25.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/46


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1255/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 muss die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen im Hinblick auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) erlassen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jährliche Durchführungsberichte und Schlussberichte vorlegen, die Angaben zur Umsetzung der operationellen Programme (OP) enthalten, einschließlich Daten zu gemeinsamen und gegebenenfalls programmspezifischen Indikatoren.

(3)

Zur Gewährleistung einer angemessenen Begleitung der Umsetzung der OP und ihres Beitrags zu den Einzelzielen des FEAD sollten Bestimmungen über den Inhalt der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte sowie eine Liste gemeinsamer Indikatoren, über die Bericht zu erstatten ist, festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollten auf das Notwendige beschränkt sein und den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sowie den geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), Rechnung tragen.

(5)

Um der unterschiedlichen Natur der aus OP I und OP II unterstützten Vorhaben Rechnung zu tragen und den unterschiedlichen Bestimmungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 für jedes OP gelten, zu genügen, sollten für den Inhalt der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte sowie für die Liste gemeinsamer Indikatoren, über die für jedes OP Bericht zu erstatten ist, unterschiedliche Anforderungen gelten. Um dem Gebot der Achtung der Würde der Personen, die aus dem FEAD unterstützt werden, nachzukommen und die Verwaltungslasten für die Begünstigten auf das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 erforderliche Minimum zu beschränken, sollten die Werte für bestimmte Indikatoren anhand von Schätzungen der Partnerorganisationen auf der Grundlage vorhandener Informationen festgelegt werden und nicht anhand von Angaben der Endempfänger.

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren festgelegt.

Artikel 2

Inhalt der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte und Liste der Indikatoren

(Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)

(1)   Die jährlichen Durchführungsberichte und die Schlussberichte müssen folgende Elemente beinhalten:

a)

Angaben zur Durchführung des Programms unter Verwendung der gemeinsamen Indikatoren für die teilweise oder vollständig abgeschlossenen Vorhaben;

b)

Angaben zu den Maßnahmen und Bewertung derselben unter Berücksichtigung der in Artikel 5 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 11 und gegebenenfalls Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 niedergelegten Grundsätze.

Zusätzlich zu den Informationen gemäß Unterabsatz 1 müssen die jährlichen Durchführungsberichte und die Schlussberichte für OP II Daten für die programmspezifischen Indikatoren, die quantifizierten Zielwerte und Angaben zu den Änderungen der Ergebnisindikatoren beinhalten sowie Angaben zu den Fortschritten hinsichtlich der Erreichung der Einzelziele des operationellen Programms und eine Bewertung derselben.

(2)   Die Indikatoren gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind im Anhang aufgeführt.

(3)   Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 müssen die Schlussberichte sowie die jährlichen Durchführungsberichte für die Jahre 2017 und 2022 Angaben über den Beitrag zur Erreichung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 aufgeführten Einzelziele und allgemeinen Ziele des FEAD sowie eine Bewertung dieses Beitrags enthalten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).


ANHANG

GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR OP I UND OP II

Inputindikatoren

(1)

Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben wie in dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung für die Vorhaben enthält, genehmigt

(2)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen öffentlichen Ausgaben

davon (sofern relevant):

a)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe

b)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Gewährung materieller Basisunterstützung

(3)

Gesamtbetrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben

Beträge sind in EUR anzugeben.

GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR OP I

Outputindikatoren in Bezug auf die Verteilung von Lebensmittelhilfe (1)

(4)

Menge Obst und Gemüse

(5)

Menge Fleisch, Eier, Fisch, Meeresfrüchte

(6)

Menge Mehl, Brot, Kartoffeln, Reis und andere stärkehaltige Erzeugnisse

(7)

Menge Zucker

(8)

Menge Milcherzeugnisse

(9)

Menge Fette und Öle

(10)

Menge zubereitete Lebensmittel, sonstige Lebensmittel (die in keine der oben genannten Kategorien fallen)

(11)

Gesamtmenge verteilte Lebensmittel

davon:

a)

Anteil Lebensmittel, für die nur Beförderung, Verteilung und Lagerung aus dem OP gezahlt wurden (in %)

b)

Anteil der aus dem FEAD kofinanzierten Lebensmittelerzeugnisse am Gesamtvolumen der von den Partnerorganisationen verteilten Lebensmittel (in %) (2)

(12)

Gesamtzahl ausgeteilte Mahlzeiten, die teilweise oder ganz aus dem OP finanziert wurden (3)

(13)

Gesamtzahl ausgeteilte Lebensmittelpakete, die teilweise oder ganz aus dem OP finanziert wurden (4)

Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Verteilung von Lebensmittelhilfe (5)

(14)

Anzahl Personen, die Lebensmittelhilfe erhalten

davon:

a)

Anzahl Kinder bis 15 Jahre

b)

Anzahl Personen über 65 Jahre

c)

Anzahl Frauen

d)

Anzahl Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (einschl. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)

e)

Anzahl Menschen mit Behinderungen

f)

Anzahl Obdachlose

Outputindikatoren in Bezug auf die Gewährung materieller Basisunterstützung

(15)

Gesamtwert verteilter Güter

davon:

a)

Gesamtwert an Kinder verteilter Güter

b)

Gesamtwert an Obdachlose verteilter Güter

c)

Gesamtwert an andere Zielgruppen verteilter Güter

(16)

Liste der wichtigsten Kategorien an Kinder verteilter Güter (6)

a)

Babyausstattung

b)

Schultaschen

c)

Schreibwaren, Schulbücher, Stifte, Malzubehör und sonstige Schulausstattung (keine Kleidung)

d)

Sportausrüstung (Turnschuhe, Trikots, Badeanzüge usw.)

e)

Kleidung (Wintermäntel, Schuhe, Schuluniformen usw.)

f)

sonstige Kategorie — bitte angeben

(17)

Liste der wichtigsten Kategorien an Obdachlose verteilter Güter (6)

a)

Schlafsäcke/Decken

b)

Küchenausrüstung (Töpfe, Pfannen, Besteck usw.)

c)

Kleidung (Wintermäntel, Schuhe usw.)

d)

Haushaltswäsche (Handtücher, Bettzeug)

e)

Hygieneartikel (Erste-Hilfe-Ausrüstung, Seife, Zahnbürsten, Einwegrasierer usw.)

f)

sonstige Kategorie — bitte angeben

(18)

Liste der wichtigsten Kategorien an andere Zielgruppen verteilter Güter (6)

a)

Kategorien bitte angeben

Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Gewährung materieller Basisunterstützung (5)

(19)

Gesamtzahl Personen, denen materielle Basisunterstützung gewährt wird

davon:

a)

Anzahl Kinder bis 15 Jahre

b)

Anzahl Personen über 65 Jahre

c)

Anzahl Frauen

d)

Anzahl Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (einschl. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)

e)

Anzahl Menschen mit Behinderungen

f)

Anzahl Obdachlose

GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR OP II

Outputindikatoren in Bezug auf Unterstützung zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung

(20)

Gesamtzahl Personen, denen Unterstützung zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung gewährt wird, davon:

a)

Anzahl Kinder bis 15 Jahre

b)

Anzahl Personen über 65 Jahre

c)

Anzahl Frauen

d)

Anzahl Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (einschl. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)

e)

Anzahl Menschen mit Behinderungen

f)

Anzahl Obdachlose

Bei diesen Daten zu OP II handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG). Die Definition des Begriffs „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ ist Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG zu entnehmen.


(1)  Die Indikatoren 4 bis 11 beziehen sich auf alle Formen dieser Erzeugnisse, wie frische oder gefrorene Lebensmittel oder Lebensmittel in Dosen; sie sind in Tonnen anzugeben.

(2)  Werte für diesen Indikator müssen auf Schätzungen der Partnerorganisationen auf der Grundlage vorhandener Informationen beruhen.

(3)  Die Definition dessen, was als „Mahlzeit“ gilt, kann auf Ebene der Partnerorganisationen/des Vorhabens/der Verwaltungsbehörde festgelegt werden. Werte für diesen Indikator müssen auf einer Bewertung durch die Partnerorganisationen beruhen.

(4)  Die Definition dessen, was als „Lebensmittelpaket“ gilt, kann auf Ebene der Partnerorganisationen/des Vorhabens/der Verwaltungsbehörde festgelegt werden. Größe und Inhalt der Pakete müssen nicht standardisiert sein. Werte für diesen Indikator müssen auf einer Bewertung durch die Partnerorganisationen beruhen.

(5)  Werte für diesen Indikator müssen auf Schätzungen der Partnerorganisationen auf der Grundlage vorhandener Informationen beruhen. Es wird nicht verlangt oder erwartet, dass sie auf Angaben der Endempfänger beruhen.

(6)  Diese Liste muss alle relevanten Kategorien umfassen, die mindestens 75 % der verteilten Güter ausmachen.