18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/145


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2398 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

über die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag einer in einem Drittstaat ansässigen Abwrackeinrichtung auf Aufnahme in die europäische Liste der Abwrackeinrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und besondere ihr Titel III enthält die Anforderungen an Abwrackeinrichtungen, die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union recyceln wollen und deswegen die Aufnahme in die europäische Liste der Abwrackeinrichtungen beantragen.

(2)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 sind die Angaben und Unterlagen aufgeführt, die Schiffsrecyclingunternehmen als Teil ihres Antrags auf Aufnahme von in einem Drittland ansässigen Abwrackeinrichtungen in die europäische Liste übermitteln müssen. Artikel 16 Absatz 2 enthält außerdem die im Amtsblatt zu veröffentlichenden Angaben zu der Abwrackeinrichtung, die in die europäische Liste aufgenommen werden soll.

(3)

Im Gegensatz zu anderen Durchführungsrechtsakten, die im Rahmen der Verordnung über das Recycling von Schiffen zu erlassen sind, gibt es im Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen von 2009 kein direkt vergleichbares Muster. Das Formular im Anhang enthält daher wichtige Auszüge aus der Anlage 5 zum Übereinkommen von Hongkong (Betriebsgenehmigung „Document of Authorization to conduct Ship Recycling“ — DASR) sowie aus den einschlägigen IMO-Leitlinien für Abwrackeinrichtungen und fügt die in (Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2) der Verordnung über das Recycling von Schiffen zusätzlich vorgesehenen Informationen und Unterlagen hinzu.

(4)

Die Interessenträger wurden schriftlich zum Inhalt des Beschlusses konsultiert. Die entsprechenden Bemerkungen wurden im Anhang berücksichtigt.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses für die Verordnung über das Recycling von Schiffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Informationen und Unterlagen zur Identifizierung einer in einem Drittstaat ansässigen Abwrackeinrichtung, die die Aufnahme in die europäische Liste der Abwrackeinrichtungen beantragt, werden in dem im Anhang vorgegebenen Format eingereicht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1.


ANHANG

TEIL 1

Angaben zur Abwrackeinrichtung

Name der Abwrackeinrichtung

 

Individuelle Kennnummer des Recyclingunternehmens

 

Vollständige Anschrift der Abwrackeinrichtung

 

Hauptansprechpartner

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 

Name, Anschrift und Kontaktangaben des Unternehmens

 

Arbeitssprache(n)

 

TEIL 2

Weitere Angaben

Recycling-Methode (1)

 

Art(en) der Schiffe, die recycelt werden können

 

Verfahren zur Zulassung des Schiffsrecyclingplans (2)

 

Zahl der Beschäftigten (3)

 

Maximale Schiffsrecyclingkapazität in einem bestimmten Jahr in den letzten zehn Jahren (LDT) (4)

 

Beschreibung der Abwrackeinrichtung (bauliche Gestaltung, Wassertiefe, Zugänglichkeit usw.)

 


Schweres Gerät

Schwerlast-Hebezeug

z. B. Auslegerkran: 60 Tonnen

z. B. Mobilkran: 35 Tonnen × 1, 27 Tonnen × 1

z. B. Hydraulikbagger: SH400, ZX330, SK220, ZX200 mit Schere, Magnet

z. B. Hydraulikschere: 600 Tonnen × 1

z. B. Brückenwaage: 50 Tonnen

 

 

 

Boot

z. B. Bruttoraumzahl: 5 Tonnen, Maschinenleistung: 240 PS

Schere

z. B. Kapazität: 600 Tonnen


Sonstiges Gerät

O2-Zufuhr

z. B. System für Flüssigsauerstoffzufuhr: 10 m3

Gaszufuhr

z. B. LPG-Flaschen

Pressluft

 

Feuerlöscher

z. B. Kapazität tragbarer Feuerlöscher

Behandlung von Altöl

z. B. Ölabscheider

Beckenkapazität: etwa 20 Tonnen

Abfalllagerung

z. B. Container für Asbest: 2

Verbrennungsanlage(n)

z. B. keine

Stromversorgung

z. B. Unterstation


Standort der Einrichtung (5)

Untergliederung und Einordnung des Standorts

z. B. Siedlungsbeschränkungsbereich

Fläche der Einrichtung (in m2)

 

Versiegelte Flächen

 

Periphere Umwelt

z. B. Fabriken: aufgelassener Steinbruch, zwei Jachthäfen in der Nähe, Gebiete mit empfindlicher Umwelt

z. B. Wohngebiete: Wohnhäuser am Eingangsbereich und 200 m vom Eingangsbereich entfernt


Zeugnisse/Lizenzen der Arbeiter (6)

Zeugnis/Lizenz

Zahl der Mitarbeiter/Qualifikationen (7)

1)

Leiter der Asbesthandhabung

 

2)

Leiter der PCB-Handhabung

 

3)

Handhabung bestimmter Chemikalien

 

4)

Lehrgang über die Asbesthandhabung

 

 

 

5)

Brennschneiden

 

 

 

6)

Schweißen

 

7)

Handhabung von Zink

 

8)

Heben

 

 

 

9)

Schwerlast-Hebezeug

 

 

10)

Seeleute

 

11)

Taucher

 

12)

Entfernung von Gefahrstoffen

(Stoff A)

 

(Stoff B)

 

(Stoff C)

 

(Stoff D)

 

(Stoff E)

 

(Stoff F)

 

(Stoff G)

 

(Stoff H)

 

(Stoff I)

 

(Stoff J)

 

(Stoff K)

 

TEIL 3

Bezeichnung der von der/den zuständigen Behörde(n) erteilten Genehmigung, Lizenz oder Zulassung für das Schiffsrecycling

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen legt das Schiffsrecyclingunternehmen eine Kopie der Dokumente, die die zuständigen Behörden in Bezug auf das Recycling von Schiffen ausgestellt haben (8), sowie gegebenenfalls die Genehmigung, Lizenz oder Zulassung vor, die sämtlichen am Vorgang des Schiffsrecyclings unmittelbar beteiligten Auftragnehmern und Unterauftragnehmern von den zuständigen Behörden erteilt wurde.

Dem Antrag beigefügte Genehmigung(en), Lizenz(en) oder Zulassung(en) (9):

Bezeichnung des Dokuments

Land der Ausstellung

Ausstellende zuständige Behörde

Ausgestellt am (Datum)

Gültig bis (Datum oder unbefristet)

Unternehmen, dem das Dokument ausgestellt wurde (10)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL 4

Möglichkeiten und Grenzen der Abwrackeinrichtung

4.1.   Schiffsrecyclingkapazität

Die Abwrackeinrichtung ist ermächtigt, unter Beachtung folgender Größenbeschränkungen ein Schiff zum Recycling anzunehmen:

Maximale Schiffsrecyclingkapazität

Sonstige Beschränkungen

DWT

 

 

BRZ

 

 

LDT

 

 

Länge

 

 

Breite

 

 

Weite

 

 

Tiefe

 

 

4.2.   Sichere und umweltverträgliche Bewirtschaftung von Gefahrstoffen

Die Abwrackeinrichtung ist ermächtigt, unter folgenden Bedingungen ein Schiff zum Recycling anzunehmen, das die in nachstehender Tabelle genannten Gefahrstoffe enthält:

Bewirtschaftung von Gefahrstoffen (11)

Beschreibung der Bewirtschaftungsschritte (12)

1)

Asbest

Entfernung

Lagerung

Abfallbehandlung

Bewirtschaftung von Gefahrstoffen

Beschreibung der Bewirtschaftungsschritte

2)

Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Entfernung

Lagerung

Abfallbehandlung

Schwermetalle:

3)

Zinnorganische Bewuchsschutzanstriche und -systeme

4)

Cadmium und Cadmiumverbindungen

5)

Sechswertiges Chrom und Chrom(VI)-Verbindungen

6)

Blei und Bleiverbindungen

7)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

Entfernung

Lagerung

Abfallbehandlung

Flammenschutzmittel:

8)

Polybromierte Diphenylether (PBDE)

9)

Hexabromcyclododecan (HBCDD)

10)

Polybromierte Biphenyle (PBB)

Entfernung

Lagerung

Abfallbehandlung

11)

Radioaktive Stoffe

Entfernung

Lagerung

Abfallbehandlung

Bewirtschaftung von Gefahrstoffen

Beschreibung der Bewirtschaftungsschritte

Sonstige persistente organische Schadstoffe (POP)

12)

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

13)

Perfluoroktansulfonsäure (PFOS)

14)

Polychlorierte Naphthalene (mehr als 3 Chloratome)

15)

Bestimmte kurzkettige Chlorparaffine (SCCP) (C10-C13-Chloralkane)

Entfernung

Lagerung

Abfallbehandlung

16)

Gefährliche Flüssigkeiten, Rückstände und Sedimente

Entfernung

Lagerung

Abfallbehandlung

17)

Farben und Beschichtungen, die leicht entzündlich sind und/oder das Freiwerden von Giftstoffen bewirken

Entfernung

Lagerung

Abfallbehandlung

18)

Vorstehend nicht aufgeführte andere Gefahrstoffe, die nicht Teil der Schiffsstruktur sind (bitte angeben)

Entfernung

Lagerung

Abfallbehandlung

TEIL 5

Erklärung zum Recycling von Schiffen unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten

RECYCLING VON SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE EINES MITGLIEDSTAATS DER EUROPÄISCHEN UNION

…(Name) bestätigt im Namen von …(Unternehmen) …(im Folgenden „das Unternehmen“) (13), dass das Unternehmen Schiffe unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten nur im Einklang mit den Auflagen der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen zum Recycling annimmt. Außerdem wird das Unternehmen

a)

vor dem Recycling des Schiffs

dem Schiffseigner und der Verwaltung oder einer von ihr anerkannten Organisation den Schiffsrecyclingplan übermitteln, sobald dieser von der zuständigen Behörde nach dem geltenden Verfahren (14) zugelassen worden ist;

der Verwaltung melden, dass die Abwrackeinrichtung in jeder Hinsicht bereit ist, mit dem Schiffsrecycling zu beginnen;

b)

nach Abschluss des vollständigen oder teilweisen Schiffsrecyclings nach dieser Verordnung der Verwaltung, die die Recyclingfähigkeitsbescheinigung für das Schiff ausgestellt hat, innerhalb von 14 Tagen ab dem vollständigen oder teilweisen Recycling gemäß dem Schiffsrecyclingplan eine Abschlusserklärung übermitteln. Die Abschlusserklärung enthält einen Bericht über etwaige Zwischenfälle und Unfälle, die die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt geschädigt haben.

Ort …

Datum …

Unterschrift:

NB: Die Erklärung bedeutet nicht, dass die Einrichtung keine Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes annehmen kann.

TEIL 6

Erklärung zu den Verfahren der Abfallverwertung und -beseitigung

VERFAHREN DER ABFALLVERWERTUNG UND -BESEITIGUNG

Gemäß dem internationalen Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen von 2009 bezweckt die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen die Vermeidung, Verminderung, Minimierung und — soweit praktisch möglich — Eliminierung von Unfällen, Verletzungen und anderen nachteiligen Auswirkungen des Recyclings von Schiffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung muss das Schiffsrecyclingunternehmen in der Lage sein nachzuweisen, dass die den Abfall übernehmende Abfallbehandlungsanlage nach Gesundheits- und Umweltschutzstandards betrieben wird, die weitgehend den einschlägigen internationalen und Unionsstandards entsprechen.

…(Name) bestätigt im Namen von …(Unternehmen) …(im Folgenden „das Unternehmen“) (15) nach bestem Wissen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die den Abfall von der Abwrackeinrichtung übernehmen,

a)

von den zuständigen nationalen Behörden zur Behandlung des von ihnen übernommenen Abfalls zugelassen sind;

b)

nach Gesundheits- und Umweltschutzstandards betrieben werden, die weitgehend den einschlägigen internationalen und Unionsstandards entsprechen;

Zusammen mit dieser Erklärung muss das Unternehmen eine Kopie aller einschlägigen Unterlagen vorlegen, die es von den Abfallbehandlungsanlagen erhalten hat (siehe Teil 2).

Ort …

Datum …

Unterschrift:

TEIL 7

Schiffsrecyclingplan der Einrichtung

SCHIFFSRECYCLINGPLAN DER EINRICHTUNG

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen muss das Schiffsrecyclingunternehmen bestätigen, dass es einen Schiffsrecyclingplan unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien aufgestellt hat.

Ich …(Name) erkläre hiermit, dass …(Unternehmen) (16) einen Schiffsrecyclingplan angenommen hat. Eine Kopie des Schiffsrecyclingplans liegt den Antragsunterlagen bei.

Ort …

Datum …

Unterschrift:

TEIL 8

Kriterien für sicheres feuergefährliches Arbeiten und sicheres Begehen

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d weist das Schiffsrecyclingunternehmen nach, dass es in der Lage ist, Kriterien für sicheres feuergefährliches Arbeiten und sicheres Begehen während des gesamten Vorgangs des Schiffsrecyclings aufzustellen, aufrechtzuerhalten und zu überwachen;

 

Den Antragsunterlagen beigefügte Belege (17)

Sicheres feuergefährliches Arbeiten

 

Sicheres Begehen

 


(1)  Siehe z. B. Absatz 3 in Abschnitt 3.4.1 der IMO-Richtlinien, Resolution MEPC.210(63), S. 24.

(2)  Dies betrifft das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über das Recycling von Schiffen.

(3)  Zum Zeitpunkt der Antragstellung.

(4)  Die Zahl sollte dokumentiert werden, z. B. durch amtliche Bestätigungen für den Abschluss der stofflichen Verwertung von in dem betreffenden Jahr recycelten Schiffen, unter Angabe des LDT der Schiffe. Gemäß Artikel 32 der EU-Verordnung über das Recycling von Schiffen wird „die jährliche Schiffsrecyclingkapazität einer Abwrackeinrichtung […] als Summe des in LDT ausgedrückten Gewichts der Schiffe berechnet, die in einem bestimmten Jahr in dieser Werft recycelt worden sind. Die jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität wird durch die Ermittlung des höchsten Werts bestimmt, der im vorangegangenen Zehnjahreszeitraum je Abwrackeinrichtung angefallen ist, oder — bei einer neu zugelassenen Abwrackeinrichtung — des höchsten in dieser Abwrackeinrichtung erreichten Jahreswerts“.

(5)  Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung ein Grundriss der Abwrackeinrichtung und des Standorts, auf dem die Orte der einzelnen Schiffsrecyclingvorgänge eingezeichnet sind.

(6)  Die entsprechenden Zeilen in der Tabelle sind nur in Bezug auf die Gefahrstoffe auszufüllen, die die Abwrackeinrichtung entfernen darf.

(7)  Das Schiffsrecyclingunternehmen muss jederzeit in der Lage sein, gegenüber der Europäischen Kommission oder ihren Beauftragten die Kompetenz jedes Personalmitglieds nachzuweisen, das berechtigt ist, Gefahrstoffe zu entfernen.

(8)  Stellen die zuständigen Behörden keine spezielle Genehmigung, Lizenz oder Zulassung für das Recycling von Schiffen aus, so muss der Antragsteller dies in seinem Antrag eindeutig angeben und andere einschlägige Genehmigungen, Lizenzen oder Zulassungen mit Bezug auf die Tätigkeiten des Unternehmens vorlegen.

(9)  Bitte führen Sie alle von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen, Lizenzen oder Zulassungen in der Tabelle auf und legen Sie Kopien davon bei.

(10)  Namen des Schiffsrecyclingunternehmens und/oder seines Auftragnehmers/Unterauftragnehmers, dem das Dokument ausgestellt wurde.

(11)  Für die Bewirtschaftung jedes Stoffs sollten die nationalen Rechtsvorschriften als Referenz angegeben werden. Es ist anzugeben, ob und welche Beschränkungen in der Genehmigung vorgesehen sind, die die zuständige(n) Behörde(n) des Landes, in dem sich die Einrichtung befindet, ausgestellt hat/haben. Die Gefahrstoffe können in Teilen des Schiffes oder der Ausrüstung (z. B. in Anstrichen oder als Kunststoffzusätze) oder in Chemikaliengemischen (z. B. Kühlflüssigkeiten) enthalten sein.

(12)  Bitte teilen Sie gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung Folgendes mit: 1) Angabe, welches Abfallbehandlungsverfahren angewendet wird, 2) Angabe des Ortes, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird (dies kann in der Einrichtung selbst oder in einer nachgelagerten Abfallbewirtschaftungsanlage stattfinden. Im letztgenannten Fall sind auch Angaben wie der Name der Anlage und Kontaktangaben zu übermitteln), und 3) Belege dafür, dass das angewandte Verfahren nachweislich ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und umweltgerecht durchgeführt wird.

(13)  Name des Schiffsrecyclingunternehmens.

(14)  Das Verfahren ist in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung über das Recycling von Schiffen beschrieben.

(15)  Name des Schiffsrecyclingunternehmens.

(16)  Name des Schiffsrecyclingunternehmens.

(17)  Verweisen Sie auf die entsprechenden Auszüge aus dem diesem Antrag beigefügten Schiffsrecyclingplan.