30.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 24/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 2015/140 DER KOMMISSION
vom 29. Januar 2015
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betreffend ein steriles Cockpit und zur Berichtigung der genannten Verordnung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Betreiber und Personen, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen die in Anhang IV Nummer 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) legt die Bedingungen für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen fest. |
(3) |
Um das Risiko von Fehlern zu begrenzen, die auf Störungen oder Ablenkungen der Flugbesatzung in Flugphasen zurückzuführen sind, in denen diese in der Lage sein muss, sich auf ihre Aufgaben zu konzentrieren, sollten Betreiber sicherstellen, dass Flugbesatzungsmitglieder in Flugphasen, in denen diese in der Lage sein müssen, sich auf ihre Aufgaben zu konzentrieren, nicht gestört oder abgelenkt werden, außer wegen Sachverhalten, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs von entscheidender Bedeutung sind. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 begrenzt die Anzahl von Personen, die bei spezialisiertem Flugbetrieb an Bord befördert werden dürfen. Diese Begrenzung beruht jedoch nicht auf Sicherheitsgründen. Artikel 5 Absatz 7 sollte daher angepasst werden. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission (3) fügte einen Artikel 9a in die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ein. Die Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission (4) fügte danach einen weiteren Artikel 9a ein, der eigentlich die Nummer 9b erhalten sollte. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte dieser Artikel 9a wie durch Verordnung (EU) Nr. 83/2014 eingefügt, ersetzt und korrekt nummeriert werden. |
(6) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit und um die Kohärenz mit den in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verwendeten Begriffen zu gewährleisten, ist es in einigen Sprachen erforderlich, einige in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 verwendete Begriffe zu berichtigen. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegebenen Stellungnahme (5) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 9a in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 83/2014 erhält folgende Fassung: „Artikel 9b Überprüfung Die Agentur überprüft kontinuierlich die Wirksamkeit der in den Anhängen II und III enthaltenen Bestimmungen über Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften. Spätestens am 18. Februar 2019 legt die Agentur einen ersten Bericht zu den Ergebnissen dieser Überprüfung vor. Diese Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und beruht auf Betriebsdaten, die mit Unterstützung der Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung gesammelt wurden. Bei der Überprüfung werden mindestens die folgenden Faktoren hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Aufmerksamkeit der Flugbesatzung bewertet:
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4. |
Die Anhänge I, III, IV, VI und VIII werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
2. |
Die Anhänge II, III, IV, VII und VIII werden gemäß Anhang II dieser Verordnung berichtigt. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 3 gilt jedoch ab dem 18. Februar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Januar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 27).
(4) Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission vom 29. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 17).
(5) Stellungnahme Nr. 05/2013 vom 10. Juni 2013 zu einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen über Verfahren für ein steriles Cockpit.
ANHANG I
Die Anhänge I, III, IV, VI und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I wird folgende Nummer (109a) eingefügt: „109a. ‚steriles Cockpit‘ (sterile flight crew compartment): jeder Zeitraum, in dem die Flugbesatzungsmitglieder nicht gestört oder abgelenkt werden, außer wegen Sachverhalten, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs oder die Sicherheit der Insassen von entscheidender Bedeutung sind;“ |
2. |
In Anhang III (Teil-ORO):
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3. |
In Anhang IV (Teil-CAT) wird folgende Nummer eingefügt: „CAT.GEN.MPA.124 Rollen von Luftfahrzeugen Der Betreiber hat Verfahren für das Rollen von Luftfahrzeugen festzulegen, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten und die Sicherheit der Pisten zu erhöhen.“ |
4. |
In Anhang VI (Teil-NCC) wird folgende Nummer eingefügt: „NCC.GEN.119 Rollen von Luftfahrzeugen Der Betreiber hat Verfahren für das Rollen festzulegen, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten und die Sicherheit der Pisten zu erhöhen.“ |
5. |
In Anhang VIII (Teil-SPO) wird folgende Nummer eingefügt: „SPO.GEN.119 Rollen von Luftfahrzeugen Der Betreiber hat Verfahren für das Rollen von Luftfahrzeugen festzulegen, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten und die Sicherheit der Pisten zu erhöhen.“ |
ANHANG II
Die Anhänge II, III, IV, VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt berichtigt:
1. |
Betrifft nicht die deutsche Fassung |
2. |
In Anhang III:
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3. |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
4. |
In Anhang VII:
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5. |
In Anhang VIII:
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