20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/13


BESCHLUSS (GASP) 2015/2096 DES RATES

vom 16. November 2015

über den Standpunkt der Europäischen Union zur Achten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 eine EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die unter anderem darauf abzielt, das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) zu stärken, die Überlegungen über Verifikationsinstrumente zum Übereinkommen fortzusetzen, die weltweite Anwendung und die Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene, u. a. durch strafrechtliche Vorschriften, zu unterstützen und seine Einhaltung zu verbessern.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat“) hat am 28. April 2004 einstimmig die Resolution 1540 (2004) angenommen, in der ausgeführt wird, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt. Die Umsetzung der Bestimmungen dieser Resolution trägt auch zur Umsetzung des BWÜ bei.

(3)

Am 26. August 1988 hat der Sicherheitsrat die Resolution 620 (1988) angenommen, in der der Generalsekretär unter anderem aufgefordert wird, umgehend Untersuchungen vorzunehmen, wenn ein Verdacht auf einen Einsatz chemischer, bakteriologischen (biologischer) Waffen bzw. von Toxinwaffen, der eine Verletzung des Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen und ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Kriege (im Folgenden „Genfer Protokoll von 1925“) darstellen könnte, ausgesprochen wird. Am 20. September 2006 hat die VN-Generalversammlung die „Weltweite Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus“ im Anhang zu ihrer Resolution 60/288 vom 8. September 2006 angenommen, in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (VN) dem Generalsekretär nahegelegt haben, die Liste der Experten und Labore sowie die technischen Leitlinien und Verfahren, die ihm für die rasche und effiziente Untersuchung eines mutmaßlichen Einsatzes zur Verfügung stehen, zu aktualisieren.

(4)

Der Rat hat am 27. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP (1) über das BWÜ angenommen, um die weltweite Geltung des BWÜ zu fördern und seine Umsetzung durch die Vertragsstaaten zu unterstützen, damit gewährleistet wird, dass diese die internationalen Verpflichtungen aus dem BWÜ in ihre nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen.

(5)

Parallel zu der Gemeinsamen Aktion 2006/184/GASP hat die Europäische Union einen Aktionsplan zur Bekämpfung von biologischen Waffen und von Toxinwaffen (2) angenommen, in dem sich die Mitgliedstaaten bereit erklärt haben, den VN jedes Jahr im April Ergebnisberichte über die vertrauensbildenden Maßnahmen (VBM) und dem VN-Generalsekretär Listen der einschlägigen Experten und Laboratorien vorzulegen, um Untersuchungen über einen mutmaßlichen Einsatz chemischer und biologischer Waffen zu erleichtern.

(6)

Am 20. März 2006 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2006/242/GASP (3) zur Sechsten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ angenommen.

(7)

Am 10. November 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP (4) betreffend das BWÜ angenommen, um die weltweite Anwendung des BWÜ zu fördern, seine Umsetzung durch die Vertragsstaaten zu unterstützen, die Vorlage von VBM durch die Vertragsstaaten zu fördern und den intersessionellen Prozess des BWÜ zu unterstützen.

(8)

Der Rat hat am 18. Juli 2011 den Beschluss 2011/429/GASP (5) zum Standpunkt der Union zur Siebten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ angenommen.

(9)

Auf der Siebten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ wurde beschlossen, das Mandat der Gruppe für die Unterstützung der Durchführung (Implementation Support Unit — ISU) um weitere fünf Jahre (2012-2016) zu verlängern und ihren Aufgabenbereich um die Durchführung des Beschlusses über die Errichtung und Verwaltung der Datenbank für Hilfeersuchen und Hilfsangebote, um die Erleichterung des damit verbundenen Informationsaustauschs unter den Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls um die Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Siebten Überprüfungskonferenz zu erweitern.

(10)

Auf der Siebten Überprüfungskonferenz wurde der Beschluss gefasst, die Achte Überprüfungskonferenz spätestens im Jahr 2016 in Genf zu veranstalten und dabei die Wirkungsweise des BWÜ unter anderem unter Berücksichtigung folgender Aspekte zu überprüfen:

i)

für das BWÜ erhebliche neue wissenschaftliche und technische Entwicklungen;

ii)

von den Vertragsstaaten erzielte Fortschritte bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem BWÜ;

iii)

Fortschritte bei der Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Siebten Überprüfungskonferenz.

(11)

Am 23. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/421/GASP (6) betreffend das BWÜ angenommen, um die weltweite Anwendung des BWÜ voranzutreiben, seine Umsetzung durch die Vertragsstaaten zu unterstützen, die Vorlage von VBM durch die Vertragsstaaten zu fördern und den intersessionellen Prozess des BWÜ zu unterstützen.

(12)

Mit Blick auf die nächste Konferenz zur Überprüfung des BWÜ, die von November bis Dezember 2016 stattfinden wird, ist es angezeigt, den Standpunkt der Union zu aktualisieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union wirkt im Vorfeld und während der Achten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) insbesondere darauf hin, sicherzustellen, dass sich die Vertragsstaaten des BWÜ mit den folgenden prioritären Maßnahmen befassen:

a)

Aufbau und Bewahrung des Vertrauens in die Einhaltung des Übereinkommens durch eine Reihe spezifischer, in diesem Beschluss beschriebenen Maßnahmen;

b)

Förderung der Umsetzung auf nationaler Ebene — auch durch eine stärkere Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Akteuren;

c)

Unterstützung des Verfahrens des VN-Generalsekretärs zur Untersuchung eines mutmaßlichen Einsatzes biologischer Waffen und Stoffe durch Ausbau dessen operativer Kapazitäten, um den Artikeln VI und VIII des BWÜ größeres Gewicht zu verleihen; und

d)

Förderung der weltweiten Anwendung des BWÜ.

Ziel der Union ist es, die Wirkungsweise des BWÜ und den intersessionellen Prozess 2012-2015 zu überprüfen, konkrete Maßnahmen zu fördern und Optionen zu sondieren, wie das BWÜ weiter gestärkt werden kann. Die Union wird hierzu auf der Achten Überprüfungskonferenz 2016 konkrete Vorschläge im Hinblick auf deren Annahme durch die Konferenz vorlegen.

Artikel 2

Für die Zwecke der in Artikel 1 genannten Ziele geht die Union wie folgt vor:

a)

Sie trägt dazu bei, dass die Wirkungsweise des BWÜ, einschließlich der Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus dem BWÜ, sowie die Durchführung und die Ergebnisse des intersessionellen Programms 2012-2015 auf der Achten Überprüfungskonferenz umfassend überprüft werden;

b)

sie unterstützt mit dem Ziel, die Wirksamkeit des BWÜ zu verbessern, in der Zeit zwischen der Achten und der Neunten Überprüfungskonferenz ein neues substanzielles Arbeitsprogramm, mit dem durch Annahme verbesserter Vorkehrungen für weitere Fortschritte im Rahmen jenes Programms die Beschränkungen früherer intersessioneller Programme angegangen werden;

c)

sie tritt für eine Neunte Konferenz zur Überprüfung des BWÜ spätestens im Jahr 2021 ein;

d)

sie wirkt auf der Grundlage des durch frühere Konferenzen geschaffenen Rahmens auf einen Konsens für einen erfolgreichen Abschluss der Achten Überprüfungskonferenz hin und engagiert sich unter anderem in folgenden wesentlichen Punkten:

i)

Auch wenn die Union sich bewusst ist, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Konsens über die Verifikation besteht, die ein wesentlicher Bestandteil eines vollständigen und wirksamen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsregimes bleibt, sondiert sie dennoch Alternativen, die in einem neuen intersessionellen Programm und darüber hinaus zu einer Stärkung des Vertrauens in Bezug auf die Einhaltung und zu einer wirksamen Umsetzung von Ziel und Zweck des BWÜ beitragen können; die Vertragsstaaten sollten in der Lage sein, die Einhaltung des Übereinkommens unter anderem im Wege eines interaktiven Informationsaustauschs (z. B. durch obligatorische oder freiwillige Erklärungen) und durch eine verstärkte Transparenz in Bezug auf ihre Fähigkeiten und Tätigkeiten, einschließlich freiwilliger und anderer vereinbarter Vor-Ort-Maßnahmen, nachzuweisen; die während des intersessionellen Programms 2012-2015 vorgelegten Vorschläge und die Ergebnisse des Programms können als Grundlage für jene Sondierung dienen.

ii)

Sie unterstützt und verstärkt erforderlichenfalls die nationalen Umsetzungsmaßnahmen, einschließlich der verwaltungs-, justiz- und strafrechtlichen Vorschriften, und die Kontrolle über pathogene Mikroorganismen und Toxine im Rahmen des BWÜ; in Bezug auf die Mittel und Wege zur Verbesserung der Umsetzung auf nationaler Ebene könnten weitere Maßnahmen geprüft und Beschlüsse gefasst werden: Einbindung von und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Akteuren auf nationaler, regionaler und globaler Ebene in Bezug auf ihre Rolle bei der Förderung der Ziele des BWÜ und seiner Durchführung; kontinuierliche Unterstützung der Annahme geeigneter Normen und Maßnahmen für die biologische Sicherheit; Sensibilisierung der einschlägigen Fachkreise im privaten und im öffentlichen Sektor; Schulungs- und Ausbildungsprogramme für Zugangsberechtigte zu biologischen Wirkstoffen und Toxinen, die für das BWÜ relevant sind; Förderung einer Kultur des Verantwortungsbewusstseins in den einschlägigen nationalen Fachkreisen und freiwillige Ausarbeitung, Annahme und Veröffentlichung von Verhaltenskodizes; Förderung der Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der Sicherheitsrat-Resolutionen 1540 (2004) und 1673 (2006), insofern diese wichtig sind, um die Gefahr zu bannen, dass biologische Waffen oder Toxinwaffen für terroristische Zwecke erworben oder genutzt werden, auch die Gefahr, dass nichtstaatliche Akteure Zugang zu Material, Ausrüstung und Wissen erhalten, welches zur Entwicklung und Herstellung von biologischen Waffen und Toxinwaffen genutzt werden könnte.

iii)

Beitritt aller Staaten zum BWÜ, einschließlich der Aufforderung an alle Staaten, die dem BWÜ noch nicht beigetreten sind, diesem umgehend beizutreten und sich rechtlich zu Abrüstung und Nichtweiterverbreitung von biologischen Waffen und Toxinwaffen zu verpflichten; bis zum Beitritt der betreffenden Staaten zum BWÜ ermutigt sie diese, als Beobachter an den Tagungen der Vertragsstaaten des BWÜ teilzunehmen und die Bestimmungen des BWÜ freiwillig anzuwenden, und empfiehlt die Annahme eines Aktionsplans zur Universalisierung, der von der ISU koordiniert und in eigens dafür vorgesehenen Sitzungen auf den intersessionellen Tagungen evaluiert wird.

iv)

Engagement dafür, dass das Verbot von biologischen und chemischen Waffen zu einer allgemein verbindlichen Regel des Völkerrechts erklärt wird, auch im Wege einer weltweiten Anwendung des BWÜ.

v)

Bemühungen um erhöhte Transparenz und Aufbau von Vertrauen in die Einhaltung, auch durch notwendige und erreichbare Änderungen der derzeitigen VBM; die Union ist bereit, auf die Verbesserung der VBM hinzuwirken, indem ausgelotet wird, durch welche Maßnahmen deren unmittelbare Relevanz für die zentralen Ziele der Transparenz und der Vermeidung von Verdachtsfällen und Bedenken verbessert werden kann; weitere Unterstützung eines freiwilligen Peer-Review-Verfahrens als ein nützliches Instrument zur Verbesserung der Transparenz zwischen den Vertragsstaaten; dadurch Stärkung des Vertrauens in die Einhaltung des BWÜ und Verstärkung der Umsetzung auf nationaler Ebene durch Austausch bewährter Verfahren, Sensibilisierung der beteiligten Akteure für die Umsetzungsanforderungen und Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich.

vi)

Verbesserung der operativen Kapazitäten des vom VN-Generalsekretär zur Untersuchung des vermuteten Einsatzes chemischer und biologischer Waffen angewendeten Verfahrens, auch durch Ausbau des Pools ausgebildeter Experten, Aus- und Weiterbildung und Durchführung theoretischer wie praktischer Übungen. Gesondert durchgeführte Arbeiten können dazu beitragen, Artikel VI und indirekt Artikel VII des BWÜ größeres Gewicht zu verleihen.

vii)

Beschlussfassung in Bezug auf die Unterstützung und die im Kontext des Artikels VII des BWÜ erfolgende Koordinierung mit einschlägigen Organisationen auf Ersuchen einer Vertragspartei bei einem vermuteten Einsatz biologischer Waffen oder von Toxinwaffen, einschließlich des Ausbaus der nationalen Fähigkeiten zur Überwachung, Erkennung und Diagnose von Krankheiten und des Ausbaus des Gesundheitswesens als erste Verteidigungslinie.

viii)

Steigerung der Transparenz bezüglich der Zusammenarbeit und der Unterstützung nach Artikel X des BWÜ sowie Berücksichtigung der Mandate, der Arbeit und der Expertise anderer internationaler Organisationen; die Union wird über ihre verschiedenen Hilfsprogramme die konkrete Umsetzung von Artikel X des BWÜ weiter unterstützen. Sie ist ferner bereit, weiter auf ein gemeinsames Verständnis hinzuwirken, das die Grundlage für wirksame Maßnahmen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit zu friedlichen Zwecken im Rahmen des BWÜ ist; in Bezug auf die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit, der Unterstützung und des Austauschs im Bereich der für friedliche Zwecke genutzten biologischen Wissenschaften und Technologien und in Bezug auf die Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten im Bereich der Überwachung, Erkennung und Diagnose von Krankheiten und der Eindämmung von Infektionskrankheiten könnten weitere Maßnahmen geprüft und Beschlüsse gefasst werden; die Union wird den Betrieb der derzeitigen Datenbank für Zusammenarbeit und Unterstützung weiter fördern und gegebenenfalls nach Mitteln und Wegen suchen, um deren Nutzen zu verbessern; Förderung u. a. der globalen Partnerschaftsprogramme der G7, einschlägiger Programme der Union und der Ziele der „Global Health Security Agenda“ (Globalen Gesundheitsschutzagenda) zur Unterstützung der Umsetzung der internationalen Gesundheitsvorschriften und der Abrüstung, Kontrolle und Sicherung von sensitiven Stoffen, Anlagen und ggf. Fachkenntnissen.

ix)

Eintreten für eine häufigere und gezieltere Evaluierung der für das BWÜ erheblichen wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen; eine derartige Evaluierung könnte die Einrichtung einer ständigen Beratungsstelle für Wissenschaft und Technologie in der ISU und eine substanziellere Überprüfung als zentrales Element eines neuen intersessionellen Arbeitsprogramms umfassen, um einschlägige Veranstaltungen und Arbeiten der internationalen Akademien und der Vertragsstaaten in stärker integrierter und abgestimmter Weise zu umfassen.

Artikel 3

Die Union unterstützt zur Förderung der Einhaltung die Steigerung von Relevanz und Vollständigkeit der für die VBM-Berichte zu verwendenden Formblätter durch

a)

Prüfung der jährlichen VBM-Formblätter, die das vorschriftsmäßige Instrument für die nationalen Umsetzungs- und Einhaltungsmeldungen sind, sowie Weiterentwicklung dieser Berichte unter Berücksichtigung ebendieser Zielsetzung;

b)

weitestgehende Verringerung möglicherweise weiterbestehender Komplexitäten auf den für die VBM-Berichte zu verwendenden Formblättern und Beseitigung potenzieller Mehrdeutigkeiten;

c)

Unterstützung der ISU bei der Einnahme einer stärkeren Unterstützerrolle bei der Zusammenstellung von VBM durch die nationalen Kontaktstellen — mittels regionaler Seminare und Schulungen zur Online-Einreichung der VBM-Formblätter;

d)

Anstrengungen zur Erhöhung der Beteiligung an VBM sowie Verbesserung von deren Qualität und Vollständigkeit, indem die Funktionalität des elektronischen VBM-Systems ausgebaut wird und das VBM-System selbst sowie der zugehörige Leitfaden in allen Amtssprachen der VN auf der BWÜ-Website zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

Ergänzend zu den in Artikel 1 festgelegten Zielen wird sich die Union für die Stärkung der Rolle der ISU einsetzen. Die Union wird hierzu insbesondere Folgendes unterstützen:

a)

Verlängerung des Mandats der ISU um weitere fünf Jahre;

b)

Aufnahme weiterer Tätigkeiten in das Mandat der ISU, um die Umsetzung eines überarbeiteten und verstärkten intersessionellen Arbeitsprogramms, wie in Artikel 5 dieses Beschlusses vorgeschlagen, zu unterstützen;

c)

Ausarbeitung eines effizienteren Systems zur Überprüfung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen und von deren Auswirkungen auf das BWÜ, u. a. durch Schaffung einer ständigen Beratungs- und Verbindungsstelle für Wissenschaft und Technologie in der ISU;

d)

Annahme eines Aktionsplans zur Universalisierung, der von der ISU zu koordinieren ist;

e)

eine unterstützende Rolle der ISU bei der Zusammenstellung und Einreichung von VBM-Formblättern durch die nationalen Kontaktstellen der Vertragsstaaten, wie in Artikel 3 erwähnt;

f)

eine angemessene Aufstockung des derzeitigen Personals der ISU, damit diese den neuen Zielen gerecht werden und die in diesem Artikel genannten Aufgaben wahrnehmen kann.

Artikel 5

Zur Unterstützung der Überprüfung und der Stärkung des intersessionellen Programms wird sich die Union insbesondere für Folgendes einsetzen:

a)

Behandlung folgender Themen in einem neuen intersessionellen Programm, entweder als zwischen den Konferenzen oder in speziellen Arbeitsgruppen zu erörternde Themen oder beides:

i)

Umsetzung und Einhaltung auf nationaler Ebene;

ii)

Vorantreiben der VBM-Arbeiten im Anschluss an die Achte Überprüfungskonferenz;

iii)

Unterstützung und Zusammenarbeit nach Artikel VII des BWÜ;

iv)

Entwicklungen in Wissenschaft und Technik;

v)

Überprüfung der Verfahren im Beratenden Ausschuss;

vi)

Universalisierung, wie in Artikel 6 vorgeschlagen.

b)

Ausarbeitung nationaler Regelungsrahmen auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit; auch wenn geeignete Standards zur biologischen Sicherheit für Laboratorien keinesfalls an die Stelle einer Einhaltungsregelung treten dürfen, können die Festlegung und Förderung dieser Standards den einzelnen Vertragsstaaten langfristig bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dem BWÜ helfen; sie könnten außerdem, im Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen, ein nützliches Werkzeug zum Nachweis der Einhaltung darstellen; die Erörterung dieses Punkts — unter anderem mit einschlägigen Laboratorien, Vereinigungen für biologische Sicherheit und der Industrie — könnte Bestandteil eines neuen intersessionellen Arbeitsprogramms werden;

c)

freiwillige Peer Reviews, an denen die Vertragsstaaten im Rahmen des BWÜ teilnehmen. Das Ziel eines Peer Review besteht darin, im Wege des Informationsaustauschs und durch verstärkte Transparenz — beispielsweise bezüglich Kapazitäten, Tätigkeiten und Maßnahmen für die Durchführung sowie Plänen im Hinblick auf die Einhaltung — die Umsetzung auf nationaler Ebene zu verbessern und die Einhaltung sicherzustellen;

d)

Stärkung der Entscheidungsgewalt des intersessionellen Prozesses in der Weise, dass eine Reihe von Optionen geprüft wird, wie etwa klar definierte Entscheidungsbefugnisse in spezifischen Arbeitsbereichen.

Artikel 6

Die Union wird zur Förderung der Universalität des BWÜ:

a)

die Annahme eines Aktionsplans zur Universalisierung, der von der ISU koordiniert wird und in dem konkrete Schritte und Maßnahmen vorgesehen sind, unterstützen; der Aktionsplan kann Maßnahmen enthalten wie Outreach-Veranstaltungen, gemeinsame Demarchen, die Übersetzung maßgeblicher Dokumente, Anreize wie beispielsweise den Informationsaustausch über Hilfsangebote; dieser Aktionsplan sollte auf jeder Konferenz der Vertragsstaaten evaluiert und nach Bedarf geändert werden;

b)

die Veranstaltung von speziellen Sitzungen oder Arbeitsgruppensitzungen zum Thema Universalisierung während des intersessionellen Prozesses unterstützen, um die Outreach-Maßnahmen verschiedener Akteure zu koordinieren und regionale Initiativen zu planen.

Artikel 7

Die Union unterstützt Anstrengungen zur Verstärkung des vom VN-Generalsekretär zur Untersuchung des vermuteten Einsatzes von chemischen und biologischen Waffen angewendeten Verfahrens und insbesondere zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Bestimmungen des Verfahrens und trifft entsprechende praktische Maßnahmen, wie beispielsweise die Unterstützung bei Aus- und Fortbildungsprogrammen — einschließlich der Ausrichtung von Übungen — oder den Aufbau eines Systems von Analyselaboratorien.

Artikel 8

Die Union unterstützt Anstrengungen zur Stärkung des Artikels VII des BWÜ auf der Achten Überprüfungskonferenz unter Berücksichtigung anderweitiger Anstrengungen zum Aufbau internationaler Kapazitäten zur Reaktion auf den Ausbruch von Infektionskrankheiten.

Artikel 9

Für die in diesem Beschluss genannten Zwecke wird die Union wie folgt vorgehen:

a)

Auf der Grundlage des in diesem Beschluss genannten Standpunkts legen die Union und ihre Mitgliedstaaten Vorschläge zu spezifischen, konkreten und durchführbaren Regelungen für eine effektive Verbesserung der Umsetzung des BWÜ vor, die den Vertragsstaaten des BWÜ zur Erörterung auf der Achten Überprüfungskonferenz vorgelegt werden;

b)

Gegebenenfalls unternehmen der Hohe Vertreter oder die Delegationen der Union Demarchen;

c)

Der Hohen Vertreter oder die Delegation der Union bei den Vereinten Nationen geben im Vorfeld und während der Achten Überprüfungskonferenz Erklärungen ab.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51).

(2)  ABl. C 57 vom 9.3.2006, S. 1.

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2006/242/GASP des Rates vom 20. März 2006 zur Konferenz 2006 zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 65).

(4)  Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 29).

(5)  Beschluss 2011/429/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zum Standpunkt der Europäischen Union zur Siebten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 42).

(6)  Beschluss 2012/421/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 61).