23.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/68 DER KOMMISSION
vom 15. Oktober 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Zu diesem Zweck gilt ein umfassendes System für die EU-Typgenehmigung sowie ein System der verstärkten Marktüberwachung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und die Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten dieser Fahrzeuge gemäß den Definitionen in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013. |
(2) |
Der Begriff „land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge“ umfasst eine große Bandbreite verschiedener Typen von Fahrzeugen mit einer oder mehr Achsen und zwei, vier oder mehr Rädern oder Kettenfahrzeuge, z. B. Zugmaschinen auf Rädern, Zugmaschinen auf Gleisketten, Anhänger oder gezogene Geräte, die für eine Vielzahl von Verwendungszwecken in Land- und Forstwirtschaft, einschließlich besonderer Verwendungszwecke, verwendet werden. |
(3) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf bestehenden Rechtsvorschriften, die zuletzt 1997 geändert wurden, aufgrund des technischen Fortschritts ist es jedoch erforderlich, die Prüfvorschriften im Einzelnen anzupassen und besondere Bestimmungen zu Energiespeichern, zu Fahrzeugen mit hydrostatischem Antrieb, Fahrzeugen mit Auflaufbremsanlagen sowie Fahrzeugen mit komplexen elektronischen Steuerungssystemen, Antiblockiervorrichtungen und elektronisch gesteuerten Bremsanlagen einzuführen. |
(4) |
Diese Verordnung enthält auch strengere Anforderungen für die Bremsbetätigungseinrichtungen von Anhängefahrzeugen und für die Bremskupplung zwischen Zugmaschine und Anhängefahrzeugen als die durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgehobene Richtlinie 76/432/EWG (2) des Rates. |
(5) |
Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (3) trat die Union der Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) bei. Die in Anhang 18 der genannten Regelung festgelegten grundlegenden Anforderungen für die Sicherheitsaspekte komplexer elektronischer Fahrzeugsteuersysteme sollten in diese Verordnung übernommen werden, da sie den derzeitigen Stand der Technik widerspiegeln. |
(6) |
Während Antiblockiervorrichtungen bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h weit verbreitet sind, so dass sie als angemessen betrachtet und ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung verbindlich vorgeschrieben werden können, sind solche Systeme für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 40 km/h und 60 km/h noch nicht allgemein erhältlich. Für diese Fahrzeuge sollte die Kommission daher vor der Bestätigung der Einführung von Antiblockiervorrichtungen eine abschließende Bewertung der Verfügbarkeit solcher Systeme vornehmen. Hierzu sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2016 die Verfügbarkeit von Antiblockiervorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 40 km/h und 60 km/h bewerten. Wird die Verfügbarkeit oder die Anwendbarkeit der entsprechenden Technologie durch diese Bewertung nicht bestätigt, sollte die Kommission die vorliegende Verordnung dahin gehend ändern, dass die entsprechenden Anforderungen für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 40 km/h und 60 km/h nicht gelten. |
(7) |
Wenn die Hersteller nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 167/2013 eine nationale Typgenehmigung beantragen können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für die nationale Typgenehmigung zu allen von dieser Verordnung erfassten Aspekten Anforderungen festzulegen, die von den Anforderungen dieser Verordnung abweichen. Bei der nationalen Typgenehmigung sollten die Mitgliedstaaten die Genehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten nicht aus Gründen im Zusammenhang mit der funktionalen Sicherheit in Bezug auf die Wirkung der Bremsanlage ablehnen, wenn diese die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen; dies gilt nicht für Anforderungen zu Einleitungs-Hydraulikanschlüssen. In dieser Verordnung sollten harmonisierte Anforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse eingeführt werden, nach denen solche Anschlüsse bei der EU-Typgenehmigung für einen begrenzten Zeitraum akzeptiert werden könnten. Da in einigen Mitgliedstaaten jedoch auf nationaler Ebene strengere Anforderungen galten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Erteilung nationaler Typgenehmigungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse bereits ab Geltungsbeginn dieser Verordnung zu verweigern, wenn sie der Auffassung sind, dass dies ihren nationalen Sicherheitsanforderungen entspricht. |
(8) |
Im Hinblick auf einen einheitlichen Geltungsbeginn aller neuen Typgenehmigungsregelungen sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt wie die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren zur funktionalen Sicherheit im Hinblick auf die Wirkung der Bremsanlage für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Bremsanlage“ bezeichnet die Gesamtheit der Teile, deren Aufgabe es ist, die Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeugs nach und nach zu verringern oder es zum Stillstand zu bringen oder es im Stillstand zu halten, wenn es bereits steht; die Bremsanlage besteht aus der Betätigungseinrichtung, der Übertragungseinrichtung und der eigentlichen Bremse; |
2. |
„Betriebsbremsanlage“ bezeichnet die Bremsanlage, die dem Fahrer über die gesamte Bandbreite der Geschwindigkeiten und Beladungszustände, mit denen das Fahrzeug gemäß der Genehmigung betrieben werden darf, sowie bei beliebiger Steigung und beliebigem Gefälle die Kontrolle der Fahrzeugbewegung sowie ein sicheres, schnelles und wirksames Anhalten gestattet; |
3. |
„abstufbare Bremsung“ bezeichnet eine Bremsung, bei der innerhalb des normalen Betätigungsbereichs der Bremsanlage, und zwar sowohl beim Anlegen als auch beim Lösen der Bremsen,
|
4. |
„Betätigungseinrichtung“ bezeichnet die Einrichtung, die der Fahrer unmittelbar betätigt, um die zur Bremsung erforderliche Energie in die Übertragungseinrichtung einzuleiten oder zu steuern. Diese Energie kann die Muskelarbeit des Fahrers oder die vom Fahrer gesteuerte Energie aus einer anderen Quelle oder gegebenenfalls die Bewegungsenergie eines Anhängefahrzeugs oder eine Kombination dieser verschiedenen Energiearten sein; |
5. |
„Übertragungseinrichtung“ bezeichnet die Gesamtheit der Bauteile, die zwischen der Betätigungseinrichtung und der eigentlichen Bremse angeordnet sind und zwischen ihnen auf mechanischem, hydraulischem, pneumatischem oder elektrischem Wege oder durch eine Kombination dieser Mittel eine funktionale Verbindung herstellen; ausgenommen sind die Steuerungs- und Versorgungsleitungen zwischen Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen; wird die Bremskraft von einer Energiequelle erzeugt oder von ihr unterstützt, die unabhängig vom Fahrzeugführer ist, ist der Energievorratsbehälter des Systems ebenfalls ein Teil der Übertragungseinrichtung; |
6. |
„Steuer-Übertragungseinrichtung“ bezeichnet die Gesamtheit der Bauteile der Übertragungseinrichtung, die den Betrieb der Bremsen steuern, und der notwendigen Energievorratsbehälter; |
7. |
„Energie-Übertragungseinrichtung“ bezeichnet die Gesamtheit der Bauteile, die die Bremsen mit der für ihre Funktion erforderlichen Energie versorgen; |
8. |
„Reibungsbremse“ bezeichnet eine Bremse, bei der die Kräfte durch Reibung zwischen zwei sich gegeneinander bewegenden Teilen des Fahrzeugs erzeugt werden; |
9. |
„Fluidbremse“ bezeichnet eine Bremse, bei der die Kräfte durch die Wirkung eines Fluids zwischen zwei sich gegeneinander bewegenden Teilen des Fahrzeugs erzeugt werden; das Fluid ist bei einer „hydraulischen Bremse“ eine Flüssigkeit, bei einer „Druckluftbremse“ Luft; |
10. |
„Motorbremse“ bezeichnet eine Bremse, bei der die Kräfte durch eine gesteuerte Erhöhung der auf die Räder übertragenen Bremswirkung des Motors erzeugt werden; |
11. |
„Feststellbremsanlage“ bezeichnet eine Einrichtung, die es ermöglicht, das Fahrzeug in der Steigung oder im Gefälle auch bei Abwesenheit des Fahrers im Stillstand zu halten; |
12. |
„durchgehende Bremsung“ bezeichnet die Bremsung der eine Fahrzeugkombination bildenden Fahrzeuge durch eine Einrichtung mit folgenden Merkmalen:
|
13. |
„halbdurchgehende Bremsung“ bezeichnet die Bremsung der eine Fahrzeugkombination bildenden Fahrzeuge durch eine Einrichtung mit folgenden Merkmalen:
|
14. |
„selbsttätige Bremsung“ bezeichnet die Bremsung, bei der bei einer Trennung der Fahrzeuge einer Kombination, auch infolge Abreißens einer Verbindungseinrichtung, eine selbsttätige Bremsung des Anhängefahrzeugs oder der Anhängefahrzeuge erfolgt, ohne dass die Bremswirkung des restlichen Teils der Fahrzeugkombination aufgehoben wird; |
15. |
„Auflaufbremsung“ bezeichnet eine Bremsung mithilfe der Kräfte, die durch das Auflaufen des Anhängefahrzeugs auf die Zugmaschine entstehen; |
16. |
„nicht trennbare Übertragungseinrichtung“ bezeichnet eine Übertragungseinrichtung, die den Druck bzw. die Kraft oder das Drehmoment zu jedem Zeitpunkt während der Bewegung des Fahrzeugs ständig überträgt; sie liegt im Kraftübertragungsstrang zwischen dem Fahrzeugmotor und den Rädern, in der Bremsanlage zwischen der Betätigungseinrichtung und den Rädern; |
17. |
„beladenes Fahrzeug“ bezeichnet ein Fahrzeug mit seiner technisch zulässigen Höchstmasse; |
18. |
„Radlast“ bezeichnet eine senkrechte statische Kraft der Straßenoberfläche in der Kontaktfläche auf das Rad; |
19. |
„Achslast“ bezeichnet die Summe der senkrechten statischen Kräfte der Straßenoberfläche in den Kontaktflächen der Räder einer Achse; |
20. |
„höchste statische Radlast“ die statische Radlast, die mit der technisch zulässigen Höchstmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand erreicht wird; |
21. |
„höchste statische Achslast“ die statische Achslast, die mit der technisch zulässigen Höchstmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand erreicht wird; |
22. |
„Anhängefahrzeug“ bezeichnet einen Anhänger gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder ein gezogenes auswechselbares Gerät gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 10 der genannten Verordnung; |
23. |
„Deichsel-Anhängefahrzeug“ bezeichnet ein Anhängefahrzeug der Klasse R oder S mit mindestens zwei Achsen, davon mindestens einer gelenkten Achse, das mit einer Zugeinrichtung ausgestattet ist, welche in Bezug auf das ziehende Fahrzeug vertikal beweglich ist und keine nennenswerte statische Last auf die Zugmaschine überträgt; |
24. |
„Zentralachs-Anhängefahrzeug“ bezeichnet ein Anhängefahrzeug der Klasse R oder S, bei dem eine oder mehrere Achsen bei gleichmäßiger Beladung des Fahrzeugs in der Nähe seines Schwerpunktes liegen, so dass auf die Zugmaschine nur eine geringe statische Last übertragen wird, welche 10 % des Wertes, der der Höchstmasse des gezogenen Fahrzeugs oder einer Last von 1 000 daN entspricht, je nachdem welcher Wert niedriger ist, nicht überschreitet; |
25. |
„Starrdeichsel-Anhängefahrzeug“ bezeichnet ein Anhängefahrzeug der Klasse R oder S, bei dem eine Achse oder Achsengruppe mit einer Deichsel ausgestattet ist, welche konstruktionsbedingt eine erhebliche statische Last auf die Zugmaschine überträgt, und auf das die Definition eines gezogenen Fahrzeugs mit Zentralachse nicht zutrifft; die bei einer Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung darf nicht aus einem Königszapfen und einer Sattelkupplung bestehen; geringfügige senkrechte Bewegungen bei einer Starrdeichsel sind zulässig; eine hydraulisch einstellbare Deichsel mit Gelenk gilt als Starrdeichsel; |
26. |
„Dauerbremsanlage“ bezeichnet eine zusätzliche Bremsanlage, mit der eine Bremswirkung erzeugt und über eine lange Zeitdauer ohne erheblichen Abfall der Wirkung aufrechterhalten werden kann, einschließlich der Betätigungseinrichtung; sie kann aus einer einzigen Einrichtung oder einer Kombination aus mehreren Einrichtungen bestehen, von denen jede eine eigene Betätigungseinrichtung haben kann; |
27. |
„elektronisch gesteuerte Bremsanlage (electronically controlled braking system, EBS)“ bezeichnet eine Bremsanlage, bei der die Steuerung als elektrisches Signal in der Steuerübertragungseinrichtung generiert und verarbeitet wird und als elektrische Ausgangssignale an Einrichtungen geht, die mithilfe gespeicherter oder erzeugter Energie Betätigungskräfte erzeugen; |
28. |
„automatisch gesteuerte Bremsung“ bezeichnet eine Funktion in einem komplexen elektronischen Steuersystem, bei der die Betätigung der Bremsanlage oder der Bremsen an bestimmten Achsen zur Verzögerung des Fahrzeugs mit oder ohne direktes Eingreifen des Fahrers nach automatischer Auswertung der von den bordeigenen Systemen übermittelten Informationen erfolgt; |
29. |
„selektive Bremsung“ eine Funktion in einem komplexen elektronischen Steuersystem, bei der die Betätigung der einzelnen Bremsen selbsttätig erfolgt, wobei die Verzögerung gegenüber der Veränderung des Fahrzeugverhaltens sekundär ist; |
30. |
„elektrische Steuerleitung“ bezeichnet die elektrische Verbindung zwischen zwei Fahrzeugen, die innerhalb einer Fahrzeugkombination die Steuerung der Bremsung eines Anhängefahrzeugs gewährleistet; sie umfasst die elektrischen Leitungen und die Steckverbindung sowie die Teile für die Datenübertragung und die Stromversorgung für die Steuer-Übertragungseinrichtung des Anhängefahrzeugs; |
31. |
„Federspannkammer“ bezeichnet den Raum, in dem die Druckveränderung, die die Federspannung bewirkt, tatsächlich erzeugt wird; |
32. |
„hydrostatischer Antrieb“ bezeichnet eine Art des Fahrzeugantriebs, bei dem eine hydrostatische Kraftübertragung mit offenem oder geschlossenem Kreislauf, in dem als Energieüberträger ein Fluid zwischen einer oder mehreren Hydraulikpumpen und einem oder mehreren Hydraulikmotoren zirkuliert, zum Einsatz kommt; |
33. |
„komplexes elektronisches Fahrzeugsteuersystem“ bezeichnet ein elektronisches Steuersystem mit einer Steuerungshierarchie, bei der eine gesteuerte Funktion durch eine übergeordnete elektronische Steuerfunktion oder eine Funktion eines übergeordneten elektronischen Steuersystems überschrieben werden kann; |
34. |
„Antiblockiervorrichtung“ bezeichnet den Teil der Betriebsbremsanlage, der während der Bremsung selbsttätig an einem oder mehreren Rädern des Fahrzeuges den Schlupf in Drehrichtung des Rades regelt; |
35. |
„direkt geregeltes Rad“ bezeichnet ein Rad, dessen Bremskraft zumindest nach den Daten geregelt wird, die von seinem eigenen Sensor geliefert werden. |
36. |
„Einleitungs-Hydraulikanschluss“ bezeichnet eine Bremskupplung zwischen Zugmaschine und Anhängefahrzeug mit nur einer Leitung für das hydraulische Fluid. |
KAPITEL II
ANFORDERUNGEN FÜR BREMSANLAGEN UND ANHÄNGERBREMSKUPPLUNGEN
Artikel 3
Einbau und Nachweisanforderungen im Zusammenhang mit der Wirkung der Bremsanlage
(1) Die Hersteller rüsten land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit die Wirkung der Bremsanlage beeinflussenden Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten aus, die so ausgelegt, gebaut und montiert sind, dass die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen und unter Einhaltung der Wartungsvorschriften des Herstellers den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren nach den Artikeln 4 bis 17 entsprechen.
(2) Die Hersteller weisen der Genehmigungsbehörde durch Vorführprüfungen nach, dass die in der Union auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen oder in Betrieb genommenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren nach den Artikeln 4 bis 17 genügen.
(3) Die Hersteller stellen sicher, dass die in der Union auf dem Markt bereitgestellten oder in Betrieb genommenen Ersatzteile den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren nach der vorliegenden Verordnung entsprechen.
(4) Alternativ zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung kann der Hersteller im Beschreibungsbogen den Prüfbericht für ein Bauteil oder sonstige einschlägige Unterlagen vorlegen, die belegen, dass ein System oder ein Fahrzeug den Anforderungen der in Anhang X aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 13 entspricht.
(5) Alternativ zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung kann der Hersteller im Beschreibungsbogen einschlägige Unterlagen vorlegen, die belegen, dass etwa vorhandene Antiblockiervorrichtungen für Anhängefahrzeuge den Anforderungen von Anhang 19 Absatz 5 der in Anhang X aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 13 entsprechen.
(6) Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Bauteile und Systeme werden in den Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgenommen.
Artikel 4
Anforderungen für Konstruktion und Einbau von Bremsanlagen und Anhängerbremskupplungen
Die Prüfverfahren und Anforderungen für die Konstruktion und den Einbau von Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen sind nach Anhang I durchzuführen und zu überprüfen.
Artikel 5
Anforderungen für die Prüfung und die Wirkung von Bremsanlagen und Anhängerbremskupplungen sowie der damit ausgerüsteten Fahrzeuge
Die Prüfverfahren und Wirkungsanforderungen für Bremsanlagen und Anhängerbremskupplungen sowie für die damit ausgerüsteten Fahrzeuge sind nach Anhang II durchzuführen und zu überprüfen.
Artikel 6
Anforderungen für die Messung der Ansprechzeit
Die Prüfverfahren und Wirkungsanforderungen für die Ansprech- und Schwelldauer von Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen sind nach Anhang III durchzuführen und zu überprüfen.
Artikel 7
Anforderungen für Energiequellen und Energiespeichereinrichtungen von Bremsanlagen und Anhängerbremskupplungen sowie für damit ausgerüstete Fahrzeuge
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen für Energiequellen und Energiespeichereinrichtungen von Bremsanlagen und Anhängerbremsbremskupplungen sowie für damit ausgerüstete Fahrzeuge sind nach Anhang IV durchzuführen und zu überprüfen.
Artikel 8
Anforderungen für Federspeicherbremsen und damit ausgerüstete Fahrzeuge
Die Prüfverfahren und Wirkungsanforderungen für Federspeicherbremsen und damit ausgerüstete Fahrzeuge sind nach Anhang V durchzuführen und zu überprüfen.
Artikel 9
Anforderungen für Feststellbremsanlagen mit mechanischer Verriegelung der Bremszylinder
Die Wirkungsanforderungen für Feststellbremsanlagen mit mechanischer Verriegelung der Bremszylinder sind nach Anhang VI zu überprüfen.
Artikel 10
Alternative Prüfvorschriften für Fahrzeuge, für die Prüfungen vom Typ I, II oder III nicht obligatorisch sind
(1) Die Bedingungen, unter denen die Prüfungen vom Typ I, II oder III für bestimmte Arten von Fahrzeugen nicht obligatorisch sind, sind in Anhang VII festgelegt.
(2) Die Prüfverfahren und Wirkungsanforderungen für Fahrzeuge und ihre Bremsvorrichtungen, für die die Prüfungen vom Typ I, II oder III nach Absatz 1 nicht obligatorisch sind, sind nach Anhang VII durchzuführen und zu überprüfen.
Artikel 11
Anforderungen für die Prüfungen von Auflaufbremsanlagen, Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen sowie von damit ausgerüsteten Fahrzeugen in Bezug auf die Bremsung
Die Verfahren und Anforderungen für die Prüfung von Auflaufbremsanlagen, Bremsvorrichtungen und Anhängerbremsbremskupplungen sowie für damit ausgerüstete Fahrzeuge in Bezug auf die Bremsung sind nach Anhang VIII durchzuführen und zu überprüfen.
Artikel 12
Anforderungen für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb sowie für ihre Bremsvorrichtungen und Bremsanlagen
Die Prüfverfahren und Wirkungsanforderungen für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb sowie für ihre Bremsvorrichtungen und Bremsanlagen sind nach Anhang IX durchzuführen und zu überprüfen.
Artikel 13
Anforderungen für die Sicherheitsaspekte komplexer elektronischer Fahrzeugsteuersysteme
Die Prüfverfahren und Wirkungsanforderungen für die Sicherheitsaspekte komplexer elektronischer Fahrzeugsteuersysteme sind nach Anhang X durchzuführen und zu überprüfen.
Artikel 14
Anforderungen und Prüfverfahren für Antiblockiervorrichtungen und damit ausgerüstete Fahrzeuge
Die Prüfverfahren und Anforderungen für Antiblockiervorrichtungen und damit ausgerüstete Fahrzeuge sind nach Anhang XI durchzuführen und zu überprüfen.
Artikel 15
Anforderungen für elektronisch gesteuerte Bremsanlagen von Fahrzeugen mit Druckluftbremsanlagen oder mit Datenübertragung über die Stifte 6 und 7 des Steckverbinders nach ISO 7638 sowie für damit ausgerüstete Fahrzeuge
Die Prüfverfahren und Wirkungsanforderungen für elektronisch gesteuerte Bremsanlagen von Fahrzeugen mit Druckluftbremsanlagen oder mit Datenübertragung über die Stifte 6 und 7 des Steckverbinders nach ISO 7638 sowie für damit ausgerüstete Fahrzeuge sind nach Anhang XII durchzuführen und zu überprüfen.
Artikel 16
Anforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse und damit ausgerüstete Fahrzeuge
(1) Die Wirkungsanforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse von Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen sowie für mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen ausgerüstete Fahrzeuge sind in Anhang XIII festgelegt.
(2) Die Fahrzeughersteller dürfen Einleitungs-Hydraulikanschlüsse nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr in neue Fahrzeugtypen der Klassen C und T und nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in neue Fahrzeuge der genannten Klassen einbauen.
KAPITEL III
VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 17
Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 dürfen die Genehmigungsbehörden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 die Erteilung der EU-Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, nicht aus Gründen verweigern, die sich auf die funktionale Sicherheit hinsichtlich der Wirkung der Bremsanlage beziehen.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 müssen die Typgenehmigungsbehörden gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung die Erteilung der Typgenehmigung für Fahrzeugtypen der Klassen T und C mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen verweigern.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 sind die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung und die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, die die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur funktionalen Sicherheit hinsichtlich der Wirkung der Bremsanlage nicht erfüllen, durch die nationalen Behörden zu verbieten.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 sind die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung und die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge der Klassen T und C mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen gemäß Artikel 16 durch die nationalen Behörden zu verbieten.
Artikel 18
Nationale Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten
Die nationalen Behörden dürfen die Erteilung einer nationalen Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp oder einen Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit aus Gründen im Zusammenhang mit der funktionalen Sicherheit hinsichtlich der Wirkung der Bremsanlage nicht verweigern, wenn das Fahrzeug, das System, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt; ausgenommen sind die Anforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 19
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.
(2) Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1).
(3) Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).
LISTE DER ANHÄNGE
Anhang-nummer |
Anhangtitel |
Seite |
I |
Anforderungen für Konstruktion und Einbau von Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen |
10 |
II |
Anforderungen für die Prüfung und die Wirkung von Bremsanlagen und Anhängerbremskupplungen sowie der damit ausgerüsteten Fahrzeuge |
27 |
III |
Anforderungen für die Messung der Ansprech- und Schwelldauer |
49 |
IV |
Anforderungen für Energiequellen und Energiespeichereinrichtungen von Bremsanlagen und Anhängerbremskupplungen sowie für damit ausgerüstete Fahrzeuge |
60 |
V |
Anforderungen für Federspeicherbremsen und damit ausgerüstete Fahrzeuge |
67 |
VI |
Anforderungen für Feststellbremsanlagen mit mechanischer Verriegelung der Bremszylinder |
70 |
VII |
Alternative Prüfvorschriften für Fahrzeuge, für die Prüfungen vom Typ I, II oder III nicht obligatorisch sind |
71 |
VIII |
Anforderungen für die Prüfungen von Auflaufbremsanlagen, Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen sowie von damit ausgerüsteten Fahrzeugen in Bezug auf die Bremsung |
83 |
IX |
Anforderungen für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb sowie für ihre Bremsvorrichtungen und Bremsanlagen |
98 |
X |
Anforderungen für die Sicherheitsaspekte komplexer elektronischer Fahrzeugsteuersysteme |
104 |
XI |
Anforderungen und Prüfverfahren für Bremsanlage mit Antiblockiervorrichtung und damit ausgerüstete Fahrzeuge |
105 |
XII |
Anforderungen für elektronisch gesteuerte Bremsanlagen von Fahrzeugen mit Druckluftbremsanlagen oder mit Datenübertragung über die Stifte 6 und 7 des Steckverbinders nach ISO 7638 sowie für damit ausgerüstete Fahrzeuge |
121 |
XIII |
Anforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse und damit ausgerüstete Fahrzeuge |
136 |
ANHANG I
Anforderungen für Konstruktion und Einbau von Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet:
1.1. |
„Koppelkraftregelung“ ein System oder eine Funktion, mit der die Abbremsung der Zugmaschine und die des Anhängefahrzeugs automatisch ausgeglichen werden; |
1.2. |
„Nennbelastungswert“ eine Kenngröße der Koppelkraftregelung, bei der das Kupplungskopfsignal auf die Abbremsung bezogen wird und die bei der Typgenehmigung innerhalb der Grenzlinien für die Kompatibilität nach Anhang II Anlage 1 nachgewiesen werden kann; |
1.3. |
„Laufrollen“ das System, das das Gewicht des Fahrzeugs und des Kettenfahrwerks über die Kette auf den Boden sowie Drehmoment vom Antriebssystem des Fahrzeugs auf die Gleiskette überträgt und das eine Richtungsänderung der laufenden Kette herbeiführen kann; |
1.4. |
„Kettenfahrwerk“ ein System aus mindestens zwei Laufrollen, welche mit einem bestimmten Abstand voneinander auf einer Ebene (in Reihe) angeordnet sind, sowie einer sie umschließenden in sich geschlossenen Gleiskette aus Metall oder Gummi; |
1.5. |
„Gleiskette“ ein in sich geschlossenes flexibles Band, das Zugkräfte in Längsrichtung aufnehmen kann. |
2. Anforderungen für Bau und Einbau
2.1. Allgemeines
In diesem Anhang wird, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, davon ausgegangen, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nur bei Vorwärtsfahrt erreicht wird.
2.1.1. Bremsbauteile, selbständige technische Einheiten und Teile
2.1.1.1. Die Bremsbauteile, selbständigen technischen Einheiten und Teile müssen so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein, dass das Fahrzeug im normalen Betrieb trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen die nachstehenden Anforderungen erfüllen kann.
2.1.1.2. Insbesondere müssen die Bremsbauteile, selbständigen technischen Einheiten und Teile so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein, dass sie den im Betrieb auftretenden Korrosions- und Alterungswirkungen standhalten.
2.1.1.3. Bremsbeläge dürfen kein Asbest enthalten.
2.1.1.4. Es ist nicht zulässig, Bauteile, selbständige technische Einheiten oder Teile (etwa Ventile) einzubauen, die eine Veränderung der Wirkung der Bremsanlage durch den Verwender ermöglichen würden, so dass diese im Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt. Bauteile, selbständige technische Einheiten und Teile, die nur vom Hersteller mithilfe von Spezialwerkzeug bedient werden können und/oder gegen unbefugte Eingriffe gesichert sind, sind zulässig, wenn Veränderungen dieser Bauteile, selbständigen technischen Einheiten oder Teile durch den Verwender nicht möglich oder für die vollziehenden Behörden leicht zu erkennen sind.
2.1.1.5. Anhängefahrzeuge sind mit einem lastabhängigen Bremskraftregler auszustatten; dies gilt nicht in folgenden Fällen:
2.1.1.5.1. |
Bei Anhängefahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h, die aus technischen Gründe nicht mit einem selbsttätigen lastabhängigen Bremskraftregler ausgestattet werden können; in diesem Fall kann eine Einrichtung verwendet werden, die mindestens drei diskrete Einstellungen für die Steuerung der Bremskräfte aufweist. |
2.1.1.5.2. |
Im besonderen Fall eines Anhängefahrzeugs, an dem bauartbedingt nur zwei diskrete Beladungszustände, nämlich „unbeladen“ und „beladen“ eingestellt werden können; in diesem Fall ist es zulässig, dass das Fahrzeug nur zwei diskrete Einstellungen für die Steuerung der Bremskräfte aufweist. |
2.1.1.5.3. |
Bei Fahrzeugen der Klasse S, deren Maschinen keine weitere Ladung — auch keine Verbrauchsmaterialien — enthalten. |
2.1.2. Funktionen der Bremsanlage
Die Bremsanlage muss folgende Funktionen erfüllen:
2.1.2.1. Betriebsbremsanlage
Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muss abstufbar sein. Der Fahrer muss die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können, ohne die Hände von der Lenkeinrichtung zu nehmen.
2.1.2.2. Hilfsbremsanlage
Die Hilfsbremsanlage muss das Anhalten des Fahrzeugs innerhalb eines angemessenen Bremswegs ermöglichen, wenn die Betriebsbremsanlage versagt. Bei Zugmaschinen muss diese Bremswirkung abstufbar sein. Der Fahrer muss die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen und dabei mit mindestens einer Hand die Lenkeinrichtung festhalten können. Für diese Vorschrift wird angenommen, dass bei der Betriebsbremsanlage gleichzeitig nicht mehr als eine Störung auftreten kann.
2.1.2.3. Feststellbremsanlage
Die Feststellbremsanlage muss es ermöglichen, das Fahrzeug auch bei Abwesenheit des Fahrers in der Steigung und im Gefälle im Stillstand zu halten, wobei die bremsenden Teile der Bremsanlage durch eine Einrichtung mit rein mechanischer Wirkung in Bremsstellung festgehalten werden. Der Fahrer muss die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können; bei Anhängefahrzeugen gilt dies unter Vorbehalt der Anforderungen unter Nummer 2.2.2.11.
Die (hydraulische oder pneumatische) Betriebsbremsanlage des Anhängefahrzeugs und die Feststellbremsanlage des Zugfahrzeugs dürfen gleichzeitig betätigt werden, sofern sich der Fahrer jederzeit davon überzeugen kann, dass die rein mechanisch erzielte Wirkung der Feststellbremsanlage der Fahrzeugkombination ausreichend ist.
2.1.3. Die einschlägigen Anforderungen von Anhang II Anlage 1 gelten für Fahrzeuge und ihre Bremsanlagen.
2.1.4. Verbindungen zwischen Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen für Druckluftbremsanlagen
2.1.4.1. Die Druckluftbremsanlagen von Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen sind gemäß Nummer 2.1.4.1.1, 2.1.4.1.2 oder 2.1.4.1.3 zu verbinden:
2.1.4.1.1. |
eine Druckluft-Vorratsleitung und eine Druckluft-Steuerleitung; |
2.1.4.1.2. |
eine Druckluft-Vorratsleitung, eine Druckluft-Steuerleitung und eine elektrische Steuerleitung; |
2.1.4.1.3. |
eine Druckluft-Vorratsleitung und eine elektrische Steuerleitung. Bis zur Festlegung einheitlicher technischer Normen, die die Kompatibilität und die Sicherheit gewährleisten, sind Verbindungen zwischen Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß dieser Nummer nicht zulässig. |
2.1.5. Verbindungen zwischen Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen mit hydraulischen Bremsanlagen
2.1.5.1. Verbindungsarten
2.1.5.1.1. Hydraulische Steuerleitung: Hierbei handelt es sich um die Verbindungsleitung mit dem männlichen Anschluss an der Zugmaschine und dem weiblichen Anschluss am Anhängefahrzeug. Die Anschlüsse müssen der Norm ISO 5676:1983 entsprechen.
2.1.5.1.2. Hydraulische Zusatzleitung: Hierbei handelt es sich um die Verbindungsleitung mit dem männlichen Anschluss an der Zugmaschine und dem weiblichen Anschluss am Anhängefahrzeug. Die Anschlüsse müssen der Norm ISO 16028:2006, Größe 10 entsprechen.
2.1.5.1.3. Steckverbinder nach ISO 7638:2003 (fakultativ). Der Steckverbinder nach ISO 7638:2003 kann je nach Bedarf als Fünfstift- oder Siebenstift-Steckverbinder verwendet werden.
Die Anordnung der Anschlüsse gemäß den Nummern 2.1.5.1.1 und 2.1.5.1.2 an der Zugmaschine ist in Abbildung 1 dargestellt.
Abbildung 1
Hydraulische Verbindungsleitungen
2.1.5.2. Bei laufendem Motor und voll betätigter Feststellbremsanlage der Zugmaschine muss:
2.1.5.2.1. |
in der Zusatzleitung ein Druck von 0+100 kPa herrschen und/oder |
2.1.5.2.2. |
in der Steuerleitung ein Druck zwischen 11 500 kPa und 15 000 kPa erzeugt werden. |
2.1.5.3. Bei laufendem Motor und vollständig gelöster Feststellbremsanlage der Zugmaschine muss der Druck in der Zusatzleitung zwischen den Werten nach Nummer 2.2.1.18.3 liegen.
2.1.5.4. Bei laufendem Motor muss, wenn keine der Bremsbetätigungseinrichtungen der Zugmaschine betätigt wird (Fahr- oder Bereitschaftsstellung), der Druck am Anschlusskopf der Steuerleitung den Wert nach Nummer 2.2.1.18.2 haben.
2.1.5.5. Bei laufendem Motor und voll betätigter Betriebsbremse der Zugmaschine muss in der Steuerleitung ein Druck zwischen 11 500 kPa und 15 000 kPa erzeugt werden. Zur Druckerzeugung in der Steuerleitung während der Betätigung der Betriebsbremse muss die Zugmaschine in der Lage sein, die Anforderungen von Anhang III Nummer 3.6 zu erfüllen.
2.1.6. Die Schlauch- und Kabelverbindungen zwischen Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen gelten als Teil des Anhängefahrzeugs.
2.1.7. Abschalteinrichtungen, die nicht automatisch betätigt werden, sind nicht zulässig.
2.1.8. Druckprüfanschlüsse
2.1.8.1. Damit die Bremskräfte jeder Achse des Fahrzeugs mit Druckluftbremsanlage im Betrieb bestimmt werden können, sind Luftdruckprüfanschlüsse an folgenden Stellen bereitzustellen:
2.1.8.1.1. |
In jedem unabhängigen Kreis der Bremsanlage, an der leicht zugänglichen Stelle, die dem Bremszylinder mit der hinsichtlich der Ansprech- und Schwelldauer gemäß Anhang III ungünstigsten Lage am nächsten liegt. |
2.1.8.1.2. |
Wenn die Bremsanlage eine Vorrichtung zur Regelung des Luftdrucks oder des hydraulischen Drucks in der Bremsübertragungseinrichtung gemäß Anhang II Anlage I Nummer 6.2 umfasst, in der Druckleitung ober- und unterhalb dieser Vorrichtung an der nächstgelegenen zugänglichen Stelle. Ist diese Einrichtung pneumatisch gesteuert, ist ein zusätzlicher Prüfanschluss zur Simulation des beladenen Zustands erforderlich. Ist keine solche Einrichtung vorhanden, muss ein einzelner Prüfanschluss, entsprechend dem oben erwähnten unterhalb gelegenen Anschluss, vorhanden sein. Dieser Prüfanschluss muss so angeordnet sein, dass er entweder von unten oder vom Fahrzeuginneren leicht zugänglich ist. |
2.1.8.1.3. |
An der leicht zugänglichen Stelle, die am nächsten zu dem Energievorratsbehälter mit der im Sinne von Anhang IV Abschnitt A Nummer 2.4, ungünstigsten Lage gelegen ist. |
2.1.8.1.4. |
In jedem unabhängigen Kreis der Bremsanlage, so dass es möglich ist, den Eingangsdruck und den Ausgangsdruck der vollständigen Übertragungsleitung zu prüfen. |
2.1.8.1.5. |
Die Druckluft-Prüfanschlüsse müssen den Vorschriften von Abschnitt 4 der ISO-Norm 3583:1984 entsprechen. |
2.2. Anforderungen für die Bremsanlagen
2.2.1. Fahrzeuge der Klassen T und C
2.2.1.1. Die Gesamtheit der Bremsanlagen eines Fahrzeugs muss die für die Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage und die Feststellbremsanlage geltenden Anforderungen erfüllen.
Als Lenkungsunterstützung für den Fahrer (zur Ermöglichung von Differentialbremsung im Gelände) kann die Betriebsbremsanlage der Zugmaschine aus zwei unabhängigen Bremskreisen bestehen, von denen jeder mit einem separaten rechten oder linken Bremspedal verbunden ist.
Bei aktivierter Differentialbremsfunktion dürfen keine Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 40 km/h möglich sein, oder die Differentialbremsfunktion muss bei Überschreitung der Geschwindigkeit von 40 km/h deaktiviert werden. Beides muss selbsttätig erfolgen.
Bei aktivierter Differentialbremsfunktion ist eine Betätigung der Betriebsbremsanlage des Anhängefahrzeugs nicht notwendig, wenn die Geschwindigkeit nicht mehr als 12 km/h beträgt.
Lassen sich die einzelnen Pedale von Hand verbinden, muss sich der Fahrer von seinem Sitz aus leicht vergewissern können, ob die Pedale verbunden sind oder nicht.
2.2.1.2. Die Anlagen für die Betriebsbremsung, die Hilfsbremsung und die Feststellbremsung können gemeinsame Teile aufweisen, vorausgesetzt, dass sie den nachstehenden Vorschriften entsprechen:
2.2.1.2.1. |
Es müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Betätigungseinrichtungen vorhanden sein, die jeweils zu einer anderen Bremsanlage gehören und vom Fahrzeugführer in seiner normalen Sitzposition leicht erreichbar sind. In allen Fahrzeugklassen müssen sämtliche Bremsbetätigungseinrichtungen (ausgenommen die Betätigungseinrichtung der Dauerbremsanlage) so ausgelegt sein, dass sie beim Loslassen in die vollständig gelöste Stellung zurückkehren. Diese Anforderung gilt nicht für die Betätigungseinrichtung einer Feststellbremsanlage (oder das entsprechende Teil einer kombinierten Betätigungseinrichtung), wenn sie in einer Betätigungsstellung mechanisch verriegelt ist und/oder zur Hilfsbremsung verwendet wird. |
2.2.1.2.2. |
Die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage muss von der Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage getrennt sein. |
2.2.1.2.3. |
Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungseinrichtung, darf die Verbindung zwischen dieser Betätigungseinrichtung und den verschiedenen Bauteilen der Übertragungseinrichtung nicht anfällig für ein Nachlassen der Wirksamkeit nach einer bestimmten Betriebsdauer sein. |
2.2.1.2.4. |
Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungseinrichtung, muss die Feststellbremsanlage so beschaffen sein, dass sie während der Fahrt betätigt werden kann. Diese Anforderung gilt nicht, wenn es möglich ist, die Betriebsbremsanlage des Fahrzeugs mit einer Hilfsbetätigungseinrichtung — auch nur teilweise — zu betätigen. |
2.2.1.2.5. |
Bei Bruch eines Teiles außer den Bremsen oder den unter Nummer 2.2.1.2.7 angeführten Teilen oder bei irgendwelchen sonstigen Störungen der Betriebsbremsanlage (Funktionsstörung, teilweise oder völlige Erschöpfung eines Energievorrats) muss es mit der Hilfsbremsanlage oder mit dem von der Störung nicht betroffenen Teil der Betriebsbremsanlage möglich sein, das Fahrzeug unter den für die Hilfsbremsanlage geltenden Bedingungen anzuhalten. |
2.2.1.2.6. |
Insbesondere dann, wenn die Hilfsbremsanlage und die Betriebsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungs- und eine gemeinsame Übertragungseinrichtung haben, gilt:
|
2.2.1.2.7. |
Bestimmte Teile wie das Bremspedal, die Pedallagerung, der Hauptbremszylinder und seine Kolben (bei hydraulischen Bremsanlagen), das Bremsventil (bei hydraulischen oder pneumatischen Bremsanlagen), die Verbindung zwischen Bremspedal und dem Hauptbremszylinder oder Bremsventil, die Bremszylinder und ihre Kolben (bei hydraulischen oder pneumatischen Bremsanlagen) sowie die Bremshebel mit Spreiznocken werden als nicht störanfällig angesehen, vorausgesetzt, diese Teile sind ausreichend bemessen und für die Wartung leicht zugänglich und weisen Sicherheitsmerkmale auf, die mindestens den für andere wichtige Fahrzeugteile (wie für das Lenkgestänge) geforderten entsprechen. Wenn durch den Ausfall eines dieser Teile das Fahrzeug nicht mehr mit einer Wirkung abgebremst werden kann, die mindestens gleich der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen ist, muss dieses Teil aus Metall oder aus einem Werkstoff mit gleichwertigen Eigenschaften bestehen und darf bei normalem Betrieb der Bremsanlagen keine nennenswerte Verformung erfahren. |
2.2.1.3. Bei getrennten Betätigungseinrichtungen für Betriebs- und Hilfsbremsanlage darf deren gleichzeitige Betätigung nicht zur Folge haben, dass sowohl die Betriebs- als auch die Hilfsbremsanlage unwirksam werden; dies gilt sowohl für den Fall, dass beide Bremsanlagen einwandfrei arbeiten, als auch für den Fall, dass bei einer von ihnen eine Störung eintritt.
2.2.1.4. Wird eine andere Energieform als die Muskelkraft des Fahrers verwendet, genügt eine einzige Energiequelle (Hydraulikpumpe, Kompressor usw.), doch muss die Art des Antriebs dieser Energiequelle so sicher wie irgend möglich sein.
2.2.1.4.1. Bei Ausfall eines Teils der Übertragungseinrichtung der Bremsanlage eines Fahrzeugs, welche aus zwei den Anforderungen unter Nummer 2.2.1.25 entsprechenden Betriebsbremskreisen besteht, muss die Versorgung des vom Ausfall nicht betroffenen Teils weiterhin gesichert sein, soweit dies notwendig ist, um das Fahrzeug mit der Bremswirkung zum Stillstand zu bringen, die als Rest- und/oder Hilfsbremswirkung vorgeschrieben ist. Dies muss mittels selbsttätiger Einrichtungen erreicht werden.
2.2.1.4.2. Außerdem müssen die hinter dieser Einrichtung gelegenen Speichereinrichtungen auch bei Ausfall der Energiezufuhr nach vier vollen Betätigungen der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage unter den je nach Art der Bremsanlage in Anhang IV, Abschnitt A Nummer 1.2 oder in Abschnitt B Nummer 1.2 oder Abschnitt C Nummer 1.2 desselben Anhangs vorgeschriebenen Bedingungen es ermöglichen, das Fahrzeug bei der fünften Bremsbetätigung noch mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung zum Stehen zu bringen.
2.2.1.4.3. Hydraulische Bremsanlagen mit Energiespeichern gelten als konform mit den Anforderungen der Nummern 2.2.1.4.1 und 2.2.1.4.2, wenn sie die Anforderungen in Anhang IV Teil C Nummer 1.2.2 dieser Verordnung erfüllen.
2.2.1.4.4. Besteht eine Betriebsbremsanlage aus nur einem Betriebsbremskreis, muss es bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Energiequelle möglich sein, das Fahrzeug mit der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage mit der für die Hilfsbremsung vorgeschriebenen Wirkung zum Stehen zu bringen.
2.2.1.5. Die Anforderungen unter den Nummern 2.2.1.2, 2.2.1.4 und 2.2.1.25 müssen erfüllt sein, ohne dass hierfür eine selbsttätige Einrichtung verwendet wird, deren Ausfall dadurch unbemerkt bleiben könnte, dass normalerweise in Ruhestellung befindliche Teile erst bei einer Störung der Bremsanlage betätigt werden.
2.2.1.6. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muss die Betriebsbremsanlage auf alle Räder mindestens einer Achse wirken. In allen übrigen Fällen muss die Betriebsbremsanlage auf sämtliche Räder des Fahrzeugs wirken. Werden jedoch bei einem Fahrzeug mit nur einer gebremsten Achse alle anderen Achsen beim Bremsen automatisch mit dem Antrieb verbunden, gelten alle Räder als gebremst.
Bei Fahrzeugen der Klasse C gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn alle Laufrollen des Fahrzeugs gebremst sind. Bei Fahrzeugen der Klasse C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 30 km/h gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn mindestens eine Laufrolle auf jeder Seite des Fahrzeugs gebremst ist.
Bei Fahrzeugen mit einem Sattel und einer Lenkstange kann die Betriebsbremse entweder auf die Vorder- oder auf die Hinterachse wirken, sofern alle Wirkungsanforderungen nach Anhang II Nummer 2 dieser Verordnung erfüllt sind.
Ist bei Zugmaschinen mit Knicklenkung der Klasse Ta das Differential zwischen der Betriebsbremse und den Rädern angebracht, gelten alle Räder einer Achse als gebremst, wenn die Betriebsbremse auf diese Achse wirkt und das Differential dieser Achse bei Betätigung der Betriebsbremsanlage automatisch gesperrt wird.
2.2.1.6.1. Wirkung von Hydraulikleitungen und Schlauchverbindungen bei Fahrzeugen mit einer gebremsten Achse und automatischer Verbindung aller übrigen Achsen mit dem Antrieb während des Bremsvorgangs
Die Hydraulikleitungen hydraulischer Übertragungseinrichtungen müssen einem Berstdruck standhalten, der mindestens dem Vierfachen des vom Fahrzeughersteller angegebenen höchsten normalen Betriebsdrucks (T) entspricht. Schlauchleitungen müssen den ISO-Normen 1402:1994, 6605:1986 und 7751:1991 entsprechen.
2.2.1.7. Wirkt die Betriebsbremsanlage auf alle Räder oder Laufrollen des Fahrzeugs, muss die Wirkung angemessen auf die Achsen verteilt sein. Wird dies durch eine Einrichtung zur Regelung des Drucks in der Bremsübertragungseinrichtung erreicht, muss diese den Anforderungen von Anhang II Anlage 1 Nummer 6 und von Nummer 2.1.8 entsprechen.
2.2.1.7.1. Bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen darf die Bremskraft an bestimmten Achsen zur Vermeidung eines Blockierens der Räder oder eines Verglasens der Bremsbeläge selbsttätig auf Null verringert werden, wenn diese Achsen eine erheblich reduzierte Last tragen, vorausgesetzt, das Fahrzeug erfüllt alle Wirkungsanforderungen nach Anhang II.
2.2.1.8. Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muss auf die Räder oder Laufrollen einer Achse symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verteilt sein.
2.2.1.9. Die Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage und die Feststellbremsanlage müssen auf Bremsflächen wirken, die über Bauteile mit entsprechender Festigkeit permanent mit den Rädern verbunden sind. Die Verbindung zwischen den Bremsflächen und den Rädern darf nicht trennbar sein; im Fall der Feststellbremsanlage ist eine solche Trennung jedoch zulässig, vorausgesetzt, dass dies ausschließlich vom Fahrersitz aus über eine Einrichtung erfolgt, die nicht infolge einer Undichtigkeit wirksam werden kann. Wirkt bei Fahrzeugen der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 60 km/h die Bremse normalerweise auf mehrere Achsen, kann eine Achse abgekoppelt werden, sofern die Verbindung mit dieser Achse bei Betätigung der Betriebsbremsanlage automatisch wiederhergestellt wird und bei einer Störung in der Energieversorgung oder der Steuer-Übertragungseinrichtung der Vorrichtung zur Wiederherstellung der Verbindung eine automatische Wiederherstellung der Verbindung sichergestellt ist.
2.2.1.10. Die Abnutzung der Betriebsbremsen muss durch ein manuelles Nachstellsystem ausgeglichen werden können. Bei Fahrzeugen der Klassen Tb und Cb muss die Abnutzung der Betriebsbremsen durch ein selbsttätiges Nachstellsystem ausgeglichen werden. Ferner müssen die Betätigungseinrichtung und die Bauteile der Übertragungseinrichtung und der Bremsen eine solche Wegreserve und nötigenfalls geeignete Ausgleichsmittel haben, dass bei Erwärmung der Bremsen und nach Verschleiß der Beläge bis zu einem gewissen Grad eine wirksame Bremsung ohne sofortiges Nachstellen sichergestellt ist.
Bei Fahrzeugen der Klassen Ta und Ca ist ein System zum Ausgleich der Abnutzung der Bremsen durch selbsttätiges Nachstellen nicht erforderlich. Falls Fahrzeuge dieser Klassen dennoch mit einem solchen System ausgerüstet sind, muss dieses dieselben Anforderungen erfüllen wie bei Fahrzeugen der Klassen Tb und Cb.
2.2.1.10.1. Bremsen mit etwa vorhandenen selbsttätigen Nachstelleinrichtungen müssen gemäß Anhang II Nummer 2.3.4 nach Erwärmung und nachfolgender Abkühlung im Anschluss an die Prüfung Typ I freigängig sein (siehe auch Anhang II Nummer 1.3).
Der Verschleiß an den Bremsbelägen der Betriebsbremsanlage muss von außen oder von der Unterseite des Fahrzeugs und unter Zuhilfenahme lediglich der mit dem Fahrzeug mitgelieferten Werkzeuge oder Ausrüstungen leicht nachprüfbar sein; die leichte Nachprüfbarkeit ist beispielsweise dann gegeben, wenn geeignete Inspektionsöffnungen oder andere Mittel vorgesehen sind. Wahlweise sind auch akustische oder optische Vorrichtungen zulässig, die den auf seinem Sitz befindlichen Fahrer darauf hinweisen, dass die Bremsbeläge ausgewechselt werden müssen.
2.2.1.10.2. Die Anforderungen unter den Nummern 2.2.1.10 und 2.2.1.10.1 gelten nicht für Bremsen im Ölbad, die auf wartungsfreien Betrieb über die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs hinweg ausgelegt sind.
2.2.1.11. Bei hydraulischen Bremsanlagen:
2.2.1.11.1. |
müssen die Einfüllöffnungen der Flüssigkeitsbehälter leicht zugänglich sein; ferner müssen die Flüssigkeitsbehälter so beschaffen sein, dass eine leichte Prüfung des Flüssigkeitsstands in den Behältern möglich ist, ohne dass diese geöffnet werden müssen; ist letztere Bedingung nicht erfüllt, muss der Fahrer durch das rote Warnsignal nach Nummer 2.2.1.29.1.1 auf ein Absinken des Flüssigkeitsstandes aufmerksam gemacht werden, das ein Versagen der Bremsanlage zur Folge haben könnte. |
2.2.1.11.2. |
Eine Störung in der hydraulischen Übertragungseinrichtung, bei der die vorgeschriebene Bremswirkung der Betriebsbremsanlage nicht erreicht werden kann, muss dem Fahrer durch eine Einrichtung mit einem Warnsignal nach Nummer 2.2.1.29.1.1 gemeldet werden. Diese Einrichtung darf wahlweise auch dann aufleuchten, wenn der Flüssigkeitsstand in dem Vorratsbehälter unterhalb eines bestimmten, vom Hersteller festgelegten Wertes liegt. |
2.2.1.11.3. |
Die Art der in Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung zu verwendenden Flüssigkeit muss mit dem Symbol 1 oder 2 nach der ISO-Norm 9128:2006 gekennzeichnet sein. Gemäß den auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k und Absatz 5 desselben Artikels der Verordnung (EU) 167/2013 beruhenden Anforderungen ist die Kennzeichnung in höchstens 100 mm Entfernung von den Einfüllöffnungen der Flüssigkeitsbehälter anzubringen. Der Hersteller kann zusätzliche Informationen angeben. Diese Anforderung gilt nur für Fahrzeuge mit besonderer Einfüllöffnung für die Bremsflüssigkeit. |
2.2.1.12. Warneinrichtung
2.2.1.12.1. Jedes Fahrzeug, das eine mit einem Energiespeicher betriebene Betriebsbremsanlage aufweist, muss — falls eine Betriebsbremsung mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung nicht ohne Einsatz von gespeicherter Energie möglich ist — zusätzlich zu dem möglicherweise vorhandenen Manometer mit einer optisch oder akustisch wirkenden Warneinrichtung versehen sein, die anzeigt, dass die gespeicherte Energie in irgendeinem Teil der Anlage auf einen Wert abgesunken ist, der ohne Speisung des Energiespeichers sicherstellt, dass bei jedem Beladungszustand des Fahrzeugs nach vier vollen Betätigungen der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage noch eine fünfte Bremsung mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung möglich ist (ohne Fehler in der Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage und mit möglichst eng eingestellten Bremsen). Diese Warneinrichtung muss unmittelbar und ständig an den Bremskreis angeschlossen sein. Die Warneinrichtung darf bei laufendem Motor und ohne Fehler in der Bremsanlage bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs kein Signal geben, außer während der für das Auffüllen der Energiespeicher erforderlichen Zeit nach dem Anlassen des Motors.
2.2.1.12.1.1. Jedoch muss bei Fahrzeugen, die die Vorschriften von Nummer 2.2.1.4.1 nur deshalb erfüllen, weil sie den Anforderungen von Anhang IV Abschnitt C Nummer 1.2.2 entsprechen, die Warneinrichtung aus einem optischen und zusätzlich einem akustischen Signal bestehen. Diese Einrichtungen müssen nicht gleichzeitig funktionieren, wenn jede von ihnen die vorstehenden Anforderungen erfüllt und das akustische Warnsignal nicht vor dem optischen anspricht.
2.2.1.12.2. Diese akustische Einrichtung darf abgeschaltet sein, wenn die Feststellbremse angelegt ist und/oder, nach Wahl des Herstellers, wenn der Schalthebel beim automatischen Getriebe in der „Park“-Stellung steht.
2.2.1.13. Ungeachtet der Anforderungen nach Nummer 2.1.2.3 muss der Energievorrat, wenn eine Bremsanlage für ihr Funktionieren auf Hilfsenergie angewiesen ist, so bemessen sein, dass bei Stillstand des Motors oder bei Ausfall des Antriebs für die Energiequelle die Bremswirkung ausreichend bleibt, um das Fahrzeug unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzuhalten. Wird ferner die Muskelkraft des Fahrers bei der Betätigung der Feststellbremsanlage durch eine Hilfseinrichtung verstärkt, muss die Betätigung der Feststellbremse bei Ausfall der Hilfskraft nötigenfalls dadurch sichergestellt sein, dass ein vom Energievorrat der normalerweise verwendeten Hilfseinrichtung unabhängiger Vorrat in Anspruch genommen wird. Dieser Energievorrat kann der für die Betriebsbremsanlage bestimmte sein.
2.2.1.14. Bei Zugmaschinen, mit denen ein Anhängefahrzeug mit einer vom Fahrer der Zugmaschine betätigten Bremse gezogen werden darf, muss die Betriebsbremsanlage der Zugmaschine mit einer Einrichtung versehen sein, mit der es möglich ist, bei Ausfall der Bremsanlage des Anhängefahrzeugs oder bei Abreißen der Versorgungsleitung (oder der sonstigen zulässigen Verbindung) zwischen Zugmaschine und Anhängefahrzeug die Zugmaschine mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung abzubremsen; es wird daher insbesondere vorgeschrieben, dass in die Betriebsbremsanlage der Zugmaschine eine Vorrichtung einzubauen ist, die sicherstellt, dass die Zugmaschine durch die Betriebsbremsanlage immer noch mit einer Wirkung abgebremst werden kann, die der vorgeschriebenen Wirkung der Hilfsbremsanlage entspricht.
2.2.1.15. Die pneumatischen oder hydraulischen Nebenverbraucher müssen automatisch so mit Energie versorgt werden, dass bei ihrem Betrieb die vorgeschriebenen Leistungswerte erreicht werden können und selbst bei einer Beschädigung der Energiequelle ihr Betrieb nicht dazu führt, dass der Energievorrat für die Bremsanlagen unter den unter der Nummer 2.2.1.12 festgelegten Wert sinkt.
2.2.1.16. Zugmaschinen, die zum Ziehen von Fahrzeugen der Klassen R2, R3, R4 oder S2 zugelassen sind, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
2.2.1.16.1. |
Bei Betätigung der Betriebsbremsanlage der Zugmaschine muss auch eine abgestufte Bremsung des Anhängefahrzeugs erfolgen, siehe auch Nummer 2.2.1.18.4. |
2.2.1.16.2. |
Wird die Hilfsbremsanlage der Zugmaschine betätigt, muss ebenfalls eine Bremsung des Anhängefahrzeugs erfolgen. Bei Zugmaschinen der Klassen Tb und Cb muss diese Bremswirkung abstufbar sein. |
2.2.1.16.3. |
Bei Ausfall der aus mindestens zwei unabhängigen Teilen bestehenden Betriebsbremsanlage der Zugmaschine müssen die davon nicht betroffenen Teile imstande sein, die Bremsen des Anhängefahrzeugs voll oder teilweise zu betätigen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die zwei unabhängigen Teile aus einem Teil zur Bremsung der links gelegenen und einem Teil zur Bremsung der rechts gelegenen Räder bestehen, eine Auslegung, die eine Differentialbremsung zum Abbiegen im Gelände ermöglichen soll. In diesem Fall muss bei Ausfall der Betriebsbremsanlage der Zugmaschine die Hilfsbremsanlage imstande sein, die Bremsen des Anhängefahrzeugs voll oder teilweise zu betätigen. Wird diese Funktion durch ein normalerweise in Ruhestellung befindliches Ventil sichergestellt, so ist der Einbau eines solchen Ventils nur zulässig, wenn sein einwandfreies Funktionieren vom Fahrzeugführer ohne Einsatz von Werkzeugen entweder von der Kabine aus oder von außerhalb des Fahrzeugs leicht überprüft werden kann. |
2.2.1.17. Zusätzliche Vorschriften im Falle von Zugmaschinen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen mit Druckluftbremsanlagen.
2.2.1.17.1. Bei einem Schaden (z. B. Abreißen) an einer der Druckluft-Verbindungsleitungen oder einer Unterbrechung oder einem Defekt der elektrischen Steuerleitung muss es dem Fahrer dennoch möglich sein, die Bremsen des Anhängefahrzeugs voll oder teilweise zu betätigen, und zwar entweder durch die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage, durch die der Hilfsbremsanlage oder durch die der Feststellbremsanlage, wenn die Störung nicht die selbsttätige Bremsung des Anhängefahrzeugs mit der in Anhang II Nummer 3.2.3 vorgeschriebenen Wirkung zur Folge hat.
2.2.1.17.2. Die Vorschrift über die selbsttätige Bremsung unter der Nummer 2.2.1.17.1 gilt als eingehalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
2.2.1.17.2.1. |
Nach voller Betätigung der vorgeschriebenen Betätigungseinrichtung der unter der Nummer 2.2.1.17.1 genannten Betätigungseinrichtungen muss der Druck in der Vorratsleitung innerhalb von zwei Sekunden auf einen Wert von 150 kPa abfallen; zusätzlich muss die Vorratsleitung wieder unter Druck stehen, wenn die Betätigungseinrichtung gelöst wird. |
2.2.1.17.2.2. |
Sinkt der Druck in der Vorratsleitung um mindestens 100 kPa pro Sekunde, muss das selbsttätige Bremsen des Anhängefahrzeugs einsetzen, bevor der Druck in der Vorratsleitung auf 200 kPa abgefallen ist. |
2.2.1.17.3. Bei einer Störung in einer der Steuerleitungen, mit denen zwei nach Nummer 2.1.4.1.2 ausgerüstete Fahrzeuge miteinander verbunden sind, muss mit Hilfe der von der Störung nicht betroffenen Steuerleitung automatisch die in Anhang II Nummer 3.2.3 für das Anhängefahrzeug vorgeschriebene Bremswirkung erreicht werden.
2.2.1.17.4. Bei einer Druckluft-Betriebsbremsanlage mit zwei oder mehr unabhängigen Teilen muss jeder Leckverlust zwischen diesen Kreisen an oder nach der Betätigungseinrichtung ständig in die Atmosphäre entweichen.
2.2.1.18. Zusätzliche Anforderungen für Zugmaschinen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen mit hydraulischen Bremsanlagen zugelassen sind.
2.2.1.18.1. Bei stehendem Motor muss an beiden Anschlüssen ständig ein Druck von 0 kPa herrschen.
2.2.1.18.2. Der Druck am Anschluss der Steuerleitung muss bei laufendem Motor 0+200 kPa betragen, wenn auf die Betätigungseinrichtung keine Kraft aufgebracht wird.
2.2.1.18.3. Bei laufendem Motor muss am Kupplungskopf der Zusatzleitung ein Druck von mindestens 1 500 kPa erzeugt werden können, der jedoch 3 500 kPa nicht überschreiten darf.
2.2.1.18.4. Abweichend von den Vorschriften unter Nummer 2.2.1.16.1 ist eine abstufbare Bremswirkung beim Anhängefahrzeug nur erforderlich, wenn die Betriebsbremsanlage der Zugmaschine bei laufendem Motor betätigt wird.
2.2.1.18.5. Bei einem Schaden (z. B. Abreißen oder Undichtigkeit) an der Zusatzleitung muss es dem Fahrer dennoch möglich sein, die Bremsen des Anhängefahrzeugs voll oder teilweise zu betätigen, und zwar entweder durch die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage oder durch die der Feststellbremsanlage, wenn die Störung nicht die selbsttätige Bremsung des Anhängefahrzeugs mit der in Anhang II Nummer 3.2.3 vorgeschriebenen Wirkung zur Folge hat.
2.2.1.18.6. Bei einem Schaden (z. B. Abreißen oder Undichtigkeit) an der Steuerleitung muss der Druck in der Zusatzleitung nach einer vollen Betätigung der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremse innerhalb von zwei Sekunden auf 1 000 kPa abfallen; außerdem muss die Zusatzleitung wieder unter Druck stehen, wenn die Betätigungseinrichtung losgelassen wird (siehe auch Nummer 2.2.2.15.3).
2.2.1.18.7. Der Druck in der Zusatzleitung muss innerhalb von einer Sekunde nach voller Betätigung der Betätigungseinrichtung der Feststellbremse von seinem Höchstwert auf 0+300 kPa abfallen.
Zur Prüfung der Zeit für die Leerung der Leitung ist die Zusatzleitung des Anhängefahrzeug-Simulators nach Anhang III Nummer 3.6.2.1 an die Zusatzleitung der Zugmaschine anzuschließen.
Anschließend werden die Speicher des Simulators auf den Höchstwert geladen, der bei laufendem Motor und geschlossener Entlüftungseinrichtung (Anhang III Anlage 2 Nummer 1.1) erreicht werden kann.
2.2.1.18.8. In die Zugmaschine kann eine Vorrichtung eingebaut werden, die sicherstellt, dass die hydraulischen Verbindungsleitungen auch bei laufendem Motor und betätigter Feststellbremsanlage angeschlossen und getrennt werden können.
Diese Vorrichtung muss so ausgelegt und gebaut sein, dass in den Verbindungsleitungen der der Ruhestellung entsprechende Druck spätestens dann wiederhergestellt wird, wenn die Betätigungseinrichtung (z. B. ein Druckknopf) selbsttätig wieder freigegeben wird (z. B. durch ein Ventil, das selbsttätig in die normale Betriebsstellung zurückkehrt).
2.2.1.18.9. Zugmaschinen, die ein Anhängefahrzeug der Klasse R oder S ziehen und die Anforderungen an die Bremswirkung der Betriebsbremsanlage und/oder der Feststellbremsanlage und/oder der selbsttätigen Bremsanlage nur mithilfe von Energie erfüllen können, die in einer hydraulischen Energiespeichereinrichtung gespeichert ist, sind mit einem Steckverbinder nach ISO 7638:2003 auszustatten, damit ein niedriger Stand des Energiespeichers des Anhängefahrzeugs von diesem empfangen und von der separaten Warneinrichtung gemäß Nummer 2.2.2.15.1.1 über Stift 5 des elektrischen Steckverbinders nach ISO 7638:2003 gemäß Nummer 2.2.1.29.2.2 angezeigt werden kann (siehe auch Nummer 2.2.2.15.1). Der Steckverbinder nach ISO 7638:2003 kann je nach Bedarf als Fünfstift- oder Siebenstift-Steckverbinder verwendet werden.
2.2.1.19. Bei einer Zugmaschine, die zum Ziehen eines Fahrzeugs der Klassen R3, R4 oder S2 zugelassen ist, darf die Betätigung der Betriebsbremsanlage des Anhängefahrzeugs nur zusammen mit der Betriebs-, Hilfs- oder Feststellbremsanlage des Zugfahrzeugs möglich sein. Eine ausschließliche Betätigung der Bremsen des Anhängefahrzeugs ist jedoch zulässig, wenn diese selbsttätig durch die Zugmaschine eingeleitet wird und nur der Stabilisierung des Fahrzeugs dient.
2.2.1.19.1. Abweichend von Nummer 2.2.1.19 ist eine automatische Betätigung der Bremsen des Anhängefahrzeugs von bis zu 5 s Dauer ohne Betätigung der Betriebs-, Hilfs- oder Feststellbremsanlage der Zugmaschine zulässig, um durch Änderung der Koppelkraft zwischen Zugmaschine und Anhängefahrzeug das Fahrverhalten der Fahrzeugkombination zu verbessern.
2.2.1.20. Können die Anforderungen von Anhang II Nummer 3.1.3 nur durch Erfüllung der Bedingungen gemäß Nummer 3.1.3.4.1.1 desselben Anhangs eingehalten werden, muss
2.2.1.20.1. |
bei Druckluftbremsanlagen, wenn eine einzelne Betätigungseinrichtung betätigt wird, die auch die Betätigung der Feststellbremsanlage der Zugmaschine auslöst, in der Steuerleitung ein Druck (oder der entsprechende digitale Belastungswert) von mindestens 650 kPa übertragen werden. Dies muss auch sichergestellt sein, wenn der Zünd-/Anlassschalter ausgeschaltet ist und/oder der Schlüssel abgezogen ist; |
2.2.1.20.2. |
bei hydraulischen Bremsanlagen in der Zusatzleitung ein Druck von 0+100 kPa erzeugt werden, wenn eine einzelne Betätigungseinrichtung voll betätigt ist. |
2.2.1.21. Antiblockiervorrichtungen für Zugmaschinen der Klasse Tb
2.2.1.21.1. Zugmaschinen der Klasse Tb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h müssen entsprechend den Anforderungen von Anhang XI mit Bremsanlagen mit Antiblockiervorrichtungen der Klasse 1 ausgestattet sein.
2.2.1.21.2. Zugmaschinen der Klasse Tb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und höchstens 60 km/h müssen entsprechend den Anforderungen von Anhang XI mit Bremsanlagen mit Antiblockiervorrichtungen der Klasse 1 ausgestattet sein, und zwar
a) |
bei neuen Fahrzeugtypen ab dem 1. Januar 2020 und |
b) |
bei neuen Fahrzeugen ab dem 1. Januar 2021. |
2.2.1.22. Zugmaschinen, die zum Ziehen eines Anhängefahrzeugs mit Antiblockiervorrichtung zugelassen sind, müssen zur elektrischen Steuerübertragung auch mit einem besonderen elektrischen Steckverbinder ausgestattet sein, der der Norm ISO 7638:2003 entspricht. Der Steckverbinder nach ISO 7638:2003 kann je nach Bedarf als Fünfstift- oder Siebenstift-Steckverbinder verwendet werden.
2.2.1.23. Unter den Nummern 2.2.1.21.1 und 2.2.1.21.2 nicht aufgeführte Zugmaschinen müssen die Anforderungen von Anhang XI erfüllen, wenn sie mit Antiblockiervorrichtungen ausgerüstet sind.
2.2.1.24. Die Vorschriften von Anhang X gelten für die Sicherheitsaspekte aller komplexen elektronischen Fahrzeugsteuersysteme, die die Steuer-Übertragung für die Bremsfunktion sicherstellen oder Teil der Steuer-Übertragungseinrichtung sind, einschließlich der Steuersysteme, die die Bremsanlagen für automatisch gesteuerte oder selektive Bremsungen nutzen.
2.2.1.25. Bei Zugmaschinen der Klasse Tb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h muss die Betriebsbremsanlage unabhängig davon, ob sie mit der Hilfsbremsanlage kombiniert ist oder nicht, so beschaffen sein, dass bei Ausfall eines Teils der Übertragungseinrichtung noch eine ausreichende Anzahl Räder durch die Betätigung der Betriebsbremsanlage gebremst wird; diese Räder sind so zu wählen, dass die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage den Anforderungen von Anhang II Nummer 3.1.4 entspricht.
Mit den von der Störung nicht betroffenen Teilen muss eine partielle oder volle Betätigung der Bremsen das Anhängefahrzeugs möglich sein.
2.2.1.25.1. Der Ausfall eines Teils einer hydraulischen Übertragungseinrichtung muss dem Fahrer durch eine Einrichtung mit einem Warnsignal nach Absatz 2.2.1.29.1.1 angezeigt werden. Diese Einrichtung darf wahlweise auch dann aufleuchten, wenn der Flüssigkeitsstand in dem Vorratsbehälter unterhalb eines bestimmten, vom Hersteller festgelegten Wertes liegt.
2.2.1.26. Spezielle zusätzliche Anforderungen für die elektrische Übertragungseinrichtung der Feststellbremsanlage
2.2.1.26.1. Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h
2.2.1.26.1.1. Bei einer Störung in der elektrischen Übertragungseinrichtung darf eine ungewollte Betätigung der Feststellbremsanlage nicht möglich sein.
2.2.1.26.1.2. Bei einer elektrischen Störung in der Betätigungseinrichtung oder einer Unterbrechung der Leitungen in der elektrischen Steuer-Übertragungseinrichtung, von der die elektronischen Steuergeräte und die Energieversorgung nicht betroffen sind, muss es auch weiterhin möglich sein, die Feststellbremsanlage vom Fahrersitz aus zu betätigen und dadurch das beladene Fahrzeug auf einer Fahrbahn mit einer Steigung oder einem Gefälle von 8 % so abzustellen, dass es nicht wegrollt.
2.2.1.26.2. Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 60 km/h
2.2.1.26.2.1. Bei einer elektrischen Störung in der Betätigungseinrichtung oder einer Unterbrechung der Leitungen in der elektrischen Steuer-Übertragungseinrichtung, von der die elektronischen Steuergeräte und die Energieversorgung nicht betroffen sind,
2.2.1.26.2.1.1. |
darf eine unbeabsichtigte Betätigung der Feststellbremsanlage bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nicht möglich sein; |
2.2.1.26.2.1.2. |
muss es weiterhin möglich sein, die Feststellbremsanlage vom Fahrersitz aus zu betätigen und dadurch das beladene Fahrzeug auf einer Steigung oder in einem Gefälle von 8 % so abzustellen, dass es nicht wegrollt. |
2.2.1.26.3. Alternativ zur Einhaltung der Wirkungsanforderungen an die Feststellbremsanlage nach den Nummern 2.2.1.26.1.2 und 2.2.1.26.2.1 ist eine automatische Betätigung der Feststellbremsanlage bei stehendem Fahrzeug zulässig, sofern die oben genannte Wirkung erreicht wird und die Feststellbremse nach der Betätigung unabhängig vom Zustand des Zündschalters (Anlassschalters) angezogen bleibt. In diesem Fall muss die Feststellbremsanlage selbsttätig gelöst werden, sobald der Fahrzeugführer das Fahrzeug erneut in Bewegung setzt.
2.2.1.26.4. Ferner muss es möglich sein, die Feststellbremsanlage notfalls mit Hilfe von Werkzeugen und/oder einer Hilfsvorrichtung zu lösen, die im Fahrzeug mitgeführt werden oder dort angebracht sind.
2.2.1.26.5. Eine Unterbrechung der Leitungen in der elektrischen Übertragungseinrichtung oder eine elektrische Störung in der Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage muss dem Fahrer durch das gelbe Warnsignal nach Nummer 2.2.1.29.1.2 angezeigt werden. Bei einer Unterbrechung der Leitungen in der elektrischen Steuer-Übertragungseinrichtung der Feststellbremsanlage muss dieses gelbe Warnsignal unverzüglich oder, bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 60 km/h, spätestens bei Betätigung der entsprechenden Betätigungseinrichtung ausgelöst werden. Außerdem muss eine solche elektrische Störung in der Betätigungseinrichtung oder Unterbrechung der Leitungen, von der die elektronischen Steuergeräte und die Energieversorgung nicht betroffen sind, dem Fahrzeugführer durch das Warnsignal nach Nummer 2.2.1.29.1.1 angezeigt werden, das blinken muss, solange sich der Zündschalter (Anlassschalter) in der Ein-Stellung und die Betätigungseinrichtung in angezogener Stellung befinden; zudem muss es mindestens 10 Sekunden lang blinken, nachdem der Zündschalter (Anlassschalter) in die Aus-Stellung gebracht worden ist.
Wenn die Feststellbremsanlage jedoch erkennt, dass die Feststellbremsanlage richtig betätigt ist, kann das Blinken des Warnsignals unterdrückt werden, und es muss stattdessen das nicht blinkende rote Warnsignal verwendet werden, um anzuzeigen, dass die Feststellbremsanlage betätigt ist.
Während die Betätigung der Feststellbremsanlage normalerweise durch ein eigenes Warnsignal angezeigt wird, das allen Anforderungen unter Nummer 2.2.1.29.3 entspricht, müssen bei diesem Signal die genannten Anforderungen für ein rotes Signal eingehalten sein.
2.2.1.26.6. Nebenverbraucher können mit Energie aus der elektrischen Übertragungseinrichtung der Feststellbremsanlage versorgt werden, sofern die verfügbare Energie zur Betätigung der Feststellbremsanlage sowie zur Versorgung aller Stromverbraucher des Fahrzeugs bei störungsfreiem Betrieb ausreicht. Wird der Energiespeicher auch zur Versorgung der Betriebsbremsanlage verwendet, gelten die Vorschriften von Anhang XII Nummer 4.1.7.
2.2.1.26.7. Nachdem der Zünd-/Startschalter, der die elektrische Energie für die Bremsanlage steuert, in die Aus-Stellung gebracht und/oder der Schlüssel abgezogen wurde, muss die Feststellbremsanlage weiter betätigt werden können, während das Lösen der Bremsen nicht möglich sein darf.
Ein Lösen der Feststellbremsanlage ist zulässig, wenn die Betätigungseinrichtung hierfür mechanisch entriegelt werden muss.
2.2.1.27. Die Anforderungen des Anhangs XII gelten in Bezug auf Fahrzeuge mit elektronisch gesteuerter Bremsanlage oder Fahrzeuge mit „Datenübertragung“ über die Stifte 6 und 7 des Steckverbinders nach ISO 7638:2003.
2.2.1.28. Spezielle Vorschriften für die Koppelkraftregelung
2.2.1.28.1. Eine Koppelkraftregelung ist nur an der Zugmaschine zulässig.
2.2.1.28.2. Durch die Koppelkraftregelung wird die Differenz zwischen den jeweiligen Werten der dynamischen Abbremsung bei Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen verringert. Die Wirksamkeit der Koppelkraftregelung muss zum Zeitpunkt der Typgenehmigung geprüft werden. Diese Prüfung muss nach einem zwischen dem Fahrzeughersteller und dem technischen Dienst vereinbarten Verfahren durchgeführt werden, wobei dem Typgenehmigungsbericht Angaben über das Bewertungsverfahren und Ergebnisse beizufügen sind.
2.2.1.28.2.1. Mit der Koppelkraftregelung können die Abbremsung TM/FM (Anhang II Anlage 1 Nummer 2) und/oder die Belastungswerte der Bremse für das Anhängefahrzeug gesteuert werden. Bei einer Zugmaschine mit zwei Steuerleitungen nach Nummer 2.1.4.1.2 dieses Anhangs erfolgt bei beiden Signalen eine ähnliche Steuerungsanpassung.
2.2.1.28.2.2. Durch die Koppelkraftregelung darf nicht verhindert werden, dass die höchstmöglichen Bremsdrücke aufgebracht werden.
2.2.1.28.3. Das Fahrzeug muss die Kompatibilitätsbedingungen von Anhang II Anlage 1 für den beladenen Zustand erfüllen, um den Vorschriften nach Nummer 2.2.1.28.2 zu entsprechen, kann jedoch von diesen Anforderungen abweichen, wenn die Koppelkraftregelung in Funktion ist.
2.2.1.28.4. Ein Ausfall der Koppelkraftregelung muss erkannt und dem Fahrer durch ein gelbes Warnsignal nach Nummer 2.2.1.29.1.2 angezeigt werden. Bei einem Ausfall müssen die einschlägigen Anforderungen von Anhang II Anlage 1 eingehalten sein.
2.2.1.28.5. Der Ausgleich durch das Koppelkraftregelungssystem muss durch das gelbe Warnsignal nach Nummer 2.2.1.29.1.2 angezeigt werden, wenn dieser Ausgleich um mehr als 150 kPa (pneumatisch) oder 2 600 kPa (hydraulisch) von dem Nennbelastungswert bis zu einem Grenzwert für pm von 650 kPa (oder dem entsprechenden digitalen Belastungswert) bzw. 11 500 kPa (hydraulisch) abweicht. Oberhalb des Grenzwerts von 650 kPa bzw. 11 500 (hydraulisch) muss das Warnsignal gegeben werden, wenn der Ausgleich dazu führt, dass der Betriebspunkt außerhalb der in Anhang II Anlage 1 für die Zugmaschine festgelegten Grenzlinien für die Kompatibilität für den beladenen Zustand liegt.
2.2.1.28.6. Durch ein Koppelkraftregelungssystem dürfen nur die von der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs und des Anhängefahrzeugs erzeugten Kupplungskräfte gesteuert werden. Kupplungskräfte, die durch die Wirkung von Dauerbremsanlagen entstehen, dürfen durch die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs oder des Anhängefahrzeugs nicht ausgeglichen werden. Dauerbremsanlagen gelten nicht als Teil der Betriebsbremsanlagen.
2.2.1.29. Warnsignal bei Versagen oder Defekt der Bremsen
Die Anforderungen für optische Warnsignale, die dem Fahrer bestimmte definierte Störungen oder Defekte in der Bremsausrüstung der Zugmaschine oder des Anhängefahrzeugs anzeigen sollen, sind unter den Nummern 2.2.1.29.1 bis 2.2.1.29.6.3 festgelegt. Diese Signale dürfen ausschließlich der Anzeige von Störungen oder Defekten in der Bremsausrüstung dienen. Das unter der Nummer 2.2.1.29.6 beschriebene optische Warnsignal kann jedoch zusätzlich zur Anzeige von Störungen oder Defekten am Fahrwerk verwendet werden.
2.2.1.29.1. In Zugfahrzeugen müssen bei einem Versagen oder Defekt der Bremsen folgende optische Warnsignale gegeben werden:
2.2.1.29.1.1. |
ein rotes Warnsignal gemäß den Anforderungen aufgrund von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben l, s, q sowie Absatz 4 desselben Artikels der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zur Anzeige der unter anderen Nummern dieses Anhangs sowie in den Anhängen V, VII, IX und XIII genannten Störungen in der Bremsausrüstung des Fahrzeugs, welche verhindern, dass die Betriebsbremse die vorgeschriebene Wirkung erreicht oder dass von zwei unabhängigen Betriebsbremskreisen mindestens einer funktioniert. |
2.2.1.29.1.2. |
Gegebenenfalls ein gelbes Warnsignal gemäß den Anforderungen auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben l, s und q sowie Absatz 4 desselben Artikels der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zur Anzeige eines elektrisch erfassten Defekts in der Bremsausrüstung des Fahrzeugs, der nicht durch das Warnsignal gemäß Nummer 2.2.1.29.1.1 angezeigt wird. |
2.2.1.29.2. Zugmaschinen, die mit einer elektrischen Steuerleitung ausgerüstet und/oder zum Ziehen von Fahrzeugen mit einer elektrischen Steuer-Übertragungseinrichtung zugelassen sind, müssen ein eigenes Warnsignal entsprechend den auf Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben l, s und q sowie auf Absatz 4 desselben Artikels der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 beruhenden Bestimmungen abgeben können, um einen Defekt im elektrischen Steuerübertragungssystem des Anhängefahrzeugs abgeben können. Das Signal muss vom Anhängefahrzeug aus über den Stift 5 des elektrischen Steckverbinders nach ISO 7638:2003 ausgelöst werden; in allen Fällen muss das vom Anhängefahrzeug übertragene Signal ohne nennenswerte Verzögerung oder Veränderung in der Zugmaschine angezeigt werden. Dieses Warnsignal darf nicht aufleuchten, wenn die Zugmaschine mit einem Anhängefahrzeug ohne elektrische Steuerleitung und/oder ohne elektrische Steuer-Übertragungseinrichtung verbunden ist oder wenn kein Anhängefahrzeug angekuppelt ist. Diese Funktion muss selbsttätig sein.
2.2.1.29.2.1. Bei einer Zugmaschine mit einer elektrischen Steuerleitung muss, wenn sie mit einem Anhängefahrzeug mit einer elektrischen Steuerleitung elektrisch verbunden ist, das Warnsignal nach Nummer 2.2.1.29.1.1 auch verwendet werden, um bestimmte Störungen in der Bremsanlage des Anhängefahrzeugs anzuzeigen, sobald von dem Anhängefahrzeug eine entsprechende Störmeldung über das Datenübertragungsteil der elektrischen Steuerleitung übermittelt wird. Diese Anzeige muss zusätzlich zu dem Warnsignal nach Nummer 2.2.1.29.2 erfolgen. Alternativ kann statt des Warnsignals nach Nummer 2.2.1.29.1.1 und des genannten begleitenden Warnsignals ein eigenes Warnsignal entsprechend den nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben l, s und q sowie nach Absatz 4 desselben Artikels der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 festgelegten Anforderungen in der Zugmaschine abgegeben werden, um eine solche Störung in der Bremsanlage des Anhängefahrzeugs anzuzeigen.
2.2.1.29.2.2. Zugmaschinen mit einem elektrischen Steckverbinder nach ISO 7638:2003 müssen zur Meldung eines niedrigen Standes im Energievorratsbehälter des Anhängefahrzeugs gemäß den Nummern 2.2.2.15.1.1 und 2.2.2.15.2 dem Fahrer das eigene gelbe Warnsignal gemäß Nummer 2.2.1.29.2 anzeigen, wenn das Warnsignal über Stift 5 des elektrischen Steckverbinders nach ISO 7638:2003 vom Anhängefahrzeug zur Zugmaschine übertragen wird.
2.2.1.29.3. Falls nichts anderes angegeben ist,
2.2.1.29.3.1. |
muss eine definierte Störung oder ein definierter Defekt dem Fahrer spätestens bei Betätigung der entsprechenden Bremsbetätigungseinrichtung durch die oben genannten Warnsignale angezeigt werden; |
2.2.1.29.3.2. |
müssen die Warnsignale leuchten, solange die Störung/der Defekt vorhanden und der Zündschalter (Anlassschalter) eingeschaltet ist; |
2.2.1.29.3.3. |
muss das Warnsignal leuchten (es darf nicht blinken). |
2.2.1.29.4. Die Warnsignale müssen auch bei Tageslicht sichtbar sein; der einwandfreie Zustand der Signalleuchten muss vom Fahrer von seinem Sitzplatz aus leicht überprüft werden können; versagt ein Teil der Warneinrichtungen, so darf dies nicht zu einem Nachlassen der Wirkung der Bremsanlage führen.
2.2.1.29.5. Die oben genannten Warnsignale müssen aufleuchten, wenn der elektrischen Anlage des Fahrzeugs (und der Bremsanlage) Strom zugeführt wird. Bei stehendem Fahrzeug muss durch eine Überprüfung in der Bremsanlage sichergestellt werden, dass die definierten Störungen und Defekte nicht besehen, bevor die Signale erlöschen. Störungen oder Defekte, die die oben genannten Warnsignale auslösen sollen, aber unter statischen Bedingungen nicht erkannt werden, müssen bei ihrer Erkennung gespeichert und bei der Inbetriebnahme und immer, wenn der Zündschalter eingeschaltet ist, angezeigt werden, solange die Störung oder der Defekt vorhanden ist.
2.2.1.29.6. Nicht definierte Störungen oder Defekte oder andere Informationen, die die Bremsen und/oder das Fahrwerk der Zugmaschine betreffen, können durch das Signal nach Nummer 2.2.1.29.1.2 angezeigt werden, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
2.2.1.29.6.1. |
das Fahrzeug steht; |
2.2.1.29.6.2. |
nachdem der Bremsanlage Strom zugeführt wurde, wurde durch das Signal nach den unter der Nummer 2.2.1.29.5 beschriebenen Verfahren angezeigt, dass keine definierten Störungen (oder Defekte) festgestellt worden sind, und |
2.2.1.29.6.3. |
nicht definierte Störungen oder andere Informationen werden nur durch das Blinken des Warnsignals angezeigt. Das Warnsignal muss allerdings erlöschen, sobald die Fahrzeuggeschwindigkeit zum ersten Mal 10 km/h überschreitet. |
2.2.1.30. Durch Funktionsstörungen der elektrischen Steuer-Übertragungseinrichtung dürfen die Bremsen nicht betätigt werden, ohne dass der Fahrer dies beabsichtigt.
2.2.1.31. Zugmaschinen mit hydrostatischem Antrieb müssen entweder allen einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs oder des Anhangs IX entsprechen.
2.2.2. Fahrzeuge der Klassen R und S
2.2.2.1. Wenn bei Fahrzeugen der Klassen R1a, R1b sowie der Klassen S1a und S1b die Summe der technisch zulässigen Achslasten 750 kg nicht überschreitet, müssen diese nicht mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein. Sind Anhängefahrzeuge dieser Klassen jedoch mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet, muss diese denselben Anforderungen wie Betriebsbremsanlagen für Fahrzeuge der Klassen R2 bzw. S2 entsprechen.
2.2.2.2. Fahrzeuge der Klassen R1b und S1B (in Fällen, in denen die Summe der technisch zulässigen Achslasten mehr als 750 kg beträgt) und R2 müssen mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein, die entweder eine durchgehende oder eine halbdurchgehende oder eine Auflaufbremsanlage ist. Wenn jedoch die Fahrzeuge dieser Klassen mit einer durchgehenden oder halbdurchgehenden Betriebsbremsanlage ausgerüstet sind, müssen sie dieselben Anforderungen erfüllen wie Fahrzeuge der Klasse R3.
2.2.2.3. Bei Anhängefahrzeugen der Klasse R3, R4 oder S2 muss die Betriebsbremsanlage eine durchgehende oder halbdurchgehende Anlage sein.
2.2.2.3.1. Abweichend von der Anforderung unter Nummer 2.2.2.3 kann eine Auflaufbremsanlage unter folgenden Bedingungen in Fahrzeuge der Klassen R3a und S2a eingebaut werden, deren Höchstmasse 8 000 kg nicht überschreitet:
2.2.2.3.1.1. |
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, wenn die Bremsen nicht auf alle Räder wirken; |
2.2.2.3.1.2. |
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h, wenn die Bremsen auf alle Räder wirken; |
2.2.2.3.1.3. |
bei Anhängern der Klasse R3a mit Auflaufbremsen ist am Heck ein dauerhaftes Schild (150 mm Durchmesser) anzubringen, das die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit angibt. Je nachdem, was zutrifft, muss die Aufschrift „30 km/h“ bzw. „40 km/h“ oder, in Mitgliedstaaten in denen noch Einheiten des Imperialen Systems verwendet werden, „20 mph“ bzw. „25 mph“ lauten. |
2.2.2.4. Die Betriebsbremsanlage muss
2.2.2.4.1. |
bei Anhängefahrzeugen der Klassen Rb und Sb auf mindestens zwei Räder jeder Achse wirken; |
2.2.2.4.2. |
so beschaffen sein, dass ihre Wirkung richtig auf die Achsen verteilt ist; |
2.2.2.4.3. |
mindestens an einem der eventuell vorhandenen Druckluftvorratsbehälter an einer entsprechenden leicht zugänglichen Stelle, eine Einrichtung zum Entwässern und Entlüften aufweisen. |
2.2.2.5. Die Wirkung jeder Bremsanlage muss auf die Räder derselben Achse symmetrisch zur Längsmittelebene des Anhängefahrzeugs verteilt sein.
2.2.2.5.1. Bei Fahrzeugen mit deutlich unterschiedlicher Radlast auf der linken oder rechten Fahrzeugseite sind entsprechende Abweichungen von der symmetrischen Bremskraftverteilung jedoch zulässig.
2.2.2.6. Durch Funktionsstörungen der elektrischen Steuer-Übertragungseinrichtung dürfen die Bremsen nicht betätigt werden, ohne dass der Fahrer dies beabsichtigt.
2.2.2.7. Die zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung erforderlichen Bremsflächen müssen ständig starr oder über nicht störanfällige Teile mit den Rädern verbunden sein.
2.2.2.8. Der Verschleiß der Bremsen muss durch eine handbetätigte oder durch eine selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Ferner müssen die Betätigungseinrichtung und die Teile der Übertragungseinrichtung und der Bremsen eine solche Wegreserve und nötigenfalls eine geeignete Ausgleichsmöglichkeit haben, dass bei Erwärmung der Bremsen oder nach Verschleiß der Beläge bis zu einem gewissen Grad die Bremswirkung ohne sofortiges Nachstellen sichergestellt ist.
2.2.2.8.1. Die durch den Verschleiß erforderliche Nachstellung muss bei den Betriebsbremsanlagen selbsttätig erfolgen. Bei Fahrzeugen der Klassen R1, R2, R3a, S1 und S2a ist der Einbau von selbsttätigen Nachstelleinrichtungen jedoch fakultativ. Bremsen mit selbsttätigen Nachstelleinrichtungen müssen nach Erwärmung und nachfolgender Abkühlung im Anschluss an die Prüfung Typ I bzw. Typ III gemäß Anhang II freigängig gemäß Nummer 2.5.6 des genannten Anhangs sein.
2.2.2.8.1.1. Bei Anhängefahrzeugen der Klassen:
— |
R3a, R4a, S2a, sowie |
— |
R3b, R4b und S2b, bei denen die Summe der technisch zulässigen Achslasten 10 000 kg nicht übersteigt, |
gelten die Wirkungsanforderungen unter Nummer 2.2.2.8.1 als erfüllt, wenn die Anforderungen von Anhang II Nummer 2.5.6 eingehalten sind. Bis zur Festlegung einheitlicher technischer Vorschriften zur richtigen Bewertung der Funktionsfähigkeit der selbsttätigen Nachstelleinrichtung gilt die Vorschrift über die Freigängigkeit als eingehalten, wenn die Freigängigkeit bei allen für den entsprechenden Anhänger vorgeschriebenen Bremsprüfungen festgestellt wird.
2.2.2.8.1.2. Bei Anhängefahrzeugen der Klassen R3b, R4b und S2b, gelten, wenn die Summe der technisch zulässigen Achslasten 10 000 kg übersteigt, die Wirkungsanforderungen von Nummer 2.2.2.8.1 als eingehalten, wenn die Anforderungen von Anhang II Nummer 2.5.6 erfüllt sind.
2.2.2.9. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, dass beim Abreißen der Verbindungseinrichtung während der Fahrt das Anhängefahrzeug selbsttätig gebremst wird.
2.2.2.9.1. Fahrzeuge der Klassen R1 und S1 ohne Bremsanlage müssen zusätzlich zur Hauptkupplung mit einer Hilfskupplung (Kette, Seil usw.) ausgerüstet sein, die geeignet ist, bei Trennung der Hauptkupplung eine Berührung der Deichsel mit dem Boden zu verhindern und eine gewisse Führung des Anhängefahrzeugs sicherzustellen.
2.2.2.9.2. Fahrzeuge der Klassen R1, R2, R3a, S1 und S2a mit Auflaufbremsanlage müssen mit einer Einrichtung (Kette, Seil usw.) ausgerüstet sein, die bei einer Trennung der Hauptkupplung die Bremsung des Anhängefahrzeugs auslösen kann.
2.2.2.9.3. Bei Anhängefahrzeugen mit hydraulischen Bremsanlagen müssen die Verbindungsleitungen gemäß den Nummern 2.1.5.1.1 und 2.1.5.1.2 sich bei der Trennung der Kupplung an der Zugmaschine oder am Anhängefahrzeug ablösen, wobei nur ein unbedeutender Leckverlust eintreten darf. Die zur Trennung einer einzelnen Verbindungsleitung erforderliche Kraft darf die in der Norm ISO 5675:2008 festgelegten Werte nicht überschreiten. Abweichend von den in Absatz 4.2.4 dieser Norm festgelegten Werten darf die zur Trennung beider Leitungen erforderliche Kraft 2 500 N nicht überschreiten.
2.2.2.10. Bei Anhängefahrzeugen, die mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein müssen, muss die Feststellbremsfunktion auch dann sichergestellt sein, wenn das Anhängefahrzeug von der Zugmaschine getrennt ist. Die Feststellbremsanlage muss von einer auf dem Boden stehenden Person betätigt werden können.
2.2.2.11. Bei Anhängefahrzeugen, die eine Einrichtung haben, die die Betätigung der Bremsanlage, ausgenommen die Feststellbremsanlage, auszuschalten gestattet, muss diese Einrichtung so ausgelegt und gebaut sein, dass sie zwangsläufig spätestens dann in ihre Ruhestellung zurückkehrt, wenn das Anhängefahrzeug erneut mit Druckluft oder Hydrauliköl versorgt wird.
2.2.2.12. An jedem Anhängefahrzeug mit einer hydraulischen Betriebsbremsanlage muss die Bremsanlage so ausgelegt sein, dass bei einer Trennung der Zusatzleitung die Feststell- oder Betriebsbremsanlage automatisch betätigt wird.
2.2.2.13. Fahrzeuge der Klassen R3, R4 und S2 müssen den Bedingungen gemäß Nummer 2.2.1.17.2.2 für Druckluftbremsanlagen oder Nummer 2.2.2.15.3 für hydraulische Bremsanlagen genügen.
2.2.2.14. Werden die Nebenverbraucher mit Energie aus der Betriebsbremsanlage versorgt, muss die Betriebsbremsanlage so geschützt sein, dass gewährleistet ist, dass im Energiespeicher der Betriebsbremsanlage ein Druck aufrechterhalten wird, der mindestens 80 % des Belastungswertes in der Steuerleitung oder des entsprechenden digitalen Belastungswertes gemäß Anhang II Nummer 2.2.3.2 bzw. 2.2.3.3 entspricht.
2.2.2.15. Zusätzlich zu den genannten Anforderungen gilt für Anhängefahrzeuge mit hydraulischen Bremsanlagen Folgendes:
2.2.2.15.1. |
Erfüllt ein Anhängefahrzeug die Anforderungen an die Betriebsbremsanlage und/oder die Feststellbremsanlage und/oder die selbsttätige Bremsung nur mithilfe von Energie, die in einer hydraulischen Energiespeichereinrichtung gespeichert ist, muss die Bremsung des Anhängefahrzeugs selbsttätig ausgelöst oder aufrechterhalten werden, wenn (bei eingeschalteter Zündung der Zugmaschine) keine elektrische Verbindung zwischen dem Anhängefahrzeug und der Energieversorgung durch den Steckverbinder nach ISO 7638:2003 besteht (siehe auch Nummer 2.2.1.18.9). Der Steckverbinder nach ISO 7638:2003 kann je nach Bedarf als Fünfstift- oder Siebenstift-Steckverbinder verwendet werden.
|
2.2.2.15.2. |
Fällt der Druck in der Zusatzleitung auf 1 200 kPa, muss die selbsttätige Bremsung des Anhängefahrzeugs ausgelöst werden (siehe auch Nummer 2.2.1.18.6). |
2.2.2.15.3. |
Am Anhängefahrzeug kann eine Einrichtung angebracht werden, die die Bremsen zeitweilig löst, wenn keine geeignete Zugmaschine verfügbar ist. Für diesen zeitlich begrenzten Zweck ist die Zusatzleitung an die betreffende Einrichtung anzuschließen. Wird die Zusatzleitung von der Einrichtung getrennt, müssen die Bremsen automatisch in die betätigte Stellung zurückkehren. |
2.2.2.16. Anhängefahrzeuge der Klassen R3b, R4b und S2b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h müssen mit einer Antiblockiervorrichtung nach Anhang XI ausgerüstet sein. Übersteigt die zulässige Höchstmasse des Anhängefahrzeugs 10 t, ist zudem nur eine Antiblockiervorrichtung der Klasse A zulässig.
2.2.2.17. Unter der Nummer 2.2.2.16 nicht aufgeführte Zugmaschinen müssen die Anforderungen von Anhang XI erfüllen, wenn sie mit Antiblockiervorrichtungen ausgerüstet sind.
2.2.2.18. Anhängefahrzeuge mit einer elektrischen Steuerleitung und Anhängefahrzeuge der Klassen R3b oder R4b mit Antiblockiervorrichtungen müssen mit einem besonderen elektrischen Steckverbinder für die Bremsanlage und die Antiblockiervorrichtung oder für nur eine der beiden Anlagen ausgerüstet sein, der der Norm ISO 7638:2003 entspricht. Die Vorschriften der Norm ISO 7638:2003 für den Querschnitt elektrischer Leitungen für den Anhänger können reduziert werden, wenn für den Anhänger eine eigene unabhängige Sicherung vorhanden ist. Der Nennstrom der Sicherung darf nicht die Nennstromstärke der Leitungen überschreiten. Diese Ausnahme gilt nicht für Anhänger, die für das Ziehen eines weiteren Anhängers ausgestattet sind. Die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Warnsignale bei Störungen am Anhängefahrzeug müssen über den oben genannten Steckverbinder ausgelöst werden. Für die Übertragung der Warnsignale bei Störungen am Anhängefahrzeug gelten sinngemäß die für Zugmaschinen festgelegten Vorschriften der Nummern 2.2.1.29.3, 2.2.1.29.4, 2.2.1.29.5 und 2.2.1.29.6.
An diesen Fahrzeugen muss eine dauerhafte Aufschrift gemäß den auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k und Absatz 5 desselben Artikels der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 beruhenden Vorschrift angebracht sein, die angibt, welche Funktionen der Bremsanlage zur Verfügung stehen, wenn die Verbindung über den Steckverbinder nach ISO 7638:2003 geschlossen oder getrennt ist. Diese Aufschrift ist so anzubringen, dass sie beim Verbinden der Druckluftleitungen und der elektrischen Leitungen sichtbar ist.
2.2.2.18.1. Die Bremsanlage darf zusätzlich zu der Energieversorgung über den oben genannten Steckverbinder nach ISO 7638:2003 mit einer Energieversorgung verbunden werden. Wenn eine zusätzliche Energieversorgung vorhanden ist, gelten jedoch die folgenden Vorschriften:
2.2.2.18.1.1. |
Unabhängig davon, welche zusätzliche Energieversorgung angeschlossen ist, erfolgt die Hauptenergieversorgung der Bremsanlage in allen Fällen über den Steckverbinder nach ISO 7638:2003. Das zusätzliche Stromversorgungsgerät dient bei einem Ausfall der Energieversorgung über den Steckverbinder nach ISO 7638:2003 als Ersatz; |
2.2.2.18.1.2. |
Der Betrieb der Bremsanlage im Normalfall und im Fehlerfall darf dadurch nicht beeinträchtigt werden; |
2.2.2.18.1.3. |
bei einem Ausfall der Energieversorgung über den Steckverbinder nach ISO 7638:2003 darf von der Bremsanlage nicht so viel Energie aufgenommen werden, dass die Höchstleistung der zusätzlichen Energieversorgung überschritten wird; |
2.2.2.18.1.4. |
an dem Anhängefahrzeug darf weder eine Aufschrift noch ein Schild mit der Angabe, dass es mit einem zusätzlichen Stromversorgungsgerät ausgestattet ist, angebracht sein; |
2.2.2.18.1.5. |
das Anhängefahrzeug darf nicht mit einer Warneinrichtung ausgestattet sein, die eine Störung in der Bremsanlage des Anhängefahrzeugs anzeigt, wenn die Bremsanlage mit Energie aus dem zusätzlichen Versorgung gespeist wird; |
2.2.2.18.1.6. |
wenn eine zusätzliche Energieversorgung vorhanden ist, muss überprüfbar sein, ob die Bremsanlage im Betrieb daraus versorgt wird; |
2.2.2.18.1.7. |
Bei einer Störung der Versorgung mit elektrischer Energie über den Steckverbinder nach ISO 7638:2003 gelten im Hinblick auf die Störungswarnung die Vorschriften von Anhang XII Nummer 4.2.3 und Anhang XI Nummer 4.1 unabhängig davon, ob die Bremsanlage Energie aus der zusätzlichen Energieversorgung bezieht. |
2.2.2.19. Zusätzlich zu den Vorschriften der Nummern 2.2.1.17.2.2 und 2.2.1.19 können die Bremsen des Anhängefahrzeugs auch automatisch betätigt werden, wenn dies durch die Bremsanlage des Anhängefahrzeugs im Anschluss an die Auswertung einer an Bord generierten Information selbst eingeleitet wird.
3. Prüfungen
Die Bremsprüfungen, denen die zur Genehmigung vorgeführten Fahrzeuge zu unterziehen sind, und die geforderte Bremswirkung sind in Anhang II beschrieben.
ANHANG II
Anforderungen für die Prüfung und die Wirkung von Bremsanlagen und Anhängerbremskupplungen sowie der damit ausgerüsteten Fahrzeuge
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet:
1.1. |
„Achsgruppe“ mehrere Achsen, wenn der Abstand zwischen einer Achse und ihrer Nachbarachse höchstens 2,0 m beträgt. Beträgt der Abstand zwischen einer Achse und der Nachbarachse mehr als 2,0 m, gilt jede Achse als einzelne Achsgruppe. |
1.2. |
„Reibungsbedarfskurven“ eines Fahrzeugs Kurven, die für bestimmte Beladungszustände den benötigten Kraftschlussbeiwert jeder Achse i in Abhängigkeit von der Abbremsung des Fahrzeugs darstellen. |
2. Bremsprüfungen
2.1. Allgemeines
In diesem Anhang wird, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, davon ausgegangen, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nur bei Vorwärtsfahrt erreicht wird.
2.1.1. Die für Bremsanlagen vorgeschriebene Wirkung ist auf den Bremsweg und/oder die mittlere Vollverzögerung bezogen. Die Wirkung einer Bremsanlage wird durch Messung des Bremswegs in Abhängigkeit von der Anfangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder durch Messung der mittleren Vollverzögerung während der Prüfung bestimmt. Der Bremsweg und die mittlere Vollverzögerung oder nur eine der beiden Größen ist in Abhängigkeit von der durchzuführenden Prüfung vorzuschreiben und zu messen.
2.1.2. Der Bremsweg ist der Weg, den das Fahrzeug vom Beginn der Betätigung der Betätigungseinrichtung der Bremsanlage durch den Fahrer bis zum Stillstand zurücklegt; die Anfangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs (v1) ist die Geschwindigkeit zu dem Zeitpunkt, an dem der Fahrer beginnt, die Betätigungseinrichtung der Bremsanlage zu betätigen; die Anfangsgeschwindigkeit darf nicht weniger als 98 % der für die fragliche Prüfung vorgeschriebenen Geschwindigkeit betragen. Die mittlere Vollverzögerung dm wird nach folgender Formel als die durchschnittliche Verzögerung bezogen auf den Weg im Intervall vb bis ve berechnet:
Wobei gilt:
v1 |
= |
Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs berechnet nach Absatz 1 |
vb |
= |
Fahrzeuggeschwindigkeit bei 0,8 v1 in km/h |
ve |
= |
Fahrzeuggeschwindigkeit bei 0,1 v1 in km/h |
sb |
= |
zwischen v1 und vb zurückgelegte Strecke in Metern |
se |
= |
zwischen v1 und ve zurückgelegte Strecke in Metern |
Geschwindigkeit und Bremsweg sind mit Instrumenten von einer Genauigkeit von ± 1 % bei der für die Prüfung vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu messen. Der Wert für dm kann außer durch Messung von Geschwindigkeit und Strecke auch mithilfe anderer Verfahren bestimmt werden; in diesem Fall muss die Genauigkeit von dm innerhalb von ± 3 % liegen.
2.1.3. Für die Typgenehmigung jedes Fahrzeugs ist die Bremswirkung bei Prüfungen auf der Straße zu messen, welche unter folgenden Bedingungen durchzuführen sind:
2.1.3.1. |
Das Fahrzeug muss sich hinsichtlich der Masse in dem für jeden Prüfungstyp angegebenen Zustand befinden; dieser ist im Prüfbericht anzugeben; |
2.1.3.2. |
Die Prüfung ist bei den für jeden Prüfungstyp vorgeschriebenen Geschwindigkeiten durchzuführen; ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs niedriger als die für die Prüfung vorgeschriebene, ist die Prüfung bei der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs durchzuführen. |
2.1.3.3. |
Die bei den Prüfungen auf die Betätigungseinrichtung der Bremsanlage ausgeübte Kraft zur Erreichung der vorgeschriebenen Wirkung darf bei fußbetätigten Betätigungseinrichtungen nicht größer als 600 N und bei handbetätigten Betätigungseinrichtungen nicht größer als 400 N sein. |
2.1.3.4. |
Falls nichts anderes festgelegt ist, muss die Straße eine griffige Oberfläche haben. |
2.1.3.5. |
Die Prüfungen dürfen nur stattfinden, wenn die Ergebnisse nicht vom Wind beeinflusst werden können. |
2.1.3.6. |
Bei Beginn der Prüfung müssen die Reifen kalt sein und den für die tatsächliche Belastung der ruhenden Räder vorgeschriebenen Druck haben. |
2.1.3.7. |
Die vorgeschriebene Bremswirkung muss erzielt werden, ohne dass das Fahrzeug seine Spur verlässt, ohne ungewöhnliche Schwingungen und ohne ein Blockieren der Räder. Ein Blockieren der Räder ist zulässig, wenn dies ausdrücklich erwähnt ist. |
2.1.4. Verhalten des Fahrzeugs während der Bremsung
2.1.4.1. Bei den Bremsprüfungen, insbesondere bei hoher Geschwindigkeit, ist das allgemeine Fahrzeugverhalten während der Bremsung zu beurteilen.
2.1.4.2. Verhalten des Fahrzeugs bei der Bremsung auf einer Straße mit geringerer Griffigkeit.
Das Verhalten von Fahrzeugen der Klassen Tb, R2b, R3b, R4b und S2b auf einer Straße mit verringerter Griffigkeit muss die entsprechenden Anforderungen der Anlage 1 und, wenn das Fahrzeug mit einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet ist, des Anhangs XI erfüllen.
2.2. Prüfung Typ 0 (normale Prüfung der Bremswirkung bei kalter Bremse)
2.2.1. Allgemeines
2.2.1.1. Die Bremsen müssen kalt sein. Eine Bremse gilt als kalt, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
2.2.1.1.1. |
Die an der Bremsscheibe oder außen an der Trommel gemessene Temperatur beträgt weniger als 100 °C. |
2.2.1.1.2. |
Bei vollständig gekapselten Bremsen, einschließlich Bremsen im Ölbad, beträgt die außen am Gehäuse gemessene Temperatur weniger als 50 °C; |
2.2.1.1.3. |
Die Bremsen wurden vor der Prüfung eine Stunde lang nicht benutzt. |
2.2.1.2. Bei der Bremsprüfung dürfen die nicht gebremsten Achsen, wenn sie auskuppelbar sind, nicht mit den gebremsten Achsen verbunden sein. Werden jedoch bei einem Fahrzeug mit nur einer gebremsten Achse alle anderen Achsen beim Bremsen automatisch mit dem Antrieb verbunden, gelten alle Räder als gebremst.
2.2.1.3. Die Prüfung ist unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
2.2.1.3.1. |
Das Fahrzeug ist auf seine vom Hersteller angegebene maximale zulässige Masse zu beladen, und eine ungebremste Achse muss mit ihrer maximalen zulässigen Achslast beladen sein. Auf die Räder der gebremsten Achse sind die Reifen mit dem größten Durchmesser aufzuziehen, die vom Hersteller für diesen Fahrzeugtyp vorgesehen sind, wenn er seine maximale zulässige Masse aufweist. Sind alle Räder des Fahrzeugs gebremst, muss die Vorderachse die höchste zulässige Achslast aufweisen. |
2.2.1.3.2. |
Die Prüfung ist mit unbeladenem Fahrzeug zu wiederholen. Zugmaschinen dürfen dabei nur den Fahrer und, wenn nötig, eine weitere Person zur Überwachung der Prüfungsergebnisse befördern. |
2.2.1.3.3. |
Die für die Prüfungen sowohl bei beladenen als auch bei unbeladenen Fahrzeugen vorgeschriebenen Grenzen für die Mindestbremswirkung sind für die einzelnen Fahrzeugklassen nachstehend angegeben; das Fahrzeug muss die Bestimmungen sowohl hinsichtlich des vorgeschriebenen Bremsweges als auch hinsichtlich der für die in Frage kommende Fahrzeugklasse vorgeschriebenen mittleren Vollverzögerung erfüllen, wobei nicht unbedingt beide Parameter tatsächlich gemessen werden müssen. |
2.2.1.3.4. |
Die Fahrbahn muss eben sein. |
2.2.2. Prüfung Typ 0 für Fahrzeuge der Klassen T und C
2.2.2.1. Die Prüfung ist bei der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und mit ausgekuppeltem Motor durchzuführen. Bei der Geschwindigkeit sind gewisse Toleranzen zulässig. Es muss jedoch in jedem Fall die vorgeschriebene Mindestwirkung erreicht werden. Für die Berechnung des vorgeschriebenen maximalen Bremswegs (nach der Bremswegformel) ist die tatsächliche Prüfgeschwindigkeit heranzuziehen.
2.2.2.2. Zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen von Anhang I Nummer 2.2.1.2.4 ist eine Prüfung vom Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor durchzuführen, wobei die Anfangsgeschwindigkeit nicht weniger als 98 % der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs betragen darf. Die mittlere Vollverzögerung bei Betätigung der Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage oder einer Hilfs-Betätigungseinrichtung, die zumindest eine Teilbetätigung der Betriebsbremsanlage ermöglicht, und die Verzögerung unmittelbar vor dem Stillstand des Fahrzeugs darf bei einer Geschwindigkeit von bis zu 30 km/h nicht unter 1,5 m/s2 und bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h nicht unter 2,2 m/s2 betragen. Die Prüfung ist mit beladenem Fahrzeug durchzuführen. Die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft darf die vorgeschriebenen Werte nicht überschreiten.
2.2.2.3. Bei Fahrzeugen mit einer Lenkstange und einem Sattel oder mit einem Lenkrad und einer Sitzbank bzw. Schalensitzen in einer oder in mehreren Reihen ist, wenn der Hersteller bei der Bremsprüfung nachweist, dass sie mit einer nicht trennbaren Übertragungseinrichtung ausgestattet sind, bei der Prüfung Typ 0 der Motor einzukuppeln.
2.2.3. Prüfung Typ 0 für Fahrzeuge der Klassen R und S.
2.2.3.1. Die Bremswirkung des Anhängefahrzeugs kann entweder aus der Abbremsung der Zugmaschine mit Anhängefahrzeug und der gemessenen Deichselkraft oder in bestimmten Fällen aus der Abbremsung der Zugmaschine mit Anhängefahrzeug berechnet werden, wobei im letzteren Fall nur das Anhängefahrzeug gebremst wird. Der Motor der Zugmaschine muss bei der Bremsprüfung ausgekoppelt sein.
2.2.3.2. Ist das Anhängefahrzeug mit einer Druckluftbremsanlage ausgerüstet, darf während der Bremsprüfung der Druck in der Vorratsleitung nicht mehr als 700 kPa betragen, und der Signalwert in der Steuerleitung darf — abhängig von der Ausrüstung — folgende Werte nicht übersteigen:
2.2.3.2.1. |
650 kPa in der Druckluft-Steuerleitung; |
2.2.3.2.2. |
einen digitalen Belastungswert, der 650 kPa (gemäß der Definition in der Norm ISO 11992:2003 einschließlich ISO 11992-2:2003 und Amd.1:2007) in der elektrischen Steuerleitung. |
2.2.3.3. Ist das Anhängefahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage ausgestattet:
2.2.3.3.1. |
Die vorgeschriebene Mindestbremswirkung muss mit einem Druck von höchstens 11 500 kPa am Anschluss der Steuerleitung erzielt werden. |
2.2.3.3.2. |
Der maximale Druck am Anschluss der Steuerleitung darf 15 000 kPa nicht überschreiten. |
2.2.3.4. Mit Ausnahme der Fälle nach den Nummern 2.2.3.5 und 2.2.3.6 ist zur Bestimmung der Abbremsung des Anhängefahrzeugs die Messung der Bremsung der Zugmaschine mit dem Anhängefahrzeug und der Deichselkraft notwendig. Die Zugmaschine muss die Anforderungen in Anlage 1 im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem Quotienten TM/FM und dem Druck pm erfüllen.
Dabei gilt:
TM |
= |
Summe der Bremskräfte am Umfang aller Räder einer Zugmaschine |
FM |
= |
gesamte statische Normalkraft der Fahrbahn auf alle Räder einer Zugmaschine |
pm |
= |
Druck am Anschluss der Steuerleitung |
Die Abbremsung des Anhängefahrzeugs wird nach folgender Formel berechnet:
zR = zR + M + D/FR
Wobei gilt:
zR |
= |
Abbremsung des Anhängefahrzeugs |
zR + M |
= |
Abbremsung der Zugmaschine und des Anhängefahrzeugs |
D |
= |
Deichselkraft (Zugkraft D > 0 Druckkraft D < 0) |
FR |
= |
gesamte statische Normalkraft der Fahrbahn auf alle Räder des Anhängefahrzeugs |
2.2.3.5. Bei Anhängefahrzeugen mit einer durchgehenden oder halb durchgehenden Bremsanlage, bei der sich der Druck in den Bremszylindern während des Bremsens trotz der dynamischen Achslastverlagerung nicht verändert, darf auch nur das Anhängefahrzeug gebremst werden. Die Abbremsung zR des Anhängefahrzeugs wird nach folgender Formel berechnet:
Dabei gilt:
R |
= |
Rollwiderstandswert:
|
||||
FM |
= |
gesamte statische Normalkraft der Fahrbahn auf alle Räder einer Zugmaschine |
||||
FR |
= |
gesamte statische Normalkraft der Fahrbahn auf alle Räder des Anhängefahrzeugs |
2.2.3.6. Alternativ dazu kann die Abbremsung des Anhängefahrzeugs auch bestimmt werden, indem nur dieses gebremst wird. In diesem Fall muss der verwendete Druck dem entsprechen, der in den Bremszylindern während der Bremsung der Fahrzeugkombination gemessen wurde.
2.3. Prüfung Typ I (Prüfung des Absinken der Bremswirkung)
Dieser Prüfungstyp ist nach den Vorschriften der Nummern 2.3.1 oder 2.3.2, je nachdem, was zutrifft, durchzuführen.
2.3.1. Mit wiederholten Bremsungen
Zugmaschinen der Klassen T und C sind der Prüfung Typ I mit wiederholten Bremsungen zu unterziehen.
2.3.1.1. Zur Prüfung der Betriebsbremsanlage von unter diese Verordnung fallenden Zugmaschinen sind die Bremsen mehrfach nacheinander zu betätigen und wieder zu lösen. Das Fahrzeug muss voll beladen sein und unter den in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Bedingungen geprüft werden:
Fahrzeugklasse |
Bedingungen |
|||
v1 [km/h] |
v2 [km/h] |
Δt [sec] |
n |
|
T, C |
80 % vmax |
|
60 |
20 |
Dabei gilt:
v1 |
= |
Geschwindigkeit zu Beginn der Bremsung |
v2 |
= |
Geschwindigkeit am Ende der Bremsung |
vmax |
= |
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs |
n |
= |
Anzahl der Bremsbetätigungen |
Δt |
= |
Dauer des Bremszyklus (Zeitraum zwischen dem Beginn einer Bremsung und dem Beginn der nächsten). |
2.3.1.1.1. Bei Zugmaschinen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht überschreitet, können alternativ zu den in der Tabelle unter Nummer 2.3.1.1 aufgeführten Prüfbedingungen die Bedingungen gemäß der folgenden Tabelle angewandt werden:
Fahrzeugklasse |
Bedingungen |
|||
v1 [km/h] |
v2 [km/h] |
Δt [sec] |
n |
|
T, C |
80 % vmax |
0,05 v1 |
60 |
18 |
2.3.1.2. Lassen die Eigenschaften des Fahrzeugs die Einhaltung der für Δt vorgeschriebenen Dauer nicht zu, kann diese erhöht werden; auf jeden Fall müssen außer der zur Bremsung und Beschleunigung des Fahrzeugs erforderlichen Zeit in jedem Bremszyklus 10 Sekunden zur Stabilisierung der Geschwindigkeit v1 verfügbar sein.
2.3.1.3. Bei diesen Prüfungen muss die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft so bemessen sein, dass bei der ersten Bremsung eine mittlere Vollverzögerung von 3 m/s2 erreicht wird. Diese Kraft muss während aller nachfolgenden Bremsungen gleich groß sein.
2.3.1.4. Während der Bremsungen bleibt der Motor eingekuppelt und das Getriebe in der höchsten Stufe (ausgenommen Schnellgang (overdrive) usw.).
2.3.1.5. Bei der Wiederbeschleunigung nach erfolgter Bremsung muss das Getriebe so geschaltet werden, dass die Geschwindigkeit v1 in möglichst kurzer Zeit erreicht wird (höchste mit dem Motor und dem Getriebe erreichbare Beschleunigung).
2.3.1.6. Bei Fahrzeugen mit selbsttätigen Nachstelleinrichtungen ist vor der oben beschriebenen Prüfung Typ I die Bremsennachstellung nach dem jeweils zutreffenden Verfahren einzustellen:
2.3.1.6.1. |
Bei Fahrzeugen mit Druckluftbremsen muss die Bremsennachstellung so eingestellt sein, dass die selbsttätige Nachstelleinrichtung betriebsbereit ist. Dazu muss der Bremskolbenhub wie folgt eingestellt werden: so ≥ 1,1 × sre-adjust (der obere Grenzwert darf einen vom Hersteller empfohlenen Wert nicht überschreiten). Dabei gilt:
|
2.3.1.6.2. |
Bei Fahrzeugen mit hydraulischen Scheibenbremsen werden Einstellvorschriften nicht für erforderlich gehalten. |
2.3.1.6.3. |
Bei Fahrzeugen mit hydraulischen Trommelbremsen sind bei der Bremsennachstellung die Angaben des Herstellers zu beachten. |
2.3.2. Mit andauernder Bremsung
2.3.2.1. Betriebsbremsanlage von Fahrzeugen der Klassen R1, R2, S1, R3a R4a und S2a sowie, falls die Summe der technisch zulässigen Achslasten 10 000 kg nicht übersteigt, der Klassen R3b, R4b und S2b
Haben die genannten Fahrzeuge der Klassen R3a, R4a und S2a sowie, falls die Summe der technisch zulässigen Achslasten 10 000 kg nicht übersteigt, der Klassen R3b, R4b und S2b nicht ersatzweise die Prüfung Typ III nach Nummer 2.5 erfolgreich durchlaufen, sind sie so zu prüfen, dass die Energiezufuhr zu den Bremsen bei beladenem Fahrzeug dem Wert entspricht, der sich im selben Zeitraum bei einem beladenen Fahrzeug ergibt, das mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 40 km/h auf einer 1,7 km langen Strecke mit 7 % Gefälle gefahren wird.
2.3.2.2. Die Prüfung kann auf einer ebenen Fahrbahn durchgeführt werden, wobei das Anhängefahrzeug von einem landwirtschaftlichen Fahrzeug gezogen wird; während der Prüfung muss die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft so bemessen werden, dass der Widerstand des Anhängefahrzeus aufrechterhalten wird (7 % der stationären Achshöchstlast des Anhängefahrzeugs). Reicht die zur Verfügung stehende Zugkraft nicht aus, kann die Prüfung, wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt, mit einer geringeren Geschwindigkeit auf einer längeren Strecke durchgeführt werden:
Geschwindigkeit (km/h) |
Strecke (in m) |
40 |
1 700 |
30 |
1 950 |
20 |
2 500 |
15 |
3 100 |
2.3.2.3. Bei Anhängefahrzeugen mit selbsttätigen Nachstelleinrichtungen ist vor der oben beschriebenen Bremsprüfung Typ I die Bremsennachstellung nach dem Verfahren gemäß Absatz 2.5.4 einzustellen.
2.3.3. Wirkung bei heißen Bremsen
2.3.3.1. Am Schluss der Bremsprüfung Typ I (Prüfung nach Nummer 2.3.1 oder 2.3.2) wird unter den Bedingungen der Prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor (und insbesondere mit einer gleichförmigen Betätigungskraft, die nicht größer als die tatsächlich benutzte mittlere Kraft ist) die Heißbremswirkung der Betriebsbremsanlage ermittelt (u. U. jedoch bei anderen Temperaturbedingungen).
2.3.3.2. Bei Zugmaschinen darf diese Heißbremswirkung nicht unter 80 % der für die betreffende Klasse vorgeschriebenen Bremswirkung und nicht unter 60 % des bei der Prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor ermittelten Wertes liegen.
2.3.3.3. Bei Anhängefahrzeugen darf die Bremskraft bei heißen Bremsen am Umfang der Räder, wenn sie bei 40 km/h geprüft wird, bei Anhängefahrzeugen mit einer vmax > 30 km/h nicht weniger als 36 % und bei Anhängefahrzeugen mit einer vmax ≤ 30 km/h nicht weniger als 26 % der maximalen statischen Radlast betragen, und sie darf nicht unter 60 % des Wertes liegen, der in der Prüfung Typ 0 bei derselben Geschwindigkeit gemessen wird.
2.3.4. Prüfung der Freigängigkeit
Bei Zugmaschinen mit selbsttätigen Nachstelleinrichtungen lässt man nach Abschluss der Prüfungen gemäß Nummer 2.3.3 die Bremsen abkühlen, bis ihre Temperatur der einer kalten Bremse (d. h. ≤ 100 °C) entspricht, und es wird geprüft, ob das Fahrzeug freigängig ist, wozu eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt sein muss:
2.3.4.1. |
Die Räder sind freigängig (d. h. sie können mit der Hand gedreht werden); |
2.3.4.2. |
die stabilisierten Temperaturen der Trommeln oder Scheiben steigen nicht um mehr als 80 °C an, wenn das Fahrzeug mit einer konstanten Geschwindigkeit v = 60 km/h bei gelösten Bremsen fährt; in diesem Fall gelten die Restbremsmomente als annehmbar. |
2.4. Prüfung Typ II (Prüfung des Fahrzeugverhaltens auf langen Gefällestrecken)
Zusätzlich zu der Prüfung Typ I müssen Zugmaschinen der Klassen Tb und Cb mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 12 t auch die Prüfung Typ II durchlaufen.
2.4.1. Die beladenen Zugmaschinen werden in der Weise geprüft, dass die Energieaufnahme derjenigen entspricht, die während des gleichen Zeitraums bei einer beladenen Zugmaschine entsteht, die mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 30 km/h eine 6 km lange Strecke mit einem Gefälle von 6 % zurücklegt, wobei der entsprechende Gang eingeschaltet sein muss und eine etwaige Dauerbremsanlage zu benutzen ist. Der Gang ist so zu wählen, dass die Drehgeschwindigkeit des Motors (min– 1) den vom Hersteller vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet.
2.4.2. Bei Fahrzeugen, bei denen die Energie allein durch die Motorbremswirkung aufgenommen wird, ist eine Toleranz von 5 km/h bei der Durchschnittsgeschwindigkeit zulässig, dabei ist der Gang einzulegen, der bei einem Gefälle von 6 % eine gleich bleibende Geschwindigkeit möglichst nahe bei 30 km/h ergibt. Erfolgt die Bestimmung der nur vom Motor erbrachten Bremswirkung durch eine Verzögerungsmessung, ist eine Verzögerung von mindestens 0,5 m/s2 ausreichend.
2.4.3. Nach Abschluss der Prüfung wird unter den Bedingungen der Bremsprüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor (jedoch unter möglicherweise anderen Temperaturbedingungen) die Heißbremswirkung der Betriebsbremsanlage ermittelt. Diese Heißbremswirkung muss einen Bremsweg, der nicht über den angegebenen Werten liegt, und eine mittlere Vollverzögerung, die die nachstehend angegebenen Werte nicht unterschreiten darf, ergeben, wobei die Betätigungskraft 60 daN nicht überschreiten darf:
0,15 v + (1,33 v2/115) |
(Der zweite Ausdruck entspricht einer mittleren Vollverzögerung dm = 3,3 m/s2). |
2.5. Bremsprüfung Typ III (Prüfung des Absinkens der Bremswirkung) für beladene Fahrzeuge der Klassen
2.5.1. R3b, R4b und S2b, wenn die Summe der technisch zulässigen Achslasten mehr als 10 000 kg beträgt
oder, alternativ, der Klassen
2.5.2. R3a, R4a und S2a, wenn die betreffenden Fahrzeuge nicht nach Nummer 2.3.2 geprüft wurden, und der Klassen
2.5.3. R3b, R4b und S2b, wenn die Summe der technisch zulässigen Achslasten 10 000 kg nicht übersteigt.
2.5.4. Prüfung auf der Straße
2.5.4.1. Vor der nachstehend beschriebenen Bremsprüfung Typ III ist die Bremsennachstellung nach dem jeweils zutreffenden Verfahren einzustellen:
2.5.4.1.1. |
Bei Anhängefahrzeugen mit Druckluftbremsen muss die Bremsennachstellung so eingestellt sein, das die selbsttätige Nachstelleinrichtung funktionsfähig ist. Dazu muss der Bremskolbenhub wie folgt eingestellt werden: so ≥ 1,1 × sre-adjust (der obere Grenzwert darf einen vom Hersteller empfohlenen Wert nicht überschreiten). Dabei gilt:
Wenn der technische Dienst ebenfalls der Auffassung ist, dass der Bremskolbenhub nicht gemessen werden kann, ist mit dem technischen Dienst die Anfangseinstellung zu vereinbaren. In diesem Zustand ist die Bremse bei einem Bremszylinderdruck von 200 kPa 50 Mal hintereinander zu betätigen. Anschließend ist die Bremse einmal bei einem Bremszylinderdruck von ≥ 650 kPa zu betätigen. |
2.5.4.1.2. |
Bei Anhängefahrzeugen mit hydraulischen Scheibenbremsen werden Einstellvorschriften nicht für erforderlich gehalten. |
2.5.4.1.3. |
Bei Anhängefahrzeugen mit hydraulischen Trommelbremsen sind bei der Bremsennachstellung die Angaben des Herstellers zu beachten. |
2.5.4.2. Für die Prüfung auf der Straße gelten folgende Bedingungen:
Zahl der Bremsungen |
20 |
Dauer eines Bremszyklus |
60 s |
Ausgangsgeschwindigkeit zu Beginn der Bremsung |
60 km/h |
Bremsungen |
Bei diesen Prüfungen muss die auf die Betätigungseinrichtung aufgebrachte Kraft so eingestellt werden, dass bei der ersten Bremsung eine mittlere Vollverzögerung von 3 m/s2 in Bezug auf die Masse des Anhängefahrzeus PR erreicht wird; diese Kraft muss bei den folgenden Bremsungen gleich groß sein. |
Die Abbremsung eines Anhängerfahrzeugs wird nach der Formel unter der Nummer 2.2.3.5 berechnet:
Geschwindigkeit am Ende der Bremsung:
Dabei gilt:
zR |
= |
Abbremsung des Anhängefahrzeugs |
zR+M |
= |
Abbremsung der Fahrzeugkombination (Zugmaschine und Anhängefahrzeug), |
R |
= |
Rollwiderstandswert = 0,01 |
FM |
= |
gesamte statische Normalkraft zwischen der Fahrbahn und den Rädern der Zugmaschine (N), |
FR |
= |
gesamte statische Normalkraft zwischen der Fahrbahn und den Rädern des Anhängefahrzeugs (N), |
F1 |
= |
statische Normalkraft des von den ungebremsten Achsen getragenen Teils der Masse des Anhängefahrzeugs (N), |
F2 |
= |
statische Normalkraft des von den gebremsten~ Achsen getragenen Teils der Masse des Anhängefahrzeugs (N), |
PR |
= |
PR = FR/g |
v1 |
= |
Ausgangsgeschwindigkeit (km/h) |
v2 |
= |
Endgeschwindigkeit (km/h) |
2.5.5. Wirkung bei heißen Bremsen
Am Ende der Prüfung nach Nummer 2.5.4 muss die Heißbremswirkung der Betriebsbremsanlage unter den gleichen Bedingungen geprüft werden wie bei der Prüfung Typ 0, allerdings mit unterschiedlichen Temperaturbedingungen und einer Anfangsgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Heißbremskraft am Umfang der Räder darf dann nicht weniger als 40 % der maximalen statischen Radlast und nicht weniger als 60 % des bei der gleichen Geschwindigkeit bei der Prüfung Typ 0 aufgezeichneten Wertes betragen.
2.5.6. Prüfung der Freigängigkeit
Nach Abschluss der Prüfungen gemäß Nummer 2.5.5 lässt man die Bremsen abkühlen, bis ihre Temperatur der einer kalten Bremse (d. h. < 100 °C) entspricht, und es wird geprüft, ob das Anhängefahrzeug freigängig ist, wozu eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt sein muss:
2.5.6.1. |
Die Räder sind freigängig (d. h. sie können mit der Hand gedreht werden); |
2.5.6.2. |
die stabilisierten Temperaturen der Trommeln oder Scheiben steigen nicht um mehr als 80 °C an, wenn das Fahrzeug mit einer konstanten Geschwindigkeit v = 60 km/h bei gelösten Bremsen fährt; in diesem Fall gelten die Restbremsmomente als annehmbar |
3. Wirkung der Bremsanlagen
3.1. Fahrzeuge der Klassen T und C
3.1.1. Betriebsbremsanlage
3.1.1.1. Die Betriebsbremsanlage ist unter den Bedingungen der Prüfung Typ 0 in dem Zustand gemäß der nachfolgenden Tabelle zu prüfen:
|
vmax ≤ 30 km/h |
vmax > 30 km/h |
v |
= vmax |
= vmax |
s (Meter) |
≤ 0,15 v + v2/92 |
≤ 0,15 v + v2/130 |
dm |
≥ 3,55 m/s2 |
≥ 5 m/s2 |
F (mit dem Fuß bediente Betätigungseinrichtung) |
≤ 600 N |
≤ 600 N |
F (mit der Hand bediente Betätigungseinrichtung) |
≤ 400 N |
≤ 400 N |
Dabei gilt:
vmax |
= |
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs |
v |
= |
vorgeschriebene Prüfgeschwindigkeit |
s |
= |
Bremsweg |
dm |
= |
Mittlere Vollverzögerung |
F |
= |
Kraft an der Betätigungseinrichtung |
3.1.1.2. Bei einer Zugmaschine, die zum Ziehen eines ungebremsten Fahrzeugs der Klasse R oder S zugelassen ist, muss die für die entsprechende Zugmaschine vorgeschriebene Mindestbremswirkung (bei der Prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor) erreicht werden, wenn das ungebremste Anhängefahrzeug an die Zugmaschine angekuppelt und bis zu der vom Zugmaschinenhersteller angegebenen Höchstmasse beladen ist.
Die Bremswirkung der Kombination ist, ausgehend von der höchsten Bremswirkung, die bei der Prüfung Typ 0 von der Zugmaschine allein mit ausgekuppeltem Motor in beladenem und unbeladenem Zustand (fakultativ auch in teilbeladenem Zustand gemäß der Definition des Zugmaschinenherstellers) tatsächlich erreicht wird, rechnerisch nach folgender Formel zu überprüfen (praktische Prüfungen mit einem angekuppelten ungebremsten Anhängefahrzeug sind nicht erforderlich):
Dabei gilt:
dM+R |
= |
berechnete mittlere Vollverzögerung der Zugmaschine, an die ein ungebremstes Anhängefahrzeug angekuppelt ist, in m/s2, |
dM |
= |
maximale mittlere Vollverzögerung der Zugmaschine allein, die bei der Prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor erreicht wird, in m/s2, |
PM |
= |
Masse der Zugmaschine (falls zutreffend, einschließlich Ballast und/oder Stützlast) |
PM_laden |
= |
Masse der Zugmaschine, beladen |
PM_par_laden |
= |
Masse der Zugmaschine, teilbeladen |
PM_unladen |
= |
Masse der Zugmaschine, unbeladen |
PR |
= |
Teil der Höchstmasse, der von den Achsen eines Anhängefahrzeugs ohne Betriebsbremse, das (nach den Angaben des Zugmaschinenherstellers) angekuppelt werden kann, getragen wird |
„PM+R“ |
= |
Masse der Kombination (Masse „PM“ + erklärte Masse des ungebremsten Anhängefahrzeugs PR) |
3.1.1.2.1. Erforderliche Mindestbremswirkung der Kombination
Die Mindestbremswirkung der Kombination darf, im beladenen und unbeladenen Zustand, bei Zugmaschinen mit einer vmax > 30 km/h nicht weniger als 4,5 m/s2 und bei Zugmaschinen mit einer vmax ≤ 30 km/h nicht weniger als 3,2 m/s2 betragen. Nach dem Ermessen des Zugmaschinenherstellers kann von dem technischen Dienst eine zusätzliche Prüfung Typ 0 mit der einer Teilbeladung der Zugmaschine entsprechenden Masse gemäß Herstellerangaben durchgeführt werden, um die höchste zulässige Masse eines ungebremsten Anhängefahrzeugs festzulegen, mit der die erforderliche Mindestbremswirkung einer Kombination mit einer solchen „Kombinationsmasse“ erreicht wird.
Die gemessenen Werte „dm“ für die genannten Beladungszustände und die entsprechenden errechneten Werte „dM+R“ sind in den Prüfbericht einzutragen.
Der erklärte Höchstwert für das ungebremste Anhängefahrzeug darf 3 500 kg nicht überschreiten.
3.1.2. Hilfsbremsanlage
Mit der Hilfsbremsanlage müssen, selbst wenn ihre Betätigungseinrichtung auch noch für andere Bremsfunktionen bestimmt ist, ein Bremsweg, der folgende Werte nicht übersteigt, und eine mittlere Vollverzögerung erreicht werden, die die nachstehenden Werte nicht unterschreiten darf:
Zugmaschinen mit einer vmax ≤ 30 km/h: |
0,15 v + (v2/39) |
(der zweite Ausdruck entspricht einer mittleren Vollverzögerung dm = 1,5 m/s2) |
Zugmaschinen mit einer vmax > 30 km/h: |
0,15 v + (v2/57) |
(der zweite Ausdruck entspricht einer mittleren Vollverzögerung dm = 2,2 m/s2) |
Die vorgeschriebene Wirkung muss erzielt werden, indem auf die Betätigungseinrichtung eine Kraft aufgebracht wird, die bei mit dem Fuß betätigten Betätigungseinrichtungen 600 N und bei mit der Hand betätigten Betätigungseinrichtungen 400 N nicht überschreitet. Die Betätigungseinrichtung muss so angeordnet sein, dass sie vom Fahrer leicht und rasch bedient werden kann.
3.1.3. Feststellbremsanlage
3.1.3.1. Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer der anderen Bremsvorrichtungen kombiniert ist, eine beladene Zugmaschine auf einer Steigung oder in einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können. Diese Anforderung muss auch während der Abkühlphase erfüllt werden. Die Abkühlphase gilt als beendet, wenn die Bremsen eine Temperatur von 10 °C über Umgebungstemperatur erreicht haben.
3.1.3.2. Bei Fahrzeugen der Klasse T4.3 muss die Feststellbremsanlage, auch wenn sie mit einer der anderen Bremsvorrichtungen kombiniert ist, eine beladene Zugmaschine auf einer Steigung oder in einem Gefälle von 40 % im Stillstand halten können. Diese Anforderung muss auch während der Abkühlphase erfüllt werden. Die Abkühlphase gilt als beendet, wenn die Bremsen eine Temperatur von 10 °C über Umgebungstemperatur erreicht haben.
3.1.3.3. Prüfung der Wirkung der heißen und kalten Feststellbremsanlage
Um zu überprüfen, dass die Feststellbremse in der Lage ist, eine beladene Zugmaschine auf einer Steigung und in einem Gefälle gemäß den Nummern 3.1.3.1 und 3.1.3.2 im Stillstand zu halten, sind die Messungen unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
— |
Aufheizen der Bremsen auf eine Temperatur ≥ 100 °C (gemessen an der Reibfläche der Scheibe oder der Außenseite der Trommel); |
— |
statische Prüfung der heißen Feststellbremsanlage bei einer Temperatur ≥ 100 °C; |
— |
statische Prüfung der kalten Feststellbremsanlage bei einer Temperatur ≤ Umgebungstemperatur + 10 °C. |
Bei Bremsen im Ölbad vereinbaren der Fahrzeughersteller und der technische Dienst, nach welchem Verfahren die Prüfung durchgeführt wird. Das Bewertungsverfahren und die Ergebnisse sind dem Prüfbericht beizufügen.
3.1.3.4. Bei Zugmaschinen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen zugelassen ist, muss die Feststellbremsanlage der Zugmaschine die Fahrzeugkombination auf einer Steigung oder in einem Gefälle von 12 % im Stillstand halten können, wenn die Fahrzeugkombination ihre höchste zulässige Masse gemäß Angabe des Herstellers aufweist.
Falls die Erfüllung dieser Anforderung an physikalischen Grenzen (z. B. einem begrenzten Reifen/Fahrbahn-Kraftschlussbeiwert, der verhindert, dass die Zugmaschine ausreichend Bremskraft erzeugt) scheitert, gilt sie als erfüllt, wenn die alternative Anforderung unter Nummer 3.1.3.4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.2.1.20 erfüllt ist.
3.1.3.4.1. Die Anforderung unter Nummer 3.1.3.4 gilt als erfüllt, wenn die Bedingungen unter den Nummern 3.1.3.4.1.1 oder 3.1.3.4.1.2 erfüllt sind.
3.1.3.4.1.1. |
Auch wenn der Motor der Zugmaschine nicht läuft, bleibt die Kombination mit ihrer höchsten zulässigen Masse bei der vorgeschriebenen Steigung bzw. dem vorgeschriebenen Gefälle im Stillstand, wenn der Fahrer durch das Bedienen einer einzelnen Betätigungseinrichtung vom Fahrersitz aus die Feststellbremsanlage der Zugmaschine und die Betriebsbremsanlage des Anhängefahrzeugs oder nur eine der beiden Bremsanlagen betätigt hat. |
3.1.3.4.1.2. |
Die Bremsanlage der Zugmaschine kann eine Zugmaschine im Stillstand halten, die mit einem ungebremsten Anhängefahrzeug verbunden ist, dessen Masse der höchsten „Masse der Kombination PM+R“ entspricht, welche im Prüfbericht zu vermerken ist.
|
3.1.3.5. Eine Feststellbremsanlage, die mehrmals betätigt werden muss, bevor sie die vorgeschriebene Bremswirkung erreicht, ist zulässig.
3.1.4. Restbremswirkung bei Ausfall der Übertragungseinrichtung
3.1.4.1. Bei Zugmaschinen der Klasse Tb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h muss die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage bei Ausfall eines Teils seiner Übertragungseinrichtung bei der Prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor und einer Betätigungskraft von höchstens 70 daN aus den nachstehenden Ausgangsgeschwindigkeiten für die betreffende Fahrzeugklasse einen Bremsweg und eine mittlere Vollverzögerung gewährleisten, die die jeweiligen nachstehenden Werte nicht überschreiben.
v [km/h] |
Bremsweg BELADEN — [m] |
dm [m/s2] |
Bremsweg UNBELADEN — [m] |
dm [m/s2] |
40 |
|
1,3 |
|
1,3 |
Diese Vorschrift darf nicht als Abweichung von der Vorschrift über die Hilfsbremsanlage ausgelegt werden.
3.1.4.2. Die Prüfung der Restbremswirkung ist so durchzuführen, dass die tatsächlichen Ausfallbedingungen in der Betriebsbremsanlage simuliert werden.
3.2. Fahrzeuge der Klassen R und S
3.2.1. Betriebsbremsanlage
3.2.1.1. Prüfvorschrift für Fahrzeuge der Klassen R1 oder S1
Bei Anhängefahrzeugen der Klasse R1 und S1, die mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sind, muss deren Bremswirkung die Anforderungen erfüllen, die für Fahrzeuge der Klassen R2 und S2 festgelegt sind.
3.2.1.2. Prüfvorschrift für Fahrzeuge der Klasse R2
Ist die Betriebsbremsanlage durchgehend oder halbdurchgehend, muss die Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeübten Kräfte mindestens X % der maximalen statischen Radlast betragen.
X |
= |
50 bei Anhängefahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h |
X |
= |
35 bei Anhängefahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h |
Ist das Anhängefahrzeug mit einer Druckluftbremsanlage ausgerüstet, darf während der Bremsprüfung der Druck in der Steuerleitung nicht mehr als 650 kPa (und/oder einen entsprechenden digitalen Belastungswert nach ISO 11992: 2003 einschließlich ISO 11992-2:2003 und Amd. 1:2007 in der elektrischen Steuerleitung) und der Druck in der Vorratsleitung nicht mehr als 700 kPa betragen.
Ist das Anhängefahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage ausgerüstet, darf der Druck in der Steuerleitung während der Bremsprüfung 11 500 kPa nicht überschreiten, während der Druck in der Zusatzleitung zwischen 1 500 kPa und 1 800 kPa liegen muss.
Die Prüfung wird mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h oder der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Anhängefahrzeugs durchgeführt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
Handelt es sich bei der Bremsanlage um eine Auflaufbremsanlage, muss diese die Vorschriften nach Anhang VIII erfüllen.
3.2.1.3. Prüfvorschriften für Fahrzeuge der Klassen R3, R4 oder S2
Die Summe der Kräfte an den Umfängen der gebremsten Räder muss mindestens X % der maximalen statischen Radlast betragen.
X |
= |
50 bei Anhängefahrzeugen der Klassen R3, R4 und S2 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h; |
X |
= |
35 bei Anhängefahrzeugen der Klassen R3a, R4a und S2a mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h. |
Ist das Anhängefahrzeug mit einer Druckluftbremsanlage ausgerüstet, darf der Druck während der Bremsprüfung in der Steuerleitung nicht mehr als 650 kPa und in der Vorratsleitung nicht mehr als 700 kPa betragen.
Die Prüfung wird mit einer Geschwindigkeit von 60 km oder der bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Anhängefahrzeugs durchgeführt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
Ist der Anhänger mit einer hydraulischen Bremsanlage ausgerüstet, darf der Druck in der Steuerleitung während der Bremsprüfung 11 500 kPa nicht überschreiten, während der Druck in der Zusatzleitung zwischen 1 500 kPa und 1 800 kPa liegen muss.
3.2.1.4. Innerhalb einer Achsgruppe ist das Blockieren der Räder einer Achse bei der Prüfung Typ 0 zulässig. Diese Vorschrift darf nicht als Abweichung von der Vorschrift in Anhang XI Nummer 6.3.1 über das Blockieren der direkt geregelten Räder ausgelegt werden.
3.2.2. Feststellbremsanlage
3.2.2.1. Die Feststellbremsanlage des Anhängefahrzeugs muss das beladene, vom Zugfahrzeug getrennte Anhängefahrzeug auf einer Steigung oder einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können.
3.2.2.2. Die Anforderungen unter Nummer 3.2.2.1 müssen auch während der Abkühlphase erfüllt werden. Die Abkühlphase gilt als beendet, wenn die Bremsen eine Temperatur von 10 °C über Umgebungstemperatur erreicht haben.
3.2.2.3. Prüfung der Wirkung der heißen und kalten Feststellbremsanlage
Die Anforderungen gemäß Nummer 3.1.3.3 gelten entsprechend.
3.2.3. Selbsttätige Bremsanlage
Bei der Prüfung des beladenen Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder 0,8 vmax, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, darf die Wirkung der selbsttätigen Bremsanlage im Fall einer Störung gemäß Anhang I Nummern 2.2.1.17 und 2.2.1.18 nicht weniger als 13,5 % der maximalen statischen Radlast betragen. Ein Blockieren der Räder ist bei einer Bremswirkung von mehr als 13,5 % zulässig.
3.3. Ansprech- und Schwelldauer für Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S
3.3.1. Bei allen Fahrzeugen, bei denen die Betriebsbremsanlage vollständig oder teilweise auf eine andere Energiequelle als die Muskelkraft des Fahrers angewiesen ist, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
3.3.1.1. |
Bei Schnellbremsung darf die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Betätigung der Betätigungseinrichtung und dem Augenblick, in dem die Bremskraft an der am ungünstigsten gelegenen Achse den für die vorgeschriebene Bremswirkung erforderlichen Wert erreicht, höchstens 0,6 Sekunden betragen. |
3.3.1.2. |
Bei Fahrzeugen mit Druckluftbremsanlage, Anhängefahrzeugen mit hydraulischer Bremsanlage oder Zugmaschinen mit hydraulischer Steuerleitung gelten die Anforderungen von Nummer 3.3.1 als erfüllt, wenn das Fahrzeug den Vorschriften von Anhang III entspricht. |
3.3.1.3. |
Bei Zugmaschinen mit hydraulischer Bremsanlage gelten die Bedingungen von Nummer 3.3.1 als erfüllt, wenn bei einer Schnellbremsung die Verzögerung des Fahrzeugs oder der Druck in dem am ungünstigsten angeordneten Bremszylinder innerhalb von 0,6 Sekunden den für die vorgeschriebene Bremswirkung erforderlichen Wert erreicht. |
3.3.1.4. |
Werden bei Zugmaschinen mit nur einer gebremsten Achse alle anderen Achsen beim Bremsen automatisch mit dem Antrieb verbunden, gelten die Anforderungen unter Nummer 3.3.1 als erfüllt, wenn die Zugmaschine sowohl beim Bremsweg als auch bei der mittleren Vollverzögerung die für die betreffende Fahrzeugklasse vorgeschriebenen Werte nach Nummer 3.1.1.1 einhält; allerdings müssen in diesem Fall beide Parameter tatsächlich gemessen werden. |
Anlage 1
Verteilung der Bremskraft auf die Fahrzeugachsen und Anforderungen zur Kompatibilität zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern
1. Allgemeine Anforderungen
1.1. Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S
1.1.1. Fahrzeuge der Klassen Ta, Ca, R2a, R3a, R4a und S2a mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 30 km/h müssen die folgenden Anforderungen dieser Anlage erfüllen:
1.1.1.1. |
die Kompatibilitätsanforderungen im Zusammenhang mit den Abbildungen 2 und 3, je nachdem, was zutrifft; wird eine spezielle Einrichtung verwendet, muss diese selbsttätig wirken. Bei Anhängern mit elektronisch gesteuerter Bremskraftverteilung gelten die Vorschriften dieser Anlage nur, wenn der Anhänger mit der Zugmaschine über den Steckverbinder nach ISO 7638:2003 elektrisch verbunden ist. |
1.1.1.2. |
Bei Ausfall der Betätigungseinrichtung der speziellen Einrichtung muss die unter Nummer 5 festgelegte Bremswirkung für das jeweilige Fahrzeug gewährleistet sein. |
1.1.1.3. |
Die unter der Nummer 6 festgelegten Kennzeichnungsanforderungen. |
1.1.2. Fahrzeuge der Klassen Tb, R2b, R3b, R4b und S2b müssen die einschlägigen Anforderungen dieser Anlage erfüllen. Wird eine spezielle Einrichtung verwendet, muss diese selbsttätig wirken.
1.1.3. Fahrzeuge der unter Nummer 1.1.1 oder unter Nummer 1.1.2 genannten Klassen, die mit Antiblockiervorrichtungen der Klasse 1 oder 2 (Zugmaschinen) bzw. der Klasse A oder B (Anhängefahrzeuge) ausgerüstet sind, welche die einschlägigen Bestimmungen von Anhang XI erfüllen, müssen auch die einschlägigen Bestimmungen dieser Anlage erfüllen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
1.1.3.1. |
Die Vorschriften zur Kraftschlussausnutzung in Verbindung mit Abbildung 1 müssen nicht eingehalten sein; |
1.1.3.2. |
bei Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen ist die Einhaltung der Vorschriften zur Kompatibilität im unbeladenen Zustand in Verbindung mit den Abbildungen 2 und 3 nicht erforderlich. Allerdings muss in allen Beladungszuständen bei einem Druck zwischen 20 kPa und 100 kPa (Druckluftbremsanlagen) bzw. bei 350 kPa bis 1 800 kPa (hydraulische Bremsanlagen) oder beim entsprechenden digitalen Belastungswert am Anschlussstück der Steuerleitungen eine Abbremsung entstehen; |
1.1.3.3. |
Für Fahrzeuge mit einer speziellen Einrichtung, die die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen automatisch steuert oder die Bremskraft automatisch entsprechend der Belastung der Achse(n) regelt, gelten die Anforderungen der Nummern 5 und 6. |
1.1.4. Bei einem Fahrzeug mit einer Dauerbremsanlage ist deren Verzögerungskraft bei der Bestimmung der Leistung des Fahrzeugs im Hinblick auf die Vorschriften dieser Anlage nicht zu berücksichtigen.
1.2. Die unter den Nummern 3.1.6.1, 4.1 und 4.2 genannten Anforderungen im Zusammenhang mit den Diagrammen gelten für Fahrzeuge mit pneumatischer und elektrischer Steuerleitung gemäß Anhang I Nummer 2.1.4 oder für hydraulische Steuerleitungen nach Anhang I Nummer 2.1.5. In allen Fällen ist der Bezugswert (Abszisse des Diagramms) der Wert des übertragenen Drucks bzw. des elektrischen Signals in der Steuerleitung:
1.2.1. |
Bei Fahrzeugen, die nach Anhang I Nummer 2.1.4.1.1 ausgerüstet sind, bezeichnet dieser Wert den tatsächlichen Luftdruck in der Steuerleitung (pm); |
1.2.2. |
bei Fahrzeugen, die gemäß Anhang I Nummer 2.1.4.1.2 oder 2.1.4.1.3 ausgerüstet sind, bezeichnet dieser Wert den Druck entsprechend dem übermittelten digitalen Belastungswert in der elektrischen Steuerleitung nach ISO 11992:2003 einschließlich ISO 11992-2:2003 und Amd.1:2007. Fahrzeuge, die nach Anhang I Nummer 2.1.4.1.2 (sowohl mit pneumatischen als auch elektrischen Steuerleitungen) ausgerüstet sind, müssen die Anforderungen der Diagramme zu beiden Steuerleitungen erfüllen. Identische Kurven für die Darstellung der Bremseigenschaften bei beiden Steuerleitungen sind jedoch nicht erforderlich. |
1.2.3. |
Bei Fahrzeugen, die nach Anhang I Nummer 2.1.5.1 ausgerüstet sind, bezeichnet dieser Wert den tatsächlichen hydraulischen Druck in der Steuerleitung (pm). |
1.3. Überprüfung des Aufbaus der Bremskraft
1.3.1. Zum Zeitpunkt der Typgenehmigung ist nachzuprüfen, ob der Aufbau der Bremskraft an einer Achse jeder unabhängigen Achsgruppe innerhalb der nachstehenden Druckbereiche erfolgt:
1.3.1.1. |
Beladene Fahrzeuge:
|
1.3.1.2. |
Unbeladene Fahrzeuge: An mindestens einer Achse muss der Aufbau von Bremskraft beginnen, wenn am Anschlussstück ein Druck von 20 kPa bis 100 kPa (Druckluftbremsanlagen) bzw. von 350 kPa bis 1 800 kPa (hydraulische Bremsanlagen) oder der entsprechende digitale Belastungswert herrscht. |
1.3.1.3. |
Wenn die Räder der Achse angehoben und freigängig sind, wird eine zunehmende Bremsbetätigungskraft aufgebracht und der Druck am Anschlussstück dann gemessen, wenn das Rad oder die Räder nicht mehr mit der Hand gedreht werden können. Bei Zugmaschinen der Klasse C kann der Aufbau von Bremskraft auch mit einem alternativen Verfahren (z. B. durch Entfernen der Ketten) validiert werden. Diese Bedingung ist für den Aufbau der Bremskraft entscheidend. |
2. Symbole
i |
= |
Index der Achse (i = 1, Vorderachse; i = 2, zweite Achse usw.) |
E |
= |
Radstand |
ER |
= |
Abstand zwischen Kuppelpunkt und dem Mittelpunkt der Achse bei Starrdeichsel-Anhängefahrzeugen und Anhängefahrzeugen mit Zentralachse |
fi |
= |
Ti/Ni, Kraftschlussausnutzung von Achse i |
Fi |
= |
Normalkraft der Fahrbahn auf die Achse i bei statischen Bedingungen |
FM |
= |
gesamte statische Normalkraft der Fahrbahn auf alle Räder einer Zugmaschine |
g |
= |
Beschleunigung aufgrund der Schwerkraft: g = 9,81 m/s2 |
h |
= |
Höhe des Schwerpunktes über dem Boden entsprechend der Angabe des Herstellers und mit Zustimmung des technischen Dienstes, der die Genehmigungsprüfung durchführt |
J |
= |
Verzögerung des Fahrzeugs |
k |
= |
theoretischer Kraftschlussbeiwert zwischen Reifen und Fahrbahn |
P |
= |
Masse des Fahrzeugs |
Ni |
= |
Normalkraft der Fahrbahn auf die Achse i beim Bremsen |
pm |
= |
Druck am Anschlussstück der Steuerleitung |
FR |
= |
gesamte statische Normalkraft der Fahrbahn auf alle Räder des Anhängefahrzeugs |
FRmax |
= |
Wert von FR bei maximaler Masse des Anhängefahrzeugs |
Ti |
= |
von den Bremsen an der Achse i unter normalen Bremsbedingungen auf die Straße ausgeübte Kraft |
TM |
= |
Summe der Bremskräfte am Umfang aller Räder einer Zugmaschine |
TR |
= |
Summe der Bremskräfte Ti am Umfang aller Räder eines Anhängefahrzeugs |
z |
= |
Abbremsung des Fahrzeuges = J/g |
3. Anforderungen für Zugmaschinen der Klasse T
3.1. Zweiachsige Zugmaschinen
3.1.1. Für Zugmaschinen aller Klassen für k-Werte zwischen 0,2 und 0,8 gilt:
z ≥ 0,10 + 0,85 (k – 0,20)
Die Vorschriften nach den Nummern 3.1.1 und 4.1.1 berühren nicht die Vorschriften des Anhangs II hinsichtlich der Bremswirkung. Wenn jedoch bei Prüfungen, die nach den Vorschriften unter Nummer 3.1.1 oder 4.1.1 durchgeführt werden, Bremswirkungen erzielt werden, die höher sind als die in Anhang II vorgeschriebenen, gelten die Vorschriften über die Reibungsbedarfskurven innerhalb der Bereiche, die in Diagramm 1 durch die Geraden k = 0,8 und z = 0,8 bestimmt sind.
3.1.2. In allen Beladungszuständen des Fahrzeugs darf die Reibungsbedarfskurve der Hinterachse nicht über der der Vorderachse verlaufen, und zwar
3.1.2.1. |
für alle Abbremsungen zwischen 0,15 und 0,30. Diese Bedingung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Reibungsbedarfskurven für jede Achse für Abbremsungen zwischen 0,15 und 0,30 zwischen zwei Parallelen zu der Geraden der idealen Reibungsbedarfskurve liegen, die sich aus der Gleichung k = z + 0,08, wie im Diagramm 1 dieses Anhangs gezeigt, ergibt, und wenn die Reibungsbedarfskurve der Hinterachse für Abbremsungen z > 0,3 folgender Gleichung entspricht: z ≥ 0,3 + 0,74 (k – 0,38) |
3.1.3. Bei Zugmaschinen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen der Klassen R3b, R4b und S2b mit Druckluftbremsanlagen zugelassen sind:
3.1.3.1. |
Bei der Prüfung mit abgeschalteter Energiequelle und abgesperrter Vorratsleitung, einem an die Druckluft-Steuerleitung angeschlossenen Behälter mit 0,5 Liter Fassungsvermögen und einem Druck im System zwischen dem Einschalt- und dem Ausschaltdruck muss bei voller Betätigung der Bremsbetätigungseinrichtung und unabhängig vom Beladungszustand des Fahrzeugs der Druck am Anschlussstück der Vorratsleitung und der Druckluft-Steuerleitung zwischen 650 kPa und 850 kPa liegen. |
3.1.3.2. |
Bei Fahrzeugen mit einer elektrischen Steuerleitung muss sich durch die volle Betätigung der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage ein digitaler Belastungswert ergeben, der einem Druck zwischen 650 und 850 kPa (siehe ISO 11992:2003 einschließlich ISO 11992-2:2003 und Amd.1:2007) entspricht. |
3.1.3.3. |
Diese Werte müssen an der vom Anhängefahrzeug abgekuppelten Zugmaschine nachgewiesen werden können. Die Grenzlinien der Kompatibilität in den Diagrammen gemäß den Nummern 3.1.6, 4.1 und 4.2 sollten nicht über 750 kPa und/oder den entsprechenden digitalen Belastungswert hinausreichen (siehe ISO 11992:2003 einschließlich ISO 11992-2:2003 und Amd.1:2007). |
3.1.3.4. |
Es muss sichergestellt sein, dass am Anschlussstück der Vorratsleitung mindestens ein Druck von 700 kPa vorhanden ist, wenn im System der Einschaltdruck herrscht. Dieser Druck ist ohne Betätigung der Betriebsbremse nachzuweisen. |
3.1.4. Bei Zugmaschinen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen der Klassen R3b, R4b und S2b mit hydraulischen Bremsanlagen zugelassen sind:
3.1.4.1. |
Bei Leerlaufdrehzahl der Energiequelle sowie bei 2/3 der maximalen Motordrehzahl, wobei eine Steuerleitung des Anhängefahrzeug-Simulators (Anhang III Nummer 3.6) mit der hydraulischen Steuerleitung zu verbinden ist. Bei vollständiger Betätigung der Betätigungseinrichtung der Bremsanlage muss der Druck unabhängig vom Beladungszustand des Fahrzeugs in der hydraulischen Steuerleitung zwischen 11 500 und 15 000 kPa und in der Zusatzleitung zwischen 1 500 und 3 500 kPa betragen. |
3.1.4.2. |
Diese Werte müssen an der vom Anhängefahrzeug abgekuppelten Zugmaschine nachgewiesen werden können. Die Grenzlinien der Kompatibilität in den Diagrammen nach den Nummern 3.1.6, 4.1 und 4.2 sollten nicht über 13 300 kPa hinausragen. |
3.1.5. Überprüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Nummern 3.1.1 und 3.1.2
3.1.5.1. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Nummern 3.1.1 und 3.1.2 muss der Hersteller die Reibungsbedarfskurven der Vorderachse und der Hinterachse gemäß nachstehenden Formeln beibringen:
Die Kurven sind für die beiden folgenden Beladungszustände aufzuzeichnen:
3.1.5.1.1. |
Unbeladen, so dass die vom Hersteller im Informationsdokument angegebene Mindestmasse nicht überschritten wird; |
3.1.5.1.2. |
beladen, wobei mehrere Möglichkeiten der Lastverteilung vorzusehen sind, von denen die mit der höchsten Belastung der Vorderachse zu berücksichtigen ist. |
3.1.5.2. Ist es bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb oder bei zugeschaltetem Allradantrieb während der Bremsung nicht möglich, die mathematische Nachprüfung gemäß Nummer 3.1.5.1 durchzuführen, kann der Hersteller stattdessen mittels einer Prüfung der Blockierreihenfolge nachweisen, dass für alle Abbremsungen zwischen 0,15 und 0,8 ein Blockieren der Vorderräder entweder gleichzeitig mit oder vor dem Blockieren der Hinterräder eintritt. Diese Alternative befreit den Hersteller nicht vom Nachweis der Übereinstimmung mit Nummer 3.1.5.1 für den Zustand, in dem der Allradantrieb während der Bremsung nicht zugeschaltet ist.
3.1.5.2.1. Für Zugmaschinen, deren Allradantrieb zwar automatisch zugeschaltet wird, wenn bei einer Geschwindigkeit von über 20 km/h eine Bremsung eingeleitet wird, nicht jedoch, wenn die Betriebsbremsanlage bei Geschwindigkeiten ≤ 20 km/h betätigt wird, muss die Übereinstimmung mit Nummer 3.1.5.1 für den Zustand, in dem der Allradantrieb während des Bremsvorgangs nicht zugeschaltet ist, nicht nachgewiesen werden.
3.1.5.3. Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen unter Nummer 3.1.5.2
3.1.5.3.1. Die Prüfung der Blockierreihenfolge ist auf einer Fahrbahnoberfläche mit einem Kraftschlussbeiwert von nicht mehr als 0,3 und von etwa 0,8 (trockene Straße) bei den unter der Nummer 3.1.5.3.2 angegebenen Anfangsgeschwindigkeiten durchzuführen.
3.1.5.3.2. Prüfgeschwindigkeiten:
|
0,8 vmax km/h, aber nicht mehr als 60 km/h für Verzögerungen auf Straßenoberflächen mit niedrigem Reibungskoeffizienten; |
|
0,9 vmax bei Verzögerungen auf Straßenoberflächen mit hohem Reibungskoeffizienten. |
3.1.5.3.3. Die aufgebrachte Pedalkraft darf die zulässigen Betätigungskräfte nach Nummer 3.2.1 überschreiten.
3.1.5.3.4. Die Pedalkraft wird aufgebracht und derart gesteigert, dass das zweite Rad am Fahrzeug zwischen 0,5 s und 1,0 s nach Einleitung des Bremsvorgangs blockiert; dies ist fortzusetzen, bis ein Blockieren beider Räder einer Achse eintritt (weitere Räder können während der Prüfung ebenfalls blockieren, z. B. bei gleichzeitigem Blockieren).
3.1.5.4. Die Prüfung nach Nummer 3.1.5.2 ist zweimal auf jeder Straßenoberfläche durchzuführen. Ist das Ergebnis einer Prüfung nicht befriedigend, ist eine dritte und entscheidende Prüfung durchzuführen.
3.1.6. Zugmaschinen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen außer Starrdeichsel-Anhängefahrzeugen und Anhängefahrzeugen mit Zentralachse zugelassen sind
3.1.6.1. Das zulässige Verhältnis zwischen der Abbremsung TM/FM und dem Druck pm muss innerhalb der im Diagramm 2 dargestellten Bereiche für alle Drücke zwischen 20 kPa und 750 kPa (bei Druckluftbremsanlagen) bzw. zwischen 350 kPa und 13 300 kPa (bei hydraulischen Bremsanlagen) liegen.
3.2. Zugmaschinen mit mehr als zwei Achsen
Für Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen gelten die Vorschriften nach Nummer 3.1. Die Anforderungen nach Nummer 3.1.2 in Bezug auf die Blockierreihenfolge gelten als erfüllt, wenn bei Abbremsungen zwischen 0,15 und 0,30 der an mindestens einer der Vorderachsen benötigte Kraftschlussbeiwert höher ist als der an mindestens einer der Hinterachsen benötigte.
4. Anforderungen für Anhängefahrzeuge
4.1. Deichsel-Anhängefahrzeuge mit pneumatischen und hydraulischen Bremsanlagen:
4.1.1. |
Für zweiachsige Deichsel-Anhängefahrzeuge gilt Folgendes:
|
4.1.2. |
Bei Deichsel-Anhängefahrzeugen mit mehr als zwei Achsen gelten die Anforderungen unter Nummer 4.1.1. Die Anforderungen nach Nummer 4.1.1 in Bezug auf die Blockierreihenfolge gelten als erfüllt, wenn bei Abbremsungen zwischen 0,15 und 0,30 der an mindestens einer der Vorderachsen benötigte Kraftschlussbeiwert höher ist als der an mindestens einer der Hinterachsen benötigte. |
4.1.3. |
Das zulässige Verhältnis zwischen der Abbremsung TR/FR und dem Druck pm muss bei allen Drücken zwischen 20 kPa und 750 kPa (pneumatisch) bzw. 350 kPa und 13 300 kPa (hydraulisch) sowohl im beladenen als auch im unbeladenen Zustand innerhalb der bezeichneten Bereiche in Diagramm 3 liegen. |
4.2. Für Starrdeichsel-Anhängefahrzeuge oder Anhängefahrzeuge mit Zentralachse, die mit Druckluft- oder hydraulischen Bremsanlagen ausgerüstet sind, gilt Folgendes:
4.2.1. |
Das zulässige Verhältnis zwischen der Abbremsung TR/FR und dem Druck pm muss in zwei Bereichen liegen, die anhand des Diagramms 3 durch Multiplizieren der Werte auf der Ordinatenachse mit 0,95 bestimmt werden. Diese Vorschrift muss bei allen Drücken zwischen 20 kPa und 750 kPa (pneumatisch) und 350 kPa und 13 300 kPa (hydraulisch) sowohl im beladenen als auch im unbeladenen Zustand eingehalten sein. |
4.3. Für mit Auflaufbremsanlagen ausgerüstete Deichsel-Anhängefahrzeuge gilt Folgendes:
4.3.1. Die Anforderungen nach Nummer 4.1.1 gelten auch für Deichsel-Anhängefahrzeuge, die mit Auflaufbremsanlagen ausgerüstet sind.
4.3.2. Für mit Auflaufbremsen ausgerüstete Anhängefahrzeuge mit Auflaufbremsanlage und mehr als zwei Achsen gelten die Anforderungen nach Nummer 4.1.2 dieser Anlage.
4.3.3. Für die Berechnung zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen von Nummer 4.1.1.3 kann der Einfluss der zulässigen Deichselkraft D* (Anhang VIII Nummer 10.3.1) unbeachtet bleiben.
5. Anforderungen, die bei Ausfall des Bremskraftreglers einzuhalten sind
Werden die Anforderungen dieser Anlage durch eine besondere Einrichtung erfüllt (beispielsweise mechanisch über die Achsaufhängung gesteuert), muss es bei Ausfall ihrer Steuerung möglich sein, das Fahrzeug unter den für Hilfsbremsungen festgelegten Bedingungen zum Stehen zu bringen, sofern es sich um eine Zugmaschine handelt; bei Zugmaschinen, die für das Ziehen eines Fahrzeugs mit Druckluft- oder hydraulischer Bremsanlage ausgerüstet sind, muss am Kupplungskopf der Steuerleitung ein Druck erzielt werden können, der innerhalb des unter den Nummern 3.1.3 und 3.1.4 festgelegten Bereichs liegt. Bei Ausfall der Steuerung der Vorrichtung muss an Anhängefahrzeugen eine Wirkung der Betriebsbremse von mindestens 30 % der für das betreffende Fahrzeug vorgeschriebenen Wirkung erzielt werden.
6. Kennzeichnungen
6.1. Fahrzeuge, bei denen die Vorschriften dieser Anlage durch eine mechanisch über die Achsaufhängung betätigte Einrichtung erfüllt werden, sind entsprechend den Anforderungen auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k und Absatz 5 desselben Artikels der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu kennzeichnen; die Kennzeichnung muss die geeigneten Daten zur Anzeige des gesamten nutzbaren Federwegs der Einrichtung zwischen den Stellungen für den unbeladenen und den beladenen Fahrzeugzustand sowie sämtliche weiteren zur Überprüfung der Einstellung der Einrichtung erforderlichen Angaben enthalten.
6.1.1. Wird ein über die Achsaufhängung gesteuerter lastabhängiger Bremskraftregler durch andere als mechanische Mittel betätigt, so müssen am Fahrzeug Angaben vorhanden sein, die eine Überprüfung der Einstellung der Einrichtung ermöglichen.
6.2. Werden die Anforderungen dieses Anhangs durch die Verwendung einer Einrichtung erfüllt, die den Luftdruck oder den hydraulischen Druck in der Übertragungseinrichtung der Bremsanlage regelt, müssen am Fahrzeug für die folgenden Beladungszustände Angaben über die Achslasten, den Nennausgangsdruck der Einrichtung sowie den Eingangsdruck, welcher mindestens 80 % des größten vom Fahrzeughersteller festgelegten Nenneingangsdrucks betragen muss, vorhanden sein:
6.2.1. |
bei der technisch zulässigen maximalen Achslast für die Achsen, die die Einrichtung steuern; |
6.2.2. |
bei der Achslast, die der Masse des unbeladenen fahrbereiten Fahrzeugs gemäß dem Prüfbericht für die Genehmigung im Hinblick auf die Bremsanforderungen entspricht; |
6.2.3. |
bei den Achslasten, die vom Hersteller festgelegt wurden, um die Überprüfung der Einstellung der Einrichtung im Betrieb zu ermöglichen, wenn diese nicht mit den Achslasten gemäß den Nummern 6.2.1 bis 6.2.2 identisch sind. |
6.3. Die Kennzeichnungen nach den Nummern 6.1 und 6.2 müssen an einer gut sichtbaren Stelle dauerhaft angebracht sein. Ein Beispiel der Kennzeichnung für eine mechanisch betätigte Einrichtung an einem Fahrzeug mit Druckluft- oder hydraulischer Bremsanlage ist gemäß den Anforderungen aufgrund von Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorzulegen.
6.4. Bei elektronisch gesteuerten Bremskraft-Verteilungssystemen, die den Anforderungen unter den Nummern 6.1, 6.2 und 6.3 nicht entsprechen, muss ein Selbstüberwachungsverfahren für die Funktionen vorhanden sein, die die Bremskraftverteilung beeinflussen. Außerdem müssen an dem stehenden Fahrzeug die Prüfungen nach Nummer 1.3.1 in der Weise durchgeführt werden können, dass die Bremsbetätigungskraft erzeugt wird, bei der der Aufbau der Bremskraft bei dem beladenen und dem unbeladenen Fahrzeug beginnt.
7. Fahrzeugprüfung
Zum Zeitpunkt der Typgenehmigung muss der technische Dienst prüfen, ob die in dieser Anlage enthaltenen Vorschriften eingehalten sind, und gegebenenfalls weitere Prüfungen dazu durchführen. Die Berichte über solche weiteren Prüfungen sind dem Typgenehmigungsbericht beizufügen.
Diagramm 1
Zugmaschinen der Klasse Tb und Deichsel-Anhängefahrzeuge der Klassen R3b, R4b und S2b
(siehe die Nummern 3.1.2.1 und 4.1.1.2)
Anmerkung: Die untere Grenzkurve k = z – 0,08 gilt nicht für den Reibungsbedarf der Hinterachse.
Diagramm 2
Zulässiges Verhältnis zwischen der Abbremsung TM/PM zum Druck pm am Anschlussstück für Zugmaschinen der Klassen T und C mit Druckluft- oder hydraulischen Bremsanlagen
Diagramm 3
Zulässiges Verhältnis zwischen der Abbremsung TR/FR und dem Druck pm am Anschlussstück für Anhängefahrzeuge der Klassen S2, R3 und R4 mit Druckluft- oder hydraulischen Bremsanlagen
ANHANG III
Anforderungen für die Messung der Ansprech- und Schwelldauer
1. Allgemeine Anforderungen
1.1. Die Ansprech- und Schwelldauer der Betriebsbremsanlage wird bei stehendem Fahrzeug ermittelt, wobei der Druck am Eintritt zu der am ungünstigsten gelegenen Bremse gemessen wird. Bei Fahrzeugen mit lastabhängigen Bremskraftreglern sind diese in die Stellung „beladen“ zu bringen.
1.2. Bei der Prüfung muss der Hub der Bremszylinder der einzelnen Achsen der engsten Einstellung der Bremsen entsprechen.
1.3. Die gemäß den Nummern 2.2, 2.3, 2.4, 2.6, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6.5, 4.1, 4.5.1, 4.5.2, 4.5.3, 5.3.6 und 6.2 ermittelten Ansprech- und Schwelldauern sind auf die nächste Zehntelsekunde zu runden. Beträgt die Ziffer, die die Hundertsteleinheiten angibt, mindestens 5, ist die Ansprech- und Schwelldauer auf das nächsthöhere Zehntel aufzurunden.
1.4. Die Abbildungen in den Anlagen 1 und 2 enthalten Beispiele für die korrekte Konfiguration der Simulatoren für Einstellung und Verwendung.
2. Zugmaschinen mit Druckluftbremsanlagen
2.1. Zu Beginn jeder Prüfung muss der Druck in den Behältern gleich dem Druck sein, bei dem der Druckregler die Speisung mit Druckluft erneut einschaltet. In Anlagen, die nicht mit einem Regler (z. B. einem Grenzdruckverdichter) ausgestattet sind, muss der Druck in der Energiespeichereinrichtung, die für die in diesem Anhang vorgeschriebenen Prüfungen verwendet wird, zu Beginn jeder Prüfung 90 % des vom Hersteller angegebenen und in Anhang IV Teil A Nummer 1.2.2.1 festgelegten Drucks betragen.
2.2. Die Ansprech- und Schwelldauer ist, als Funktion der Bewegungsdauer (tf), durch mehrere aufeinanderfolgende volle Betätigungen zu ermitteln, dabei ist mit der kürzest möglichen Bewegungsdauer zu beginnen, welche dann auf etwa 0,4 Sekunden erhöht wird. Die ermittelten Werte sind in einem Diagramm darzustellen.
2.3. Maßgebend für die Prüfung ist die Ansprech- und Schwelldauer, die einer Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden entspricht. Diese Ansprech- und Schwelldauer darf durch Interpolation aus dem Diagramm entnommen werden.
2.4. Bei einer Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden darf die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung der Betätigungseinrichtung der Bremsanlage und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck im Bremszylinder 75 % seines asymptotischen Wertes erreicht, 0,6 Sekunden nicht übersteigen.
2.5. Bei Zugmaschinen mit einer Druckluft-Steuerleitung für Anhängefahrzeuge ist zusätzlich zu den Vorschriften nach Nummer 1.1 die Ansprech- und Schwelldauer am Ende eines 2,5 m langen Schlauches mit 13 mm Innendurchmesser zu messen, der an den Kupplungskopf der Steuerleitung der Betriebsbremsanlage anzuschließen ist. Während dieser Prüfung ist ein Volumen von 385 ± 5 cm3 (dies entspricht dem Volumen eines Schlauches von 2,5 m Länge und 13 mm Innendurchmesser unter einem Druck von 650 kPa) an das Anschlussstück der Vorratsleitung anzuschließen. Länge und Innendurchmesser der Schläuche sind unter Nummer 2.4 in den Prüfbericht einzutragen.
2.6. Die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung des Bremspedals und dem Augenblick, in dem
2.6.1. |
der am Anschlussstück der Druckluft-Steuerleitung gemessene Druck bzw. |
2.6.2. |
der digitale Belastungswert in der elektrischen Steuerleitung, gemessen nach ISO 11992:2003 einschließlich ISO 11992-2:2003 und Amd.1:2007, x % seines asymptotischen oder Endwertes erreicht, darf nicht mehr betragen als die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werte:
|
2.7. Bei Zugmaschinen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen der Klasse R3 oder R4 mit Druckluftbremsanlagen zugelassen sind, ist zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 2.6 die Einhaltung der Vorschriften von Anhang I Nummer 2.2.1.17.2.1 zu überprüfen, wobei folgendermaßen vorzugehen ist:
2.7.1. |
Es wird der Druck am Ende eines 2,5 m langen Schlauches mit 13 mm Innendurchmesser gemessen, der an das Anschlussstück der Vorratsleitung angeschlossen ist; |
2.7.2. |
es wird eine Störung der Steuerleitung am Anschlussstück simuliert; |
2.7.3. |
die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage wird gemäß Nummer 2.3 in 0,2 Sekunden betätigt. |
3. Zugmaschinen mit hydraulischen Bremsanlagen
3.1. Die Prüfung der Ansprech- und Schwelldauer ist bei einer Umgebungstemperatur zwischen 15 °C und 30 °C durchzuführen.
3.2. Zu Beginn jeder Prüfung muss der Druck in der Energiespeichereinrichtung gleich dem Druck sein, bei dem der Druckregler die Speisung erneut einschaltet. In Anlagen, die nicht mit einem Regler ausgestattet sind (z. B. Hydraulikpumpen mit Druckbegrenzung), muss der Druck in der Energiespeichereinrichtung, die für die in diesem Anhang vorgeschriebenen Prüfungen verwendet wird, zu Beginn jeder Prüfung 90 % des vom Hersteller angegebenen und in Anhang IV Teil C Nummer 1.2.1.2 festgelegten Drucks betragen.
3.3. Die Ansprech- und Schwelldauer ist als Funktion der Bewegungsdauer (tf) durch mehrere aufeinanderfolgende volle Betätigungen zu ermitteln, dabei ist mit der kürzest möglichen Bewegungsdauer zu beginnen, welche dann auf etwa 0,4 Sekunden erhöht wird. Die ermittelten Werte sind in einem Diagramm darzustellen.
Bei einer Betriebsbremsanlage, bei deren Betätigung unterstützende Energie entweder gar nicht oder nur in begrenztem Maße zum Einsatz kommt, ist eine Betätigungskraft aufzubringen, die zumindest die vorgeschriebene Wirkung der Betriebsbremsanlage gewährleistet.
3.4. Maßgebend für die Prüfung ist die Ansprech- und Schwelldauer, die einer Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden entspricht. Diese Ansprech- und Schwelldauer darf durch Interpolation aus dem Diagramm entnommen werden.
3.5. Bei einer Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden darf die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung der Betätigungseinrichtung der Bremsanlage und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck im Bremszylinder 75 % seines Höchstwertes erreicht, 0,6 Sekunden nicht übersteigen.
Bei einer vollständig mit Energie betriebenen Betriebsbremsanlage, in der der Bremsdruck im Bremszylinder vorübergehend einen Höchstwert erreicht, der dann auf den mittleren stabilisierten Druck abfällt. ist dieser Mittelwert zur Berechnung des Wertes von 75 % heranzuziehen.
3.6. Zugmaschinen mit einer hydraulischen Steuerleitung für Anhängefahrzeuge
3.6.1. Zusätzlich zu den Anforderungen der Nummer 1.1 ist die Ansprech- und Schwelldauer mit einem Anhängefahrzeug-Simulator zu messen (siehe Anlage 2 Nummer 1), an den die Kupplungsköpfe der hydraulischen Steuerleitung und der Zusatzleitung der Zugmaschine anzuschließen sind.
3.6.2. Der Anhängefahrzeug-Simulator muss folgende Bestandteile und Merkmale aufweisen:
3.6.2.1. Anhängefahrzeug-Simulator für die Zusatzleitung
3.6.2.1.1. Zusatzleitung mit weiblichem Anschluss nach ISO 16028:2006 mit einem Öffnungsdurchmesser von 0,6+ 0.2 mm zur Begrenzung des Durchsatzes während der Prüfung.
3.6.2.1.2. Kolben-Druckspeicher (oder gleichwertige Einrichtung), der folgende Anforderungen bezüglich der Eigenschaften und Prüfbedingungen erfüllt:
3.6.2.1.2.1. |
Nennvolumen von 1 000 cm3, |
3.6.2.1.2.2. |
anfänglicher Vorfülldruck von 1 000± 100 kPa bei einem Hubvolumen von 0 cm3, |
3.6.2.1.2.3. |
maximaler Druck von 1 500 kPa bei einem Hubvolumen von 500± 100 cm3. |
3.6.2.1.3. Der Kolben-Druckspeicher (oder die gleichwertige Einrichtung) wird über ein Verbindungsstück, das aus einem 1,0 m langen Schlauch (entsprechend der Norm EN853:2007) mit 12,5 mm Innendurchmesser besteht, an die Zusatzleitung angeschlossen.
3.6.2.1.4. Ein Prüfanschluss ist so nah wie möglich an dem weiblichen Anschluss nach ISO 16028:2006 vorzusehen.
3.6.2.1.5. Zur Entlüftung des Simulators vor und nach der Prüfung ist eine Entlüftungseinrichtung vorzusehen.
3.6.2.2. Anhängefahrzeug-Simulator für die Steuerleitung
3.6.2.2.1. Bremsleitung mit weiblichem Anschluss entsprechend ISO 5676:1983
3.6.2.2.2. Kolben-Druckspeicher (oder gleichwertige Einrichtung), der folgende Anforderungen bezüglich der Eigenschaften und Prüfbedingungen erfüllt:
3.6.2.2.2.1. |
Anfänglicher Vorfülldruck von 500± 100 kPa bei einem Hubvolumen von 0 cm3, |
3.6.2.2.2.2. |
Zwischenwert des Prüfungsdrucks von 2 200± 100 kPa bei einem Hubvolumen von 100± 100 cm3, |
3.6.2.2.2.3. |
Endwert des Drucks von 11 500± 100 kPa bei einem Hubvolumen von 140± 100 cm3. |
3.6.2.2.3. Der Kolben-Druckspeicher (oder die gleichwertige Einrichtung) wird über ein Verbindungsstück, das aus einem Schlauch (entsprechend der Norm EN853:2007) von 3,0 m Länge und einem Rohr von 4,5 m Länge besteht und einen Innendurchmesser von 10 mm hat, an die Steuerleitung angeschlossen.
3.6.2.2.4. Prüfanschlüsse sind so nah wie möglich an dem Kolben-Druckspeicher (oder der gleichwertigen Einrichtung) und an dem weiblichen Anschlussstück nach ISO 5676:1983 vorzusehen.
3.6.2.2.5. Zur Entlüftung der Anschlussrohre und -schläuche vor der Prüfung ist eine Entlüftungseinrichtung vorzusehen.
3.6.3. Die Prüfung ist unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
3.6.3.1. |
Die Verbindungsrohre und -schläuche sind vor der Prüfung zu entlüften, |
3.6.3.2. |
der Motor der Zugmaschine muss mit einer Drehzahl von 25 % über Leerlaufdrehzahl laufen, |
3.6.3.3. |
die Entlüftungseinrichtung des Anhängefahrzeug-Simulators für die Zusatzleitung muss voll geöffnet sein. |
3.6.4. Im Hinblick auf die Messung der Ansprech- und Schwelldauer nach den Nummern 3.3 und 3.4 muss die auf die Betätigungseinrichtung wirkende Kraft so bemessen sein, dass am Kupplungskopf der Steuerleitung mindestens ein Druck von 11 500 kPa erreicht wird, wenn der Motor mit einer Drehzahl von 25 % über Leerlaufdrehzahl läuft.
3.6.5. Bei einer Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden darf die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung der Betätigungseinrichtung der Bremsanlage und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck, der an dem — am Kolben-Druckspeicher (oder der gleichwertigen Einrichtung) gelegenen — Prüfanschluss gemessen wird, 75 % seines Höchstwertes nach Nummer 3.5 erreicht, nicht länger als 0,6 Sekunden sein.
Der Höchstwert bezieht sich hier allerdings auf den am Prüfanschluss gemessen Druck und nicht auf den Bremsdruck wie bei Nummer 3.5.
4. Anhängefahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen
4.1. Die Werte für Ansprech- und Schwelldauer des Anhängefahrzeugs sind ohne die Zugmaschine zu messen. Als Ersatz für die Zugmaschine ist ein Simulator erforderlich, an dem die Anschlussstücke der Vorratsleitung und der Druckluft-Steuerleitung und/oder der Steckverbinder der elektrischen Steuerleitung angeschlossen werden.
4.2. Der Druck in der Vorratsleitung muss 650 kPa betragen.
4.3. Der Simulator für Druckluft-Steuerleitungen muss folgende Merkmale aufweisen:
4.3.1. |
Er muss einen Luftbehälter von 30 Liter Inhalt haben, der vor jeder Prüfung bis zu einem Druck von 650 kPa aufgefüllt wird und während der Prüfung nicht nachgefüllt werden darf. Der Simulator muss am Ausgang der Betätigungseinrichtung der Bremsanlage eine Öffnung mit einem Durchmesser von 4,0 mm bis 4,3 mm aufweisen. Das Volumen der Leitung, gemessen von der Öffnung bis einschließlich zum Anschlussstück, muss 385 ± 5 cm3 betragen (dies entspricht dem Volumen eines Schlauchs von 2,5 m Länge und 13 mm Innendurchmesser unter einem Druck von 650 kPa). Die unter Nummer 4.3.3 erwähnten Drücke in der Steuerleitung sind unmittelbar hinter der Öffnung zu messen. |
4.3.2. |
Die Betätigungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass ihre Wirkung im Betrieb durch den Prüfer nicht beeinflusst wird. |
4.3.3. |
Der Simulator ist, etwa durch die Wahl der Öffnung gemäß Nummer 4.3.1, so einzustellen, dass bei Anschluss eines Behälters mit einem Volumen von 385 ± 5 cm3 die Zeit für den Druckanstieg von 65 kPa auf 490 kPa (10 % bzw. 75 % des Nenndrucks von 650 kPa) 0,2 ± 0,01 Sekunden beträgt. Bei Anschluss eines Behälters von 1 155 ± 15 cm3 an Stelle des vorstehend genannten muss — ohne erneute Justierung — die Zeit für den Druckanstieg von 65 kPa auf 490 kPa 0,38 Sekunden ± 0,02 Sekunden betragen. Zwischen diesen beiden Werten muss der Druck annähernd linear mit der Zeit ansteigen. Die genannten Behälter müssen ohne Zwischenschaltung von flexiblen Schläuchen an die Anschlussstücke angeschlossen werden, wobei der Innendurchmesser der Verbindung mindestens 10 mm betragen muss. |
4.3.4. |
Die Diagramme in Anlage 1 sind ein Beispiel für die korrekte Konfigurierung des Simulators bei Einstellung und Verwendung. |
4.4. Der Simulator, mit dem die Reaktion auf Signale, die über die elektrische Steuerleitung übertragen werden, überprüft wird, muss folgende Merkmale aufweisen:
4.4.1. |
Der Simulator muss in der elektrischen Steuerleitung nach ISO 11992-2:2003 und Amd.1:2007 ein digitales Anforderungssignal erzeugen und die geeignete Information über die Stifte 6 und 7 des Steckverbinders nach ISO 7638:2003 an das Anhängefahrzeug übertragen. Zur Messung der Ansprech- und Schwelldauer kann der Simulator auf Wunsch des Herstellers an das Anhängefahrzeug die Information übertragen, dass keine Druckluft-Steuerleitung vorhanden ist und das Anforderungssignal in der elektrischen Steuerleitung von zwei unabhängigen Kreisen erzeugt wird (siehe die Norm ISO 11992-2:2003, Absätze 6.4.2.2.24 und 6.4.2.2.25). |
4.4.2. |
Die Betätigungseinrichtung der Bremsanlage muss so beschaffen sein, dass ihre Wirkung im Betrieb nicht vom Prüfer beeinflusst wird. |
4.4.3. |
Bei der Messung der Ansprech- und Schwelldauer muss das vom elektrischen Simulator erzeugte Signal einem linearen Anstieg des Luftdrucks von 0,0 kPa auf 650 kPa in 0,2 ± 0,01 Sekunden entsprechen. |
4.5. Wirkungsanforderungen
4.5.1. Bei Anhängefahrzeugen mit einer Druckluft-Steuerleitung darf die Zeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der vom Simulator in der Steuerleitung erzeugte Druck 65 kPa erreicht, und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck im Bremszylinder des Anhängefahrzeugs 75 % seines asymptotischen Wertes erreicht, nicht mehr als 0,4 Sekunden betragen.
4.5.1.1. Anhängefahrzeuge mit Druckluft-Steuerleitung und elektrischer Steuer-Übertragungseinrichtung sind mit dem elektrischen Strom zu prüfen, die dem Anhängefahrzeug über den Steckverbinder nach ISO 7638:2003 (Fünfstift- oder Siebenstift-Steckverbinder) zugeführt wird.
4.5.2. Bei Anhängefahrzeugen mit einer elektrischen Steuerleitung darf die Zeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das vom Simulator erzeugte Signal den 65 kPa entsprechenden Wert überschreitet, und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck im Bremszylinder des Anhängefahrzeugs 75 % seines asymptotischen Wertes erreicht, nicht mehr als 0,4 Sekunden betragen.
4.5.3. Bei Anhängefahrzeugen mit einer Druckluft- und einer elektrischen Steuerleitung sind Ansprech- und Schwelldauer für jede Steuerleitung nach dem entsprechenden Verfahren gemäß den Nummern 4.5.1.1 und 4.5.2 getrennt zu messen.
5. Anhängefahrzeuge mit hydraulischen Bremsanlagen
5.1. Die Prüfungen sind bei einer Umgebungstemperatur zwischen 15 °C und 30 °C durchzuführen.
5.2. Die Ansprech- und Schwelldauer des Anhängefahrzeugs ist ohne Zugmaschine zu messen. Zur Simulation der Zugmaschine sind die Anschlussstücke der Steuer- und der Vorratsleitung an einen Zugmaschinensimulator anzuschließen. Ist das Anhängefahrzeug mit einer elektrischen Steckverbindung nach Anhang I Nummer 2.1.5.1.3 ausgerüstet, muss diese ebenfalls mit dem Zugmaschinensimulator verbunden werden (siehe Anlage 2 Nummer 2).
5.3. Der Zugmaschinensimulator muss folgende Merkmale aufweisen:
5.3.1. |
Der Zugmaschinensimulator muss mit den Verbindungen gemäß Anhang I Nummern 2.1.5.1.1 bis 2.1.5.1.3, bezogen auf die Zugmaschine, ausgerüstet sein. |
5.3.2. |
Wenn der Zugmaschinensimulator aktiviert wird (z. B. durch einen elektrischen Schalter)
|
5.3.3. |
Ist die Steuerleitung des Anhängefahrzeugs nicht angeschlossen, muss der Zugmaschinensimulator in der Lage sein, am Anschlussstück der Steuerleitung innerhalb von 0,2 Sekunden nach der Aktivierung (etwa durch einen elektrischen Schalter) einen Druck von 11 500 kPa zu erzeugen. |
5.3.4. |
Die im Zugmaschinensimulator verwendete Hydraulikflüssigkeit muss eine Viskosität von 60± 3 mm2/s bei einer Temperatur von 40± 3 °C aufweisen (etwa eine hydraulische Flüssigkeit nach der Norm SAE 10W30). Während der Prüfung mit dem Zugmaschinensimulator darf die Temperatur der Hydraulikflüssigkeit 45 °C nicht überschreiten. |
5.3.5. |
Ist das Anhängefahrzeug zwecks Erfüllung der Anforderungen für die Betriebsbremsanlage mit hydraulischen Energiespeichereinrichtungen ausgerüstet, sind diese vor der Messung der Ansprech- und Schwelldauer auf den vom Hersteller im Prüfbericht angegebenen Druckwert aufzuladen, um die vorgeschriebene Mindestwirkung der Betriebsbremse zu erzielen. |
5.3.6. |
Ist der Zugmaschinensimulator an die Steuerleitung des Anhängefahrzeugsimulators (gemäß Nummer 3.6.2) angeschlossen, ist der Zugmaschinensimulator so zu kalibrieren, dass die Zeit zwischen der Aktivierung des Zugmaschinensimulators und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck im Kolben-Druckspeicher (oder der gleichwertigen Einrichtung) der Steuerleitung des Anhängefahrzeug-Simulators 11 500 kPa erreicht, 0,6+ 0,1 Sekunden beträgt. Damit diese Wirkung erzielt wird, ist der Durchsatz des Zugmaschinensimulators anzupassen (z. B. mithilfe eines Durchsatzreglers). Die Verbindungsrohre der Steuerleitung des Anhängefahrzeugs sind vor dieser Kalibrierung zu entlüften. |
5.3.7. |
Die Betätigungseinrichtung des Zugmaschinensimulators muss so ausgelegt sein, dass ihre Wirkung durch den Prüfer nicht beeinflusst wird. |
5.4. Wirkungsanforderungen
5.4.1. Ist der kalibrierte Zugmaschinensimulator (siehe Nummer 5.3.6) mit dem Anhängefahrzeug verbunden, darf die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Aktivierung des Zugmaschinensimulators (z. B. durch einen elektrischen Schalter) und dem Zeitpunkt, an dem der Druck in dem am ungünstigsten gelegenen Bremszylinder 75 % seines Höchstwertes erreicht, nicht länger als 0,6 Sekunden sein.
Erreicht in einer Betriebsbremsanlage der Bremsdruck im Bremszylinder vorübergehend einen Höchstwert, der anschließend auf den mittleren stabilisierten Druckwert abfällt, ist für die Berechnung des Wertes von 75 % der Wert des mittleren stabilisierten Drucks heranzuziehen.
6. Zugmaschinen, deren Betriebsbremsanlage mit Federspeichern ausgerüstet ist
6.1. Bei der Messung der Ansprech- und Schwelldauer müssen die Federspeicher so eng wie möglich eingestellt sein. Der dieser Prüfanforderung entsprechende Anfangsdruck in der Federspannkammer ist vom Hersteller anzugeben.
6.2. Die Zeit zwischen dem Betätigen der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremse (Bremsen vollständig gelöst) und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck in der Federspannkammer des ungünstigsten Bremszylinders einen Druck erreicht, der 75 % der vorgeschriebenen Bremswirkung entspricht, darf nicht länger als 0,6 Sekunden sein.
Anlage 1
Beispiel eines pneumatischen Simulators
1. Einstellung des Simulators