19.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/10


BESCHLUSS (EU) 2015/2400 DES RATES

vom 8. Dezember 2015

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, ist gemäß dem Beschluss (EU) 2015/860 des Rates (1) vorbehaltlich des Abschlusses des Änderungsprotokolls zu einem späteren Zeitpunkt am 27. Mai 2015 unterzeichnet worden.

(2)

Der Wortlaut des Änderungsprotokolls, der das Ergebnis der Verhandlungen ist, spiegelt die Verhandlungsleitlinien des Rates getreulich wider, da er das Abkommen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene im Bereich des automatischen Informationsaustauschs, und zwar dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten globalen Standard für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten, anpasst. Die Union, ihre Mitgliedstaaten und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben aktiv an den Arbeiten der OECD mitgewirkt. Der Wortlaut des Abkommens in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung ist die Rechtsgrundlage für die Anwendung des globalen Standards in den Beziehungen zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(3)

Das Änderungsprotokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Änderungsprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (2).

(2)   Die Kommission informiert die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Mitgliedstaaten über alle gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten vorgenommenen Notifikationen, die sich aus dem Änderungsprotokoll ergeben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  Beschluss (EU) 2015/860 des Rates vom 26. Mai 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. L 136 vom 3.6.2015, S. 5).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.