18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/126


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2015/2392 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Personen, die den zuständigen Behörden tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden (Informanten), können den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die diese bei der Aufdeckung von Marktmissbrauch und der Verhängung von Sanktionen unterstützen. Bei Furcht vor Vergeltung, Diskriminierung oder Offenlegung personenbezogener Daten können Hinweise von Informanten jedoch unterbleiben. Daher sind angemessene Vorkehrungen in Bezug auf Mitteilungen von Informanten erforderlich, um den allgemeinen Schutz und die Einhaltung der Grundrechte des Informanten und der Person, gegen die sich die Vorwürfe richten, sicherzustellen. Personen, die den zuständigen Behörden bewusst falsche oder irreführende Angaben melden, sollten nicht als Informanten gelten und daher nicht in den Genuss der Schutzmechanismen kommen.

(2)

Die zuständigen Behörden sollten auch anonyme Meldungen zulassen, und die Schutzmechanismen dieser Richtlinie sollten auch dann gelten, wenn anonyme Informanten der Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ihre Identität preisgeben wollen. Informanten sollten ihre Meldung entweder über interne Verfahren erstatten können, sofern solche Verfahren bestehen, oder direkt an die zuständige Behörde.

(3)

Für die Bearbeitung der Meldungen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Kommunikation mit der meldenden Person und die angemessene Nachverfolgung der Meldung brauchen die zuständigen Behörden speziell geschulte Mitarbeiter, die auch mit den geltenden Datenschutzvorschriften vertraut sind.

(4)

Personen, die tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden wollen, sollten eine fundierte Entscheidung darüber treffen können, ob, wann und auf welche Weise sie Meldung erstatten. Daher sollten die zuständigen Behörden in öffentlicher und leicht zugänglicher Weise Informationen zu den verfügbaren Kanälen für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden, die anzuwendenden Verfahren und die innerhalb der Behörde für die Meldung von Verstößen zuständigen Mitarbeitern verbreiten. Sämtliche Informationen zur Meldung von Verstößen sollten transparent, leicht verständlich und zuverlässig sein, um die Meldung von Verstößen zu fördern und nicht davon abzuhalten.

(5)

Um eine wirksame Verständigung mit den speziellen Mitarbeitern zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden verschiedene Kommunikationskanäle einrichten und nutzen, die eine nutzerfreundliche sowohl schriftliche als auch mündliche Kommunikation auf elektronischem und nicht elektronischem Wege erlauben.

(6)

Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind und die Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden oder denen Verstöße gegen diese Verordnung zur Last gelegt werden, müssen unabhängig vom Charakter ihres Arbeitsverhältnisses oder davon, ob sie bezahlt oder unbezahlt tätig sind, durch Maßnahmen zum Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung geschützt werden. Ungerechte Behandlung kann unter Umständen sehr unterschiedliche Formen annehmen. Daher müssen die einzelnen Fälle über Streitbeilegungsregeln oder Gerichtsverfahren nach einzelstaatlichem Recht bewertet werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden angemessene Schutzmaßnahmen für die Bearbeitung der Verstoßmeldungen und den Umgang mit den personenbezogenen Daten der gemeldeten Personen eingerichtet haben. Mit diesen Verfahren ist zu gewährleisten, dass die Identität sowohl der meldenden als auch der gemeldeten Person in allen Phasen des Verfahrens geschützt ist. Diese Verpflichtung sollte unbeschadet der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen gelten, sofern dies durch das Unionsrecht oder das nationale Recht gefordert ist; ferner sollte sie geeigneten Absicherungen gemäß derartiger Rechtsvorschriften unterliegen, auch im Zusammenhang mit Ermittlungen oder Gerichtsverfahren oder zum Schutz der Freiheiten anderer, einschließlich der Verteidigungsrechte der gemeldeten Person.

(8)

Es ist überaus wichtig und notwendig, dass die speziellen Mitarbeiter der zuständigen Behörde wie auch andere Mitarbeiter der zuständigen Behörde, die Zugang zu den von einer Person gemeldeten Informationen haben, ihrer beruflichen Schweigepflicht und der Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit nachkommen, wenn sie die Daten innerhalb oder außerhalb der zuständigen Behörde übermitteln, auch in dem Fall, dass eine zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Meldung von Verstößen eine Untersuchung oder ein Ermittlungsverfahren bzw. in der Folge Durchsetzungsmaßnahmen einleitet.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass alle Verstoßmeldungen in angemessener Weise dokumentiert werden und dass jede Meldung innerhalb der zuständigen Behörde abrufbar ist und Informationen aus Meldungen gegebenenfalls als Beweismittel in Durchsetzungsmaßnahmen verwendbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie gewährleisten.

(10)

Der Schutz personenbezogener Daten des Informanten und der gemeldeten Person ist von entscheidender Bedeutung, um eine ungerechte Behandlung oder Rufschädigung aufgrund der Preisgabe personenbezogener Daten zu vermeiden, insbesondere der Preisgabe der Identität der betroffenen Personen. Daher sollten die zuständigen Behörden neben den nationalen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG angemessene Datenschutzverfahren einrichten, die auf den Schutz der Informanten und der gemeldeten Personen zugeschnitten sind; ein Bestandteil dieser Verfahren sollte ein gesichertes System innerhalb der zuständigen Behörde sein, auf das nur berechtigte Mitarbeiter Zugriff haben.

(11)

Im Zusammenhang mit der Meldung von Verstößen könnte die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die zuständige Behörde erforderlich werden, um eine Meldung von Verstößen zu bewerten und die notwendigen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen einzuleiten. Die zuständigen Behörden sollten bei der Übermittlung von Daten innerhalb der Behörde oder an Dritte die höchstmögliche Vertraulichkeit gemäß dem nationalen Recht wahren.

(12)

Die Rechte der gemeldeten Person, der ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zur Last gelegt wird, sollten geschützt werden, um eine Rufschädigung oder andere negative Folgen zu vermeiden. Des Weiteren sollten zu jedem Zeitpunkt nach der Meldung das Recht der gemeldeten Person auf Verteidigung und auf Zugang zu Rechtsbehelfen in vollem Umfang geachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht auf Verteidigung der gemeldeten Person gemäß der im nationalen Recht festgeschriebenen geltenden Verfahren im Zusammenhang mit Ermittlungen oder darauf folgenden Gerichtsverfahren gewährleisten. Dazu gehören das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Anhörung und das Recht, Rechtsmittel einzulegen.

(13)

Mithilfe einer regelmäßigen und mindestens alle zwei Jahre stattfindenden Überprüfung der Verfahren der zuständigen Behörden sollte gewährleistet werden, dass die Verfahren angemessen sind, dem aktuellen Stand entsprechen und somit ihren Zweck erfüllen. Dabei kommt es darauf an, dass die zuständigen Behörden ihre eigenen Erfahrungen auswerten und sich mit anderen zuständigen Behörden über Erfahrungswerte und bewährte Verfahrensweisen austauschen.

(14)

Da sich für die Mitgliedstaaten durch detaillierte Vorschriften zum Schutz von Informanten eine kompatible und operativ angemessene Gestaltung ihrer nationalen Systeme schwieriger gestaltet, auch was die administrativen, verfahrensbezogenen und institutionellen Aspekte betrifft, ist für den Durchführungsrechtsakt ein gewisses Maß an Flexibilität gefragt. Eine derartige Flexibilität ließe sich am besten mit einer Richtlinie anstelle einer Verordnung erzielen. Somit scheint eine Richtlinie das angemessene Instrument, um den Mitgliedstaaten die wirksame Einpassung des Systems für Verstoßmeldungen in ihre nationalen Systeme, einschließlich des institutionellen Rahmens, zu ermöglichen.

(15)

Mit Hinweis auf das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 am 3. Juli 2016 erscheint es angemessen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen im Rahmen dieser Richtlinie vom 3. Juli 2016 an umsetzen und anwenden.

(16)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNG

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält Vorschriften zur Festlegung der in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Verfahren, einschließlich zur Meldung und Nachverfolgung von Meldungen und der Maßnahmen zum Schutz von Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags tätig sind, sowie Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„meldende Person“ eine Person, die der zuständigen Behörde einen tatsächlichen oder möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 meldet;

2.

„gemeldete Person“ eine Person, die von der meldenden Person beschuldigt wird, einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 begangen oder geplant zu haben;

3.

„Verstoßmeldung“ die Meldung bei der zuständigen Behörde bezüglich eines tatsächlichen oder möglichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch die meldende Person.

KAPITEL II

VERFAHREN FÜR DIE ENTGEGENNAHME DER MELDUNGEN ÜBER VERSTÖSSE UND DEREN NACHVERFOLGUNG

Artikel 3

Spezielle Mitarbeiter

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über Mitarbeiter verfügen, die eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen eingesetzt werden („spezielle Mitarbeiter“). Die speziellen Mitarbeiter werden für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen geschult.

(2)   Die speziellen Mitarbeiter nehmen folgende Aufgaben wahr:

a)

Übermittlung von Informationen über die Verfahren zur Meldung von Verstößen an interessierte Personen;

b)

Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen;

c)

Kontakt zur meldenden Person, sofern diese ihre Identität preisgegeben hat.

Artikel 4

Informationen zur Entgegennahme und Nachverfolgung einer Verstoßmeldung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in einer gesonderten sowie leicht erkennbaren und zugänglichen Rubrik ihrer Website die in Absatz 2 genannten Informationen zur Entgegennahme einer Verstoßmeldung veröffentlichen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen alle folgenden Elemente:

a)

die Kommunikationskanäle zur Entgegennahme und Nachverfolgung einer Verstoßmeldung und für die Kontaktaufnahme zu den speziellen Mitarbeitern gemäß Artikel 6 Absatz 1, einschließlich:

1.

Telefonnummern mit der Angabe, ob die Gespräche bei Nutzung dieser Anschlüsse aufgezeichnet werden oder nicht;

2.

besondere E-Mail-Adressen und Postanschriften der speziellen Mitarbeiter, die sicher sind und Vertraulichkeit gewährleisten;

b)

die in Artikel 5 genannten anwendbaren Verfahren bei Verstoßmeldungen;

c)

die für Verstoßmeldungen geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß den in Artikel 5 genannten geltenden Verfahren für Verstoßmeldungen;

d)

die Verfahren zum Schutz von Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind;

e)

eine Erklärung, aus der Folgendes eindeutig hervorgeht: Wenn eine Person der zuständigen Behörde im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Informationen meldet, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keinerlei nachteilige Folgen nach sich.

(3)   Die zuständigen Behörden können auf ihren Websites ausführlichere Informationen über die Entgegennahme und Nachverfolgung von in Absatz 2 genannten Verstößen bereitstellen.

Artikel 5

Anwendbare Verfahren bei Verstoßmeldungen

(1)   Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren bei Verstoßmeldungen beinhalten sämtliche der folgenden Informationen:

a)

den Verweis darauf, dass Verstoßmeldungen auch anonym eingereicht werden können;

b)

die Art und Weise, in der die zuständige Behörde die meldende Person auffordern kann, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche ihr vorliegende Informationen zu liefern;

c)

Art, Inhalt und Zeitrahmen der Rückmeldung über das Ergebnis der Verstoßmeldung an die meldende Person;

d)

die Vertraulichkeitsbestimmungen für Verstoßmeldungen, einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Umstände, unter denen die vertraulichen Daten der meldenden Person gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offengelegt werden könnten.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe d genannte detaillierte Beschreibung soll sicherstellen, dass der meldenden Person die Ausnahmefälle bekannt sind, in denen die Vertraulichkeit der Daten nicht gewährleistet werden kann, unter anderem, wenn die Offenlegung von Daten eine notwendige und verhältnismäßige Verpflichtung nach Unionsrecht oder nationalem Recht im Zusammenhang mit Ermittlungen oder anschließenden Gerichtverfahren darstellt oder erforderlich ist, um die Freiheiten anderer zu gewährleisten, unter anderem das Recht auf Verteidigung der gemeldeten Person wobei die Offenlegung in jedem Fall geeigneten Sicherungsmaßnahmen gemäß diesen Rechtsvorschriften unterliegt.

Artikel 6

Spezielle Kommunikationskanäle

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen unabhängige und autonome Kommunikationskanäle einrichten, die sowohl sicher sind als auch die Vertraulichkeit gewährleisten („spezielle Kommunikationskanäle“).

(2)   Spezielle Kommunikationskanäle gelten als unabhängig und autonom, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie verlaufen getrennt von den allgemeinen Kommunikationskanälen der zuständigen Behörde, einschließlich der Kommunikationskanäle, über die die zuständige Behörde in ihren allgemeinen Arbeitsabläufen intern und mit Dritten kommuniziert;

b)

sie werden so gestaltet, eingerichtet und betrieben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und der Zugang durch nicht berechtigte Mitarbeiter der zuständigen Behörde verhindert wird;

c)

sie ermöglichen die Speicherung dauerhafter Informationen gemäß Artikel 7, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen.

(3)   Mithilfe der speziellen Kommunikationskanäle können tatsächliche oder mögliche Verstöße mindestens auf folgende Art gemeldet werden:

a)

schriftliche Meldung eines Verstoßes in elektronischer oder Papierform;

b)

mündliche Meldung eines Verstoßes über Telefon, mit oder ohne Aufzeichnung des Gesprächs;

c)

persönliches Treffen mit speziellen Mitarbeitern der zuständigen Behörde.

(4)   Die zuständige Behörde stellt der meldenden Person vor oder spätestens während der Entgegennahme der Meldung die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Informationen zur Verfügung.

(5)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine Verstoßmeldung, die über andere als die in diesem Artikel genannten speziellen Kommunikationskanäle eingegangen ist, unverändert und unter Nutzung der speziellen Kommunikationskanäle an die speziellen Mitarbeiter der zuständigen Behörde weitergeleitet wird.

Artikel 7

Dokumentation eingehender Meldungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden jede Verstoßmeldung dokumentieren.

(2)   Die zuständigen Behörden bestätigen den Eingang schriftlicher Verstoßmeldungen unverzüglich an die von der meldenden Person genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse, es sei denn, die meldende Person hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder die zuständige Behörde hat Grund zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität der meldenden Person beeinträchtigen würde.

(3)   Wird für die Meldung eines Verstoßes eine Telefonverbindung mit Gesprächsaufzeichnung genutzt, ist die zuständige Behörde berechtigt, die mündliche Meldung auf folgende Weise zu dokumentieren:

a)

Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder

b)

vollständige und genaue Transkription des Gesprächs, die von den speziellen Mitarbeitern der zuständigen Behörde angefertigt wird. Hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, die Transkription des Anrufs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

(4)   Wird für die Meldung eines Verstoßes eine Telefonverbindung ohne Gesprächsaufzeichnung genutzt, ist die zuständige Behörde berechtigt, die mündliche Meldung in Form eines detaillierten Gesprächsprotokolls zu dokumentieren, das von den speziellen Mitarbeitern der zuständigen Behörde angefertigt wird. Hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, das Protokoll des Anrufs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

(5)   Erbittet eine Person für die Meldung eines Verstoßes ein persönliches Treffen mit den speziellen Mitarbeitern der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c, sorgen die zuständigen Behörden dafür, dass vollständige und genaue Aufzeichnungen des Treffens in dauerhafter und abrufbarer Form aufbewahrt werden. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Aufzeichnungen eines persönlichen Treffens auf folgende Weise dokumentieren:

a)

Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder

b)

detailliertes Protokoll des Treffens, das von den speziellen Mitarbeitern der zuständigen Behörde angefertigt wird. Hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, das Protokoll des Treffens zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

Artikel 8

Schutz von Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind

(1)   Die Mitgliedstaaten etablieren entsprechende Verfahren für einen wirksamen Informationsaustausch und für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und anderen relevanten Behörden, die daran beteiligt sind, Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind und der zuständigen Behörde Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden oder denen ein solcher Verstoß zur Last gelegt wird, vor Vergeltung, Diskriminierung oder Benachteiligung anderer Art zu schützen, wie sie aufgrund der Meldung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder in Verbindung damit entstehen kann.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Verfahren gewährleisten mindestens Folgendes:

a)

Meldenden Personen stehen umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Benachteiligung zur Verfügung, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung.

b)

Meldende Personen erhalten von den zuständigen Behörden wirksame Unterstützung gegenüber anderen relevanten Behörden, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die meldende Person als Informant auftritt.

Artikel 9

Schutzverfahren für personenbezogene Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die in Artikel 7 genannten Aufzeichnungen in einem vertraulichen und sicheren System speichern.

(2)   Der Zugang zu dem in Absatz 1 genannten System muss Beschränkungen unterliegen, mit denen sichergestellt wird, dass die darin gespeicherten Daten nur Mitarbeitern der zuständigen Behörde zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten benötigen.

Artikel 10

Übermittlung von Daten innerhalb und außerhalb der zuständigen Behörde

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldenden Person und der gemeldeten Person innerhalb und außerhalb der zuständigen Behörde einrichten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Datenübermittlung im Zusammenhang mit einer Verstoßmeldung innerhalb und außerhalb der zuständigen Behörde keine direkte oder indirekte Offenlegung der Identität der meldenden Person oder der gemeldeten Person oder anderer Hinweise erfolgt, aus denen sich die Identität der meldenden Person oder der gemeldeten Person ableiten ließe, es sei denn, eine derartige Übermittlung erfolgt gemäß den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten Vertraulichkeitsbestimmungen.

Artikel 11

Verfahren für den Schutz der gemeldeten Personen

(1)   Ist die Identität der gemeldeten Person der Öffentlichkeit nicht bekannt, sorgt der betroffene Mitgliedstaat dafür, dass ihre Identität mindestens auf die gleiche Weise geschützt wird wie die Identität von Personen, gegen die die zuständige Behörde ermittelt.

(2)   Die in Artikel 9 genannten Verfahren gelten auch für den Schutz der Identität der gemeldeten Personen.

Artikel 12

Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden ihre Verfahren für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre überprüfen. Bei der Überprüfung dieser Verfahren berücksichtigen die zuständigen Behörden ihre Erfahrungen sowie die Erfahrungen anderer zuständiger Behörden und passen ihre Verfahren dahingehend sowie gemäß den Entwicklungen des Marktes und der Technik an.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 3. Juli 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 3. Juli 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.