30.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 932/2014 DER KOMMISSION

vom 29. August 2014

mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Obst und Gemüse gilt. Dieses Verbot hat zu einem ernsthaften Risiko von Marktstörungen aufgrund erheblicher Preiseinbrüche geführt, da ein wichtiger Exportmarkt plötzlich nicht mehr zur Verfügung steht.

(2)

Die Gefahr von Marktstörungen besteht vor allem im Sektor Obst und Gemüse, wo große Mengen verderblicher Erzeugnisse in dieser Zeit des Jahres geerntet werden.

(3)

Auf dem Markt ist somit eine Situation entstanden, für die die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren normalen Maßnahmen offenbar nicht ausreichen.

(4)

Damit sich die derzeitige Marktlage nicht zu einer ernsteren oder längeren Marktstörung entwickelt, sind dringend befristete Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von verderblichem Obst und Gemüse erforderlich, die vom plötzlichen Verlust des Exportmarktes in dieser Phase der Ernte am stärksten getroffen wurden. Die befristeten Sonderstützungsmaßnahmen sollten den Zeitraum vom 18. August bis zum 30. November 2014 abdecken und in Form einer finanziellen Unterstützung der Union für Tomaten/Paradeiser, Karotten, Kohl, Gemüsepaprika, Blumenkohl/Karfiol und Romanesco, Gurken und Cornichons, Pilze, Äpfel, Birnen, Pflaumen, Beerenobst, frische Tafeltrauben und Kiwifrüchte durchgeführt werden.

(5)

Auf der Grundlage der geschätzten Mengen, die von dem Verbot betroffen sind, sollte die finanzielle Unterstützung der Union bis zu einem Höchstbetrag von 125 Mio. EUR gewährt werden. Dieser Höchstgesamtbetrag sollte in zwei Teilbeträge aufgeteilt werden, von denen einer für Äpfel und Birnen und der andere für alle übrigen unter die Stützungsmaßnahmen fallenden Erzeugnisse bereitgestellt wird. Bei dieser Mittelzuweisung sollte eine ungleiche Verteilung zwischen den verschiedenen Erzeugnissen vermieden und den unterschiedlichen Erntezeiten der vom russischen Einfuhrverbot betroffenen Erzeugnisse sowie ihrem mengenmäßigen Anteil Rechnung getragen werden.

(6)

Bei einem Überangebot an Obst und Gemüse wegen vorübergehender und unvorhersehbarer Umstände sind Marktrücknahme, Nichternten und Ernte vor der Reifung wirksame Krisenmanagementmaßnahmen.

(7)

Zur Minderung der Folgen eines Preiseinbruchs sollte die Vorschrift, nach der unterstützte Marktrücknahmen auf 5 % der Menge der vermarkteten Erzeugung beschränkt sind, vorübergehend aufgehoben werden. Die finanzielle Unterstützung der Union sollte daher auch dann gewährt werden, wenn die Rücknahmen die Obergrenze von 5 % übersteigen.

(8)

Die finanzielle Unterstützung für Marktrücknahmen sollte auf der Grundlage der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (2) für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung bzw. für andere Bestimmungszwecke genannten Beträge gewährt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung kein Betrag festgesetzt ist. Für Erzeugnisse, für die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 kein Betrag aufgeführt ist, sollten in der vorliegenden Verordnung Höchstbeträge festgesetzt werden.

(9)

Da sich die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für Tomaten/Paradeiser festgesetzten Beträge auf das Wirtschaftsjahr für Tomaten/Paradeiser zur Verarbeitung bzw. für Tomaten/Paradeiser zum Direktverzehr beziehen, sollte präzisiert werden, dass der in der vorliegenden Verordnung genannte Höchstbetrag für Tomaten/Paradeiser zum Direktverzehr für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dem für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai geltenden Betrag entspricht.

(10)

Um angesichts der außerordentlichen Marktstörungen sicherzustellen, dass alle Obst- und Gemüseerzeuger von der Union unterstützt werden, sollte die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen auf Obst- und Gemüseerzeuger ausgeweitet werden, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.

(11)

Um die kostenlose Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse an Einrichtungen wie Wohlfahrtsverbände und Schulen und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke zu fördern, sollten die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 oder in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höchstbeträge zu 100 % auch für Erzeuger gelten, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Bei Rücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung sollten diese Erzeuger 50 % der festgesetzten Höchstbeträge erhalten. In diesem Zusammenhang sollten Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, die gleichen oder ähnliche Bedingungen erfüllen wie die Erzeugerorganisationen. Daher sollten sie ebenso wie anerkannte Erzeugerorganisationen den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 unterliegen.

(12)

Erzeugerorganisationen sind die Hauptakteure des Sektors Obst und Gemüse und sind am besten in der Lage zu gewährleisten, dass die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen auch Erzeugern gezahlt wird, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Sie sollten sicherstellen, dass diese Unterstützung Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, nach Abschluss eines Vertrags gezahlt wird. Da der Organisationsgrad der Angebotsseite auf dem Obst- und Gemüsemarkt nicht in allen Mitgliedstaaten gleich ist, sollte es der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats erlaubt sein, die Unterstützung direkt an die Erzeuger zu zahlen, wenn dies gerechtfertigt ist.

(13)

Zur Minderung der Folgen von Preiseinbrüchen sollte die finanzielle Unterstützung der Union auch für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung gewährt werden.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten die Beträge der Unterstützung für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung je Hektar so festsetzen, dass sie 90 % der Höchstbeträge für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung, die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bzw. — bei Erzeugnissen, für die in dem genannten Anhang keine Beträge genannt sind — in der vorliegenden Verordnung festgesetzt sind, nicht überschreiten. Bei Tomaten/Paradeisern für den Direktverzehr sollte der von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Betrag dem in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrag entsprechen. Das Nichternten sollte auch dann unterstützt werden, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat.

(15)

Erzeugerorganisationen bündeln das Angebot und können bei größeren Mengen mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Markt rascher reagieren als Erzeuger, die nicht Mitglied einer solchen Organisation sind. Um die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sonderstützungsmaßnahmen effizienter zu gestalten und die Stabilisierung der Märkte zu beschleunigen, sollte daher für Erzeuger, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen mit anderen Bestimmungszwecken als der kostenlosen Verteilung sowie für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung auf 75 % der jeweiligen Beträge angehoben werden, die für die Unterstützung für Marktrücknahmen mit anderen Bestimmungszwecken festgesetzt sind.

(16)

Wie bei Marktrücknahmen sollte die finanzielle Unterstützung der Union auch für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung auf Erzeuger ausgeweitet werden, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Die finanzielle Unterstützung sollte sich auf 50 % der für Erzeugerorganisationen festgesetzten Unterstützungshöchstbeträge belaufen.

(17)

Angesichts der großen Zahl von Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, und des Bedarfs an Kontrollen, die zuverlässig, aber auch durchführbar sind, sollte Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, für die Ernte vor der Reifung von Obst und Gemüse, dessen normale Ernte bereits begonnen hat, sowie für Maßnahmen des Nichterntens, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat, keine finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden. In diesem Zusammenhang sollten Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, ebenso wie anerkannte Erzeugerorganisationen den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 unterliegen.

(18)

Für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, sollte die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung direkt von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden. Die zuständige Behörde sollte den Erzeugern die jeweiligen Beträge im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und den einschlägigen nationalen Vorschriften und Verfahren zahlen.

(19)

Um zu gewährleisten, dass die finanzielle Unterstützung der Union für die Erzeuger von Obst und Gemüse für die vorgesehenen Zwecke verwendet wird und die Mittel aus dem Unionshaushalt effizient eingesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten Kontrollen in angemessenem Umfang durchführen. Insbesondere sollten Dokumentenprüfungen, Nämlicheitskontrollen und physische Kontrollen sowie Vor-Ort-Kontrollen für eine angemessene Zahl von Erzeugnissen, Flächen, Erzeugerorganisationen und Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Marktrücknahmen, die Ernte vor der Reifung und das Nichternten bei Tomaten/Paradeisern nur Sorten betreffen, die für den Direktverzehr bestimmt sind.

(20)

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung muss die Einhaltung der Obergrenze für die von der Union zu finanzierenden Ausgaben kontrolliert und ein Mitteilungs- und Überwachungssystem eingerichtet werden, um eine Überschreitung des Gesamtbetrags zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission zweimal in der Woche über den Stand der von Erzeugerorganisationen und Nichtmitglieder-Erzeugern mitgeteilten Maßnahmen unterrichten. Sobald die betreffenden Beträge erreicht sind, sollte keine finanzielle Unterstützung der Union mehr gewährt werden. Überschreiten die mitgeteilten Beträge diese Beträge, sollte ein Zuteilungskoeffizient angewendet werden.

(21)

Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten Sonderstützungsmaßnahmen unmittelbar auf den Markt auswirken und zur Stabilisierung der Preise beitragen, sollten sie mit Wirkung vom Zeitpunkt der Ankündigung dieser Maßnahmen durch die Kommission am 18. August 2014 gelten.

(22)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 913/2014 der Kommission (3) wurden befristete Sondermaßnahmen zur Unterstützung für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger eingeführt. Angesichts des Drucks, unter den die Märkte für Pfirsiche und Nektarinen durch das von Russland angekündigte Einfuhrverbot geraten sind, sollte mit den Sondermaßnahmen in erster Linie auf die besondere Lage des Pfirsich- und des Nektarinensektors eingegangen werden. Aufgrund weiterer Entwicklungen müssen die Märkte für Pfirsische und Nektarinen nun in gleicher Weise behandelt werden wie die anderen unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse. Um die Wirksamkeit der Stützungsmaßnahme und ihr Potenzial zur Stabilisierung der Märkte zu steigern, sollten Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung im Umfang von bis zu 10 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung gestattet werden. Außerdem sollte der Anteil der finanziellen Unterstützung der Union für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, angehoben und die Verwaltung von Marktrücknahmen durch die Mitgliedstaaten ohne Mitwirken der Erzeugerorganisationen gestattet werden.

(23)

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 913/2014 sollte entsprechend geändert werden. Diese Änderungen sollten rückwirkend ab dem Geltungsbeginn der delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BEFRISTETE SONDERSTÜTZUNG FÜR BESTIMMTES OBST UND GEMÜSE

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.   Dieses Kapitel enthält Vorschriften über befristete Sonderstützungsmaßnahmen der Union für gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie für Erzeuger, die nicht Mitglied einer solchen Organisation sind.

Diese befristeten Sonderstützungsmaßnahmen der Union werden für Marktrücknahme, Nichternten und Ernte vor der Reifung gewährt.

2.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für folgende für den Direktverzehr bestimmte Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse gewährt:

(a)

Kohl des KN-Codes 0702 00 00;

(b)

Karotten des KN-Codes 0706 10 00;

(c)

Kohl des KN-Codes 0704 90 10;

(d)

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack des KN-Codes 0709 60 10;

(e)

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco des KN-Codes 0704 10 00;

(f)

Gurken des KN-Codes 0707 00 05;

(g)

Cornichons des KN-Codes 0707 00 90;

(h)

Pilze der Gattung Agaricus des KN-Codes 0709 51 00;

(i)

Äpfel des KN-Codes 0808 10;

(j)

Birnen des KN-Codes 0808 30;

(k)

Pflaumen des KN-Codes 0809 40 05;

(l)

Beerenobst der KN-Codes 0810 20, 0810 30 und 0810 40;

(m)

frische Tafeltrauben des KN-Codes 0806 10 10; und

(n)

Kiwifrüchte des KN-Codes 0810 50 00.

3.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für im Zeitraum vom 18. August bis zum 30. November 2014 durchgeführte Maßnahmen gewährt.

Artikel 2

Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung der Union

Die Gesamtausgaben, die der Union im Rahmen dieses Kapitels entstehen, dürfen 125 000 000 EUR nicht überschreiten. Im Rahmen dieses Betrags werden 82 000 000 EUR für die finanzielle Unterstützung der Union für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j und 43 000 000 EUR für die Unterstützung für die übrigen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse bereitgestellt.

Artikel 3

Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für Marktrücknahmen

1.   Eine finanzielle Unterstützung der Union wird gewährt für Marktrücknahmen für die kostenlose Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.

2.   Der Höchstsatz von 5 % gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 und Artikel 79 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse nicht, wenn diese Erzeugnisse während des in Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraums vom Markt genommen werden.

3.   Für in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, nicht aber in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgeführte Erzeugnisse sind die Höchstbeträge der Unterstützung in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

4.   Für Tomaten/Paradeiser entspricht der Höchstbetrag dem in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Mai festgesetzten Betrag.

5.   Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beläuft sich die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung auf 75 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Unterstützungshöchstbeträge für andere Bestimmungszwecke.

6.   Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 steht Erzeugerorganisationen auch dann zur Verfügung, wenn ihre operationellen Programme keine solchen Marktrücknahmen vorsehen. Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt nicht in Bezug auf die finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem vorliegenden Artikel.

7.   Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 bleibt bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unberücksichtigt.

8.   Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für Marktrücknahmen von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung getätigt werden, sofern diese Erzeugnisse während des Zeitraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vom Markt genommen werden.

9.   Die gemäß diesem Artikel getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation.

Artikel 4

Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind

1.   Die finanzielle Unterstützung der Union wird Erzeugern von Obst und Gemüse, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, nach Maßgabe dieses Artikels gewährt für:

(a)

Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

(b)

Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung.

Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung den in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträgen.

Bei Tomaten/Paradeisern entspricht dieser Höchstbetrag dem in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrag.

Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung 50 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge.

Bei Tomaten/Paradeisern entspricht dieser Höchstbetrag 50 % des in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrags.

2.   Die finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 1 steht für Rücknahmen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zur Verfügung, sofern diese Erzeugnisse während des Zeitraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 vom Markt genommen werden.

3.   Die Erzeuger schließen mit einer anerkannten Erzeugerorganisation einen Vertrag über die gesamte gemäß diesem Artikel zu liefernde Menge. Die Erzeugerorganisationen akzeptieren alle zumutbaren Anträge von Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen.

4.   Die finanzielle Unterstützung wird an Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, von der Erzeugerorganisation gezahlt, mit der sie einen solchen Vertrag geschlossen haben

Die Erzeugerorganisation behält Beträge in Höhe der tatsächlichen Kosten ein, die ihr bei der Marktrücknahme der jeweiligen Erzeugnisse entstehen. Diese Kosten sind anhand von Rechnungen nachzuweisen.

5.   In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat gering ist, können die Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, dass ein Erzeuger, der nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation ist, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine Mitteilung richtet, anstatt den in Absatz 3 genannten Vertrag zu schließen. Für eine solche Mitteilung gilt Artikel 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen.

In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung der Union direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.

6.   Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt, so gelten ihre Mitglieder für die Zwecke des vorliegenden Artikels als Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.

7.   In Bezug auf den vorliegenden Artikel gelten die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 3 Absätze 6 bis 9 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.

Artikel 5

Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung

1.   Die finanzielle Unterstützung der Union wird für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 gewährt.

2.   Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden. Abweichend von Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 setzen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag, der sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung umfasst, als hektarbezogene Zahlung in einer Höhe fest, die nicht mehr als 90 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Beträge für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung deckt. Bei Tomaten/Paradeisern entspricht dieser Betrag 90 % des in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung für den Zeitraum ab dem 1. November bis zum 31. Mai genannten Betrags.

Abweichend von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht die finanzielle Unterstützung der Union für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung 75 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgesetzten Beträge.

3.   Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können Maßnahmen des Nichterntens gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung auch dann durchgeführt werden, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat. In solchen Fällen wird der in Absatz 2 genannte Unterstützungsbetrag nach Maßgabe der bereits geernteten Erzeugung anteilig gekürzt, die auf der Grundlage der Bestands- und Finanzbuchführung der betreffenden Erzeugerorganisationen festgestellt wird.

4.   Die finanzielle Unterstützung der Union wird auch dann gewährt, wenn die Erzeugerorganisationen diese Maßnahmen nicht im Rahmen ihrer operationellen Programme vorsehen. Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt nicht in Bezug auf die finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem vorliegenden Artikel.

5.   Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für in Absatz 1 genannte Maßnahmen in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

6.   Die finanzielle Unterstützung der Union wird bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht berücksichtigt.

7.   Die gemäß dem vorliegenden Artikel getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation.

Artikel 6

Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied von Erzeugerorganisationen sind, für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung

1.   Die finanzielle Unterstützung der Union wird Erzeugern, die nicht Mitglied von Erzeugerorganisationen sind, für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 gewährt.

Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt Folgendes:

(a)

Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden, tatsächlich vor der Reifung geerntet werden und deren normale Ernte noch nicht begonnen hat;

(b)

Maßnahmen des Nichterntens sind nicht durchzuführen, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat;

(c)

die Ernte vor der Reifung und das Nichternten dürfen in keinem Fall für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewendet werden.

2.   Die Beträge der finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung entsprechen 50 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgesetzten Beträge.

3.   Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, richten an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine angemessene Mitteilung entsprechend eingehenden Bestimmungen, die von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erlassen werden.

In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung der Union direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.

4.   Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt, so gelten ihre Mitglieder für die Zwecke des vorliegenden Artikels als Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.

5.   In Bezug auf den vorliegenden Artikel gelten die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß.

Artikel 7

Kontrollen der Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung

1.   Die Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß den Artikeln 3 und 4 unterliegen Kontrollen der ersten Stufe gemäß Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Diese Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und mindestens 10 % der Erzeugerorganisationen, denen die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewährt wird.

Bei den Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 erstrecken sich die Kontrollen der ersten Stufe jedoch auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.

2.   Die Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß den Artikeln 5 und 6 unterliegen den Kontrollen und Bedingungen gemäß Artikel 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 — ausgenommen die Anforderung, dass keine teilweise Ernte erfolgte –, wenn die abweichende Regelung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet. Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 25 % der betreffenden Fläche.

Bei den Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß Artikel 6 erstrecken sich die Kontrollen auf 100 % der betreffenden Fläche.

3.   Die Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß den Artikeln 3 und 4 unterliegen Kontrollen der zweiten Stufe gemäß Artikel 109 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 40 % der Einrichtungen, die den Kontrollen der ersten Stufe unterliegen, und mindestens 5 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.

4.   Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Kontrollmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung bei Tomaten/Paradeisern nur für Sorten gelten, die für den Direktverzehr vorgesehen sind.

Artikel 8

Mitteilungen über geplante Maßnahmen an die Kommission

1.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung

(a)

jeden Montag (bis 12 Uhr Brüsseler Zeit) über die von Montag bis Mittwoch der Vorwoche eingegangenen Mitteilungen gemäß Artikel 78 Absatz 1 und Artikel 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie

(b)

jeden Donnerstag (bis 12 Uhr Brüsseler Zeit) über die von Donnerstag bis Sonntag der Vorwoche eingegangenen Mitteilungen gemäß Artikel 78 Absatz 1 und Artikel 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011.

Diese Mitteilungen betreffen die für die Zwecke des vorliegenden Kapitels durchzuführenden Maßnahmen im Hinblick auf Mengen, Flächen und Höchstausgaben der Union für jedes der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse.

Für diese Mitteilungen verwenden die Mitgliedstaaten das Muster in Anhang II.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission am ersten Montag oder Donnerstag nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung — je nachdem, welcher Tag der spätere ist — unter Verwendung des Musters in Anhang II die in Absatz 1 genannten Angaben zu den Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens oder der Ernte vor der Reifung, die zwischen dem 18. August 2014 und dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurden. Um eine Doppelerfassung zu vermeiden, enthält die erste Mitteilung an die Kommission gemäß Absatz 1 diese Angaben nicht.

3.   Bei ihrer ersten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung der Muster in Anhang III die von ihnen gemäß Artikel 79 Absatz 1 oder Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Unterstützungsbeträge mit.

Artikel 9

Überwachung der Einhaltung der Höchstbeträge

Anhand der gemäß Artikel 8 eingehenden Mitteilungen vergewissert sich die Kommission, dass die finanzielle Unterstützung der Union aufgrund dieser Mitteilungen keinen der in Artikel 2 festgesetzten Beträge überschreitet.

Stellt die Kommission anhand dieser Mitteilungen fest, dass die aufgrund dieser Mitteilungen zu gewährende finanzielle Unterstützung der Union einen oder mehrere der in Artikel 2 festgesetzten Beträge überschreiten wird, unterrichtet sie unverzüglich alle Mitgliedstaaten darüber, dass sie je nach Sachlage weitere Mitteilungen in Bezug auf alle Erzeugnisse oder weitere Mitteilungen in Bezug auf Erzeugnisse, für die der Zuteilungsbetrag überschritten wurde, nicht mehr annimmt.

Ist eine Mitteilung nicht bei der Kommission eingegangen, bevor diese die Mitgliedstaaten über ihre Feststellung gemäß Absatz 2 unterrichtet, wird für die betreffenden Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens oder der Ernte vor der Reifung keine finanzielle Unterstützung der Union gewährt.

Artikel 10

Mitteilungen an Erzeugerorganisationen und Erzeuger

1.   Haben die Erzeugerorganisationen und Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, an die Mitgliedstaaten Mitteilungen gemäß Artikel 78 Absatz 1 und Artikel 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gerichtet, die die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, unterrichten die Mitgliedstaaten die betreffenden Erzeugerorganisationen und Erzeuger nicht früher als zwei Kalendertage nach der Mitteilung an die Kommission darüber, dass die betreffenden Mitteilungen bei der Kommission eingegangen sind und für die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union gemäß Artikel 11 in Bezug auf diese Mitteilungen in Betracht kommen können.

2.   Hat die Kommission die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet, dass sie weitere Mitteilungen in Bezug auf alle Erzeugnisse oder weitere Mitteilungen in Bezug auf die Erzeugnisse, für die der Zuteilungsbetrag überschritten wurde, nicht mehr annimmt, unterrichten die Mitgliedstaaten die Erzeugerorganisationen und Erzeuger entsprechend. Insbesondere unterrichten die Mitgliedstaaten die Erzeugerorganisationen und Erzeuger darüber, dass die Mitteilungen betreffend ihre Maßnahmen von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 nicht mehr angenommen werden und nicht für die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union gemäß Artikel 11 in Bezug auf diese Mitteilungen in Betracht kommen.

Artikel 11

Beantragung und Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union

1.   Die Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 bis zu einem Zeitpunkt, der von dem Mitgliedstaat festgelegt wird. Dieser Zeitpunkt liegt mindestens eine Woche vor dem letzten Zeitpunkt für die Mitteilung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Angaben an die Kommission.

2.   Abweichend von Artikel 72 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 beantragen die Erzeugerorganisationen die Zahlung der gesamten finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 3 und 5 der vorliegenden Verordnung im Wege des Verfahrens des Artikels 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bis zu dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt.

Die in Artikel 72 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzte Obergrenze von 80 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags in Bezug auf ein operationelles Programm gilt nicht.

3.   Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und keinen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation geschlossen haben, wenden sich für die Zwecke der Artikel 4 und 6 bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden für die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union.

4.   Den Anträgen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 sind Belege zur Begründung der Höhe der beantragten finanziellen Unterstützung der Union sowie eine schriftliche Bestätigung beizufügen, der zufolge der Antragsteller eine Doppelfinanzierung aus EU- oder einzelstaatlichen Mitteln oder einen Doppelausgleich im Rahmen einer Versicherungspolice für die Maßnahmen, die gemäß dem vorliegenden Kapitel für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht kommen, weder erhalten hat noch erhalten wird.

Artikel 12

Mitteilung der insgesamt beantragten finanziellen Unterstützung der Union und Zuteilungskoeffizient

1.   Auf der Grundlage der Mitteilungen an die Kommission gemäß Artikel 8 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu den insgesamt aus dem Markt genommenen Mengen, der Gesamtfläche, auf der Maßnahmen des Nichterntens oder der Ernte vor der Reifung durchgeführt wurden, sowie den Gesamtbeträgen der finanziellen Unterstützung der Union für die entsprechenden Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung. Diese Angaben sind der Kommission innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 alle Mitgliedstaaten darüber unterrichtet, dass sie weitere Mitteilungen in Bezug auf alle Erzeugnisse oder weitere Mitteilungen in Bezug auf die Erzeugnisse, für die der Zuteilungsbetrag überschritten wurde, nicht mehr annimmt.

Für diese Mitteilungen verwenden die Mitgliedstaaten das Muster in Anhang II.

2.   Überschreiten die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Beträge einen oder mehrere der in Artikel 2 festgesetzten Beträge, setzt die Kommission einen oder zwei Zuteilungskoeffizienten für die finanzielle Unterstützung der Union fest, mit denen die Gesamtausgaben der Union auf die letztgenannten Beträge begrenzt werden.

Die Kommission setzt die in Unterabsatz 1 genannten Koeffizienten im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen werden.

Die Mitgliedstaaten wenden den bzw. die Zuteilungskoeffizienten einheitlich auf alle Zahlungsanträge gemäß Artikel 9 an.

3.   Überschreiten die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Beträge die in Artikel 2 festgesetzten Beträge nicht, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten darüber, dass kein Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

Artikel 13

Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen keine Zahlungen vor, bevor der bzw. die Zuteilungskoeffizient(en) gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgesetzt ist bzw. sind oder die Kommission sie darüber unterrichtet, dass kein Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird. Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund dieser Zahlungen kommen nur dann für die finanzielle Unterstützung der Union in Betracht, wenn sie vor dem 30. Juni 2015 getätigt werden.

KAPITEL II

ÄNDERUNGEN

Artikel 14

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 913/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a steht die finanzielle Unterstützung der Union wie folgt zur Verfügung:

(a)

Für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 steht die finanzielle Unterstützung der Union für einen Höchstsatz von 10 % des Volumens der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung zur Verfügung;

(b)

abweichend von Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 steht für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung die finanzielle Unterstützung der Union für einen Höchstsatz von 10 % des Volumens der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung an Pfirsichen und Nektarinen zur Verfügung. Mengen, die auf die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte oder jede andere von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genehmigte Weise abgesetzt werden, werden bei diesem Prozentsatz jedoch nicht berücksichtigt.

Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht.“

(b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung 75 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Beihilfehöchstbeträge für andere Bestimmungszwecke.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

(a)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die finanzielle Unterstützung der Union wird Erzeugern von Pfirsichen und Nektarinen, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, nach Maßgabe des vorliegenden Artikels gewährt für:

(a)

Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

(b)

Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung.

Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung den in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Beträgen.

Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung 50 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Beträge.

(2)   Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 steht vorbehaltlich der Einhaltung der niedrigeren der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Obergrenzen Erzeugern von Pfirsichen und Nektarinen, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, für die Lieferung von Erzeugnissen, die anschließend vom Markt genommen werden, zur Verfügung.“

(b)

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat gering ist, können die Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, dass ein Erzeuger, der nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation ist, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine Mitteilung richtet, anstatt den in Absatz 3 genannten Vertrag zu schließen. Für eine solche Mitteilung gilt Artikel 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den Bedingungen gemäß Absatz 3 entsprechen.

In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung der Union direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.“

3.

Artikel 4 wird folgender zweiter Absatz angefügt:

„Bei Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4a erstrecken sich die Kontrollen der ersten Stufe jedoch auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.“

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Kapitel I gilt mit Wirkung vom 18. August 2014.

Kapitel II gilt mit Wirkung vom 11. August 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 913/2014 der Kommission vom 21. August 2014 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Unterstützung für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger (ABl. L 248 vom 22.8.2014, S. 1).


ANHANG I

Höchstbeträge der Unterstützung für Marktrücknahmen für nicht in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgeführte Erzeugnisse gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung

Erzeugnis

Höchstbetrag der Unterstützung (EUR/100 kg)

Kostenlose Verteilung

Andere Bestimmungszwecke

Karotten

12,81

8,54

Kohl

5,81

3,88

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

44,4

30

Romanesco

15,69

10,52

Gurken und Cornichons

24

16

Pilze

43,99

29,33

Pflaumen

34

20,4

Beerenobst

12,76

8,5

Frische Tafeltrauben

39,16

26,11

Kiwifrüchte

29,69

19,79


ANHANG II

Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 8

MITTEILUNG ÜBER MARKTRÜCKNAHMEN — KOSTENLOSE VERTEILUNG

Mitgliedstaat:

Zeitraum:

Datum:


Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Mengen insgesamt

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt

(EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union (EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union (EUR)

Marktrücknahme

Beförderung

Sortieren und Verpacken

INSGESAMT

Marktrücknahme

Beförderung

Sortieren und Verpacken

INSGESAMT

(a)

(b)

(c)

(d)

(e) = (b) + (c) + (d)

(f)

(g)

(h)

(i)

(j) = (g) + (h) + (i)

(k) = (a) + (f)

(l) = (e) + (j)

Äpfel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT (A)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Mengen insgesamt

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt

(EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union (EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union (EUR)

Marktrücknahme

Beförderung

Sortieren und Verpacken

INSGESAMT

Marktrücknahme

Beförderung

Sortieren und Verpacken

INSGESAMT

(a)

(b)

(c)

(d)

(e) = (b) + (c) + (d)

(f)

(g)

(h)

(i)

(j) = (g) + (h) + (i)

(k) = (a) + (f)

(l) = (e) + (j)

Tomaten/Paradeiser

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kohl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pilze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beerenobst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kiwifrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT (B)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT (A + B)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

Für jede Woche ist eine gesonderte Excel-Tabelle auszufüllen (einschließlich Mitteilungen mit der Angabe „entfällt“ für Wochen ohne Maßnahmen, sofern die Mitgliedstaaten zuvor eine Mitteilung übermittelt haben).

MITTEILUNG ÜBER MARKTRÜCKNAHMEN — ANDERE BESTIMMUNGSZWECKE

Mitgliedstaat:

Zeitraum:

Datum:


Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Mengen insgesamt

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt

(EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR)

(a)

(b)

(c)

(d)

(e) = (a) + (c)

(f) = (b) + (d)

Äpfel

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT (A)

 

 

 

 

 

 

 

Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Mengen insgesamt

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt

(EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR)

(a)

(b)

(c)

(d)

(e) = (a) + (c)

(f) = (b) + (d)

Tomaten/Paradeiser

 

 

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

 

 

Kohl

 

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

 

 

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

 

 

 

 

Pilze

 

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

Beerenobst

 

 

 

 

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

Kiwifrüchte

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT (B)

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT (A + B)

 

 

 

 

 

 

*

Für jede Woche ist eine gesonderte Excel-Tabelle auszufüllen (einschließlich Mitteilungen mit der Angabe „entfällt“ für Wochen ohne Maßnahmen, sofern die Mitgliedstaaten zuvor eine Mitteilung übermittelt haben).

MITTEILUNG ÜBER NICHTERNTEN UND ERNTE VOR DER REIFUNG

Mitgliedstaat:

Zeitraum:

Datum:


Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Fläche insgesamt

(ha)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt

(EUR)

Fläche

(ha)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR)

Fläche

(ha)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR)

(a)

(b)

(c)

(d)

(e) = (a) + (c)

(f) = (b) + (d)

Äpfel

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT (A)

 

 

 

 

 

 

 

Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Fläche insgesamt

(ha)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt

(EUR)

Fläche

(ha)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR)

Fläche

(ha)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR)

(a)

(b)

(c)

(d)

(e) = (a) + (c)

(f) = (b) + (d)

Tomaten/Paradeiser

 

 

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

 

 

Kohl

 

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

 

 

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

 

 

 

 

Pilze

 

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

Beerenobst

 

 

 

 

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

Kiwifrüchte

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT (B)

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT (A + B)

 

 

 

 

 

 

*

Für jede Woche ist eine gesonderte Excel-Tabelle auszufüllen (einschließlich Mitteilungen mit der Angabe „entfällt“ für Wochen ohne Maßnahmen, sofern die Mitgliedstaaten zuvor eine Mitteilung übermittelt haben).


ANHANG III

MIT DER ERSTEN MITTEILUNG ZU ÜBERMITTELNDE TABELLEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 3

MARKTRÜCKNAHMEN — ANDERE BESTIMMUNGSZWECKE

Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung

Mitgliedstaat:

Datum:


Erzeugnis

Beitrag der Erzeugerorganisation

(EUR/100 kg)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR/100 kg)

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

Karotten

 

 

Kohl

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

Pilze

 

 

Pflaumen

 

 

Beerenobst

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

Kiwifrüchte

 

 

NICHTERNTEN UND ERNTE VOR DER REIFUNG

Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung

Mitgliedstaat:

Datum:


Erzeugnis

Freiland

Unterglas

Beitrag der Erzeugerorganisation

(EUR/ha)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR/ha)

Beitrag der Erzeugerorganisation

(EUR/ha)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR/ha)

Äpfel

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

Kohl

 

 

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

 

 

Pilze

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

Beerenobst

 

 

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

 

 

Kiwifrüchte