14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2041 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Mexikos für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und die in diesem Rahmen vorgesehenen Gleichwertigkeitsbeschlüsse tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Mexikos gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union ansässige CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.

(3)

Der vorliegende Beschluss stützt sich nicht nur auf eine vergleichende Analyse der rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs in Mexiko, sondern darüber hinaus auch auf eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die Anforderungen Mexikos zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und sie angemessen sind, um die Risiken, denen in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, zu mindern. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5)

Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.

(6)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in Mexiko von dort zugelassenen CCPs erfüllt werden müssen, bestehen aus den Vorschriften, die von der Bank von Mexiko, der „Comisión Nacional Bancaria y de Valores“ (im Folgenden „CNBV“) und der „Secretaría de Hacienda y Crédito Público“ (im Folgenden „SHCP“) für die Teilnehmer des Derivatekontraktmarkts erlassen wurden, sowie den Aufsichtsanforderungen, die von der CNBV für die Teilnehmer des Marktes für börsennotierte Derivatekontrakte erlassen wurden (im Folgenden zusammen „die Primärvorschriften“). Diese Primärvorschriften regeln, welche Anforderungen CCPs laufend erfüllen müssen, um in Mexiko Clearingdienste erbringen zu dürfen. In Mexiko ansässige CCPs müssen über eine Zulassung der SHCP verfügen, die auf der Grundlage einer Stellungnahme der CNBV und der Bank von Mexiko erteilt wird.

(7)

Sowohl die CNBV als auch die Bank von Mexiko haben eine Grundsatzerklärung abgegeben, wonach in Mexiko zugelassene CCPs die im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (2) („Committee on Payment and Settlement Systems“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commission“, kurz: „IOSCO“) aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“) einzuhalten haben.

(8)

Den Primärvorschriften zufolge müssen die CCPs interne Vorschriften und Verfahren erlassen, die alle für ihre Aufgaben relevanten Aspekte abdecken, insbesondere auch ihre Vorkehrungen für die Handhabung von Kredit-, Liquiditäts- und operationellen Risiken. Diese internen Vorschriften und Verfahren müssen von der SHCP auf der Grundlage einer Stellungnahme der Bank von Mexiko und der CNBV genehmigt werden. Darüber hinaus dürfen diese internen Vorschriften und Verfahren nicht gegen den Willen der SHCP, der CNBV oder der Bank von Mexiko geändert werden. Die Genehmigung der internen Vorschriften und Verfahren der CCPs oder etwaiger Änderungen daran kann auch davon abhängig gemacht werden, dass zuvor bestimmte Nachbesserungen vorgenommen werden. Das gleiche Verfahren gilt für die Genehmigung und Änderung der Satzungsdokumente. Darüber hinaus müssen die Methoden zur Berechnung der Finanzmittel und der Liquiditätsplan der CCPs von der Bank von Mexiko nach Stellungnahme der CNBV genehmigt werden.

(9)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen Mexikos weisen also eine zweistufige Struktur auf. Die in den Primärvorschriften enthaltenen zentralen Grundsätze für CCPs beinhalten die übergeordneten Standards, die CCPs erfüllen müssen, um in Mexiko zur Erbringung von Clearingdiensten zugelassen zu werden. Die Primärvorschriften stellen die erste Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen Mexikos dar. Um die Einhaltung der Primärvorschriften nachzuweisen, müssen CCPs ihre internen Vorschriften und Verfahren, ihre Satzungsdokumente, ihre Methoden zur Berechnung der Finanzmittel und ihren Liquiditätsplan den zuständigen Behörden zur Genehmigung vorlegen. Diese internen Vorschriften und Verfahren, die Satzungsdokumente, der Liquiditätsplan und die Methoden zur Berechnung der Finanzmittel der CCP stellen die zweite Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen Mexikos dar und müssen detailliert Auskunft darüber geben, wie die CCP diese Standards erfüllen wird. Die CNBV und die Bank von Mexiko bewerten, ob eine CCP diese Standards und die PFMIs erfüllt. Mit der Genehmigung durch die zuständigen Behörden werden die internen Vorschriften und Verfahren, die Satzungsdokumente, der Liquiditätsplan und die Methoden zur Berechnung der Finanzmittel der CCP für diese rechtsverbindlich.

(10)

Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Mexiko ansässige CCPs sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese das Risiko mindern, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze aufgrund ihrer Teilnahme an diesen CCPs ausgesetzt sind. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um das gleiche Maß an Risikominderung zu erreichen, müssen bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung gestellt werden als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind.

(11)

In Mexiko zugelassene CCPs gehen ihrer Clearingtätigkeit auf einem deutlich kleineren Finanzmarkt nach als in der Union ansässige CCPs. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in Mexiko geclearten Derivatetransaktionen weniger als 1 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an in Mexiko ansässigen CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs.

(12)

Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Mexiko ansässige CCPs können folglich insoweit als gleichwertig betrachtet werden, als sie sich zur Minderung dieses geringeren Risikos eignen. Die Primärvorschriften für in Mexiko zugelassene CCPs, die durch interne Vorschriften und Verfahren, Satzungsdokumente, den Liquiditätsplan und die Methode zur Berechnung der Finanzmittel der CCP ergänzt werden und mit denen die PFMIs umgesetzt werden, mindern das geringere Risiko in Mexiko und erzielen ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist.

(13)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Mexikos sicherstellen, dass die dort zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(14)

Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Mexiko für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(15)

Die Beaufsichtigung von in Mexiko zugelassenen CCPs erfolgt durch die CNBV und die Bank von Mexiko im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse. Die CNBV und die Bank von Mexiko sind befugt, die Einhaltung der für CCPs geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen laufend zu überwachen. Hierzu können die CNBV und die Bank von Mexiko Informationen von CCPs verlangen, Prüfungen vor Ort durchführen, Anweisungen zur Behebung von Verstößen oder möglichen Verstößen gegen die Aufsichtsanforderungen oder zur Beendigung von Praktiken erteilen, die dem reibungslosen Funktionieren der Finanzmärkte zuwiderlaufen, und von CCPs die Einführung interner Kontroll- und Risikokontrollmaßnahmen verlangen. Die CNBV kann auch das Management, bestimmte Mitglieder von Sonderausschüssen und sonstige Mitarbeiter der CCP entlassen. Darüber hinaus ist die SHCP befugt, einer CCP auf der Grundlage einer Stellungnahme der CNBV und der Bank von Mexiko die Zulassung zu entziehen. Die CNBV und die Bank von Mexiko können auch Disziplinarmaßnahmen sowie Geldbußen verhängen, wenn CCPs die geltenden Bestimmungen nicht einhalten.

(16)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Mexikos für dort zugelassene CCPs auf Dauer eine wirksame Beaufsichtigung und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(17)

Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Mexikos ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen.

(18)

Die Bank von Mexiko kann Drittstaat-CCPs, die das Clearing von Derivaten durchführen, anerkennen, wenn diese in einem Drittstaat zugelassen sind, dessen geltende Rechts- und Aufsichtsmechanismen für dort zugelassene CCPs zu vergleichbaren Ergebnissen führen wie die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen in Mexiko, und wenn sie die PFMIs erfüllen. Außerdem müssen Drittstaat-CCPs einer wirksamen Aufsicht unterliegen, die die Einhaltung der geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sicherstellt. Eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Bank von Mexiko oder der CNBV und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsdrittstaats der antragstellenden CCP.

(19)

Folglich sollte davon ausgegangen werden, dass das in den Rechtsvorschriften Mexikos vorgesehene Verfahren zur Anerkennung von Drittstaat-CCPs ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleistet.

(20)

Aus dem gleichen Grund wird davon ausgegangen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Mexikos für dort ansässige CCPs die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen, weswegen diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden sollten. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen Mexikos für CCPs weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(21)

Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Mexiko für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit führen.

(22)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Mexikos, die aus den Vorschriften für die Teilnehmer des Derivatekontraktmarkts und den Aufsichtsanforderungen für die Teilnehmer des Markts für börsennotierte Derivatekontrakte, ergänzt durch die Grundsatzerklärungen der CNBV und der Bank von Mexiko über die Anwendung der Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Markets Infrastructures“), bestehen und für dort zugelassene CCPs gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Seit dem 1. September 2014 nennt sich der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payment and Market Infrastructures“).