23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/40


GESCHÄFTSORDNUNG

der ständigen Ausschüsse der Parlamentarischen Versammlung EURONEST angenommen von der Parlamentarischen Versammlung Euronest am 3. Mai 2011 sowie am 29. Mai 2013 in Brüssel und am 18. März 2015 in Eriwan geändert

(2015/C 315/08)

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST und unter Berücksichtigung des Vorschlags des Präsidiums nimmt die Parlamentarische Versammlung EURONEST hiermit die Geschäftsordnung der ständigen Ausschüsse an.

Artikel 1

Anwendungsbereich

1.   Die Geschäftsordnung der ständigen Ausschüsse legt die gemeinsamen Arbeitsverfahren aller vier ständigen Ausschüsse der Parlamentarischen Versammlung EURONEST (nachstehend: die „Ausschüsse“) fest:

Ausschuss für politische Angelegenheiten, Menschenrechte und Demokratie;

Ausschuss für wirtschaftliche Integration, Angleichung der Rechtsvorschriften und Konvergenz mit den EU-Politiken;

Ausschuss für Energieversorgungssicherheit;

Ausschuss für soziale Angelegenheiten, Bildung, Kultur und Zivilgesellschaft.

2.   Unbeschadet der Geschäftsordnung der ständigen Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST analog auch für die Ausschusssitzungen.

Artikel 2

Zusammensetzung

1.   Ein Ausschuss hat maximal 30 Mitglieder und besteht aus:

15 Mitgliedern des Europäischen Parlaments;

15 Mitgliedern aus den nationalen Parlamenten der teilnehmenden osteuropäischen Partnerländer (1).

Die Zusammensetzung des Ausschusses spiegelt die Zusammensetzung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST wider.

2.   Jedes Mitglied der Parlamentarischen Versammlung EURONEST hat das Recht, einem der ständigen Ausschüsse als ordentliches Mitglied anzugehören. In Ausnahmefällen kann ein Mitglied zwei ständigen Ausschüssen angehören.

3.   Die Mitglieder werden nach dem von den einzelnen Parlamenten festzulegenden Verfahren bestimmt, und zwar so, dass sich so weit wie möglich die Verteilung der verschiedenen Fraktionen und Delegationen widerspiegelt, die im Europäischen Parlament bzw. auf der Seite der osteuropäischen Partner vertreten sind.

4.   Die Größe und Zusammensetzung der Ausschüsse ist von der Parlamentarischen Versammlung EURONEST auf Vorschlag des Präsidiums zu genehmigen.

Artikel 3

Vorsitz und Präsidium

1.   Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, das aus zwei gleichrangigen Ko-Vorsitzenden (einer von jeder Seite) und vier Vizevorsitzenden (zwei von jeder Seite) besteht, deren Wahl und Amtszeit von der jeweiligen Seite getrennt festgelegt werden.

2.   Die Ko-Vorsitzenden entscheiden gemeinsam, wer von ihnen bei der Ausschusssitzung den Vorsitz führt.

Artikel 4

Stellvertreter

1.   Jedes ordentliche Mitglied, das nicht an einer Ausschusssitzung teilnehmen kann, kann sich von einem stellvertretenden Mitglied derselben Seite der Versammlung vertreten lassen, sofern sich diese beiden Mitglieder entsprechend geeinigt haben. Der Vorsitzende muss vor Beginn der Sitzung über alle Stellvertretungen informiert werden.

2.   Im Ausschuss verfügt das stellvertretende Mitglied über dieselben Rechte und unterliegt denselben Verpflichtungen wie das ordentliche Mitglied.

Artikel 5

Sitzungen

1.   Die Ausschüsse treten nach Einberufung durch ihre Ko-Vorsitzenden zu höchstens zwei Sitzungen im Jahr zusammen, davon eine während der Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST.

2.   Auf Vorschlag des Präsidiums des Ausschusses erstellen und unterbreiten die Ko-Vorsitzenden den Entwurf der Tagesordnung für jede Ausschusssitzung.

3.   Die Ausschusssitzungen finden in den Arbeitssprachen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST statt. Alle Sitzungen sind öffentlich, sofern ein Ausschuss nichts anderes beschließt.

4.   Der Vorsitzende leitet die Beratungen, wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung, erteilt das Wort, erklärt die Aussprachen für beendet, stellt Themen zur Abstimmung und verkündet das Ergebnis der Abstimmungen.

5.   Mitglieder dürfen das Wort erst ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wurde. Ein Redner darf nur zwecks Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung unterbrochen werden. Schweift ein Redner vom Thema ab, ruft ihn der Vorsitzende zur Ordnung oder kann ihm beim zweiten Mal für den Rest der Aussprache zu diesem Thema das Wort entziehen.

6.   Der Vorsitzende ruft jedes Ausschussmitglied, das die Sitzung stört, zur Ordnung. Im Wiederholungsfall kann der Vorsitzende das entsprechende Mitglied für den Rest der Sitzung des Sitzungssaales verweisen.

7.   Zwei oder mehr Ausschüsse können nach einer entsprechenden Einigung ihrer Präsidien gemeinsame Sitzungen zu Beratungsgegenständen von gemeinsamem Interesse abhalten.

Artikel 6

Berichte und dringliche Themen

1.   Die Ausschüsse können Berichterstatter benennen, um spezifische Fragen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs zu prüfen und Berichte auszuarbeiten, die der Parlamentarischen Versammlung EURONEST nach der Genehmigung des Präsidiums vorgelegt werden. Die Anzahl dieser Berichte ist grundsätzlich auf einen Bericht pro Ausschuss und pro Sitzung begrenzt. Das Präsidium kann in Abhängigkeit vom Fortschritt der vorbereitenden Arbeiten auf Antrag der Ko-Vorsitzenden des Ausschusses beschließen, über wie viele Berichte pro Sitzung abgestimmt wird.

2.   In Ausnahmefällen kann ein Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung EURONEST dringliche Themen vorschlagen. Die Anzahl der dringlichen Themen ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Geschäftsordnung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST begrenzt.

3.   Zudem können die Ausschüsse andere Punkte auf ihrer Tagesordnung ohne einen Bericht besprechen und das Präsidium der Parlamentarischen Versammlung EURONEST schriftlich darüber informieren, dass die betreffenden Punkte besprochen wurden.

4.   Die Ausschüsse erstatten der Parlamentarischen Versammlung EURONEST über ihre Tätigkeiten Bericht.

Artikel 7

Beschlussfähigkeit und Abstimmung

1.   Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder von jeder Seite anwesend ist.

2.   Alle Abstimmungsergebnisse sind ungeachtet der Zahl der Abstimmenden gültig. Jedes Ausschussmitglied kann jedoch beantragen, vor einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit festzustellen. Wird infolge eines solchen Antrags festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, wird die Abstimmung verschoben.

3.   Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Jedes Mitglied kann Änderungsanträge zur Prüfung im Ausschuss einreichen. Der Ausschuss stimmt durch Handzeichen ab, wobei jedes Mitglied über eine einzige, personengebundene und nicht übertragbare Stimme verfügt.

4.   Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird vom Wahlausschuss durchgeführt, der sich zu zwei gleichen Teilen aus den Vertretern der Sekretariate jeder Seite der Parlamentarischen Versammlung EURONEST zusammensetzt. Der Wahlausschuss wird vor Beginn der entsprechenden Sitzung vom Präsidium (oder von den Ko-Vorsitzenden des Ausschusses) ernannt und berichtet das Wahlergebnis direkt den Ko-Vorsitzenden.

5.   Jedes Mitglied kann innerhalb der von den Ko-Vorsitzenden festgesetzten Frist Änderungsanträge zur Prüfung im Ausschuss einreichen. Änderungsanträge müssen sich auf den Text beziehen, der geändert werden soll, und sie müssen schriftlich eingereicht werden. Mündliche Änderungsanträge sind lediglich zulässig, wenn durch sie sachliche oder sprachliche Fehler korrigiert werden sollen. Andere mündliche Änderungsanträge sind nicht zulässig.

6.   Wenn vor Beginn der Abstimmung von mindestens drei Ausschussmitgliedern aus mindestens zwei Fraktionen des Europäischen Parlaments oder aus mindestens zwei Delegationen der osteuropäischen Seite der Parlamentarischen Versammlung EURONEST eine getrennte Abstimmung beantragt wird, findet eine Abstimmung statt, bei der die Vertreter der osteuropäischen Seite und die Vertreter der Seite des Europäischen Parlaments getrennt, aber gleichzeitig abstimmen. Der fragliche Wortlaut wird angenommen, wenn er jeweils eine Zweidrittelmehrheit der von den beiden Seiten getrennt abgegebenen Stimmen erhält.

7.   Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder von mindestens einem Mitglied der Parlamentarischen Versammlung EURONEST die getrennte Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist den Ko-Vorsitzenden bis 18.00 Uhr am Vortag der Abstimmung schriftlich zu unterbreiten, es sei denn, die Ko-Vorsitzenden legen eine andere Frist fest. Der Antrag gilt grundsätzlich als angenommen.

Artikel 8

Sonstige Vereinbarungen

1.   Das Parlament, das eine Ausschusssitzung ausrichtet, ist für die praktischen Vorkehrungen und die Unterstützung im Zusammenhang mit der Durchführung der Sitzung verantwortlich und trägt die anfallenden Kosten.

2.   Die Parlamentarische Versammlung EURONEST kann jedoch auf Vorschlag des Präsidiums empfehlen, dass ein finanzieller Beitrag der anderen Parlamente notwendig ist, um die Organisationskosten für eine Ausschusssitzung abzudecken.

Artikel 9

Auslegung der Geschäftsordnung

Die Ko-Vorsitzenden, oder auf deren Antrag das Präsidium eines Ausschusses, sind berechtigt, über Fragen der Auslegung der Geschäftsordnung der ständigen Ausschüsse zu entscheiden.

Artikel 10

Änderung der Geschäftsordnung der ständigen Ausschüsse

1.   Über jede Änderung der Geschäftsordnung der ständigen Ausschüsse beschließt die Parlamentarische Versammlung EURONEST auf der Grundlage von Vorschlägen des Präsidiums.

2.   Zur Annahme von Änderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Wenn vor Beginn der Abstimmung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder aus mindestens zwei Fraktionen des Europäischen Parlaments oder aus mindestens zwei Delegationen der osteuropäischen Seite der Parlamentarischen Versammlung EURONEST eine getrennte Abstimmung beantragt wird, findet eine Abstimmung statt, bei der die Vertreter der osteuropäischen Seite und die Vertreter der Seite des Europäischen Parlaments getrennt abstimmen. Der fragliche Wortlaut gilt dann als angenommen, wenn er jeweils eine Zweidrittelmehrheit der von den beiden Seiten getrennt abgegebenen Stimmen erhält.

3.   Vorbehaltlich zum Zeitpunkt der Abstimmung vorgesehener Ausnahmen treten Änderungen der Geschäftsordnung der ständigen Ausschüsse direkt nach ihrer Annahme in Kraft.


(1)  Nach dem Beitritt des weiteren osteuropäischen Partnerlandes (Republik Belarus) werden die Sitze unter den osteuropäischen Partnerländern neu verteilt.