4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/1


BESCHLUSS (EU) 2015/2240 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2015

zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In einer Reihe von Ministererklärungen (in Manchester am 24. November 2005, Lissabon am 19. September 2007, Malmö am 18. November 2009 und Granada am 19. April 2010) forderten die Minister die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten dadurch zu erleichtern, dass grenz- und sektorenübergreifende Interoperabilitätslösungen verwirklicht werden, die effizientere und sicherere öffentliche Dienstleistungen ermöglichen. Außerdem haben die Mitgliedstaaten anerkannt, dass bessere öffentliche Dienstleistungen mit geringerem Ressourcenaufwand erbracht werden müssen und dass das Potenzial elektronischer Behördendienste durch die Förderung einer Kultur der Zusammenarbeit und durch die Verbesserung der Interoperabilitätsbedingungen in europäischen öffentlichen Verwaltungen gesteigert werden kann.

(2)

In ihrer Mitteilung vom 19. Mai 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (DAE), einer der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020, hob die Kommission hervor, dass Interoperabilität für die bestmögliche Ausschöpfung des sozialen und wirtschaftlichen Potenzials der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) unentbehrlich ist und dass die Digitale Agenda folglich nur dann voll zum Tragen kommen kann, wenn die Interoperabilität gesichert ist.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Interoperabilisierung europäischer öffentlicher Dienste“ stellte die Kommission die Europäische Interoperabilitätsstrategie (EIS) und den Europäischen Interoperabilitätsrahmen (EIF) vor.

(4)

Die Interoperabilität fördert die erfolgreiche Durchführung der Politik, bietet ein beträchtliches Potenzial für die Überwindung elektronischer Schranken an den Grenzen und trägt zur Schaffung neuer oder zur Konsolidierung sich entwickelnder gemeinsamer öffentlicher Dienstleistungen auf Unionsebene bei. Insbesondere in den in den folgenden Erwägungsgründen beschriebenen Politikbereichen ist Interoperabilität für eine wirksame und effiziente Umsetzung unentbehrlich:

(5)

Auf dem Gebiet des Binnenmarkts verpflichtet die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Mitgliedstaaten, Dienstleistern die staatenübergreifende elektronische Abwicklung aller zum Erbringen einer Dienstleistung außerhalb ihres Niederlassungsmitgliedstaates notwendigen Verfahren und Formalitäten zu ermöglichen.

(6)

Auf dem Gebiet des Unternehmensrechts schreibt die Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vor, dass die Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der Mitgliedstaaten über eine zentrale Plattform interoperabel sein müssen. Die Verknüpfung der Unternehmensregister wird dafür sorgen, dass ein staatenübergreifender Informationsaustausch zwischen Registern möglich ist, und wird Unternehmen und Bürgern den Zugang zu Daten über Unternehmen auf Unionsebene erleichtern, wodurch sich die Rechtssicherheit in Bezug auf das Geschäftsumfeld in der Union verbessert.

(7)

Auf dem Gebiet der Umwelt sieht die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vor, dass gemeinsame Durchführungsvorschriften mit technischen Regelungen für die Interoperabilität erlassen werden müssen. Insbesondere schreibt die Richtlinie vor, dass nationale Infrastrukturen angepasst werden müssen, um sicherzustellen, dass Geodaten und zugehörige Dienste interoperabel sind und grenzüberschreitend innerhalb der Union genutzt werden können.

(8)

Auf dem Gebiet Justiz und Inneres ist eine erweiterte Interoperabilität zwischen europäischen Datenbanken die Grundlage für das Visa-Informationssystem (7), das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (8), das europäische Dactyloskopiesystem (9) und das europäische e-Justiz-Portal (10). Ferner nahm der Rat am 24. September 2012 Schlussfolgerungen an, in denen er zur Einführung eines „European Legislation Identifier“ aufforderte und die Notwendigkeit einer interoperablen Suche nach Rechtsinformationen, die in nationalen Amts- und Gesetzesblättern veröffentlicht werden, und des Austauschs solcher Informationen unter Nutzung eindeutiger Kennzeichner und strukturierter Metadaten betonte. Die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und dem durch diesen Beschluss geschaffenen Programm könnte Synergien entstehen lassen, die für die Verwirklichung der Ziele beider Seiten vorteilhaft wären.

(9)

Durch die Interoperabilität in kommunalen, nationalen und europäischen öffentlichen Verwaltungen lassen sich die Ziele, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 29. März 2012 zu dem Thema „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 — Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ dargelegt hat, leichter erreichen.

(10)

Beim Betrieb transeuropäischer IKT-Systeme, die sich über alle Mitgliedstaaten erstrecken, und bei der Unterstützung interoperabler Geschäftsprozesse, die durch die Programme „Fiscalis 2013“ und „Zoll 2013“ gefördert werden, hat sich Interoperabilität als wesentlicher Erfolgsfaktor bei Zoll, Steuern und Verbrauchsteuern erwiesen. Diese Programme werden von der Kommission und nationalen Behörden umgesetzt bzw. betrieben. Im Rahmen der Programme „Fiscalis 2013“ und „Zoll 2013“ geschaffene Lösungen stehen zur gemeinsamen Nutzung und zur Weiterverwendung in anderen Politikbereichen zur Verfügung. Außerdem wurden die Mitgliedstaaten und die Kommission in den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2014 zur Reform zur Steuerung der EU-Zollunion dazu aufgefordert, eine Strategie zugunsten gemeinsam gesteuerter und betriebener IT-Systeme auf allen mit dem Zoll zusammenhängenden Gebieten auszuarbeiten.

(11)

Auf dem Gebiet der Gesundheit gibt die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) einen Rahmen zur Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung vor. Durch jene Richtlinie wird insbesondere das „Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste“ eingerichtet, um das Problem der Interoperabilität elektronischer Gesundheitssysteme anzugehen. Das Netzwerk kann Leitlinien für einen gemeinsamen Mindestsatz von Daten aufstellen, der grenzüberschreitend bei ungeplanten Behandlungen oder im Notfall übermittelt oder für elektronische Verschreibungsdienste genutzt werden kann.

(12)

Auf dem Gebiet der europäischen Fonds schreibt Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vor, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und einer Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde, Prüfbehörde und den zwischengeschalteten Stellen über elektronische Datenaustauschsysteme erfolgt. Diese Systeme sollen die Interoperabilität mit nationalen Rahmen und Unionsrahmen verbessern und ermöglichen, dass die Empfänger alle erforderlichen Informationen nur einmal einreichen müssen.

(13)

Auf dem Gebiet der Informationen des öffentlichen Sektors wird in der Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) betont, dass öffentliche Stellen, soweit möglich und sinnvoll, Dokumente in offenen, maschinenlesbaren Formaten und zusammen mit den zugehörigen Metadaten in höchstmöglicher Präzision und Granularität in einem Format zugänglich machen, das Interoperabilität, Weiterverwendung und Zugänglichkeit sicherstellt.

(14)

Auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung errichtet die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) einen Interoperabilitätsrahmen für die Interoperabilität der nationalen elektronischen Identifizierungssysteme.

(15)

Auf dem Gebiet der IKT-Normung wird in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) die Interoperabilität als wesentliches Ergebnis der Normung bezeichnet.

(16)

Auf dem Gebiet der Forschung und Innovation wird in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm Horizont 2020 (16) ausdrücklich darauf verwiesen, dass interoperable Lösungen und Normen im IKT-Bereich die Voraussetzungen für Partnerschaften der Industrie auf Unionsebene schaffen. Die Zusammenarbeit im Rahmen gemeinsamer, offener Technologieplattformen mit Spillover- und Hebeleffekten wird es unterschiedlichsten Akteuren ermöglichen, neue Entwicklungen zu nutzen und weitere Innovationen zu schaffen.

(17)

Im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge werden durch die Richtlinien 2014/23/EU (17), 2014/24/EU (18) und 2014/25/EU (19) des Europäischen Parlaments und des Rates die Mitgliedstaaten zur Einführung der elektronischen Auftragsvergabe verpflichtet. Gemäß diesen Richtlinien müssen die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der IKT interoperabel sein. Außerdem sieht die Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) die Entwicklung einer europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen vor, um die Interoperabilität zwischen Systemen der elektronischen Rechnungsstellung in der gesamten Union herbeizuführen.

(18)

Daher kommt es darauf an, dass politische Maßnahmen, die sich auf Interoperabilität und ihre möglichen Nutzungen beziehen, auf Unionsebene in möglichst wirkungsvoller und den Endnutzern entgegenkommender Weise koordiniert werden. Um die Fragmentierung der Interoperabilitätslandschaft in der Union zu beseitigen, sollte ein gemeinsames Verständnis der Interoperabilität in der Union und ein ganzheitlicher Ansatz zu Interoperabilitätslösungen gefördert werden.

(19)

Interoperabilität ist auch ein grundlegendes Element der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) im Bereich der Breitband-Infrastrukturen und -Dienste geschaffen wurde. In der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur werden Interoperabilität, Verbund, Nachhaltigkeit bei Aufbau, Betrieb und Modernisierung der Infrastruktur für transeuropäische digitale Dienste und deren Koordinierung auf europäischer Ebene ausdrücklich als eine Gruppe der operativen Prioritäten der CEF genannt. Insbesondere werden in der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 sogenannte Bausteine vorgesehen, wie elektronische Identifizierung, elektronische Bereitstellung von Dokumenten und automatische Übersetzung, die die staatenübergreifende Interoperabilität begünstigen sollen.

(20)

Auf politischer Ebene hat der Rat wiederholt zu einer noch umfassenderen Interoperabilität in Europa und zu ständigen Bemühungen um die Modernisierung der europäischen öffentlichen Verwaltungen aufgefordert. Am 24. und 25. Oktober 2013 nahm der Europäische Rat Schlussfolgerungen an, in denen er betonte, dass die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen fortgesetzt werden sollte, indem interoperabilitätsabhängige Dienste wie elektronische Behördendienste, elektronische Gesundheitsdienste, elektronische Rechnungsstellung und elektronische Auftragsvergabe rasch eingeführt werden. Das Engagement der Mitgliedstaaten trägt wesentlich zur Sicherstellung der raschen Einführung einer von Interoperabilität gekennzeichneten „E-Gesellschaft“ in der Union und der Beteiligung der öffentlichen Verwaltungen an der Förderung der Nutzung von Online-Verfahren bei. Zusätzlich kann es erforderlich sein, mit der Unterstützung der Mitgliedstaaten die europäischen öffentlichen Verwaltungen anzupassen, um eine effektivere, vereinfachte und benutzerfreundliche elektronische Verwaltung aufzubauen. Effiziente, online zugängliche öffentliche Dienstleistungen sind für die Förderung des Vertrauens von Unternehmen und Bürgern in digitale Dienste von entscheidender Bedeutung.

(21)

Eine Betrachtung der Interoperabilität lediglich unter dem Aspekt einzelner Sektoren birgt die Gefahr, dass auf nationaler oder sektoraler Ebene unterschiedliche oder miteinander nicht kompatible Lösungen eingeführt und dadurch neue elektronische Schranken geschaffen werden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und der damit verbundenen Freiheiten verhindern und die Offenheit der Märkte und den Wettbewerb auf ihnen sowie die Erbringung von Diensten von allgemeinem Interesse für Unternehmen und Bürger beeinträchtigen. Um diese Gefahr einzudämmen, sollten die Mitgliedstaaten und die Union größere gemeinsame Anstrengungen unternehmen, durch die Marktfragmentierung verhindert wird. Sie sollten bei der Durchführung von Rechtsvorschriften für grenz- oder sektorenübergreifende Interoperabilität sorgen, gleichzeitig aber auch Verwaltungslasten und -kosten verringern und die Effizienz verbessern, und sie sollten vereinbarte IKT-Lösungen fördern sowie für angemessene Steuerung sorgen.

(22)

Bei der Schaffung, der Verbesserung oder der praktischen Anwendung gemeinsamer Lösungen sollten alle Initiativen, soweit zweckmäßig, auf der gemeinsamen Nutzung von Erfahrungen und Lösungen sowie dem Austausch und der Förderung bewährter Verfahren und der technologischen Neutralität und Anpassbarkeit aufbauen bzw. davon begleitet sein; zugleich sind die Grundsätze der Sicherheit, des Schutzes der Privatsphäre und des Schutzes persönlicher Daten durchweg einzuhalten. In diesem Zusammenhang sollten die Einhaltung des EIF und die Offenheit von Spezifikationen und Normen begünstigt werden.

(23)

Mehrere aufeinanderfolgende Programme waren darauf gerichtet, eine abgestimmte Entwicklung und Durchführung allgemeiner und sektoraler Interoperabilitätsstrategien, Rechtsrahmen, Leitlinien, Dienste und Instrumente sicherzustellen, um die Anforderungen der unionsweiten Maßnahmen zu erfüllen; dazu zählen: i) das Programm für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (1999-2004) (im Folgenden „IDA-Programm“), eingerichtet durch die Entscheidung Nr. 1719/1999/EG (23) und den Beschluss Nr. 1720/1999/EG (24) des Europäischen Parlaments und des Rates, ii) das Programm für die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (2005-2009) (im Folgenden „IDABC-Programm“), eingerichtet durch den Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25), und iii) das Programm für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (2010-2015) (im Folgenden „ISA-Programm“), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26). Das durch diesen Beschluss geschaffene Programm sollte auf den mit diesen Programmen gesammelten Erfahrungen aufbauen.

(24)

Die im Rahmen der Programme IDA, IDABC und ISA durchgeführten Tätigkeiten sind ein wichtiger Beitrag zur Herbeiführung der Interoperabilität im elektronischen Informationsaustausch zwischen den europäischen öffentlichen Verwaltungen. In seiner Entschließung vom 20. April 2012 zur Vorreiterrolle des eGovernment für einen wettbewerbsgeprägten Binnenmarkt für digitale Dienste würdigte das Europäische Parlament den Beitrag des Programms ISA und seine übergreifende Rolle bei der Festlegung und Unterstützung der Einführung von Interoperabilitätslösungen und Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, bei der Erzielung von Synergien und der Förderung der Wiederverwendung von Lösungen und bei der Umsetzung ihrer Interoperabilitätsanforderungen in Spezifikationen und Normen für digitale Dienste.

(25)

Die Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 922/2009/EG endet am 31. Dezember 2015. Ein neues Programm über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (im Folgenden „Programm ISA2“) ist deshalb erforderlich, um ein ganzheitliches Konzept für die Interoperabilität zu entwickeln, weiterzuverfolgen und zu fördern und so in der Union die Fragmentierung in der Interoperabilitätslandschaft zu beseitigen und elektronische Schranken zu verhindern, eine effiziente und wirkungsvolle grenz- oder sektorenübergreifende elektronische Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen untereinander einerseits und zwischen diesen Verwaltungen und Bürgern und Unternehmen andererseits zu erleichtern, Interoperabilitätslösungen, die die Durchführung der Politik und der Tätigkeiten der Union unterstützen, zu ermitteln, zu schaffen und praktisch anzuwenden sowie die Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen durch europäische öffentliche Verwaltungen zu erleichtern.

(26)

Neben europäischen öffentlichen Verwaltungen sind auch Bürger und Unternehmen dadurch, dass sie die von den öffentlichen Verwaltungen bereitgestellte elektronische öffentliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, Endnutzer von Interoperabilitätslösungen. Der Grundsatz der Nutzerorientierung findet vor allem auf die Endnutzer von Interoperabilitätslösungen Anwendung. Der Unternehmensbegriff sollte so verstanden werden, dass aufgrund ihres wertvollen Beitrags zur Wirtschaft der Union insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU)sowie Kleinstunternehmen eingeschlossen sind.

(27)

Die im Rahmen des Programms ISA2 ausgearbeiteten oder angewandten gemeinsamen Rahmen und Lösungen sollten nach Möglichkeit eine Interoperabilitätslandschaft formen, die die Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern fördert sowie grenz- oder sektorenübergreifende Interoperabilität sicherstellt, fördert und ermöglicht.

(28)

Es sollte möglich sein, die Maßnahmen im Rahmen des Programms ISA2 nach einem iterativen Verfahren durchzuführen.

(29)

Da immer mehr öffentliche Dienstleistungen „standardmäßig digital“ werden („digital by default“), ist es wichtig, möglichst viel Effizienz bei den öffentlichen Ausgaben für IKT-Lösungen zu erreichen. Diese Effizienz sollte dadurch gefördert werden, dass die Bereitstellung solcher Dienstleistungen frühzeitig geplant wird und, soweit möglich, Lösungen gemeinsam genutzt und weiterverwendet werden, damit die öffentlichen Ausgaben möglichst großen Nutzen bringen. Das Programm ISA2 sollte zu diesem Ziel beitragen.

(30)

Die Interoperabilität und die im Rahmen des Programms ISA2 ausgearbeiteten und angewandten Lösungen tragen wesentlich dazu bei, das Potenzial der eGovernment-Dienste und der e-Demokratie in vollem Umfang auszuschöpfen, indem sie die Einrichtung von zentralen Anlaufstellen und die Bereitstellung durchgehender und transparenter öffentlicher Dienstleistungen erleichtern, woraus sich ein geringerer Verwaltungsaufwand und gesenkte Kosten ergeben.

(31)

Auch Unternehmen und Bürger sollten als Endnutzer von gemeinsamen, weiterverwendbaren und interoperablen Front-Office-Dienstleistungen profitieren, die aus einer besseren Integration der Verfahren und des Datenaustauschs zwischen verwaltungsinternen Prozessen der europäischen öffentlichen Verwaltungen resultieren.

(32)

Die Union sollte bei ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichbehandlung achten. Unionsbürger sollten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gleich behandelt werden. Die Union sollte den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung Rechnung tragen. In diesem Sinn sollte die Zugänglichkeit für alle in die Ausarbeitung der auf die Interoperabilität von öffentlichen Dienstleistungen in der gesamten Union bezogenen Strategien einfließen, wobei die am stärksten benachteiligten Bürger und die am dünnsten besiedelten Gebiete berücksichtigt werden sollten, um die digitale Kluft und die Ausgrenzung zu bekämpfen, wie es das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 20. April 2012 zu dem Thema „Vorreiterrolle des eGovernment für einen wettbewerbsgeprägten Binnenmarkt für digitale Dienste“ gefordert hat. Die Einführung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen durch europäische öffentliche Verwaltungen erfordert einen Ansatz der Inklusivität („eInclusive“), bei dem, soweit notwendig, technische Unterstützung und Fortbildung bereitgestellt wird, um die Unterschiede bei der Heranziehung von IKT-Lösungen zu reduzieren, und bei dem die Vielfalt der Zugangswege — und auch die Beibehaltung traditioneller Zugangswege, wenn sie sinnvoll ist — zur Geltung kommen.

(33)

Interoperabilitätslösungen im Rahmen des Programms ISA2 sollten unter Beachtung des Rechtes der Endnutzer entwickelt werden, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienstleistungen zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte eigener Wahl zu verwenden, und zwar unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters sowie des Ortes, der Herkunft und des Bestimmungsorts der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienstleistungen und über den eigenen Internetzugang, wie in der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) vorgesehen.

(34)

Das Programm ISA2 sollte als Instrument für die Modernisierung der europäischen öffentlichen Verwaltungen dienen. Durch die Modernisierung der europäischen öffentlichen Verwaltungen und die Verbesserung ihrer Interoperabilität wird wesentlich zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts beigetragen, wodurch die Bürger uneingeschränkt von den interoperablen elektronischen Dienstleistungen, einschließlich der elektronischen Behördendienste und der elektronischen Gesundheitsdienste, profitieren, wobei die Beseitigung von Hemmnissen, wie etwa nicht vernetzten elektronischen Dienstleistungen, Vorrang haben sollte. Mangelnde Interoperabilität beeinträchtigt oftmals die Schaffung durchgehender digitaler Dienste und die Einrichtung zentraler Anlaufstellen für Unternehmen und Bürger.

(35)

Interoperabilität ist direkt mit der Verwendung von offenen Spezifikationen und Normen verbunden und davon abhängig. Das Programm ISA2 sollte die teilweise oder vollständige Normung bestehender Interoperabilitätslösungen begünstigen und gegebenenfalls unterstützen. Eine derartige Normung sollte in Abstimmung mit anderen Normungstätigkeiten auf Unionsebene sowie in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsorganisationen und mit anderen internationalen Normungsorganisationen geschehen.

(36)

Indem sie für Interoperabilität sorgen, werden die europäischen öffentlichen Verwaltungen offen und flexibel genug bleiben, um sich fortzuentwickeln, und neuen Herausforderungen und neuen Aufgabengebieten Rechnung tragen können. Interoperabilität ist eine Voraussetzung dafür, einseitige technische Festlegungen zu vermeiden; sie ermöglicht die technische Fortentwicklung und begünstigt Innovationen. Durch Entwicklung von Interoperabilitätslösungen und gemeinsamen Rahmen sollte das Programm ISA2 zur Interoperabilität zwischen den europäischen öffentlichen Verwaltungen beitragen, wobei die Technologieneutralität gewahrt bleib en sollte, um einseitige technische Festlegungen zu vermeiden und verstärkt Wettbewerb und Innovationstätigkeit möglich zu machen, was die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Union erhöhen wird.

(37)

Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen ist eine der wichtigsten Prioritäten im Hinblick auf die Verwirklichung der Strategie Europa 2020 und des digitalen Binnenmarkts. In diesem Zusammenhang belegen die von der Kommission in den Jahren 2011, 2012 und 2013 veröffentlichten Jahreswachstumsberichte, dass sich die Qualität der europäischen öffentlichen Verwaltungen direkt auf das wirtschaftliche Umfeld auswirkt und daher ein entscheidender Faktor ist, wenn es um die Förderung von Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftlicher Zusammenarbeit, Wachstum und Beschäftigung geht. Dies kommt auch in den länderspezifischen Empfehlungen deutlich zum Ausdruck, in denen konkrete Maßnahmen zur Reformierung der öffentlichen Verwaltungen angemahnt werden.

(38)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält ein thematisches Ziel „Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung“. In diesem Zusammenhang sollte das Programm ISA2 mit andere Initiativen, die zur Modernisierung der europäischen öffentlichen Verwaltungen beitragen, besonders in Bezug auf Arbeiten im Bereich Interoperabilität, koordiniert werden und Synergien mit ihnen anstreben.

(39)

Die Interoperabilität europäischer öffentlicher Verwaltungen betrifft alle Verwaltungsebenen: von der Unionsebene über die nationale und regionale bis zur lokalen Ebene. Deshalb ist es wichtig, dass das Programm ISA2 möglichst viele Beteiligte hat und dass die Lösungen ihren jeweiligen Anforderungen wie auch den Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen, soweit relevant, gerecht werden.

(40)

Nationale, regionale und lokale Verwaltungen können in ihren Bemühungen durch besondere Instrumente im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds unterstützt werden, vor allem der Teil des institutionellen Kapazitätsaufbaus, der gegebenenfalls die Fortbildung des Personals europäischer öffentlicher Verwaltungen einschließt. Durch eine enge Zusammenarbeit im Rahmen des Programms ISA2 sollten die von solchen Instrumenten erhofften Vorteile maximiert werden, indem dafür gesorgt wird, dass die geförderten Projekte die unionsweit geltenden Interoperabilitätsrahmen und -spezifikationen wie den EIF einhalten.

(41)

In diesem Beschluss wird für die Gesamtlaufzeit des Programms ISA2 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (28) bildet.

(42)

Geprüft werden sollte auch die Möglichkeit, Heranführungsmittel zur Erleichterung der Teilnahme von Bewerberländern am Programm ISA2 zu nutzen und die so bereitgestellten Lösungen in diesen Ländern zu übernehmen und weiter umzusetzen.

(43)

Das Programm ISA2 sollte einen Beitrag zur Durchführung etwaiger Folgeinitiativen im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 und der DAE leisten. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte das Programm ISA2 anderen Unionsprogrammen und -initiativen auf dem Gebiet der IKT-Lösungen, -Dienste und -Infrastrukturen Rechnung tragen, insbesondere der CEF, dem Programm Horizont 2020 sowie dem in der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2010 festgelegten eGovernment-Aktionsplan 2011-2015. Die Kommission sollte die genannten Maßnahmen koordinieren, wenn sie das Programm ISA2 durchführt und wenn sie künftige Initiativen plant, die sich auf Interoperabilität auswirken. Im Interesse der Rationalisierung sollte bei der Planung der Sitzungen des ISA2-Programmausschusses so weit wie möglich die Terminplanung für Sitzungen im Zusammenhang mit anderen einschlägigen Unionsinitiativen und -programmen berücksichtigt werden.

(44)

Die Grundsätze und Bestimmungen des Unionsrechts, die den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Verkehr solcher Daten betreffen, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29), die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (31), sollten auf die im Programm ISA2 vorgesehenen Lösungen Anwendung finden, die die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen. Dementsprechend sollten durch diese Lösungen angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen für die Einhaltung der Datenschutzanforderungen des Unionsrechts eingeführt werden. Insbesondere sollten personenbezogene Daten grundsätzlich nur dann verarbeitet werden, wenn sie zweckentsprechend und relevant sind und nicht über den Zweck, zu dem sie erhoben werden, hinausgehen. Bei der Entwicklung und Einrichtung von Interoperabilitätslösungen sollten die Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten gebührend berücksichtigt werden.

(45)

Bei der Bewertung des Programms ISA2 sollte die Kommission besonders darauf achten, ob sich die erarbeiteten und eingeführten Lösungen im Sinn der Modernisierung des öffentlichen Sektors und der besseren Befriedigung der Bedürfnisse von Unternehmen und Bürgern positiv oder negativ auswirken, beispielsweise durch Verringerung von Verwaltungslasten und Kosten und durch Stärkung der gesamten Verflechtung zwischen öffentlichen Verwaltungen einerseits und zwischen diesen und Unternehmen und Bürgern andererseits.

(46)

Die Beschaffung externer Dienstleistungen für das Programm ISA2, soweit sie erforderlich ist, unterliegt der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) sowie den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU.

(47)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Annahme eines fortlaufenden Arbeitsprogramms übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) ausgeübt werden.

(48)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies im Zusammenhang mit dem aufgestellten fortlaufenden Arbeitsprogramm in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, beispielsweise bei drohendem Ausfall von Diensten, zwingend erforderlich ist.

(49)

Ziele dieses Beschlusses sind die Entwicklung, Weiterverfolgung und Förderung eines ganzheitlichen Konzepts für die Interoperabilität, die Erleichterung einer effizienten und wirkungsvollen grenz- und sektorenübergreifenden elektronischen Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen einerseits und zwischen diesen und Unternehmen und Bürgern andererseits zum Zweck der Ermittlung, der Schaffung und der praktischen Anwendung von Interoperabilitätslösungen, die die Durchführung der Politik und der Tätigkeiten der Union unterstützen, sowie die Erleichterung der Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen durch europäische öffentliche Verwaltungen. Da diese Ziele von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil die Koordinierungsfunktion auf europäischer Ebene nur schwer und zu hohen Kosten auf der Ebene der Mitgliedstaaten von diesen selbst einzurichten wäre, und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßig geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1)   Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom Jahr 2016 bis zum Jahr 2020 ein Programm über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (nachstehend „Programm ISA2“) eingerichtet.

Die Ziele des Programms ISA2 sind:

a)

die Entwicklung, Weiterverfolgung und Förderung eines ganzheitlichen Konzepts für die Interoperabilität in der Union, um die Fragmentierung der Interoperabilitätslandschaft in der Union zu beseitigen;

b)

die Erleichterung einer effizienten und wirkungsvollen grenz- und sektorenübergreifenden elektronischen Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen einerseits und zwischen diesen und Unternehmen und Bürgern andererseits sowie Beiträge zur Schaffung leistungsfähigerer, vereinfachter und nutzerfreundlicher elektronischer Behördendienste auf der nationalen, der regionalen und der lokalen Ebene der öffentlichen Verwaltung;

c)

die Ermittlung, die Schaffung und die praktische Anwendung von Interoperabilitätslösungen, die der Durchführung der Politik und der Tätigkeiten der Union dienen;

d)

die Erleichterung der Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen durch die europäischen öffentlichen Verwaltungen.

In dem Programm ISA2 werden gesamtgesellschaftliche, wirtschaftliche und andere Aspekte der Interoperabilität sowie die Besonderheiten von KMU und Kleinstunternehmen berücksichtigt, um die Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen einerseits und zwischen diesen und Unternehmen und Bürgern andererseits zu verbessern.

(2)   Das Programm ISA2 dient dazu, mithilfe des EIF und dessen Umsetzung in den Verwaltungen der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Auffassung der Interoperabilität herbeizuführen. Die Kommission überwacht die Umsetzung mithilfe des Programms ISA2.

(3)   Das Programm ISA2 ist der Nachfolger des Programms ISA und soll die Tätigkeiten jenes Programms konsolidieren, fördern und ausweiten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Interoperabilität“ ist die Fähigkeit verschiedener und unterschiedlicher Organisationen zur Interaktion zum beiderseitigen Nutzen und im Interesse gemeinsamer Ziele; dies schließt den Austausch von Informationen und Wissen zwischen den beteiligten Organisationen durch von ihnen unterstützte Geschäftsprozesse mittels Datenaustausch zwischen ihren jeweiligen IKT-Systemen ein;

2.

„Interoperabilitätsrahmen“ ist ein vereinbartes Interoperabilitätskonzept für Organisationen, die zur gemeinsamen Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen zusammenarbeiten wollen; in seinem Anwendungsbereich ist ein gemeinsamer Satz von Elementen wie Vokabular, Begriffe, Grundsätze, Strategien, Leitlinien, Empfehlungen, Normen, Spezifikationen und Verfahren festgelegt;

3.

„gemeinsame Rahmen“ sind Referenzarchitekturen, Spezifikationen, Konzepte, Grundsätze, Strategien, Empfehlungen, Normen, methodische Konzepte, Leitlinien, semantische Bestände und ähnliche Ansätze und Unterlagen, die einzeln oder gruppiert herangezogen werden;

4.

„gemeinsame Dienste“ sind die organisatorische und technische Fähigkeit, europäischen öffentlichen Verwaltungen ein einziges Ergebnis zu liefern; dazu gehören betriebliche Systeme, Anwendungen und digitale Infrastrukturen allgemeiner Art, die allgemeinen Nutzeranforderungen über verschiedene Politikfelder oder geografische Gebiete hinweg gerecht werden, mit ihren zugrunde liegenden betrieblichen Leitungsstrukturen;

5.

„allgemeine Instrumente“ sind Systeme, Referenzplattformen, gemeinsame Plattformen und Kooperationsplattformen sowie allgemeine Komponenten, die allgemeinen Nutzeranforderungen über verschiedene Politikfelder oder geografische Gebiete hinweg gerecht werden;

6.

„Interoperabilitätslösungen“ sind gemeinsame Dienste und allgemeine Instrumente, die die Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Organisationen erleichtern und entweder selbstständig durch das Programm ISA2 finanziert und entwickelt oder in Zusammenarbeit mit anderen Unionsinitiativen auf der Grundlage ermittelter Anforderungen europäischer öffentlicher Verwaltungen entwickelt worden sind;

7.

„Maßnahmen“ sind Projekte oder Lösungen, die sich bereits in ihrer Betriebsphase befinden, sowie flankierende Maßnahmen;

8.

„Projekt“ ist eine zeitlich begrenzte Abfolge genau festgelegter Aufgaben zur schrittweise vollzogenen Erfüllung ermittelter Nutzeranforderungen;

9.

„ausgesetzte Maßnahmen“ sind Maßnahmen des Programms ISA2, deren Finanzierung für eine bestimmte Zeit ausgesetzt ist, deren Ziel aber noch relevant ist und die weiterhin Gegenstand der Überwachung und Bewertung im Rahmen des Programms ISA2 sind;

10.

„flankierende Maßnahmen“ sind

a)

strategische Maßnahmen,

b)

Informationen, Vermittlung der Vorteile des Programms ISA2 und Sensibilisierungsmaßnahmen, die sich an europäische öffentliche Verwaltungen und gegebenenfalls an Unternehmen und Bürger richten,

c)

Maßnahmen zur Unterstützung der Verwaltung des Programms ISA2,

d)

Maßnahmen in Bezug auf den Erfahrungsaustausch sowie den Austausch und die Förderung bewährter Praxis,

e)

Maßnahmen zur Förderung der Weiterverwendung bestehender Interoperabilitätslösungen,

f)

Maßnahmen zur Herstellung von Gemeinsamkeit und zur Verbesserung von Fähigkeiten,

g)

Maßnahmen zur Schaffung von Synergien mit Initiativen, die für die Interoperabilität in anderen Feldern der Unionspolitik von Belang sind;

11.

„Unterstützungsinstrumente für öffentliche Verwaltungen“ sind die Interoperabilitätsinstrumente, -rahmen, -leitlinien und -spezifikationen, die europäische öffentliche Verwaltungen bei der Konzipierung, der Umsetzung und der praktischen Anwendung von Interoperabilitätslösungen unterstützen;

12.

„europäische öffentliche Verwaltungen“ sind öffentliche Verwaltungen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

13.

„Endnutzer“ sind europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen einschließlich KMU und Kleinstunternehmen sowie Bürger;

14.

„wesentliche Voraussetzungen für die Interoperabilität“ sind Interoperabilitätslösungen, die verwendet werden müssen, um zwischen den Verwaltungen die effiziente und wirkungsvolle Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen zu ermöglichen;

15.

„Europäische Interoperabilitäts-Referenzarchitektur“ oder „EIRA“ ist eine allgemeine Struktur mit Grundsätzen und Vorgaben für die Einführung von Interoperabilitätslösungen in der Union;

16.

„Europäische Interoperabilitätskartografie“ oder „EIC“ ist eine Sammlung von Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, die von Organen der Union und von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und in einem gemeinsamen Format bereitgehalten werden und die bestimmten Kriterien der Weiterverwendbarkeit und Interoperabilität entsprechen, welche in der EIRA aufgeführt werden können.

Artikel 3

Tätigkeiten

Im Rahmen des Programms ISA2 wird Folgendes unterstützt:

a)

Beurteilung, Verbesserung, praktische Anwendung und Weiterverwendung bestehender grenz- oder sektorenübergreifender Interoperabilitätslösungen und gemeinsamer Rahmen;

b)

Entwicklung, Einrichtung, Aufbereitung zur Nutzungsreife, praktische Anwendung und Weiterverwendung neuer grenz- oder sektorenübergreifender Interoperabilitätslösungen und gemeinsamer Rahmen;

c)

die Beurteilung der IKT-Auswirkungen vorgeschlagener oder erlassener Rechtsvorschriften der Union;

d)

die Ermittlung von Rechtsetzungslücken auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, die die grenz- oder sektorenübergreifende Interoperabilität zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen beeinträchtigen;

e)

die Entwicklung von Verfahren zur Messung und Quantifizierung der Vorteile von Interoperabilitätslösungen, wozu auch die Entwicklung von Methoden zur Abschätzung von Einsparungen zählt;

f)

Erfassung und Analyse der gesamten Interoperabilitätslandschaft in der Union durch Einrichtung, Unterhaltung und Verbesserung der EIRA und der EIC als Instrumente zur Erleichterung der Weiterverwendung bestehender Interoperabilitätslösungen und zur Ermittlung der Bereiche, in denen solche Lösungen noch fehlen;

g)

Unterhaltung, Aktualisierung, Förderung und Überwachung der Umsetzung der EIS, des EIF und der EIRA;

h)

Bewertung, Aktualisierung und Förderung bestehender gemeinsamer Spezifikationen und Normen sowie Entwicklung, Aufstellung und Förderung neuer gemeinsamer Spezifikationen und offener Spezifikationen und Normen mithilfe der Normungsplattformen der Union und, soweit angemessen, in Zusammenarbeit mit europäischen oder internationalen Normungsorganisationen;

i)

Unterhaltung und Bekanntmachung einer Plattform für den Zugang zu bewährten Verfahren und die Zusammenarbeit in Bezug auf diese Verfahren, als Instrument zur Sensibilisierung für verfügbare Lösungen und zu ihrer Verbreitung, einschließlich der sicherheitsbezogenen Rahmen, und als Mittel zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Förderung der Weiterverwendbarkeit von Lösungen und Normen;

j)

die Aufbereitung neuer Interoperabilitätsdienste und -instrumente zur Nutzungsreife sowie vorläufige Unterhaltung und praktische Anwendung von bestehenden Interoperabilitätsdiensten und -instrumenten;

k)

die Ermittlung und Unterstützung bewährter Verfahren, Ausarbeitung von Leitlinien zum Zweck der Koordinierung von Initiativen zur Interoperabilität und der Anregung und Hilfe für solche Kreise, die an Problemen arbeiten, die für den Bereich der grenz- oder sektorenübergreifenden elektronischen Interaktion zwischen Endnutzern relevant sind.

Bis zum 8. September 2016 arbeitet die Kommission eine Kommunikations- und Fortbildungsstrategie aus, die auf verbesserte Unterrichtung und verstärkte Sensibilisierung in Bezug auf das Programm ISA2 und seine Vorteile ausgerichtet und für Unternehmen, einschließlich KMU, und Bürger gedacht ist und in der nutzerfreundliche Kommunikationsmittel auf der Website des Programms ISA2 verwendet werden.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

Die im Rahmen des Programms ISA2 eingeleiteten oder fortgesetzten Maßnahmen müssen

a)

anhand der Zweckmäßigkeit ausgewählt und auf ermittelte Anforderungen und Programmziele ausgerichtet sein;

b)

folgenden Grundsätzen entsprechen:

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit,

Nutzerorientierung,

Inklusion und Barrierefreiheit,

Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen in einer Weise, die keine digitale Kluft entstehen lässt,

Sicherheit, Achtung der Privatsphäre und Datenschutz,

Mehrsprachigkeit,

Verwaltungsvereinfachung und -modernisierung,

Transparenz,

Informationsbewahrung,

Offenheit,

Weiterverwendbarkeit und Vermeidung von Doppelarbeit,

Technologieneutralität, Lösungen, die möglichst zukunftsfähig und technologisch anpassungsfähig sind,

Wirksamkeit und Effizienz;

c)

flexibel, erweiterbar und in anderen Geschäfts- oder Politikfeldern anwendbar sein;

d)

finanziell, organisatorisch und technisch tragfähig sein.

Artikel 5

Maßnahmen

(1)   Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Maßgabe des Artikels 8 die im fortlaufenden Arbeitsprogramm nach Artikel 9 aufgeführten Maßnahmen durch.

(2)   Maßnahmen in Form von Projekten müssen, soweit zweckmäßig, folgende Phasen aufweisen:

Einleitung,

Planung,

Ausführung,

Abschluss und Abschlussbewertung,

Überwachung und Kontrolle.

Die Phasen konkreter Projekte werden zu dem Zeitpunkt festgelegt und ausgewiesen, zu dem die Maßnahme in das fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen wird. Die Kommission überwacht die Durchführung der Projekte.

(3)   Die Durchführung des Programms ISA2 wird durch flankierende Maßnahmen unterstützt.

Artikel 6

Förderungsfähigkeitskriterien

Alle im Rahmen des Programms ISA2 finanzierten Maßnahmen müssen sämtliche der folgenden Förderungsfähigkeitskriterien erfüllen:

a)

die Ziele des Programms ISA2 nach Artikel 1 Absatz 1,

b)

eine oder mehrere Tätigkeiten des Programms ISA2 nach Artikel 3,

c)

die allgemeinen Grundsätze des Programms ISA2 nach Artikel 4,

d)

die Finanzierungsbedingungen nach Artikel 11.

Artikel 7

Prioritätensetzung

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden alle Maßnahmen, die die Förderungsfähigkeitskriterien erfüllen, anhand der folgenden Prioritätensetzungskriterien geordnet:

a)

Beitrag der Maßnahme zur Interoperabilitätslandschaft, gemessen an der Bedeutung und Notwendigkeit der Maßnahme für die Vervollständigung der Interoperabilitätslandschaft in der Union,

b)

Umfang der Maßnahme, gemessen an den horizontalen Auswirkungen der Maßnahme nach ihrem Abschluss auf die betroffenen Sektoren insgesamt,

c)

räumliche Ausdehnung der Maßnahme, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten und der europäischen öffentlichen Verwaltungen, die an ihr beteiligt sind,

d)

Dringlichkeit der Maßnahme, gemessen an der Dringlichkeit aufgrund ihres Wirkungspotenzials, unter Berücksichtigung des Fehlens anderer Finanzierungsquellen,

e)

Weiterverwendbarkeit der Maßnahme, gemessen an dem Umfang, in dem ihre Ergebnisse weiterverwendet werden können,

f)

Weiterverwendung bestehender gemeinsamer Rahmen und bestehender Elemente von Interoperabilitätslösungen durch die Maßnahme,

g)

Verknüpfung der Maßnahme mit Initiativen der Union, gemessen am Umfang des Zusammenspiels der Maßnahme mit Initiativen der Union wie dem digitalen Binnenmarkt und am Umfang ihres Beitrags zu solchen Initiativen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Prioritätensetzungskriterien sind gleichwertig. Förderungsfähige Maßnahmen, die mehr Kriterien erfüllen als andere förderungsfähige Maßnahmen, erhalten eine höhere Priorität im Hinblick auf ihre Aufnahme in das fortlaufende Arbeitsprogramm.

Artikel 8

Durchführungsbestimmungen

(1)   Bei der Durchführung des Programms ISA2 wird der EIS und dem EIF angemessen Rechnung getragen.

(2)   Um die Interoperabilität zwischen Informationssystemen der Mitgliedstaaten und der Union zu gewährleisten, werden Interoperabilitätslösungen unter Bezugnahme auf bestehende oder neue europäische Normen oder auf öffentlich verfügbare bzw. offene Spezifikationen für den Informationsaustausch und die Diensteintegration spezifiziert.

(3)   Die Erstellung oder Verbesserung von Interoperabilitätslösungen muss sich, soweit angemessen, auf Erfahrungsaustausch sowie den Austausch und die Propagierung bewährter Verfahren stützen oder damit einhergehen. Zu diesem Zweck führt die Kommission die einschlägigen Interessenträger zusammen und veranstaltet Konferenzen, Workshops und sonstige Treffen zur Erörterung von Themen des Programms ISA2.

(4)   Bei der Einführung von Interoperabilitätslösungen im Rahmen des Programms ISA2 wird die EIRA gegebenenfalls gebührend berücksichtigt.

(5)   Interoperabilitätslösungen und deren Aktualisierungen werden, soweit zweckmäßig, in die EIC aufgenommen und zur Weiterverwendung durch europäische öffentliche Verwaltungen bereitgestellt.

(6)   Die Kommission ermutigt und befähigt die Mitgliedstaaten jederzeit, sich in jeder Phase an einer Maßnahme oder einem Projekt zu beteiligen.

(7)   Um Doppelarbeit zu vermeiden, werden gegebenenfalls bei im Rahmen des Programms ISA2 finanzierten Interoperabilitätslösungen die durch einschlägige Initiativen der Union oder der Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse ausgewiesen und bestehende Interoperabilitätslösungen weiterverwendet.

(8)   Zur Maximierung von Synergien und zur Herbeiführung von Komplementarität und kombinierten Anstrengungen werden die Maßnahmen, soweit angemessen, mit anderen einschlägigen Initiativen der Union koordiniert.

(9)   Die Erstellung oder Verbesserung von Interoperabilitätslösungen im Rahmen des Programms ISA2 stützt sich auf Erfahrungsaustausch sowie den Austausch und die Propagierung bewährter Verfahren. Das Programm ISA2 begünstigt Tätigkeiten zur Herstellung von Gemeinsamkeit anhand von Rahmen und Lösungen von gemeinsamem Interesse, und zwar unter Beteiligung einschlägiger Interessenträger, darunter auch Organisationen ohne Erwerbszweck und Hochschulen.

Artikel 9

Fortlaufendes Arbeitsprogramm

(1)   Die Kommission erlässt für die Zwecke der Durchführung von Maßnahmen bis zum 8. Juni 2016 Durchführungsrechtsakte zur Aufstellung eines fortlaufenden Arbeitsprogramms für die gesamte Geltungsdauer dieses Beschlusses. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission erlässt mindestens einmal jährlich Durchführungsrechtsakte zur Änderung des fortlaufenden Arbeitsprogramms.

Das fortlaufende Arbeitsprogramm umfasst die Festlegung, die Prioritätensetzung, die Dokumentierung, die Auswahl, die Gestaltung, die Durchführung, die praktische Anwendung und die Bewertung in Bezug auf Maßnahmen, die Propagierung ihrer Ergebnisse sowie vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 5 die Aussetzung oder Einstellung ihrer Finanzierung.

(2)   Als Voraussetzung für die Aufnahme in das fortlaufende Arbeitsprogramm müssen die Maßnahmen die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 erfüllen.

(3)   Ein Projekt, das ursprünglich im Rahmen des Programms ISA oder einer anderen Unionsinitiative begonnen wurde, kann in jeder Projektphase in das fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen werden.

Artikel 10

Haushaltsvorschriften

(1)   Die Mittelfreigabe erfolgt, wenn ein Projekt oder eine Lösung die Anwendungsphase erreicht hat und in das fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen wird, oder nach erfolgreichem Abschluss einer im fortlaufenden Arbeitsprogramm oder dessen Änderungen festgelegten Projektphase.

(2)   Änderungen des fortlaufenden Arbeitsprogramms, die Mittelzuweisungen von mehr als 400 000 EUR pro Maßnahme betreffen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren vorgenommen.

(3)   Bei Maßnahmen des Programms ISA2 kann es erforderlich werden, externe Dienstleistungsaufträge zu vergeben; diese unterliegen dem Vergaberecht der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 11

Finanzierung der Maßnahmen

(1)   Die Entwicklung, Erstellung und Verbesserung gemeinsamer Rahmen und allgemeiner Instrumente wird aus dem Programm ISA2 finanziert. Die Nutzung dieser Rahmen und Instrumente wird von den europäischen öffentlichen Verwaltungen finanziert.

(2)   Die Entwicklung, Einrichtung, Herstellung der Nutzungsreife und Verbesserung gemeinsamer Dienste wird aus dem Programm ISA2 finanziert. Ein zentraler Betrieb solcher Dienste auf Unionsebene kann ebenfalls aus dem Programm ISA2 finanziert werden, wenn dies den Interessen der Union dient und im fortlaufenden Arbeitsprogramm hinreichend begründet wird. In anderen Fällen wird die Nutzung solcher Dienste anderweitig finanziert.

(3)   Interoperabilitätslösungen, die vom Programm ISA2 entweder zur Herstellung der Nutzungsreife oder zur vorläufigen Unterhaltung übernommen werden, werden aus dem Programm ISA2 finanziert, bis sie von anderen Programmen oder Initiativen übernommen werden.

(4)   Flankierende Maßnahmen werden aus dem Programm ISA2 finanziert.

(5)   Die Finanzierung einer Maßnahme kann nach Maßgabe der Ergebnisse der Überwachung und Kontrolle nach Artikel 5 und auf Grundlage einer Bewertung der Frage, ob die Maßnahme weiterhin dem ermittelten Bedarf entspricht, und einer Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahme ausgesetzt oder eingestellt werden.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger („ISA2-Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese gelten für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten.

Artikel 13

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung und die Wirkung des Programms ISA2, um zu bewerten, ob seine Maßnahmen weiterhin dem ermittelten Bedarf entsprechen. Außerdem erkundet die Kommission Synergien mit ergänzenden Unionsprogrammen.

(2)   Die Kommission berichtet dem ISA2-Ausschuss, dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen jährlich über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms ISA2.

Die Kommission beobachtet regelmäßig die Einführung und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen in der Union im Rahmen des gemäß Artikel 9 Absatz 1 aufgestellten fortlaufenden Arbeitsprogramms.

(3)   Die Kommission nimmt bis zum 30. September 2019 eine Zwischenbewertung des Programms ISA2 und bis zum 31. Dezember 2021 eine Abschlussbewertung vor und teilt die Ergebnisse dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zu diesen jeweiligen Zeitpunkten mit. In diesem Zusammenhang können der bzw. die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments die Kommission auffordern, die Ergebnisse der Bewertung zu erläutern und Fragen ihrer Ausschussmitglieder zu beantworten.

(4)   Bei den in Absatz 3 genannten Bewertungen werden unter anderem die Sachdienlichkeit, Wirksamkeit, Effizienz, der Nutzen, einschließlich, soweit relevant, der Zufriedenheit von Unternehmen und Bürgern, sowie Nachhaltigkeit und Kohärenz der Maßnahmen des Programms ISA2 geprüft. Bei der Abschlussbewertung wird außerdem geprüft, inwieweit die Ziele des Programms ISA2, z. B. die Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen in der Union, unter besonderer Beachtung des von den europäischen öffentlichen Verwaltungen angemeldeten Bedarfs, erreicht worden sind.

(5)   Die Bewertungen überprüfen die Leistungsbilanz des Programms ISA2 im Hinblick auf das Erreichen der in Artikel 1 Absatz 1 gesetzten Ziele und die Befolgung der Grundsätze nach Artikel 4 Buchstabe b. Das Erreichen der Ziele wird insbesondere anhand der Zahl der wesentlichen Voraussetzungen für die Interoperabilität und der Unterstützungsinstrumente für öffentliche Verwaltungen gemessen, die für europäische öffentliche Verwaltungen bereitgestellt und von ihnen genutzt werden. Die Indikatoren für die Messung der Ergebnisse und der Wirkung des Programms ISA2 werden im fortlaufenden Arbeitsprogramm festgelegt.

(6)   Im Rahmen der Bewertungen wird der Nutzen der Maßnahmen für die Union hinsichtlich der Förderung der Unionspolitik untersucht, es werden mögliche Überschneidungen ermittelt, und es wird die Beachtung von Bereichen, in denen Verbesserungen gefordert sind, untersucht und eine Prüfung auf mögliche Synergien mit anderen Unionsinitiativen, insbesondere der CEF, vorgenommen.

Die Bewertungen beurteilen die Relevanz der Maßnahmen des Programms ISA2 für lokale und regionale Gebietskörperschaften, wenn es um die Verbesserung der Interoperabilität in der öffentlichen Verwaltung und der Wirksamkeit der Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen geht.

(7)   Die Bewertungen müssen, soweit zweckmäßig, folgende Informationen enthalten:

a)

die quantifizierbaren und qualifizierbaren Vorteile, die die Interoperabilitätslösungen durch die Verknüpfung der IKT mit den Anforderungen der Endnutzer bewirken;

b)

quantifizierbare und qualifizierbare Auswirkungen auf die interoperablen IKT-gestützten Lösungen.

(8)   Abgeschlossene oder ausgesetzte Maßnahmen bleiben Teil der Gesamtbewertung des Programms. Sie werden im Hinblick auf ihre Stellung in der Interoperabilitätslandschaft in Europa beobachtet und bezüglich der Nutzerakzeptanz, Nutzung und Weiterverwendung bewertet.

Artikel 14

Internationale Zusammenarbeit

(1)   Die anderen Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Bewerberländer können sich im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Union an dem Programm ISA2 beteiligen.

(2)   Die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern und mit internationalen Organisationen oder Stellen, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und der Östlichen Partnerschaft, sowie mit Nachbarländern, vor allem denen des westlichen Balkans und denen des Schwarzmeerraums, wird ebenfalls gefördert. Die damit verbundenen Kosten werden nicht aus dem Programm ISA2 bestritten.

(3)   Das Programm ISA2 fördert, soweit zweckmäßig, die Weiterverwendung seiner Lösungen durch Drittländer.

Artikel 15

Initiativen Dritter außerhalb der Union

Unbeschadet anderer Unionsmaßnahmen können die im Rahmen des Programms ISA2 erstellten oder angewandten Interoperabilitätslösungen für Initiativen Dritter außerhalb der Union zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden, sofern dadurch keine zusätzlichen Kosten zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union anfallen und das mit der Interoperabilitätslösung verfolgte Hauptziel der Union nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 16

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei im Rahmen des Programms ISA2 angewandten Lösungen muss den Grundsätzen und Bestimmungen der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.

Artikel 17

Finanzbestimmungen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms ISA2 wird für den Zeitraum seiner Geltung auf 130 928 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(3)   Die Mittelausstattung des Programms ISA2 kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Überprüfungs-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten decken, die regelmäßig für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020.

Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels gilt Artikel 13 vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 99.

(2)  ABl. C 140 vom 28.4.2015, S. 47.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. November 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. November 2015.

(4)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(5)  Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1).

(6)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

(10)  https://e-justice.europa.eu.

(11)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(13)  Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(17)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(18)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(19)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(20)  Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

(23)  Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1).

(24)  Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9).

(25)  Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 62).

(26)  Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).

(27)  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(28)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(29)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(30)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(31)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(32)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(33)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).