4.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/1


BESCHLUSS (EU) 2015/1339 DES RATES

vom 13. Juli 2015

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Klimakonferenz vom Dezember 2012 in Doha haben die Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Protokoll von Kyoto“) die in Doha beschlossene Änderung angenommen, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto eingeführt wurde, der am 1. Januar 2013 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet (im Folgenden „in Doha beschlossene Änderung“). Mit der in Doha beschlossenen Änderung wird die Anlage B des Protokolls von Kyoto dahin gehend geändert, dass für die in der Anlage aufgeführten Vertragsparteien weitere rechtsverbindliche Reduktionsverpflichtungen für den zweiten Verpflichtungszeitraum vorgesehen sowie die Bestimmungen über die Durchführung der Reduktionsverpflichtungen der Vertragsparteien im zweiten Verpflichtungszeitraum geändert und ergänzt werden.

(2)

Die Union und ihre Mitgliedstaaten stimmten der in Doha beschlossenen Änderung als Teil eines Pakets zu, wonach die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Übereinkommen“) übereinkommen, bis Ende 2015 ein Protokoll, ein anderes Rechtsinstrument oder eine Vereinbarung mit Rechtswirkung im Rahmen des Übereinkommens anzunehmen, das bzw. die für alle Vertragsparteien gilt und das bzw. die ab 2020 wirksam werden und umgesetzt werden soll. Die Verhandlungen über dieses rechtsverbindliche Instrument werden in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Durban-Plattform für verstärktes Handeln weitergeführt.

(3)

Die in Doha beschlossene Änderung setzt die Annahme durch die Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto voraus; sie tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Annahmeurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto beim Verwahrer eingegangen sind. Für das Inkrafttreten der in Doha beschlossenen Änderung sind insgesamt 144 Annahmeurkunden erforderlich.

(4)

Der Rat erklärte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 2012 bereit, für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto für die Union und ihre Mitgliedstaaten eine gemeinsame quantifizierte Emissionsreduktionsverpflichtung in Höhe von 20 v. H. vorzuschlagen. Die Verpflichtung wurde auf der Grundlage der nach dem Klima- und Energiepaket (2) im Zeitraum 2013-2020 zulässigen Treibhausgas-Gesamtemissionen festgelegt.

(5)

Im Einklang mit diesem Ansatz stimmte der Rat ferner zu, dass die Emissionsreduktionsverpflichtungen einzelner Mitgliedstaaten die im Unionsrecht verankerten Verpflichtungen nicht überschreiten dürfen und dass die Verpflichtung auf der Summe der Basisjahremissionen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Protokolls von Kyoto zu beruhen hat. Die Union und ihre Mitgliedstaaten stimmten auf der Klimakonferenz von Doha einer quantifizierten Emissionsreduktionsverpflichtung zu, die ihre durchschnittlichen Jahresemissionen im zweiten Verpflichtungszeitraum auf 80 v. H. der Summe ihrer Basisjahremissionen begrenzt. Diese Zusage spiegelt sich in der in Doha beschlossenen Änderung wider.

(6)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. März 2012 haben die Union und ihre Mitgliedstaaten außerdem angeboten, als Teil einer umfassenden globalen Vereinbarung für die Zeit nach 2012 ihre Emissionen bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 um 30 v. H. zu senken, sofern sich andere entwickelte Länder zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und auch die Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Beitrag leisten. Diese Zusage spiegelt sich auch in der in Doha beschlossenen Änderung wider.

(7)

Die Zielvorgaben für die Union und ihre Mitgliedstaaten sind in der in Doha beschlossenen Änderung mit einer Fußnote aufgeführt, aus der hervorgeht, dass diese Zielvorgaben auf der Voraussetzung beruhen, dass sie nach Artikel 4 des Protokolls von Kyoto von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam erfüllt werden. Bei der Annahme der in Doha beschlossenen Änderung haben die Union, ihre Mitgliedstaaten, Kroatien und Island außerdem eine gemeinsame Absichtserklärung dahin gehend abgegeben, dass sie ihre Verpflichtungen für den zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam erfüllen wollen. Diese Erklärung spiegelt sich im Konferenzbericht wider und wurde in den Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 2012 bekräftigt.

(8)

Infolge ihrer Entscheidung, ihre Verpflichtungen im Sinne von Artikel 4 Protokolls von Kyoto gemeinsam zu erfüllen, sind die Union und ihre Mitgliedstaaten nach Absatz 6 des genannten Artikels und gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Protokolls von Kyoto gemeinsam dafür verantwortlich, ihre quantifizierten Emissionsreduktionsverpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1bis des Protokolls von Kyoto zu erfüllen. Folglich sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sowohl einzeln als auch gemeinsam verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die sich aus Handlungen der Organe der Union ergeben, zu treffen, die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Erfüllung dieser Verpflichtungen gefährden könnten.

(9)

In derselben Erklärung gaben die Union, ihre Mitgliedstaaten, Kroatien und Island, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto, nach dem Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 des Protokolls von Kyoto gemeinsam erfüllen können, außerdem an, dass Artikel 3 Absatz 7ter des Protokolls von Kyoto gemäß der Vereinbarung zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten, Kroatien und Island über die gemeinsame Erfüllung für die gemeinsam zugeteilte Menge und nicht für die einzelnen Mitgliedstaaten, Kroatien und Island einzeln gilt. Auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2009 begrüßte der Rat das Ersuchen Islands, seine Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam mit der Union und ihren Mitgliedstaaten zu erfüllen, und forderte die Kommission auf, eine Empfehlung für die Eröffnung der notwendigen Verhandlungen über eine Vereinbarung mit Island vorzulegen, die mit den Grundsätzen und Kriterien des Klima- und Energiepakets der Union in Einklang steht. Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (3) (im Folgenden „Vereinbarung mit Island“) enthält die Bedingungen für die Beteiligung.

(10)

Nach Artikel 4 des Protokolls von Kyoto müssen Vertragsparteien, die vereinbaren, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Protokolls von Kyoto gemeinsam zu erfüllen, in der entsprechenden Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung das jeder Partei der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveau festlegen. Nach dem Protokoll von Kyoto sind die Parteien einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung auch verpflichtet, dem Sekretariat des Übereinkommens die Bedingungen der Vereinbarung am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde zu notifizieren.

(11)

Im Rahmen des Übereinkommens und des Protokolls von Kyoto sind die Mitgliedstaaten in erster Linie selbst für ihre Emissionen verantwortlich. Zur Vereinfachung der Verbuchung und der Erfüllung der Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum sind sie übereingekommen, die Union mit der Verwaltung eines Teils ihrer zugeteilten Emissionsrechte zu beauftragen, indem eine zugeteilte Menge für die Union geschaffen wird.

(12)

Nach Maßgabe des geltenden Unionsrechts umfasst das entsprechende der Union zugeteilte Emissionsniveau die unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallenden Treibhausgasemissionen, soweit diese Treibhausgasemissionen in der Anlage A des Protokolls von Kyoto aufgeführt sind.

(13)

Die jeweiligen Emissionsniveaus der Mitgliedstaaten und Islands umfassen die Treibhausgasemissionen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, soweit diese Quellen und Senken nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, aber in der Anlage A des Protokolls von Kyoto aufgeführt sind. Dies schließt alle Emissionen aus Quellen und ihren Abbau durch Senken als Folge von vom Menschen vorgenommenen Landnutzungen, Landnutzungsänderungen und forstwirtschaftlichen Maßnahmen (LULUCF) gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls von Kyoto ein, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten und Island erfasst werden, sowie sämtliche Emissionen von Stickstofftrifluorid (NF3).

(14)

Jede Nettoemission im Bereich der LULUCF und NF3 in einem Mitgliedstaat kann durch überdurchschnittliche Leistungen dieses Mitgliedstaats in anderen nicht unter das Emissionshandelssystem der Union fallenden Sektoren oder durch die Inanspruchnahme der flexiblen Mechanismen des Protokolls von Kyoto kompensiert werden. Ein Mitgliedstaat kann auch aus dem ersten Verpflichtungszeitraum übertragene überschüssige Emissionsrechte, die in der Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (Previous Period Surplus Reserve — PPSR) geführt werden, einsetzen, um aus LULUCF und NF3 stammende Emissionen zu kompensieren, soweit seine Emissionen den ihm zugewiesenen Wert überschreiten. Sollte sich zeigen, dass ein Mitgliedstaat trotz energischer Begrenzungsmaßnahmen noch immer beträchtliche unerwartete LULUCF- und NF3-Nettoemissionen aufweist, so sollte die Kommission weitere Möglichkeiten in Erwägung ziehen, um den betroffenen Mitgliedstaaten zu helfen.

(15)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. März 2012 und dem Angebot der Union und ihrer Mitgliedstaaten, sich im zweiten Verpflichtungszeitraum ein Ziel von 80 v. H. zu setzen, entsprechen die Emissionsniveaus der Mitgliedstaaten der Summe der jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum 2013-2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Diese Menge, der die Treibhauspotenzialwerte aus dem Vierten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen zugrunde liegen, wurde gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/162/EU der Kommission (6) bestimmt und mit dem Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission (7) angepasst. Das Emissionsniveau Islands wurde in der Vereinbarung mit Island bestimmt.

(16)

Im Einklang mit Erwägungsgrund 11 sollten die nach Ablauf des zweiten Verpflichtungszeitraums im Unionsregister verfügbaren zugeteilten Emissionsrechte an die Register der Mitgliedstaaten zurückübertragen werden, nachdem die Union ihre Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erfüllt hat, und unbeschadet des Artikels 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013. Die Zuweisung der zurückübertragenen zugeteilten Emissionsrechte trägt den einmaligen Umständen der Ratifizierung der in Doha beschlossenen Änderung Rechnung und gilt nicht für eine etwaige Verteilung der Lasten zwischen den Mitgliedstaaten in anderen Zusammenhängen — gleich ob auf internationaler Ebene oder auf Ebene der Union — und greift einer solchen Verteilung nicht vor.

(17)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 müssen die Mitgliedstaaten, sofern möglich, die tatsächliche oder geschätzte Zuordnung der von Anlagen und Betreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu den Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars und den Anteil dieser geprüften Emissionen an den für diese Quellenkategorien insgesamt gemeldeten Treibhausgasemissionen melden. Dies gestattet den Mitgliedstaaten, gesondert die Emissionen zu melden, die unter ihre eigenen Emissionsniveaus fallen. In dem Abschnitt über die der Union zugeteilte Menge in der Meldung der Union sollte die in jedem Mitgliedstaat verursachte Menge der Emissionen angegeben werden, die unter die der Union zugeteilte Menge fallen.

(18)

Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien hat beschlossen, dass jede für den zweiten Verpflichtungszeitraum aufgeführte Vertragspartei, für die eine Verpflichtung gilt, dem Sekretariat des Übereinkommens bis zum 15. April 2015 einen Bericht vorlegen sollte, um die Berechnung der zugeteilten Menge zu ermöglichen. Die Kommission sollte den Bericht zur Ermöglichung der Berechnung der der Union zugeteilten Menge und den Bericht zur Ermöglichung der Berechnung der der Union, den Mitgliedstaaten und Island gemeinsam zugeteilten Menge erstellen. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und Island sollten ihre Berichte bis zum 15. April 2015 vorlegen, wodurch die ihnen zugeteilten Mengen auf der Höhe ihrer in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Emissionsniveaus festgelegt werden.

(19)

Um das Engagement der Union und ihrer Mitgliedstaaten für ein frühzeitiges Inkrafttreten der in Doha beschlossenen Änderung zu betonen, sollten die Union, ihre Mitgliedstaaten und Island bestrebt sein, die Änderung spätestens im dritten Quartal 2015 zu ratifizieren.

(20)

Die in Doha beschlossene Änderung sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Doha beschlossene Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, die am 8. Dezember 2012 in Doha vereinbart wurde, wird hiermit im Namen der Union angenommen.

Der Wortlaut der in Doha beschlossenen Änderung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Union und ihre Mitgliedstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Protokolls von Kyoto und gemäß der in Doha beschlossenen Änderung im Einklang mit der in Anhang I zu diesem Beschluss enthaltenen Notifikation der Bedingungen der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands nach Artikel 3 des Protokolls von Kyoto im Einklang mit Artikel 4 des Protokolls von Kyoto (im Folgenden „Notifikation“).

Artikel 3

(1)   Die den Mitgliedstaaten und Island zugeteilten Mengen entsprechen den Emissionsniveaus in der Notifikation. Jeder Mitgliedstaat legt dem Sekretariat des Übereinkommens bis zum 15. April 2015 einen Bericht zur Ermöglichung der Berechnung der ihnen zugeteilten Mengen im Einklang mit den Anforderungen des Protokolls von Kyoto, der in Doha beschlossenen Änderung und der in deren Rahmen erlassenen Beschlüsse vor.

(2)   Die Kommission erstellt einen Bericht zur Ermöglichung der Berechnung der der Union zugeteilten Menge und einen Bericht zur Ermöglichung der Berechnung der der Union, den Mitgliedstaaten und Island gemeinsam zugeteilten Menge (im Folgenden „gemeinsam zugeteilte Menge“) im Einklang mit den Anforderungen des Protokolls von Kyoto, der in Doha beschlossenen Änderung und der in deren Rahmen erlassenen Beschlüsse. Die Kommission legt diese Berichte dem Sekretariat des Übereinkommens bis zum 15. April 2015 vor.

Artikel 4

(1)   Alle für den zweiten Verpflichtungszeitraum erteilten zugeteilten Emissionsrechte, die im Unionsregister verfügbar sind, nachdem die Union ihre Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erfüllt hat und nachdem alle Übertragungen von zugeteilten Emissionsrechten gemäß den auf der Grundlage des Artikels 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakte vorgenommen worden sind (im Folgenden „Unionsüberschuss“), werden nach Ablauf des zweiten Verpflichtungszeitraums an die Mitgliedstaaten zurückübertragen.

(2)   Der Unionsüberschuss wird den Mitgliedstaaten gemäß folgendem Schlüssel zugewiesen:

a)

ein Sechstel des Unionsüberschusses an die Mitgliedstaaten, die nach Ablauf des zweiten Verpflichtungszeitraums ihre durchschnittlichen Jahresemissionen insgesamt um mehr als 20 % gegenüber ihrem jeweiligen Basisjahr oder Basiszeitraum nach dem Protokoll von Kyoto verringert haben, im Verhältnis ihrer Übererfüllung in Tonnen;

b)

ein Drittel des Unionsüberschusses an die Mitgliedstaaten, die eine Übertragung gemäß Buchstabe a erhalten und ein Pro-Kopf-BIP (BIP 2013 in Euro zu Marktpreisen) von unter 60 % des Unionsdurchschnitts aufweisen, im Verhältnis ihrer Übererfüllung in Tonnen;

c)

ein Drittel des Unionsüberschusses an alle Mitgliedstaaten im Verhältnis ihres Gesamtemissionsniveaus gemäß Tabelle 1 in Anhang I zu diesem Beschluss;

d)

ein Sechstel des Unionsüberschusses an die Mitgliedstaaten, die ein Pro-Kopf-BIP (BIP 2013 in Euro zu Marktpreisen) von unter 90 % des Unionsdurchschnitts aufweisen, im Verhältnis ihres Gesamtemissionsniveaus gemäß Tabelle 1 in Anhang I zu diesem Beschluss.

Artikel 5

(1)   Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die Annahmeurkunde gemäß Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 7 des Protokolls von Kyoto zusammen mit der in Anhang II zu diesem Beschluss enthaltenen Zuständigkeitserklärung gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Protokolls von Kyoto zu hinterlegen.

(2)   Der Präsident des Rates bestellt außerdem die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die Notifikation dem Sekretariat des Übereinkommens in Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls von Kyoto zu notifizieren.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um ihre Annahmeinstrumente gleichzeitig mit dem Annahmeurkunde der Union und, soweit möglich, im dritten Quartal 2015 zu hinterlegen. Bei Hinterlegung ihrer Annahmeurkunden notifizieren die Mitgliedstaaten in eigenem Namen die Notifikation dem Sekretariat des Übereinkommens in Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls von Kyoto.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor der dritten Tagung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Durban-Plattform für verstärktes Handeln, die vom 8. bis 13. Februar 2015 stattfindet, über ihren Beschluss zur Annahme der in Doha beschlossenen Änderung oder gegebenenfalls über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses des für diese Annahme erforderlichen Verfahrens. Die Kommission vereinbart in Absprache mit den Mitgliedstaaten ein Datum für die gleichzeitige Hinterlegung der Genehmigungs- oder Annahmeurkunden.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  Zustimmung vom 10. Juni 2015 (noch nicht im ABl. veröffentlicht).

(2)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) und Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(3)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.

(4)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(5)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(6)  Beschluss 2013/162/EU der Kommission vom 26. März 2013 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 28.3.2013, S. 106).

(7)  Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 über die Anpassung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 19).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).