10.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/12


BESCHLUSS (EU) 2015/886 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2015

zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3782)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss 2014/312/EU der Kommission (2) ist für Hersteller, für deren Produkte das Umweltzeichen für Innen- und Außenfarben und -lacke vergeben wurde, ein ausreichender Übergangszeitraum vorgesehen, damit sie ihre Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen anpassen können. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission jedoch mitgeteilt, dass es ihnen aufgrund der hohen Anzahl von Produkten und der zusätzlichen Anforderungen nicht möglich sei, die mit dem Umweltzeichen versehenen Produkte innerhalb der zugestandenen zwölf Monate zu überprüfen. Für einen reibungslosen Übergang sei ein zusätzlicher Zeitraum erforderlich.

(2)

Technische Sachverständige haben die Kommission und einige Mitgliedstaaten darüber informiert, dass der derzeitige Wortlaut von Artikel 2 Nummer 14 nicht eindeutig ist. Bei der jetzigen Begriffsbestimmung könnte missverstanden werden, worauf sich der Begriff „polare Systeme“ bezieht. Der Begriff „polare Systeme“, der sich auf das Analysesystem und nicht auf das Beschichtungssystem bezieht, muss präzisiert werden. Außerdem wurde empfohlen, in der Begriffsbestimmung einen weiteren technischen Parameter (Dampfdruck) zu spezifizieren. Der Kohärenz und Klarheit halber sollte eine Änderung des Wortlauts von Artikel 2 Nummer 14 auch in den Wortlaut von Artikel 2 Nummer 13 (VOC) übernommen werden.

(3)

Aufgrund der Erörterungen, die im November 2014 auf den Sitzungen des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und des Forums der zuständigen Stellen geführt wurden, ist zu präzisieren, dass Kriterium 3(a) und der entsprechende Eintrag in Tabelle 2 für halbtransparente Grundierungen, nicht aber für Haftgrundierungen oder jeden anderen transparenten Anstrich gelten.

(4)

Aus Gründen der Kohärenz sollte bei Kriterium 3 (Nutzungseffizienz) in Tabelle 2 — fünfte Spalte („Dicke dekorative Beschichtungen (innen und außen) (l)“) in der ersten Zeile (Kriterium 3(a) „Ergiebigkeit“) des Beschlusses 2014/312/EU die Maßeinheit (1 m2/L) ersetzt werden durch „1 m2/kg“.

(5)

Kriterium 5(a)(i) des Beschlusses 2014/312/EU enthält eine Liste von Stoffgruppen, die ausdrücklich als Gegenstand der Beurteilung und Prüfung für Kriterium 5(a) genannt werden. Es wurde jedoch nachgewiesen. dass diese Liste von Stoffen unvollständig ist und durch eine weitere Stoffgruppe ergänzt werden muss, nämlich „8. Stoffe in Bindemitteln und Polymerdispersionen, 8a. Bindemittel und Vernetzungsmittel, 8b. Reaktionsprodukte und Rückstände“. Der Klarheit wegen sollte die Liste von Stoffgruppen zudem in den Teil „Beurteilung und Prüfung“ des Kriteriums verschoben werden, da die Liste für die Beurteilung und Prüfung verwendet wird.

(6)

In der Anlage zum Beschluss 2014/312/EU sind unter Nummer 7 Buchstabe a die Konzentrationsgrenzwerte für das Vorhandensein von Formaldehyd im Endprodukt festgesetzt, doch stehen die Konzentrationsgrenzwerte in der Tabelle an der falschen Stelle. Aus der Tabelle sollte klar ersichtlich sein, dass die Konzentrationsgrenzwerte für alle Produkte bei 0,0010 % liegen, sofern keine Ausnahmen gelten.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses.

(8)

Der Beschluss 2014/312/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/312/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.

‚Flüchtige organische Verbindungen‘ (VOC) sind gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2004/42/EG alle organischen Verbindungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa, die in einer Kapillarsäule bis zu einschließlich n-Tetradecan (C14H30) eluieren.“

2.

Artikel 2 Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.

‚Halbflüchtige organische Verbindungen‘ (SVOC) sind alle organischen Verbindungen mit einem Siedepunkt über 250 °C und unter 370 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa, die in einer Kapillarsäule im Retentionszeitfenster von n-Tetradecan (C14H30) bis zu n-Docosan (C22H46) eluieren.“

3.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der Entscheidung 2009/543/EG oder 2009/544/EG vergeben wurden, dürfen für einen Zeitraum von 21 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.“

4.

Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 2015

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Beschluss 2014/312/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 45).


ANHANG

Der Anhang des Beschlusses 2014/312/EU wird wie folgt geändert:

1.

Bei Kriterium 3 (Nutzungseffizienz) erhält in Tabelle 2 der Name von Kriterium 3(a) folgende Fassung: „3(a) Ergiebigkeit (nur für weiße oder helle Farben, einschließlich der weißen Grundfarben von Abtönsystemen) — ISO 6504/1. Gilt nicht für Lacke, Lasuren, transparente Haftgrundierungen oder jeden anderen transparenten Anstrich.“

2.

Bei Kriterium 3 (Nutzungseffizienz) wird in Tabelle 2 in der achten und neunten Spalte („Grundierungen (g)“ bzw. „Bindende Grundierungen (h)“) die Angabe „6m2/L (ohne Deckvermögen)“ jeweils ersetzt durch die Angabe: „6m2/L (ohne Deckvermögen oder mit spezifischen Eigenschaften)“.

3.

Bei Kriterium 3(a) erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„Halbtransparente Grundierungen und Voranstriche müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 6 m2 bzw. (bei solchen mit Deckvermögen) von mindestens 8 m2 haben. Grundierungen mit Deckvermögen und besonderen Absperr- und Versiegelungs-, Füll- und Bindevermittlungseigenschaften sowie Grundierungen mit besonderen Haftvermittlungseigenschaften haben eine Ergiebigkeit von mindestens 6 m2 pro Liter des Produkts.“

4.

Kriterium 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 wird der Satz „Die in Tabelle 4 aufgeführten Marker werden als Grundlage für die Begrenzung der Ergebnisse der Gaschromatografie für SVOC verwendet.“ ersetzt durch den Satz „Die Prüfung wird unter Verwendung des im Kriterien-Benutzerhandbuch angegebenen Analysesystems durchgeführt.“

b)

Tabelle 4 wird gestrichen.

c)

Im Abschnitt „Beurteilung und Prüfung“ erhält in Absatz 2 der zweite Satz folgende Fassung:

„Die Prüfung wird unter Bezugnahme auf die im Kriterien-Benutzerhandbuch vorgenommenen Änderungen von ISO 11890-2 durchgeführt.“

5.

Kriterium 5(a)(i) erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieser Produktgruppe wurden für festgelegte Stoffgruppen, die im Endprodukt enthalten sein können, Ausnahmen gewährt. Diese Ausnahmen legen die Gefahreneinstufungen fest, für die sie bei jeder spezifischen Stoffgruppe gelten, und die damit jeweils verbundenen Bedingungen für die Ausnahme sowie die geltenden Grenzwerte. Die Ausnahmen sind in der Anlage dargelegt.“

6.

Bei Kriterium 5(a)(ii) Absatz 2 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

die Inhaltsstoffe der Farb- oder Lackformulierung, die in die Gruppe der nachstehend aufgeführten Stoffe fallen:

1.

Konservierungsmittel, die Farbstoffen, Bindemitteln und dem Endprodukt zugefügt werden

a)

Topf-Konservierungsmittel

b)

Konservierungsmittel für Abtönmaschinen

c)

Trockenfilm-Konservierungsmittel

d)

Konservierungsmittelstabilisatoren

2.

Sikkative und Antihautmittel

a)

Sikkative

b)

Antihautmittel

3.

Korrosionsschutzmittel

a)

Korrosionsschutzmittel

b)

Grünspanschutz

4.

Tenside

a)

Universaltenside

b)

Alkylphenolethoxylate (APEO)

c)

Perfluorierte Tenside

5.

Diverse funktionsbezogene Stoffe mit allgemeiner Anwendung

a)

Silikonharzemulsionen in weißer Farbe, Farbstoffen und Grundfarben

b)

Metalle und ihre Verbindungen

c)

Mineralische Rohstoffe einschließlich Füllstoffe

d)

Neutralisationsmittel

e)

Optische Aufheller

f)

Pigmente

6.

Diverse funktionsbezogene Stoffe mit spezieller Anwendung

a)

UV-Protektoren und Stabilisatoren

b)

Weichmacher

7.

Stoffrückstände, die im Endprodukt vorliegen können

a)

Formaldehyd

b)

Lösungsmittel

c)

Nicht umgesetzte Monomere

d)

Flüchtige aromatische Verbindungen und Halogenverbindungen

8.

Stoffe in Bindemitteln und Polymerdispersionen

a)

Bindemittel und Vernetzungsmittel

b)

Reaktionsprodukte und Rückstände

und in einer höheren Konzentration als 0,010 % vorliegen.“

7.

In der Anlage erhält der Eintrag für Formaldehyd folgende Fassung:

„7.   Stoffrückstände, die im Endprodukt vorliegen können

a)

Formaldehyd

Anwendbarkeit:

Alle Produkte:

Freies Formaldehyd darf dem Produkt nicht absichtlich zugefügt werden. Das Endprodukt wird auf seinen Gehalt an freiem Formaldehyd geprüft. Die Anforderungen an die Probenahme spiegeln die Bandbreite des Produkts wider.

Es sind die folgenden Grenzwerte einzuhalten:

Es werden die folgenden Ausnahmen von der Anforderung gemäß Absatz 1 gemacht:

i)

Wenn in Topf-Konservierungsmitteln Formaldehyddepotstoffe als Konservierungsmittel erforderlich sind, um eine spezifische Art Farbe oder Lack zu schützen und wenn der Formaldehyddepotstoff anstelle von Isothiazolinon-Konservierungsmitteln verwendet wird.

ii)

Wenn Polymerdispersionen (Bindemittel) durch Formaldehydrückstände die Funktion des Formaldehyddepotstoffs anstelle von Topf-Konservierungsmitteln übernehmen.

In diesen Fällen darf die Gesamtmenge die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen:

 

Prüfung:

Der Gehalt an freiem Formaldehyd ist für die weiße Grundfarbe oder die transparente Grundfarbe zu bestimmen, bei der der höchste theoretische Gehalt an Formaldehyd erwartet wird. Es ist auch der Gehalt für den Farbstoff zu ermitteln, bei dem der höchste theoretische Gehalt an Formaldehyd erwartet wird.

Prüfmethode:

 

0,0010 % Grenzwert:

Bestimmung der Topf-Konzentration unter Anwendung der Merckoquant-Methode. Sollte das Ergebnis nach dieser Methode nicht eindeutig sein, ist die Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) zur Bestätigung der Topf-Konzentration anzuwenden.

 

0,010 % Grenzwert:

1.

Alle Farben: Bestimmung der Topf-Formaldehydkonzentration mittels einer Analyse nach der VdL-Richtlinie 03 oder mittels der Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC).

2.

Innenfarben und -lacke: Bestimmung mittels einer Analyse nach ISO 16000-3. Die Emissionen dürfen 0,25 ppm bei der ersten Anwendung nicht übersteigen und müssen 24 Stunden nach der ersten Anwendung niedriger als 0,05 ppm sein.“

0,0010 %

0,010 %