9.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/69 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/567 DER KOMMISSION
vom 7. April 2015
zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung Litauens als in Bezug auf seine Rinderbestände amtlich tuberkulosefrei
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2161)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Teil I Nummer 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern innerhalb der Union. In dieser Richtlinie sind die Bedingungen festgelegt, unter denen ein Mitgliedstaat in Bezug auf seine Rinderbestände als amtlich anerkannt tuberkulosefrei erklärt werden kann. |
(2) |
In Anhang I Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (2) sind die Mitgliedstaaten aufgeführt, die in Bezug auf Rinderbestände als amtlich anerkannt tuberkulosefrei erklärt wurden. |
(3) |
Litauen hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass in seinem gesamten Hoheitsgebiet die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für den Status als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich tuberkulosefrei erfüllt sind. Daher sollte Litauen in Bezug auf seine Rinderbestände als amtlich tuberkulosefreier Mitgliedstaat anerkannt werden. |
(4) |
Die Liste in Anhang I Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher dergestalt geändert werden, dass Litauen in die Liste aufgenommen wird. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. April 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(2) Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).
ANHANG
Anhang I Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG erhält folgende Fassung:
„KAPITEL 1
Amtlich tuberkulosefreie Mitgliedstaaten
ISO-Code |
Mitgliedstaat |
BE |
Belgien |
CZ |
Tschechische Republik |
DK |
Dänemark |
DE |
Deutschland |
EE |
Estland |
FR |
Frankreich |
LV |
Lettland |
LT |
Litauen |
LU |
Luxemburg |
HU |
Ungarn |
NL |
Niederlande |
AT |
Österreich |
PL |
Polen |
SI |
Slowenien |
SK |
Slowakei |
FI |
Finnland |
SE |
Schweden“ |