25.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1001/2014 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2014

zur Änderung von Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 9 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden festgelegt. Diese Bedingungen umfassen auch Vorschriften über die im Hinblick auf die Biodiversitätsziele im Umweltinteresse zu nutzenden Flächen.

(2)

Um die Verwaltung solcher im Umweltinteresse genutzten Flächen zu vereinfachen und die Merkmale der verschiedenen Arten von Flächen zu berücksichtigen, ist in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Anwendung von Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren vorgesehen.

(3)

Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (2) wurde Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geändert, um die Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3 der genannten Verordnung festzusetzen.

(4)

Im Ergebnis der Diskussionen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat über die delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 verpflichtete sich die Kommission, den Gewichtungsfaktor für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu erhöhen, um die oben genannten Ziele zu erreichen.

(5)

Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Vorliegende Verordnung sollte für Beihilfeanträge für Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

In Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Gewichtungsfaktor „0,3“ für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen durch „0,7“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge für Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).