25.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/1


BESCHLUSS (EU) 2015/1582 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2013

zu den von Lettland durchgeführten Maßnahmen SA.30704-12/C (ex NN 53/10) zugunsten der Latvian Mortgage and Land Bank SA — „Geschäftsbanksparte“

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4406)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Die Kommission genehmigte am 19. November 2009 zwei Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der lettischen Hypotheken- und Bodenbank („The Mortgage and Land Bank of Latvia“ (2), im Folgenden „MLB“ oder „Bank“) in Höhe von insgesamt 72,79 Mio. LVL ([102,5-103,6] Mio. EUR), die der Bank im Januar bzw. November 2009 (3) gewährt wurden (im Folgenden „Beschluss vom November 2009“).

(2)

Am 1. April 2010 meldete Lettland eine weitere Rekapitalisierung in Höhe von 70,2 Mio. LVL (100 Mio. EUR) an, die am 23. März 2010 durchgeführt wurde. Die Anmeldung wurde am 6. April 2010 registriert. Zwischen Mai 2010 und Januar 2012 übermittelte Lettland der Kommission weitere Informationen (4).

(3)

Am 26. Januar 2012 beschloss die Kommission (5), die am 23. März 2010 gewährte Rekapitalisierungsmaßnahme in Höhe von 70,2 Mio. LVL, eine der Bank Ende 2011 (als in Eigenkapital umzuwandelnde Liquiditätsfazilität) gewährte Rekapitalisierungsmaßnahme in Höhe von 50 Mio. LVL, eine Standby-Liquiditätsfazilität von bis zu 250 Mio. LVL für die Bank, Garantien für internationale Gläubiger der Geschäftsbanksparte der MLB von bis zu 32 Mio. LVL und eine Liquiditätshilfe von bis zu 60 Mio. LVL für die Liquidation der wertgeminderten Vermögenswerte innerhalb der HipoNIA, einer im Eigentum der MLB stehenden und von ihr finanzierten Gesellschaft Vermögensverwaltungsgesellschaft, vorübergehend zu genehmigen und ein Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) zu jenen Maßnahmen einzuleiten, die für die Umstrukturierung der Geschäftsbanksparte der MLB (im Folgenden „Umstrukturierungsmaßnahmen“) erforderlich waren und ihrem Förderbanksegment zugutekamen sowie zur Prüfung des Umstrukturierungsplans der MLB (6) (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Die Kommission hatte im Lichte der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften  (7) (im Folgenden „Umstrukturierungsmitteilung“) Zweifel an der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen mit dem Binnenmarkt.

(4)

Die Kommission hat alle Beteiligten aufgefordert, zu den fraglichen Umstrukturierungsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Die Kommission hat keine Stellungnahme von Beteiligten erhalten.

(5)

Am 22. März 2012 fand ein Treffen zwischen Vertretern Lettlands und der Kommission statt.

(6)

Am 5. April 2012 übermittelte Lettland seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss.

(7)

Zwischen Mai 2012 und Juni 2013 tauschten Lettland und die Kommission regelmäßig Informationen aus. Lettland unterrichtete die Kommission regelmäßig schriftlich über die Fortschritte bei der Privatisierung der Geschäftsbanksparte der Bank.

(8)

Am 23. Mai 2013 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 beantwortete Lettland das Auskunftsersuchen mit Ausnahme der Fragen zu den Förderbanktätigkeiten der Bank. Zugleich übermittelte Lettland verschiedene Nachweise, einschließlich aktueller Informationen zum Verkauf der MLB-Geschäftsbanksparte.

(9)

Am 21. Juni 2013 erklärte Lettland gegenüber der Kommission, ausnahmsweise dem Erlass des Beschlusses in englischer Sprache zuzustimmen.

(10)

Am 28. Juni 2013 teilte Lettland der Kommission mit, man habe der HipoNIA 70,98 Mio. LVL geliehen und somit den im Einleitungsbeschluss vorübergehend genehmigten Betrag um rund 11 Mio. LVL überschritten.

2.   SACHVERHALT

2.1.   Die begünstigte Bank — MLB

(11)

Am 19. März 1993 wurde die MLB von der lettischen Regierung als staatseigene Bank gegründet. Das Finanzministerium der Republik Lettland hält die Anteile der Bank zu 100 %.

(12)

Bei der MLB handelt es sich um eine mittelgroße lettische Bank für das breite Privatkundengeschäft. Die MLB hat eine doppelte Aufgabe, d. h. sie arbeitet sowohl als Förder- als auch als Universalgeschäftsbank (8).

(13)

Die MLB und ihre Tochtergesellschaften bilden zusammen die MLB-Gruppe. Alle Tochtergesellschaften der Bank sind in der Geschäftsbanksparte tätig. Die wichtigsten Tochtergesellschaften sind:

SIA „Riska investiciju sabiedriba“, eine Zweckgesellschaft (im Folgenden „RIS“);

SIA „Hipolizings“ (im Folgenden „Hipolizings“), die Leasing (in erster Linie Kraftfahrzeugleasing) mit einem Marktanteil von 5 % (Stand: 30. Juni 2011) erbringt und ausschließlich durch die MLB mittels einer Darlehensfazilität in Höhe von 49 Mio. LVL finanziert wird;

IPS „Hipo Fondi“ (9) (im Folgenden „Hipo Fondi“), eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die einen staatlich obligatorischen Pensionsfonds (zweite Säule) in Höhe von 34 Mio. LVL verwaltet (rund 4 % Marktanteil), zu 51 % im Eigentum der Tochtergesellschaft der Bank RIS; Hipo Fondi arbeitete als eigenständiges Unternehmen, profitierte aber vom Filialnetz, Verkaufspersonal und der IT-Unterstützung von MLB;

SIA „Hipoteku bankas Nekustama Ipasuma Agentura“ („HipoNIA“), eine notleidende Vermögensverwaltungsgesellschaft (10), die ein ausschließlich von der MLB finanziertes Vermögensportfolio verwaltet.

(14)

Im Einklang mit dem Umstrukturierungsplan (siehe Erwägungsgründe 45 bis 95 des Einleitungsbeschlusses) wird die MLB in eine reine Förderbank (d. h. eine Bank, die struktur-, wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahmen im Namen des Staates gemäß ihrem öffentlichen Auftrag fördert) umgewandelt. Infolgedessen kann sie nicht mehr als Geschäftsbank tätig sein.

(15)

Lettland bestellte einen unabhängigen externen Berater für die Ausarbeitung eines Konzepts für Förderbanken in Lettland. Am 11. Februar 2011 wurde der Kommission und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) der erste Entwurf des „Berichts über die Optimierung der Förderbanken in Lettland“ übermittelt.

(16)

Im Berichtsentwurf wird unter anderem die Einrichtung eines „Einheitlichen Förderbankinstituts“ (im Folgenden „SDI“) empfohlen, dessen Unabhängigkeit durch ein Sondergesetz, das dessen Gründung und Einsetzung unabhängiger Beschlussfassungsorgane gewährleiste, erzielt werden solle. In diesem Zusammenhang wird im Berichtsentwurf auf die Notwendigkeit verwiesen, den Aufbau des SDI völlig neu zu konzipieren und sich dabei auf eine umfassende Überprüfung bestehender Programme und ihres funktionalen und personellen Bedarfs, vor allem in Bezug auf die Risikobewertung und die Managementaufgaben, zu stützen.

(17)

Darüber hinaus wird im Berichtsentwurf die Notwendigkeit staatlicher Interventionen in Form indirekter Instrumente (Einzel- und Portfoliogarantien, Risikokapital, Mezzanine-Finanzierungen usw.) unterstrichen und ein Abrücken von großen Direktdarlehen empfohlen, wobei Direktinterventionen lediglich eine Option für wenige, sehr spezifische und begründete Fälle (Kleinstkredite, Agrarkredite usw.) sein sollten.

(18)

Dem Berichtsentwurf zufolge würde eine indirekte Kanalisierung staatlich geförderter Darlehen den Zugang für die potenziellen Begünstigten dieser Programme erhöhen und sowohl die Kostenwirksamkeit der Verteilung als auch die Zusammenarbeit mit dem Geschäftsbankensektor verbessern.

2.2.   Die Umstrukturierungsstrategie: Verkauf der Geschäftsbanksparte durch MLB

(19)

Im Einklang mit dem im Juli 2010 festgelegten zusätzlichen „Memorandum of Understanding“ (im Folgenden „zusätzliches Memorandum“) sollte ein unabhängiger Berater den MLB-Umstrukturierungsplan erstellen. Der Berater wurde angewiesen, Szenarien für die Umwandlung der Bank zu entwickeln, damit entweder Aktiva und Passiva im Zusammenhang mit der Förderbankfinanzierung abgespalten und die Geschäftsbanksparte privatisiert oder aber die Bank so umgewandelt würde, dass die Geschäftsbanksparte verkauft werden konnte und das Förderbanksegment übrig bleiben würde.

(20)

Nach Prüfung der Finanzlage der Bank kam der unabhängige Berater in dem im April 2011 vorgelegten Umstrukturierungsplan (im Folgenden „Umstrukturierungsplan vom April 2011“) zu dem Schluss, dass das beste Szenario ein zeitnaher Verkauf der MLB-Geschäftsbanksparte in mehreren Paketen sei.

(21)

Am 1. November 2011 befürwortete Lettland die im Umstrukturierungsplan vom April 2011 empfohlene Verkaufsstrategie und insbesondere den Verkauf der MLB-Geschäftsbanksparte in sechs Paketen.

(22)

Die zur MLB-Gruppe gehörenden Unternehmen, die im Wege eines Aktiengeschäfts als juristische Personen veräußert wurden, sind in Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1

Überblick über die der MLB-Gruppe angehörenden juristischen Personen  (11)

Image

Quelle: Lettland

(23)

Zum 31. August 2011 umfassten die Aktiva und Passiva der zu veräußernden MLB-Geschäftsbanksparte folgende Bestandteile:

Ein kommerzielles Darlehensportfolio und Anteile an Tochterunternehmen (HipoNIA, Hipolizings und Hipo Fondi) in Höhe von 283,8 Mio. LVL;

Bankeinlagen in Höhe von 356,1 Mio. LVL.

(24)

Der Verkauf erfolgte mit Hilfe eines namhaften externen Beraters. Ursprünglich wurden 121 potenzielle Käufer kontaktiert. 98 von ihnen erhielten einen „Teaser“, davon haben 18 eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet, 51 waren nicht interessiert und 29 haben nicht geantwortet. Bis zum 16. Dezember 2011, d. h. am Ende der ersten Phase des Verkaufsprozesses, gingen neun Erstangebote ein. Am 11. Januar 2012, d. h. während der zweiten Phase des Verkaufsprozesses, legten drei potenzielle Käufer ein verbessertes Angebot vor, sechs hielten ihr Erstangebot aufrecht, und ein neuer potenzieller Käufer reichte ebenfalls ein Angebot ein. Alle potenziellen Investoren erhielten Zugang zum Datenraum. In dieser Phase des Prozesses zogen sich drei potenzielle Käufer zurück. Ein Käufer war lediglich an zwei Paketen (Paket 2 und 3) interessiert, legte aber kein spezifisches Angebot vor. Folglich gingen bis zum 16. März 2012 endgültige Angebote von vier potenziellen Investoren ein. Sie betrafen vor allem ein Paket; ein potenzieller Käufer legte ein Angebot für drei Pakete vor.

Pakete

(25)

Die von Lettland am 1. November 2011 gebilligte Verkaufsstrategie sah ursprünglich gemäß einer Analyse des Marktinteresses eine Aufsplittung der MLB-Aktiva und -Passiva in sechs Pakete vor. Während des Verkaufsprozesses wurde Paket 3 in zwei weitere Pakete unterteilt, d. h. Paket 3A und Pakte 3B. Die Pakete wurden an getrennte Käufer veräußert; die restlichen MLB-Aktiva und -Passiva wurden auf das Förderbanksegment übertragen. Der Verkaufsprozess ist abgeschlossen, und alle Pakete wurden bis zum 30. Juni 2013 veräußert. Die Pakete setzen sich wie folgt zusammen:

1.

Paket 1 (12) und Paket 2 (13) enthielten die meisten der veräußerten Geschäftsdarlehen und Einlagen. Der Prozess wurde im Wesentlichen am 24. November 2012 abgeschlossen. Die übrigen Verkaufsbedingungen waren im Laufe des Jahres 2013 festzulegen (Entschädigung von Seiten des Käufers […] (14) (LVL […]) und […] gemäß den Bedingungen der Verkaufsvereinbarung (LVL […]) mit […]);

2.

Paket 5 umfasst die MLB-Leasingtochter Hipolizings, die am 1. August 2012 verkauft wurde, und Paket 6, das im November 2012 veräußert wurde, enthält die Pensionsfonds der zweiten Säule, die von Hipo Fondi verwaltet werden. Der Verkauf von Hipo Fondi, der verbleibenden Mantelgesellschaft, soll 2013 erfolgen;

3.

Paket 3 umfasst ordnungsgemäß bediente Unternehmenskredite an Immobilienentwickler und Bauunternehmen. Zur Erleichterung des Verkaufsprozesses wurde es in Paket 3A und Paket 3B aufgesplittet, da es auf kein angemessenes Marktinteresse stieß. Paket 3A wurde am 18. Juni 2013 an einen privaten Investor verkauft, und Paket 3B wurde am 28. Juni 2013 an die Lettische Privatisierungsagentur („Latvian Privatization Agency“/LPA) veräußert;

4.

Paket 4 (15) betreffend HipoNIA wurde am 28. Juni 2013 an die LPA verkauft.

(26)

Was die verschiedenen Verkaufsoptionen für die Pakete 3B und 4 angeht, waren die von den Anlegern eingereichten Angebote nach Auffassung Lettlands ungeeignet und spiegelten nicht den tatsächlichen Wert der in ihnen enthaltenen Aktiva wider (Schätzung durch einen unabhängigen namhaften Experten). Im Interesse der Minimierung der Verluste beschloss Lettland, Paket 3B und Paket 4 an die LPA zu verkaufen.

(27)

Was die für Hipo Fondi eingegangenen Angebote von Investoren betrifft, so hätte Hipo Fondi entweder mittels des Verkaufs einer juristischen Person unter Annahme der Unternehmensfortführung samt aller von ihr verwalteten Vermögenswerte oder durch Veräußerung der Vermögenswerte verkauft werden können. Lettland zufolge entschied man sich für die zweite Option, da für die Veräußerung der Vermögenswerte unter anderem ein besserer Preis geboten wurde. Infolgedessen wurde fast die gesamte Geschäftstätigkeit von Hipo Fondi veräußert, und zwar die drei Pensionsfonds „Rivjera“, „Safari“ und „Jurmala“. Neben diesen Pensionsfonds verwaltete Hipo Fondi auch mehrere private Portfolios und geschlossene Fonds. Einige von ihnen wurden bereits geschlossen, und die übrigen befinden sich in der Einstellung. Hipo Fondi wird künftig lediglich eine Mantelgesellschaft ohne tatsächlich zu verwaltende Geschäftstätigkeit sein. Diese Mantelgesellschaft hätte verkauft oder abgewickelt werden können. Für diese juristische Person wurde ein Verkaufsprozess eingeleitet, und der Minderheitsaktionär von Hipo Fondi (16) signalisierte sein Interesse an einer Übernahme der Anteile […]. Lettland entschied sich für den Verkauf an den Minderheitsaktionär, da somit ein besseres finanzielles Ergebnis und im Vergleich zur Liquidation eine schnellere Lösung erzielt werden konnten. Der Verkauf von Hipo Fondi ist nahezu abgeschlossen. Die Verkaufsvereinbarung wurde bereits unterzeichnet. Allerdings ist das Closing noch nicht abgeschlossen, da der Erwerb durch die lettische Aufsichtsbehörde, die Finanz- und Kapitalmarktkommission („Financial and Capital Market Commission“/FCMC), noch geprüft wird. Hipo Fondi hält keine registrierten Rechte des geistigen Eigentums. Die registrierte Marke „Hipo“ und die damit verbundenen Rechte sind Eigentum der MLB. Die MLB hat im Rahmen der Vereinbarung mit dem Käufer keine Einwände gegen die Verwendung des Begriffs „Hipo“ im Namen „Hipo Fondi“ erhoben.

(28)

Hinsichtlich des Verkaufs von HipoNIA ist festzuhalten, dass die MLB am 20. Juni 2013 Kapital in Höhe von […] LVL zugeführt hat. Diese Rekapitalisierung war erforderlich, da die Übertragung der HipoNIA von der MLB auf die LPA zum […] Buchwert durchgeführt wurde und sich der Differenzbetrag auf […] LVL belief. Dieser Differenzbetrag betrug […] für die MLB, da es sich dabei um eine Voraussetzung sowohl für die Übernahme des HipoNIA-Darlehens durch den Staat als auch für die Übernahme der HipoNIA-Anteile durch die LPA handelte. Der Gesamtnettobetrag dieser Transaktion […] für die MLB beläuft sich auf […] LVL (d. h. […] des Nettobuchwerts nach Rückstellungen zum Zeitpunkt der Einleitung der Transaktion).

Tabelle 1

Überblick über die Pakete und ihre Verkaufsbedingungen

in Tausend LVL

Inhalt

Derzeitige Situation

Investor

Bruttobuchwert

Nettobuchwert

Endpreis/Langfristiger wirtschaftlicher Wert

Bruttoabschlag

Nettoabschlag

Bruttoverluste

Nettoverluste

Paket 1

Ordnungsgemäß bediente Kredite an Privatkunden und kleine Unternehmen

Verkauft

Swedbank

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Paket 2

Ordnungsgemäß bediente Kredite an Großunternehmen

Verkauft

Swedbank

(…)

(…)

(…)

Paket 3A

Ordnungsgemäß bediente Unternehmenskredite an Immobilienentwickler und Bauunternehmen

Verkauft

Investor 2

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Paket 3B

Verfahren läuft

Privatisierungsagentur

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Paket 4

HipoNIA: Notleidende Vermögensverwaltungsgesellschaft

Verfahren läuft

Privatisierungsagentur

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Paket 5

Hipolizings: Leasinggesellschaft (Fahrzeuge...)

Verkauft

Swedbank

(…)

(…)

(…)

 

(…)

Paket 6

Hipo Fondi: Vermögensverwaltung für staatlich obligatorischen Pensionsfonds

Verkauft

SEB Bank

(…)

(…)

(…)

Quelle: Lettland.

(29)

Der durch den Verkaufsprozess erzielte Gesamtbetrag fiel leicht besser als im Basisszenario zu den in der Verkaufsstrategie vorgesehenen Basisabschlägen aus, sofern die Bruttoabschläge aus der Verkaufsstrategie auf Bruttobuchwerte angewandt werden. Es wurde ein Verlust von 53,1 Mio. LVL im Vergleich zu dem erwarteten Verlust von 56,8 Mio. LVL verzeichnet.

Kündigung von Wertpapiergeschäften

(30)

Die MLB kündigt derzeit Verwahrungsverträge mit ihren Kunden. Auch sollen die IT-Infrastruktur abgebaut und Beschäftigte entlassen oder anderweitig verwendet werden.

(31)

Zudem wird die MLB ihre Wertpapiergeschäfte in der Praxis vollständig kündigen. Sie wird nur die Konten von rund 100 Kunden weiterführen, von denen keiner erreicht werden kann (vor allem, weil die meisten verstorben sind). Da die Bank Wertpapiere dieser inaktiven Kunden rechtlich nicht unmittelbar veräußern kann, gedenkt die MLB, 1. eine Zulassung zur Führung dieser Wertpapierkonten einzuholen und 2. die uneingeschränkte Bankzulassung, die auch die Verwahrungsdienstleistungen umfasste, zu widerrufen.

2.3.   Die Umstrukturierungsstrategie: Schaffung des SDI

(32)

Die nach dem Verkauf verbleibenden Geschäftsbanktätigkeiten dürften auf das Förderbanksegment übertragen werden: Sie umfassen unter anderem liquide Aktiva in Höhe von 20,3 Mio. LVL; sonstige Vermögenswerte in Höhe von 7,6 Mio. LVL; Sichteinlagen in Höhe von 5,9 Mio. LVL und Termineinlagen in Höhe von 1 Mio. LVL; sonstige Passiva in Höhe von 1,7 Mio. LVL und ausstehendes Eigenkapital in Höhe von 19,2 Mio. LVL.

(33)

Nach dem Verkauf der Geschäftsbanksparte zum 30. Juni 2013 dürfte die MLB ausschließlich Förderbanktätigkeiten nachgehen. Sie wird Vermögenswerte in Höhe von 222,3 Mio. LVL halten.

(34)

In dem zusätzlichen Memorandum verpflichtete sich Lettland gegenüber der Union und dem IWF wie folgt:

a)

Nach Veräußerung der MLB-Geschäftsbanksparte wird Lettland die MLB-Förderbanktätigkeiten mit anderen staatlichen Institutionen verschmelzen, um das SDI zu schaffen. Das SDI soll die staatlichen Beihilferegelungen mittels Finanzinstrumenten durchführen, die derzeit von der MLB, der lettischen Garantieanstalt, dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem Umweltinvestitionsfonds gehandhabt werden (17).

b)

Das SDI wird keine privaten Einlagen entgegennehmen dürfen. Es wird eine direkte Kreditvergabe vermeiden, außer in Fällen, in denen Hilfsprogramme bereits genehmigt wurden, oder in Fällen, in denen der Kredit i) im Zusammenhang mit Produkten bereit gestellt wird, die nicht von Geschäftsbanken oder nicht dem Bankenwesen angehörende Finanzinstituten angeboten werden; ii) von hochspezialisiertem Wissen abhängig ist, das Geschäftsbanken oder nicht dem Bankenwesen angehörende Finanzinstitute nicht besitzen; oder iii) von zu geringem Umfang oder zu riskant ist, als dass Geschäftsbanken oder nicht dem Bankenwesen angehörende Finanzinstitute daran interessiert wären.

c)

Die MLB wird keine neuen direkten Darlehensprogramme auflegen, bevor der Aktionsplan für das SDI nicht genehmigt ist. Sämtliche Mittel, die die MLB für die Durchführung der nationalen Finanzierungsinstrumente erhalten hat, müssen gewahrt und in vollem Umfang auf das SDI nach seiner Einrichtung übertragen werden. Im Interesse einer besseren professionellen Überwachung und mehr Transparenz nach Einrichtung des SDI wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt, der vom Finanzministerium geleitet wird und dem Mitglieder aus den wichtigsten Ministerien sowie Vertreter der Sozialpartner, der Verbände der Geschäftsbanken und renommierten internationalen Finanzinstituten mit Fachkompetenz in der Förderbankpolitik angehören werden.

d)

Sobald die MLB-Geschäftsbanksparte verkauft oder auf die LPA übertragen worden ist, darf die Bank keine neuen privaten Einlagen mehr entgegennehmen. Der FCMC wird die Einhaltung dieser Verpflichtung gewährleisten.

2.4.   Beschreibung der Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind

(35)

Was die MLB-Förderbanktätigkeiten betrifft, stellt die Kommission fest, dass Lettland beabsichtigt, das System der Förderbanken zu optimieren, indem sie in das SDI integriert werden. Im Einleitungsbeschluss wurde davon ausgegangen, dass die MLB die Förderbanktätigkeiten nur bis zur Einrichtung des SDI wahrnehmen würde, die bis zum 31. Dezember 2012 vollzogen sein sollte. Dieser Prozess hat sich jedoch verzögert und ist noch nicht abgeschlossen. Da Lettland das SDI-Projekt noch nicht zu Ende geführt hat, deckt dieser Beschluss nur die MLB-Geschäftsbanksparte ab. Dies hat zur Folge, dass die Förderbanktätigkeit der MLB in einem gesonderten Beschluss beurteilt werden wird.

(36)

Im Einleitungsbeschluss wurden die folgenden Maßnahmen Lettlands für die MLB-Geschäftsbanksparte vorübergehend als Rettungsbeihilfe genehmigt:

a)

eine am 23. März 2010 gewährte Rekapitalisierungsmaßnahme in Höhe von 70,2 Mio. LVL;

b)

eine Ende 2011 gewährte Rekapitalisierungsmaßnahme in Höhe von 50 Mio. LVL (gewährt als in Eigenkapital umzuwandelnde Liquiditätsfazilität);

c)

eine Standby-Liquiditätsfazilität von bis zu 250 Mio. LVL;

d)

Garantien für internationale Gläubiger der MLB-Geschäftsbanksparte von bis zu 32 Mio. LVL und

e)

eine Liquiditätshilfe von bis zu 60 Mio. LVL für die Liquidation der uneinbringlichen Forderungen innerhalb der HipoNIA.

(37)

Lettland übermittelte Informationen über die Verwendung dieser staatlichen Unterstützung für die Abwicklung der MLB-Geschäftsbanksparte, die so geändert wurde, dass der Durchführung der Verkaufsstrategie Rechnung getragen wurde.

(38)

Der für die unter Erwägungsgrund 36 Buchstabe b beschriebenen Maßnahme erforderliche Gesamtbetrag war niedriger als ursprünglich geplant, d. h. 25 Mio. VL anstatt 50 Mio. LVL, da Lettland beschlossen hatte, dass die MLB ohne Bankzulassung tätig sein konnte, was das erforderliche Eigenkapital verringerte. Die Kapitalerhöhung von 25 Mio. LVL fand im Juni 2012 (18) statt.

(39)

Die Standby-Liquiditätsfazilität von bis zu 250 Mio. LVL wurde, wie in Erwägungsgrund 36 Buchstabe c beschrieben, vorübergehend genehmigt und der MLB mit Wirkung vom 1. Januar 2012 bis zum Abschluss des Verkaufsprozesses als Notfallliquidität zur Verfügung gestellt. Die Liquiditätshilfe wurde deutlich weniger in Anspruch genommen (Stand: 30. Mai 2013) als der vorgesehene Höchstbetrag (50 Mio. LVL), da es zu keinem Ansturm auf die Einlagen kam und die Umstellung reibungslos verlief. Zurzeit besteht ein Restbetrag von 25 Mio. LVL, der voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2013 zurückgezahlt wird.

(40)

Die Garantien von bis zu 32 Mio. LVL gemäß Erwägungsgrund 36 Buchstabe d waren für die internationalen Gläubiger der MLB in Bezug auf ihre Geschäftsbanksparte zu stellen. Da der Verkauf der MLB-Geschäftsbanksparte und ihre Umwandlung in eine Förderbank ihren Verträgen nach als Ausfall hätten angesehen werden können, war diese Maßnahme zur Besicherung von Verbindlichkeiten erforderlich, falls diese internationalen Gläubiger die Vorauszahlung der Darlehen an die MLB gefordert hätten. Der für die Geschäftsbanksparte erforderliche Betrag fiel jedoch geringer als die veranschlagten 32 Mio. LVL aus, da nur einige internationale Gläubiger zusätzliche Garantien forderten. Zum 30. Mai 2013 wurden die erforderlichen Garantien auf 12,4 Mio. LVL veranschlagt.

(41)

Die in Erwägungsgrund 36 Buchstabe e beschriebene Liquiditätshilfe für HipoNIA war mit 71 Mio. LVL anstatt 60 Mio. LVL höher als der von der Kommission vorläufig genehmigte Betrag. Die Aufstockung wurde erforderlich, weil ein Teil von Paket 3 nicht auf dem Markt verkauft, sondern HipoNIA übertragen wurde, wodurch mehr Finanzmittel notwendig waren. Die Liquiditätshilfe wird voraussichtlich spätestens am 31. Dezember 2018 zurückgezahlt.

(42)

Lettland hat folglich die Kommission um Genehmigung der Erhöhung der Liquiditätshilfe um 11 Mio. LVL ersucht. Lettland hat in diesem Zusammenhang argumentiert, dass die für die schrittweise Abschaffung der MLB-Geschäftsbanksparte benötigte Gesamtbeihilfe niedriger als der Betrag der vorübergehend genehmigten Beihilfe ist.

Tabelle 2

Genehmigte Beihilfe versus gewährte Beihilfe

(Stand: Mai 2013)

Liquiditätshilfe für die MLB

Von der Kommission am 26. Januar 2012 vorläufig genehmigter Betrag

250,0 Mio. LVL

Im Dezember 2011 gewährter Betrag

50,0 Mio. LVL

Liquiditätshilfe für HipoNIA

Von der Kommission am 26. Januar 2012 vorläufig genehmigter Betrag

60,0 Mio. LVL

Im Juni 2013 gewährter Betrag

71,0 Mio. LVL

Garantien

Von der Kommission am 26. Januar 2012 vorläufig genehmigter Betrag

32,0 Mio. LVL

Im Juni 2012 gewährter Betrag

12,4 Mio. LVL

Eigenkapital

Von der Kommission am 26. Januar 2012 vorläufig genehmigter Betrag

70,2 + 50,0 Mio. LVL

Im Juni 2012 gewährter Betrag

70,2 + 25,0 Mio. LVL

Staatliche Beihilfen insgesamt

Von der Kommission am 26. Januar 2012 vorläufig genehmigter Betrag

462,2 Mio. LVL

Aktuelle Schätzung der Beihilfehöhe

228,6 Mio. LVL

2.5.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(43)

In der Umstrukturierungsmitteilung (19) sind die Beihilfevorschriften dargelegt, die für die Umstrukturierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Krise anzuwenden sind. Laut Umstrukturierungsmitteilung müssen mit der Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Kontext der derzeitigen Finanzkrise folgende Kriterien erfüllt sein, damit sie mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vereinbar ist:

Sie muss genügend Eigenbeiträge des Begünstigten beinhalten (Lastenverteilung);

sie muss ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vorsehen;

sie muss die Rentabilität der Bank wiederherstellen oder nachweisen, wie die Bank geordnet abgewickelt werden kann.

(44)

Im Einleitungsbeschluss genehmigte die Kommission die Rettungsbeihilfe vorübergehend in der Annahme, dass die in Erwägungsgrund 36 beschriebenen Maßnahmen angemessen waren, da sie zur Beseitigung der Bedrohung der lettischen Wirtschaft durch die MLB-Probleme beitrugen. Zudem war die Kommission der Ansicht, dass diese Maßnahmen erforderlich und die beste Möglichkeit für die lettische Regierung waren, die Geschäftsbanksparte der Bank allmählich einzustellen. Die Kommission hatte jedoch Zweifel daran, dass die Beihilfe verhältnismäßig war und bat um weitere Informationen.

Maßnahmen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen — Einstellung der Geschäftsbanksparte

(45)

Der Verkaufsstrategie zufolge sollte der Hauptteil der MLB-Geschäftsbanksparte eingestellt und in Paketen verkauft werden. Zudem sollten die Tochterunternehmen Hipolizings und Hipo Fondi gesondert von der Bank verkauft werden, was die Kommission begrüßte.

(46)

Im Hinblick auf eine geordnete Abwicklung kam die Kommission zu dem Schluss, dass weitere Informationen über die Vereinbarkeit der Beihilfe für die Einstellung der MLB-Geschäftsbanksparte erforderlich waren. Die Kommission ersuchte Lettland insbesondere um Informationen über die genauen Schritte, die für den Verkauf der Geschäftsbanksparte geplant waren, sowie um weitere Informationen über die Geschäftsbereiche, die nicht veräußert werden konnten.

(47)

In Bezug auf die fortzuführenden Geschäftstätigkeiten sollten nur zwei Unternehmen, d. h. Hipolizings und Hipo Fondi, als eigenständige juristische Personen verkauft werden. In Anbetracht ihrer geringen Marktpräsenz (20) und ihrer zügigen Veräußerung durch die Bank kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Maßnahmen angemessen waren.

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Wirtschaftstätigkeiten der MLB-Gruppe

(48)

Im Einleitungsbeschluss ersuchte die Kommission Lettland um weitere Informationen, um sich zu vergewissern, dass Hipolizings und Hipo Fondi eigenständige juristische Personen und nach dem Verkauf rentabel bleiben würden. Die Kommission wollte insbesondere wissen, von welcher Seite die Infrastrukturen oder die erforderlichen Mittel nach dem Verkauf der MLB gestellt würden.

Geordnete Abwicklung nicht veräußerter Teile der Geschäftsbanksparte

(49)

Auch wenn die Verkaufsstrategie Informationen über die Voraussetzungen für eine geordnete Abwicklung der Geschäftsbanksparte enthält, hegte die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel daran, dass ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen getroffen worden waren.

(50)

Die Kommission ersuchte Lettland insbesondere darum, die Verkäufe zügig zum Abschluss zu bringen und zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass die Bank unattraktive Preise für ihre Produkte festsetzte und Vorschüsse auf bereits bestehende Darlehen begrenzte.

3.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER

(51)

Die Kommission hat keine Stellungnahme Beteiligter erhalten.

4.   STELLUNGNAHMEN LETTLANDS ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS

(52)

Am 5. April 2012 übermittelte Lettland eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss und ergänzte seinen Standpunkt später bis Juni 2013 um regelmäßig übermittelte Informationen (21).

(53)

Insgesamt ist Lettland der Auffassung, dass alle Kriterien für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen erfüllt waren, weil i) die MLB ihre Geschäftsbanksparte aufgelöst hat und ii) das verbleibende Förderbanksegment innerhalb einer engen Produktpalette betreibt (Kompetenzbereich), und iii) dem Restinstitut die Zulassung entzogen wird und es somit nicht mit Geschäftsbanken bei der Finanzierungsvergabe konkurrieren kann.

(54)

Zum MLB-Förderbanksegment übermittelte Lettland ausführliche Informationen (22). Dennoch stellte Lettland klar, dass bislang keine endgültige Einigung über die Einrichtung des SDI erzielt wurde, das das MLB-Förderbanksegment übernehmen soll. Lettland erklärte, dass die zuständigen Ministerien und der externe Sachverständige am 2. August 2013 einen gemeinsamen Aktionsplan zur Einrichtung des SDI vorlegen sollten und die Arbeiten 2013 fortgesetzt würden. Die endgültige Frist für die Einrichtung des SDI liegt jedoch nach wie vor nicht fest.

(55)

Aus diesem Grunde beantragte Lettland, dass die beihilferechtliche Würdigung für die Schaffung des SDI in einem gesonderten Verfahren und nicht im Rahmen des Verfahrens zur MLB-Geschäftsbanksparte behandelt wird.

(56)

Im Hinblick auf die Maßnahmen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen ist Lettland der Auffassung, dass mit den ergriffenen Maßnahmen ein direkter Wettbewerb zwischen der MLB-Geschäftsbanksparte und sonstigen Geschäftsbanken ausgeschaltet wurde. Seit November 2009 vergibt die MLB keine neuen Kredite mehr. Bei den Einlagen bedurfte es ursprünglich einer aktiven Verwaltung der Einlagenbasis, um eine zusätzliche staatliche Beihilfe in Form von Liquiditätshilfen bis zum Abschluss des Verkaufs zu vermeiden. Einlagen im Zusammenhang mit der MLB-Geschäftsbanksparte wurden letztendlich als Teil von Paket 1 und 2 verkauft, während Kartenzahlungen eingestellt und das Geldautomatenetz abgebaut wurden.

(57)

HipoNIA, die Darlehensportfolios von der MLB erworben hatte, stellt ihren Kunden keine zusätzliche Finanzierung zur Verfügung. In Anbetracht des Stands dieser Darlehen (die fast alle um mehr als 90 Tage überfällig sind) und der bereits durchgeführten Umstrukturierungsversuche führen fast alle Szenarien zur Rückübertragung des Eigentums auf die HipoNIA.

(58)

Hinsichtlich der Geschäftsbanksparte legte Lettland einen vollständigen Zeitplan für den Verkauf bzw. die Liquidation der Vermögenswerte vor, nannte die wichtigsten Termine des Verfahrens und unterrichtete die Kommission über die erzielten Fortschritte und die aktuellen Termine der Verkaufsvereinbarungen. Lettland teilte mit, dass alle Bilanzpositionen im Hinblick auf die Geschäftsbanksparte bis Januar 2014 liquidiert sein würden.

(59)

Lettland legte einen detaillierten Überblick über die tatsächlich für die MLB-Geschäftsbanksparte gewährten Beihilfebeträge vor (d. h. die Liquiditätshilfe in Höhe von 50 Mio. LVL, die staatlichen Garantien in Höhe von 12,4 Mio. LVL, Kapitalmaßnahmen in Höhe von 95,2 Mio. LVL und die Liquiditätshilfe in Höhe von 71 Mio. LVL für die HipoNIA). Zudem unterstrich Lettland, dass der von der MLB für ihre Geschäftsbanksparte benötigte Gesamtbetrag unter dem ursprünglich veranschlagten (und im Einleitungsbeschluss vorübergehend genehmigten) liegt.

(60)

Lettland zufolge kommt keine der Beihilfemaßnahmen unmittelbar der Geschäftsbanksparte zugute, die von Hipolizings und Hipo Fondi nach ihrem Verkauf fortgeführt wird. Das MLB-Kerngeschäft wurde in drei Pakete aufgeteilt und durch Veräußerung der Vermögenswerte verkauft. Keines dieser Pakete sei ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Folglich vertritt Lettland die Auffassung, dass die Wirtschaftstätigkeit nach dem Verkauf weder fortgesetzt wird noch die Pakete von der bis zum Zeitpunkt des Verkaufs erhaltenen Beihilfe profitieren.

(61)

Nach Meinung Lettlands kann lediglich der Verkauf von Paket 4 (Hipolizings) als eine Fortsetzung einer Wirtschaftstätigkeit angesehen werden. Hipolizings wird jedoch einen sehr geringen Teil der Gruppe ausmachen, zu der der Käufer gehört (weniger als 0,1 %) und […]. […]. Mit dem Verkauf wird die langfristige Rentabilität des Unternehmens sichergestellt und die Rentabilität des Käufers nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus hält Hipolizings nur einen sehr geringen Marktanteil von 5 %. Zudem profitierte das Unternehmen lediglich in einem begrenzten Umfang und indirekt von der MLB-Beihilfe: Seine bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mussten nicht unerwartet abgebrochen werden, und es musste nicht wie die anderen Unternehmen im Eigentum der Bank von einem notleidenden Eigentümer verkauft werden. In Anbetracht der sehr geringen Beihilfehöhe für Hipolizings vertritt Lettland die Auffassung, dass Hipolizings nach dem Verkauf und der vollständigen Integration in das Käuferunternehmen keine Beihilfe erhalten wird.

(62)

Was die an einen privaten Investor verkaufte Mantelgesellschaft Hipo Fondi betrifft, so verpflichtet sich Lettland zu […].

(63)

Im Hinblick auf die Übertragung der Vermögenswerte von der MLB auf die HipoNIA und ihre anschließende Veräußerung stimmt Lettland den vorläufigen Feststellungen der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss zu, dass die Übertragung keine Beihilfe beinhalte.

(64)

Zur Kapitalerhöhung von 2012 für die Geschäftsbanksparte führte Lettland aus, dass diese in zwei Teilen erfolgt sei: Die erste Erhöhung erfolgte im Zusammenhang mit dem Verkauf der Pakete 1, 2, 3, 5 und 6 und die zweite im Zusammenhang mit dem Verkauf von Paket 4. Der Eigenkapitalbetrag wurde auf das Minimum beschränkt und so berechnet, dass die regulatorische Eigenkapitalausstattung für die Geschäftsbanksparte nach den Verlusten aus dem Verkauf gewährleistet war.

(65)

Was die im Rahmen der Umstrukturierung gewährte Standby-Liquiditätsfazilität betraf, erläuterte Lettland, dass die Unterstützung für die Geschäftsbanksparte vorübergehender Natur sei, um einen geordneten Verkauf sicherzustellen. Lettland zufolge beschränkten der geringe Umfang und die vorübergehende Natur potenzielle Wettbewerbsverzerrungen auf das Minimum.

(66)

Schließlich hat Lettland sich verpflichtet, Berichte über die Überwachung der MLB-Umstrukturierung, einschließlich der Abwicklung der nicht veräußerten Geschäftstätigkeiten und einer Ex-post-Bewertung der Liquidation vorzulegen.

5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

5.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

(67)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Beihilfeempfänger

(68)

Wie in Erwägungsgrund 145 des Einleitungsbeschlusses erläutert, ist es bei der Beurteilung der Maßnahmen zur Feststellung, ob sie eine staatliche Beihilfe darstellen, erforderlich, zwischen den gegenwärtigen und künftigen Förderbanktätigkeiten der MLB auf der einen Seite und den restlichen MLB-Geschäftsbanktätigkeiten während der Übergangsphase (Phasing-out) auf der anderen Seite zu unterscheiden. Lettland übermittelte Angaben, aus denen hervorging, wie die Maßnahmen dem einen oder anderen Segment zugutekamen.

(69)

Der vorliegende Beschluss betrifft lediglich Maßnahmen zugunsten der MLB-Geschäftsbanksparte. Die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit der MLB-Förderbanksparte, die voraussichtlich von einer noch einzurichtenden Förderbank übernommen wird, werden in einem gesonderten abschließenden Beschluss gewürdigt.

(70)

Infolgedessen werden in diesem Beschluss nur die Maßnahmen geprüft, die Lettland zugunsten der MLB-Geschäftsbanksparte gewährt hat, sofern sie für die Umstrukturierung der MLB-Geschäftsbanksparte erforderlich sind.

(71)

Es sei daran erinnert, dass es im Hinblick auf die Bewertung der Maßnahmen zugunsten der Geschäftsbanksparte der Bank wichtig ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die wirtschaftliche Tätigkeit nach dem Verkauf der Aktiva und Passiva der Geschäftsbanksparte fortgeführt oder eingestellt wird (23). In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass mit dem Verkauf der Pakete 3A (an einen privaten Investor), 3B und 4 (an die LPA zwecks allmählicher Liquidation) bis zum 30. Juni 2013 diese Geschäftstätigkeiten der ehemaligen MLB-Geschäftsbanksparte eingestellt wurden. Außerdem sei darauf verwiesen, dass ein Großteil der früher von Hipo Fondi verwalteten Vermögenswerte von diesem Unternehmen durch Veräußerung der Vermögenswerte gesondert verkauft wurde. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Verkauf in Paketen, der es verschiedenen Käufern ermöglichte, Angebote für einzelne Teile der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der MLB-Geschäftsbanksparte zu unterbreiten, wirksam zur Liquidation der MLB-Geschäftsbanksparte beiträgt. Auch sei darauf verwiesen, dass die Bank mehrmals versuchte, die nicht veräußerten Vermögenswerte zu verkaufen, die letztlich auf die LPA übertragen wurden, wodurch die Pakete neu geschnürt und mit den potenziellen Investoren neu ausgehandelt wurden. Somit scheint die MLB alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf dem Markt ausgeschöpft zu haben, um die Aktiva mit der schlechtesten Qualität zu einem angemessenen Preis zu verkaufen, d. h. zu einem Preis, der über ihrem von einem namhaften externen Berater veranschlagten langfristigen wirtschaftlichen Wert liegt.

(72)

Was die MLB-Nebentätigkeiten in der Geschäftsbanksparte betrifft, brachte Lettland ebenfalls ausreichende Informationen bei, denen zufolge diese bereits eingestellt wurden oder dies in naher Zukunft erfolgen wird. Die Mantelgesellschaft Hipo Fondi, die nach der Veräußerung der von ihr verwalteten Vermögenswerte fortbestehen wird, soll in den kommenden Monaten verkauft werden; ferner werden die Wertpapiergeschäfte gekündigt. Zudem wird RIS, derzeit eine reine Holdinggesellschaft, die die Anteile an Hipo Fondi und zwei weiteren Gesellschaften in Liquidation hält, abgewickelt werden. Die MLB-Bankzulassung soll zum 31. Dezember 2013 widerrufen werden.

(73)

Hipolizings wurde wiederum als juristische Person im Wege eines Aktiengeschäfts veräußert. Lettland machte geltend, dass Hipolizings keinen wie auch immer gearteten direkten Vorteil aus der Unterstützung durch die Muttergesellschaft, MLB, erhalten hat (24). Im Hinblick auf die mögliche Entlastungsmaßnahme (siehe Erwägungsgründe 165 bis 170 des Einleitungsbeschlusses) ist daran zu erinnern, dass die MLB-Vermögenswerte mit der schlechtesten Qualität vor der Hipolizings-Veräußerung intern auf die HipoNIA übertragen wurden. Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu der Feststellung, dass eine derartige interne Übertragung von Vermögenswerten nur dann eine Entlastungsmaßnahme zugunsten von Hipolizings und Hipo Fondi darstellen könnte, wenn und insofern diese beiden Unternehmen von diesen Mittelübertragungen profitierten. In Anbetracht der Bestätigung Lettlands, dass keine Vermögenswerte von Hipolizings auf HipoNIA übertragen wurden, kann der Schluss gezogen werden, dass Hipolizings keine Entlastungsmaßnahme erhielt, die ihren Tätigkeiten unmittelbar zugutekam. Wie von Lettland eingeräumt, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Hipolizings insofern in begrenztem Umfang von der Beihilfe für MLB profitiert hat, als die bestehenden Vertragsvereinbarungen von Hipolizings nicht unerwartet beendet werden mussten und das Unternehmen nicht von einem notleidenden Eigentümer verkauft werden musste. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Hipolizings von der Beihilfe an MLB profitiert hat, wenn auch nur mittelbar und folglich in sehr begrenzter Weise.

(74)

Was Hipo Fondi betrifft, stellt die Kommission fest, dass das Unternehmen bei seinem Verkauf an seinen Minderheitsaktionär lediglich eine Mantelgesellschaft war. Lettland hat bestätigt, dass die verbliebenen und von Hipo Fondi verwalteten privaten Portfolios und geschlossenen Fonds bereits geschlossen wurden oder werden bzw. abgewickelt werden. Ferner hat Lettland zugesagt, dass […].

(75)

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen kann der Schluss gezogen werden, dass Hipo Fondi künftig zumindest für einen bestimmten Zeitraum nur noch eine Mantelgesellschaft ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit sein wird. Da die Mantelgesellschaft die zuvor von Hipo Fondi als MLB-Tochter durchgeführten Tätigkeiten einstellt und unmittelbar keine neuen wirtschaftlichen Tätigkeiten aufnimmt, kann der Schluss gezogen werden, dass zwischen Hipo Fondi als einem der MLB-Gruppe angehörenden Unternehmen und dem neuen Unternehmen, d. h. Hipo Fondi unter dem/den neuen Eigentümer/n, das die neuen Wirtschaftstätigkeiten, falls vorhanden, ausübt, keine Kontinuität besteht. Folglich kann die Mantelgesellschaft Hipo Fondi nicht als ein Unternehmen angesehen werden, das von der zuvor MLB gewährten Beihilfe profitiert.

(76)

HipoNIA wiederum wird Vermögenswerte der ehemaligen MLB-Geschäftsbanksparte im Zuge eines Abbaus der liquiden Mittel umfassen und nur für einen begrenzten Zeitraum tätig sein. Im Einklang mit der gängigen Beschlusspraxis können Maßnahmen zur Abwicklung von Geschäftstätigkeiten noch Beihilfen umfassen (25).

(77)

In Bezug auf die Unternehmen, die Käufer der Pakete sind, stellt die Kommission fest, dass der Verkaufsprozess auf der Grundlage der von Lettland vorgelegten Informationen auf offene und nichtdiskriminierende Art und Weise, zu Marktbedingungen und mit dem Ziel verlief, möglichst hohe Preise für bestimmte Pakete zu erzielen.

(78)

Hinsichtlich der unter dem Marktwert erfolgten HipoNIA-Übertragung bestätigt die Kommission ihre vorläufige Schlussfolgerung im Einleitungsbeschluss, dass der Käufer, die LPA, nicht als Begünstigte der Beihilfe angesehen werden kann, da sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und lediglich eine Agentur des lettischen Staates ist (26).

(79)

Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Ansicht, dass den Unternehmen, die Käufer der Aktiva und Passiva der MLB-Geschäftssparte sind, keine Beihilfe gewährt wurde.

(80)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beihilfemaßnahmen, die nach dem bislang erfolgten Verkauf sämtlicher Pakete der ehemaligen MLB-Geschäftsbanksparte gewährt wurden, nur jenen MLB-Geschäftsbanktätigkeiten zugutekamen, die nach dem Verkauf von HipoNIA und Hipolizings fortgeführt wurden.

Beihilfemaßnahmen

(81)

Wie in Erwägungsgrund 73 festgestellt, profitierte Hipolizings (wenn auch lediglich in einem begrenztem Umfang) von der Beihilfe für die MLB. Wie oben erwähnt, mussten die vertraglichen Vereinbarungen nicht unerwartet beendet werden, und das Unternehmen musste von keinem notleidenden Eigentümer verkauft werden, was möglicherweise zu einem Notverkauf hätte führen können. Der begrenzte Charakter des Vorteils bzw. die Tatsache, dass er nicht quantifiziert werden kann, verändert die Einschätzung der Kommission in diesem Zusammenhang keineswegs.

(82)

Da Hipolizings im Finanzsektor tätig ist, könnte jeder Vorteil aus staatlichen Mitteln zugunsten der Tätigkeiten des Unternehmens den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. Folglich müssen die Maßnahmen zugunsten der Tätigkeiten des Unternehmens als geeignet angesehen werden, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Vorteil wurde aus staatlichen Mitteln gewährt und ist selektiv, da er nur einer Finanzgruppe zugutekommt.

(83)

Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der mittelbare Vorteil aus den Beihilfemaßnahmen zugunsten der MLB eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

(84)

Hinsichtlich der der HipoNIA gewährten Liquiditätsfazilität, die während der Umstrukturierungsphase — wenn auch zu einem höheren Betrag — beibehalten wird, wurde bereits im Einleitungsbeschluss festgehalten, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission hat keinen Grund, ihre bisherige Bewertung im Lichte des aufgestockten Betrags der Liquiditätshilfe zu ändern. Der geänderte Beihilfebetrag hat keine Auswirkungen auf ihre Einstufung als Beihilfe. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Liquiditätshilfe in Höhe von 71 Mio. LVL für HipoNIA eine staatliche Beihilfe darstellt.

(85)

Was sonstige Beihilfemaßnahmen für die HipoNIA-Muttergesellschaft, die MLB, betrifft, so zieht HipoNIA keinen Nutzen aus dem daraus resultierenden Vorteil. All diese anderen Beihilfemaßnahmen für die MLB zielten darauf ab und hatten zur Folge, dass die MLB-Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum unterstützt wurden, als dies im Falle der sofortigen Insolvenz und Liquidation möglich gewesen wäre. Zum Zeitpunkt ihrer Gewährung an die MLB war HipoNIA als Vermögensverwaltungsgesellschaft für die wertgeminderten Vermögenswerte innerhalb der MLB-Gruppe tätig. Da sich die HipoNIA-Tätigkeiten auf die unverzügliche Liquidation der Vermögenswerte ohne Vorschüsse für die Kunden beschränkten, waren sie ein integraler Bestandteil des Liquidationsprozesses. Folglich kann eine mittelbare Beihilfe aus anderen Beihilfemaßnahmen zugunsten der MLB-Geschäftsbanksparte im Falle von HipoNIA ausgeschlossen werden.

5.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(86)

In Anbetracht der Ausführungen in Abschnitt 5.1, denen zufolge die Liquiditätsmaßnahme für HipoNIA und der indirekte Vorteil, den Hipolizings aus den MLB-Beihilfemaßnahmen erhalten hat, eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gewürdigt werden.

5.2.1.   Rechtsgrundlage für die Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(87)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 177 bis 180 des Einleitungsbeschlusses bestätigt, sind die Beihilfemaßnahmen für die MLB-Geschäftsbanksparte nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und insbesondere nach der Umstrukturierungsmitteilung der Kommission zu würdigen.

5.2.2.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit der Umstrukturierungsmitteilung

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der MLB-Geschäftsbanktätigkeiten, die von Hipolizings nach dem Verkauf fortgeführt werden

(88)

Randnummer 17 der Umstrukturierungsmitteilung bestätigt, dass ein (teilweiser) Verkauf des Finanzinstituts an einen Dritten zur Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität beitragen kann.

(89)

Hipolizings wurde an Swedbank Lizings verkauft, bei dem es sich um das größte Leasingunternehmen in Lettland (22 % Marktanteil) handelt. Das Unternehmen ist stark in die allgemeinen Bankgeschäfte von Swedbank integriert. Ab dem 31. Mai 2013 stufte Moody's das Rating von Swedbank höher auf A1. Die Geschäfte der Gruppe haben nachweislich eine ausreichende Rentabilität (Eigenkapitalrendite von 16,9 % bis 2012 und von 13,8 % im ersten Quartal 2013 (27)) mit einer Kernkapitalquote (Eigenkapital der Klasse 1) von mehr als 15 %. Die Hipolizings-Tätigkeiten machen nur einen sehr kleinen Anteil der Vermögenswerte der Swedbank-Gruppe aus (ca. 0,05 %).

(90)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die MLB-Geschäftsbanktätigkeiten, die von Hipolizings nach ihrem Verkauf an Swedbank Lizings fortgeführt und in die Swedbank-Gruppe integriert wurden, rentabel sind.

Geordnete Abwicklung nicht veräußerter Geschäftsbanktätigkeiten

(91)

Lettland bestätigte, dass HipoNIA, die Darlehensportfolios von der MLB erworben hatte, ihren Kunden keine zusätzliche Finanzierung zur Verfügung stellt. Ferner sagte Lettland die Übermittlung von Überwachungsberichten über die Abwicklung der nicht veräußerten Geschäftstätigkeiten und eine Ex-post-Bewertung der Liquidation zu.

(92)

Die Kommission nimmt die Anstrengungen Lettlands und der MLB in Bezug auf den Verkauf aller veräußerbaren Geschäftstätigkeiten mit Zufriedenheit zur Kenntnis, auch wenn diese Vorgehensweise der Einschätzung eines anerkannten externen Beraters zufolge wirtschaftlich weniger vorteilhaft war als ein allmähliches Auslaufen der Geschäftstätigkeit.

(93)

In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel ausgeräumt und die Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung in Bezug auf eine geordnete Liquidation des Unternehmens im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum/Eigenbeitrag

(94)

Wie bereits im Einleitungsbeschluss festgestellt, gewährleistet das Basisszenario der Verkaufsstrategie die Beschränkung der für das Auslaufen der MLB-Geschäftsbanksparte erforderlichen Beihilfe auf das Minimum (28). Die derzeitige Durchführung dieses Plans ändert nichts an dieser Würdigung.

(95)

Darüber hinaus wurde im Einleitungsbeschluss festgehalten, dass die MLB-Geschäftsbanksparte durch einen Verkauf eingestellt wird, wodurch gewährleistet ist, dass die Bank soweit wie möglich mit ihren eigenen Mitteln zur Umstrukturierung beiträgt (29).

Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(96)

Wie bereits im Einleitungsbeschluss darlegt, führen zeitnahe, von der Bank getrennte Veräußerungen von MLB-Tochtergesellschaften sowie die Aufteilung der Bank in mehrere Pakete zu einer Abmilderung etwaiger beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen. Diese Maßnahmen sind daher positiv zu bewerten (30).

(97)

Da der Verkauf abgeschlossen wurde, wurden die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich des Verkaufstempos ausgeräumt.

(98)

Da Lettland bestätigte, dass HipoNIA keine Vorschüsse auf bestehende Darlehen gewähren wird, wurden die im Einleitungsbeschluss diesbezüglich geäußerten Zweifel ausgeräumt.

(99)

In Bezug auf Hipolizings war die Kommission im Einleitungsbeschluss zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die Maßnahmen zur Begrenzung der beihilfebedingten Wettbewerbsverfälschungen ausreichend seien. In Anbetracht der Bestätigung Lettlands, Hipolizings habe von keiner direkten Beihilfe profitiert, kann die vorläufige Feststellung der Kommission nun bestätigt werden. Darüber hinaus hat Hipolizings […]. […]. Angesichts der eingeschränkten Marktpräsenz von Hipolizings (Marktanteil von 5 %) und des begrenzten Umfangs der ihr gewährten Beihilfe, die nur mittelbar erfolgte, sind die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen, die vor allem aus dem zeitnahen Verkauf durch die MLB resultierten, angemessen.

5.2.3.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt

(100)

In Anbetracht der obigen Ausführungen stellt die Kommission fest, dass der MLB-Umstrukturierungsplan und die bisherige Durchführung im Hinblick auf die MLB-Geschäftsbanksparte alle Bedingungen der Umstrukturierungsmitteilung erfüllen.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(101)

Die Kommission stellt fest, dass die Liquiditätshilfe in Höhe von 71 Mio. LVL, die Lettland im Juni 2013 der MLB (in Form der juristischen Person HipoNIA) gewährt hat, und der Hipolizings aus den Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der MLB entstandene indirekte Vorteil eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

(102)

Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass Lettland die zusätzliche Liquiditätshilfe in Höhe von 11 Mio. LVL rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Maßnahme zusammen mit der ursprünglichen Liquiditätshilfe in Höhe von 60 Mio. LVL für HipoNIA nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

(103)

Die Kommission stellt ebenfalls fest, dass der Hipolizings aus den Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der MLB entstandene indirekte Vorteil mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vereinbar ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die der MLB von Lettland gewährte staatliche Beihilfe in Form einer Liquiditätshilfe für HipoNIA in Höhe von 71 Mio. LVL und der Vorteil, der Hipolizings aus den Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der MLB indirekt entstanden ist, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 2013

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 130 vom 4.5.2012, S. 42.

(2)  Auf Lettisch: „Latvijas Hipoteku un zemes bankas“.

(3)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 60/09, Rekapitalisierung der „The Mortgage and Land Bank of Latvia“ vom 19. November 2009 (ABl. C 323 vom 31.12.2009, S. 5).

(4)  Nähere Einzelheiten hierzu siehe Erwägungsgründe 3 bis 21 des Einleitungsbeschlusses.

(5)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.30704 (12/C) (ex NN53/10) — Zusätzliche Beihilfemaßnahmen für „The Mortgage and Land Bank of Latvia“ vom 26. Januar 2012 (ABl. C 130 vom 4.5.2012, S. 42).

(6)  Die Kommission äußerte insbesondere Zweifel an der Vergütung der Beihilfeinstrumente, der Einstellung der MLB-Geschäftsbanktätigkeiten, der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Wirtschaftstätigkeiten der MLB-Gruppe, der geordneten Abwicklung nicht veräußerter Geschäftstätigkeiten und den Ausgleichsmaßnahmen.

(7)  ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(8)  Nähere Einzelheiten hierzu siehe Erwägungsgründe 22 bis 42 des Einleitungsbeschlusses.

(9)  Bei Hipo Fondi handelt es sich um eine eigenständige Vermögensverwaltungsgesellschaft mit unabhängiger Rechnungsführung und Verwaltung. Ein beträchtlicher Anteil des Unternehmens ([42-43] %) gehört aktiv beteiligten Aktionären.

(10)  Es handelt sich vor allem um Darlehen und Immobilien.

(11)  Angegeben sind nur Tochterunternehmen mit mehr als 50 % Anteilen.

(12)  Paket 1 besteht aus ordnungsgemäß bedienten Krediten an Privatkunden und kleine Unternehmen, mit Ausnahme der Exponierung gegenüber Immobilienentwicklern und Bauunternehmen in Höhe von rund 94,6 Mio. LVL an Nettobuchwert zusammen mit allen Sicht- und Termineinlagen von Privatkunden und kleinen Unternehmen in Höhe von 244 Mio. LVL.

(13)  Paket 2 besteht aus ordnungsgemäß bedienten Krediten an Großunternehmen, mit Ausnahme der Exponierung gegenüber Immobilienentwicklern und Bauunternehmen in Höhe von rund 27,4 Mio. LVL an Nettobuchwert mit allen Sicht- und Termineinlagen von Großunternehmenskunden in Höhe von 103 Mio. LVL.

(14)  Vertrauliche Informationen; die Auslassungen vertraulicher Informationen werden im Folgenden durch […] gekennzeichnet.

(15)  Paket 4 besteht aus HipoNIA-Aktien und einem gruppeninternen Darlehen der MLB an HipoNIA in Höhe von 41,3 Mio. LVL. Zum Zeitpunkt des Verkaufs werden die HipoNIA-Aktiva hauptsächlich in notleidenden Krediten (im Folgenden „NPL“) bestehen.

(16)  Der Minderheitsaktionär von Hipo Fondi, der die Mantelgesellschaft erwirbt, steht in keiner Geschäftsbeziehung zum Käufer der Vermögenswerte, die früher von Hipo Fondi verwaltet wurden.

(17)  Gemäß dem zusätzlichen Memorandum mussten die lettischen Behörden bis zum 30. Juni 2013 einen Aktionsplan für diese Verschmelzung vorlegen. Allerdings waren die Fortschritte schleppend, vor allem, weil sich das Wirtschafts- und das Finanzministerium nicht darauf einigen konnten, welche Institution für die Beaufsichtigung des SDI zuständig sein sollte.

(18)  Die von 2010 bzw. 2012 erfolgte Rekapitalisierung beläuft sich daher auf 95,2 Mio. LVL (70,2 Mio. LVL zzgl. 25 Mio. LVL).

(19)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

(20)  Hipolizings hat einen Anteil von 5 % am Leasingmarkt, und Hipo Fondi hält einen Anteil von 4 % auf dem Pensionsmarkt (zweite Säule).

(21)  Die wichtigsten Stellungnahmen gingen am 15. April 2013 und am 3. Juni 2013 ein.

(22)  Die Informationen über das Förderbanksegment wurden nicht im Detail wiedergegeben, da es nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist.

(23)  Siehe Erwägungsgrund 153 des Einleitungsbeschlusses.

(24)  Siehe Erwägungsgrund 60.

(25)  Siehe z. B. Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 2010 in der Sache N 560/09 — Beihilfe für die Abwicklung der Fionia Bank (ABl. C 76 vom 10.3.2011, S. 3), Entscheidung der Kommission vom 23. April 2010, in der Sache N 194/09, Beihilfe für die Abwicklung von Bradford & Bingley (ABl. C 143 vom 2.6.2010, S. 22), und Entscheidung der Kommission vom 5. November 2008 in der Sache NN 39/08, Beihilfe für die Liquidation der Roskilde Bank (ABl. C 12 vom 17.1.2009, S. 3).

(26)  Siehe Erwägungsgrund 158 des Einleitungsbeschlusses.

(27)  Quelle: http://www.swedbank.com/idc/groups/public/@i/@sbg/@gs/@ir/documents/financial/cid_900555.pdf.

(28)  Siehe Erwägungsgrund 210.

(29)  Siehe Erwägungsgründe 211-212.

(30)  Siehe Erwägungsgrund 219 des Einleitungsbeschlusses.