20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/1


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/457 DES RATES

vom 17. März 2015

zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates (1) legt das spezifische Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ (im Folgenden „Programm“) fest, das sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 erstreckt.

(2)

Eine neue Regelung zur finanziellen Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgelegt.

(3)

Der Beschluss 2007/124/EG, Euratom sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2007/124/EG, Euratom wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 2

(1)   Die Aufhebung gemäß Artikel 1 berührt weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Projekte des Programms bis zu ihrem Abschluss, noch eine finanzielle Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom genehmigt wurde, noch andere Rechtsakte, die am 31. Dezember 2013 für eine solche finanzielle Unterstützung galten.

(2)   Bei der Annahme von Entscheidungen über die Kofinanzierung durch das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit berücksichtigt die Kommission die Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom vor dem 20. März 2015 beschlossen wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.

(3)   Die Kommission hebt Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, bis zum 31. Dezember 2017 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die erzielten Ergebnisse sowie über die quantitativen Aspekte der Durchführung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom für den Zeitraum von 2011 bis 2013.

Artikel 3

(1)   Dieser Beschluss tritt am gleichen Tag in Kraft wie die Verordnung (EU) Nr. 513/2014.

(2)   Tritt die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 vor Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, so tritt dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).