19.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/31


BESCHLUSS (GASP) 2015/778 DES RATES

vom 18. Mai 2015

über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. April 2015 bekräftigt, dass er fest entschlossen ist, Maßnahmen zu ergreifen, um durch die Schleuserkriminalität im Mittelmeer verursachte menschliche Tragödien zu verhindern.

(2)

Der Europäische Rat hat am 23. April 2015 seine Entrüstung über die Lage im Mittelmeer bekundet und unterstrichen, dass die Union alles in ihrer Macht Stehende unternehmen wird, um den Verlust weiterer Menschenleben auf See zu verhindern und die eigentlichen Ursachen der menschlichen Katastrophe gemeinsam mit den Herkunfts- und Transitländern zu bekämpfen, und dass die unmittelbare Priorität darin besteht, zu verhindern, dass noch mehr Menschen auf See ums Leben kommen. Der Europäische Rat hat sich verpflichtet, die Präsenz der Union auf See zu verstärken, irreguläre Migrationsströme zu unterbinden und die interne Solidarität und Verantwortung zu stärken.

(3)

Zudem hat sich der Europäische Rat vom 23. April 2015 entschlossen gezeigt, gegen Schlepper im Einklang mit dem Völkerrecht vorzugehen und hierfür systematische Anstrengungen zu unternehmen, um Schiffe auszumachen, zu beschlagnahmen und zu zerstören, bevor sie von Schleppern eingesetzt werden, und hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ersucht, mit den Vorbereitungen für eine eventuelle Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zu diesem Zweck zu beginnen.

(4)

Die Hohe Vertreterin hat den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 11. Mai 2015 über die Krise um Migranten im Mittelmeer und die laufenden Vorbereitungen für eine eventuelle Marineoperation der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang hat sie betont, dass die Union die Unterstützung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benötigt.

(5)

Am 18. Mai 2015 hat der Rat das Krisenmanagementkonzept für eine GSVP-Operation zur Zerschlagung des Geschäftsmodells der Schleuser im südlichen zentralen Mittelmeer gebilligt.

(6)

Die GSVP-Operation der Union wird im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere mit den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (im Folgenden „SRÜ“), der Zusatzprotokolle gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg von 2000 (im Folgenden „Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten“) und zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden „SOLAS-Übereinkommen“), des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979 (im Folgenden „SAR-Übereinkommen“), des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers von 1976 (im Folgenden „Übereinkommen von Barcelona“) und des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 sowie mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und den internationalen Menschenrechtsnormen, durchgeführt.

Das SRÜ, das SOLAS-Übereinkommen und das SAR-Übereinkommen beinhalten die Verpflichtung, Menschen in Seenot zu helfen und Überlebende an einen sicheren Ort zu bringen, und zu diesem Zweck werden die der EUNAVFOR MED zugewiesenen Schiffe bereit stehen und ausgestattet sein, um die entsprechenden Aufgaben unter der Koordinierung der zuständigen Rettungsleitstelle wahrzunehmen.

(7)

Staaten können auf hoher See im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Schiffe abfangen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Migranten schleusen, sofern der Flaggenstaat die Genehmigung erteilt hat, das Schiff anzuhalten und zu durchsuchen, oder das Schiff keine Staatszugehörigkeit besitzt, und geeignete Maßnahmen gegen die Schiffe, Personen und Ladung ergreifen.

(8)

Außerdem können in den Hoheitsgewässern oder inneren Gewässern, im Hoheitsgebiet oder im Luftraum eines Staates mit Zustimmung dieses Staates und/oder gemäß einer Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Maßnahmen gegen Schiffe ergriffen werden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an Menschenschmuggel oder Menschenhandel beteiligt sind.

(9)

Ein Staat kann im Einklang mit dem Völkerrecht und den nationalen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen Personen in seinem Hoheitsgebiet ergreifen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Menschenschmuggel oder Menschenhandel betreiben, um diese gegebenenfalls festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen.

(10)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) sollte unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Krisenbewältigungsoperation der Union wahrnehmen und die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fassen.

(11)

Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates (1) gehen die operativen Ausgaben infolge dieses Beschlusses mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen zu Lasten der Mitgliedstaaten.

(12)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Operation —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auftrag

(1)   Die Union führt eine militärische Krisenbewältigungsoperation durch, die dazu beiträgt, das Geschäftsmodell der Menschenschmuggel- und Menschenhandelsnetze im südlichen zentralen Mittelmeer zu unterbinden (im Folgenden „EUNAVFOR MED“), indem systematische Anstrengungen unternommen werden, um Schiffe und an Bord befindliche Gegenstände, die von Schleusern oder Menschenhändlern benutzt oder mutmaßlich benutzt werden, in Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht, einschließlich des SRÜ und etwaiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, auszumachen, zu beschlagnahmen und zu zerstören.

(2)   Das Operationsgebiet wird vor Beginn der Einleitung der EUNAVFOR MED in den einschlägigen, vom Rat zu billigenden Planungsdokumenten festgelegt.

Artikel 2

Mandat

(1)   Die EUNAVFOR MED wird im Einklang mit den politischen, strategischen und politisch-militärischen Zielen durchgeführt, die in dem vom Rat am 18. Mai 2015 gebilligten Krisenmanagementkonzept niedergelegt sind.

(2)   Die EUNAVFOR MED wird in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen und in Einklang mit den Anforderungen des Völkerrechts durchgeführt. Die EUNAVFOR MED wird

a)

in einer ersten Phase durch Sammeln von Informationen und durch Patrouillen auf hoher See im Einklang mit dem Völkerrecht die Aufdeckung und Beobachtung von Migrationsnetzwerken unterstützen,

b)

in einer zweiten Phase

i)

im Rahmen des anwendbaren Völkerrechts, einschließlich des SRÜ und des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten, auf hoher See Schiffe anhalten und durchsuchen, beschlagnahmen und umleiten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden,

ii)

in Einklang mit etwaigen anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder mit Zustimmung des betroffenen Küstenstaates unter den in der betreffenden Resolution oder in der Zustimmung festgelegten Bedingungen auf hoher See oder in den Hoheitsgewässern und inneren Gewässern dieses Staates Schiffe anhalten und durchsuchen, beschlagnahmen und umleiten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden,

c)

in einer dritten Phase in Einklang mit etwaigen anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder mit Zustimmung des betroffenen Küstenstaates unter den in der betreffenden Resolution oder in der Zustimmung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet dieses Staates alle erforderlichen Maßnahmen — einschließlich Zerstörung oder Unbrauchbarmachung — gegen Schiffe und zugehörige Gegenstände ergreifen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden.

(3)   Der Rat bewertet, ob die Bedingungen für Schritte über die erste Phase hinaus erfüllt sind; dabei trägt er etwaigen anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Zustimmung der betroffenen Küstenstaaten Rechnung.

(4)   Die EUNAVFOR MED kann in Einklang mit geltendem Recht zu Personen, die auf an der EUNAVFOR MED beteiligten Schiffen an Bord genommen werden, personenbezogene Daten erheben, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die wahrscheinlich der Identifizierung besagter Personen dienlich sind, einschließlich Fingerabdrücke sowie folgender Angaben unter Ausschluss sonstiger personenbezogener Angaben: Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen; Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht; Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort; Führerscheine, Identitätsdokumente und Reisepassdaten. Sie kann diese Daten und Daten zu den von diesen Personen benutzten Schiffen und Ausrüstungen an die einschlägigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und/oder an die zuständigen Stellen der Union weiterleiten.

Artikel 3

Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation

Konteradmiral Enrico Credendino wird hiermit zum Befehlshaber der EU-Operation EUNAVFOR MED ernannt.

Artikel 4

Bestimmung des operativen Hauptquartiers der EU

Das operative Hauptquartier der EUNAVFOR MED befindet sich in Rom, Italien.

Artikel 5

Planung und Einleitung der Operation

Der Beschluss über die Einleitung der EUNAVFOR MED wird vom Rat auf Empfehlung des Befehlshabers der Operation EUNAVFOR MED gefasst, nachdem der Operationsplan und die Einsatzregeln gebilligt wurden, die für die Ausführung des Mandats erforderlich sind.

Artikel 6

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUNAVFOR MED wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie beinhaltet auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation und des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat. Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 ist das PSK befugt zu entscheiden, wann der Übergang zwischen den verschiedenen Phasen der Operation stattfindet.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Der Vorsitzende des Militärausschusses der EU (EUMC) erstattet dem PSK regelmäßig über die Durchführung der EUNAVFOR MED Bericht. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 7

Militärische Leitung

(1)   Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EUNAVFOR MED unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Operation.

(2)   Der Befehlshaber der EU-Operation erstattet dem EUMC regelmäßig Bericht. Der EUMC kann den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)   Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Operation.

Artikel 8

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union und ihrer humanitären Hilfe.

(2)   Unterstützt vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) fungiert der Hohe Vertreter als erster Ansprechpartner für die Vereinten Nationen, die Regierungen der Länder der betroffenen Region und andere internationale und bilaterale Akteure wie die NATO, die Afrikanische Union und die Liga der Arabischen Staaten.

(3)   Die EUNAVFOR MED arbeitet mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, richtet einen Koordinierungsmechanismus ein und schließt, soweit zweckmäßig, Vereinbarungen mit anderen Ämtern und Einrichtungen der Union, insbesondere mit FRONTEX, EUROPOL, EUROJUST, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen und mit einschlägigen GSVP-Missionen.

Artikel 9

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Operation zu beteiligen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließen sind. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für die EUNAVFOR MED.

(4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zur EUNAVFOR MED leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten.

(5)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 10

Rechtsstellung des unionsgeführten Personals

Die Rechtsstellung der unionsgeführten Einheiten und ihres Personals wird erforderlichenfalls nach Maßgabe des Völkerrechts festgelegt.

Artikel 11

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 verwaltet.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUNAVFOR MED dienende Betrag beläuft sich auf 11,82 Millionen EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 70 % an Mitteln für Verpflichtungen und 40 % an Mitteln für Zahlungen.

Artikel 12

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR MED generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU des Rates (2) soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der Operation an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar

a)

bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder

b)

bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.

(2)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR MED generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der EUNAVFOR MED an die Vereinten Nationen weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen getroffen.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle operationsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegen.

(4)   Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse wie auch die Befugnis, die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Abschnitt VII des Anhangs VI des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte delegieren.

Artikel 13

Inkrafttreten und Beendigung

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Die EUNAVFOR MED endet spätestens zwölf Monate nach Erreichen der vollen Einsatzfähigkeit.

Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des Hauptquartiers der EU-Operation entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EUNAVFOR MED aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss (GASP) 2015/528 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EUNAVFOR MED.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(3)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).