucks eingeleitet, so erfolgt eine Beurteilung als vorübergehend untauglich, um signifikante Nebenwirkungen ausschließen zu können.

d)   Koronare Herzkrankheit

1.

Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:

i)

symptomatische koronare Herzkrankheit;

ii)

medikamentös behandelte Symptome einer koronaren Herzkrankheit.

2.

Anwärter, bei denen einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und zum Ausschluss einer Myokardischämie einer kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

i)

Verdacht auf Myokardischämie;

ii)

asymptomatische, wenig ausgeprägte koronare Herzkrankheit, die keiner antianginösen Therapie bedarf:

3.

Anwärter mit einer Vorgeschichte oder Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

i)

Myokardischämie;

ii)

Myokardinfarkt;

iii)

Revaskularisation und Stenting bei koronarer Herzkrankheit.

e)   Rhythmus-und Überleitungsstörungen

1.

Anwärter für ein ärztliches Zeugnis der Klasse 3, bei denen signifikante Überleitungsstörungen oder Herzrhythmusstörungen, intermittierend oder nachgewiesen permanent, vorliegen, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Zu diesen Störungen zählen Folgende:

i)

supraventrikuläre Rhythmusstörungen, einschließlich intermittierender oder nachgewiesener permanenter sinoatrialer Funktionsstörungen, Vorhofflimmern und/oder Vorhofflattern sowie asymptomatische Sinuspausen;

ii)

kompletter Linksschenkelblock;

iii)

AV-Block, Typ Mobitz II;

iv)

Tachykardie mit breitem und/oder schmalem Kammerkomplex;

v)

ventrikuläre Präexzitation;

vi)

asymptomatische QT-Verlängerung;

vii)

Brugada-Syndrom (erkennbar im Elektrokardiogramm).

2.

Anwärter, bei denen einer der unter den Punkten (i) bis (viii) genannten Befunde vorliegt, können bei zufriedenstellender kardiologischer Beurteilung als tauglich beurteilt werden, sofern bei ihnen keine andere Normabweichung vorliegt:

i)

inkompletter Schenkelblock;

ii)

kompletter Rechtsschenkelblock;

iii)

stabiler Linkslagetyp;

iv)

asymptomatische Sinusbradykardie;

v)

asymptomatische Sinustachykardie;

vi)

asymptomatische isolierte, uniforme supraventrikuläre oder ventrikuläre Extrasystolen;

vii)

AV-Block 1. Grades;

viii)

AV-Block, Typ Mobitz I.

3.

Anwärter mit einer Vorgeschichte eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

i)

Ablationstherapie;

ii)

Herzschrittmacherimplantation.

4.

Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:

i)

symptomatische sinoatriale Funktionsstörungen;

ii)

kompletter AV-Block;

iii)

symptomatische QT-Verlängerung;

iv)

automatisches implantierbares Defibrillator-System;

v)

ventrikulärer antitachykarder Herzschrittmacher.

ATCO.MED.B.015   Lunge und Atemwege

a)

Anwärter mit signifikanter Beeinträchtigung der Lungenfunktion müssen zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Es kann erwogen werden, sie als tauglich zu beurteilen, sobald die Lungenfunktion wiederhergestellt ist und als zufriedenstellend eingestuft wird.

b)

Untersuchung

Bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation müssen Lungenfunktionstests durchgeführt werden.

c)

Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge Asthma bronchiale vorliegt, das einer Arzneimitteltherapie bedarf, müssen sich einer zufriedenstellenden pneumologischen Beurteilung unterziehen. Eine Beurteilung als tauglich kann erwogen werden, wenn der Anwärter symptomlos ist und die Behandlung die Sicherheit nicht beeinträchtigt.

d)

Anwärter mit einer Vorgeschichte oder bestätigter Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer Untersuchung der Lunge und der Atemwege mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

1.

aktive entzündliche Erkrankung von Lunge oder Atemwegen;

2.

aktive Sarkoidose;

3.

Pneumothorax;

4.

Schlaf-Apnoe-Syndrom;

5.

größerer thoraxchirurgischer Eingriff;

6.

chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung;

7.

Lungentransplantation.

ATCO.MED.B.020   Verdauungssystem

a)

Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Trakts oder seiner Adnexe, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.

b)

Anwärter dürfen keine Hernien aufweisen, die zu Handlungsunfähigkeit führen können.

c)

Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Trakts, einschließlich derjenigen unter den Punkten (1) bis (5), können nach erfolgreicher Behandlung oder nach vollständiger Genesung nach einem chirurgischen Eingriff und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden gastroenterologischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden:

1.

rezidivierende dyspeptische Funktionsstörungen, die einer Arzneimitteltherapie bedürfen;

2.

Pankreatitis;

3.

symptomatische Gallensteine;

4.

nachgewiesene oder anamnestische chronisch-entzündliche Darmerkrankung;

5.

Operation des Verdauungstraktes oder seiner Adnexe mit Ektomie, Resektion oder Umleitung eines dieser Organe.

ATCO.MED.B.025   Stoffwechsel- und endokrines System

a)

Anwärter mit Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrinen Funktionsstörungen können als tauglich beurteilt werden, sofern die Störung nachweislich stabil ist und eine zufriedenstellende flugmedizinische Beurteilung vorliegt.

b)

Diabetes mellitus

1.

Anwärter mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen.

2.

Anwärter mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus, die andere Arzneimittel als Insulin zur Einstellung des Blutzuckers einnehmen, werden an die Genehmigungsbehörde verwiesen. Eine Beurteilung als tauglich kann erwogen werden, wenn eine erfolgreiche und stabile Einstellung des Blutzuckerspiegels nachgewiesen werden kann.

ATCO.MED.B.030   Hämatologie

a)

Blutuntersuchungen sind ggf. vom AME oder AeMC unter Berücksichtigung der Krankengeschichte und nach der körperlichen Untersuchung festzulegen.

b)

Anwärter mit einer hämatologischen Erkrankung wie

1.

Blutgerinnungs-, Blutungs- oder thrombotischen Störungen;

2.

chronischer Leukämie;

3.

von der Norm abweichenden Hämoglobinwerten einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Anämie, Erythrozytose oder Hämoglobinopathie;

4.

signifikanter Vergrößerung der Lymphknoten;

5.

Vergrößerung der Milz

müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann vorbehaltlich einer zufriedenstellenden flugmedizinischen Beurteilung erwogen werden.

c)

Anwärter mit einer akuten Leukämie sind als untauglich zu beurteilen.

ATCO.MED.B.035   Urogenitalsystem

a)

Bei jeder flugmedizinischen Untersuchung ist eine Urinanalyse durchzuführen. Bei der Urinanalyse dürfen keine als pathologisch signifikant geltenden Normabweichungen auftreten.

b)

Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen des Harntrakts oder seiner Adnexe, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.

c)

Anwärter mit einer urogenitalen Erkrankung wie

1.

Nierenerkrankung;

2.

Harnstein(en)

können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Beurteilung der Nieren/des Harntrakts als tauglich beurteilt werden.

d)

Anwärter, bei denen

1.

ein größerer chirurgischer Eingriff im Urogenitalsystem oder dessen Adnexen mit Ektomie, Resektion oder Umleitung eines dieser Organe oder

2.

ein größerer urologischer Eingriff

durchgeführt wurde, müssen nach vollständiger Genesung zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.

ATCO.MED.B.040   Infektionskrankheiten

a)

Anwärter mit positivem HIV-Befund müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Beurteilung durch einen Spezialisten und sofern der Genehmigungsbehörde ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Therapie die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilt werden.

b)

Anwärter, bei denen Symptome einer Infektionskrankheit diagnostiziert wurden oder die solche Symptome aufweisen, wie z. B.

1.

akute Syphilis;

2.

aktive Tuberkulose;

3.

infektiöse Hepatitis;

4.

Tropenkrankheiten

müssen zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Nach vollständiger Genesung und einer Beurteilung durch einen Spezialisten und sofern der Genehmigungsbehörde ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Therapie die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt, kann eine Beurteilung als tauglich erwogen werden.

ATCO.MED.B.045   Geburtshilfe und Gynäkologie

a)

Weibliche Anwärter, bei denen eine größere gynäkologische Operation durchgeführt wurde, sind bis zur vollständigen Genesung als untauglich zu beurteilen.

b)

Schwangerschaft

Wenn das AeMC oder der AME der Ansicht ist, dass eine schwangere Lizenzinhaberin für die Ausübung ihrer Rechte tauglich ist, muss die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses bis zum Ende der 34. Schwangerschaftswoche begrenzt werden. Nach vollständiger Genesung am Ende der Schwangerschaft muss sich die Lizenzinhaberin einer flugmedizinischen Untersuchung und -beurteilung zur Verlängerung unterziehen.

ATCO.MED.B.050   Bewegungsapparat

a)

Anwärter müssen über eine ausreichende Funktion des Bewegungsapparats verfügen, um die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher ausüben zu können.

b)

Anwärter mit statischen oder progredienten Erkrankungen des Bewegungsapparats, bei denen eine Beeinträchtigung der sicheren Ausübung der Rechte der Lizenz wahrscheinlich ist, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann nach einer zufriedenstellenden Beurteilung durch einen Spezialisten erwogen werden.

ATCO.MED.B.055   Psychiatrie

a)

Anwärter mit psychischen Störungen oder Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch oder den Gebrauch bzw. Missbrauch von psychotropen Substanzen, einschließlich Partydrogen, mit und ohne Abhängigkeit bedingt sind, sind bis nach einem Zeitraum dokumentierter Enthaltsamkeit und nach Einstellung des Gebrauchs bzw. Missbrauchs von Substanzen und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung nach erfolgreicher Behandlung als untauglich zu beurteilen. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

b)

Anwärter mit einem psychiatrischen Leiden wie

1.

affektiven Störungen;

2.

neurotischen Störungen;

3.

Persönlichkeitsstörungen;

4.

psychischen Störungen und Verhaltensstörungen

müssen einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Anwärter müssen zur Beurteilung ihrer Tauglichkeit an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

c)

Anwärter mit einmaliger oder mehrmaliger vorsätzlicher Selbstverletzung in der Krankengeschichte müssen als untauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.

d)

Anwärter, die ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge an Schizophrenie erkrankt sind, schizotype, wahnhafte oder manische Störungen aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden.

ATCO.MED.B.060   Psychologie

a)

Anwärter, die stressbezogene Symptome aufweisen, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Ausübung der Rechte der Lizenz wahrscheinlich ist, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann nur nach einer psychologischen und/oder psychiatrischen Untersuchung in Erwägung gezogen werden, die ergeben hat, dass sich der Anwärter von stressbezogenen Symptomen erholt hat.

b)

Eine psychologische Beurteilung kann im Rahmen einer Untersuchung durch einen Psychiater oder Neurologen oder ergänzend hierzu erforderlich sein.

ATCO.MED.B.065   Neurologie

a)

Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden:

1.

Epilepsie mit Ausnahme der unter Punkt (b)(1) und (2) genannten Fälle;

2.

rezidivierende Episoden von Bewusstseinsstörungen unklarer Ätiologie;

3.

Zustände mit einer hohen Neigung zu zerebraler Dysfunktion.

b)

Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und weitergehend untersucht werden, erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

1.

Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit dem 5. Lebensjahr;

2.

unbehandelte Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit über zehn Jahren;

3.

epileptiforme EEG-Anomalien und fokale langsame Wellen;

4.

progressiv oder nicht progressiv verlaufende Erkrankung des Nervensystems;

5.

Einzelepisode von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache;

6.

Hirnverletzung;

7.

Verletzung des Rückenmarks oder der peripheren Nerven;

8.

Störungen des Nervensystems aufgrund von Gefäßschäden, einschließlich hämorrhagischer und ischämischer Ereignisse.

ATCO.MED.B.070   Sehorgan

a)

Untersuchung

1.

Bei der Erstuntersuchung ist eine umfassende Untersuchung des Auges durchzuführen, die in Abhängigkeit von der Refraktion und der funktionellen Leistungsfähigkeit des Auges in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss.

2.

Bei sämtlichen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist eine Routineuntersuchung des Auges durchzuführen.

3.

Bei Anwärtern ist eine Tonometrie bei der ersten Verlängerungsuntersuchung nach dem 40. Lebensjahr, bei klinischer Indikation und unter Berücksichtigung der Familienanamnese durchzuführen.

4.

Anwärter müssen dem AeMC oder AME einen augenärztlichen Untersuchungsbericht in Fällen vorlegen, in denen

i)

die funktionelle Leistung deutlich verändert ist;

ii)

die Fernvisusstandards nur mit einer korrigierenden Sehhilfe erreicht werden können;

5.

Anwärter mit einem hohen Refraktionsfehler müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

b)

Der korrigierte oder unkorrigierte Fernvisus muss für jedes Auge getrennt mindestens den Wert 6/9 (0,7) und bei beidäugigem Sehen mindestens den Wert 6/6 (1,0) erreichen.

c)

Erstanwärter mit Einäugigkeit oder funktioneller Einäugigkeit, einschließlich einer Störung des Augenmuskelgleichgewichts, müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann der Anwärter bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

d)

Erstanwärter mit erworbener Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen wird der Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen und kann bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden.

e)

Anwärter müssen, gegebenenfalls mit korrigierender Sehhilfe, eine Tafel vom Typ N5 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 30 bis 50 cm und eine Tafel vom Typ N14 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 60 bis 100 cm lesen können.

f)

Anwärter müssen ein normales Gesichtsfeld und eine normale binokulare Funktion aufweisen.

g)

Anwärter, bei denen eine Augenoperation durchgeführt wurde, müssen bis zur vollständigen Wiederherstellung des Sehvermögens als untauglich beurteilt werden. Eine Beurteilung als tauglich kann von der Genehmigungsbehörde vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung in Erwägung gezogen werden.

h)

Anwärter mit klinisch diagnostiziertem Keratokonus müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.

i)

Bewerber mit Diplopie sind als untauglich zu beurteilen.

j)

Brille und Kontaktlinsen

1.

Kann ein zufriedenstellendes Sehvermögen nur unter Einsatz korrigierender Sehhilfen erreicht werden, so muss die korrigierende Sehhilfe das bestmögliche Sehvermögen vermitteln, gut vertragen werden und für Flugverkehrskontrollzwecke geeignet sein.

2.

Die Anforderungen an das Sehvermögen müssen während der Ausübung der mit der Lizenz erworbenen Rechte für alle Entfernungen mit einer einzigen Brille erfüllt werden können.

3.

Bei der Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte muss jederzeit eine Ersatzbrille mit gleicher Korrektur griffbereit sein.

4.

Kontaktlinsen, die bei der Ausübung der mit der Lizenz erworbenen Rechte getragen werden, müssen monofokal und dürfen nicht getönt und nicht orthokeratologisch sein. Monovisionslinsen dürfen nicht verwendet werden.

5.

Anwärter mit starkem Refraktionsfehler müssen Kontaktlinsen oder eine Brille mit hochbrechenden Gläsern tragen.

ATCO.MED.B.075   Farberkennung

Anwärter müssen normale Trichromaten sein.

ATCO.MED.B.080   Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten

a)

Untersuchung

1.

Bei allen Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen wird eine routinemäßige HNO-Untersuchung durchgeführt.

2.

Bei allen Untersuchungen wird ein Hörtest durchgeführt. Der Anwärter muss auf beiden Ohren normale Konversationssprache aus einer Entfernung von zwei Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen können.

3.

Das Hörvermögen wird mittels Reintonaudiometrie bei der Erstuntersuchung und bei nachfolgenden Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres alle 4 Jahre und danach alle 2 Jahre überprüft.

4.

Reintonaudiometrie:

i)

Bei Anwärtern für ein ärztliches Zeugnis der Klasse 3 darf der Hörverlust auf jedem Ohr einzeln bei einer Frequenz von 500 Hz, 1 000 Hz oder 2 000 Hz nicht mehr als 35 dB und bei einer Frequenz von 3 000 Hz nicht mehr als 50 dB betragen.

ii)

Anwärter, die die obigen Hörkriterien nicht erfüllen, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und von einem Spezialisten untersucht werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Erstanwärter müssen sich einem Sprachdiskriminationstest unterziehen. Anwärter für eine Verlängerung oder Erneuerung eines ärztlichen Zeugnisses der Klasse 3 müssen sich einem funktionellen Hörtest in der betrieblichen Umgebung unterziehen.

5.

Hörgeräte

i)

Erstuntersuchung: Wenn die Anforderungen an das Hörvermögen nur mit einem Hörgerät erfüllt werden können, führt dies zu Untauglichkeit.

ii)

Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen: Eine Beurteilung als tauglich kann in Erwägung gezogen werden, wenn die Benutzung eines Hörgeräts oder eines geeigneten Implantats das Hörvermögen auf einen normalen Standard verbessert, was mit einem vollständigen funktionellen Test in der betrieblichen Umgebung beurteilt wird.

iii)

Wenn eine Hörprothese benötigt wird, um eine normale Hörfähigkeit zu erreichen, muss bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte Ersatzmaterial und -zubehör wie z. B. Batterien vorhanden sein.

b)

Anwärter mit

1.

einer aktiven chronischen pathologischen Veränderung des Innen- oder Mittelohrs;

2.

einer nicht verheilten Perforation oder einer Fehlfunktion eines Trommelfells oder beider Trommelfelle;

3.

Störungen des Gleichgewichtssinns;

4.

signifikanter Missbildung oder signifikanter chronischer Infektion der Mundhöhle oder der oberen Atemwege;

5.

signifikanten Sprach- oder Stimmstörungen, die die Verständlichkeit beeinträchtigen,

müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer weiterführenden HNO-Untersuchung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass der Befund die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt.

ATCO.MED.B.085   Dermatologie

Anwärter dürfen keine nachgewiesenen Erkrankungen der Haut aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

ATCO.MED.B.090   Onkologie

a)

Nach der Diagnose einer primären oder sekundären malignen Erkrankung müssen Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und eine onkologische Beurteilung zufriedenstellend absolvieren, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.

b)

Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge ein maligner intrazerebraler Tumor vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden.

TEILABSCHNITT C

FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE (AEROMEDICAL EXAMINERS, AME)

ATCO.MED.C.001   Rechte

a)

Gemäß diesem Teil bestehen die Rechte eines AME in der Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 und der Durchführung der betreffenden flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen.

b)

Der Geltungsbereich der Rechte eines AME sowie alle damit verbundenen Auflagen werden im Zeugnis angegeben.

c)

Inhaber eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger dürfen flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen nur dann in einem anderen als dem Mitgliedstaat durchführen, in dem ihr Zeugnis als AME erteilt wurde, wenn

1.

der Gaststaat ihnen Zugang zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Facharzt gewährt hat;

2.

sie die zuständige Behörde des Gaststaats davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sie im Rahmen ihrer Rechte als AME beabsichtigen, flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen durchzuführen und ärztliche Zeugnisse auszustellen, und

3.

sie von der zuständigen Behörde des Gaststaats unterwiesen wurden.

ATCO.MED.C.005   Beantragung

a)

Die Beantragung eines AME-Zeugnisses erfolgt in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise.

b)

Anwärter für die Ausstellung eines AME-Zeugnisses müssen der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:

1.

Angaben zur Person und Geschäftsadresse;

2.

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie den Anforderungen gemäß ATCO.MED.D.010 genügen, einschließlich einer Bescheinigung über den Abschluss eines im Hinblick auf die beantragten Rechte geeigneten flugmedizinischen Lehrgangs;

3.

eine schriftliche Erklärung, dass der AME ärztliche Zeugnisse auf der Grundlage der Anforderungen dieses Teils ausstellen wird.

c)

Führen AME flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte und -einrichtungen vorlegen.

ATCO.MED.C.010   Anforderungen an die Ausstellung eines AME-Zeugnisses

Anwärter für ein Zeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger mit Rechten zur Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 müssen

a)

über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung verfügen;

b)

Grund- und Aufbaulehrgänge in Flugmedizin, einschließlich spezieller Module für die flugmedizinische Beurteilung von Fluglotsen und für die besondere Umgebung in der Flugverkehrskontrolle, erfolgreich absolviert haben;

c)

der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie

1.

über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über funktionsfähige Ausrüstung verfügen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen geeignet sind;

2.

notwendige Verfahren und Voraussetzungen geschaffen haben, um die ärztliche Schweigepflicht zu gewährleisten.

ATCO.MED.C.015   Lehrgänge in Flugmedizin

a)

Lehrgänge in Flugmedizin müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem die Organisation, die den jeweiligen Lehrgang anbietet, ihren Hauptsitz hat. Die Organisation, die den Lehrgang anbietet, muss nachweisen, dass der Lehrplan die Lernziele zum Erwerb der erforderlichen Kompetenzen enthält und die Personen, die den Lehrgang durchführen, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

b)

Mit Ausnahme von Auffrischungslehrgängen findet am Ende jedes Lehrgangs eine schriftliche Prüfung über die in dem Lehrgang vermittelten Inhalte statt.

c)

Die Organisation, die den Lehrgang anbietet, stellt allen Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, eine Bescheinigung über den Abschluss des Lehrgangs aus.

ATCO.MED.C.020   Änderungen am AME-Zeugnis

a)

Flugmedizinische Sachverständige müssen der zuständigen Behörde folgende Änderungen mitteilen, die sich auf ihr Zeugnis auswirken könnten:

1.

gegen den AME wurde ein Disziplinarverfahren oder eine Untersuchung durch eine medizinische Aufsichtsbehörde eingeleitet;

2.

die Voraussetzungen, unter denen das Zeugnis erteilt wurde, einschließlich des Inhalts der mit dem Antrag vorgelegten Angaben, haben sich geändert;

3.

die Anforderungen für die Erteilung des AME-Zeugnisses werden nicht mehr erfüllt;

4.

der Ort bzw. die Orte, an denen der flugmedizinische Sachverständige seine Tätigkeit ausübt, oder die Kontaktadresse haben sich geändert.

b)

Das Versäumnis, die zuständige Behörde zu informieren, führt zur Aussetzung oder zum Widerruf der mit dem AME-Zeugnis verbundenen Rechte, entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Zeugnis aussetzt oder widerruft.

ATCO.MED.C.025   Gültigkeit des AME-Zeugnisses

Ein AME-Zeugnis wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Es wird verlängert, sofern der Inhaber

a)

weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin als Arzt eingetragen ist;

b)

in den letzten 3 Jahren einen Auffrischungslehrgang in Flugmedizin und im Hinblick auf die Arbeitsumgebung von Fluglotsen absolviert hat;

c)

jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat. Diese Anzahl von Untersuchungen kann von der zuständigen Behörde nur in gut begründeten Fällen verringert werden;

d)

die Bedingungen seines AME-Zeugnisses weiterhin erfüllt und

e)

die AME-Rechte gemäß diesem Teil ausübt.