28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/115


VERORDNUNG (EU) Nr. 911/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und -Gasanlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs („die Agentur“) errichtet, deren Ziel die Sicherstellung eines hohen, einheitlichen und wirksamen Niveaus der Sicherheit im Seeverkehr und der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist.

(2)

Nach verschiedenen Unfällen in den Gewässern der Union, insbesondere den Havarien der Öltankschiffe „Erika“ und „Prestige“, wurden der Agentur mit der Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 neue Aufgaben im Bereich der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wurden der Agentur Aufgaben in Bezug auf das Eingreifen bei Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen übertragen und die von der Agentur erbrachten Leistungen auf die Staaten ausgeweitet, die sich um einen Beitritt zur Union bewerben sowie die Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Agentur im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2013 galt.

(5)

Angesichts der potenziell katastrophalen Auswirkungen auf die Umwelt und der sehr hohen wirtschaftlichen Kosten von Verschmutzungsereignissen sowie angesichts der möglichen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen derartiger Ereignisse auf andere Wirtschaftsbereiche wie etwa Fremdenverkehr und Fischerei sollte die Agentur über ausreichende Mittel verfügen, um die ihr übertragenen Aufgaben in Bezug auf das Eingreifen bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und -Gasanlagen erfüllen zu können. Dies ist von Bedeutung, damit weiteren Schäden finanzieller oder anderer Art vorgebeugt wird.

(6)

Zur Durchführung der Aufgaben im Bereich der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe nahm der Verwaltungsrat der Agentur am 22. Oktober 2004 einen Aktionsplan zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei Ölverschmutzung an, in dem die Maßnahmen der Agentur hinsichtlich des Eingreifens bei Ölverschmutzung festgelegt werden und mit dem die Voraussetzung für die optimale Nutzung der der Agentur zur Verfügung stehenden Finanzmittel geschaffen werden soll. Am 12. Juni 2007 nahm der Verwaltungsrat einen Aktionsplan für die Vorsorge gegen und das Eingreifen bei Verschmutzungen durch gefährliche und schädliche Stoffe an. Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 werden beide Aktionspläne durch das Jahresarbeitsprogramm der Agentur jährlich aktualisiert.

(7)

Bestehenden Übereinkünften über unfallbedingte Verschmutzungen, die die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich erleichtern, sowie einschlägigen internationalen Übereinkommen und Übereinkünften zum Schutz europäischer Meeresgebiete vor Verschmutzungsereignissen, denen zufolge die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf unfallbedingte Ölverschmutzungsereignisse treffen müssen, sollte Rechnung getragen werden.

(8)

Das in ihren Aktionsplänen festgelegte Eingreifen der Agentur bei Ölverschmutzung umfasst Maßnahmen in den Bereichen Information, Zusammenarbeit und Koordinierung, auch in Bezug auf Meeresverschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe. Dieses Eingreifen besteht vor allem in der operativen Unterstützung für die betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer, die ein Regionalmeer mit der Union teilen, (im Folgenden „betroffene Staaten“) indem auf Antrag zusätzliche Spezialschiffe zur Bekämpfung von Ölverschmutzung durch Schiffe sowie von Meeresverschmutzung durch Erdöl- und Erdgasanlagen bereitgestellt werden. Die Agentur sollte Gebieten, die als besonders gefährdet eingestuft wurden, besondere Beachtung schenken, ohne dass die Hilfe für andere Gebiete in Notlage dadurch beeinträchtigt wird.

(9)

Die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Verschmutzungsbekämpfung sollten mit bestehenden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit, in denen die gegenseitige Unterstützung bei Meeresverschmutzungsereignissen vorgesehen ist, in Einklang stehen. Die Union ist bereits mehreren regionalen Organisationen beigetreten und bereitet zurzeit weitere Beitritte vor.

(10)

Die Maßnahmen der Agentur sollten mit den Aktivitäten im Rahmen der bilateralen und regionalen Übereinkünfte, bei denen die Union Vertragspartei ist koordiniert werden. Im Fall eines Meeresverschmutzungsereignis sollte die Agentur die betroffenen Staaten unterstützen, unter deren Leitung die Einsätze zur Beseitigung der Verschmutzung durchgeführt werden.

(11)

Die Agentur sollte eine aktive Rolle bei der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Europäischen Satellitenüberwachungsdienstes für Ölverschmutzungen (CleanSeaNet) für die Überwachung, die Früherkennung von Verschmutzungen und die Identifizierung der verantwortlichen Schiffe oder Öl- und Gasanlagen spielen, etwa im Fall von Öleinleitungen durch Schiffe oder von betrieblichen und unfallbedingten Einleitungen von Offshore-Plattformen. Mit diesem Dienst sollten die Verfügbarkeit von Daten und die Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit des Eingreifens bei Meeresverschmutzung verbessert werden.

(12)

Die zusätzliche Unterstützung der Agentur für die betroffenen Staaten sollte über das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz bereitgestellt werden, das mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt wurde.

(13)

Informationen über staatliche und private Verschmutzungsbekämpfungsmechanismen und damit verbundene Eingreifkapazitäten in den einzelnen Regionen der Union sollten von den Mitgliedstaaten über das mit der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates (8) eingerichtete Gemeinsame Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) bereitgestellt werden, sofern das System für diesen Zweck zur Verfügung steht.

(14)

Damit die operative Unterstützung durch die Agentur im Hinblick auf die Ausweitung des Mandats der Agentur für das Eingreifen bei Verschmutzungsereignissen auf Drittländer, die ein Regionalmeer mit der Union teilen, effizienter wird, sollte die Agentur alle möglichen Anstrengungen unternehmen, um die genannten Drittländer dazu zu veranlassen, Informationen untereinander auszutauschen und bei der Führung einer Liste von Verschmutzungsbekämpfungsmechanismen und damit verbundenen Eingreifkapazitäten durch die Agentur zusammenzuarbeiten.

(15)

Um die Wirksamkeit der Maßnahmen der Agentur hinsichtlich des Eingreifens bei Verschmutzungsereignissen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die Agentur über eventuell von ihnen durchgeführten wissenschaftliche Studien zu den Auswirkungen von als Dispersionsmittel verwendeten Chemikalien, die für diese Maßnahmen von Bedeutung sein könnten, in Kenntnis setzen.

(16)

Damit die umfassende Durchführung der Aktionspläne der Agentur sichergestellt ist, sollte die Agentur über ein wirtschaftlich tragbares und kosteneffizientes System für die Finanzierung, vor allem der Durchführung ihrer operativen Unterstützung für betroffene Staaten verfügen.

(17)

Deshalb sollte die Finanzierung der Aufgaben, die der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung übertragen wurden, und anderer damit zusammenhängender Maßnahmen durch eine mehrjährige Mittelbindung abgesichert werden. Der Umfang dieser mehrjährigen Mittelbindung sollte die Ausdehnung des Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs der Agentur hinsichtlich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung und auch die angesichts von Haushaltszwängen erforderliche Steigerung der Effizienz bei der Verwendung der der Agentur zugewiesenen Mittel widerspiegeln. Die Höhe des jährlichen Beitrags der Union sollte vom Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission eine Halbzeitbewertung der Fähigkeit der Agentur durchführt, ihre Aufgaben im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und Öl- und Gasanlagen wirkungsvoll und kostengünstig zu erfüllen.

(18)

Die zur Finanzierung des Eingreifens bei Meeresverschmutzung erforderlichen Beträge sollten entsprechend dem in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (9) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum von 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gebunden werden. Daher sollte die Finanzausstattung für den gleichen Zeitraum vorgesehen werden.

(19)

Die Unterstützung der Agentur für Staaten, die sich um einen Beitritt zur Union bewerben, sowie für Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik sollte aus Mitteln bestehender Programme der Union für diese Staaten und Länder finanziert werden und daher nicht Teil der mehrjährigen Finanzierung der Agentur sein.

(20)

Damit die Mittelzuweisung optimiert wird und möglichen Änderungen der Tätigkeiten im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe Rechnung getragen werden kann, muss dafür gesorgt sein, dass der entsprechende Handlungsbedarf laufend ermittelt wird, um die jährlichen Mittelzuweisungen anpassen zu können.

(21)

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollte die Agentur jeweils in ihrem Jahresbericht über die finanzielle Abwicklung der mehrjährigen Finanzierung berichten.

(22)

Die Kontinuität der Förderung im Rahmen der Maßnahmen der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und Gasanlagen sollte sichergestellt werden, und der Geltungszeitraum dieser Verordnung sollte dem der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 angepasst werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung enthält die Regelung für den Finanzbeitrag der Union zum Haushalt der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“) für die Durchführung der Aufgaben, die der Agentur nach Artikel 1 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe oder Öl- und Gasanlagen übertragen wurden.

(2)   Die Tätigkeiten der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung sollten die Küstenstaaten nicht von ihrer Verantwortung entbinden, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzungen zu schaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Öl“ ist Erdöl in jeder Form einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO);

b)

„gefährliche und schädliche Stoffe“ sind alle Stoffe außer Öl, die bei Einbringung in die Meeresumwelt möglicherweise die menschliche Gesundheit gefährden, die biotischen Ressourcen und die Meeresflora und -fauna schädigen, den Reiz der Landschaft beeinträchtigen oder andere legitime Nutzungen des Meeres stören können, gemäß dem Protokoll der IMO von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe;

c)

„Öl- und Gasanlage“ ist eine fest installierte oder mobile Anlage oder eine Kombination von dauerhaft durch Brücken oder andere Konstruktionen untereinander verbundenen Anlagen, die für Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivitäten oder im Zusammenhang mit ihnen verwendet wird; „Öl- und Gasanlagen“ können auch bewegliche Offshore-Bohreinheiten sein, sofern sie zum Zweck der Bohrung, der Gewinnung oder anderer Aktivitäten in Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten installiert wurden, sowie Infrastrukturen und Einrichtungen, deren Zweck es ist, das auf See geförderte Öl und Gas an Land oder zu den Umschlaganlagen an Land zu transportieren.

Artikel 3

Geltungsbereich

Der Finanzbeitrag der Union nach Artikel 1 wird der Agentur für die Finanzierung von Maßnahmen im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe oder Öl- und Gasanlagen nach dem detaillierten Plan zugewiesen, der gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 festgelegt wird, insbesondere in Bezug auf

a)

die operative Unterstützung und die Bereitstellung zusätzlicher Mittel wie abrufbereite Spezialschiffe, Satellitenbilder und Ausrüstung zur Bekämpfung der Verschmutzung auf Ersuchen der betroffenen Staaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002, bei unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung durch Schiffe oder Öl- und Gasanlagen;

b)

die Zusammenarbeit und Koordination sowie die technische und wissenschaftliche Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei entsprechenden Maßnahmen im Rahmen des EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz, der IMO und der einschlägigen regionalen Organisationen;

c)

Informationen, insbesondere die Erhebung, Analyse und Verbreitung von bewährten Verfahren, Fachkenntnissen, Techniken und Innovationen im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe sowie Öl- und Gasanlagen.

Artikel 4

Finanzmittel der Union

(1)   Innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens erhält die Agentur die Mittelbeträge, die sie benötigt, um ihre Aufgaben im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und Öl- und Gasanlagen wirkungsvoll und kostengünstig zu erfüllen.

(2)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 wird für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 auf 160 500 000 EUR zu derzeitigen Preisen festgesetzt.

(3)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt. Hierbei ist die notwendige Finanzierung der operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Buchstabe a zu gewährleisten.

Artikel 5

Kontrolle bestehender Kapazitäten

(1)   Zur Ermittlung des Bedarfs für die Bereitstellung operativer Unterstützung durch die Agentur und um deren Effizienz zu verbessern, beispielsweise durch zusätzliche Spezialschiffe zur Bekämpfung von Verschmutzung neben den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Kapazitäten, führt die Agentur eine Liste der staatlichen und, sofern vorhanden, privaten Verschmutzungsbekämpfungsmechanismen und damit verbundenen Eingreifkapazitäten in den einzelnen Regionen der Union.

(2)   Die Agentur führt diese Liste auf der Grundlage der Informationen, die die Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen. Bei der Führung dieser Liste bemüht sich die Agentur, Angaben zu privaten Verschmutzungsbekämpfungsmechanismen und damit verbundenen Eingreifkapazitäten von Drittländern, die ein Regionalmeer mit der Union teilen, zu erhalten.

(3)   Der Verwaltungsrat der Agentur trägt dieser Liste und weiteren für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 genannten Ziele im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung relevanten Informationen, wie die in Risikobewertungen und wissenschaftlichen Studien zu den Auswirkungen von als Dispersionsmittel verwendeten Chemikalien enthaltenen Angaben, Rechnung, bevor er über die Aktivitäten der Agentur hinsichtlich des Eingreifens bei Ölverschmutzung im Rahmen der Jahresarbeitsprogramme der Agentur entscheidet. In diesem Zusammenhang wird die Agentur Gebiete, die als besonders gefährdet eingestuft wurden, besonders beachten, ohne dass die Hilfe für andere Gebiete in Notlage dadurch beeinträchtigt wird.

Artikel 6

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission und die Agentur sorgen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, und zwar mit Hilfe wirksamer Kontrollen und Überprüfungen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — der Einziehung aller unrechtmäßig gezahlten Beträge sowie durch die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (10), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (11) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12).

(2)   Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen der Union bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Unionsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Union oder von ihr verwaltete Haushalte bewirkt oder bewirken würde.

(3)   Die Kommission und die Agentur stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass bei der Finanzierung der Maßnahmen der Union im Rahmen dieser Verordnung ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird.

Artikel 7

Halbzeitbewertung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von der Agentur vorgelegten Informationen bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht, der unbeschadet der Rolle des Verwaltungsrats der Agentur erstellt wird, sind die Ergebnisse der Verwendung des Unionsbeitrags gemäß Artikel 4 in Form von Mittelbindungen und Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 zu belegen.

(2)   In diesem Bericht legt die Kommission eine Bewertung der Fähigkeit der Agentur vor, ihre Aufgaben wirkungsvoll und kostengünstig zu erfüllen. Für den Zeitraum 2018–2020 schlägt die Kommission auf der Grundlage der Bewertung und unter Berücksichtigung der durch die Agentur zu erfüllenden Aufgaben gegebenenfalls eine angemessene Anpassung bis zu höchstens 8 % der der Agentur für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 zugewiesenen Mittelausstattung für mehrere Jahre vor. Die mögliche Anpassung muss innerhalb der durch den mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Höchstbeträge bleiben und gilt unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens und der kommenden Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens.

(3)   Dieser Bericht enthält Angaben zu den sozialen und wirtschaftlichen, umweltbezogenen und finanziellen Folgen der Vorsorge der Agentur für das Eingreifen bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und Gasanlagen, sofern diese Angaben verfügbar sind.

(4)   Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission zudem gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vorschlagen, um insbesondere dem wissenschaftlichen Fortschritt im Bereich der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und Gasanlagen, wie etwa der Verschmutzung durch Öl oder gefährliche und schädliche Stoffe, und einschlägiger Änderungen der Instrumente, durch die regionale Organisationen eingerichtet wurden, deren Aufgaben unter die Maßnahmen der Agentur hinsichtlich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung fallen und denen die Union beigetreten ist, Rechnung zu tragen.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 108.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 30).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1).

(7)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(8)  Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(10)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).