8.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1499 DER KOMMISSION

vom 3. September 2015

über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6058)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen, als in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge so festzusetzen, dass die Erreichung der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, z. B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2)

Am 29. Juli 2011 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2011/489/EU (2), mit dem Belgien ermächtigt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen in der Region Flandern pro Hektar und Jahr die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff aus Viehdung auf als Grünland, mit Mais mit Gras als Untersaat oder als Schnittgrünland oder mit Schnittroggen jeweils gefolgt von Mais bebauten Parzellen und von bis zu 200 kg Stickstoff aus Viehdung auf mit Winterweizen oder Triticale gefolgt von einer Zwischenfrucht und mit Zucker- oder Futterrüben bebauten Parzellen zu gestatten.

(3)

Die mit dem Durchführungsbeschluss 2011/489/EU genehmigte Ausnahme betraf rund 2 970 Landwirte und eine Fläche von 82 820 ha und lief am 31. Dezember 2014 aus.

(4)

Am 7. April 2015 hat Belgien bei der Kommission die Erneuerung der Ausnahmegenehmigung gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG betreffend die Region Flandern beantragt.

(5)

Mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beabsichtigt Belgien, bei bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben in Flandern pro Hektar und Jahr die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff aus Weideviehdung und aus aufbereitetem Schweinemist auf als Grünland oder als mit Klee gemischtes Grünland, auf mit Mais mit Gras als Untersaat sowie auf als Schnittgrünland oder mit Schnittroggen gefolgt von Mais bebauten Parzellen und von bis zu 200 kg Stickstoff aus Viehdung und aufbereitetem Schweinemist auf mit Winterweizen oder Triticale gefolgt von einer Zwischenfrucht und mit Rüben bebauten Parzellen zu gestatten.

(6)

Aus den von Belgien gelieferten Informationen zu der mit dem Durchführungsbeschluss 2011/489/EU gewährten Ausnahmegenehmigung geht hervor, dass diese Ausnahme nicht zu einer Verschlechterung der Wasserqualität geführt hat. Aus dem auf Berichten des Mitgliedstaats für den Zeitraum 2008-2011 (3) basierenden Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen geht hervor, dass in der Region Flandern für das Grundwasser rund 78 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l und 63 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l aufweisen. Die Überwachungsdaten zeigen, dass die Nitratkonzentration im Grundwasser im Vergleich zum vorhergehenden Berichtszeitraum (2004-2007) rückläufig ist. Für Oberflächengewässer zeigen 93 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l und über 70 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l. In den Oberflächengewässern wurden bei den meisten Überwachungsstellen rückläufige Nitratkonzentrationen verzeichnet. Im Berichtszeitraum 2008-2011 waren 80 % aller Flüsse und sämtliche Übergangsgewässer als eutroph oder hypertroph eingestuft.

(7)

Flandern hat folgende Ziele für die Wasserqualität vorgegeben, die im Laufe des Aktionsprogramms für den Zeitraum 2015-2018 erreicht werden sollen: In Oberflächengewässern muss bei 95 % der Überwachungsstellen des landwirtschaftlichen Überwachungsnetzes eine Nitratkonzentration von unter 50 mg/l erreicht werden. In oberflächennahem Grundwasser, in dem die Belastung langsamer abnimmt, muss die Nitratkonzentration im Durchschnitt um 20 % gegenüber dem Durchschnittswert von 2010 (40 mg/l) zurückgehen. In hydrogeologisch homogenen Gebieten werden im Durchschnitt im oberflächennahen Grundwasser Nitratwerte von mehr als 50 mg/l verzeichnet; hier muss die Durchschnittskonzentration um 5 mg/l verringert werden.

(8)

Um diese Ziele zu verwirklichen, hat Flandern für den Zeitraum 2015-2018 ein verstärktes Aktionsprogramm aufgestellt. Ende das Winters 2016-2017 wird die Politik einer Überprüfung unterzogen, auf deren Grundlage mögliche weiter verstärkte Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen sollen, dass die Ziele für die Wasserqualität erreicht werden. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG für die Region Flandern, das Dekret zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Decreet houdende de bescherming van water tegen de verontreiniging door nitraten uit agrarische bronnen) (4) (im Folgenden „das Düngerdekret“), wurden am 12. Juni 2015 im Einklang mit dem Aktionsprogramm 2015-2018 geändert (5) und gelten in Verbindung mit diesem Durchführungsbeschluss.

(9)

Das Düngerdekret gilt auf dem gesamten Gebiet der Region Flandern.

(10)

Das Düngerdekret enthält Obergrenzen für den Eintrag sowohl von Stickstoff als auch von Phosphor.

(11)

Die von Belgien mit dem Antrag eingereichten Unterlagen zur Region Flandern zeigen, dass die beantragte Menge von 250 bzw. 200 kg Stickstoff aus Viehdung pro Hektar und Jahr aufgrund objektiver Kriterien wie langer Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf begründet ist.

(12)

Die Daten Belgiens zur Region Flandern für den Zeitraum 2008-2011 zeigen einen Anstieg des Schweinebestands um 4,4 % gegenüber dem Zeitraum 2004-2007. Die neuesten verfügbaren Zahlen für 2012 und 2013 lassen einen gemäßigteren Anstieg des Schweinebestands um 2,6 % erkennen. Bei Geflügel gingen die Bestandszahlen von 2004 bis 2008 um 13,2 % zurück, danach folgte ein Anstieg um 20,8 %. Die Bestandszahlen für Rinder sind unverändert. Um zu vermeiden, dass die Anwendung der beantragten Ausnahmeregelung zu einer Intensivierung der Viehhaltung führt, stellen die zuständigen Behörden die Begrenzung des Viehbestands sicher, der in jedem landwirtschaftlichen Betrieb in der Region Flandern gemäß den Bestimmungen des Düngerdekrets gehalten werden kann (Nährstoffemissionsrechte).

(13)

Bei der Verwendung von Stickstoff aus Viehdung ist im Zeitraum 2008-2011 ein Rückgang von 15 % gegenüber 2004-2007 zu beobachten. Während des Aktionsprogramms (2007-2010) stagnierte der Einsatz von Stickstoff aus Viehdung bei rund 101 000 Tonnen pro Jahr. Während des vierten Aktionsprogramms wurde ein weiterer Rückgang des Einsatzes von Stickstoff aus Viehdung beobachtet, wobei im Jahr 2013 ein Wert von 94 500 Tonnen erreicht wurde. Im Berichterstattungszeitraum 2008-2011 ist ein Anstieg des Einsatzes von mineralischem Stickstoff um 4 % gegenüber dem Zeitraum 2004-2007 zu verzeichnen. Den jüngsten verfügbaren Daten für 2012 und 2013 zufolge hat sich der Einsatz von mineralischem Stickstoff bei 39 000 Tonnen stabilisiert.

(14)

Nach Prüfung des Antrags kann davon ausgegangen werden, dass die beantragte Menge von 250 bzw. 200 kg Stickstoff aus Weideviehdung und aufbereitetem Schweinemist je Hektar und Jahr die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden, die zusätzlich zu den verstärkten Maßnahmen des Aktionsprogramms 2015-2018 gelten.

(15)

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sieht ein umfassendes, grenzüberschreitendes Konzept für den Gewässerschutz vor, das nach Einzugsgebieten gegliedert und darauf ausgerichtet ist, bis zum Jahr 2015 für sämtliche Wasserkörper in der Europäischen Union einen guten Zustand zu erreichen. Die Verringerung des Nährstoffeintrags ist Teil dieser Zielvorgabe. Die Gewährung einer Ausnahme aufgrund dieses Beschlusses erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG und schließt nicht aus, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die mit der Genehmigung einhergehenden Auflagen zu erfüllen.

(16)

Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurden allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Union für die Zwecke der Umweltpolitik der Union sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erlassen. Die im Zusammenhang mit diesem Beschluss erfassten Geodaten sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie im Einklang stehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Verbesserung der Datenkohärenz sollte Belgien bei der Erhebung der erforderlichen Daten im Rahmen dieses Beschlusses gegebenenfalls auf die Informationen zurückgreifen, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) generiert werden.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem betreffend die Region Flandern gestellten Antrag Belgiens auf Genehmigung einer Menge Viehdung, welche die in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in den Artikeln 4 bis 12 genannten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Dieser Beschluss gilt mit den in den Artikeln 4 bis 7 genannten Auflagen auf Einzelfallbasis für bestimmte mit Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langen Wachstumsphasen bebaute Parzellen eines landwirtschaftlichen Betriebes.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Betriebe“ landwirtschaftliche Betriebe mit oder ohne Tierhaltung;

b)

„Parzelle“ ein einzelnes Feld oder eine Gruppe von Feldern, die hinsichtlich Kultur, Bodenart und Düngepraktiken homogen ist;

c)

„Grünland“ Dauergrünland oder Wechselgrünland (letzteres meist mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren);

d)

„Kulturpflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase“ Folgendes:

i)

Grünland,

ii)

Grünland mit einem Kleeanteil von weniger als 50 %,

iii)

Mais mit vor oder nach der Ernte als Untersaat eingesätem Gras, das gemäht und vom Feld entfernt wird und als Zwischenfrucht dient,

iv)

Schnittgrünland oder Schnittroggen gefolgt von Mais,

v)

Winterweizen oder Triticale gefolgt von einer Zwischenfrucht,

vi)

Zucker- oder Futterrüben;

e)

„Weidevieh“ Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Ziegen und Pferde;

f)

„Dungaufbereitung“ das Verfahren der Trennung von Schweinemist in zwei Fraktionen, einer Festmistfraktion und einer Flüssigmistfraktion, welches zur Verbesserung der Ausbringung auf die Felder und zur Erhöhung der Stickstoff- und Phosphoraufnahme durchgeführt wird;

g)

„aufbereiteter Dung“ die bei der Dungaufbereitung gewonnene Flüssigmistfraktion;

h)

„Gülle mit geringem Stickstoff- und Phosphatgehalt“ aufbereiteten Dung mit einem Stickstoff- und einem Phosphatgehalt von jeweils höchstens 1 kg/t Gülle;

i)

„Bodenprofil“ die Bodenschicht unter der Bodenoberfläche bis zu einer Tiefe von 0,90 m, außer wenn der durchschnittlich höchste Grundwasserspiegel oberflächennäher ist; in letzterem Fall muss das Profil bis zur Tiefe des durchschnittlich höchsten Grundwasserspiegels reichen.

Artikel 4

Jährlicher Antrag und Verpflichtung

(1)   Landwirte, die die Ausnahmeregelung gemäß diesem Beschluss in Anspruch nehmen wollen, stellen jährlich bis 15. Februar einen Antrag bei der zuständigen Behörde. Für das Jahr 2015 reichen die Landwirte ihren jährlichen Antrag bis 31. Juli ein.

(2)   Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten die Landwirte sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5, 6 und 7 beschriebenen Auflagen.

Artikel 5

Dungaufbereitung

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Festmistfraktion aus der Dungaufbereitung an zugelassene Verwertungsanlagen geliefert wird, um Gerüche und andere Emissionen zu reduzieren, die agronomischen und hygienischen Eigenschaften zu verbessern, die Handhabung zu erleichtern und die Stickstoff- und Phosphatrückgewinnung zu vergrößern.

(2)   Landwirte, denen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde und die Dung aufbereiten, müssen den zuständigen Behörden jährlich die Daten über die Menge des zur Aufbereitung gebrachten Dungs, die Menge und den Bestimmungsort der Festmistfraktion und des aufbereiteten Dungs sowie deren jeweiligen Stickstoff- und Phosphorgehalt bekanntgeben.

(3)   Die zuständigen Behörden müssen die zulässigen Verfahren zur Ermittlung der Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs sowie von Änderungen der Zusammensetzung und Aufbereitungseffizienz für jeden landwirtschaftlichen Betrieb, dem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, festlegen und regelmäßig auf den neuesten Stand bringen.

(4)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass bei den Anlagen, in denen mehr Emissionen als bei der Referenzsituation (Lagern und Ausbringen von rohem Viehdung) entstehen, Ammoniak und andere Emissionen aus der Dungaufbereitung gesammelt und behandelt werden, um die Umweltwirkung und die Belästigung zu reduzieren.

Für diese Zwecke stellen die zuständigen Behörden sicher, dass ein Inventar der Anlagen, in denen eine Behandlung der Emissionen erforderlich ist, erstellt und regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird.

Artikel 6

Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 12 genannten Bedingungen darf die Menge Weideviehdung, aufbereiteter Dung und Gülle mit geringem Stickstoff- und Phosphatgehalt, die jedes Jahr auf den von der Ausnahme betroffenen Parzellen ausgebracht wird — einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs —, keinen der folgenden Werte überschreiten:

a)

250 kg Stickstoff je Hektar auf Parzellen, die wie folgt bebaut sind:

i)

als Grünland und mit Mais mit Gras als Untersaat,

ii)

als Schnittgrünland gefolgt von Mais,

iii)

mit Schnittroggen gefolgt von Mais,

iv)

als Grasland bei weniger als 50 % Klee,

b)

200 kg Stickstoff je Hektar auf Parzellen, die wie folgt bebaut sind:

i)

Winterweizen gefolgt von einer Zwischenfrucht,

ii)

Triticale gefolgt von einer Zwischenfrucht,

iii)

Zucker- oder Futterrüben.

(2)   Aufbereiteter Dung, der nicht als Gülle mit geringem Stickstoff- und Phosphatgehalt eingestuft werden kann, darf nur dann auf die unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen ausgebracht werden, wenn er ein Stickstoff-Phosphat-Verhältnis (N/P2O5) von mindestens 3,3 aufweist.

(3)   Die Ausbringung von Gülle mit geringem Stickstoff- und Phosphatgehalt wird auf 15 Tonnen pro Hektar begrenzt.

(4)   Der Gesamtstickstoff- und -phosphateintrag muss dem Nährstoffbedarf der betreffenden Kultur entsprechen und das Stickstoffangebot des Bodens und die größere Verfügbarkeit von Stickstoff im Dung aufgrund der Aufbereitung berücksichtigen. Auf keinen Fall dürfen bei einer Kultur die im Aktionsprogramm festgelegten Höchstausbringungsmengen für Phosphat und Stickstoff überschritten werden.

(5)   Phosphat aus chemischen Düngemitteln darf auf den unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen nicht verwendet werden.

(6)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt für seine gesamte Anbaufläche einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Viehdung sowie von Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen werden. Jeder Betrieb muss diesen Plan spätestens ab dem 15. Februar jedes Kalenderjahres vorweisen können.

Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:

a)

Größe des Viehbestands sowie Erläuterung der Haltungs- und Lagersysteme, einschließlich Angaben zur gelagerten Dungmenge;

b)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb erzeugten Dungs (abzüglich der Verluste bei der Haltung und Lagerung);

c)

Beschreibung der Dungaufbereitung und erwartete Eigenschaften des aufbereiteten Dungs;

d)

Menge, Art und Eigenschaften des Dungs, der aus dem Betrieb verbracht oder von ihm übernommen wird;

e)

Fruchtfolge und Anbaufläche der Parzellen mit Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase und der Parzellen mit anderen Pflanzen;

f)

absehbarer Stickstoff- und Phosphorbedarf der Pflanzen jeder einzelnen Parzelle;

g)

Berechnung des auf jeder Parzelle mittels Dung ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors;

h)

Berechnung der auf jeder Parzelle ausgebrachten Menge Stickstoff und Phosphor aus chemischen oder anderen Düngemitteln;

i)

Berechnungen zur Feststellung der Einhaltung der Ausbringungsnormen für Stickstoff und Phosphor.

Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftungspraxis aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln.

(7)   Für jeden Betrieb werden Düngerkonten geführt, die den zuständigen Behörden für jedes Kalenderjahr bis spätestens am 15. März des folgenden Kalenderjahres vorgelegt werden.

(8)   Die Düngekonten enthalten folgende Angaben:

a)

Größe der Anbauflächen;

b)

Zahl und Art des Viehbestands;

c)

Dungproduktion je Tier;

d)

Menge der nicht aus dem eigenen Betrieb stammenden Düngemittel;

e)

Dungmenge, die vom Betrieb abgegeben wird, und Abnehmer.

(9)   Für jeden landwirtschaftlichen Betrieb, dem die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, müssen die Analyseergebnisse des Stickstoff- und Phosphorgehalts im Boden vorliegen.

Die Probenahmen und Analysen in Bezug auf Phosphor und Stickstoff sind spätestens am 31. Mai und mindestens alle vier Jahre für jede hinsichtlich des Fruchtwechsels und der Bodenmerkmale homogene Fläche des Betriebs durchzuführen.

Gefordert wird mindestens eine Analyse je 5 Hektar Betriebsland.

(10)   Die Nitratkonzentration im Bodenprofil wird jedes Jahr im Herbst spätestens bis 15. November bei mindestens 6 % aller unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen und 1 % aller anderen genutzten Flächen von Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, in einer Weise gemessen, bei der mindestens 85 % der betreffenden Betriebe einbezogen werden. Je zwei Hektar Land sind mindestens drei Proben, die drei verschiedene Bodenschichten im Bodenprofil repräsentieren, erforderlich.

(11)   Dung, aufbereiteter Dung oder Gülle mit geringem Stickstoff- und Phosphatgehalt mit einem Gesamtstickstoffgehalt von mehr als 0,60 kg/t sowie chemische oder andere Düngemittel dürfen vom 1. September bis zum 15. Februar des folgenden Jahres nicht auf die unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen ausgebracht werden.

(12)   Mindestens zwei Drittel des aus Dung stammenden Stickstoffs, ausgenommen Stickstoff aus Dung von Weidetieren, sind jedes Jahr vor dem 1. Juni auszubringen.

Artikel 7

Bodenbewirtschaftung

Landwirte, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergreifen folgende Maßnahmen:

a)

Grünland auf allen Bodenarten außer Tonböden wird im Frühjahr umgepflügt;

b)

Grünland auf Tonböden wird vor dem 15. September umgepflügt;

c)

auf unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Flächen umfasst der Fruchtwechsel keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden. Dies gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee;

d)

innerhalb von zwei Wochen nach dem Umpflügen von Gras ist eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf auszusäen, und im Jahr des Umpflügens von Dauergrünland dürfen keine Düngemittel ausgebracht werden;

e)

Zwischenfrüchte sind innerhalb von zwei Wochen nach der Ernte von Winterweizen und bis spätestens 10. September anzusäen;

f)

Zwischenfrüchte dürfen nicht vor dem 15. Februar untergepflügt werden, um eine dauernde Pflanzendecke der Ackerfläche sicherzustellen, den Nitratverlust des Unterbodens im Herbst auszugleichen und den Verlust im Winter zu begrenzen.

Artikel 8

Sonstige Maßnahmen

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die für die Ausbringung von aufbereitetem Dung erteilten Ausnahmegenehmigungen mit den Kapazitäten der zugelassenen Anlagen für die Dungaufbereitung und die Verwertung der Festmistfraktion vereinbar sind.

Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Maßnahmen, die zur Einhaltung anderer Umweltvorschriften der Union erforderlich sind.

Artikel 9

Maßnahmen hinsichtlich der Erzeugung und des Transports von Dung

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Begrenzung des Viehbestands, der in jedem landwirtschaftlichen Betrieb in der Region Flandern gehalten werden kann (Nährstoffemissionsrechte), entsprechend den Bestimmungen des Düngerdekrets eingehalten wird.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sämtliche Dungtransporte durch zugelassene Transporteure mittels geografischer Ortungssysteme aufgezeichnet werden.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Dungzusammensetzung vor jedem Transport hinsichtlich der Stickstoff- und Phosphorkonzentration überprüft wird. Dungproben sind von anerkannten Labors zu analysieren, und die Analyseergebnisse sind den zuständigen Behörden und dem Landwirt mitzuteilen, der den Dung übernimmt.

(4)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass beim Transport Unterlagen verfügbar sind, aus denen die Menge des transportierten Dungs sowie sein Stickstoff- und Phosphorgehalt hervorgehen.

Artikel 10

Überwachung

(1)   Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Karten, aus denen der jeweilige Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die Anzahl der Parzellen, der Anteil des Viehbestands, der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen und die lokale Landnutzung, für die je Gemeinde individuelle Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden, ersichtlich sind, erstellt und jährlich auf den neuesten Stand gebracht werden.

Die zuständigen Behörden erheben jedes Jahr Daten zur Fruchtfolge und zu Bewirtschaftungspraktiken, die unter die individuelle Ausnahmegenehmigung fallen, und bringen sie auf den neuesten Stand.

(2)   Das in Artikel 10 Absatz 2 der Entscheidung 2008/64/EG der Kommission (9) genannte Überwachungsnetz für Probenahmen aus Oberflächenwasser und oberflächennahem Grundwasser wird aufrechterhalten, um die Auswirkungen der Ausnahmegenehmigungen auf die Wasserqualität bewerten zu können. Das Überwachungsnetz umfasst Messungen der Stickstoff- und Phosphatkonzentration in den Flüssen, die in die Nordsee fließen. Während der Geltungsdauer dieses Beschlusses darf die Zahl der ursprünglichen Überwachungsstellen nicht verringert und ihr Standort nicht geändert werden.

(3)   In landwirtschaftlichen Einzugsgebieten auf Sandböden wird eine verstärkte Überwachung durchgeführt.

(4)   Die gemäß der Entscheidung 2008/64/EG errichteten Überwachungsstellen, die mindestens 150 landwirtschaftlichen Betrieben entsprechen, werden aufrechterhalten, um Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt des Bodenwassers, über den mineralischen Stickstoff im Bodenprofil und die Stickstoff- und Phosphorauswaschung durch die Wurzelzone in den Grundwasserkörper sowie über die Stickstoff- und Phosphorauswaschung aus Ober- und Unterboden sowohl unter den Bedingungen der Ausnahmegenehmigung als auch ohne diese Genehmigung zu erheben.

Die Überwachungsstellen umfassen alle wichtigen Bodenarten (Ton-, Lehm-, Sand- und Lössböden), Düngeverfahren und Kulturen.

Die Zusammensetzung des Überwachungsnetzes wird während der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht geändert.

(5)   Mittels Überprüfungen und kontinuierlicher Nährstoffanalysen werden Daten zur lokalen Flächennutzung, zur Fruchtfolge sowie zu den Bewirtschaftungspraktiken in den Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, erhoben.

Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Größenordnung der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste auf Feldern dienen, auf denen pro Hektar und Jahr bis zu 250 kg bzw. bis zu 200 kg Stickstoff aus Weideviehdung und aus aufbereitetem Schweinemist ausgebracht werden.

(6)   Die Nitrat- und Phosphorkonzentration des Wassers, das die Wurzelzone verlässt und in den Grundwasserkörper und das Oberflächenwasser eintritt, wird anhand der Daten ermittelt, die in den landwirtschaftlichen Betrieben des Überwachungsnetzes für oberflächennahes Grundwasser, Bodenwasser, Drainagewasser und Fließgewässer erhoben wurden.

Artikel 11

Überprüfungen

(1)   Die zuständigen Behörden unterziehen alle Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung einer Verwaltungskontrolle. Ergibt die Kontrolle, dass die Auflagen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 nicht erfüllt werden, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen ein Feldbesichtigungsprogramm auf, das sich auf Risikoanalysen, die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Einhaltung der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG stützt.

Die Feldbesichtigungskontrollen decken mindestens 7 % der Betriebe ab, die in den Genuss einer individuellen Ausnahmegenehmigung nach den Auflagen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 kommen. Wird bei den Kontrollen ein Verstoß festgestellt, so wird der Landwirt darüber unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag auf Ausnahmegenehmigung im nächsten Jahr als abgelehnt.

(3)   Die Ergebnisse der Messungen gemäß Artikel 6 Absatz 9 werden überprüft. Ergibt die Überprüfung einen Verstoß, einschließlich einer Überschreitung des im Düngerdekret festgelegten grundlegenden Schwellenwertes, so wird dem Landwirt dies mitgeteilt und ein im folgenden Jahr gestellter Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Parzelle(n) abgelehnt.

(4)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass mindestens 2 % der Dungtransporte auf Grundlage von Risikobewertungen und den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Verwaltungskontrollen vor Ort kontrolliert werden.

Die Kontrollen umfassen die Prüfung der Einhaltung der Pflichten aufgrund der Zulassung, eine Bewertung der Begleitdokumente, die Überprüfung des Ursprungs- und Bestimmungsortes des Dungs sowie eine Probenahme des beförderten Dungs.

Die Entnahme von Dungproben kann gegebenenfalls während des Ladevorgangs mittels automatischer auf dem Fahrzeug installierter Dungprobenahmegeräte durchgeführt werden.

Die Dungproben sind von Labors, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind, zu analysieren und die Analyseergebnisse sind dem liefernden und dem übernehmenden Landwirt mitzuteilen.

(5)   Die zuständigen Behörden erhalten alle Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Ausnahmebedingungen dieses Beschlusses zu überprüfen.

Artikel 12

Berichterstattung

(1)   Die zuständigen Behörden legen jährlich bis 30. Juni einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

a)

die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Karten, aus denen der jeweilige Anteil an landwirtschaftlichen Betrieben, der Anteil des Viehbestands, der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen und die lokale Landnutzung ersichtlich sind, sowie die Daten zur Fruchtfolge und zu den Bewirtschaftungspraktiken in den Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde;

b)

die Ergebnisse der Überwachung des Wassers, einschließlich Angaben zu den Trends der Wasserqualität von Grund- und Oberflächenwasser sowie von in die Nordsee fließenden Gewässern, und die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Auswirkungen der Ausnahmegenehmigung auf die Wasserqualität;

c)

eine Bewertung der im Bodenprofil im Herbst vorhandenen Nitratrückstände auf den unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen und einen Vergleich mit Daten und Entwicklung der Nitratrückstände auf anderen Parzellen mit vergleichbarer Fruchtfolge. Zu den letztgenannten Parzellen sollten nicht unter die Ausnahmegenehmigung fallende Parzellen in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, und in anderen Betrieben gehören;

d)

Informationen über die Nitrat- und Phosphatkonzentration des Wassers, das die Wurzelzone verlässt und in den Grundwasserkörper und das Oberflächenwasser eintritt, gemäß Artikel 10 Absatz 6 und Ergebnisse der verstärkten Wasserüberwachung in landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebieten bei Sandböden gemäß Artikel 10 Absatz 3;

e)

die Ergebnisse der Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken sowie die Ergebnisse der modellbasierten Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung gewährt wurde, gemäß Artikel 10 Absatz 5;

f)

die Bewertung der Einhaltung der Ausnahmeauflagen auf der Grundlage von Kontrollen auf Betriebs- und Parzellenebene sowie von Kontrollen des Dungtransports und Angaben zu Betrieben, die gegen die Auflagen verstoßen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen;

g)

Angaben über die Dungaufbereitung, einschließlich der Weiterverarbeitung und Verwendung der Festmistfraktionen, und detaillierte Angaben über die Eigenschaften der Aufbereitungssysteme, ihre Effizienz und die Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs;

h)

Angaben zur Zahl der Betriebe, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, und der unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen, auf die aufbereiteter Dung und Gülle mit geringem Stickstoff- und Phosphatgehalt ausgebracht werden, sowie zu den entsprechenden Mengen;

i)

die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Verfahren zur Ermittlung der Zusammensetzung von aufbereitetem Dung, die Änderungen der Zusammensetzung und Aufbereitungseffizienz jedes Betriebs, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde;

j)

das Inventar der Dungaufbereitungsanlagen gemäß Artikel 5 Absatz 4;

k)

eine Zusammenfassung und Auswertung der Daten aus den Überwachungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 4;

l)

Daten zur Düngung in sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, einschließlich Angaben über Erträge und Bodentypen;

m)

Bestandsveränderungen für jede Viehkategorie in der Region Flandern und in den landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Die im Bericht enthaltenen Geodaten erfüllen gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG. Für die Erfassung der erforderlichen Daten greift Belgien gegebenenfalls auf die Informationen zurück, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gewonnen werden, das gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichtet wurde.

Artikel 13

Anwendungszeitraum

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 14

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 3. September 2015

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2011/489/EU der Kommission vom 29. Juli 2011 über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 200 vom 3.8.2011, S. 23).

(3)  Vierjaarlijks verslag in het kader van de Nitraatrichtlijn (91/676/EEG) voor het Vlaams Gewest, K. Desimpelaere, E. Lesage — Vlaamse Landmaatschappij, R. Eppinger, H. Maeckelberghe, K. Van Hoof — Vlaamse Milieumaatschappij, Juni 2012.

(4)  Belgisch Staatsblad vom 29. Dezember 2006, S. 76368.

(5)  Belgisch Staatsblad vom 29. Juli 2015, S. 47994.

(6)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(7)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(9)  Entscheidung 2008/64/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 16 vom 19.1.2008, S. 28).