25.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/14 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/296 DER KOMMISSION
vom 24. Februar 2015
zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme ist unverzichtbar, wenn es darum geht, ein hohes Maß an Vertrauen und Sicherheit zu fördern, das der Höhe der mit solchen Systemen verbundenen Risiken angemessen ist. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 muss der notifizierende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten sechs Monate im Voraus eine Beschreibung des Systems zur Verfügung stellen, damit die Mitgliedstaaten in der in Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgesehenen Weise zusammenarbeiten können. |
(3) |
Für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sind vereinfachte Verfahren erforderlich. Die Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme kann nicht durch Verfahren erreicht werden, die in mehreren Sprachen durchgeführt werden. Die Verwendung der englischen Sprache in der Zusammenarbeit soll das Erreichen der Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme erleichtern, ohne dass aber durch die Übersetzung bereits vorhandener Dokumentation eine unzumutbare Belastung entsteht. |
(4) |
Verschiedene Bestandteile der elektronischen Identifizierungssysteme werden in den Mitgliedstaaten von unterschiedlichen Behörden oder Stellen verwaltet. Um eine effektive Zusammenarbeit zu ermöglichen und die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, sollte dafür gesorgt werden, dass es in jedem Mitgliedstaat einen Ansprechpartner gibt, über den seine zuständigen Behörden und Stellen erreichbar sind. |
(5) |
Der Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren erleichtert den Aufbau elektronischer Identifizierungssysteme und dient als Instrument zur Verwirklichung der technischen Interoperabilität. Eine solche Zusammenarbeit ist insbesondere dann nötig, wenn bereits notifizierte elektronische Identifizierungssysteme angepasst und elektronische Identifizierungssysteme, über die die Mitgliedstaaten vor einer Notifizierung informiert wurden, geändert werden und wenn die Interoperabilität oder Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme durch wichtige Entwicklungen oder Ereignisse beeinträchtigt werden könnte. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten über Mittel verfügen, um derartige Informationen über die Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme von anderen Mitgliedstaaten einzuholen. |
(6) |
Die gegenseitige Begutachtung elektronischer Identifizierungssysteme sollte als Prozess des gegenseitigen Lernens betrachtet werden, der dazu beiträgt, Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten aufzubauen, und der die Interoperabilität und Sicherheit notifizierter elektronischer Identifizierungssysteme gewährleistet. Dies erfordert, dass die notifizierenden Mitgliedstaaten ausreichende Informationen über ihre elektronischen Identifizierungssysteme zur Verfügung stellen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Informationen geheim halten müssen, soweit dies für die Sicherheit unverzichtbar ist. |
(7) |
Damit das Verfahren der gegenseitigen Begutachtung kostengünstig ist, zu eindeutigen und schlüssigen Ergebnissen führt und für die Mitgliedstaaten keine unnötige Belastung darstellt, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam eine einzige Begutachtung vornehmen. |
(8) |
Bei ihrer Zusammenarbeit in Belangen der elektronischen Identifizierungssysteme, einschließlich der Durchführung von Begutachtungen, sollten die Mitgliedstaaten Bewertungen unabhängiger Dritter berücksichtigen. |
(9) |
Zur Vereinfachung der Verfahrensmodalitäten im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele in Artikel 12 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollte das Kooperationsnetz geschaffen werden. Dadurch soll das Bestehen eines Forums gewährleistet werden, das alle Mitgliedstaaten einbezieht und förmlich in die Zusammenarbeit in praktischen Fragen der Arbeit mit dem Interoperabilitätsrahmen einbindet. |
(10) |
Das Kooperationsnetz sollte die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelten Entwürfe der Notifizierungsformulare prüfen und zur Vereinbarkeit der darin beschriebenen Systeme mit den Anforderungen in Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung und mit dem in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt Stellung nehmen. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 müssen die notifizierenden Mitgliedstaaten beschreiben, inwiefern das notifizierte elektronische Identifizierungssystem die Interoperabilitätsanforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere den Stellungnahmen des Kooperationsnetzes Rechnung tragen, wenn sie die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorbereiten, nämlich der Kommission zu beschreiben, inwiefern das notifizierte elektronische Identifizierungssystem die Interoperabilitätsanforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt. |
(11) |
Alle an der Notifizierung Mitwirkenden sollten sich im Hinblick auf die Verfahren der umfassenden Zusammenarbeit, der Notifizierung und der Interoperabilität an der Stellungnahme des Kooperationsnetzes orientieren. |
(12) |
Um die Wirksamkeit des nach diesem Beschluss durchgeführten Verfahrens der gegenseitigen Begutachtung zu gewährleisten, kann das Kooperationsnetz den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen geben. |
(13) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
Gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung werden durch diesen Beschluss die nötigen Verfahrensmodalitäten zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt, um die Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme, die die Mitgliedstaaten zu notifizieren gedenken oder der Kommission bereits notifiziert haben, zu gewährleisten. Die Verfahrensmodalitäten betreffen insbesondere
a) |
den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf elektronische Identifizierungssysteme und die Prüfung der einschlägigen Entwicklungen auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung entsprechend Kapitel II, |
b) |
die gegenseitige Begutachtung elektronischer Identifizierungssysteme entsprechend Kapitel III und |
c) |
die Zusammenarbeit im Rahmen des Kooperationsnetzes entsprechend Kapitel IV. |
Artikel 2
Sprache der Zusammenarbeit
(1) Soweit die betreffenden Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbaren, erfolgt die Zusammenarbeit in englischer Sprache.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, weiterführende Unterlagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 zu übersetzen, wenn dies eine unzumutbare Belastung darstellen würde.
Artikel 3
Einheitliche Ansprechpartner
(1) Für die Zwecke der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benennt jeder Mitgliedstaat einen einheitlichen Ansprechpartner.
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über den einheitlichen Ansprechpartner. Die Kommission veröffentlicht im Internet eine Liste der einheitlichen Ansprechpartner.
KAPITEL II
AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN, ERFAHRUNGEN UND BEWÄHRTEN VERFAHREN
Artikel 4
Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren
(1) Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen, Erfahrungen und bewährte Verfahren in Bezug auf elektronische Identifizierungssysteme mit den anderen Mitgliedstaaten aus.
(2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, wenn er eine der folgenden Änderungen, Weiterentwicklungen oder Anpassungen im Zusammenhang mit der Interoperabilität oder dem Sicherheitsniveau des Systems vornimmt:
a) |
Weiterentwicklungen oder Anpassungen des bereits notifizierten elektronischen Identifizierungssystems, die keine Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfordern, |
b) |
Änderungen, Weiterentwicklungen oder Anpassungen der gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur Verfügung gestellten Beschreibung seines elektronischen Identifizierungssystems, sofern sie vor der Notifizierung erfolgt sind. |
(3) Erlangt ein Mitgliedstaat Kenntnis von einer wichtigen Entwicklung oder einem Ereignis, das nicht mit seinem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem zusammenhängt, aber die Sicherheit anderer notifizierter elektronischer Identifizierungssysteme beeinträchtigen könnte, so unterrichtet er hiervon die anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 5
Auskunftsersuchen zur Interoperabilität und Sicherheit
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass er zur Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den elektronischen Identifizierungssystemen mehr Informationen als diejenigen benötigt, die von dem Mitgliedstaat, der das elektronische Identifizierungssystem notifiziert hat, zur Verfügung gestellt wurden, kann er solche Auskünfte bei dem betreffenden Mitgliedstaat einholen. Der notifizierende Mitgliedstaat muss diese Auskünfte erteilen, außer wenn
a) |
er solche Informationen nicht besitzt und deren Erlangung unzumutbare Verwaltungslasten verursachen würde, |
b) |
solche Informationen Belange der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit betreffen, |
c) |
solche Informationen Geschäfts-, Berufs- oder Unternehmensgeheimnisse betreffen. |
(2) Zur Verbesserung der Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme kann ein Mitgliedstaat, der in Bezug auf ein System, das notifiziert wurde oder sich im Notifizierungsverfahren befindet, Sicherheitsbedenken hat, diesbezüglich Auskünfte einholen. Der um Auskunft ersuchte Mitgliedstaat stellt daraufhin allen Mitgliedstaaten die verlangten einschlägigen Informationen zur Verfügung, die nötig sind, um festzustellen, ob eine Sicherheitsverletzung, wie sie in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannt ist, vorliegt oder ob tatsächlich das Risiko einer solchen Sicherheitsverletzung besteht, außer wenn
a) |
er solche Informationen nicht besitzt und deren Erlangung unzumutbare Verwaltungslasten verursachen würde, |
b) |
solche Informationen Belange der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit betreffen, |
c) |
solche Informationen Geschäfts-, Berufs- oder Unternehmensgeheimnisse betreffen. |
Artikel 6
Informationsaustausch über die einheitlichen Ansprechpartner
Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen gemäß den Artikeln 4 und 5 über die einheitlichen Ansprechpartner aus und stellen die verlangten einschlägigen Informationen unverzüglich zur Verfügung.
KAPITEL III
GEGENSEITIGE BEGUTACHTUNG
Artikel 7
Grundsätze
(1) Die gegenseitige Begutachtung ist ein Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der die Interoperabilität und Sicherheit notifizierter elektronischer Identifizierungssysteme gewährleisten soll.
(2) Die Beteiligung der begutachtenden Mitgliedstaaten ist freiwillig. Der Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet werden soll, darf die Beteiligung eines anderen Mitgliedstaats an dem Begutachtungsverfahren nicht ablehnen.
(3) Jeder an der Begutachtung beteiligte Mitgliedstaat trägt selbst die Kosten, die ihm durch die Beteiligung an diesem Verfahren entstehen.
(4) Sämtliche durch das Begutachtungsverfahren erlangten Informationen dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Vertreter der Mitgliedstaaten, die die Begutachtung durchführen, dürfen sensible oder vertrauliche Informationen, die ihnen im Zuge der Begutachtung bekannt werden, Dritten gegenüber nicht offenlegen.
(5) Begutachtende Mitgliedstaaten müssen mögliche Interessenkonflikte der von ihnen zur Teilnahme an den Begutachtungstätigkeiten benannten Vertreter offenlegen.
Artikel 8
Einleitung des Begutachtungsverfahrens
(1) Das Begutachtungsverfahren kann auf zwei Arten eingeleitet werden:
a) |
Ein Mitgliedstaat beantragt die Begutachtung seines elektronischen Identifizierungssystems. |
b) |
Ein oder mehrere Mitgliedstaaten äußern den Wunsch, das elektronische Identifizierungssystem eines anderen Mitgliedstaats zu begutachten. In ihrem Antrag begründen sie ihren Begutachtungswunsch und erläutern, inwiefern die Begutachtung zur Interoperabilität oder Sicherheit der elektronischen Identifizierungssysteme der Mitgliedstaaten beitragen würde. |
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 muss dem Kooperationsnetz gemäß Absatz 3 mitgeteilt werden. Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich an der gegenseitigen Begutachtung zu beteiligten, müssen dies dem Kooperationsnetz innerhalb eines Monats mitteilen.
(3) Der Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet werden soll, muss dem Kooperationsnetz folgende Informationen übermitteln:
a) |
das elektronische Identifizierungssystem, das begutachtet werden soll, |
b) |
die begutachtenden Mitgliedstaaten, |
c) |
den Zeitrahmen, in dem die erwarteten Ergebnisse dem Kooperationsnetz vorgelegt werden sollen, und |
d) |
die Durchführungsmodalitäten der Begutachtung gemäß Artikel 9 Absatz 2. |
(4) Ein elektronisches Identifizierungssystem darf innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss einer Begutachtung nur mit Zustimmung des Kooperationsnetzes erneut begutachtet werden.
Artikel 9
Vorbereitung der Begutachtung
(1) Die begutachtenden Mitgliedstaaten teilen dem Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet wird, innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 ihre Absicht erklärt haben, sich an der Begutachtung zu beteiligen, die Namen und Kontaktangaben ihrer Vertreter mit, die die Begutachtung durchführen sollen. Der Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet wird, kann die Beteiligung von Vertretern ablehnen, falls ein Interessenkonflikt besteht.
(2) Unter Berücksichtigung der Orientierungshilfen des Kooperationsnetzes einigen sich der Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet wird, und die begutachtenden Mitgliedstaaten auf
a) |
den Gegenstand und die Modalitäten der Begutachtung auf der Grundlage des Anwendungsbereichs des Artikels 7 Buchstabe g oder des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des von den begutachtenden Mitgliedstaaten in der Einleitungsphase geäußerten Interesses; |
b) |
den Zeitrahmen für die Begutachtungstätigkeiten durch Festlegung eines Abschlusstermins, der nicht später sein darf als drei Monate, nachdem die begutachtenden Mitgliedstaaten die Namen und Kontaktangaben ihrer Vertreter gemäß Absatz 1 mitgeteilt haben; |
c) |
sonstige organisatorische Aspekte des Begutachtungsverfahrens. Der Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet wird, unterrichtet das Kooperationsnetz von dieser Einigung. |
Artikel 10
Gegenseitige Begutachtung
(1) Die beteiligten Mitgliedstaaten führen die Begutachtung gemeinsam durch. Die Vertreter der Mitgliedstaaten wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter aus, der die Begutachtung koordiniert.
(2) Der Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet wird, stellt den begutachtenden Mitgliedstaaten das der Kommission übermittelte Notifizierungsformular oder, falls das betreffende elektronische Identifizierungssystem noch nicht notifiziert wurde, eine Beschreibung des Systems gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur Verfügung. Außerdem werden alle weiterführenden Unterlagen und einschlägigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung gestellt.
(3) Die gegenseitige Begutachtung kann unter anderem einen oder mehrere der folgenden Aspekte umfassen:
a) |
Bewertung der einschlägigen Dokumentation, |
b) |
Prüfung von Prozessen, |
c) |
technische Seminare und |
d) |
Berücksichtigung der Bewertungen unabhängiger Dritter. |
(4) Die begutachtenden Mitgliedstaaten können zusätzliche Unterlagen zu der Notifizierung anfordern. Der Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet wird, muss solche Informationen zur Verfügung stellen, außer wenn
a) |
er solche Informationen nicht besitzt und deren Erlangung unzumutbare Verwaltungslasten verursachen würde, |
b) |
solche Informationen Belange der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit betreffen, |
c) |
solche Informationen Geschäfts-, Berufs- oder Unternehmensgeheimnisse betreffen. |
Artikel 11
Ergebnis der Begutachtung
Die begutachtenden Mitgliedstaaten erstellen einen Bericht für das Kooperationsnetz und legen diesen innerhalb eines Monats nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens vor. Die Mitglieder des Kooperationsnetzes können von dem Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet wurde, oder von den begutachtenden Mitgliedstaaten weitere Informationen oder Klarstellungen verlangen.
KAPITEL IV
DAS KOOPERATIONSNETZ
Artikel 12
Einrichtung und Arbeitsweise
Ein Netz für die Förderung der Zusammenarbeit gemäß Artikel 12 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (das „Kooperationsnetz“) wird eingerichtet. Das Kooperationsnetz führt seine Arbeit in einer Kombination aus Sitzungen und schriftlichem Verfahren durch.
Artikel 13
Entwurf des Notifizierungsformulars
Wenn der notifizierende Mitgliedstaat die Beschreibung seines elektronischen Identifizierungssystems gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt, stellt er dem Kooperationsnetz den ordnungsgemäß ausgefüllten Entwurf des Notifizierungsformulars mit allen erforderlichen Begleitunterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß dem in Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Durchführungsrechtsakt zur Verfügung.
Artikel 14
Aufgaben
Das Kooperationsnetz hat folgende Aufgaben:
a) |
Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Einrichtung und Arbeitsweise des Interoperabilitätsrahmens gemäß Artikel 12 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mittels Informationsaustausch; |
b) |
Festlegung von Methoden für einen effizienten Informationsaustausch in Bezug auf alle Belange, die die elektronische Identifizierung betreffen; |
c) |
Untersuchung einschlägiger Entwicklungen im Bereich der elektronischen Identifizierung sowie Erörterung und Entwicklung bewährter Verfahren in Bezug auf die Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme; |
d) |
Abgabe von Stellungnahmen zu Entwicklungen in Bezug auf den in Artikel 12 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Interoperabilitätsrahmen; |
e) |
Abgabe von Stellungnahmen zu Entwicklungen im Bereich der technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren mit Mindestanforderungen für Sicherheitsniveaus entsprechend dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erlassenen Durchführungsrechtsakt und den dazugehörenden Orientierungshilfen; |
f) |
Annahme von Orientierungshilfen für den Gegenstand und die Modalitäten der Begutachtung; |
g) |
Prüfung der Ergebnisse der gegenseitigen Begutachtungen gemäß Artikel 11; |
h) |
Prüfung der ausgefüllten Entwürfe der Notifizierungsformulare; |
i) |
Abgabe von Stellungnahmen dazu, inwiefern ein zu notifizierendes elektronisches Identifizierungssystem, dessen Beschreibung gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt wurde, den Anforderungen in Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung sowie des in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts genügt. |
Artikel 15
Zusammensetzung
(1) Das Kooperationsnetz besteht aus den Mitgliedstaaten und den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums.
(2) Vertreter von Beitrittsländern werden ab dem Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags vom Vorsitz zu den Sitzungen des Kooperationsnetzes als Beobachter eingeladen.
(3) Der Vorsitz kann nach Konsultation mit dem Kooperationsnetz Experten, die nicht dem Kooperationsnetz angehören und zu einem Thema, das auf der Tagesordnung steht, über besondere Kenntnisse verfügen, ad hoc zu den Arbeiten des Kooperationsnetzes oder seiner Untergruppen einladen. Darüber hinaus kann der Vorsitz nach Konsultation mit dem Kooperationsnetz Personen oder Organisationen den Beobachterstatus verleihen.
Artikel 16
Arbeitsweise
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Kooperationsnetzes führt die Kommission.
(2) Mit Zustimmung der Kommission kann das Kooperationsnetz Untergruppen bilden, um bestimmte Fragen auf der Grundlage von Aufträgen, die vom Kooperationsnetz festgelegt werden, zu untersuchen. Diese Untergruppen werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.
(3) Die Mitglieder des Kooperationsnetzes sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsvorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (2) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtungen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
(4) Das Kooperationsnetz hält seine Sitzungen in den Räumlichkeiten der Kommission ab. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.
(5) Das Kooperationsnetz veröffentlicht seine gemäß Artikel 14 Buchstabe i abgegebenen Stellungnahmen auf einer hierfür eingerichteten Website. Enthält eine Stellungnahme vertrauliche Informationen, so nimmt das Kooperationsnetz zum Zwecke der Veröffentlichung auch eine nichtvertrauliche Fassung dieser Stellungnahme an.
(6) Das Kooperationsnetz beschließt seine Geschäftsordnung mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel 17
Sitzungskosten
(1) Die an den Tätigkeiten des Kooperationsnetzes Beteiligten werden von der Kommission für ihre Arbeit nicht entlohnt.
(2) Reisekosten, die den Teilnehmern an den Sitzungen des Kooperationsnetzes entstehen, können von der Kommission erstattet werden. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 24. Februar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.
(2) Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).