19.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/124


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1362/2014 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2014

zur Festlegung von Vorschriften für ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung bestimmter Änderungen von im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanzierten operationellen Programmen sowie von Vorschriften zum Format und der Aufmachung der jährlichen Berichte über die Durchführung dieser Programme

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 114 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 müssen Änderungen an einem im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“) finanzierten operationellen Programm von der Kommission genehmigt werden.

(2)

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 werden die Verfahren und die Zeitpläne für die Vorlage und Genehmigung der nachstehenden Änderungen an operationellen Programmen in folgenden Fällen vereinfacht: a) Übertragung von Mitteln zwischen Prioritäten der Union, vorausgesetzt, dass die übertragenen Mittel 10 % des für die betreffende Priorität der Union vorgesehenen Betrags nicht überschreiten; b) Einführung oder Abschaffung von Maßnahmen oder Arten relevanter Vorhaben sowie diesbezügliche Informationen und Indikatoren; c) Änderungen in der Beschreibung von Maßnahmen, einschließlich Änderungen der Voraussetzungen für die Förderfähigkeit; d) Änderungen, die durch Veränderungen bei den Prioritäten der Union in den Bereichen Durchsetzung und Kontrolle erforderlich werden. Solche Änderungen operationeller Programme sollten sich nicht auf die allgemeine Interventionslogik des Programms, die ausgewählten Prioritäten und Einzelziele der Union oder die zu erreichenden Ergebnisse auswirken und sollten daher keinerlei Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den geltenden Vorschriften und Praktiken hervorrufen.

(3)

Daher ist es erforderlich, Vorschriften für ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung von Änderungen operationeller Programme gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festzulegen. Durch dieses Verfahren sollte die Kommission in die Lage versetzt werden, solche Änderungen, die ein bestimmter Mitgliedstaat an seinem operationellen Programm vornehmen will, beschleunigt zu genehmigen. Angesichts der zeitlichen Beschränkungen sollte das vereinfachte Verfahren Mitgliedstaaten vorbehalten sein, die einen Antrag mit vollständigen Angaben vorlegen, so dass die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen umfassend bewerten kann.

(4)

Gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 muss jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. Mai eines jeden Jahres zwischen 2016 und 2023 einen jährlichen Bericht über die Durchführung seines operationellen Programms vorlegen.

(5)

Der von den Mitgliedstaaten vorgelegte jährliche Durchführungsbericht sollte Angaben enthalten, die zwischen den einzelnen Jahren der Durchführung sowie zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten kohärent und vergleichbar sind. Durch den Bericht sollte auch eine Zusammenfassung von Daten auf der Ebene des EMFF oder, wenn erforderlich, für die gesamten europäischen Struktur- und Investitionsfonds möglich sein.

(6)

Es ist notwendig, Vorschriften zum Format und der Aufmachung dieser jährlichen Durchführungsberichte zu erlassen.

(7)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung von Änderungen operationeller Programme im vereinfachten Verfahren

1.   Legt ein Mitgliedstaat der Kommission einen Antrag auf Genehmigung einer Änderung seines operationellen Programms vor, die in den Anwendungsbereich von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 fällt, so ersucht er die Kommission, diese Änderung gemäß vorliegendem Artikel im vereinfachten Verfahren zu genehmigen.

2.   Anträge auf Genehmigung im vereinfachten Verfahren dürfen nur für Änderungen gestellt werden, die in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 aufgeführt sind.

3.   Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Angaben zu einer Änderung gemäß Absatz 1 unvollständig sind, so fordert sie alle weiteren erforderlichen Angaben an. Der in den Absätzen 4 und 5 festgelegte Zeitraum beginnt am Tag nach dem Eingang eines vollständigen Antrags auf Genehmigung einer Änderung des operationellen Programms gemäß der Mitteilung der Kommission an den Mitgliedstaat.

4.   Hat die Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung im vereinfachten Verfahren keine Anmerkungen zugesandt, so gilt die Änderung des operationellen Programms als von der Kommission genehmigt.

5.   Hat die Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Genehmigung im vereinfachten Verfahren Anmerkungen zugesandt, so wird die Änderung des operationellen Programms nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genehmigt.

Artikel 2

Format und Aufmachung der jährlichen Durchführungsberichte

Der jährliche Durchführungsbericht gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird entsprechend dem Muster im Anhang dieser Verordnung vorgelegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.


ANHANG

Muster für den jährlichen Durchführungsbericht im Rahmen des EMFF

Teil A — Jährliche Berichterstattung

1.   Angaben zum jährlichen Durchführungsbericht

CCI

<1.1 type=”S” input=”S”>  (1)

Bezeichnung

<1.2 type=”S” input=”G”>

Version

<1.3 type=”N” input=”G”>

Berichtsjahr

<1.4 type=”D” maxlength=”4” input=”M”>

Datum der Genehmigung des Berichts durch den Begleitausschuss

(Artikel 113 Buchstabe d EMFF)

<1.5 type=”D” input=”M”>

2.   Übersicht über die Durchführung des operationellen Programms (Artikel 50 Absatz 2 Der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Wichtigste Informationen zur Durchführung des operationellen Programms für das betreffende Jahr, einschließlich Finanzinstrumenten, mit Bezug auf die Finanz- und Indikatordaten.

<2.1 type=&#x201D;S&#x201D; maxlength=&#x201D;7000&#x201D; input=&#x201D;M&#x201D;>

3.   Durchführung der Prioritäten der Union

3.1.   Übersicht über die Durchführung (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Die Angaben sollten als kurzer und allgemeiner Kommentar zur Durchführung der Prioritäten der Union und der technischen Hilfe für das betreffende Jahr/die betreffenden Jahre vorgelegt werden, mit Verweis auf die wichtigsten Entwicklungen, wesentliche Probleme und zu deren Bewältigung unternommene Schritte.

Priorität der Union

Wichtigste Informationen zur Durchführung der Priorität mit Verweis auf die wichtigsten Entwicklungen, wesentliche Probleme und zu deren Bewältigung unternommene Schritte

Bezeichnung der Priorität der Union <3.1 type=”S” input=”G”>

<3.1 type=”S” maxlength=”7000” input=”M”>

 

 

3.2.   Ergebnis-, Output- und Finanzindikatoren für den EMFF (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Angaben zu den Ergebnis-, Output- und Finanzindikatoren sowie zu den Etappenzielen und den Ziele für den Leistungsrahmen unter Verwendung der Tabellen 1 bis 3.

TABELLE 1

Ergebnisindikatoren für den EMFF (Referenztabelle unter 3.2 des Musters für operationelle Programme)

Nachstehende Tabelle ist für jede Priorität der Union auszufüllen.

Priorität der Union (Bezeichnung der Priorität der Union <3.2.1 type=”S” input=”G”>)

Einzelziel

Ergebnis-indikator

Maßeinheit

Zielwert (2023)

Jährlicher Wert

Kumulierter Wert

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Bezeichnung des Einzelziels <3.2.1 type=”S” input=”G”>

Bezeichnung des Ergebnis-indikators <3.2.1 type=”S” input=”G”>

<3.2.1 type=”S” input=”G”>

<3.2.1 type=”N” input=”G”>

<3.2.1 type=”N” input=”M”>

<3.2.1 type=”N” input=”M”>

<3.2.1 type=”N” input=”M”>

<3.2.1 type=”N” input=”M”>

<3.2.1 type=”N” input=”M”>

<3.2.1 type=”N” input=”M”>

<3.2.1 type=”N” input=”M”>

<3.2.1 type=”N” input=”M”>

<3.2.1 type=”N” input=”M”>

<3.2.1 type=”N” input=”M”>

<3.2.1 type=”S” input=”M”>

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


TABELLE 2

Outputindikatoren für den EMFF (Referenztabellen unter 3.3 und 7.1 des Musters für operationelle Programme)

Nachstehende Tabelle ist für jedes ausgewählte Einzelziel der entsprechenden Priorität der Union auszufüllen.

Priorität der Union (Bezeichnung der Priorität der Union <3.2.2 type=”S” input=”G”>)

Einzelziel (Bezeichnung des Einzelziels <3.2.2 type=”S” input=”G”>)

Ausgewählte relevante Maßnahme

Thema-tisches Ziel

Outputindikatoren

Kumulierter Wert

Indikator

In den Leistungs-rahmen aufgenommen

Etappen-ziel (2018)

Zielwert (2023)

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Bezeichnung der Maßnahme <3.2.2 type=”S” input=”G”>

<3.2.2 type=”S” input=”G”>

Bezeichnung des Indikators <3.2.2 type=”S” input=”G”>

<3.2.2 type=”B” input=”G”>

<3.2.2 type=”N” input=”G”>

<3.2.2 type=”N” input=”G”>

<3.2.2 type=”N” input=”M”>

<3.2.2 type=”N” input=”M”>

<3.2.2 type=”N” input=”M”>

<3.2.2 type=”N” input=”M”>

<3.2.2 type=”N” input=”M”>

<3.2.2 type=”N” input=”M”>

<3.2.2 type=”N” input=”M”>

<3.2.2 type=”N” input=”M”>

<3.2.2 type=”N” input=”M”>

<3.2.2 type=”N” input=”M”>

<3.2.2 type=”S” input=”G”>

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


TABELLE 3

Finanzindikatoren für den EMFF (Referenztabelle unter 7.1 des Musters für operationelle Programme)

Priorität der Union

Finanzindikatoren

Kumulierter Wert

Indikator

Etappen-ziel (2018)

Zielwert (2023)

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Bezeichnung der Priorität der Union <3.2.3 type=”S” input=”G”>

Bezeichnung des Indikators <3.2.3 type=”S” input=”G”>

<3.2.3 type=”N” input=”G”>

<3.2.3 type=”N” input=”G”>

<3.2.3 type=”N” input=”M”>

<3.2.3 type=”N” input=”M”>

<3.2.3 type=”N” input=”M”>

<3.2.3 type=”N” input=”M”>

<3.2.3 type=”N” input=”M”>

<3.2.3 type=”N” input=”M”>

<3.2.3 type=”N” input=”M”>

<3.2.3 type=”N” input=”M”>

<3.2.3 type=”N” input=”M”>

<3.2.3 type=”N” input=”M”>

<3.2.3 type=”S” input=”G”>

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.3.   Finanzdaten

TABELLE 4

Finanzdaten für den EMFF (Referenztabellen unter 8.2, 8.3 und 9.2 des Musters für operationelle Programme)

Priorität der Union

Ausgewähltes Einzelziel

Thematisches Ziel

Maßnahme

Öffentlicher Beitrag insgesamt

(EUR)

EMFF-Beitrag

(EUR)

Beitrag zum Klimaschutz aus dem EMFF-Beitrag

(EUR)

EMFF-Kofinanzierungssatz

(%)

Förderfähige Gesamtkosten der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben

(EUR)

Öffentlicher Beitrag insgesamt für die für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben

(EUR)

Anteil der Gesamtzuweisung für die ausgewählten Vorhaben

(%)

Beitrag zum Klimaschutz der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben

(EUR)

Von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachte förderfähige Gesamtausgaben

(EUR)

Von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachte förderfähige öffentliche Gesamtausgaben

(EUR)

Anteil der von den Begünstigten geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Gesamtausgaben an der Gesamtzuweisung

(%)

Von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachte förderfähige öffentliche Gesamtausgaben

(EUR)

Anzahl der ausgewählten Vorhaben

1.

Förderung ökologisch nachhaltiger, ressourcenschonender, innovativer, wettbewerbsfähiger und wissensbasierter Fischerei

Bezeichnung des Einzelziels <3.3.1 type=”S” input=”G”>

<3.3.1 type=”S” input=”G”>

Bezeichnung der Maßnahme <3.3.1 type=”S” input=”G”>

<3.3.1 type=”N” input=”M”>

<3.3.1 type=”N” input=”M”>

<3.3.1 type=”N” input=”G”>

<3.3.1 type=”P” input=”G”>

<3.3.1 type=”N” input=”M”>

<3.3.1 type=”N” input=”M”>

<3.3.1 type=”P” input=”M”>

<3.3.1 type=”N” input=”G”>

<3.3.1 type=”N” input=”M”>

<3.3.1 type=”N” input=”M”>

<3.3.1 type=”P” input=”M”>

<3.3.1 type=”N” input=”G”>

<3.3.1 type=”N” input=”M”>

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Förderung ökologisch nachhaltiger, ressourcenschonender, innovativer, wettbewerbsfähiger und wissensbasierter Aquakultur

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Förderung der Durchführung der GFP

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Förderung von Vermarktung und Verarbeitung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Förderung der Durchführung der integrierten Meerespolitik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Technische Hilfe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


TABELLE 5

Kosten für außerhalb des Programmgebiets durchgeführte Vorhaben (Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Priorität der Union

Förderfähige Ausgaben im Rahmen des EMFF, angefallen bei außerhalb des Programmgebiets durchgeführten Vorhaben, bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht durch den Begünstigten

(EUR)

Anteil der Gesamtmittelzuweisung für die Prioritätsachse

(%)

1.

Förderung ökologisch nachhaltiger, ressourcenschonender, innovativer, wettbewerbsfähiger und wissensbasierter Fischerei

<3.3.2 type=”N” input=”M”>

<3.3.2 type=”P” input=”G”>

2.

Förderung ökologisch nachhaltiger, ressourcenschonender, innovativer, wettbewerbsfähiger und wissensbasierter Aquakultur

<3.3.2 type=”N” input=”M”>

<3.3.2 type=”P” input=”G”>

3.

Förderung der Durchführung der GFP

<3.3.2 type=”N” input=”M”>

<3.3.2 type=”P” input=”G”>

4.

Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt

<3.3.2 type=”N” input=”M”>

<3.3.2 type=”P” input=”G”>

5.

Förderung von Vermarktung und Verarbeitung

<3.3.2 type=”N” input=”M”>

<3.3.2 type=”P” input=”G”>

6.

Förderung der Durchführung der integrierten Meerespolitik

<3.3.2 type=”N” input=”M”>

<3.3.2 type=”P” input=”G”>

Technische Hilfe

<3.3.2 type=”N” input=”M”>

<3.3.2 type=”P” input=”G”>

OPERATIONELLES PROGRAMM INSGESAMT

<3.3.2 type=”N” input=”G”>

<3.3.2 type=”P” input=”G”>

4.   Die Leistung Des Programms betreffende Probleme und Abhilfemassnahmen

4.1.   Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten (Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Die Mitgliedstaaten müssen gegenüber der Kommission Angaben zu spezifischen Ex-ante-Konditionalitäten machen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des operationellen Programms nicht erfüllt sind.

Beschreibung des Stands der getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der spezifischen Ex-ante-Konditionalitäten im Hinblick auf die geplanten und in der Partnerschaftsvereinbarung sowie im operationellen Programm vorgesehenen Maßnahmen und zeitlichen Planungen. (gilt nur für die 2016 und 2017 vorzulegenden Berichte)

TABELLE 6

Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden EMFF-spezifischen Ex-ante-Konditionalitäten

Thematische Ex-ante-Konditionalitäten, die nicht oder nur teilweise erfüllt sind

Nicht erfüllte Kriterien

Zu ergreifende Maßnahmen

Frist

(Datum)

Für die Erfüllung zuständige Stellen

Maßnahme fristgerecht abgeschlossen

(J/N)

Kriterien erfüllt

(J/N)

Voraussichtlicher Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung der verbleibenden Maßnahmen

Erläuterungen

Bezeichnung der thematischen Ex-ante-Konditionalität <4.1.1 type=”S” input=”S”>

Bezeichnung des Kriteriums <4.1.1 type=”S” input=”S”>

<4.1.1 type=”S” maxlength=”1000” input=”M”>

<4.1.1 type=”D” maxlength=”10” input=”M”>

<4.1.1 type=”S” maxlength=”500” input=”M”>

<4.1.1 type=”B” input=”S”>

<4.1.1 type=”B” input=”S”>

<4.1.1 type=”D” input=”M”>

<4.1.1 type=”S” maxlength=”1000” input=”M”>

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.2.   Die Leistung des Programms betreffende Probleme und Abhilfemaßnahmen (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

<4.2.1 type=&#x201D;S&#x201D; maxlength=&#x201D;7000&#x201D; input=&#x201D;M&#x201D;>

5.   Informationen über schwere Verstösse und Abhilfemassnahmen (Artikel 114 Absatz 2 Der verordnung (EU) Nr. 508/2014)

Informationen über die Maßnahmen in Fällen von schweren Verstößen gemäß Artikel 10 Absatz 1 und von Nichteinhaltung der Nachhaltigkeitsvorgaben sowie Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2.

<5.1 type=&#x201D;S&#x201D; maxlength=&#x201D;7000&#x201D; input=&#x201D;M&#x201D;>

6.   Informationen über ergriffene Massnahmen zur Erfüllung von Artikel 41 Absatz 8 (Artikel 114 Absatz 2 Der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

Zusammenfassung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Fortschritte bei der Erfüllung der Bestimmungen gemäß Artikel 41 Absatz 8 hinsichtlich der Priorität zu erzielen, bis zu 60 % der öffentlichen Unterstützung für die kleine Küstenfischerei aufzuwenden, einschließlich Angaben zum tatsächlichen Anteil der kleinen Küstenfischerei an den im Rahmen der Maßnahme gemäß Artikel 41 Absatz 2 finanzierten Maßnahmen.

<6.1 type=&#x201D;S&#x201D; maxlength=&#x201D;7000&#x201D; input=&#x201D;M&#x201D;>

7.   Informationen über ergriffene Massnahmen zur Gewährleistung der Veröffentlichung der Begünstigten (Artikel 114 Absatz 2 Der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

Zusammenfassung der ergriffenen Maßnahmen im Einklang mit Anhang V der EMFF-Verordnung unter besonderer Berücksichtigung nationaler Rechtsvorschriften, einschließlich geltender Beschränkungen bei der Veröffentlichung von Daten natürlicher Personen.

<7.1 type=&#x201D;S&#x201D; maxlength=&#x201D;7000&#x201D; input=&#x201D;M&#x201D;>

8.   Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bewertungsplan und der Synthese der bewertungen (Artikel 114 Absatz 2 Der Verordnung (EU) Nr. 508/2014, Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Zusammenfassung der ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Durchführung des Bewertungsplans, einschließlich der Weiterverfolgung der bei den Bewertungen gemachten Feststellungen.

Synthese der im Laufe des vorausgegangenen Haushaltsjahres erzielten Erkenntnisse aller Bewertungen des Programms unter Angabe von Titel und Bezugszeitraum der herangezogenen Bewertungsberichte.

Darüber hinaus sollte hier der Zugang zu den gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 öffentlich zugänglich gemachten Bewertungen angegeben werden.

<8.1 type=&#x201D;S&#x201D; maxlength=&#x201D;17500&#x201D; input=&#x201D;M&#x201D;>

9.   Bürgerinfo (Artikel 50 Absatz 9 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Es sollte eine Bürgerinfo zum Inhalt der jährlichen Durchführungsberichte öffentlich zugänglich gemacht werden.

[Eine Bürgerinfo zum Inhalt der jährlichen Durchführungsberichte sollte öffentlich zugänglich gemacht und in einer gesonderten Datei als Anhang des jährlichen Durchführungsberichts hochgeladen werden. Vorgeschlagenes Format: als gesonderte Datei in SFC2014 hochladen, keine strukturierten Daten, keine Begrenzung der maximalen Zeichenzahl.]

10.   Bericht über den Einsatz der Finanzinstrumente (Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Hat die Verwaltungsbehörde die Nutzung von Finanzinstrumenten beschlossen, muss sie der Kommission einen spezifischen Bericht zu den Vorhaben mit Finanzinstrumenten als Anhang des jährlichen Durchführungsberichts zukommen lassen; zu verwenden ist hierbei das Muster aus dem auf Grundlage von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakt.

Teil B — Berichterstattung in den Jahren 2017, 2019 und zu dem in Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Termin (zusätzlich zu Teil A)

11.   Bewertung der Durchführung des operationellen Programms (Artikel 50 Absatz 4 Der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Für jede Priorität der Union sollte eine Bewertung der in Teil A vorgelegten Informationen und Angaben sowie der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms vorgenommen werden (unter Einbeziehung der Erkenntnisse und Empfehlungen der Bewertungen).

Priorität der Union

Bewertung der Daten und der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms

Bezeichnung der Priorität der Union <11.1 type=”S” input=”G”>

<11.1 type=”S” maxlength=”7000” input=”M”>

 

 

 

 

Für jede Priorität der Union Bewertung, ob die Fortschritte auf dem Weg zu den Etappenzielen und Zielen ausreichen, um deren Erreichen sicherzustellen, gegebenenfalls unter Angabe bereits getroffener oder geplanter Abhilfemaßnahmen.

Priorität der Union

Bewertung, ob die Fortschritte auf dem Weg zu den Etappenzielen und Zielen ausreichen, um deren Erreichen sicherzustellen, gegebenenfalls unter Angabe bereits getroffener oder geplanter Abhilfemaßnahmen.

Bezeichnung der Priorität der Union <11.2 type=”S” input=”G”>

<11.2 type=”S” maxlength=”7000” input=”M”>

 

 

 

 

12.   Übergreifende Grundsätze der Durchführung (Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Bewertung der Durchführung spezifischer Maßnahmen zur Berücksichtigung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Grundsätze zur Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Rolle der Partner bei der Durchführung des Programms.

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Bewertung der Durchführung spezifischer Maßnahmen zur Berücksichtigung der in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Grundsätze zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und der Nichtdiskriminierung, einschließlich der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung sowie der Maßnahmen, durch die die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im operationellen Programm gewährleistet wird.

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Bewertung der Durchführung spezifischer Maßnahmen zur Berücksichtigung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Grundsätze zur nachhaltigen Entwicklung, einschließlich einer Übersicht über die Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung.

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13.   Berichterstattung über die für die Klimaschutzziele verwendete Unterstützung (Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Die Zahlen werden automatisch berechnet und werden in Tabelle 4 über die Finanzdaten aufgenommen. Die angegebenen Werte können erläutert werden, insbesondere wenn die tatsächlichen Daten niedriger ausfallen als die Planung.

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Teil C — Berichterstattung 2019 und zu dem in Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Termin (zusätzlich zu den Teilen A und B)

14.   Intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Der Beitrag des operationellen Programms zum Erreichen der Ziele der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sollte angegeben und bewertet werden.

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15.   Die leistung des Programms betreffende Probleme — Leistungsrahmen (Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Zeigt die Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele und Ziele, dass bestimmte Etappenziele und Ziele nicht erreicht wurden, sollten die Mitgliedstaaten die Gründe für das Verfehlen dieser Ziele im Bericht 2019 (für die Meilensteine) und in dem Bericht, der zu dem in Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Termin vorzulegen ist (für die Ziele), darlegen.

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(1)  Legende für die Merkmale der Felder:

 

Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz, B = Boole'scher Operator

 

Eingabe (input): M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert

 

„maxlength“ = maximale Zeichenzahl einschließlich Leerzeichen