27.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2186 DER KOMMISSION

vom 25. November 2015

zur Festlegung eines Formats für die Bereitstellung und Verfügbarmachung von Informationen über Tabakerzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8162)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2014/40/EU sind die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen verpflichtet, den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen und über die Verkaufsmengen bereitzustellen. Die Informationen sollten vor dem Inverkehrbringen neuer oder veränderter Erzeugnisse vorgelegt werden. Das Format für die Übermittlung und Verfügbarmachung dieser Informationen sollte festgelegt werden.

(2)

Gegebenenfalls sollten bei der Entwicklung des neuen Formats Erfahrungen mit und Kenntnisse über bereits vorhandene Formate für die Meldung von Tabakinhaltsstoffen berücksichtigt werden.

(3)

Ein einheitliches elektronisches Format für die Vorlage von Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission die Möglichkeit geben, die eingegangenen Informationen zu verarbeiten, zu vergleichen, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Anhand der Daten wird es auch leichter sein, die Zusatzstoffe zu ermitteln, die in die aktualisierten Fassungen der Prioritätenliste gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2014/40/EU aufzunehmen sind; zudem bilden sie die Grundlage für die Entscheidung, ob Mengenhöchstwerte gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 11 der genannten Richtlinie festgelegt werden sollten, und sie fördern eine zusammenhängende Durchsetzung des Verbots von Erzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma gemäß Artikel 7 Absatz 1.

(4)

Ein gemeinsames elektronisches Portal für die Übermittlung von Informationen ist eine wesentliche Voraussetzung für den einheitlichen Umgang mit den Meldepflichten gemäß der Richtlinie 2014/40/EU. Vor allem erleichtert und vereinheitlicht ein gemeinsames Portal die Übermittlung der Daten vom Hersteller oder Importeur an die Mitgliedstaaten. Die Vereinheitlichung des Übermittlungsvorgangs senkt auch den Verwaltungsaufwand von Herstellern, Importeuren und Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten und ermöglicht einen Vergleich der Daten. Um Mehrfachuploads zu ermöglichen, könnte auf der Ebene des Portals ein Repository für nicht vertrauliche Dokumente eingerichtet werden.

Das Portal sollte für die Datenübermittlung Tools bieten, die sowohl für Unternehmen mit umfassenden IT-Lösungen (Übermittlung zwischen Systemen) als auch für Unternehmen ohne solche Lösungen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, angemessen sind. Die Unternehmen erhalten eine Übermittlerkennnummer, die von ihnen bei jeder Übermittlung verwendet werden sollte.

(5)

Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, die Tools für die Übermittlung von Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß diesem Beschluss auch für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse vor ihrem Inverkehrbringen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2014/40/EU zu verwenden. Die Tools könnten auch für die Übermittlung von Informationen über pflanzliche Raucherzeugnisse gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2014/40/EU und für die Übermittlung sonstiger relevanter Informationen über Tabakerzeugnisse genutzt werden.

(6)

Wenn Daten erneut vorgelegt werden, auch im Falle von Berichtigungen von bereits übermittelten Informationen, sollte dies ebenfalls über das gemeinsame Portal erfolgen.

(7)

Für die Sammlung, Überprüfung, Analyse und gegebenenfalls Speicherung und Verbreitung der gemäß diesem Beschluss erhobenen Daten sind zwar vollumfänglich die Mitgliedstaaten verantwortlich, aber sie sollten die Möglichkeit haben, die an sie übermittelten Daten auf Einrichtungen der Kommission zu speichern. Die von der Kommission angebotenen Dienste sollten den Mitgliedstaaten die technischen Mittel an die Hand geben, damit sie ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/40/EU nachkommen können. Die Kommission wird für diesen Zweck eine Standard-Leistungsvereinbarung ausarbeiten. Die Kommission sollte eine Kopie der Daten, die in Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU über das gemeinsame Portal übermittelt wurden, offline speichern.

(8)

Die Hersteller und Importeure sollten angehalten werden, den Mitgliedstaaten stets aktuelle Daten zu liefern. Um Vergleiche innerhalb der Union zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten Hersteller und Importeure anhalten, in der ersten Hälfte des folgenden Kalenderjahres Aktualisierungen, beispielsweise jährliche Verkaufsdaten, zu übermitteln. Bei geringen Schwankungen zwischen Partien von Erzeugnissen sollten die Mitgliedstaaten die Hersteller und Importeure anhalten, Angaben über die tatsächlichen Mengen an Inhaltsstoffen in Tabakerzeugnissen jährlich zu übermitteln und diese Angaben zu aktualisieren.

(9)

Bei der Übermittlung von Informationen über Erzeugnisse mit derselben Zusammensetzung und Gestaltung sollten die Hersteller und Importeure nach Möglichkeit ein und dieselbe Produktkennnummer verwenden, unabhängig von Marke und Sorte oder Verbreitung auf den nationalen Märkten in der Union.

(10)

Es sollten Regeln für die Behandlung vertraulicher Daten durch die Kommission aufgestellt werden, um sicherzustellen, dass die Produktinformationen für die Allgemeinheit möglichst transparent sind, Geschäftsgeheimnisse aber gebührend berücksichtigt werden. Das legitime Interesse der Verbraucher am Zugang zu angemessenen Informationen über den Inhalt der Produkte, die sie konsumieren möchten, sollte gegen den Wunsch der Hersteller abgewogen werden, die Rezepturen ihrer Produkte zu schützen. Diesen gegensätzlichen Interessen sollte Rechnung getragen werden, vor allem sollten Daten vertraulich behandelt werden, die auf die Verwendung von Aromen in kleinen Mengen in bestimmten Erzeugnissen hinweisen.

(11)

Personenbezogene Daten sollten unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet werden.

(12)

Die Maßnahmen in diesem Beschluss entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird ein einheitliches Format für die Meldung und Verfügbarmachung von Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen und über Verkaufsmengen festgelegt.

Artikel 2

Format für die Datenübermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen die Informationen über Inhaltsstoffe, Emissionen und Verkaufsmengen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/40/EU unter Verwendung des im Anhang festgelegten Formats übermitteln, auch bei Änderungen und Rücknahmen vom Markt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen die Informationen gemäß Absatz 1 mithilfe eines gemeinsamen elektronischen Portals für die Datenübermittlung übermitteln.

Artikel 3

Datenspeicherung

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Datenspeicherungsdienste der Kommission zu nutzen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2014/40/EU nachzukommen, sofern sie eine Leistungsvereinbarung mit der Kommission geschlossen haben.

Artikel 4

Kennnummer des Datenübermittlers

Vor der ersten Übermittlung von Informationen gemäß diesem Beschluss an die Mitgliedstaaten beantragen die Hersteller oder Importeure eine Kennnummer (Übermittler-ID), die vom Bediener des gemeinsamen Portals generiert wird. Die Hersteller oder Importeure übermitteln auf Nachfrage ein Dokument mit den Kenndaten des Unternehmens und einem Tätigkeitsnachweis in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Übermittler-ID gilt für alle weiteren Übermittlungen und sämtliche Korrespondenz.

Artikel 5

Kennnummer des Produkts

(1)   Abgeleitet von der Übermittler-ID gemäß Artikel 4 weisen die Hersteller oder Importeure jedem Produkt, für das Informationen übermittelt werden sollen, eine Produktkennnummer (Tobacco Products ID, TP-ID) zu.

(2)   Bei der Übermittlung von Informationen über Produkte mit derselben Zusammensetzung und Gestaltung verwenden die Hersteller und Importeure nach Möglichkeit dieselbe TP-ID, insbesondere wenn Daten von verschiedenen Mitgliedern einer Unternehmensgruppe übermittelt werden. Dies gilt unabhängig von Marke, Sorte und Zahl der Märkte, auf denen die Erzeugnisse bereitgestellt werden.

(3)   Wenn die Hersteller oder Importeure nicht sicherstellen können, dass für Erzeugnisse mit derselben Zusammensetzung und Gestaltung dieselbe TP-ID verwendet wird, so sind nach Möglichkeit mindestens die den einzelnen Erzeugnissen zugewiesenen TP-ID anzugeben.

Artikel 6

Vertrauliche Daten und Offenlegung von Daten

(1)   Bei der Übermittlung geben die Hersteller und Importeure an, welche Informationen sie als Geschäftsgeheimnisse oder als vertraulich betrachten, und begründen dies auf Nachfrage.

(2)   Beim Umgang mit den in Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) übermittelten Informationen gelten für die Kommission im Prinzip die folgenden Informationen nicht als vertraulich oder als Geschäftsgeheimnis:

a)

bei allen Tabakerzeugnissen Angaben zu Vorhandensein und Menge von Zusatzstoffen außer Aromen;

b)

bei allen Tabakerzeugnissen Angaben zu Vorhandensein und Menge von Inhaltsstoffen außer Zusatzstoffen, die in Mengen über 0,5 % des Stückgewichts des Tabakerzeugnisses verwendet werden;

c)

bei Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen Angaben zu Vorhandensein und Menge von Einzelaromen, die in Mengen über 0,1 % des Stückgewichts des Tabakerzeugnisses verwendet werden;

d)

bei Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, rauchlosen Tabakerzeugnissen und allen sonstigen Tabakerzeugnissen Angaben zu Vorhandensein und Menge von Einzelaromen, die in Mengen über 0,5 % des Stückgewichts des Tabakerzeugnisses verwendet werden;

e)

gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2014/40/EU vorgelegte Studien und Daten, vor allem über Toxizität und Suchtpotenzial. Wenn sich diese Studien auf bestimmte Marken beziehen, sind die direkten und indirekten Bezüge auf die Marke zu entfernen; die so bearbeitete Fassung muss zugänglich sein.

Artikel 7

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. November 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


ANHANG

1.   BESCHREIBUNGEN DER FELDER

Alle mit „M“ markierten Felder im gemeinsamen Format sind Pflichtfelder.

Filterabhängige Pflichtfelder („F“) werden zu Pflichtfeldern, wenn eine bestimmte Antwort aus einer früheren Abfragevariablen ausgewählt wird.

Mit AUTO gekennzeichnete Felder sind Felder, die automatisch vom System generiert werden.

In einigen Feldern ist die Antwort aus einer Liste auszuwählen; die entsprechenden Referenztabellen dafür werden auf einer Website der Kommission bereitgestellt, gepflegt und aktualisiert.

2.   ANGABEN ZUM ÜBERMITTLER

Als Übermittler gilt der für die übermittelten Daten verantwortliche Hersteller bzw. Importeur.

Feld Nr.

Feld

Beschreibung

Antwort

Vertrauliche Information (Angabe des Übermittlers)

 

Übermittler-ID

Die Übermittler-ID ist die gemäß Artikel 4 zugeteilte Kennnummer

M

 

 

Übermittler_Name

Name, unter dem der Übermittler im Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke geführt wird

M

 

 

Übermittler_KMU

Angabe, ob der Übermittler oder gegebenenfalls das Mutterunternehmen ein KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (1) ist

M

 

 

Übermittler_MwSt.

MwSt.-Nummer des Übermittlers

M

 

 

Übermittler_Art

Angabe, ob es sich bei dem Übermittler um einen Hersteller oder einen Importeur handelt

M

 

 

Übermittler_Anschrift

Anschrift des Übermittlers

M

 

 

Übermittler_Land

Land, in dem der Übermittler seinen Sitz/Wohnsitz hat

M

 

 

Übermittler_Telefon

Telefonnummer des Übermittlers (geschäftlich)

M

 

 

Übermittler_E-Mail

Funktionelle E-Mail-Adresse des Übermittlers

M

 

 

Übermittler_Mutterunternehmen

Ankreuzen, wenn der Übermittler ein Tochterunternehmen ist

M

 

 

Übermittler_Verbundene_Unternehmen

Ankreuzen, wenn es verbundene Unternehmen gibt

M

 

 

Übermittler_Dateneingeber

Ankreuzen, wenn der Übermittler einen Dritten bestimmt hat, seine Daten in seinem Namen zu übermitteln („Eingabebeauftragter“)

M

 

2.1.   Angaben zum Mutterunternehmen des Herstellers/Importeurs

Für das Mutterunternehmen sind folgende Informationen bereitzustellen: Übermittler-ID (falls vorhanden), registrierter Name, Anschrift, Land, geschäftliche Telefonnummer und funktionelle E-Mail-Adresse (geschäftlich).

2.2.   Angaben zu verbundenen Unternehmen des Herstellers/Importeurs

Für jedes verbundene Unternehmen sind folgende Informationen bereitzustellen: Übermittler-ID (falls vorhanden), registrierter Name, Anschrift, Land, geschäftliche Telefonnummer und funktionelle E-Mail-Adresse (geschäftlich).

2.3.   Eingabebeauftragter, der für den Übermittler Daten übermittelt

Für den Eingabebeauftragten sind folgende Informationen bereitzustellen: Übermittler-ID (falls vorhanden), registrierter Name, Anschrift, Land, geschäftliche Telefonnummer und funktionelle E-Mail-Adresse (geschäftlich).

3.   ÜBERMITTLUNG PRODUKTINFORMATIONEN UND BESCHREIBUNG — TEIL A

Feld Nr.

Feld

Beschreibung

Antwort

Vertrauliche Information (Angabe des Übermittlers)

 

Übermittlung_Art

Art der Übermittlung für das Produkt

M

 

 

Übermittlung_Beginn_Datum

Das Übermittlungsdatum wird automatisch eingesetzt, sobald die Produktinformationen übermittelt werden

AUTO

 

 

Produktkennnummer_(TP-ID)

Die Produktkennnummer TP-ID ist die Nummer, die im System in dem Format „Übermittler-ID–Jahr–Produktnummer“ (NNNNN–NN–NNNNN) verwendet wird; dabei steht

 

„Übermittler-ID“ für die Kennnummer des Übermittlers (siehe oben),

 

„Jahr“ für das Jahr, in dem erstmals Daten zu dem Produkt übermittelt wurden (zweistellig),

 

„Produktnummer“ für die Nummer, die der Übermittler dem Produkt bei der ersten Datenübermittlung zugeteilt hat

M

 

 

Produktkennnummer_Andere_Vorhanden

Angabe, ob dem Übermittler ein anderes Produkt/andere Produkte mit derselben Gestaltung und Zusammensetzung bekannt ist/sind, das/die mit einer abweichenden TP-ID in der EU vermarktet wird/werden

M

 

 

Produktkennnummer_Andere

TP-ID des Produkts/der Produkte mit derselben Gestaltung und Zusammensetzung. Falls die TP-ID des Produkts/der Produkte mit derselben Gestaltung und Zusammensetzung dem Übermittler nicht bekannt ist/sind, Angabe des/der vollständigen Marken- und Sortennamen(s) und des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten des Inverkehrbringens

F

 

 

Produkt_Zusammensetzung_Identisch_Vorhanden

Angabe, ob dem Übermittler ein anderes Produkt/andere Produkte mit demselben Anteil an Inhaltsstoffen in der Zusammensetzung der Tabakmischung bekannt ist/sind

M

 

 

Produkt_Zusammensetzung_Identisch_Sonstige

TP-ID des Produkts/der Produkte mit demselben Anteil an Inhaltsstoffen in der Zusammensetzung der Tabakmischung. Falls die TP-ID des Produkts/der Produkte mit derselben Gestaltung und Zusammensetzung dem Übermittler nicht bekannt ist/sind, Angabe des/der Marken- und Sortennamen(s) und des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten des Inverkehrbringens

F

 

 

Produkt_Art

Art des betroffenen Tabakerzeugnisses

M

 

 

Produkt_Länge

Mittlere Länge einer Produkteinheit in mm

F

 

 

Produkt_Durchmesser

Mittlerer Durchmesser einer Produkteinheit in mm (gemessen an der dicksten Stelle)

F

 

 

Produkt-Gewicht

Gewicht einer Produkteinheit (2), mit Feuchtigkeit, in mg

M

 

 

Produkt_Tabak_Gewicht

Gesamtgewicht des Tabaks in einer Produkteinheit in mg

M

 

 

Produkt_Hersteller_Identität

Registrierte(r) Name(n) des/der Herstellerunternehmen(s) mit Kontaktangaben, wenn die Daten nicht vom Hersteller übermittelt werden (3)

F

 

 

Produkt_Filter

Tabakerzeugnis mit Filter

F

 

 

Produkt_Filter_Länge

Filterlänge in mm

F

 

 

Produkt_Produktion_Produktionsstätte_Anschrift

Für jeden Hersteller Anschrift(en) der Stätte(n), an der/denen das Produkt fertiggestellt wird

M

 

 

Produkt_Technisch_Dokument

Technisches Dokument mit einer allgemeinen Beschreibung der verwendeten Zusatzstoffe und ihrer Eigenschaften

F

 

Produkt_Marktforschung_Dokument

Dem Übermittler vorliegende interne und externe Studien zur Marktforschung und zur Einstellung verschiedener Verbrauchergruppen (auch junge Menschen und aktive Raucher) in Bezug auf Inhaltsstoffe und Emissionen sowie eine Kurzzusammenfassung von Marktstudien bei Einführung neuer Produkte. Sobald neue Daten vorliegen, sind diese zu aktualisieren

M

 

3.   ÜBERMITTLUNG PRODUKTINFORMATIONEN UND BESCHREIBUNG — TEIL B

Bei Produkten, die in verschiedenen Formaten zum Kauf angeboten werden oder bei Produkten, die in derselben Form in verschiedenen Mitgliedstaaten zum Verkauf angeboten werden, sind für jedes Format bzw. für jeden Mitgliedstaat die im Folgenden aufgeführten Angaben zu machen.

Feld Nr.

Feld

Beschreibung

Antwort

Vertrauliche Information (Angabe des Übermittlers)

 

Produkt_Marke_Name

Markenname, unter dem das Produkt in dem Mitgliedstaat vermarktet wird, an den Informationen übermittelt werden

M

 

 

Produkt_Marke_Sorte_Name

Bezeichnung der Sorte des Produkts (falls vorhanden) in dem Mitgliedstaat, an den Informationen übermittelt werden

M

 

 

Produkt_Einführung_Datum

Datum, an dem der Übermittler das Produkt in den Markt einführen möchte/eingeführt hat

M

 

 

Produkt_Rücknahme_Hinweis

Hinweis, dass der Übermittler das Produkt vom Markt nehmen möchte/genommen hat

M

 

 

Produkt_Rücknahme_Datum

Datum, an dem der Übermittler das Produkt vom Markt nehmen möchte/genommen hat

F

 

 

Produkt_Übermittler_Nummer

Vom Übermittler intern verwendete Kennnummer

M

Bei allen Übermittlungen desselben Übermittlers muss durchgehend mindestens eine dieser Nummern verwendet werden

 

 

Produkt_UPC_Nummer

UPC-12 (Universal Product Code) des Produkts

 

 

Produkt_EAN_Nummer

EAN-13 oder EAN-8 (Europäische Artikelnummerierung) des Produkts

 

 

Produkt_GTIN_Nummer

GTIN (Global Trade Identification Number) des Produkts

 

 

Produkt_SKU_Nummer

SKU-(Stock Keeping Unit) Nummer(n) des Produkts

 

 

Produkt_National_Markt

Mitgliedstaat, für den die untenstehenden Produktinformationen bereitgestellt werden

M

 

 

Produkt_Verpackung_Art

Art der Produktverpackung

M

 

 

Produkt_Verpackung_Einheiten

Zahl der einzelnen Produkteinheiten in der Paketeinheit

M

 

 

Produkt_Verpackung_Nettogewicht

Nettogewicht einer Paketeinheit in g

F

 

 

Produkt_Verkaufsmenge

Jährliche Verkaufsmengen des Produkts je Mitgliedstaat, die pro Jahr in Produkteinheiten oder in kg loser Tabak anzugeben sind

M

 

 

Produkt_Sonstige_Marktdaten

Zusätzliche Marktdaten, die dem Übermittler vorliegen. Sobald neue Daten vorliegen, sind diese zu aktualisieren

F

 

4.   BESCHREIBUNG DER INHALTSSTOFFE: TABAK

Für jeden Tabakinhaltsstoff, der in dem Produkt verwendet wird, sind für jede Kombination aus Trocknungsverfahren, Art des Tabakblatts und Pflanzenteil die im Folgenden aufgeführten Angaben zu machen.

Feld Nr.

Feld

Beschreibung

Antwort

Vertrauliche Information (Angabe des Übermittlers)

 

Tabak_Teil_Art

Art des Teils der Tabakpflanze (4)

M

 

 

Tabak_Teil_Art_Sonstige

Name der Art des Teils der Tabakpflanze, wenn die Antwort „Sonstige“ lautet

F

 

 

Tabak_Teil_Beschreibung_Dokument

Allgemeine Beschreibung des in der Rezeptur verarbeiteten Pflanzenteils Die Beschreibung muss genaue Angaben über die quantitative und qualitative Zusammensetzung des verarbeiteten Tabaks enthalten

F

 

 

Tabak_Teil_Verarbeitet_Lieferant

Für jeden Lieferanten Angabe des registrierten Namens des Unternehmens mit Kontaktangaben (5)

F

 

 

Tabak_Blatt_Art

Art des verwendeten Tabakblatts

M

 

 

Tabak_Blatt_Art_Sonstige

Name oder Beschreibung der Art des Tabakblatts, wenn die Antwort „Sonstige“ oder „Keine Angabe“ lautet

F

 

 

Tabak_Blatt_Trocknung_Verfahren

Verfahren für die Trocknung des Tabakblatts

M

 

 

Tabak_Blatt_Trocknung_Verfahren_Sonstige

Name oder Beschreibung des Trocknungsverfahrens, wenn die Antwort „Sonstige“ lautet

F

 

 

Tabak_Menge

Gewicht je Produkteinheit in mg

M

 

5.   BESCHREIBUNG DER INHALTSSTOFFE: ZUSATZSTOFFE UND ANDERE STOFFE/ELEMENTE

Feld Nr.

Feld

Beschreibung

Antwort

Vertrauliche Information (Angabe des Übermittlers)

 

Inhaltsstoff_Kategorie

Kategorie des Produktbestandteils (z. B. Filter, Papier usw.)

M

 

 

Inhaltsstoff_Kategorie_Sonstige

Kategorie des Produktbestandteils bei „Sonstige“

F

 

 

Inhaltsstoff_Bezeichnung

Chemische Bezeichnung des Inhaltsstoffs

M

 

 

Inhaltsstoff_CAS

CAS-(Chemical Abstracts Service-)Nummer

M

 

 

Inhaltsstoff_CAS_Mehr

Gegebenenfalls weitere CAS-Nummern

F

 

 

Inhaltsstoff_FEMA_Nummer

FEMA-(Flavour and Extract Manufacturers Association) Nummer (gegebenenfalls)

F

Wenn keine CAS-Nummer vergeben wurde, ist mindestens eine dieser vier Nummern anzugeben. Wird mehr als eine Nummer angegeben, so gilt folgende Rangfolge: FEMA>Zusatzstoff>FL>EG

 

 

Inhaltsstoff_Zusatzstoff_Nummer

Wenn der Inhaltsstoff ein Lebensmittelzusatzstoff ist, muss hier die „E-Nummer“ für Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingetragen werden

 

 

Inhaltsstoff_FL_Nummer

Gegebenenfalls FL-Nummer (European Flavouring Number gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7))

 

 

Inhaltsstoff_EG_Nummer

Gegebenenfalls die Nummer der Europäischen Gemeinschaft (EG-Nummer) (8)

 

 

Inhaltsstoff_Menge_Schwankung

Angabe, ob die Menge des Inhaltsstoff zwischen Produktionspartien unterschiedlich sein kann

M

 

 

Inhaltsstoff_Rezeptur_Menge

Standardgewicht des Inhaltsstoffs in einer Produkteinheit in mg nach Rezeptur

M

 

 

Inhaltsstoff_Rezeptur_Spanne_Min_Gehalt

Angabe des Mindestgewichts (mg) des Inhaltsstoffs in einer Produkteinheit nach Rezeptur, wenn die angegebene Menge schwankt, zum Ausgleich der natürlichen Abweichungen im Tabakblatt

F

 

 

Inhaltsstoff_Rezeptur_Spanne_Max_Gehalt

Angabe des Höchstgewichts (mg) des Inhaltsstoffs in einer Produkteinheit nach Rezeptur, wenn die angegebene Menge schwankt, zum Ausgleich der natürlichen Abweichungen im Tabakblatt

F

 

 

Inhaltsstoff_Messung_Mittlere_Menge

Gewicht des einer Produkteinheit tatsächlich zugefügten Inhaltsstoffs in mg, bezogen auf den Meldezeitraum (berechnet als statistischer Mittelwert der Mengen dieses Inhaltsstoffs, die jeder produzierten Standardpartie zugefügt wurden)

F

 

 

Inhaltsstoff_Messung_SD

Statistisch ermittelte Standardabweichung der durchschnittlichen Menge des Inhaltsstoffs, die jeder Produkteinheit in jeder Standardpartie zugefügt wurde

F

 

 

Inhaltsstoff_Messung_Zahl

Zahl der berücksichtigten Messungen

F

 

 

Inhaltsstoff_Funktion

Funktion(en) des Inhaltsstoffs

M

 

 

Inhaltsstoff_Funktion_Sonstige

Funktion des Inhaltsstoffs bei „Sonstige“

F

 

 

Inhaltsstoff_Priorität_Zusatzstoff

Angabe, ob der Inhaltsstoff in der Prioritätenliste gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2014/40/EU aufgeführt ist

M

 

 

Inhaltsstoff_Priorität_Zusatzstoff_Dokumente

Kopien der Berichte, die eine Zusammenfassung, einen Überblick über die verfügbare wissenschaftliche Literatur zu diesem Zusatzstoff und eine Zusammenfassung der internen Daten über die Wirkungen des Zusatzstoffes enthalten

F

 

 

Inhaltsstoff_Unverbrannt_Zustand

Angabe, ob der Inhaltsstoff in unverbrannter Form auf irgendeine bekannte Art toxisch ist oder karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Eigenschaften aufweist

M

 

 

Inhaltsstoff_REACH_Registrierung

Gegebenenfalls Registrierungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (9)

M

 

 

Inhaltsstoff_CLP_Frage_Einstufung

Angabe, ob der Inhaltsstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingestuft und in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen wurde

M

 

 

Inhaltsstoff_CLP_Einstufung

Einstufung des Inhaltsstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

F

 

 

Inhaltsstoff_Tox_Daten

Verfügbarkeit toxikologischer Daten für einen Stoff, entweder für den Stoff allein oder als Teil eines Gemischs. Geben Sie in beiden Fällen an, ob sich die toxikologischen Daten auf den Stoff in verbrannter oder unverbrannter Form beziehen

M

 

 

Inhaltsstoff_Tox_Emission

Angabe von Studien, welche die Chemie und/oder Toxizität der Emissionen betreffen

F/M

 

 

Inhaltsstoff_Tox_CMR

Angabe von Studien, die sich auf die karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkung des Inhaltsstoffs beziehen.

F/M

 

 

Inhaltsstoff_Tox_Herz-Lungen

Angabe von in vitro- oder in vivo-Tests, mit denen die toxikologische Wirkung des Inhaltsstoffs auf Herz, Lunge, Gefäße oder Atemwege bewertet wird

F/M

 

 

Inhaltsstoff_Tox_Suchtpotenzial

Angabe von Untersuchungen zum Suchtpotenzial des Inhaltsstoffs

F/M

 

 

Inhaltsstoff_Tox_Sonstige

Angabe sonstiger, noch nicht genannter toxikologischer Daten

F/M

 

 

Inhaltsstoff_Tox/Suchtpotenzial_Dokument

Hochladen der in den sechs vorstehenden Feldern genannten Studien (Inhaltsstoff_Tox: Daten, Emission, CMR, Herz-Lungen, Suchtpotenzial, Sonstige)

F/M

 

6.   TEER-, NIKOTIN-, KOHLENMONOXID- UND ANDERE EMISSIONEN

Feld Nr.

Feld

Beschreibung

Antwort

Vertrauliche Information (Angabe des Übermittlers)

 

Emission_Teer

Teergehalt gemäß ISO-Norm 4387 mit Messgenauigkeit gemäß ISO-Norm 8243

F

 

 

Emission_Nikotin

Nikotingehalt gemäß ISO-Norm 10315 mit Messgenauigkeit gemäß ISO-Norm 8243

F

 

 

Emission_CO

Kohlenmonoxidgehalt gemäß ISO-Norm 8454 mit Messgenauigkeit gemäß ISO-Norm 8243

F

 

 

Emission_TNCO_Lab

Angabe der Labors, in denen Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemission gemessen werden

F

 

 

Emission_Sonstige

Angabe, ob sonstige Emissionen gemessen worden sind (11)

M

 

 

Emission_Sonstige_Methoden_Dokument

Beschreibung der zur Bewertung der sonstigen Emission verwendeten Messverfahren

F

 

 

Emission_Sonstige_Bezeichnung

Chemische Bezeichnung der sonstigen, bei der Prüfung des Produkts entstandenen Emission

F

 

 

Emission_Sonstige_CAS

CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer der sonstigen Emission

F

 

 

Emission_Sonstige_IUPAC

IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry)-Bezeichnung der sonstigen Emission, wenn keine CAS-Nummer vergeben wurde

F

 

 

Emission_Sonstige_Menge

Menge der bei Benutzung des Produkts entstehenden sonstigen Emission, berechnet auf der Grundlage des verwendeten Messverfahrens

F

 

 

Emission_Sonstige_Einheit

Einheit, in der die sonstige Emission gemessen wird

F

 

7.   NUR FÜR ZIGARETTEN (12)

Feld Nr.

Feld

Beschreibung

Antwort

Vertrauliche Information (Angabe des Übermittlers)

 

Zigarette_Charakteristisches_Aroma

Einstufung der Zigarette als Produkt mit einem charakteristischen Aroma gemäß Artikel 7 Absatz 14 der Richtlinie 2014/40/EU

M

 

 

Zigarette_Filter_Ventilation

Gesamtventilationskapazität des Filters (0-100 %)

M

 

 

Zigarette_Filter_Druckabfall_Geschlossen

Druckabfall bei geschlossenen Ventilationskanälen (mm H2O)

M

 

 

Zigarette_Filter_Druckabfall_Offen

Druckabfall bei nicht geschlossenen Ventilationskanälen (mm H2O)

M

 

8.   NUR FÜR RAUCHLOSE ERZEUGNISSE (SCHNUPF- UND KAUTABAK, TABAK ZUM ORALEN GEBRAUCH) (13)

Feld Nr.

Feld

Beschreibung

Antwort

Vertrauliche Information (Angabe des Übermittlers)

 

Rauchlos_pH

pH des Produkts

M

 

 

Rauchlos_Nikotin_Gehalt

Gesamtnikotingehalt des Produkts je Produkteinheit

M

 

9.   NUR FÜR TABAK ZUM SELBSTDREHEN UND PFEIFENTABAK (14)

Feld Nr.

Feld

Beschreibung

Antwort

Vertrauliche Information (Angabe des Übermittlers)

 

Selbstgedreht/Pfeife_Gesamt_Nikotin_Gehalt

Gesamtnikotingehalt des losen Produkts je Produkteinheit

M

 


(1)  Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(2)  Bei losem Tabak gilt: eine Einheit = 1 g.

(3)  Für jeden Hersteller sind folgende Informationen bereitzustellen: Kennnummer (falls vorhanden), registrierter Name, Anschrift, Land, geschäftliche Telefonnummer und funktionelle E-Mail-Adresse (geschäftlich).

(4)  Siehe Begriffsbestimmung für „Tabak“ in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU.

(5)  Für jeden Lieferanten sind folgende Informationen bereitzustellen: Übermittler-ID (falls vorhanden), registrierter Name, Anschrift, Land, geschäftliche Telefonnummer und funktionelle E-Mail-Adresse (geschäftlich).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

(8)  Erstellt gemäß der Entscheidung 81/437/EWG der Kommission vom 11. Mai 1981 zur Festlegung der Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Auskünfte für das Verzeichnis der chemischen Stoffe erteilen (ABl. L 167 vom 24.6.1981, S. 31).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(11)  Für jede gemessene „sonstige Emission“ müssen sämtliche Felder „Emission_Sonstige“ in diesem Abschnitt ausgefüllt werden.

(12)  M und F in diesem Abschnitt gelten nur für Zigaretten.

(13)  M und F in diesem Abschnitt gelten nur für rauchlose Erzeugnisse.

(14)  M und F in diesem Abschnitt gelten nur für Tabak zum Selbstdrehen und Pfeifentabak.