28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 909/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zentralverwahrer tragen zusammen mit zentralen Gegenparteien in hohem Maße zur Aufrechterhaltung von Nachhandels-Infrastrukturen bei, die die Finanzmärkte sichern und die Marktteilnehmer darauf vertrauen lassen, dass Wertpapiergeschäfte — auch in Zeiten extremer Belastungen — ordnungsgemäß und pünktlich durchgeführt werden.

(2)

Da sich die von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme an einer entscheidenden Stelle des Abwicklungsprozesses befinden, sind sie systemrelevant für das Funktionieren der Wertpapiermärkte. Sie spielen eine wichtige Rolle in den Wertpapierhaltesystemen, über die ihre Teilnehmer die Wertpapierbestände der Anleger melden, und fungieren somit auch als ein wesentliches Instrument zur Kontrolle der Integrität einer Emission, denn sie verhindern eine unzulässige Schaffung von Wertpapieren oder Verringerung begebener Wertpapiere und spielen somit eine wichtige Rolle für die Wahrung des Anlegervertrauens. Darüber hinaus sind die von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme eng in die Beschaffung von Sicherheiten für geldpolitische Operationen und in die Beschaffung von Sicherheiten zwischen Kreditinstituten eingebunden; sie sind daher wichtige Akteure in den Besicherungsprozessen.

(3)

Obwohl sich durch die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Beeinträchtigung eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems infolge eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer des betreffenden Systems verringert hat, ist es dennoch notwendig, sich mit weiteren Risiken dieser Systeme sowie mit dem Risiko der Insolvenz oder der Beeinträchtigung des Funktionierens der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreibenden Zentralverwahrer zu befassen. Eine Reihe von Zentralverwahrern unterliegt Kredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus der Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Wertpapierlieferung und -abrechnung (Abwicklung) ergeben.

(4)

Die wachsende Zahl grenzüberschreitender Abwicklungen infolge der Entwicklung von Verbindungsvereinbarungen zwischen Zentralverwahrern wirft angesichts fehlender gemeinsamer Aufsichtsregeln die Frage auf, wie belastbar Zentralverwahrer sind, wenn sie die bei Zentralverwahrern aus anderen Mitgliedstaaten auftretenden Risiken importieren. Darüber hinaus haben sich vom Markt ausgehende Veränderungen hin zu einem stärker integrierten Markt für Zentralverwahrer-Dienstleistungen trotz der Zunahme grenzüberschreitender Abwicklungen als sehr langsam erwiesen. In einem offenen Binnenmarkt für Wertpapierabwicklungen sollte es jedem Anleger möglich sein, in alle Wertpapiere der Union genauso einfach und auf demselben Weg wie in inländische Wertpapiere zu investieren. Gleichwohl sind die Abwicklungsmärkte in der Union nach wie vor entlang nationaler Grenzen zersplittert und die grenzüberschreitende Abwicklung ist nach wie vor kostspieliger, was auf unterschiedliche nationale Regeln für die Lieferung und Abrechnung, die Tätigkeiten der Zentralverwahrer und den begrenzten Wettbewerb zwischen diesen zurückzuführen ist. Diese Fragmentierung ist hinderlich und bringt zusätzliche Risiken und Kosten für die grenzüberschreitende Abwicklung mit sich. Angesichts der Systemrelevanz von Zentralverwahrern sollte der Wettbewerb zwischen ihnen gefördert werden, damit die Marktteilnehmer zwischen Anbietern wählen können und die Abhängigkeit von einem einzelnen Infrastruktur-Anbieter verringert wird. Da es weder identische Verpflichtungen für Marktteilnehmer noch gemeinsame Aufsichtsstandards für Zentralverwahrer gibt, werden sich auf nationaler Ebene wahrscheinlich getroffene, divergierende Maßnahmen unmittelbar negativ auf die Sicherheit, die Effizienz und den Wettbewerb an den Abwicklungsmärkten in der Europäischen Union auswirken. Diese bedeutenden Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts müssen abgebaut und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden; solche Hindernisse und Verzerrungen dürfen künftig nicht mehr auftreten. Die Schaffung eines integrierten Markts für Wertpapierlieferungen und -abrechnungen, an dem nicht zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Wertpapiergeschäften unterschieden wird, ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich. Folglich ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung.

(5)

Es ist erforderlich, in einer Verordnung Marktteilnehmern eine Reihe einheitlicher Verpflichtungen im Hinblick auf bestimmte Aspekte des Abwicklungszyklus und der Abwicklungsdisziplin vorzuschreiben und einen Katalog gemeinsamer Anforderungen an Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreibende Zentralverwahrer zu erstellen. Die unmittelbar geltenden Vorschriften einer Verordnung sollten gewährleisten, dass alle Marktteilnehmer und Zentralverwahrer denselben unmittelbar anwendbaren Verpflichtungen, Standards und Regeln unterliegen. Eine Verordnung dürfte die Sicherheit und Effizienz der Abwicklung in der Union erhöhen, indem sie verhindert, dass es infolge der Umsetzung einer Richtlinie zu abweichenden nationalen Regeln kommt. Eine Verordnung sollte die aus unterschiedlichen nationalen Vorschriften resultierende aufsichtsrechtliche Komplexität für Marktteilnehmer und Zentralverwahrer verringern und es Zentralverwahrern ermöglichen, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend zu erbringen, ohne unterschiedliche Kataloge nationaler Anforderungen erfüllen zu müssen, zum Beispiel Vorschriften über Zulassung, Beaufsichtigung, Organisation oder Risiken von Zentralverwahrern. Eine identische Anforderungen an Zentralverwahrer vorschreibende Verordnung könnte auch zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen.

(6)

Am 20. Oktober 2010 hat der Rat für Finanzstabilität eine Stärkung der zentralen Marktinfrastrukturen gefordert und sich für die Überarbeitung und den Ausbau der bestehenden Standards ausgesprochen. Der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (CPSS) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) haben im April 2012 weltweite Standards für Finanzmarktinfrastrukturen beschlossen. Diese Standards haben die BIZ-Empfehlungen aus dem Jahr 2001 ersetzt, die auf europäischer Ebene 2009 durch unverbindliche Leitlinien des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden angepasst wurden. Unter Berücksichtigung des globalen Charakters der Finanzmärkte und der Systemrelevanz der Zentralverwahrer ist die internationale Konvergenz der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, denen diese unterliegen, sicher zu stellen. Diese Verordnung sollte sich an den von CPSS-IOSCO entwickelten bestehenden Finanzmarktinfrastrukturen orientieren. Die Kommission und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“) sollten in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB bei der Ausarbeitung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards oder bei Vorschlägen zur Überarbeitung dieser Standards sowie der Leitlinien und Empfehlungen nach dieser Verordnung die Kohärenz mit den bestehenden Standards und deren Weiterentwicklung gewährleisten.

(7)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2008 die Notwendigkeit betont, die Sicherheit und Solidität der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme zu stärken und rechtliche Hindernisse im Zusammenhang mit Nachhandelsgeschäften in der Europäischen Union abzubauen.

(8)

Zu den grundlegenden Aufgaben des ESZB gehört es, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. In dieser Hinsicht üben die Mitglieder des ESZB die Überwachung aus, indem sie für effiziente und solide Clearing- und Zahlungssysteme sorgen. Die Mitglieder des ESZB fungieren häufig als Verrechnungsstelle für die Geldseite von Wertpapiergeschäften. Außerdem sind sie bedeutende Kunden von Zentralverwahrern, die häufig die Besicherung geldpolitischer Operationen verwalten. Eine enge Einbindung der Mitglieder des ESZB durch Anhörungen bei der Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern, der Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern und der Genehmigung bestimmter Zentralverwahrer-Verbindungen sollte vorgesehen sein. Um zu vermeiden, dass parallele Regelwerke eingeführt werden, sollten sie außerdem durch Anhörungen bei der Festlegung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie bei der Festlegung von Leitlinien und Empfehlungen eng eingebunden werden; die Hauptverantwortung für die Festlegung solcher technischer Standards, Leitlinien und Empfehlungen sollte jedoch, wie in dieser Verordnung vorgesehen, weiterhin bei der Kommission und der ESMA liegen. Diese Verordnung sollte die Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken für die Gewährleistung effizienter und solider Clearing- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Union und im Verhältnis zu anderen Ländern nicht berühren. Sie sollte dem Zugang der Mitglieder des ESZB zu den Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben, einschließlich der Überwachung von Zentralverwahrern und anderen Finanzmarktinfrastrukturen, zweckdienlich sind, nicht entgegenstehen.

(9)

Die Mitglieder des ESZB, etwaige andere Stellen, die in bestimmten Mitgliedstaaten ähnliche Funktionen ausüben, oder andere öffentliche Stellen, die für die öffentliche Schuldenverwaltung in der Europäischen Union zuständig oder daran beteiligt sind, können selbst eine Reihe von Dienstleistungen erbringen, wie den Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, die sie als Zentralverwahrer qualifizieren würden. Diese Stellen sollten — wenn sie als Zentralverwahrer fungieren, ohne dazu eine getrennte Einheit zu schaffen — von den Anforderungen für die Zulassung und die Beaufsichtigung, bestimmten organisatorischen Anforderungen sowie den Anforderungen an Kapital- und Anlagepolitik ausgenommen werden, aber weiterhin den restlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Zentralverwahrer unterliegen. Wenn solche Stellen eines Mitgliedstaats als Zentralverwahrer fungieren, sollten sie ihre Dienstleistungen nicht in einem anderen Mitgliedstaat erbringen. Da die Mitglieder des ESZB als Verrechnungsstellen zum Zwecke der Abwicklung fungieren, sollten sie auch von den in Titel IV dieser Verordnung festgelegten Anforderungen ausgenommen werden.

(10)

Diese Verordnung sollte für die Abwicklung von Geschäften mit allen Finanzinstrumenten und Tätigkeiten von Zentralverwahrern gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist. Ferner sollte sie andere Rechtsakte der Europäischen Union über spezifische Finanzinstrumente wie die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie nach dieser Richtlinie verabschiedete Maßnahmen nicht berühren.

(11)

Die Einbuchung von Wertpapieren im Effektengiro ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz und zur Gewährleistung der Integrität einer Wertpapieremission, insbesondere vor dem Hintergrund immer komplexerer Verwahr- und Übertragungsmethoden. Aus Sicherheitsgründen ist in dieser Verordnung die Einbuchung im Effektengiro für sämtliche übertragbare Wertpapiere vorgesehen, die zum Handel an durch die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und durch die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geregelten Handelsplätzen zugelassen sind oder dort gehandelt werden. In dieser Verordnung sollte keine besondere Methode für die erstmalige Einbuchung im Effektengiro vorgeschrieben werden; diese sollte in Form der Immobilisierung oder in Form der sofortigen Dematerialisierung erfolgen können. In dieser Verordnung sollte die Art des Instituts, das Wertpapiere nach der Emission im Effektengiro einbuchen muss, nicht vorgeschrieben werden, sondern es sollte verschiedenen Akteuren einschließlich Registrierstellen gestattet sein, diese Funktion auszuüben. Sobald jedoch Geschäfte mit solchen Wertpapieren an Handelsplätzen ausgeführt werden, die durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelt werden oder im Rahmen der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) als Sicherheiten gestellt werden, sollten diese Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer im Effektengiro eingebucht werden, damit unter anderem gewährleistet ist, dass sie alle in einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem abgewickelt werden können. Eine Immobilisierung oder Dematerialisierung sollte keinen Verlust von Rechten der Wertpapierinhaber zur Folge haben und auf eine Weise durchgeführt werden, die gewährleistet, dass Wertpapierinhaber ihre Rechte nachprüfen können.

(12)

Um die Sicherheit der Abwicklung zu gewährleisten, sollte jeder Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, der Finanzinstrumente erwirbt oder veräußert, insbesondere übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und Emissionszertifikate, seine Verbindlichkeit am vorgesehenen Abwicklungstag erfüllen.

(13)

Längere Abwicklungsperioden bei Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren führen zu Unsicherheit und erhöhen das Risiko für Teilnehmer an Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen. Von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Abwicklungsperioden behindern den Abgleich und stellen Fehlerquellen für Emittenten, Anleger und Mittler dar. Daher ist es erforderlich, einen gemeinsamen Abwicklungszeitraum vorzuschreiben, was die Bezeichnung des vorgesehenen Abwicklungstags und die Durchführung von Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin erleichtern würde. Der vorgesehene Abwicklungstag von Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren, die an durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Handelsplätzen ausgeführt werden, sollte spätestens der zweite Geschäftstag nach dem betreffenden Handel sein. Im Fall komplexer Transaktionen, die aus verschiedenen Geschäften bestehen, wie Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen, sollte diese Anforderung für das erste Geschäft gelten, bei dem eine Übertragung von Wertpapieren stattfindet. Angesichts ihres nichtstandardisierten Charakters sollte diese Anforderung weder für Geschäfte gelten, die von den betreffenden Parteien privat geschlossen, aber an den durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Handelsplätzen ausgeführt werden, noch für Geschäfte, die bilateral ausgeführt, aber einem durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Handelsplatz gemeldet werden. Des Weiteren sollte diese Anforderung nicht für das erste Geschäft gelten, wenn die betreffenden übertragbaren Wertpapiere erstmals in den Effektengiro eingebucht werden.

(14)

Zentralverwahrer und andere Marktinfrastrukturen sollten Maßnahmen zur Vermeidung gescheiterter Abwicklungen und zum Vorgehen dagegen ergreifen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass solche Regeln in der Europäischen Union einheitlich und unmittelbar angewandt werden. Insbesondere sollten Zentralverwahrer und andere Marktinfrastrukturen verpflichtet werden, Verfahren einzurichten, die es ihnen ermöglichen, einen Teilnehmer, der systematisch gescheiterte Abwicklungen verursacht, zu suspendieren und seine Identität bekanntzugeben, sofern dieser Teilnehmer Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, bevor eine solche Entscheidung ergeht.

(15)

Zu den effizientesten Arten des Vorgehens gegen gescheiterte Abwicklungen gehört es, vorzuschreiben, dass die ursprüngliche Vereinbarung zwangsweise gegen ausfallende Teilnehmer durchgesetzt wird. In dieser Verordnung sollten einheitliche Regeln für Sanktionen und für bestimmte Aspekte des Eindeckungsgeschäfts, wie Zeitpunkt und Preisfestsetzung, für alle übertragbaren Wertpapiere, Geldinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und Emissionszertifikate festgelegt werden. Diese Regeln sollten an die Besonderheiten unterschiedlicher Wertpapiermärkte, bestimmter Handelsplätze, wie KMU-Wachstumsmärkte im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU, und bestimmter komplexer Transaktionen, wie sehr kurzfristige Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen, angepasst werden, um nachteilige Auswirkungen auf die Liquidität und Effizienz der Wertpapiermärkte zu vermeiden. Die Regeln für die Abwicklungsdisziplin sollten so angewandt werden, dass ein Anreiz für die Abwicklung von Geschäften mit allen relevanten Finanzinstrumenten bis zu ihrem vorgesehenen Abwicklungstag geschaffen wird.

(16)

Die Verfahren und Sanktionen im Zusammenhang mit gescheiterten Abwicklungen sollten dem Umfang und der Schwere eines solchen Scheiterns angemessen und gleichzeitig so gestaffelt sein, dass die Liquidität der jeweiligen Finanzinstrumente erhalten und geschützt wird. Insbesondere spielen Marktpflege-Tätigkeiten eine entscheidende Rolle dabei, die Märkte in der Europäischen Union mit Liquidität zu versorgen, vor allem in Bezug auf weniger liquide Wertpapiere. Die Maßnahmen zur Vermeidung gescheiterter Abwicklungen und des Vorgehens dagegen sollten in einem ausgewogenen Verhältnis zur Notwendigkeit stehen, die Liquidität für diese Wertpapiere zu erhalten und zu schützen. Ausfallenden Teilnehmern auferlegte Geldbußen sollten soweit möglich den nicht ausfallenden Kunden als Entschädigung gutgeschrieben werden und in keinem Fall zu einer Einnahmequelle für den betreffenden Zentralverwahrer werden. Zentralverwahrer sollten die Marktinfrastrukturen, für die sie Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringen, zur Umsetzung der Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin nach der vorliegenden Verordnung anhören.

(17)

In den meisten Fällen sollte ein Eindeckungsverfahren eingeleitet werden, wenn die Finanzinstrumente nicht innerhalb von vier Tagen nach dem vorgesehenen Abwicklungstag geliefert werden. Im Falle von illiquiden Finanzinstrumenten ist es jedoch angemessen, die Zeitspanne vor Einleitung eines Eindeckungsverfahren auf bis zu maximal sieben Geschäftstage zu verlängern. Die Grundlage für die Feststellung, wann Finanzinstrumente als illiquide betrachtet werden, sollte durch technische Regulierungsstandards unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durchgeführten Bewertungen geschaffen werden. Wird eine solche Feststellung getroffen, so sollte die Frist für die Einleitung des Eindeckungsverfahren auf bis zu sieben Geschäftstage verlängert werden.

(18)

Es ist angemessen, KMU-Wachstumsmärkten die Flexibilität zu gewähren, das Eindeckungsverfahren bis zu 15 Tage nach Abschluss des Geschäfts nicht anzuwenden, um der Liquidität solcher Märkte Rechnung zu tragen und insbesondere Marktpflegern zu ermöglichen, an diesen weniger liquiden Märkten tätig zu werden. Die spezifischen Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin für KMU-Wachstumsmärkte sollten nur für Geschäfte gelten, die an solchen Märkten ausgeführt werden. Wie schon in der der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 7. Dezember 2011 festgestellt wurde, sollte der Zugang zu den Kapitalmärkten als eine Alternative zur Vergabe von Bankkrediten an KMU entwickelt werden, weswegen es angemessen ist, Regeln zu konzipieren, die den Bedürfnissen dieser KMU-Wachstumsmärkte besser gerecht werden.

(19)

Einem Zentralverwahrer sollte es erlaubt sein, die Ausführung der Eindeckung in Bezug auf Mehrfach-Abwicklungsanweisungen, die sich auf dieselben Finanzinstrumente und dasselbe Ablaufdatum des Verlängerungszeitraums beziehen, zu überwachen, um die Zahl der Eindeckungen, soweit wie mit den Anforderungen dieser Verordnung vereinbar, zu verringern.

(20)

Da der Hauptzweck dieser Verordnung in der Einführung einer Reihe den Marktteilnehmern direkt auferlegter rechtlicher Verpflichtungen besteht, zu denen unter anderem die Verbuchung aller übertragbaren Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer im Effektengiro, sobald diese Wertpapiere an durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Handelsplätzen gehandelt oder im Rahmen der Richtlinie 2002/47/EG als Sicherheit gestellt werden, und die Ablösung der Verbindlichkeiten der Marktteilnehmer spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handel gehören, und da Zentralverwahrer für den Betrieb von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und die Anwendung von Maßnahmen zur fristgerechten Abwicklung in der Union zuständig sind, ist unbedingt zu gewährleisten, dass alle Zentralverwahrer sicher und solide sind und jederzeit die durch diese Verordnung festgelegten strengen Organisationsvorschriften, Wohlverhaltensregeln und aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen, wozu auch das Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen zur Verminderung von Betrug und Fahrlässigkeit gehört. Einheitliche und unmittelbar geltende Regeln für die Zulassung und fortlaufende Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind daher eine wesentliche logische Folge der den Marktteilnehmern durch diese Verordnung auferlegten rechtlichen Verpflichtungen und stehen mit diesen im Zusammenhang. Deshalb ist es erforderlich, die Regeln für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern in denselben Rechtsakt wie die den Marktteilnehmern auferlegten rechtlichen Verpflichtungen aufzunehmen.

(21)

Unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass Zentralverwahrer gemeinsamen Anforderungen unterliegen sollten und dass bestehende Behinderungen der grenzüberschreitenden Abwicklung abgebaut werden sollten, sollte es jedem zugelassenen Zentralverwahrer freistehen, Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Europäischen Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, zu erbringen. Um bei der Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen durch einen in einem Aufnahmemitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sollten diese Zentralverwahrer einem bestimmten in dieser Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, wenn sie beabsichtigen, bestimmte in dieser Verordnung genannte Kerndienstleistungen eines Zentralverwahrers zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu gründen.

(22)

Innerhalb eines unionsweiten Abwicklungsmarkts ohne Grenzen müssen die Zuständigkeiten der verschiedenen an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Behörden besonders benennen, und diese sollten mit den für die Ausübung ihrer Funktionen nötigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet werden. Ein Zentralverwahrer sollte von der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt werden; diese Behörde sollte in der Lage und ermächtigt sein, die täglichen Betriebsabläufe der Zentralverwahrer zu untersuchen, regelmäßige Überprüfungen durchzuführen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die betroffene zuständige Behörde sollte jedoch so früh wie möglich andere betreffende Behörden anhören und mit ihnen zusammenarbeiten; zu diesen maßgeblichen Behörden gehören die für die Überwachung von jedem von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem zuständigen Stellen, die Zentralbanken, die die wichtigsten Abwicklungswährungen ausgeben, und gegebenenfalls die jeweiligen Zentralbanken, die für die einzelnen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme als Verrechnungsstelle fungieren sowie gegebenenfalls die zuständigen Behörden anderer verbundener Unternehmen. Diese Zusammenarbeit umfasst auch den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Behörden und die sofortige Unterrichtung dieser Behörden in Krisensituationen, die die Liquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, in dem der Zentralverwahrer oder einer seiner Teilnehmer seinen Sitz hat.

(23)

Erbringt ein Zentralverwahrer seine Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in der Lage sein, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sämtliche für sie relevanten Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Zentralverwahrers anzufordern. Um eine wirksame Koordinierung der Beaufsichtigung zu ermöglichen, könnten diese Informationen sich insbesondere auf die Dienstleistungen, die für Zentralverwahrer-Nutzer mit Sitz im Aufnahmemitgliedstaat erbracht werden, oder die Instrumente oder Währungen, in denen er arbeitet, beziehen und können Informationen über nachteilige Entwicklungen sowie über die Ergebnisse der Risikobewertungen und Abhilfemaßnahmen enthalten,. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte außerdem Zugang zu allen Informationen haben, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig übermittelt.

(24)

Erbringt ein Zentralverwahrer seine Dienstleistungen, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er seinen Sitz hat, so ist die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats im Wesentlichen für dessen Beaufsichtigung zuständig. Hat die Tätigkeit eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den dortigen Anlegerschutz erlangt, so sollten die zuständigen Behörden und die maßgeblichen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats Kooperationsvereinbarungen zur Beaufsichtigung der Tätigkeit des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat treffen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte außerdem beschließen können, dass diese Kooperationsvereinbarungen eine multilaterale Zusammenarbeit, auch im Rahmen von Kollegien, zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen und betreffenden Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats vorsehen. Solche Kooperationsvereinbarungen sollten jedoch nicht als Aufsichtskollegien im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 betrachtet werden. Kein Mitgliedstaat und keine Gruppe von Mitgliedstaaten sollte direkt oder indirekt als Ort für Zentralverwahrer- oder Abwicklungsdienstleistungen benachteiligt werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung sollte keine Behörde weder direkt noch indirekt ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats benachteiligen. Vorbehaltlich dieser Verordnung sollte ein Zentralverwahrer eines Mitgliedstaats nicht dabei eingeschränkt oder daran gehindert werden, Finanzinstrumente in der Währung eines anderen Mitgliedstaats oder in der Währung eines Drittlands zu liefern und abzurechnen.

(25)

Diese Verordnung sollte dem nicht entgegenstehen, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht einen spezifischen Rechtsrahmen für die laufende Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers und betreffenden Behörden auf nationaler Ebene vorsehen. Dieser nationale Rechtsrahmen sollte im Einklang mit den Leitlinien in Bezug auf die Aufsichtspraxis und Zusammenarbeit zwischen den Behörden stehen, die die ESMA im Rahmen dieser Verordnung herausgeben kann.

(26)

Jede juristische Person, die unter die Definition des Zentralverwahrers fällt, muss vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen werden. Unter Berücksichtigung verschiedener Geschäftsmodelle sollte ein Zentralverwahrer unter Bezugnahme auf bestimmte Kerndienstleistungen definiert werden; dies sind die Abwicklungsdienstleistung — die den Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems voraussetzt —, die notarielle Dienstleistung und die zentrale Führung von Depotkonten. Ein Zentralverwahrer sollte zumindest ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreiben und eine weitere Kerndienstleistung erbringen. Diese Kombination von Dienstleistungen ist für Zentralverwahrer wichtig, damit sie ihrer Rolle in der Wertpapierlieferung und -abrechnung und bei der Gewährleistung der Integrität einer Wertpapieremission gerecht werden können. Stellen, die keine Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreiben, wie Registrierstellen, Übertragungsstellen, Behörden, mit der Führung eines gemäß der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Registriersystems betraute Stellen oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) unterliegende zentrale Gegenparteien fallen nicht unter die Definition des Zentralverwahrers.

(27)

Zentralverwahrer sollten über Sanierungspläne verfügen, um die Fortführung ihrer kritischen Tätigkeiten zu gewährleisten. Unbeschadet der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass für jeden Zentralverwahrer ein angemessener Abwicklungsplan im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht erstellt und befolgt wird.

(28)

Damit zuverlässige Daten über das Ausmaß der Wertpapierabwicklungen außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems vorliegen und sichergestellt werden kann, dass die entstehenden Risiken überwacht und bewältigt werden können, sollten alle Institute, die Wertpapiergeschäfte außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abwickeln und keine Zentralverwahrer sind, ihre Abwicklungstätigkeiten den betreffenden zuständigen Behörden melden. Die zuständigen Behörden, bei denen diese Informationen eingehen, sollten diese anschließend der ESMA übermitteln und ihr jedes Risiko melden, das sich aus einer solchen Abwicklungstätigkeit ergeben könnte. Außerdem sollte die ESMA derartige Abwicklungstätigkeiten überwachen und den sich potenziell daraus ergebenden Risiken Rechnung tragen.

(29)

Damit die Zentralverwahrer keine Risiken bei anderen Tätigkeiten eingehen als solchen, die der Zulassungspflicht gemäß dieser Verordnung unterliegen, sollten die Tätigkeiten der zugelassenen Zentralverwahrer auf die von ihrer Zulassung abgedeckten oder nach dieser Verordnung angezeigten Dienstleistungen beschränkt sein; sie sollten keine Beteiligung in dem Sinne halten, wie sie in dieser Verordnung durch Bezugnahme auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) definiert ist, und auch nicht direkt oder indirekt 20 % oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals anderer Institute halten als solcher, die ähnliche Dienstleistungen erbringen, es sei denn, eine solche Beteiligung wurde von den zuständigen Behörden der Zentralverwahrer auf der Grundlage gebilligt, dass das Risikoprofil der Zentralverwahrer dadurch nicht wesentlich erhöht wird.

(30)

Damit das sichere Funktionieren der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme gewährleistet ist, sollten sie nur von den Zentralverwahrern oder von als Zentralverwahrer fungierenden Zentralbanken, die dieser Verordnung unterliegen, betrieben werden.

(31)

Unbeschadet der besonderen Anforderungen des Steuerrechts der Mitgliedstaaten sollte es Zentralverwahrern gestattet sein, Nebendienstleistungen zu erbringen, die zu größerer Sicherheit, Effizienz und Transparenz der Wertpapiermärkte beitragen und keine unangemessenen Risiken für ihre Kerndienstleistungen mit sich bringen. Eine nichterschöpfende Auflistung dieser Dienstleistungen ist in dieser Verordnung aufgeführt, um es Zentralverwahrern zu ermöglichen, auf künftige Marktentwicklungen zu reagieren. Betrifft die Erbringung dieser Nebendienstleistungen Einbehaltungs- und Meldepflichten an die Steuerbehörden, so erfolgt diese weiterhin im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 114 Absatz 2 AEUV gilt die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen nach Artikel 114 Absatz 1 nicht für Bestimmungen über die Steuern. In seinem Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-338/01, Kommission/Rat (13), hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der Ausdruck „Bestimmungen über die Steuern“ dahin auszulegen ist, dass er „nicht nur die Bestimmungen über die Steuerpflichtigen, die steuerbaren Umsätze, die Besteuerungsgrundlage sowie die Sätze der direkten und indirekten Steuern und die Befreiungen von ihnen, sondern auch diejenigen über die Modalitäten der Beitreibung dieser Steuern abdeckt“. In dieser Verordnung sind daher keine Vorkehrungen über die Beitreibung von Steuern enthalten, für die eine gesonderte Rechtsgrundlage herangezogen werden müsste.

(32)

Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, eine Kerndienstleistung an einen Dritten auszulagern oder eine neue Kerndienstleistung oder eine in dieser Verordnung nicht genannte Nebendienstleistung zu erbringen, ein weiteres Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem zu betreiben, eine andere Verrechnungsstelle zu nutzen oder Zentralverwahrer-Verbindungen einzurichten, die mit wesentlichen Risiken verbunden sind, sollte eine Genehmigung beantragen, und zwar gemäß demselben Verfahren wie für die ursprüngliche Zulassung, jedoch mit der Ausnahme, dass die zuständige Behörde dem beantragenden Zentralverwahrer binnen drei Monaten mitteilt, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert wird. Für Zentralverwahrer-Verbindungen, die mit keinen wesentlichen Risiken verbunden sind, oder interoperable Verbindungen der Zentralverwahrer, die ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen interoperablen Verbindungen an öffentliche Stellen, wie Mitglieder des ESZB, auslagern, sollte keine vorherige Genehmigung erforderlich sein, doch sollten sie den zuständigen Behörden der jeweiligen Zentralverwahrer angezeigt werden.

(33)

Ein Zentralverwahrer sollte seine Dienstleistungen auf ausdrücklich in dieser Verordnung genannte nichtbankartige Nebendienstleistungen ausweiten dürfen, die sein Risikoprofil nicht erhöhen, nachdem er dies der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats angezeigt hat.

(34)

Ein in einem Drittland niedergelassener Zentralverwahrer sollte seine Dienstleistungen in der Union anbieten können und hierzu auch eine Zweigniederlassung gründen dürfen. Um bei der Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen durch Drittland-Zentralverwahrer ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sollte für diese Zentralverwahrer die Anerkennung durch die ESMA erforderlich sein, wenn sie beabsichtigen, bestimmte in dieser Verordnung genannte Dienstleistungen zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in der Union zu gründen. Liegt eine solche Anerkennung nicht vor, sollten Zentralverwahrer aus Drittländern unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde keine Einwände erhebt, Verbindungen mit in der Union niedergelassenen Zentralverwahrern einrichten können. Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte ist die ESMA am besten geeignet, Drittland-Zentralverwahrer anzuerkennen. Die ESMA sollte Drittland-Zentralverwahrer nur anerkennen können, wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass diese Zentralverwahrer einem Rechts- und Aufsichtsrahmen unterliegen, der dem in dieser Verordnung vorgesehenen tatsächlich gleichwertig ist, wenn sie in dem Land ihres Sitzes effektiv zugelassen sind, einer Aufsicht und Überwachung unterliegen und zwischen der ESMA, den für die Zentralverwahrer zuständigen Behörden und betreffenden Behörden Kooperationsvereinbarungen geschlossen wurden. Voraussetzung für die Anerkennung durch die ESMA sollte die tatsächlich gleichwertige Anerkennung des aufsichtsrechtlichen Rahmens sein, der für gemäß dieser Verordnung zugelassene Zentralverwahrer mit Sitz in der Union gilt.

(35)

Angesichts der Komplexität und der Systemrelevanz der Zentralverwahrer und deren Dienstleistungen sollte durch transparente Regeln für die Unternehmensführung und -kontrolle sichergestellt werden, dass Geschäftsleitung, Mitglieder des Leitungsorgans, Gesellschafter und Teilnehmer, die die Kontrolle im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU über die Tätigkeit des Zentralverwahrers ausüben können, die Eignung besitzen, eine solide und umsichtige Geschäftsführung des Zentralverwahrers zu gewährleisten.

(36)

In den Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Unternehmensführungsstrukturen üblich. Dabei wird meistens eine monistische oder eine dualistische Unternehmensverfassung verwendet. Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie sollen sämtliche vorhandenen Strukturen erfasst werden, ohne jedoch einer bestimmten Struktur den Vorzug zu geben. Sie haben lediglich funktionalen Charakter, um Vorschriften für die Erreichung eines bestimmten Zwecks festlegen zu können, ungeachtet des nationalen Gesellschaftsrechts, das für ein Institut in dem jeweiligen Mitgliedstaat gilt. Die Begriffsbestimmungen sollten daher die allgemeine Verteilung der Befugnisse nach dem nationalen Gesellschaftsrecht nicht berühren.

(37)

Durch transparente Regeln für die Unternehmensführung und -kontrolle sollte sichergestellt werden, dass die Interessen der Gesellschafter, der Geschäftsführung und der Mitarbeiter des Zentralverwahrers einerseits und die Interessen seiner Nutzer, in deren Dienst die Zentralverwahrer letztendlich stehen, andererseits berücksichtigt werden. Diese Regeln der Unternehmensführung und -kontrolle sollten unbeschadet des vom Zentralverwahrer übernommenen Eigentümermodells gelten. Für jedes von dem Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem sollte ein Nutzerausschuss gebildet werden, um den Nutzern die Möglichkeit zu geben, das Leitungsorgan des Zentralverwahrers in den sie betreffenden wesentlichen Belangen zu beraten; dieser Ausschuss sollte über die für die Wahrnehmung seiner Aufgabe erforderlichen Instrumente verfügen. In dem Nutzerausschuss sollten die Interessen der verschiedenen Nutzer von Zentralverwahrern, einschließlich der Interessen der Inhaber unterschiedlicher Wertpapierarten vertreten sein.

(38)

Zentralverwahrer sollten ihre Dienste auslagern können, sofern die Risiken, die durch entsprechende Auslagerungsvereinbarungen entstehen können, gesteuert werden. Angesichts der Bedeutung der Aufgaben der Zentralverwahrer sollte diese Verordnung festlegen, dass Zentralverwahrer durch die vertragliche Auslagerung von Tätigkeiten an Dritte nicht ihre Verantwortung übertragen. Die Auslagerung dieser Tätigkeiten sollte strengen Bedingungen unterliegen, die die Verantwortung für ihre Tätigkeiten weiterhin den Zentralverwahrern zuweisen und sicherstellen, dass die Beaufsichtigung der Zentralverwahrer und ihre Überwachung nicht beeinträchtigt werden. Lagert ein Zentralverwahrer seine Tätigkeiten an öffentliche Stellen aus, so sollte dies unter bestimmten Voraussetzungen von diesen Vorschriften befreit sein.

(39)

Diese Verordnung sollte dem nicht entgegenstehen, dass Mitgliedstaaten, die Systeme der direkten Wertpapierverwahrung zulassen, in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass andere Parteien als Zentralverwahrer bestimmte Funktionen wahrnehmen oder wahrnehmen können, die in einigen anderen Arten von Systemen der Wertpapierverwahrung in der Regel von Zentralverwahrern wahrgenommen werden, und festlegen, wie diese Funktionen ausgeführt werden sollten. Insbesondere nehmen in einigen Mitgliedstaaten Kontoverwalter oder Teilnehmer an den von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen Buchungen auf von Zentralverwahrern geführten Depotkonten vor, ohne zwangsläufig selbst Kontoführer zu sein. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Buchungen auf Depotkonten bei Zentralverwahrern sollte die besondere Bedeutung solcher anderen Parteien in dieser Verordnung anerkannt werden. Deshalb sollte es unter besonderen Umständen und im Rahmen strenger gesetzlicher Bestimmungen möglich sein, die Verantwortung für bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Führung von Depotkonten auf oberster Ebene zwischen einem Zentralverwahrer und der jeweiligen anderen Partei zu teilen oder die ausschließliche Verantwortung dieser anderen Partei vorzusehen, sofern diese andere Partei geeigneten Vorschriften und einer geeigneten Beaufsichtigung unterliegt. Es sollte keine Beschränkungen des Ausmaßes geben, in dem die Verantwortung geteilt wird.

(40)

Die Beziehungen zwischen Zentralverwahrern und ihren Nutzern sollten mit Hilfe von Wohlverhaltensregeln transparent gestaltet werden. Insbesondere sollte ein Zentralverwahrer über öffentlich zugängliche, transparente, objektive und nicht diskriminierende Kriterien für die Teilnahme am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügen, denen zufolge der Zugang für Teilnehmer nur aufgrund der damit verbundenen Risiken beschränkt werden dürfte. Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Dienstleistungsverweigerung von Zentralverwahrern gegenüber Teilnehmern vorzugehen. Zentralverwahrer sollten die Preise und Gebühren ihrer Dienstleistungen bekanntgeben. Im Interesse eines ungehinderten und diskriminierungsfreien Zugangs zu Zentralverwahrer-Dienstleistungen und angesichts der sehr starken Marktposition, über die Zentralverwahrer im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats immer noch verfügen, sollten Zentralverwahrer für ihre Kerndienstleistungen nicht von ihrer veröffentlichten Preisgestaltung abweichen dürfen und sollten die mit jeder ihrer Kerndienstleistungen und die mit ihren Nebendienstleistungen verbundenen Kosten und Einnahmen getrennt verbuchen. Diese Teilnahmebestimmungen ergänzen und bekräftigen das Recht der Marktteilnehmer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU, ein Liefer- und -abrechnungssystem in einem anderen Mitgliedstaat zu nutzen.

(41)

Um eine effiziente Verbuchung, Lieferung und Abrechnung sowie Zahlung zu erleichtern, sollten Zentralverwahrer bei der Kommunikation mit Teilnehmern und Marktinfrastrukturen, mit denen sie über Schnittstellen verbunden sind, den einschlägigen internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten Rechnung tragen.

(42)

Angesichts der zentralen Rolle der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme an den Finanzmärkten sollten sich Zentralverwahrer bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach besten Kräften bemühen, die fristgerechte Lieferung und Abrechnung von Wertpapiergeschäften sowie die Integrität der Wertpapieremission zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Wertpapierverwahrung und die Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Integrität von Wertpapieremissionen nicht berühren. Für einen besseren Schutz der Vermögenswerte ihrer Teilnehmer und ihrer Kunden sollten Zentralverwahrer allerdings durch diese Verordnung verpflichtet werden, die Depotkonten der einzelnen Teilnehmer zu trennen und auf Wunsch eine weitergehende Trennung der Konten der Kunden der Teilnehmer anzubieten; diese weitergehende Trennung kann in einigen Fällen möglicherweise nur zu höheren Kosten vorgenommen werden, die von den Kunden der Teilnehmer, die diese weitere Trennung wünschen, zu tragen sind. Zentralverwahrer und ihre Teilnehmer sollten verpflichtet werden, sowohl eine Omnibus-Kunden-Kontentrennung als auch eine Einzelkunden-Kontentrennung vorzusehen, damit die Kunden den von ihnen als notwendig erachteten Trennungsgrad wählen können.

Hiervon sollte nur dann abgewichen werden können, wenn ein Zentralverwahrer und seine Teilnehmer aufgrund anderer Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Zusammenhang mit einer effizienten und transparenten Steuererhebung, verpflichtet sind, für die Bürger und die Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats und die dort niedergelassenen juristischen Personen eine Einzelkunden-Kontentrennung vorzunehmen, und diese Einzelkunden-Kontentrennung nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, dem die Wertpapiere unterliegen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, allerdings nur für die Bürger und die Gebietsansässigen dieses Mitgliedstaats und die dort niedergelassenen juristischen Personen, vorgeschrieben ist. Zentralverwahrer sollten sicherstellen, dass diese Anforderungen für jedes einzelne von ihnen betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem getrennt gelten. Unbeschadet der Erbringung von Nebendienstleistungen sollten Zentralverwahrer die einem Teilnehmer gehörenden Wertpapiere nur mit dessen ausdrücklicher Genehmigung für eigene Rechnung verwenden und ihnen nicht gehörende Wertpapiere ansonsten nicht für eigene Rechnung verwenden. Zudem sollte der Zentralverwahrer von den Teilnehmern verlangen, jede notwendige Zustimmung ihrer Kunden im Voraus einzuholen.

(43)

In der Richtlinie 98/26/EG ist festgelegt, dass Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge, die in Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme gemäß den Regeln dieser Systeme eingebracht werden, rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam sein sollten. Da sich die Richtlinie 98/26/EG nicht speziell auf Zentralverwahrer bezieht, die Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreiben, sollten Zentralverwahrer jedoch durch diese Verordnung aus Gründen der Klarheit verpflichtet werden, den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte festzulegen, an dem bzw. denen Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in ihre Systeme eingebracht werden und gemäß den Bestimmungen jener Richtlinie unwiderruflich sind. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten Zentralverwahrer außerdem ihren Teilnehmern mitteilen, ab welchen Zeitpunkt die Übertragung von Geld und Wertpapieren in einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam ist. Zentralverwahrer sollten ferner alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Übertragungen von Geld und Wertpapieren am tatsächlichen Abwicklungstag spätestens am Ende des Geschäftstags rechtlich wirksam und für Dritte verbindlich sind.

(44)

Um Abwicklungsrisiken infolge der Zahlungsunfähigkeit der Verrechnungsstelle zu vermeiden, sollte ein Zentralverwahrer die Geldseite des Wertpapiergeschäfts über bei einer Zentralbank eröffnete Konten abrechnen, wann immer dies praktisch durchführbar ist und solche Konten zur Verfügung stehen. Wenn dies praktisch nicht durchführbar ist und solche Konten nicht zur Verfügung stehen, sollte es einem Zentralverwahrer möglich sein, über Konten abzurechnen, die bei einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) tätigen und einem spezifischen Zulassungsverfahren und aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Titel IV dieser Verordnung unterliegenden Kreditinstitut eröffnet wurden.

(45)

Die Abwicklung ergänzende Bankdienstleistungen, die Kredit- und Liquiditätsrisiken einschließen, sollten nur von Zentralverwahrern erbracht oder an Stellen ausgelagert werden, die Zentralverwahrertätigkeiten ergänzende Bankdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbringen dürfen.

(46)

Damit Synergien genutzt werden können, die durch die Erbringung von Zentralverwahrer- und Bankdienstleistungen innerhalb einer einzigen Unternehmensgruppe entstehen, sollten die Anforderungen dieser Verordnung dem nicht entgegenstehen, dass das betreffende Kreditinstitut zur gleichen Unternehmensgruppe gehört wie der Zentralverwahrer. Es ist sachgerecht, Regelungen vorzusehen, nach denen es Zentralverwahrern gestattet werden könnte, für ihre Teilnehmer und andere Stellen Nebendienstleistungen aus derselben juristischen Person heraus zu erbringen, die Teil derselben Unternehmensgruppe sein kann und in letzter Instanz von demselben Mutterunternehmen kontrolliert wird oder nicht. Wenn ein Kreditinstitut, das keine Zentralbank ist, als Verrechnungsstelle fungiert, sollte es für die Teilnehmer an dem Zentralverwahrer die Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung erbringen dürfen, die unter die Zulassung fallen, jedoch keine anderen Bankdienstleistungen aus derselben juristischen Person heraus erbringen, um die Gefährdung der Liefer- und Abrechnungssysteme durch Risiken aufgrund eines Ausfalls des Kreditinstituts zu begrenzen.

(47)

Da in der Richtlinie 2013/36/EU Innertageskredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus der Erbringung von die Abwicklung ergänzenden Bankdienstleistungen ergeben, nicht ausdrücklich behandelt werden, sollten solche Dienstleistungen erbringende Kreditinstitute und Zentralverwahrer auch spezifischen verschärften Anforderungen zur Minderung von Kredit- und Liquiditätsrisiken unterliegen, zu denen auch eine risikobasierte zusätzliche Eigenkapitalanforderung gehört, die die einschlägigen Risiken widerspiegelt. Solche verschärften Anforderungen zur Minderung von Kredit- und Liquiditätsrisiken sollten sich an die weltweiten Standards für Finanzmarktinfrastrukturen und die im April 2013 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichten Grundsätze für Instrumente zur Überwachung der Innertagesliquiditätssteuerung („Monitoring tools for intraday liquidity management“) anlehnen.

(48)

Einige Zentralverwahrer, die auch als Kreditinstitute fungieren, unterliegen den Eigenmittelanforderungen und Berichtspflichten für Kreditinstitute nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Richtlinie 2013/36/EU. Angesichts der Systemrelevanz solcher Zentralverwahrer ist es angebracht, dass die strengsten im Unionsrecht vorgesehenen Anforderungen angewandt werden, um eine kumulative Anwendung verschiedener Unionsvorschriften, beispielsweise im Zusammenhang mit den Berichtspflichten in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen, zu vermeiden. In jedem Bereich, in dem eine potenzielle Doppelung der Anforderungen erkannt wird, sollten die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) und die ESMA eine Stellungnahme über die angemessene Anwendung der Rechtsakte der Union im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 abgeben.

(49)

Zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU sollten Kreditinstitute und Zentralverwahrer einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung unterliegen, die die Risiken, wie etwa Kredit- und Liquiditätsrisiken widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten, unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen, ergeben.

(50)

Um sicherzustellen, dass besondere Maßnahmen, die auf eine Minderung von Kredit- und Liquiditätsrisiken abzielen, uneingeschränkt befolgt werden, sollten die zuständigen Behörden von Zentralverwahrern verlangen können, dass sie mehr als ein Kreditinstitut benennen, wenn sie auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise belegen können, dass die Gefährdung eines einzigen Kreditinstituts durch die Konzentration von Kredit- und Liquiditätsrisiken nicht weitestgehend gemindert ist. Zentralverwahrer sollten auch selbst mehr als ein Kreditinstitut benennen können.

(51)

Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU sowie der jeweiligen aufsichtsrechtlichen Anforderungen dieser Verordnung durch benannte Kreditinstitute oder Zentralverwahrer, die die Abwicklung ergänzende Bankdienstleistungen erbringen dürfen, sollte den zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013übertragen werden. Zur Sicherstellung einer kohärenten Anwendung der Aufsichtsstandards ist es wünschenswert, dass die Bankdienstleistungen von Zentralverwahrern, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art ein erhebliches Risiko für die Finanzstabilität der Union darstellen, der unmittelbaren Aufsicht durch die EZB unterliegen, und zwar gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (17) im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute. Die vorliegende Verordnung sollte die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unberührt lassen.

(52)

Kreditinstitute oder Zentralverwahrer, die für die Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Lieferung und Abrechnung zugelassen wurden, sollten alle geltenden oder künftigen Unionsvorschriften für Kreditinstitute einhalten. Diese Verordnung sollte die Richtlinie 2014/59/EU sowie jeden anderen künftigen Gesetzgebungsakt der Union betreffend den Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und anderen Finanzinstituten unberührt lassen.

(53)

Damit ein ausreichendes Maß an Sicherheit und Kontinuität der von den Zentralverwahrern erbrachten Dienstleistungen gegeben ist, sollten die Zentralverwahrer spezifischen einheitlichen und unmittelbar geltenden Aufsichts- und Eigenkapitalanforderungen unterliegen, die ihre rechtlichen und operationellen Risiken sowie ihre Anlagerisiken tatsächlich mindern.

(54)

Für die Sicherheit der zwischen Zentralverwahrern getroffenen Verbindungsvereinbarungen sollten besondere Anforderungen gelten, die den jeweiligen Teilnehmern den Zugang zu anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen eröffnen. Die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person sollte dem nicht entgegenstehen, dass Zentralverwahrer solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, insbesondere wenn sie Teilnehmer an einem von einem anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem sind. Besonders wichtig ist dabei, dass alle Risiken, die aus den Verbindungsvereinbarungen entstehen könnten, wie Kredit-, Liquiditäts- Organisations- oder andere einschlägige Risiken, weitestgehend gemindert sind. Für interoperable Verbindungen ist es wichtig, dass verbundene Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme identische Zeitpunkte für das Einbringen von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen in das System und für die Unwiderruflichkeit der Übertragung haben und dass die Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit solcher Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge gleichwertig sind. Dieselben Grundsätze sollten für Zentralverwahrer gelten, die eine gemeinsame IT-Struktur für die Lieferung und Abrechnung nutzen.

(55)

Damit die zuständigen Behörden über die Tätigkeiten der Zentralverwahrer wirksame Aufsicht ausüben können, sollten diese strengen Vorschriften hinsichtlich der Aufbewahrung von Aufzeichnungen unterliegen. Zentralverwahrer sollten sämtliche Aufzeichnungen und Daten zu allen Dienstleistungen, die sie erbringen, mindestens zehn Jahre lang aufbewahren, einschließlich der Geschäftsdaten zu Dienstleistungen der Sicherheitenverwaltung, die Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen umfassen. Um diese Verpflichtung zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen zu erfüllen, müssen Zentralverwahrer möglicherweise unter Beachtung der einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, die gemäß dieser Verordnung erlassen wurden, ein gemeinsames Format für die Übermittlung der Geschäftsdaten durch ihre Kunden festlegen.

(56)

In vielen Mitgliedstaaten sind Emittenten gesetzlich verpflichtet, bestimmte Arten von Wertpapieren, insbesondere Aktien, über ihre nationalen Zentralverwahrer zu begeben. Damit dieses Hindernis für ein reibungsloses Funktionieren des Nachhandelsmarkts in der Union beseitigt und es Emittenten ermöglicht wird, den effizientesten Weg zur Verwaltung ihrer Wertpapiere zu wählen, sollten sie das Recht haben, einen beliebigen Zentralverwahrer mit Sitz in der Union für die Verbuchung ihrer Wertpapiere und die Inanspruchnahme relevanter Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu wählen. Da die Harmonisierung des nationalen Gesellschaftsrechts über den Geltungsbereich dieser Verordnung hinausginge, sollten das betreffende nationale Gesellschaftsrecht und ähnliches Recht, dem die Wertpapiere unterliegen, weiterhin gelten, und es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eines solchen nationalen Gesellschaftsrechts und ähnlichen Rechts erfüllt werden können, wenn vom Recht auf Wahl des Zentralverwahrers Gebrauch gemacht wird. Das nationale Gesellschaftsrecht und ähnliches Recht, dem die Wertpapiere unterliegen, sind maßgeblich für die Beziehung zwischen ihren Emittenten und Inhabern oder Dritten und deren jeweiligen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit den Wertpapieren, wie Stimmrechte, Dividenden und Kapitalmaßnahmen (einschließlich anderer gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen). Eine Weigerung, Dienstleistungen für einen Emittenten zu erbringen, sollte nur aufgrund einer umfassenden Risikobewertung zulässig sein, oder wenn der betreffende Zentralverwahrer keinerlei Emissionsdienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren anbietet, die dem Gesellschaftsrecht oder ähnlichem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats unterliegen. Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Dienstleistungsverweigerung von Zentralverwahrern gegenüber Emittenten vorzugehen.

(57)

Angesichts der steigenden grenzüberschreitenden Verwahrung und Übertragung von Wertpapieren, die durch diese Verordnung verstärkt werden, ist es äußerst dringend und wichtig, dass klare Regeln dazu festgelegt werden, welches Recht für die eigentumsrechtlichen Aspekte hinsichtlich der Wertpapiere, die auf von Zentralverwahrern geführten Konten verwahrt werden, maßgebend ist. Dies ist allerdings eine bereichsübergreifende Frage, die über den Geltungsbereich dieser Verordnung hinausgeht und in künftigen Gesetzgebungsakten der Union geregelt werden könnte.

(58)

Durch den Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement vom 7. November 2006 wurde ein freiwilliger Rahmen geschaffen, der den Zugang zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen ermöglicht. Der Bereich der Nachhandelsgeschäfte bleibt jedoch entlang der Landesgrenzen zersplittert, was den grenzüberschreitenden Handel unnötig verteuert. Es ist notwendig, einheitliche Bedingungen für Verbindungen zwischen Zentralverwahrern und für den Zugang zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen festzulegen. Damit es Zentralverwahrern möglich ist, ihren Teilnehmern Zugang zu anderen Märkten zu bieten, sollten sie berechtigt sein, Teilnehmer an einem anderen Zentralverwahrer zu werden oder einen anderen Zentralverwahrer mit der Entwicklung besonderer Funktionen zu beauftragen, um Zugang zu Letzterem zu erhalten. Ein solcher Zugang sollte zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen gewährt und nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte gefährdet wird oder ein Systemrisiko entsteht. Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Weigerung von Zentralverwahrern, einem anderen Zentralverwahrer Zugang zu gewähren, vorzugehen. Wenn Zentralverwahrer-Verbindungen wesentliche Abwicklungsrisiken bergen, sollten sie der Erlaubnis und einer verstärkten Beaufsichtigung durch die maßgeblichen zuständigen Behörden unterliegen.

(59)

Zentralverwahrer sollten auch auf Transaktionsdaten einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes zugreifen können, und diese Marktinfrastrukturen sollten Zugang zu den von den Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen haben. Ein solcher Zugang darf nur abgelehnt werden, wenn dadurch das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte gefährdet wird oder ein Systemrisiko entsteht; ein Antrag auf Zugang darf nicht aufgrund möglicher Einbußen von Marktanteilen abgelehnt werden.

(60)

Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Weigerung von Zentralverwahrern oder Marktinfrastrukturen, Zugang zu ihren Dienstleistungen zu gewähren, vorzugehen. Mit dieser Verordnung werden die Zugangsvereinbarungen zwischen Handelsplätzen, zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ergänzt, die für die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Binnenmarkts im Bereich der Nachhandelsdienstleistungen notwendig sind. Die ESMA und die Kommission sollten die Entwicklung der Nachhandelsinfrastruktur weiterhin genau verfolgen und die Kommission sollte — soweit erforderlich — eingreifen, um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern.

(61)

Ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor sollte sich auf eine wirkungsvolle Aufsichts- und Sanktionsordnung stützen können. Zu diesem Zweck sollten die Aufsichtsbehörden mit hinreichenden Befugnissen ausgestattet werden und in der Lage sein, rechtswidriges Verhalten durch Anwendung abschreckender Sanktionsordnungen zu ahnden. Im Rahmen der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ vom 8. Dezember 2010 wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und ihrer praktischen Anwendung vorgenommen, um die Konvergenz von Sanktionen über das gesamte Spektrum der Aufsichtstätigkeiten hinweg zu fördern.

(62)

Um eine wirksame Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung durch Zentralverwahrer, als Verrechnungsstellen benannte Kreditinstitute, die Mitglieder von deren Leitungsorganen und alle anderen Personen, die deren Geschäfte oder andere Personen tatsächlich kontrollieren, zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen anwenden können, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(63)

Damit die Abschreckung und die kohärente Anwendung der Sanktionen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet sind, sollte diese Verordnung eine Liste wesentlicher verwaltungsrechtlicher Sanktionen und andere Maßnahmen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen müssen, die Befugnis, diese Sanktionen und anderen Maßnahmen gegen alle für einen Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen zu verhängen, eine Liste der Hauptkriterien für die Festlegung des Grades und der Art dieser Sanktionen und anderen Maßnahmen sowie die Höhe von Geldbußen vorsehen. Bei der Festsetzung der Geldbußen sollte Faktoren wie den festgestellten finanziellen Vorteilen aufgrund des Verstoßes, der Schwere und Dauer des Verstoßes, den erschwerenden oder mildernden Umständen und der notwendigen abschreckenden Wirkung von Geldbußen Rechnung getragen und gegebenenfalls eine Ermäßigung im Falle der Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgesehen werden. Bei der Verhängung und Veröffentlichung von Sanktionen sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) festgeschriebenen Grundrechte geachtet werden, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47).

(64)

Damit potenzielle Verstöße entdeckt werden, sollte durch wirksame Mechanismen sichergestellt werden, dass den zuständigen Behörden mehr potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung gemeldet werden. Zu diesen Mechanismen sollten auch angemessene Garantien für die Personen, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung melden, sowie für die solcher Verstöße beschuldigten Personen gehören. Es sollten adäquate Verfahren festgelegt werden, damit die Rechte der beschuldigten Person auf den Schutz personenbezogener Daten, auf Verteidigung und Anhörung vor einer sie betreffenden endgültigen Entscheidung sowie das Recht, gegen eine sie betreffende Entscheidung oder Maßnahme Rechtsmittel einzulegen, gewahrt bleiben.

(65)

Etwaige gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben.

(66)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung ist durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) geregelt. Jeder Austausch und jede Übermittlung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden der Mitgliedstaaten sollte gemäß den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung. Bei jedem Austausch und jeder Übermittlung personenbezogener Daten durch die ESMA sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über die Übermittlung personenbezogener Daten eingehalten werden.

(67)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta verankert sind, namentlich dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, sowie der unternehmerischen Freiheit, und ist unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze durchzuführen.

(68)

Die ESMA sollte eine zentrale Rolle bei der Anwendung dieser Verordnung spielen, indem sie die kohärente Anwendung der Unionsvorschriften durch die nationalen zuständigen Behörden sicherstellt und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen die Streitigkeiten beilegt.

(69)

Die ESMA sollte der Kommission Jahresberichte übermitteln, in denen die Trends und potenziellen Risiken an den unter diese Verordnung fallenden Märkten bewertet werden. In diesen Berichten sollte zumindest Folgendes bewertet werden: die Abwicklungseffizienz, die internalisierte Abwicklung, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, die Gründe für die Verweigerung von Zugangsrechten sowie alle sonstigen wesentlichen Hindernisse für den Wettbewerb bei Nachhandels-Finanzdienstleistungen einschließlich aller Hindernisse, die durch die unangemessene Anwendung von Lizenzvereinbarungen entstehen, die Zweckmäßigkeit von Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen, insbesondere die Frage, ob bei Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit der Illiquidität von Finanzinstrumenten mehr Flexibilität nötig ist, die Anwendung der Haftpflichtvorschriften der Mitgliedstaaten auf von Zentralverwahrern verursachte Verluste, die Bedingungen für das Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen, Anforderungen an den Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und derjenigen ihrer Kunden und die Sanktionsordnung; ferner können die Berichte erforderlichenfalls Empfehlungen für Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen enthalten. Die ESMA sollte auch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen („peer reviews“) der Tätigkeiten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung durchführen. Angesichts der Systemrelevanz der Zentralverwahrer und der Tatsache, dass ihre Tätigkeit zum ersten Mal auf Unionsebene geregelt wird, empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass diese vergleichenden Analysen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung jener Zentralverwahrer, die die Dienstleistungsfreiheit nutzen oder an einer interoperablen Verbindung teilnehmen, anfänglich mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

(70)

Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte für Wertpapiere und die entsprechenden Märkte verfügt, ist es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Wo dies festgelegt ist, sollte die ESMA auch eng mit den Mitgliedern des ESZB und der EBA zusammenarbeiten.

(71)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Regulierungsstandards gemäß Artikel 290 AEUV und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Bezug auf die einzelnen Elemente der Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin, die Berichterstattung über die internalisierte Abwicklung, die von einem Zentralverwahrer in seinem Zulassungsantrag geforderten Angaben und sonstige Elemente, die Bedingungen, unter denen die für Zentralverwahrer zuständigen Behörden Beteiligungen von Zentralverwahrern am Kapital bestimmter juristischer Personen billigen dürfen, die Informationen, die verschiedene Behörden bei der Beaufsichtigung von Zentralverwahrern einander zukommen lassen, die Angaben, die der beantragende Zentralverwahrer der ESMA in seinem Antrag auf Anerkennung übermittelt, die Elemente der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle von Zentralverwahrern, die Einzelheiten über die von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen, die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der Durchführung einer umfassenden Risikobewertung und die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Gründe für die Ablehnung von Anträgen auf Zugang zu berücksichtigen haben, die Elemente des Verfahrens für den Zugang der Teilnehmer und der Emittenten zu Zentralverwahrern, den Zugang zwischen Zentralverwahrern und zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen, die Einzelheiten der von Zentralverwahrern zur Wahrung der Integrität einer Emission zu ergreifenden Maßnahmen, die Minderung der operationellen Risiken, der Anlagerisiken und der sich aus den Zentralverwahrer-Verbindungen ergebenden Risiken, die Einzelheiten der Eigenkapitalanforderungen an Zentralverwahrer, die Einzelheiten des Antrags auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen; die zusätzliche Eigenkapitalanforderung sowie die aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich der Kredit- und Liquiditätsrisiken an die Zentralverwahrer und die benannten Kreditinstitute mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen zu erlassen.

(72)

Ferner sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 bezüglich Standardformularen und Mustertexten für die Berichterstattung über die internalisierte Abwicklung, für die Zulassungsanträge von Zentralverwahrern, für die zwischen verschiedenen zuständigen Behörden fließenden Informationen zum Zwecke der Beaufsichtigung von Zentralverwahrern, für die maßgeblichen Kooperationsvereinbarungen zwischen den Behörden von Herkunfts- und Aufnahmestaaten, für die Formate der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen, für die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn einem Teilnehmer oder Emittenten der Zugang zu einem Zentralverwahrer oder Zentralverwahrern der Zugang untereinander oder zu anderen Marktinfrastrukturen verweigert wird, und für die Anhörung der verschiedenen Behörden vor Erteilung einer Erlaubnis an eine Verrechnungsstelle zu erlassen.

(73)

Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf spezifische Details einiger Begriffsbestimmungen, die Parameter für die Berechnung der von den Teilnehmern, die für gescheiterte Abwicklungen verantwortlich sind, zu zahlenden Geldbußen und die Kriterien zu erlassen, nach denen die Tätigkeit eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für diesen Mitgliedstaat angesehen wird. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(74)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie über die Bewertung von Regeln von Drittländern zwecks Anerkennung von Zentralverwahrern aus diesen Ländern entscheiden kann. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ausgeübt werden.

(75)

Bei der Bewertung der jeweiligen Regeln von Drittländern sollte ein den Umständen angemessener und auf Ergebnissen basierender Ansatz verwendet werden, wobei der Schwerpunkt auf der Einhaltung der anzuwendenden Regeln auf Unionsebene und gegebenenfalls der internationalen Standards liegt. Ferner kann eine bedingte oder einstweilige Anerkennung gewährt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen, die vorhersehbare negative Auswirkungen auf die Märkte der Union hätten.

(76)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einheitlicher Anforderungen für die Wertpapierlieferung und -abrechnung und für Zentralverwahrer, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(77)

Die Richtlinie 98/26/EG muss geändert werden, um sie mit der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21), der zufolge die Benennung von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen nicht mehr der Kommission, sondern der ESMA gemeldet wird, in Einklang zu bringen.

(78)

Da die Maßnahmen zur Vermeidung gescheiterter Abwicklungen und des Vorgehens dagegen durch diese Verordnung auf Unionsebene harmonisiert werden, und die vorliegende Verordnung einen weiteren Anwendungsbereich für diese Maßnahmen vorsieht als die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), muss Artikel 15 der genannten Verordnung aufgehoben werden.

(79)

Zentralverwahrer sollten von der Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgenommen werden, wenn sie Dienstleistungen erbringen, die ausdrücklich in dieser Verordnung genannt sind. Um sicherzustellen, dass jede Stelle, die Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt und um Wettbewerbsverzerrungen zwischen verschiedenen Arten von Anbietern dieser Dienstleistungen zu vermeiden, ist es erforderlich vorzuschreiben, dass Zentralverwahrer, die im Rahmen ihrer Nebendienstleistungen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, den Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen.

(80)

Die Anwendung der Zulassungs- und Anerkennungsanforderungen dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, damit Zentralverwahrer mit Sitz in der Union oder in Drittländern ausreichend Zeit haben, die in dieser Verordnung vorgesehene Zulassung und Anerkennung ihrer Tätigkeiten zu beantragen. Bis im Rahmen dieser Verordnung über die Zulassung und Anerkennung von Zentralverwahrern und ihrer Tätigkeiten, einschließlich Zentralverwahrer-Verbindungen, entschieden wird, sollten die jeweiligen nationalen Vorschriften über die Zulassung und Anerkennung von Zentralverwahrern weiterhin Anwendung finden.

(81)

Ferner ist es erforderlich, die Geltung der Anforderungen hinsichtlich der Abwicklungsdisziplin und hinsichtlich Berichtspflichten von Abwicklungsinternalisierern bis zum Erlass der erforderlichen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zur Konkretisierung dieser Anforderungen aufzuschieben sowie die Geltung der Anforderung, bestimmte übertragbare Wertpapiere im Effektengiro zu verbuchen, und Verbindlichkeiten innerhalb von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handel zu erfüllen, aufzuschieben, damit Marktteilnehmer, die Wertpapiere als effektive Stücke halten oder längere Abwicklungszeiträume anwenden, genügend Zeit haben, diese Anforderungen zu erfüllen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an die Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten in der Europäischen Union und Vorschriften für die Organisation und Führung von Zentralverwahrern zur Förderung einer sicheren, effizienten und reibungslosen Lieferung und Abrechnung festgelegt.

(2)   Soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt sie für die Lieferung und Abrechnung sämtlicher Finanzinstrumente und die Tätigkeiten von Zentralverwahrern.

(3)   Diese Verordnung berührt nicht das Unionsrecht zu spezifischen Finanzinstrumenten, insbesondere die Richtlinie 2003/87/EG.

(4)   Die Artikel 10 bis 20, 22 bis 24 und 27, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 4 und Artikel 46 und 47 sowie Titel IV und die Verpflichtung, den zuständigen oder betreffenden Behörden Bericht zu erstatten oder ihren Anordnungen im Rahmen dieser Verordnung Folge zu leisten, gelten nicht für die Mitglieder des ESZB, andere nationale Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben oder sonstige öffentliche Stellen, die für die öffentliche Schuldenverwaltung in der Union zuständig oder daran beteiligt sind, wenn es sich um einen Zentralverwahrer handelt, der von diesen Stellen unter der Verantwortung desselben Leitungsorgans unmittelbar verwaltet wird, der Zugang zu den Finanzmitteln dieser Stellen hat und keine getrennte Stelle ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Zentralverwahrer“ eine juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs betreibt und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringt,

2.

„Drittland-Zentralverwahrer“ jede juristische Person mit Sitz in einem Drittland, die eine ähnliche Dienstleistung wie die Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs und wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringt,

3.

„Immobilisierung“ die zentrale Verwahrung von Wertpapierurkunden bei einem Zentralverwahrer in einer Weise, die es ermöglicht, anschließende Verbuchungen im Effektengiroverkehr vorzunehmen,

4.

„dematerialisierte Form“ die Tatsache, dass Finanzinstrumente nur in Form von buchmäßigen Aufzeichnungen bestehen,

5.

„antragerhaltender Zentralverwahrer“ den Zentralverwahrer, bei dem ein anderer Zentralverwahrer Zugang zu dessen Diensten über eine Zentralverwahrer-Verbindung beantragt,

6.

„antragstellender Zentralverwahrer“ den Zentralverwahrer, der Zugang zu den Diensten eines anderen Zentralverwahrers über eine Zentralverwahrer-Verbindung beantragt,

7.

„Lieferung und Abrechnung“ bzw. „Abwicklung“ den vollständigen Abschluss eines Wertpapiergeschäfts unabhängig davon, wo es abgeschlossen wird, mit dem Ziel, die Verbindlichkeiten der an diesem Geschäft beteiligten Parteien durch die Übertragung von Geld oder Wertpapieren oder beiden zu erfüllen,

8.

„Finanzinstrumente“ oder „Wertpapiere“ Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie2014/65/EU,

9.

„Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“ einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG,

10.

„Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem“ ein System im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG, das nicht von einer zentralen Gegenpartei betrieben wird und dessen Tätigkeit darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge auszuführen,

11.

„Abwicklungsinternalisierer“ jedes Institut, einschließlich gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassener Institute, das Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge für Kunden oder auf eigene Rechnung auf andere Weise als über ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ausführt,

12.

„vorgesehener Abwicklungstag“ das Datum, das in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem als Abwicklungstag eingegeben wurde und für das die an einem Wertpapiergeschäft beteiligten Parteien die Lieferung und Abrechnung vereinbart haben,

13.

„Abwicklungszeitraum“ den Zeitraum zwischen dem Abschlusstag und dem vorgesehenen Abwicklungstag,

14.

„Geschäftstag“ den Geschäftstag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 98/26/EG,

15.

„gescheiterte Abwicklung“ die aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel am vorgesehenen Abwicklungstag unterbliebene oder nur teilweise erfolgte Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts und unabhängig von der zugrunde liegende Ursache,

16.

„zentrale Gegenpartei“ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

17.

„zuständige Behörde“ die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 benannt wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,

18.

„betreffende Behörde“ jede Behörde nach Artikel 12 dieser Verordnung;

19.

„Teilnehmer“ jeden Teilnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/26/EG an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem,

20.

„Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/34/EU oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,

21.

„Kontrolle“ das Verhältnis zwischen zwei Unternehmen im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU,

22.

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 und Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU;

23.

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Zentralverwahrer seinen Sitz hat,

24.

„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Zentralverwahrer eine Zweigniederlassung unterhält oder Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt,

25.

„Zweigniederlassung“ eine Niederlassung, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Zentralverwahrers bildet und Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt, für die dem Zentralverwahrer eine Zulassung erteilt wurde,

26.

„Ausfall“ in Bezug auf einen Teilnehmer, eine Situation, in der gegen einen Teilnehmer ein Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG eröffnet wird,

27.

„Lieferung gegen Zahlung“ einen Wertpapierliefer- und –abrechnungsmechanismus, bei dem eine Übertragung von Wertpapieren derart mit einer Übertragung von Geld verknüpft ist, dass die Lieferung von Wertpapieren nur dann erfolgt, wenn die entsprechende Übertragung von Geld stattfindet und umgekehrt,

28.

„Depotkonto“ ein Konto, dem Wertpapiere gutgeschrieben oder von dem Wertpapiere abgebucht werden können,

29.

„Zentralverwahrer-Verbindung“ eine Vereinbarung zwischen Zentralverwahrern, der zufolge ein Zentralverwahrer Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird, um die Übertragung von Wertpapieren der Teilnehmer des letztgenannten Zentralverwahrers an die Teilnehmer des erstgenannten Zentralverwahrers zu erleichtern, oder eine Vereinbarung, der zufolge ein Zentralverwahrer indirekt über einen Mittler Zugang zu einem anderen Zentralverwahrer hat. Zentralverwahrer-Verbindungen umfassen Standard-Verbindungen, kundenspezifische Verbindungen, indirekte Verbindungen und interoperable Verbindungen,

30.

„Standard-Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der ein Zentralverwahrer zu den gleichen Bedingungen und Konditionen Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird wie sie für jeden anderen Teilnehmer an dem vom letztgenannten Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gelten,

31.

„kundenspezifische Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der für einen Zentralverwahrer, der Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird, zusätzlich zu den von diesem Zentralverwahrer normalerweise für Teilnehmer an dem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erbrachten Dienstleistungen spezifische Dienstleistungen erbracht werden,

32.

„indirekte Verbindung“ eine Vereinbarung zwischen einem Zentralverwahrer und einem Dritten, der kein Zentralverwahrer, aber Teilnehmer an dem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers ist. Eine solche Verbindung wird von einem Zentralverwahrer eingerichtet, um die Übertragung von Wertpapieren der Teilnehmer eines anderen Zentralverwahrers an seine Teilnehmer zu erleichtern,

33.

„interoperable Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der sich die Zentralverwahrer darauf einigen, gegenseitige technische Lösungen für die Lieferung und Abrechnung in den von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen einzurichten,

34.

„internationale offene Kommunikationsverfahren und -normen“ international anerkannte Normen für Kommunikationsverfahren, wie standardisierte Formate für Datenaustausch und Datendarstellung, die allen Beteiligten auf faire, offene und nicht diskriminierende Weise zur Verfügung stehen,

35.

„übertragbare Wertpapiere“ übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU,

36.

„Aktien“ Wertpapiere nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU,

37.

„Geldmarktinstrumente“ Geldmarktinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU,

38.

„Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen“ Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU,

39.

„Emissionszertifikat“ ein Emissionszertifikat im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen Derivate von Emissionszertifikaten,

40.

„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU,

41.

„multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU,

42.

„Handelsplatz“ einen Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU,

43.

„Verrechnungsstelle“ eine Verrechnungsstelle im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/26/EG,

44.

„KMU-Wachstumsmarkt“ ein KMU-Wachstumsmarkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/65/EU,

45.

„Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines Zentralverwahrers, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Zentralverwahrers festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Dem Leitungsorgan gehören die Personen an, die die Geschäfte des Zentralverwahrers tatsächlich führen.

Besteht ein Leitungsorgan gemäß den nationalen Rechtsvorschriften aus mehreren verschiedenen Organen mit spezifischen Funktionen, so gelten die Anforderungen dieser Verordnung lediglich für Mitglieder des Leitungsorgans, denen die maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften die entsprechenden Befugnisse zuweisen;

46.

„Geschäftsleitung“ die natürlichen Personen, die bei einem Zentralverwahrer Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Zentralverwahrers verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67 in Bezug auf Maßnahmen zur genaueren Festlegung der nichtbankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt B Nummern 1 bis 4 des Anhangs sowie der nicht-bankartigen Dienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs zu erlassen.

TITEL II

WERTPAPIERLIEFERUNG UND -ABRECHNUNG

KAPITEL I

Einbuchung im Effektengiro

Artikel 3

Einbuchung im Effektengiro

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 trägt jeder Emittent mit Sitz in der Union, der übertragbare Wertpapiere ausgibt oder ausgegeben hat, die zum Handel an Handelsplätzen zugelassen sind bzw. dort gehandelt werden, Sorge dafür, dass diese Wertpapiere durch Buchungen im Effektengiro erfasst werden, indem die Wertpapiere entweder immobilisiert werden oder von Anfang in entmaterialisierter Form begeben werden.

(2)   Wird ein Geschäft mit übertragbaren Wertpapieren an einem Handelsplatz ausgeführt, sind die entsprechenden Wertpapiere am oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer einzubuchen, falls eine derartige Einbuchung nicht bereits erfolgt ist.

Werden übertragbare Wertpapiere als Finanzsicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG übertragen, sind diese Wertpapiere an oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer einzubuchen, falls eine derartige Verbuchung nicht bereits erfolgt ist.

Artikel 4

Durchsetzung

(1)   Die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Emittent, der die Wertpapiere ausgibt, seinen Sitz hat, stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 1 zur Anwendung kommt.

(2)   Die für die Aufsicht der Handelsplätze zuständigen Behörden, einschließlich der gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) benannten zuständigen Behörden, stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, wenn die Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung an Handelsplätzen gehandelt werden.

(3)   Die für die Anwendung der Richtlinie 2002/47/EG verantwortlichen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, wenn die Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung als Finanzsicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG übertragen werden.

KAPITEL II

Abwicklungsperiode

Artikel 5

Vorgesehener Abwicklungstag

(1)   Jeder Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, der in eigenem Namen oder im Auftrag eines Dritten Geschäfte mit übertragbaren Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen oder Emissionszertifikaten in diesem System abwickelt, wickelt diese Geschäfte am vorgesehenen Abwicklungstag ab.

(2)   Im Fall von Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren nach Absatz 1, die an Handelsplätzen ausgeführt werden, ist der vorgesehene Abwicklungstag spätestens der zweite Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss. Diese Anforderung gilt weder für Geschäfte, die privat abgeschlossen, aber an einem Handelsplatz ausgeführt werden, noch für Geschäfte, die zwar bilateral ausgeführt, aber einem Handelsplatz gemeldet werden, noch für das erste Geschäft, wenn die betreffenden übertragbaren Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 2 erstmals im Effektengiro eingebucht werden.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Absatz 1 zur Anwendung kommt.

Die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Handelsplätzen zuständig sind, stellen sicher, dass Absatz 2 zur Anwendung kommt.

KAPITEL III

Abwicklungsdisziplin

Artikel 6

Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen

(1)   Handelsplätze legen Verfahren fest, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.

(2)   Unbeschadet der Anforderung nach Absatz 1 treffen nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen gegebenenfalls Maßnahmen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.

Derartige Maßnahmen umfassen zumindest Vereinbarungen zwischen der Wertpapierfirma und den professionellen Kunden nach Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU, damit gewährleistet ist, dass eine Zuteilung von Wertpapieren zu dem Geschäft, die Bestätigung dieser Zuteilung und die Bestätigung der Zustimmung zu den Bedingungen bzw. der Ablehnung der Bedingungen umgehend und rechtzeitig vor Ablauf des vorgesehenen Abwicklungstags mittgeteilt werden.

Die ESMA gibt in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien für die zur Erfüllung der Anforderungen nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes zu verwendenden standardisierten Verfahren und Protokolle für den Datenaustausch heraus.

(3)   Ein Zentralverwahrer legt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Verfahren fest, die die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 am vorgesehenen Abwicklungstag mit minimalem Gegenparteiausfall- und Liquiditätsrisiko für seine Teilnehmer und einer niedrigen Rate gescheiterter Abwicklungen erleichtern. Er fördert eine frühzeitige Lieferung und Abrechnung am vorgesehenen Abwicklungstag durch geeignete Mechanismen.

(4)   Ein Zentralverwahrer trifft für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Maßnahmen, um eine fristgerechte Abwicklung der Geschäfte durch seine Teilnehmer zu fördern und ihnen Anreize hierfür zu bieten. Zentralverwahrer schreiben den Teilnehmern vor, ihre Geschäfte am vorgesehenen Abwicklungstag abzuwickeln.

(5)   Die (ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die von Wertpapierfirmen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 zu treffenden Maßnahmen und die Einzelheiten der Verfahren zur Erleichterung der Lieferung und Abrechnung nach Absatz 3 ebenso festzulegen wie die Einzelheiten der Maßnahmen nach Absatz 4, um eine fristgerechte Abwicklung von Geschäften zu fördern und Anreize dafür zu bieten.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 7

Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen

(1)   Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ein System zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen von Geschäften mit den Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 ein. Er meldet der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden regelmäßig die Zahl gescheiterter Abwicklungen, diesbezügliche Angaben und sonstige relevante Informationen, einschließlich der von den Zentralverwahrern und ihren Teilnehmern zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz vorgesehenen Maßnahmen. Diese Meldungen werden von den Zentralverwahrern in aggregierter und anonymer Form jährlich veröffentlicht. Die zuständigen Behörden bringen der ESMA relevante Informationen über gescheiterte Abwicklungen zur Kenntnis.

(2)   Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Verfahren ein, die die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 erleichtern, die nicht am vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist als wirksamer Sanktionsmechanismus für Teilnehmer, die die gescheiterten Abwicklungen verursachen, ein Sanktionsmechanismus vorzusehen.

Bevor ein Zentralverwahrer die Verfahren nach Unterabsatz 1 einführt, hört er die einschlägigen Handelsplätze und zentralen Gegenparteien an, für die er die Abwicklungsdienste erbringt.

Der Sanktionsmechanismus nach Unterabsatz 1 umfasst Geldbußen für Teilnehmer, die gescheiterte Abwicklungen verursachen („ausfallende Teilnehmer“). Die Geldbußen werden täglich für jeden Geschäftstag nach dem vorgesehenen Abwicklungstag, an dem ein Geschäft nicht abgewickelt wird, bis zum Ende des Eindeckungszeitraums nach Absatz 3 aber nicht länger als bis zum tatsächlichen Abwicklungstag berechnet. Die Geldbußen dürfen nicht als Einnahmequelle für den Zentralverwahrer eingerichtet werden.

(3)   Unbeschadet des Sanktionsmechanismus gemäß Absatz 2 und des Rechts, das Geschäft bilateral zu stornieren, wenn ein ausfallender Teilnehmer dem empfangenden Teilnehmer Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 nicht innerhalb von vier Geschäftstagen nach dem vorgesehenen Abwicklungstag („Verlängerungszeitraum“) liefert, wird ein Eindeckungsvorgang eingeleitet, in dessen Folge die betreffenden Instrumente für die Abwicklung zur Verfügung stehen und dem Empfänger innerhalb eines angemessenen Zeitraums geliefert werden.

Bezieht sich das Geschäft auf ein Finanzinstrument, das an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wird, beträgt der Verlängerungszeitraum 15 Tage, sofern der KMU-Wachstumsmarkt nicht beschließt, einen kürzeren Zeitraum anzuwenden.

(4)   Für die Vorschrift nach Absatz 3 gelten die folgenden Ausnahmen:

a)

Je nach Art der Vermögenswerte und Liquidität der betreffenden Finanzinstrumente kann der Verlängerungszeitraum von vier auf bis zu sieben Geschäftstage verlängert werden, wenn ein kürzerer Verlängerungszeitraum das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betroffenen Finanzmärkte beeinträchtigen würde.

b)

Im Fall von Transaktionen, die aus mehreren Geschäften bestehen, wie Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen, gilt der Eindeckungsvorgang nach Absatz 3 nicht, wenn der Zeitrahmen der betreffenden Transaktionen hinreichend kurz ist und den Eindeckungsvorgang wirkungslos macht.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die Ausnahmen nach Absatz 4 nicht für Geschäfte mit Aktien, wenn diese Geschäfte von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden.

(6)   Unbeschadet des in Absatz 2 genannten Sanktionsmechanismus bezahlt der ausfallende Teilnehmer, für den Fall, dass der zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses vereinbarte Preis der Aktien über dem Preis liegt, der für die Durchführung der Eindeckung gezahlt wurde, dem empfangenden Teilnehmer spätestens am zweiten Geschäftstag, nachdem die Finanzinstrumente infolge der Eindeckung geliefert wurden, den jeweiligen Differenzbetrag.

(7)   Scheitert die Eindeckung oder erweist sie sich als unmöglich, hat der empfangende Teilnehmer die Wahl zwischen einer an ihn gezahlten Entschädigung oder einem Aufschub der Durchführung der Eindeckung auf einen angemessenen späteren Zeitpunkt („Aussetzungszeitraum“). Werden die entsprechenden Finanzinstrumente dem empfangenden Teilnehmer nicht bis zum Ende des Aussetzungszeitraums geliefert, wird die Entschädigung gezahlt.

Die Entschädigung wird dem empfangenden Teilnehmer spätestens am zweiten Geschäftstag nach entweder dem Ablauf des Eindeckungsvorgang gemäß Absatz 3 oder dem Aussetzungszeitraum, wenn der Aussetzungszeitraum gewählt wurde, gezahlt.

(8)   Der ausfallende Teilnehmer erstattet der Stelle, die die Eindeckung vornimmt, sämtliche gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 gezahlten Beträge, einschließlich jeglicher durch die Eindeckung entstehenden Ausführungsgebühren. Den Teilnehmern werden diese Gebühren klar und verständlich bekanntgegeben.

(9)   Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien und Handelsplätze legen Verfahren fest, nach denen sie — in Absprache mit ihrer jeweiligen zuständigen Behörde — jeden Teilnehmer, der es fortlaufend und systematisch versäumt, Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 am vorgesehenen Abwicklungstag zu liefern, suspendieren und seine Identität bekanntgeben können, jedoch erst, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben, und nachdem die zuständigen Behörden des Zentralverwahrers, der zentralen Gegenparteien und der Handelsplätze sowie diejenigen des betreffenden Teilnehmers in gebührender Form unterrichtet wurden. Neben der Absprache vor einer Suspendierung zeigen Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien und Handelsplätze der jeweiligen zuständigen Behörden die Suspendierung eines Teilnehmers unverzüglich an. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die betreffenden Behörden von der Suspendierung eines Teilnehmers.

Personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG sind nicht Teil der Bekanntmachung der Suspendierung.

(10)   Die Absätze 2 bis 9 gelten für alle Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt oder von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, wie folgt:

a)

Bei Geschäften, die von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, ist die zentrale Gegenpartei die Stelle, die die Eindeckung nach den Absätzen 3 bis 8 vornimmt.

b)

Bei Geschäften, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart, aber an einem Handelsplatz ausgeführt werden, verpflichtet der Handelsplatz seine Mitglieder und seine Teilnehmer in internen Regeln, die Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 8 anzuwenden.

c)

Bei allen anderen Geschäften als solchen, die unter die Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes fallen, verpflichten die Zentralverwahrer ihre Teilnehmer in ihren internen Regeln, die Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 8 gegen sich gelten zu lassen.

Ein Zentralverwahrer liefert zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen die erforderlichen Abwicklungsinformationen, damit diese ihre Verpflichtungen nach diesem Absatz erfüllen können.

Unbeschadet der Buchstaben a, b und c des Unterabsatzes 1 dürfen Zentralverwahrer bei Mehrfach-Abwicklungsanweisungen die Ausführung von Eindeckungen nach diesen Buchstaben, die sich auf dieselben Finanzinstrumente und dasselbe Ablaufdatum der Ausführungsfrist beziehen, überwachen, um die Zahl der auszuführenden Eindeckungen und die damit verbundene Auswirkung auf die Preise der betreffenden Finanzinstrumente so gering wie möglich zu halten.

(11)   Die Absätze 2 bis 9 gelten nicht für ausfallende Teilnehmer, die zentrale Gegenparteien sind.

(12)   Die Absätze 2 bis 9 gelten nicht, wenn gegen den ausfallenden Teilnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(13)   Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn sich der Haupthandelsplatz der Aktien in einem Drittland befindet. Der Ort des Haupthandelsplatzes der Aktien wird im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 festgelegt.

(14)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67 zu erlassen, um Parameter für die Berechnung abschreckender und der Art des Vermögenswerts, der Liquidität des Finanzinstruments und der Art des Geschäfts angemessener Geldbußen im Sinne von Absatz 2 Unterabsatz 3 festzulegen, durch die ein hohes Maß an Abwicklungsdisziplin und ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der betroffenen Finanzmärkte sichergestellt wird.

(15)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Einzelheiten des Systems zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen und der Meldungen gescheiterter Abwicklungen gemäß Absatz 1;

b)

die Verfahren zum Einzug und zur Umverteilung von Geldbußen und anderen potenziellen Erlösen aus solchen Sanktionen gemäß Absatz 2;

c)

die operativen Einzelheiten des geeigneten Eindeckungsvorgangs gemäß den Absätzen 3 bis 8, einschließlich angemessener Zeitrahmen für die Lieferung des Finanzinstruments infolge des Eindeckungsvorgangs nach den Absätzen 3 bis 8. Bei der Berechnung derartiger Zeitrahmen werden die Art des Vermögenswerts und die Liquidität der Finanzinstrumente berücksichtigt;

d)

die Umstände, unter denen der Verlängerungszeitraum je nach Art des Vermögenswerts und der Liquidität der Finanzinstrumente im Einklang mit den Bedingungen nach Absatz 4 Buchstabe a und unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Bewertung der Liquidität verlängert werden könnte;

e)

die Art von Transaktionen und ihr jeweiliger Zeitrahmen nach Absatz 4 Buchstabe b, der eine Eindeckung wirkungslos macht;

f)

eine Methodik für die Berechnung der Entschädigungszahlung nach Absatz 7;

g)

die Umstände, unter denen davon ausgegangen wird, dass ein Teilnehmer es fortlaufend und systematisch versäumt, die Finanzinstrumente nach Absatz 9 zu liefern, und

h)

die erforderlichen Abwicklungsinformationen nach Absatz 10 Unterabsatz 2.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 8

Durchsetzung

(1)   Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, der das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt, die betreffende Behörde, die für die Überwachung des betreffenden Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems verantwortlich ist, sowie die Behörden, die für die Beaufsichtigung der Handelsplätze, der Wertpapierfirmen und der zentralen Gegenparteien zuständig sind, stellen sicher, dass die Artikel 6 und 7 von den Instituten, die unter ihrer Aufsicht stehen, angewandt und die verhängten Sanktionen überwacht werden. Gegebenenfalls arbeiten die jeweiligen zuständigen Behörden eng zusammen. Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA mit, welche benannten zuständigen Behörden Teil der Aufsichtsstruktur auf nationaler Ebene sind.

(2)   Zur Gewährleistung einer innerhalb der Union einheitlichen, effizienten und wirksamen Aufsichtspraxis bezüglich der Artikel 6 und 7 dieser Verordnung kann die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben.

(3)   Ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Titels beeinträchtigt nicht die Gültigkeit eines privaten Vertrags über Finanzinstrumente oder die Möglichkeit der Parteien, die Bestimmungen eines privaten Vertrags über Finanzinstrumente durchzusetzen.

KAPITEL IV

Internalisierte Abwicklung

Artikel 9

Abwicklungsinternalisierer

(1)   Abwicklungsinternalisierer melden den zuständigen Behörden am Ort ihres Sitzes vierteljährlich den aggregierten Umfang und Wert aller Wertpapiergeschäfte, die sie außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abwickeln.

Die zuständigen Behörden übermitteln die gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Angaben unverzüglich der ESMA und melden ihr jedes Risiko, das sich aus dieser Abwicklungstätigkeit ergeben könnte.

(2)   Die ESMA kann in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen der Inhalt derartiger Meldungen genauer bestimmt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Meldung und Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

TITEL III

ZENTRALVERWAHRER

KAPITEL I

Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern

Abschnitt 1

Für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern zuständige Behörden

Artikel 10

Zuständige Behörde

Unbeschadet der Überwachung durch die Mitglieder des ESZB nach Artikel 12 Absatz 1 wird ein Zentralverwahrer von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt.

Artikel 11

Benennung der zuständigen Behörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die für die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist, und unterrichtet die ESMA entsprechend.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine einzige Behörde, die — wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist — für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, den betreffenden Behörden, der ESMA und der EBA verantwortlich ist.

(2)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.

(3)   Die zuständigen Behörden müssen über sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen.

Artikel 12

Betreffende Behörden

(1)   Folgende Behörden sind an der Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern beteiligt, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist:

a)

die für die Überwachung des von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, dessen Recht dieses System unterliegt;

b)

die Zentralbanken in der Europäischen Union, die die wichtigsten Währungen ausgeben, in denen Abrechnungen vollzogen werden;

c)

gegebenenfalls die Zentralbank in der Europäischen Union, in deren Büchern die Geldseite eines von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abgerechnet wird.

(2)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website das Verzeichnis der betreffenden Behörden nach Absatz 1.

(3)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen, unter denen die Unionswährungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b als die wichtigsten Währungen anzusehen sind, sowie effiziente praktische Modalitäten für die Anhörung der betreffenden Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 13

Informationsaustausch

(1)   Die zuständigen Behörden, die betreffenden Behörden und die ESMA übermitteln einander auf Ersuchen unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.

(2)   Die zuständigen Behörden, die betreffenden Behörden, die ESMA und andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in den Besitz vertraulicher Informationen gelangen, dürfen diese ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.

Artikel 14

Zusammenarbeit der Behörden

(1)   Zuständige Behörden und betreffende Behörden und die ESMA arbeiten eng zusammen, auch indem sie alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen untereinander austauschen. Sofern angemessen und sinnvoll, werden in diese Zusammenarbeit auch andere Behörden und öffentliche Stellen, insbesondere die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten oder benannten, eingebunden.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen, effizienten und wirksamen Aufsichtspraxis innerhalb der Union, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den betreffenden Behörden für die verschiedenen zur Anwendung der Verordnung erforderlichen Bewertungen, kann die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien herausgeben.

(2)   Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden in gebührender Weise, wie sich ihre Entscheidungen — bei Zugrundelegung der verfügbaren Informationen — auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in den Krisensituationen nach Artikel 15, auswirken können.

Artikel 15

Krisensituationen

Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG vorgesehenen Unterrichtung informieren die zuständigen Behörden und die betreffenden Behörden unverzüglich die ESMA, den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und einander über etwaige einen Zentralverwahrer betreffende Krisensituationen, auch über Entwicklungen an den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Stabilität einer Währung, in der Abrechnungen vollzogen werden, die Integrität der Währungspolitik oder die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem der Zentralverwahrer oder einer seiner Teilnehmer seinen Sitz hat, auswirken können.

Abschnitt 2

Zulassungsvoraussetzungen und -Verfahren für Zentralverwahrer

Artikel 16

Zulassung eines Zentralverwahrers

(1)   Jede juristische Person, die unter die Begriffsbestimmung für Zentralverwahrer fällt, muss von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten zugelassen werden.

(2)   In der Zulassung werden die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs und zulässige nichtbankartige Nebendienstleistungen nach Abschnitt B des Anhangs genannt, die der Zentralverwahrer erbringen darf.

(3)   Ein Zentralverwahrer muss zu jedem Zeitpunkt die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(4)   Ein Zentralverwahrer sowie seine unabhängigen Abschlussprüfer unterrichten die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen, die die Erfüllung der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen beeinflussen.

Artikel 17

Zulassungsverfahren

(1)   Der beantragende Zentralverwahrer stellt einen Antrag auf Zulassung bei der für ihn zuständigen Behörde.

(2)   Dem Zulassungsantrag sind sämtliche Informationen beizufügen, die die zuständige Behörde benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der beantragende Zentralverwahrer zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen. Der Zulassungsantrag muss einen Geschäftsplan enthalten, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Zentralverwahrers hervorgehen.

(3)   Die zuständige Behörde prüft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, legt die zuständige Behörde eine Frist fest, innerhalb deren der beantragende Zentralverwahrer zusätzliche Angaben vorlegen muss. Die zuständige Behörde informiert den beantragenden Zentralverwahrer, wenn der Antrag als vollständig betrachtet wird.

(4)   Sobald der Antrag als vollständig betrachtet wird, übermittelt die zuständige Behörde den betreffenden Behörden sämtliche darin enthaltene Angaben und hört diese bezüglich der Merkmale des vom beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems an. Nach Erhalt der Angaben kann jede betreffende Behörde innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde ihren Standpunkt mitteilen.

(5)   Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer zusätzlich zu den in Abschnitt B des Anhangs ausdrücklich genannten nichtbankartigen Nebendienstleistungen die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU, so übermittelt die zuständige Behörde alle Angaben des Zulassungsantrags an die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU und hört diese dazu an, ob der beantragende Zentralverwahrer in der Lage ist, die Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erfüllen.

(6)   Bevor sie dem beantragenden Zentralverwahrer die Zulassung erteilt, hört die zuständige Behörde in den nachstehend genannten Fällen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats an:

a)

Der Zentralverwahrer ist ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrers;

b)

der Zentralverwahrer ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrers;

c)

der Zentralverwahrer wird durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert, die einen anderen, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer kontrollieren.

(7)   Die Anhörung nach Absatz 6 betrifft Folgendes:

a)

die Eignung der Gesellschafter und Personen nach Artikel 27 Absatz 6 sowie den Leumund und die Erfahrung der Personen nach Artikel 27 Absätze 1 und 4, die die Geschäfte des Zentralverwahrers tatsächlich führen, sofern diese Gesellschafter und Personen dem Zentralverwahrer und einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer angehören;

b)

die Frage, ob die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Beziehungen zwischen dem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer und dem beantragenden Zentralverwahrer die Fähigkeit des Letzteren zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigen.

(8)   Binnen sechs Monaten nach Einreichen eines vollständigen Antrags teilt die zuständige Behörde dem beantragenden Zentralverwahrer schriftlich und ausführlich begründet mit, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wurde.

(9)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Angaben der beantragende Zentralverwahrer der zuständigen Behörde in seinem Zulassungsantrag zu machen hat.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(10)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für den Zulassungsantrag aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 18

Auswirkung der Zulassung

(1)   Die Tätigkeiten des zugelassenen Zentralverwahrers beschränken sich auf die Erbringung der von seiner Zulassung oder Anzeige gemäß Artikel 19 Absatz 8 abgedeckten Dienstleistungen.

(2)   Wertpapierliefer- und -abrechungssysteme dürfen nur von zugelassenen Zentralverwahrern und von als Zentralverwahrer fungierenden Zentralbanken betrieben werden.

(3)   Ein zugelassener Zentralverwahrer darf eine Beteiligung an einer juristischen Person nur halten, wenn sich deren Tätigkeit auf die Erbringung der in den Abschnitten A und B des Anhangs genannten Dienstleistungen beschränkt, es sei denn, die zuständige Behörde hat die betreffende Beteiligung gebilligt, weil sich das Risikoprofil des Zentralverwahrers dadurch nicht wesentlich erhöht.

(4)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt werden, die die zuständigen Behörden bei der Billigung der Beteiligung von Zentralverwahrern an juristischen Personen zu berücksichtigen haben, die andere als die in den Abschnitten A und B des Anhangs genannten Dienstleistungen erbringen. Diese Kriterien können sich darauf beziehen, ob die von der betreffenden juristischen Person erbrachten Dienstleistungen die von einem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen ergänzen, und welches Risiko für den Zentralverwahrer mit den aus dieser Teilnahme erwachsenden Verpflichtungen verbunden ist.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 19

Ausweitung und Auslagerung von Tätigkeiten und Dienstleistungen

(1)   Ein zugelassener Zentralverwahrer beantragt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Genehmigung, wenn er eine Kerndienstleistung an einen Dritten gemäß Artikel 30 auslagern oder seine Tätigkeiten auf einen oder mehrere der nachstehenden Aspekte ausweiten will:

a)

weitere in Abschnitt A des Anhangs genannte Kerndienstleistungen, die nicht von der ursprünglichen Zulassung abgedeckt sind;

b)

Nebendienstleistungen, die nach Abschnitt B des Anhangs zulässig, dort jedoch nicht ausdrücklich genannt sind und die nicht von der ursprünglichen Zulassung abgedeckt sind;

c)

Betrieb eines weiteren Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems;

d)

Abrechnung der gesamten oder eines Teils der Geldseite seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems in den Büchern einer anderen Verrechnungsstelle;

e)

Einrichtung einer interoperablen Verbindung, einschließlich der mit Drittland-Zentralverwahrern.

(2)   Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird gemäß dem Verfahren des Artikels 17 erteilt.

Die zuständige Behörde teilt dem beantragenden Zentralverwahrer binnen drei Monaten nach Einreichen eines vollständigen Antrags mit, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert wurde.

(3)   Zentralverwahrer mit Sitz in der Europäischen Union, die beabsichtigen, eine interoperable Verbindung einzurichten, beantragen eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe e bei ihrer jeweils zuständigen Behörde. Die zuständigen Behörden hören einander an in Bezug auf die Genehmigung der Einrichtung der Zentralverwahrer-Verbindung. Im Falle unterschiedlicher Auffassungen kann mit Zustimmung beider Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befasst werden, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(4)   Die Behörden nach Absatz 3 erlauben eine Verbindung nur dann nicht, wenn eine solche Zentralverwahrer-Verbindung das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde.

(5)   Interoperable Verbindungen von Zentralverwahrern, die einige ihrer mit diesen interoperablen Verbindungen verbundenen Dienstleistungen im Einklang mit Artikel 30 Absatz 5 an eine öffentliche Stelle auslagern, und in Absatz 1 Buchstabe e nicht genannte Zentralverwahrer-Verbindungen bedürfen keiner Genehmigung nach jenem Buchstaben, müssen jedoch den zuständigen und den betreffenden Behörden der betreffenden Zentralverwahrer vor ihrer Einrichtung unter Angabe aller einschlägigen Angaben, die den betreffenden Behörden eine Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 48 ermöglichen, angezeigt werden.

(6)   Ein Zentralverwahrer mit Sitz und Zulassung in der Europäischen Union darf im Einklang mit den Bedingungen und Verfahren dieses Artikels eine Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer aufrechterhalten oder einrichten. Werden Verbindungen zu Drittland-Zentralverwahrern eingerichtet, müssen die Angaben des antragstellenden Zentralverwahrers der zuständigen Behörde ermöglichen, einzuschätzen, ob derartige Verbindungen den Anforderungen des Artikels 48 bzw. Anforderungen, die denen des Artikels 48 gleichwertig sind, genügen.

(7)   Die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers verlangt von diesem, eine angezeigte Zentralverwahrer-Verbindung aufzulösen, wenn die Verbindung den Anforderungen des Artikels 48 nicht genügt und dadurch das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde. Verlangt eine zuständige Behörde von einem Zentralverwahrer die Auflösung einer Zentralverwahrer-Verbindung, so hält sie dabei das Verfahren nach Artikel 20 Absätzen 2 und 3 ein.

(8)   Die in Abschnitt B des Anhangs ausdrücklich genannten Nebendienstleistungen sind nicht zulassungspflichtig, müssen jedoch der zuständigen Behörde vor ihrer Erbringung angezeigt werden.

Artikel 20

Entzug der Zulassung

(1)   Unbeschadet etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen nach Titel V entzieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Zulassung, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

a)

der Zentralverwahrer hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung oder hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt;

b)

der Zentralverwahrer hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;

c)

der Zentralverwahrer erfüllt die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr und hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums getroffen;

d)

der Zentralverwahrer hat in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die Anforderungen dieser Verordnung oder gegebenenfalls der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung EU Nr. 600/2014 verstoßen.

(2)   Sobald der zuständigen Behörde einer der in Absatz 1 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt, hört sie umgehend die betreffenden Behörden und gegebenenfalls die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU dazu an, ob die Zulassung zu entziehen ist.

(3)   Die ESMA und jede betreffende Behörde nach Artikel 12 sowie gegebenenfalls die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats jederzeit ersuchen zu prüfen, ob dieser nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.

(4)   Die zuständige Behörde kann den Entzug der Zulassung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Finanzinstrument beschränken.

(5)   Ein Zentralverwahrer schafft, verwendet und unterhält ein angemessenes Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer im Falle eines Entzugs der Zulassung gemäß Unterabsatz 1.

Artikel 21

Zentralverwahrer-Verzeichnis

(1)   Entscheidungen der zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 16, 19 und 20 werden der ESMA unverzüglich mitgeteilt.

(2)   Die Zentralbanken informieren die ESMA unverzüglich über jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, das sie betreiben.

(3)   Der Name jedes seine Tätigkeit gemäß dieser Verordnung ausübenden und gemäß Artikel 16, 19 oder 25 zugelassenen oder anerkannten Zentralverwahrers wird zusammen mit den Dienstleistungen und gegebenenfalls den Kategorien von Finanzinstrumenten, für die er zugelassen ist, in einem Verzeichnis eingetragen. Das Verzeichnis enthält die von dem Zentralverwahrer in anderen Mitgliedstaaten betriebenen Zweigniederlassungen, Zentralverwahrer-Verbindungen und die nach Artikel 31 geforderten Informationen, sofern die Mitgliedstaaten von der in jenem Artikel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen. Die ESMA stellt das Register auf ihrer Webseite zur Verfügung und aktualisiert es.

Abschnitt 3

Beaufsichtigung von Zentralverwahrern

Artikel 22

Überprüfung und Bewertung

(1)   Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal jährlich die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die ein Zentralverwahrer zur Einhaltung dieser Verordnung eingeführt hat oder die er für das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte einführt, und bewertet die Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann.

(2)   Die zuständige Behörde verlangt von dem Zentralverwahrer, ihnen einen angemessenen Sanierungsplan vorzulegen, der die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten gewährleistet.

(3)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass für jeden Zentralverwahrer unter Berücksichtigung seiner Größe, Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte und eines etwaigen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erstellten einschlägigen Abwicklungsplans ein angemessener Abwicklungsplan entwickelt und befolgt wird, der zumindest die Fortführung seiner Kernaufgaben sicherstellt.

(4)   Die zuständige Behörde legt die Häufigkeit und die Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Zentralverwahrers fest. Überprüfung und Bewertung werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht.

(5)   Die zuständige Behörde nimmt bei dem Zentralverwahrer Prüfungen vor Ort vor.

(6)   Bei der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 hört die zuständige Behörde frühzeitig die betreffenden Behörden an, insbesondere hinsichtlich des Funktionierens der vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, sowie gegebenenfalls die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU.

(7)   Die zuständige Behörde informiert die betreffenden Behörden im Sinne des Artikels 12 sowie gegebenenfalls die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich über die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

(8)   Bei der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 übermitteln die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Zentralverwahrern mit Beziehungen im Sinne des Artikels 17 Absatz 6 Buchstaben a, b und c zuständig sind, einander alle einschlägigen Informationen, die ihre Arbeit erleichtern könnten.

(9)   Die zuständige Behörde verlangt von einem Zentralverwahrer, der den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt, frühzeitig die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen.

(10)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Informationen, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 übermitteln muss;

b)

die Informationen, die die zuständige Behörde den betreffenden Behörden im Sinne des Absatzes 7 übermitteln muss;

c)

die Informationen, die die zuständigen Behörden im Sinne des Absatzes 8 einander übermitteln müssen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(11)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Informationen nach Absatz 10 Unterabsatz 1 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Abschnitt 4

Erbringen von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 23

Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten

(1)   Ein zugelassener Zentralverwahrer darf die im Anhang genannten Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, erbringen, soweit diese Dienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind.

(2)   Beabsichtigt ein zugelassener Zentralverwahrer, die unter Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf gemäß Artikel 49 Absatz 1 dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu gründen, so findet das Verfahren der Absätze 3 bis 7 Anwendung.

(3)   Jeder Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals die Dienstleistungen nach Absatz 2 erbringen oder sein Angebot an diesen Dienstleistungen ändern will, nennt bzw. übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes:

a)

den Mitgliedstaat, in dem er seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;

b)

einen Geschäftsplan, der insbesondere die Dienstleistungen nennt, die er zu erbringen beabsichtigt;

c)

die Währung(en), in der bzw. denen der Zentralverwahrer abzuwickeln beabsichtigt;

d)

wenn eine Zweigniederlassung vorhanden ist, deren Organisationsstruktur und die Namen der für die Geschäftsleitung Verantwortlichen;

e)

soweit erforderlich, eine Bewertung der Maßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung des nationalen Rechts nach Artikel 49 Absatz 1 zu ermöglichen.

(4)   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Angaben nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, es sei denn, sie hat in Anbetracht der geplanten Dienstleistungen begründete Zweifel daran, dass der Zentralverwahrer, der seine Dienste im Aufnahmemitgliedstaat anbieten will, über angemessene Verwaltungsstrukturen oder eine angemessene Finanzlage verfügt.

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats informiert die betreffenden Behörden jenes Mitgliedstaats unverzüglich über alle ihr nach Unterabsatz 1 übermittelten Angaben.

(5)   Entscheidet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit Absatz 4, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht alle Angaben nach Absatz 3 zu übermitteln, so nennt sie dem betroffenen Zentralverwahrer innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür und unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick auf Absatz 6 Buchstabe a von ihrer Entscheidung. Werden die Angaben auf ein solches Ersuchen hin erteilt, so stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats keine Empfangsbestätigung nach Absatz 6 Buchstabe a aus.

(6)   Der Zentralverwahrer darf die Erbringung der Dienstleistungen nach Absatz 2 im Aufnahmemitgliedstaat unter folgenden Voraussetzungen aufnehmen:

a)

nach Erhalt einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in der diese den Empfang der Angaben nach Absatz 4 bestätigt und erforderlichenfalls die Bewertung nach Absatz 3 Buchstabe e billigt;

b)

bei Ausbleiben der Empfangsbestätigung drei Monate nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 4.

(7)   Bei einer Änderung der nach Absatz 3 übermittelten Angaben teilt der betreffende Zentralverwahrer dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats wird von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über diese Änderung ebenfalls unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Artikel 24

Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und vergleichende Analyse

(1)   Hat ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Zentralverwahrer in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung gegründet, so arbeiten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten aufgrund dieser Verordnung, insbesondere bei Prüfungen vor Ort in der betreffenden Zweigniederlassung, eng zusammen. Die zuständige Behörde des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats darf in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunfts- bzw. des Aufnahmemitgliedstaats in dieser Zweigniederlassung Prüfungen vor Ort durchführen.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats kann Zentralverwahrern, die Dienstleistungen gemäß Artikel 23 erbringen, vorschreiben, regelmäßig, auch für die Zwecke statistischer Erhebungen, Bericht über die in diesem Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten zu erstatten. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats stellt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese regelmäßigen Berichte auf Ersuchen zur Verfügung.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Zentralverwahrers teilt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen unverzüglich die Namen der Emittenten und der Teilnehmer an den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, die von dem Dienstleistungen in jenem Aufnahmemitgliedstaat anbietenden Zentralverwahrer betrieben werden, sowie alle sonstigen relevanten Informationen in Bezug auf die Tätigkeit des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat mit.

(4)   Hat die Tätigkeit eines Zentralverwahrers in Anbetracht der Lage an den Wertpapiermärkten des Aufnahmemitgliedstaats wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den dortigen Anlegerschutz erlangt, so treffen die zuständige Behörde des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und die betreffenden Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats Kooperationsvereinbarungen zur Beaufsichtigung der Tätigkeit des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat.

Hat ein Zentralverwahrer wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in mehr als einem Aufnahmemitgliedstaat erlangt, so kann der Herkunftsmitgliedstaat beschließen, dass an derartigen Kooperationsvereinbarungen Aufsichtskollegien zu beteiligen sind.

(5)   Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachvollziehbare Gründe zu der Annahme, dass ein Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen gemäß Artikel 23 anbietet, gegen die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen verstößt, so teilt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA mit.

Verstößt der Zentralverwahrer trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder — weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen — weiterhin gegen die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats sicherzustellen. Die ESMA wird von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Die zuständige Behörde des Aufnahme- und des Herkunftsmitgliedstaats kann die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(6)   Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 organisiert die ESMA nach Konsultation der Mitglieder des ESZB mindestens einmal alle drei Jahre eine vergleichende Analyse der Beaufsichtigung jener Zentralverwahrer, die die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 23 nutzen oder an einer interoperablen Verbindung teilnehmen, und führt diese durch.

Die ESMA holt im Zusammenhang mit der vergleichenden Analyse nach dem Unterabsatz 1 gegebenenfalls auch die Stellungnahme oder den Rat der in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67 in Bezug auf Maßnahmen zur Festlegung der Kriterien zu erlassen, anhand deren entschieden wird, ob die Geschäfte eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat angesehen werden können.

(8)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1, 3 und 5 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Abschnitt 5

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 25

Drittländer

(1)   Drittland-Zentralverwahrer dürfen die im Anhang genannten Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, erbringen.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 findet auf einen Drittland-Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die unter Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf gemäß Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat zu gründen, das Verfahren der Absätze 4 bis 11 dieses Artikels Anwendung.

(3)   Ein Zentralverwahrer mit Sitz und Zulassung in der Europäischen Union darf eine Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer im Einklang mit Artikel 48 aufrechterhalten oder einrichten.

(4)   Nach Anhörung der Behörden nach Absatz 5 kann die ESMA einen Drittland-Zentralverwahrer, der beantragt hat, Dienstleistungen nach Absatz 2 erbringen zu dürfen, anerkennen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Kommission hat einen Beschluss gemäß Absatz 9 erlassen;

b)

der Drittland-Zentralverwahrer ist wirksam zugelassen und unterliegt einer wirksamen Beaufsichtigung und Überwachung oder — wenn das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem von einer Zentralbank betrieben wird — einer wirksamen Überwachung, sodass die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des betreffenden Drittlands in vollem Umfang sichergestellt ist;

c)

zwischen der ESMA und den verantwortlichen Behörden des betreffenden Drittlands (im Folgenden „verantwortliche Drittland-Behörden“) sind Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 10 geschlossen worden;

d)

soweit erforderlich ergreift der Drittland-Zentralverwahrer die erforderlichen Maßnahmen, um seinen Nutzern die Einhaltung der maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2, des Mitgliedstaats, in dem er Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, zu ermöglichen; die Angemessenheit dieser Maßnahmen ist von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, bestätigt worden.

(5)   Bei ihrer Prüfung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind, hört die ESMA

a)

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, insbesondere dazu, wie er die Anforderung nach Absatz 4 Buchstabe d zu erfüllen beabsichtigt;

b)

die betreffenden Behörden an;

c)

die verantwortlichen Drittland-Behörden, denen die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern und deren Überwachung übertragen ist.

(6)   Der Drittland-Zentralverwahrer nach Absatz 2 stellt seinen Antrag auf Anerkennung bei der ESMA.

Der beantragende Zentralverwahrer übermittelt der ESMA alle Informationen, die für seine Anerkennung als erforderlich erachtet werden. Die ESMA prüft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, legt die ESMA eine Frist fest, innerhalb deren der beantragende Zentralverwahrer zusätzliche Angaben vorlegen muss.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, prüfen, ob dieser die Rechtsvorschriften nach Absatz 4 Buchstabe d einhält, und teilen der ESMA innerhalb von drei Monaten, nach Eingang aller erforderlichen Angaben seitens der ESMA ausführlich begründet mit, ob dies der Fall ist.

Die Entscheidung über die Anerkennung stützt sich auf die Kriterien nach Absatz 4.

Binnen sechs Monaten nach Vorlage eines vollständigen Antrags teilt die ESMA dem beantragenden Zentralverwahrer schriftlich und ausführlich begründet mit, ob die Anerkennung gewährt oder verweigert wird.

(7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der gemäß Absatz 4 ordnungsgemäß anerkannte Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt, können die verantwortlichen Drittland-Behörden in enger Abstimmung mit der ESMA ersuchen,

a)

ihnen regelmäßig, auch für die Zwecke statistischer Erhebungen, über die Tätigkeit des Drittland-Zentralverwahrers in jenen Aufnahmemitgliedstaaten Bericht zu erstatten;

b)

ihnen innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Emittenten und der Teilnehmer an den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, die von dem Dienstleistungen in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat anbietenden Drittland-Zentralverwahrer betrieben werden, sowie alle sonstigen relevanten Informationen in Bezug auf die Tätigkeit dieses Drittland-Zentralverwahrers in dem Aufnahmemitgliedstaat mitzuteilen.

(8)   Die ESMA überprüft nach Anhörung der Behörden nach Absatz 5 die Anerkennung des Drittland-Zentralverwahrers nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 4, 5 und 6, wenn dieser seine Dienstleistungen in der Union ausweitet.

Die ESMA entzieht dem Zentralverwahrer die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht mehr erfüllt oder die Umstände nach Artikel 20 gegeben sind.

(9)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um zu bestimmen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands sicherstellen, dass die in diesem Drittland zugelassenen Zentralverwahrer rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung tatsächlich gleichwertig sind, dass die betreffenden Zentralverwahrer in dem Drittland einer ständigen wirksamen Beaufsichtigung und Überwachung unterliegen und die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften kontinuierlich gewährleistet ist und dass der Rechtsrahmen des Drittlandes ein wirksames, gleichwertiges Anerkennungssystem für Zentralverwahrer vorsieht, die gemäß Drittlands-Rechtsvorschriften zugelassen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Bei der Bestimmung gemäß Unterabsatz 1 kann die Kommission auch berücksichtigen, ob diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlandes die international vereinbarten CPSS-/IOSCO-Standards widerspiegeln, sofern diese Standards nicht in Widerspruch zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung stehen.

(10)   Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 schließt die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Behörden der Drittländer, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 9 als dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes geregelt:

a)

der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den verantwortlichen Drittland-Behörden, einschließlich des Zugangs zu allen Informationen über in Drittländern zugelassene Zentralverwahrer, die von der ESMA angefordert werden, insbesondere zu den Informationen nach Absatz 7;

b)

der Mechanismus für eine rasche Benachrichtigung der ESMA, falls eine verantwortliche Drittland-Behörde der Ansicht ist, dass ein von ihr beaufsichtigter Zentralverwahrer gegen die Zulassungsvoraussetzungen oder anderes geltendes Recht verstößt;

c)

die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich gegebenenfalls Prüfungen vor Ort.

Sieht eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung persönlicher Daten durch einen Mitgliedstaat vor, so müssen diese Übermittlungen den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG genügen; sieht eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung persönlicher Daten durch die ESMA vor, so müssen die Übermittlungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.

(11)   Wurde ein Drittland-Zentralverwahrer gemäß den Absätzen 4 bis 8 anerkannt, so darf er die im Anhang genannten Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, erbringen.

(12)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Angaben der beantragende Zentralverwahrer der ESMA bei seinem Antrag auf Anerkennung nach Absatz 6 zu machen hat.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

KAPITEL II

Anforderungen an Zentralverwahrer

Abschnitt 1

Organisatorische Anforderungen

Artikel 26

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Ein Zentralverwahrer verfügt über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen oder potenziellen Risiken sowie eine angemessene Vergütungspolitik und interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen.

(2)   Ein Zentralverwahrer führt Strategien und Verfahren ein, die ausreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

(3)   Ein Zentralverwahrer trifft auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihm, seinen Managern, Beschäftigten, Mitgliedern des Leitungsorgans oder anderen mit diesen direkt oder indirekt verbundenen Personen einerseits und seinen Teilnehmern oder deren Kunden andererseits zu erkennen und zu regeln. Er führt geeignete Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten ein und wendet diese an, sobald sich Interessenkonflikte abzeichnen.

(4)   Ein Zentralverwahrer macht seine Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften öffentlich zugänglich.

(5)   Ein Zentralverwahrer muss über geeignete Verfahren verfügen, mit denen Beschäftigte potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung über einen eigens dafür geschaffenen Mechanismus intern melden können.

(6)   Ein Zentralverwahrer wird regelmäßigen und unabhängigen Prüfungen unterworfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan mitgeteilt und der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls dem Nutzerausschuss vorgelegt, wobei potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedern des Nutzerausschusses und dem Zentralverwahrer berücksichtigt werden.

(7)   Ist ein Zentralverwahrer Teil einer Unternehmensgruppe, die andere Zentralverwahrer oder Kreditinstitute im Sinne des Titels IV einschließt, so wendet er detaillierte Regelungen und Verfahren an, durch die festgelegt ist, inwiefern die Anforderungen dieses Artikels für die Gruppe insgesamt und für die einzelnen Unternehmen in der Gruppe gelten.

(8)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sowohl auf Zentralverwahrer- als auch auf Gruppenebene gemäß Absatz 7 Folgendes festgelegt ist:

a)

die Instrumente zur Überwachung der Risiken für Zentralverwahrer nach Absatz 1,

b)

die Verantwortlichkeiten der Beschäftigten in Schlüsselpositionen hinsichtlich der Risiken der Zentralverwahrer gemäß Absatz 1,

c)

mögliche Interessenkonflikte im Sinne des Absatzes 3

d)

die Verfahren bei den Prüfungen nach Absatz 6 und

e)

die Umstände, unter denen es angemessen wäre, unter Berücksichtigung potenzieller Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedern des Nutzerausschusses und dem Zentralverwahrer dem Nutzerausschuss Prüfungsfeststellungen gemäß Absatz 6 zur Kenntnis zu bringen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 27

Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Gesellschafter

(1)   Die Geschäftsleitung eines Zentralverwahrers muss gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um eine solide und umsichtige Geschäftsführung sicherzustellen.

(2)   Ein Zentralverwahrer verfügt über ein Leitungsorgan, in dem mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder unabhängig sind.

(3)   Die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans darf nicht vom geschäftlichen Erfolg des Zentralverwahrers abhängen.

(4)   Das Leitungsorgan besteht aus geeigneten Mitgliedern, die gut beleumundet sind und eine der Aufgabe angemessene Kombination aus Kompetenz, Erfahrung und Kenntnissen des Unternehmens und des Marktes aufweisen. Die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans treffen eine Zielvorgabe zur Förderung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan und erstellen eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts, um diese Zielvorgabe zu erreichen. Die Zielvorgabe und die Strategie sowie ihre Umsetzung werden veröffentlicht.

(5)   Ein Zentralverwahrer definiert klar die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften. Er macht der zuständigen Behörde und dem Abschlussprüfer auf Anfrage die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans zugänglich.

(6)   Die Gesellschafter der Zentralverwahrer und die Personen, die direkt oder indirekt Kontrolle über die Geschäftsführung des Zentralverwahrers ausüben können, müssen die hierfür erforderliche Eignung besitzen, damit eine solide und umsichtige Geschäftsführung des Zentralverwahrers gewährleistet ist.

(7)   Ein Zentralverwahrer

a)

legt der zuständigen Behörde Angaben zu seinen Eigentumsverhältnissen vor — insbesondere die Namen aller Parteien, die Kontrolle über seine Tätigkeit ausüben können, und die Höhe der jeweiligen Beteiligung — und veröffentlicht diese Informationen;

b)

unterrichtet seine zuständige Behörde über jede Entscheidung, Eigentumsrechte zu übertragen, die den Kreis derjenigen verändert, die Kontrolle über die Tätigkeit des Zentralverwahrers ausüben, und ersucht um ihre Zustimmung. Wenn die zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, veröffentlicht der Zentralverwahrer die Übertragung von Eigentumsrechten.

Jede natürliche oder juristische Person unterrichtet den Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde unverzüglich von einer Entscheidung, Eigentumsrechte zu erwerben oder zu veräußern, wenn dadurch der Kreis derjenigen verändert wird, die Kontrolle über die Tätigkeit des Zentralverwahrers ausüben.

(8)   Nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 7 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb von 60 Arbeitstagen über die vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf die Kontrolle über den Zentralverwahrer. Die zuständige Behörde verweigert die Genehmigung von Änderungen, die hinsichtlich der Kontrolle über den Zentralverwahrer vorgeschlagen wurden, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass diese die solide und umsichtige Geschäftsführung des Zentralverwahrers oder seine Fähigkeit, dieser Verordnung nachzukommen, gefährden.

Artikel 28

Nutzerausschuss

(1)   Ein Zentralverwahrer richtet für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem einen Nutzerausschuss ein, dem Vertreter der Emittenten und der Teilnehmer dieser Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme angehören. Der Nutzerausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschäftsleitung des Zentralverwahrers aus.

(2)   Ein Zentralverwahrer legt das Mandat für jeden eingerichteten Nutzerausschuss, die zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit erforderlichen Regelungen für seine Leitung und Kontrolle, seine operativen Verfahren sowie die Zulassungskriterien und den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder in nicht diskriminierender Weise fest. Die Regelungen für die Leitung und Kontrolle sind öffentlich zugänglich und stellen sicher, dass der Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und regelmäßige Sitzungen abhält.

(3)   Die Nutzerausschüsse beraten das Leitungsorgan in wesentlichen Belangen, die ihre Mitglieder betreffen, einschließlich Kriterien für die Aufnahme von Emittenten und Teilnehmern in das jeweilige Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, sowie im Hinblick auf den Leistungsumfang.

(4)   Die Nutzerausschüsse können dem Leitungsorgan eine unverbindliche Stellungnahme mit einer ausführlichen Begründung für die Preisgestaltung des Zentralverwahrers vorlegen.

(5)   Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, in gebührender Form unterrichtet zu werden, unterliegen die Mitglieder der Nutzerausschüsse der Geheimhaltungspflicht. Stellt der Vorsitz eines Nutzerausschusses fest, dass sich ein Mitglied in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit tatsächlich oder potenziell in einem Interessenkonflikt befindet, so wird das betreffende Mitglied von der Abstimmung über die betreffende Angelegenheit ausgeschlossen.

(6)   Ein Zentralverwahrer unterrichtet die zuständige Behörde und den Nutzerausschuss unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, den Empfehlungen des Nutzerausschusses nicht zu folgen. Der Nutzerausschuss kann der zuständigen Behörde jeden Bereich melden, in dem seiner Ansicht nach seinen Empfehlungen nicht gefolgt wurde.

Artikel 29

Aufbewahrungspflichten

(1)   Ein Zentralverwahrer bewahrt sämtliche seiner Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten, einschließlich der Nebendienstleistungen nach Abschnitt B und C des Anhangs, über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung überwachen kann.

(2)   Ein Zentralverwahrer stellt der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden sowie jeder anderen öffentlichen Behörde, die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht seines Herkunftsmitgliedstaats die Befugnis hat, Zugang zu solchen Aufzeichnungen zu verlangen, die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 auf Ersuchen zur Verfügung, damit diese ihre Aufgabe erfüllen können.

(3)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen genau festgelegt ist, welche Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 aufzubewahren sind, damit überwacht werden kann, inwiefern die Zentralverwahrer dieser Verordnung nachkommen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(4)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format der Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 festgelegt ist, die aufzubewahren sind, damit überwacht werden kann, inwiefern die Zentralverwahrer diese Verordnung einhalten.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 30

Auslagerung

1.   Wenn ein Zentralverwahrer Dienstleistungen oder Tätigkeiten an einen Dritten auslagert, bleibt er in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich und genügt jederzeit folgenden Bedingungen:

a)

Die Auslagerung ist nicht mit der Delegation seiner Verantwortung verbunden;

b)

die Beziehungen des Zentralverwahrers zu seinen Teilnehmern und Emittenten sowie seine Verpflichtungen diesen gegenüber bleiben unverändert;

c)

die Voraussetzungen für die Zulassung des Zentralverwahrers sind nach wie vor erfüllt;

d)

die Auslagerung steht der Wahrnehmung von Beaufsichtigungs- und Überwachungsfunktionen nicht entgegen, was auch den Zugang vor Ort einschließt, der nötig ist, um die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen einzuholen;

e)

die Auslagerung führt nicht dazu, dass der Zentralverwahrer der Systeme und Kontrollmöglichkeiten beraubt wird, die für sein Risikomanagement erforderlich sind;

f)

der Zentralverwahrer sorgt für die Erhaltung der Fachkenntnisse und der Ressourcen, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Eigenkapitalausstattung des Dienstleisters zu bewerten, die Aufsicht über ausgelagerte Dienste wirksam auszuüben und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken kontinuierlich zu steuern;

g)

der Zentralverwahrer hat unmittelbaren Zugang zu den die ausgelagerten Dienste betreffenden relevanten Informationen;

h)

der Dienstleister arbeitet, sofern es um die ausgelagerten Tätigkeiten geht, mit der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden zusammen;

i)

der Zentralverwahrer gewährleistet, dass der Dienstleister die Standards der einschlägigen Datenschutzvorschriften erfüllt, die gelten würden, wenn der Dienstleister seinen Sitz in der Europäischen Union hätte. Er ist dafür verantwortlich, dass diese Standards von den beiden Parteien vertraglich geregelt und eingehalten werden.

(2)   Der Zentralverwahrer legt in einer schriftlichen Vereinbarung seine Rechte und Verpflichtungen und die des Dienstleisters fest. Die Vereinbarung über die Auslagerung lässt die Kündigung der Vereinbarung durch den Zentralverwahrer zu.

(3)   Zentralverwahrer und Dienstleister stellen der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden auf Ersuchen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigen, um zu beurteilen, ob bei den ausgelagerten Tätigkeiten die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

(4)   Die Auslagerung einer Kerndienstleistung muss gemäß Artikel 19 von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein Zentralverwahrer einen Teil seiner Dienstleistungen oder Tätigkeiten an eine öffentliche Stelle auslagert und diese Auslagerung durch einen eigenen rechtlichen und operationellen Rahmen geregelt ist, den die öffentliche Stelle und der betreffende Zentralverwahrer förmlich vereinbart haben und dem die zuständigen Behörden auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zugestimmt haben.

Artikel 31

Von anderen Parteien als Zentralverwahrern erbrachte Dienstleistungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 30 und sofern dies durch das nationale Recht vorgeschrieben ist, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass eine andere Person als ein Zentralverwahrer für die Verbuchungen auf von Zentralverwahrern geführten Depotkonten zuständig sein kann.

(2)   Mitgliedstaaten, die anderen Parteien als Zentralverwahrern gemäß Absatz 1 gestatten, bestimmte Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs zu erbringen, legen in ihrem nationalen Recht fest, welche Anforderungen in einem solchen Fall gelten. Zu diesen Anforderungen gehören die Bestimmungen dieser Verordnung, die für den Zentralverwahrer und gegebenenfalls die andere betreffende Partei gelten.

(3)   Mitgliedstaaten, die anderen Parteien als Zentralverwahrern gemäß Absatz 1 gestatten, Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs zu erbringen, teilen der ESMA sämtliche relevanten Informationen in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistungen, einschließlich ihrer einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, mit.

Die ESMA nimmt diese Informationen in das Zentralverwahrer-Verzeichnis nach Artikel 21 auf.

Abschnitt 2

Wohlverhaltensregeln

Artikel 32

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Ein Zentralverwahrer stellt eindeutig bestimmte und realistische Ziele auf, etwa in den Bereichen Mindestleistungsumfang, Erwartungen an das Risikomanagement und geschäftliche Prioritäten.

(2)   Ein Zentralverwahrer verfügt über transparente Vorschriften für den Umgang mit Beschwerden.

Artikel 33

Teilnahmeanforderungen

(1)   Ein Zentralverwahrer legt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem öffentlich zugängliche Teilnahmekriterien fest, die allen juristischen Personen, die eine Teilnahme beabsichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermöglichen. Diese Kriterien müssen transparent und objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein, sodass der faire und offene Zugang unter gebührender Berücksichtigung der Risiken für die Finanzstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte sichergestellt ist. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie darauf abzielen, ein bestimmtes Risiko für den Zentralverwahrer aus berechtigten Gründen zu kontrollieren.

(2)   Ein Zentralverwahrer bearbeitet Anträge auf Zugang unverzüglich indem er sie spätestens innerhalb eines Monats beantwortet, und macht das Verfahren für die Bearbeitung solcher Anträge öffentlich zugänglich.

(3)   Ein Zentralverwahrer verweigert einem potenziellen Teilnehmer, der die Kriterien nach Absatz 1 erfüllt, nur dann den Zugang, wenn dies schriftlich und auf der Grundlage einer umfassenden Risikobewertung hinreichend begründet wird.

Wird der Zugang verweigert, hat der Antragsteller das Recht, bei der für den betreffenden Zentralverwahrer zuständigen Behörde Beschwerde einzulegen.

Diese zuständige Behörde untersucht die Beschwerde gebührend und prüft die Gründe für die Ablehnung; sie lässt dem Antragsteller eine begründete Antwort zukommen.

Diese zuständige Behörde hört die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des Antragstellers bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Wenn die für den Antragsteller zuständige Behörde dem Ergebnis der Prüfung nicht zustimmt, kann jede der beiden zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Wird die Ablehnung des Antrags durch den Zentralverwahrer für ungerechtfertigt befunden, ordnet die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, der den Zugang verweigert hat, an, dass der Zentralverwahrer dem Antragsteller Zugang zu gewähren hat.

(4)   Ein Zentralverwahrer verfügt über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von Teilnehmern, die die Teilnahmekriterien gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen.

(5)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der Durchführung einer umfassenden Risikobewertung und die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Ablehnungsgründe gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen haben, sowie die Bestandteile des Verfahrens nach Absatz 3 festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen und Mustertexten für das Verfahren nach Absatz 3 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 34

Transparenz

(1)   Ein Zentralverwahrer gibt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und für jede weitere von ihm erbrachte Kerndienstleistung die Preise und Gebühren im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs bekannt. Er gibt die Preise und Gebühren für jede erbrachte Dienstleistung und Aufgabe separat bekannt, ebenso wie Abschläge und Rabatte und die Bedingungen für die Gewährung solcher Nachlässe. Er ermöglicht seinen Kunden einen separaten Zugang zu den spezifischen Dienstleistungen.

(2)   Ein Zentralverwahrer veröffentlicht eine Liste seiner Preise, damit ein Vergleich der Angebote erleichtert wird und damit den Kunden der Preis für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen im Voraus bekannt ist.

(3)   Ein Zentralverwahrer ist an die von ihm veröffentlichte Preisgestaltung für seine Kerndienstleistungen gebunden.

(4)   Ein Zentralverwahrer stellt seinen Kunden die nötigen Informationen zur Verfügung, damit die Rechnung mit der veröffentlichten Preisliste abgeglichen werden kann.

(5)   Ein Zentralverwahrer stellt allen Kunden die nötigen Informationen zur Verfügung, damit sie die mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden Risiken bewerten können.

(6)   Ein Zentralverwahrer weist Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den erbrachten Kerndienstleistungen getrennt aus und legt diese Informationen der zuständigen Behörde gegenüber offen.

(7)   Ein Zentralverwahrer weist Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den erbrachten Nebendienstleistungen zusammen aus und legt diese Informationen der zuständigen Behörde gegenüber offen.

(8)   Damit die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union gewährleistet ist und damit unter anderem die Quersubventionierung von Nebendienstleistungen durch Kerndienstleistungen festgestellt werden kann, führt ein Zentralverwahrer eine Kostenrechnungslegung seiner Tätigkeiten. In dieser Kostenrechnungsführung werden zumindest die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit jeder seiner Kerndienstleistungen getrennt von den Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen erfasst.

Artikel 35

Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen

Zentralverwahrer verwenden bei der Kommunikation mit Teilnehmern der von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und mit den Marktinfrastrukturen, mit denen sie über Schnittstellen verbunden sind, die internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten, um eine effiziente Verbuchung, Zahlung und Abwicklung zu erleichtern.

Abschnitt 3

Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen

Artikel 36

Allgemeine Bestimmungen

Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügt ein Zentralverwahrer über geeignete Regeln und Verfahren, einschließlich solider Rechnungslegungsverfahren und Kontrollen, die dazu beitragen, die Integrität des Wertpapierhandels zu gewährleisten und die mit der Aufbewahrung sowie der Abwicklung von Wertpapiergeschäften verbundenen Risiken zu verringern und zu beherrschen.

Artikel 37

Integrität der Emission

(1)   Ein Zentralverwahrer gleicht mit geeigneten Maßnahmen ab, ob die Anzahl der im Rahmen einer Wertpapieremission oder eines Teils einer Wertpapieremission an den Zentralverwahrer übermittelten Wertpapiere tatsächlich der Anzahl der Wertpapiere entspricht, die auf den Depotkonten der Teilnehmer des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems und gegebenenfalls auf den vom Zentralverwahrer für den Inhaber geführten Konten erfasst sind. Dieser Abgleich ist mindestens einmal pro Tag vorzunehmen.

(2)   Wenn andere Stellen am Verfahren des Abgleichs für eine bestimmte Wertpapieremission beteiligt sind (zum Beispiel der Emittent, Registrierstellen, Emissionsstellen, Übertragungsstellen, gemeinsame Verwahrstellen, andere Zentralverwahrer oder sonstige Stellen), organisieren der Zentralverwahrer und diese Stellen gegebenenfalls untereinander angemessene Maßnahmen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch, sodass die Integrität der Emission gewahrt bleibt.

(3)   Wertpapierkredite, Sollsalden oder die Schaffung von Wertpapieren sind in einem von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nicht zulässig.

(4)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Maßnahmen aus, die ein Zentralverwahrer gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zum Abgleich ergreift.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 38

Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und derjenigen ihrer Kunden

(1)   Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem führt ein Zentralverwahrer Aufzeichnungen und Konten, die es ihm jederzeit und unverzüglich ermöglichen, in den bei ihm geführten Konten die Wertpapiere eines Teilnehmers von denen jedes anderen Teilnehmers und gegebenenfalls von seinen eigenen Vermögenswerten zu trennen.

(2)   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Konten, die es jedem Teilnehmer ermöglichen, seine eigenen Wertpapiere von denen seiner Kunden zu trennen.

(3)   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Konten, die es jedem Teilnehmer ermöglichen, die Wertpapiere verschiedener seiner Kunden in einem einzigen Depotkonto zu verwahren („Omnibus-Kunden-Kontentrennung“).

(4)   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Konten, die es einem Teilnehmer ermöglichen, die Wertpapiere jedes Kunden dieses Teilnehmers auf dessen Wunsch und in der von ihm gewünschten Weise voneinander zu trennen („Einzelkunden-Kontentrennung“).

(5)   Ein Teilnehmer bietet seinen Kunden zumindest die Wahl zwischen einer Omnibus-Kunden-Kontentrennung und einer Einzelkunden-Kontentrennung und informiert sie über die mit jeder dieser Optionen verbundenen Kosten und Risiken.

Ein Zentralverwahrer und seine Teilnehmer sehen jedoch für die Bürger und die Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats und die dort niedergelassenen juristischen Personen die Einzelkunden-Kontentrennung vor, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem die Wertpapiere unterliegen, dies zum 17. September 2014 vorschreibt. Diese Verpflichtung gilt, solange die nationalen Rechtsvorschriften nicht geändert oder aufgehoben werden und ihre Ziele weiterhin gültig sind.

(6)   Zentralverwahrer und ihre Teilnehmer geben die Schutzniveaus und die Kosten bekannt, die mit dem jeweiligen angebotenen Trennungsgrad einhergehen, und bieten diese Dienstleistungen zu handelsüblichen Bedingungen an. Die Erläuterungen der einzelnen Stufen der Trennung umfassen eine Beschreibung der wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen angebotenen Trennungsgrads, einschließlich Informationen zum Insolvenzrecht der jeweiligen Rechtsordnung.

(7)   Ein Zentralverwahrer darf die ihm nicht gehörenden Wertpapiere für keinerlei Zwecke verwenden. Jedoch darf er Wertpapiere eines Teilnehmers verwenden, wenn er dessen vorherige ausdrückliche Zustimmung eingeholt hat. Der Zentralverwahrer verlangt von seinen Teilnehmern, dass sie jede notwendige vorherige Zustimmung ihrer Kunden einholen.

Artikel 39

Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung

(1)   Ein Zentralverwahrer gewährleistet, dass das von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem den Teilnehmern angemessenen Schutz bietet. Die von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme werden von den Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG als System angesehen und gemeldet.

(2)   Ein Zentralverwahrer gewährleistet, dass jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem den Zeitpunkt des Einbringens und den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen in diesem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG festlegt.

(3)   Ein Zentralverwahrer gibt die Regeln zur Feststellung der Wirksamkeit von Wertpapier- und Geldübertragungen in einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem bekannt.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten unbeschadet der Vorschriften für Zentralverwahrer-Verbindungen sowie unbeschadet des Artikels 48 Absatz 8.

(5)   Ein Zentralverwahrer trifft alle angemessenen Maßnahmen gemäß den Regeln nach Absatz 3, um das Wirksamwerden von Geld- und Wertpapierübertragungen nach Absatz 3 entweder in Echtzeit oder innerhalb eines Geschäftstags und in jedem Fall am tatsächlichen Abwicklungstag spätestens am Ende des Geschäftstags sicherzustellen.

(6)   Bietet der Zentralverwahrer Dienstleistungen nach Artikel 40 Absatz 2 an, so stellt er sicher, dass die Barerlöse aus den Wertpapierlieferungen und -abrechnungen den Empfängern am vorgesehenen Abwicklungstag spätestens am Ende des Geschäftstags zur Verfügung stehen.

(7)   Sämtliche Wertpapiergeschäfte gegen Barausgleich zwischen direkten Teilnehmern eines von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, die in diesem System abgewickelt werden, werden durch „Lieferung gegen Zahlung“ abgewickelt.

Artikel 40

Barausgleich

(1)   Bei Geschäften in der Währung des Landes, in dem die Lieferung und Abrechnung vollzogen wird, rechnet ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems über auf die jeweilige Währung lautende Konten bei der emittierenden Zentralbank ab, wann immer dies praktisch durchführbar ist und solche Konten zur Verfügung stehen.

(2)   Ist eine Abrechnung über Zentralbankkonten nach Absatz 1 nicht praktisch durchführbar oder stehen solche Konten nicht zur Verfügung, kann ein Zentralverwahrer anbieten, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über Konten bei einem Kreditinstitut oder seine eigenen Konten abzurechnen. Bietet ein Zentralverwahrer an, Zahlungen über Konten bei einem Kreditinstitut oder über seine eigenen Konten abzurechnen, so geschieht dies im Einklang mit Titel IV.

(3)   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass alle Informationen über die mit der Abrechnung über Konten bei Kreditinstituten oder seine eigenen Konten verbundenen Risiken und Kosten, die Marktteilnehmern übermittelt werden, eindeutig, redlich und nicht irreführend sind. Ein Zentralverwahrer stellt Kunden oder potenziellen Kunden ausreichende Informationen zur Verfügung, damit sie die Risiken und Kosten, die mit der Abrechnung über Konten bei Kreditinstituten oder seine eigenen Konten verbunden sind, erkennen und einschätzen können, und übermittelt ihnen diese auf Ersuchen.

Artikel 41

Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers

(1)   Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügt ein Zentralverwahrer über wirksame und eindeutig festgelegte Regeln und Verfahren, mit denen der Ausfall eines oder mehrerer seiner Teilnehmer bewältigt werden kann; diese Regeln und Verfahren stellen sicher, dass der Zentralverwahrer rechtzeitig eingreifen kann, um Verluste und Liquiditätsengpässe aufgrund von Ausfällen zu begrenzen, und seinen Verpflichtungen weiter nachkommen kann.

(2)   Ein Zentralverwahrer macht seine Regeln und jeweiligen Verfahren bei Ausfall öffentlich zugänglich.

(3)   Ein Zentralverwahrer testet und überprüft seine Verfahren bei Ausfall zusammen mit seinen Teilnehmern und anderen einschlägigen Beteiligten regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie praktikabel und wirksam sind.

(4)   Im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben.

Abschnitt 4

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Artikel 42

Allgemeine Anforderungen

Ein Zentralverwahrer schafft einen soliden Risikomanagementrahmen, um rechtliche, unternehmerische, operationelle und andere direkte oder indirekte Risiken umfassend zu steuern; dazu gehören auch Maßnahmen zur Verminderung von Betrug und Fahrlässigkeit.

Artikel 43

Rechtliche Risiken

(1)   Für die Zwecke seiner Zulassung und Beaufsichtigung sowie zur Information seiner Kunden verfügt ein Zentralverwahrer für alle von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme sowie für alle anderen von ihm erbrachten Dienstleistungen über klare und verständliche Regeln, Verfahren und Verträge.

(2)   Ein Zentralverwahrer gestaltet seine Regeln, Verfahren und Verträge so, dass sie in allen relevanten Rechtsordnungen, auch bei Ausfall eines Teilnehmers, durchsetzbar sind.

(3)   Ein Zentralverwahrer, der in verschiedenen Rechtsordnungen tätig ist, trifft alle angemessenen Maßnahmen, um die Risiken, die durch potenzielle Normenkollisionen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen entstehen können, zu ermitteln und zu begrenzen.

Artikel 44

Allgemeines Geschäftsrisiko

Ein Zentralverwahrer verfügt über solide Management- und Kontrollsysteme sowie über solide IT-Instrumente zur Ermittlung, Überwachung und Steuerung allgemeiner Geschäftsrisiken; dies schließt Verluste aufgrund einer schlechten Ausführung der Geschäftsstrategie, Zahlungsströme und Betriebsausgaben ein.

Artikel 45

Operationelle Risiken

(1)   Ein Zentralverwahrer ermittelt Quellen des internen und externen operationellen Risikos und hält deren Auswirkungen durch den Einsatz geeigneter IT-Instrumente, Kontrollen und Verfahren, auch für alle von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, so gering wie möglich.

(2)   Ein Zentralverwahrer hält geeignete IT-Instrumente vor, die ein hohes Maß an Sicherheit und operationeller Verlässlichkeit gewährleisten und über eine angemessene Kapazität verfügen. Die IT-Instrumente sind der Komplexität, der Vielfalt und der Art der erbrachten Dienstleistungen und ausgeführten Tätigkeiten angemessen, sodass hohe Sicherheitsstandards sowie die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sind.

(3)   Für die von ihm erbrachten Dienstleistungen und jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem legt ein Zentralverwahrer eine angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen Notfallsanierungsplan fest, die er anwendet und befolgt, um bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, das Aufrechterhalten der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten zu gewährleisten.

(4)   Der Plan nach Absatz 3 muss eine Wiederherstellung aller Geschäfte und Positionen der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen, damit die Teilnehmer eines Zentralverwahrers ihre Tätigkeiten in sicherer Weise fortsetzen und Lieferungen und Abrechnungen zum geplanten Termin vornehmen können; hierzu gehört auch die Vorsorge, dass kritische IT-Systeme nach der Störung rasch wieder in Betrieb genommen werden können. Der Plan muss die Einrichtung eines zweiten Bearbeitungsstandorts mit ausreichenden Ressourcen, Kapazitäten und Funktionen sowie angemessener Personalbesetzung beinhalten.

(5)   Der Zentralverwahrer plant für die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Vorkehrungen ein Testprogramm und führt es durch.

(6)   Ein Zentralverwahrer ermittelt, überwacht und steuert die Risiken, die von wichtigen Teilnehmern an den von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von Dienstleistern und Versorgungsbetrieben, anderen Zentralverwahrern oder anderen Marktinfrastrukturen für seinen Geschäftsbetrieb ausgehen könnten. Er unterrichtet die zuständige Behörde sowie die betreffenden Behörden auf Ersuchen über alle solchermaßen ermittelten Risiken.

Er unterrichtet die zuständige Behörde sowie die betreffenden Behörden ferner unverzüglich über alle Störfälle infolge dieser Risiken.

(7)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die operationellen Risiken nach den Absätzen 1 und 6 sowie die Verfahren zur Prüfung, Bewältigung oder Minimierung dieser Risiken einschließlich der Strategien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Notfallsanierungspläne nach den Absätzen 3 und 4 sowie der Verfahren zu ihrer Beurteilung präzisiert werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 46

Anlagepolitik

(1)   Ein Zentralverwahrer hält seine finanziellen Vermögenswerte bei Zentralbanken, zugelassenen Kreditinstituten oder zugelassenen Zentralverwahrern.

(2)   Bei Bedarf muss einem Zentralverwahrer der sofortige Zugang zu seinen Vermögenswerten möglich sein.

(3)   Ein Zentralverwahrer legt seine Finanzmittel ausschließlich in Geld oder hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko an. Diese Anlagen müssen schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sein.

(4)   Das Eigenkapital, einschließlich Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen eines Zentralverwahrers, das nicht gemäß Absatz 3 angelegt wird, wird für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 nicht berücksichtigt.

(5)   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass sein Gesamtrisiko gegenüber jedem einzelnen zugelassenen Kreditinstitut oder zugelassenen Zentralverwahrer, bei dem er seine finanziellen Vermögenswerte hält, innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen bleibt.

(6)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit der EBA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Finanzinstrumente, die im Sinne des Absatzes 3 als hochliquide und mit minimalem Markt- und Kreditrisiko behaftet angesehen werden können, sowie den angemessenen Zeitrahmen für den Zugang zu den Vermögenswerten nach Absatz 2 und die Konzentrationsgrenzen im Sinne des Absatzes 5 festzulegen. Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden gegebenenfalls an die gemäß Artikel 47 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards angepasst.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 47

Eigenkapitalanforderungen

(1)   Das Eigenkapital eines Zentralverwahrers zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken, die mit seinen Tätigkeiten einhergehen. Es muss stets ausreichen, um

a)

den Zentralverwahrer angemessen gegen operationelle, rechtliche, Verwahr-, Anlage- und Geschäftsrisiken abzusichern, damit er seine Dienstleistungen unter Fortführung des Geschäftsbetriebs erbringen kann;

b)

eine geordnete Abwicklung oder Umstrukturierung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers innerhalb eines angemessenen Zeitraums von mindestens sechs Monaten unter der Annahme verschiedener Stress-Szenarien sicherzustellen.

(2)   Ein Zentralverwahrer muss einen Plan besitzen für

a)

die Aufnahme zusätzlichen Kapitals, sollte sein Eigenkapital die Anforderungen gemäß Absatz 1 nur mehr knapp oder nicht mehr erfüllen;

b)

die Gewährleistung einer geordneten Abwicklung oder Umstrukturierung seines Geschäftsbetriebs und seiner Dienstleistungen, falls der Zentralverwahrer kein neues Kapital aufnehmen kann.

Der Plan wird vom Leitungsorgan oder einem geeigneten Ausschuss des Leitungsorgans gebilligt und regelmäßig aktualisiert. Jede Aktualisierung des Plans wird der zuständigen Behörde übermittelt. Die zuständige Behörde kann dem Zentralverwahrer vorschreiben, zusätzliche Maßnahmen oder alternative Vorkehrungen zu treffen, wenn sie der Auffassung ist, dass sein Plan unzureichend ist.

(3)   Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen in Bezug auf das Eigenkapital, die Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen eines Zentralverwahrers im Sinne des Absatzes 1 festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Abschnitt 5

Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen

Artikel 48

Zentralverwahrer-Verbindungen

(1)   Vor der Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung und kontinuierlich nach deren Einrichtung ermitteln, bewerten, überwachen und steuern alle betroffenen Zentralverwahrer sämtliche potenziellen Risikoquellen für sich selbst und für ihre Teilnehmer, die mit der Zentralverwahrer-Verbindung einhergehen, und treffen geeignete Maßnahmen, um diese zu mindern.

(2)   Zentralverwahrer, die beabsichtigen, Verbindungen einzurichten, beantragen bei der zuständigen Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers eine Genehmigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e oder zeigen den zuständigen Behörden und den betreffenden Behörden des antragstellenden Zentralverwahrers dies gemäß Artikel 19 Absatz 5 an.

(3)   Eine Verbindung bietet den verbundenen Zentralverwahrern und deren Teilnehmern angemessenen Schutz, insbesondere hinsichtlich möglicherweise von den Zentralverwahrern aufgenommener Kredite und der Konzentrations- und der Liquiditätsrisiken, die aus der Verbindungsvereinbarung erwachsen.

Eine Verbindung stützt sich auf eine geeignete vertragliche Vereinbarung, in der die jeweiligen Rechte und Pflichten jedes verbundenen Zentralverwahrers und gegebenenfalls die ihrer Teilnehmer festgelegt sind. In einer vertraglichen Vereinbarung, die mehrere Rechtsordnungen betrifft, wird das geltende Recht für jeden Aspekt des Geschäftsbetriebs der Verbindung eindeutig festgelegt.

(4)   Bei einer vorläufigen Übertragung von Wertpapieren zwischen miteinander verbundenen Zentralverwahrern ist eine Rückübertragung der Wertpapiere vor dem endgültigen Wirksamwerden der ersten Übertragung untersagt.

(5)   Ein Zentralverwahrer, der eine Zentralverwahrer-Verbindung mit einem anderen Zentralverwahrer über eine indirekte Verbindung oder einen Mittler betreibt, misst, überwacht und steuert die zusätzlichen Risiken, die sich durch die Nutzung dieser indirekten Verbindung oder durch die Einschaltung des Mittlers ergeben, und trifft geeigneten Maßnahmen, um diese zu mindern.

(6)   Miteinander verbundene Zentralverwahrer müssen über solide Abgleichverfahren verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Aufzeichnungen korrekt sind.

(7)   Verbindungen zwischen Zentralverwahrern ermöglichen die Abwicklung von Geschäften zwischen Teilnehmern der miteinander verbundenen Zentralverwahrer durch „Lieferung gegen Zahlung“, sofern dies praktisch durchführbar ist. Lässt eine Zentralverwahrer-Verbindung keine Abwicklung durch „Lieferung gegen Zahlung“ zu, sind den betreffenden und den zuständigen Behörden die Gründe dafür ausführlich darzulegen.

(8)   Interoperable Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für

a)

das Einbringen von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen in das System,

b)

die Unwiderruflichkeit von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen.

Die Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Zentralverwahrer nach Unterabsatz 1 wenden gleichwertige Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit von Geld- und Wertpapierübertragungen an.

(9)   Ab dem 18. September 2019 müssen alle interoperablen Verbindungen zwischen in den Mitgliedstaaten tätigen Zentralverwahrern gegebenenfalls Verbindungen sein, die eine Abwicklung durch „Lieferung gegen Zahlung“ ermöglichen.

(10)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, unter denen die einzelnen Arten von Verbindungsvereinbarungen den miteinander verbundenen Zentralverwahrern und deren Teilnehmern angemessenen Schutz bieten, insbesondere wenn der Zentralverwahrer beabsichtigt, an einem von einem anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem teilzunehmen, sowie die Überwachung und Steuerung zusätzlicher Risiken aufgrund der Einschaltung von Mittlern gemäß Absatz 5, die Abgleichverfahren gemäß Absatz 6 und die Fälle, in denen „Lieferung gegen Zahlung“ über Zentralverwahrer-Verbindungen gemäß Absatz 7 praktisch durchführbar ist, ebenso festgelegt werden wie die Verfahren zu deren Beurteilung.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

KAPITEL III

ZUGANG ZU ZENTRALVERWAHRERN

Abschnitt 1

Zugang der Emittenten zu Zentralverwahrern

Artikel 49

Emission bei einem in der Union zugelassenen Zentralverwahrer

(1)   Ein Emittent darf seine zum Handel an geregelten Märkten oder multilateralen Handelssystemen zugelassenen oder an Handelsplätzen gehandelten Wertpapiere bei jedem Zentralverwahrer mit Sitz in einem Mitgliedstaat verbuchen lassen, sofern dieser die Voraussetzungen des Artikels 23 erfüllt.

Unbeschadet der Wahlfreiheit des Emittenten nach Unterabsatz 1 gelten weiterhin das Gesellschaftsrecht oder ähnliches Recht des Mitgliedstaats, denen die Wertpapiere unterliegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Aufstellung der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen ihres Rechts nach Unterabsatz 2 vorhanden ist. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Aufstellung bis zum 18. Dezember 2014. Die ESMA veröffentlicht die Aufstellung bis zum 18. Januar 2015.

Der Zentralverwahrer darf Emittenten für seine Dienstleistungen eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr in Rechnung stellen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

(2)   Beantragt ein Emittent die Verbuchung seiner Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer, so bearbeitet Letzterer den Antrag unverzüglich und in nicht diskriminierender Weise und lässt dem antragstellenden Emittenten innerhalb von drei Monaten eine Antwort zukommen.

(3)   Ein Zentralverwahrer darf es ablehnen, Dienstleistungen für einen Emittenten zu erbringen. Eine solche Ablehnung darf nur in einer umfassenden Risikobewertung begründet sein oder ergehen, weil der Zentralverwahrer die Dienstleistungen unter Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs in Bezug auf die dem Gesellschaftsrecht oder vergleichbaren Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats unterliegenden Wertpapiere nicht erbringt.

(4)   Lehnt ein Zentralverwahrer es ab, Dienstleistungen für einen antragstellenden Emittenten zu erbringen, so teilt er diesem die Gründe für die Ablehnung schriftlich mit; die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (26) bleiben hiervon unberührt.

Wird einem antragstellenden Emittenten die Dienstleistung verweigert, so hat er das Recht, bei der Behörde Beschwerde einzulegen, die für den die Dienstleistung verweigernden Zentralverwahrer zuständig ist.

Die für diesen Zentralverwahrer zuständige Behörde untersucht die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe des Zentralverwahrers für die Ablehnung prüft; sie lässt dem Emittenten eine begründete Antwort zukommen.

Die für den Zentralverwahrer zuständige Behörde hört die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des antragstellenden Emittenten bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Kommt die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des antragstellenden Emittenten zu einer anderen Auffassung, so kann jede der beiden zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Wird die Ablehnung des Zentralverwahrers, die Dienstleistung für einen Emittenten zu erbringen, für ungerechtfertigt befunden, so ordnet die zuständige Behörde an, dass der Zentralverwahrer die Dienstleistung für den antragstellenden Emittenten zu erbringen hat.

(5)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der umfassenden Risikobewertung und die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Ablehnungsgründe gemäß den Absätzen 3 und 4 zu berücksichtigen haben, sowie die Bestandteile des Verfahrens nach Absatz 4 festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen und Mustertexten für das Verfahren nach Absatz 4 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Abschnitt 2

Zugang von Zentralverwahrern untereinander

Artikel 50

Zugang über Standard-Verbindung

Ein Zentralverwahrer darf gemäß Artikel 33 und vorbehaltlich der vorherigen Anzeige der Zentralverwahrer-Verbindung gemäß Artikel 19 Absatz 5 Teilnehmer an einem anderen Zentralverwahrer werden und eine Standard-Verbindung zu diesem einrichten.

Artikel 51

Zugang über kundenspezifische Verbindung

(1)   Ersucht ein Zentralverwahrer einen anderen Zentralverwahrer, eine kundenspezifische Verbindung zu entwickeln, damit er zu diesem Zugang hat, so lehnt der antragerhaltende Zentralverwahrer diesen Antrag nur aufgrund von Risikoerwägungen ab. Er lehnt einen Antrag nicht aufgrund möglicher Marktanteileinbußen ab.

(2)   Der antragerhaltende Zentralverwahrer darf dem antragstellenden Zentralverwahrer eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr für die Bereitstellung der kundenspezifischen Zugangsverbindung in Rechnung stellen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Artikel 52

Verfahren für Zentralverwahrer-Verbindungen

(1)   Beantragt ein Zentralverwahrer gemäß den Artikeln 50 und 51 Zugang zu einem anderen Zentralverwahrer, so bearbeitet Letzterer den Antrag unverzüglich und lässt dem antragstellenden Zentralverwahrer innerhalb von drei Monaten eine Antwort zukommen.

(2)   Ein Zentralverwahrer verweigert einem antragstellenden Zentralverwahrer den Zugang nur, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde. Eine solche Ablehnung darf nur in einer umfassenden Risikobewertung begründet sein.

Lehnt ein Zentralverwahrer einen Zugangsantrag ab, so teilt er dem antragstellenden Zentralverwahrer sämtliche Gründe für die Ablehnung mit.

Im Fall einer Ablehnung hat der antragstellende Zentralverwahrer das Recht, bei der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers, der den Zugang abgelehnt hat, Beschwerde einzulegen.

Die zuständige Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers untersucht die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe für die Ablehnung prüft; sie lässt dem antragstellenden Zentralverwahrer eine begründete Antwort zukommen.

Die zuständige Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers hört die für den antragstellenden Zentralverwahrer zuständige Behörde und die betreffende Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Kommt eine der für den antragstellenden Zentralverwahrer zuständigen Behörden zu einer abweichenden Auffassung, so kann jede der Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Wird die Weigerung des Zentralverwahrers, dem antragstellenden Zentralverwahrer Zugang zu gewähren, für ungerechtfertigt befunden, so ordnet die zuständige Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers an, dass der Zentralverwahrer dem antragstellenden Zentralverwahrer Zugang zu gewähren hat.

(3)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der umfassenden Risikobewertung und die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Ablehnungsgründe gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen haben, sowie die Bestandteile des Verfahrens nach Absatz 2 festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(4)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen und Mustertexten für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Abschnitt 3

Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur

Artikel 53

Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur

(1)   Eine zentrale Gegenpartei und ein Handelsplatz stellen einem Zentralverwahrer in nicht diskriminierender und transparenter Weise auf dessen Ersuchen Transaktionsdaten zur Verfügung, für die sie dem antragstellenden Zentralverwahrer eine handelsübliche Gebühr auf Kostenaufschlagsbasis in Rechnung stellen dürfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Ein Zentralverwahrer gewährt einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz in nicht diskriminierender und transparenter Weise Zugang zu seinen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, wofür er eine handelsübliche Gebühr auf Kostenaufschlagsbasis in Rechnung stellen darf, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

(2)   Beantragt eine Partei gemäß Absatz 1 Zugang zu einer anderen Partei, so wird der Antrag unverzüglich bearbeitet und der antragstellenden Partei binnen drei Monaten geantwortet.

(3)   Die antragerhaltende Partei verweigert den Zugang nur dann, wenn dieser das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde. Sie lehnt einen Antrag nicht aufgrund möglicher Marktanteileinbußen ab.

Eine Partei, die einer anderen den Zugang verweigert, teilt der antragstellenden Partei die auf einer umfassenden Risikobewertung beruhenden Gründe für die Ablehnung schriftlich mit. Im Fall einer Ablehnung hat die antragstellende Partei das Recht, bei der zuständigen Behörde der Partei, die den Zugang abgelehnt hat, Beschwerde einzulegen.

Die zuständige Behörde der antragerhaltenden Partei und die betreffende Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a untersuchen die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe für die Ablehnung prüfen; sie lassen der antragstellenden Partei eine begründete Antwort zukommen.

Die zuständige Behörde der antragerhaltenden Partei hört die zuständige Behörde der antragstellenden Partei und die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannte betreffende Behörde bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Kommt eine der Behörden der antragstellenden Partei zu einer abweichenden Auffassung, so kann jede von ihnen die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Wird die Weigerung einer Partei, Zugang zu gewähren, für ungerechtfertigt befunden, so ordnet die verantwortliche zuständige Behörde an, dass diese Partei innerhalb von drei Monaten Zugang zu ihren Diensten zu gewähren hat.

(4)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der umfassenden Risikobewertung und die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Ablehnungsgründe gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen haben, sowie die Bestandteile des Verfahrens nach den Absatz 3 festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen und Mustertexten für das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

TITEL IV

ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN FÜR TEILNEHMER EINES ZENTRALVERWAHRERS

Artikel 54

Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen und Benennung

(1)   Ein Zentralverwahrer darf selbst keine bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs erbringen, es sei denn, er hat gemäß diesem Artikel eine zusätzliche Genehmigung zum Erbringen solcher Dienstleistungen erhalten.

(2)   Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, die Geldseite seines gesamten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder eines Teils davon gemäß Artikel 40 Absatz 2 abzurechnen oder in sonstiger Weise bankartige Nebendienstleistungen nach Abschnitt C des Anhangs zu erbringen, so wird ihm gestattet, entweder

a)

selbst solche Dienstleistungen unter den Bedingungen dieses Artikels anzubieten oder

b)

ein oder mehrere nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute für diesen Zweck zu benennen.

(3)   Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, bankartige Nebendienstleistungen aus derselben juristischen Person wie derjenigen, die das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt, heraus zu erbringen, so wird die Genehmigung nach Absatz 2 nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Zentralverwahrer ist als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen;

b)

der Zentralverwahrer erfüllt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen des Artikels 60;

c)

die Zulassung nach Buchstabe a dieses Unterabsatzes darf nur zum Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs und nicht zur Ausübung anderer Tätigkeiten genutzt werden;

d)

der Zentralverwahrer unterliegt einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung, die die Risiken — einschließlich Kredit- und Liquiditätsrisiken — widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen ergeben;

e)

der Zentralverwahrer erstattet der zuständigen Behörde mindestens monatlich sowie jährlich als Teil seiner Offenlegungspflichten nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bericht über den Umfang und die Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung;

f)

der Zentralverwahrer hat der zuständigen Behörde einen angemessenen Sanierungsplan vorgelegt, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.

Im Falle einander widersprechender Bestimmungen in dieser Verordnung, in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der der Richtlinie 2013/36/EU muss der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Zentralverwahrer die strengeren Aufsichtsanforderungen erfüllen. Die technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 47 und 59 enthalten nähere Ausführungen zu den Fällen, in denen Bestimmungen einander widersprechen.

(4)   Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zu benennen, bankartige Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person, die Teil derselben Unternehmensgruppe sein kann oder nicht und in letzter Instanz von demselben Mutterunternehmen kontrolliert wird, heraus zu erbringen, so wird die Genehmigung nach Absatz 2 nur erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die getrennte juristische Person ist als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen.

b)

Die getrennte juristische Person erfüllt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen des Artikels 60.

c)

Die getrennte juristische Person erbringt selbst keine Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs.

d)

Die Genehmigung nach Buchstabe a wird nur zum Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs und nicht zur Ausübung anderer Tätigkeiten genutzt.

e)

Die getrennte juristische Person unterliegt einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung, die die Risiken — einschließlich Kredit- und Liquiditätsrisiken — widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen ergeben.

f)

Die getrennte juristische Person erstattet der zuständigen Behörde mindestens monatlich sowie jährlich als Teil ihrer Offenlegungspflicht nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bericht über den Umfang und die Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe j dieser Verordnung.

g)

Die getrennte juristische Person hat der zuständigen Behörde einen angemessenen Sanierungsplan vorgelegt, um die Fortführung ihrer kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person heraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.

(5)   Absatz 4 gilt nicht für Kreditinstitute gemäß Absatz 2 Buchstabe b, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffnete Konten über einen Zeitraum von einem Jahr weniger als ein Prozent des Gesamtwerts aller in den Büchern des Zentralverwahrers abgewickelten Wertpapiergeschäfte gegen Zahlung, höchstens aber 2,5 Mrd. EUR pro Jahr, beträgt.

Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Obergrenze nach Unterabsatz 1 eingehalten wird und meldet das Ergebnis der ESMA. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so fordert sie den betreffenden Zentralverwahrer auf, eine Genehmigung gemäß Absatz 4 zu beantragen. Der betreffende Zentralverwahrer stellt seinen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Monaten.

(6)   Die zuständige Behörde kann einem Zentralverwahrer vorschreiben, mehr als ein Kreditinstitut zu benennen oder zusätzlich zur eigenen Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels ein Kreditinstitut zu benennen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Gefährdung eines einzigen Kreditinstitutes durch eine Konzentration der Risiken im Sinne des Artikels 59 Absätze 3 und 4 nicht ausreichend gemindert ist. Die benannten Kreditinstitute gelten als Verrechnungsstellen.

(7)   Ein Zentralverwahrer, dem gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, und ein nach Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut müssen die für die Genehmigung nach dieser Verordnung erforderlichen Voraussetzungen jederzeit erfüllen und die zuständigen Behörden unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung unterrichten.

(8)   Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die risikobasierte zusätzliche Eigenkapitalanforderung nach Absatz 3 Buchstabe d, Absatz 4 Buchstabe e festgelegt wird.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission spätestens bis zum 18. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 55

Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

(1)   Der Zentralverwahrer stellt seinen Antrag auf Genehmigung zur Benennung eines Kreditinstituts oder zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates.

(2)   Der Antrag muss sämtliche Angaben enthalten, die die zuständige Behörde benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der Zentralverwahrer und gegebenenfalls das benannte Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Genehmigung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, um ihren Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen. Der Antrag muss einen Geschäftsplan enthalten, in dem die geplanten bankartigen Nebendienstleistungen sowie der organisatorische Aufbau der Beziehungen zwischen dem Zentralverwahrer und gegebenenfalls den benannten Kreditinstituten festgelegt sind und erläutert wird, wie der betreffende Zentralverwahrer oder gegebenenfalls das benannte Kreditinstitut die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 sowie die anderen Voraussetzungen nach Artikel 54 zu erfüllen gedenkt.

(3)   Die zuständige Behörde wendet das Verfahren nach Artikel 17 Absätze 3 und 8 an.

(4)   Sobald der Antrag als vollständig betrachtet wird, übermittelt die zuständige Behörde sämtliche darin enthaltene Angaben den folgende Behörden:

a)

den betreffenden Behörden;

b)

der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zentralverwahrer interoperable Verbindungen mit einem anderen Zentralverwahrer eingerichtet hat, außer wenn es sich dabei um interoperable Verbindungen des Zentralverwahrers nach Artikel 19 Absatz 5 handelt;

d)

den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem die Tätigkeiten des Zentralverwahrers wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den dortigen Anlegerschutz im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 haben;

e)

den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Teilnehmer an Zentralverwahrern mit Sitz in den drei Mitgliedstaaten zuständig sind, die während eines Einjahreszeitraums im Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem des Zentralverwahrers auf aggregierter Basis das größte Abwicklungsvolumen aufweisen;

f)

der ESMA und

g)

der EBA.

(5)   Die Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e geben binnen 30 Tagen nach Eingang der Angaben nach Absatz 4 eine begründete Stellungnahme zu der Genehmigung ab. Gibt eine Behörde innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, so wird davon ausgegangen, dass sie den Antrag befürwortet.

Gibt mindestens eine der Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e eine begründete ablehnende Stellungnahme ab, so nimmt die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, innerhalb von 30 Tagen in einer begründeten Entscheidung gegenüber den Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e zu der Ablehnung Stellung.

Gibt eine der Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung dieser Entscheidung eine ablehnende Stellungnahme ab und beabsichtigt die zuständige Behörde dennoch, die Genehmigung zu erteilen, so kann jede der Behörden, die eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben, die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Unterstützung leisten kann.

Kann die Angelegenheit nicht innerhalb von 30 Tagen nach Verweisung an die ESMA beigelegt werden, so trifft die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, die endgültige Entscheidung und begründet diese gegenüber den Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e ausführlich schriftlich.

Beabsichtigt die zuständige Behörde, die Genehmigung zu verweigern, wird die Angelegenheit nicht an die ESMA verwiesen.

In ablehnenden Stellungnahmen wird schriftlich vollständig und ausführlich begründet, warum die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind.

(6)   Ist die ESMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, die möglicherweise nicht dem Unionsrecht entspricht, so wird sie im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig.

(7)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB und der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Angaben festlegt werden, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde machen muss, um die jeweilige Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen zu erhalten.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(8)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB und der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Anhörung der Behörden nach Absatz 4 vor Erteilung einer Genehmigung aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 56

Ausweitung der bankartigen Nebendienstleistungen

(1)   Ein Zentralverwahrer, der die bankartigen Nebendienstleistungen, für die er ein Kreditinstitut benennt oder die er gemäß Artikel 54 selbst erbringt, ausweiten möchte, stellt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einen Antrag auf Ausweitung.

(2)   Der Antrag auf Ausweitung unterliegt dem Verfahren gemäß Artikel 55.

Artikel 57

Entzug der Genehmigung

(1)   Unbeschadet etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen nach Titel V entzieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Zentralverwahrers eine Genehmigung nach Artikel 54, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

a)

Der Zentralverwahrer hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten keinen Gebrauch von der Genehmigung gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Erlaubnis oder das benannte Kreditinstitut hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt;

b)

der Zentralverwahrer hat die Genehmigung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;

c)

der Zentralverwahrer oder das benannte Kreditinstitut erfüllt die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr und hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums getroffen;

d)

der Zentralverwahrer oder das benannte Kreditinstitut hat in schwerwiegender Weise und systematisch gegen die Anforderungen dieser Verordnung verstoßen.

(2)   Sobald der zuständigen Behörde einer der Umstände nach Absatz 1 zur Kenntnis gelangt, hört sie umgehend die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 dazu an, ob die Genehmigung zu entziehen ist.

(3)   Die ESMA, jede betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und jede Behörde nach Artikel 60 Absatz 1 bzw. die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 können die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Zentralverwahrers jederzeit auffordern zu prüfen, ob dieser und gegebenenfalls das benannte Kreditinstitut nach wie vor die Voraussetzungen erfüllen, aufgrund deren die Genehmigung erteilt wurde.

(4)   Die zuständige Behörde kann den Entzug der Genehmigung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Finanzinstrument beschränken.

(5)   Ein Zentralverwahrer und das benannte Kreditinstitut schaffen, verwenden und unterhalten ein angemessenes Verfahren zur unverzüglichen und geordneten Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf eine andere Verrechnungsstelle im Falle eines Entzugs der Genehmigung gemäß Absatz 1.

Artikel 58

Zentralverwahrer-Verzeichnis

(1)   Die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 54, 56 und 57 getroffenen Entscheidungen werden der ESMA mitgeteilt.

(2)   Die ESMA erfasst in dem Verzeichnis, das sie gemäß Artikel 21 Absatz 3 auf ihrer diesbezüglichen Website zur Verfügung zu stellen hat, folgende Angaben:

a)

den Namen jedes Zentralverwahrers, der Gegenstand einer Entscheidung gemäß den Artikeln 54, 56 und 57 war;

b)

den Namen jedes benannten Kreditinstituts;

c)

die Liste der bankartigen Nebendienstleistungen, die ein benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem die Genehmigung nach Artikel 54 erteilt wurde, für die Teilnehmer an dem Zentralverwahrer erbringen darf.

(3)   Die zuständigen Behörden teilen der ESMA bis zum 16. Dezember 2014 mit, welche Stellen gemäß nationalem Recht bankartige Nebendienstleistungen erbringen.

Artikel 59

Aufsichtsrechtliche Anforderungen an Kreditinstitute oder Zentralverwahrer mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

(1)   Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, darf nur die Dienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs erbringen, die von der Genehmigung abgedeckt sind.

(2)   Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss alle geltenden oder zukünftigen Rechtsvorschriften für Kreditinstitute einhalten.

(3)   Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss die nachstehenden besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Kreditrisiken für jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erfüllen:

a)

Es/er richtet einen soliden Rahmen zur Steuerung der entsprechenden Kreditrisiken ein;

b)

es/er ermittelt häufig und regelmäßig die Quellen solcher Kreditrisiken, misst und überwacht die entsprechenden Kreditrisikopositionen und verwendet geeignete Risikomanagement-Instrumente, um diese Risiken zu kontrollieren;

c)

es/er deckt entsprechende Kreditrisikopositionen gegenüber einzelnen kreditnehmenden Teilnehmern durch Sicherheiten und andere gleichwertige Finanzmittel vollständig ab;

d)

werden Sicherheiten zur Steuerung des entsprechenden Kreditrisikos verwendet, so akzeptiert es/er hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko; es/er darf unter bestimmten Umständen andere Arten von Sicherheiten verwenden, wenn darauf ein angemessener Sicherheitsabschlag angewandt wird;

e)

es/er legt angemessen konservative Sicherheitsabschläge und Konzentrationsgrenzen für Sicherheitenwerte, die zur Besicherung der Kreditrisikopositionen nach Buchstabe c verwendet werden, fest und wendet diese an; dabei berücksichtigt es/er die Vorgabe, dass es möglich sein muss, Sicherheiten rasch ohne wesentliche nachteilige Preiseffekte zu verwerten;

f)

es/er legt Obergrenzen für seine entsprechenden Kreditrisikopositionen fest;

g)

es/er untersucht und plant, wie potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen zu behandeln sind, und legt Regeln und Verfahren zur Durchführung der entsprechenden Pläne fest;

h)

es/er vergibt Kredite nur an Teilnehmer, die über ein Geldkonto bei ihm verfügen;

i)

es/er sieht wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite vor und wirkt Übernachtkrediten durch die Anwendung von Strafzinssätzen entgegen, die eine wirksame Abschreckung darstellen.

(4)   Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss die nachstehenden besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Liquiditätsrisiken für jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erfüllen:

a)

Es/er verfügt über einen soliden Rahmen und Instrumente zur Messung, Überwachung und Steuerung seiner Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, für jede Währung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das es/er als Verrechnungsstelle fungiert;

b)

es/er misst und überwacht laufend und zeitnah, mindestens aber täglich, seinen Liquiditätsbedarf und die Höhe seines Bestands an liquiden Aktiva, wobei es/er den Wert seiner verfügbaren liquiden Aktiva unter Berücksichtigung angemessener Sicherheitsabschläge auf diese Aktiva ermittelt;

c)

es/er verfügt über ausreichend liquide Mittel in allen einschlägigen Währungen, um fristgerecht Abwicklungsdienste zu erbringen, und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne potenzieller Stress-Szenarien, zu denen auch das Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls mindestens eines Teilnehmers, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, gegenüber dem es/er die größten Risikopositionen hat, gehört;

d)

es/er mindert die entsprechenden Liquiditätsrisiken durch entsprechende zulässige liquide Mittel in jeder Währung, beispielsweise Geldeinlagen bei der emittierenden Zentralbank und anderen kreditwürdigen Finanzinstituten, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen und hochliquide Sicherheiten oder Finanzanlagen, die durch vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind und es/er ermittelt, misst und überwacht sein Liquiditätsrisiko, das von den verschiedenen zur Steuerung seiner Liquiditätsrisiken in Anspruch genommenen Finanzinstituten ausgeht;

e)

beim Rückgriff auf vorab getroffene Finanzierungsvereinbarungen wählt es/er als Liquiditätsbereitsteller nur kreditwürdige Finanzinstitute aus; es/er legt für jeden dieser Liquiditätsbereitsteller, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, geeignete Konzentrationsgrenzen fest und wendet diese an;

f)

es/er ermittelt und prüft durch regelmäßige und strenge Stresstests, ob die entsprechenden Mittel ausreichend sind;

g)

es/er überprüft und plant, wie unvorhergesehene und potenziell ungedeckte Liquiditätsdefizite zu behandeln sind, und legt Regeln und Verfahren für die Durchführung der entsprechenden Pläne fest;

h)

wenn praktikabel und verfügbar, hat es/er unbeschadet etwaiger Vorschriften einer Zentralbank über die Notenbankfähigkeit Zugang zu Zentralbankkonten und anderen Zentralbankdienstleistungen, um die Steuerung seiner Liquiditätsrisiken zu verbessern; Kreditinstitute der Union zahlen die entsprechenden Geldmittel auf Sonderkonten bei emittierenden Zentralbanken der Union ein;

i)

es/er hat vorab äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen getroffen, um sicherzustellen, dass es/er die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten rasch verwerten kann;

j)

es/er erstattet den Behörden nach Artikel 60 Absatz 1 regelmäßig darüber Bericht und macht öffentlich bekannt, wie es/er seine Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, misst, überwacht und steuert.

(5)   Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Rahmenvorgaben und Instrumente zur Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentlichen Bekanntmachung des Kredit- und des Liquiditätsrisikos, einschließlich der Innertagesrisiken, nach den Absätzen 3 und 4 genauer festgelegt werden. Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden gegebenenfalls an die gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards angepasst.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 60

Beaufsichtigung von benannten Kreditinstituten und Zentralverwahrern mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

(1)   Unbeschadet der Artikel 17 und 22 dieser Verordnung sind die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständigen Behörden dafür verantwortlich, dass die benannten Kreditinstitute und die Zentralverwahrer mit einer Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen nach dieser Verordnung gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitute zugelassen und als Kreditinstitute beaufsichtigt werden.

Die nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zuständigen Behörden sind auch dafür verantwortlich, dass die benannten Kreditinstitute und die Zentralverwahrer im Sinne jenes Unterabsatzes in Bezug auf die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 überwacht werden.

Die nach Unterabsatz 1 zuständigen Behörden prüfen regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, ob das benannte Kreditinstitut oder der Zentralverwahrer mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen die Anforderungen des Artikels 59 einhält, und informieren die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, die daraufhin die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 unterrichtet, über die Ergebnisse ihrer Beaufsichtigung gemäß diesem Absatz, einschließlich über etwaige Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

(2)   Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers überprüft und bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde nach Absatz 1 mindestens jährlich, ob

a)

für den Fall nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b alle zwischen den benannten Kreditinstituten und dem Zentralverwahrer erforderlichen Vereinbarungen getroffen wurden, damit sie ihren Pflichten gemäß dieser Verordnung nachkommen können;

b)

für die Fälle nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a die Vereinbarungen in Bezug auf die Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen es dem Zentralverwahrer ermöglichen, seinen Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen.

Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers informiert die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 regelmäßig, zumindest aber jährlich über die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung gemäß diesem Absatz, einschließlich über etwaige Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

Benennt ein Zentralverwahrer gemäß Artikel 54 ein zugelassenes Kreditinstitut, so stellt er zum Schutz der Teilnehmer an den von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sicher, dass das von ihm benannte Kreditinstitut ihm Zugang zu allen für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Informationen gewährt; er meldet jeden Verstoß gegen diese Bestimmung der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers und den zuständigen Behörden nach Absatz 1.

(3)   Um eine kohärente, effiziente und wirksame Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Zentralverwahren mit der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen in der Union zu gewährleisten, kann die EBA in Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden herausgeben.

TITEL V

SANKTIONEN

Artikel 61

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen

(1)   Unbeschadet ihres Rechts, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen fest, die in den Fällen im Sinne von Artikel 63 gegen die Urheber von Verstößen gegen diese Verordnung angewandt werden, stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden diese Sanktionen und Maßnahmen verhängen können, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Diese Sanktionen und anderen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen festzulegen, sofern die in Unterabsatz 1 genannten Verstöße bis zum 18. September 2016 gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Beschließen sie dies, so melden die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts in ihren Einzelheiten.

Bis zum 18. September 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die Vorschriften nach Unterabsatz 1 mit. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und der ESMA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich.

(2)   Die zuständigen Behörden haben die Befugnis, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen gegenüber Zentralverwahrern, benannten Kreditinstituten und — unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für nicht durch diese Verordnung harmonisierte Bereiche — den Mitgliedern ihrer Leitungsorgane sowie gegenüber allen anderen Personen, die ihre Geschäfte tatsächlich kontrollieren, und jeder anderen natürlichen oder juristischen Person zu ergreifen, die nach nationalem Recht für einen Verstoß verantwortlich befunden wird.

(3)   Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen in den in Artikel 63 definierten Fällen arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen zu den mit dieser Verordnung angestrebten Ergebnissen führen, und koordinieren ihre Maßnahmen gemäß Artikel 14, um bei grenzüberschreitenden Fällen jegliche Doppelung oder Überschneidungen bei der Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen zu vermeiden.

(4)   Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne des Artikels 63 festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden; sie leisten im Sinne ihrer Verpflichtung, miteinander sowie mit der ESMA für die Zwecke dieser Verordnung zusammenzuarbeiten, dasselbe für andere zuständige Behörden und die ESMA.

(5)   Die zuständigen Behörden können auch zur Erleichterung der Einziehung von Bußgeldern mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Absatz 1 verhängten Sanktionen und anderen Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

Haben Mitgliedstaaten beschlossen, im Einklang mit Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne des Artikels 63 festzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Angaben zu allen strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Angaben zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.

(7)   Hat die zuständige Behörde eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder eine andere verwaltungsrechtliche Maßnahme oder eine strafrechtliche Sanktion bekanntgemacht, so meldet sie dies gleichzeitig der ESMA.

(8)   Die zuständigen Behörden üben ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß ihren nationalen Rahmenbedingungen

a)

unmittelbar,

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c)

in eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben auf Stellen, denen gemäß dieser Verordnung Aufgaben übertragen wurden, oder

d)

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden aus.

Artikel 62

Bekanntmachung von Entscheidungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website jede Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung verhängt wird, umgehend bekanntmachen, nachdem die betreffende Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Dabei werden mindestens Art und Natur des Verstoßes sowie der Name bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, bekanntgemacht.

Werden gegen die Entscheidung, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme zu verhängen, bei den maßgeblichen Justiz- oder sonstigen betreffenden Behörden Rechtsmittel eingelegt, so veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website auch Informationen über den Stand der jeweiligen Widersprüche und deren Ergebnisse. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion bzw. einer Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekanntgemacht.

Ist die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden entweder

a)

die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder

b)

die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. andere Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder

c)

davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

i)

die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird,

ii)

bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Wird entschieden, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn vorgesehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle Verwaltungssanktionen mit, die zwar verhängt, im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c jedoch nicht bekanntgemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält ausschließlich für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen. Diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von diesen übermittelten Informationen aktualisiert.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Die in der Bekanntmachung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde geführt, wie nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.

Artikel 63

Sanktionen bei Verstößen

(1)   Dieser Artikel gilt für folgende Bestimmungen dieser Verordnung:

a)

Erbringen von Dienstleistungen nach den Abschnitten A, B und C des Anhangs (Verstoß gegen die Artikel 16, 25 und 54);

b)

Erlangen der Zulassung nach Artikel 16 bzw. der Genehmigung nach Artikel 54 aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b;

c)

unzureichende Eigenkapitalausstattung eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen Artikel 47 Absatz 1);

d)

Nichterfüllung der organisatorischen Anforderungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 26 bis 30);

e)

Nichteinhaltung der Wohlverhaltensregeln durch einen Zentralverwahrer (Verstoß gegen die Artikel 32 bis 35);

f)

Nichterfüllung der Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 37 bis 41);

g)

Nichterfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 43 bis 47);

h)

Nichterfüllung der Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen durch einen Zentralverwahrer (Verstoß gegen Artikel 48);

i)

missbräuchliche Weigerung eines Zentralverwahrers, verschiedene Arten des Zugangs zu gewähren (Verstoß gegen die Artikel 49 bis 53);

j)

Nichteinhaltung der spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Kreditrisiken durch benannte Kreditinstitute (Verstoß gegen Artikel 59 Absatz 3);

k)

Nichteinhaltung der spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken durch benannte Kreditinstitute (Verstoß gegen Artikel 59 Absatz 4).

(2)   Unbeschadet ihrer Aufsichtsbefugnisse sind die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht befugt, zumindest bei einem Verstoß nach diesem Artikel mindestens folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen:

a)

Bekanntmachung der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 62;

b)

Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche Person, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;

c)

Entzug der nach Artikel 16 oder Artikel 54 erteilten Zulassung bzw. Genehmigung gemäß Artikel 20 oder Artikel 57;

d)

Verhängung des vorübergehenden oder — bei wiederholten schweren Verstößen — dauerhaften Verbots gegen jedes verantwortlich gemachte Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder jede andere verantwortlich gemachte natürliche Person, in dem Institut Leitungsaufgaben wahrzunehmen;

e)

maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des durch einen Verstoß erzielten Vermögensvorteils, sofern sich dieser beziffern lässt;

f)

im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 Mio. EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung;

g)

im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens 20 Mio. EUR oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;

(3)   Die zuständigen Behörden können neben den Befugnissen nach Absatz 2 weitere Sanktionsbefugnisse erhalten und höhere Geldbußen verhängen als in diesem Absatz festgelegt sind.

Artikel 64

Wirksame Anwendung von Sanktionen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderer Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

a)

die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)

den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

c)

die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

d)

die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Vermögensvorteile oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

e)

das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Vermögensvorteile abzuschöpfen;

f)

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person.

Artikel 65

Meldung von Verstößen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden wirksame Mechanismen einrichten, um die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße gegen diese Verordnung bei den zuständigen Behörden zu fördern.

(2)   Die Mechanismen nach Absatz 1 umfassen zumindest Folgendes:

a)

besondere Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Meldungen potenzieller oder tatsächlicher Verstöße und für deren Weiterbehandlung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege für derartige Meldungen;

b)

einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Instituten, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung;

c)

den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die den potenziellen oder tatsächlichen Verstoß meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;

d)

den Schutz der Identität sowohl der Person, die die Verstöße meldet, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen, es sei denn, die Bekanntgabe der Identität ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.

(3)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute, angemessene Verfahren vorzusehen, nach denen ihre Mitarbeiter tatsächliche oder potenzielle Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Berichtsweg melden können.

Ein derartiger Berichtsweg kann auch durch von den Sozialpartnern getroffene Vereinbarungen bereitgestellt werden. Dabei wird derselbe Schutz wie nach Absatz 2 Buchstabe b, c und d gewährt.

Artikel 66

Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen ordnungsgemäß begründet sind und dass gegen sie bei einem Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können. Es besteht Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln bei einem Gericht, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.

TITEL VI

BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE, ÜBERGANGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 67

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 14 und Artikel 24 Absatz 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. September 2014 auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 14 und Artikel 24 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss festgelegten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 14 und Artikel 24 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 68

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (27) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 69

Übergangsbestimmungen

(1)   Die zuständigen Behörden teilen der ESMA bis zum 16. Dezember 2014 mit, welche Institute als Zentralverwahrer fungieren.

(2)   Zentralverwahrer beantragen alle für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Zulassungen bzw. Genehmigungen und melden die jeweiligen Zentralverwahrer-Verbindungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten aller technischen Regulierungsstandards, die nach den Artikeln 17, 26, 45, 47 und 48 sowie gegebenenfalls den Artikeln 55 und 59 erlassen werden.

(3)   Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards, die nach den Artikeln 12, 17, 25, 26, 45, 47 und 48 sowie gegebenenfalls den Artikeln 55 und 59 erlassen wurden, oder — falls dieser Zeitpunkt später liegt — nach dem Durchführungsbeschluss nach Artikel 25 Absatz 9 beantragt ein Drittland-Zentralverwahrer eine Anerkennung durch die ESMA, wenn er seine Dienstleistungen auf der Grundlage von Artikel 25 zu erbringen gedenkt.

(4)   Bis im Rahmen dieser Verordnung über die Zulassung oder Anerkennung von Zentralverwahrern und ihrer Tätigkeiten, einschließlich Zentralverwahrer-Verbindungen, entschieden wird, finden die jeweiligen nationalen Vorschriften über die Zulassung und Anerkennung von Zentralverwahrern weiterhin Anwendung.

(5)   Die von den Stellen nach Artikel 1 Absatz 4 betriebenen Zentralverwahrer müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards nach Absatz 2 erfüllen.

Artikel 70

Änderungen der Richtlinie 98/26/EG

Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

die unbeschadet anderer, weitergehender einzelstaatlicher Vorschriften von allgemeiner Geltung als System angesehen wird und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von dem Mitgliedstaat, dessen Recht maßgeblich ist, gemeldet worden ist, nachdem der Mitgliedstaat sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat.“

2.

In Artikel 11 wird der folgende Absatz angefügt:

„(3)   Bis zum 18. März 2015 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Einhaltung des Artikels 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich erforderlich sind, und teilen sie der Kommission mit.“

Artikel 71

Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU

Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o erhält folgende Fassung:

„o)

Zentralverwahrer mit den in Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) vorgesehenen Ausnahmen.

(28)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“"

2.

In Artikel 4 Absatz 1 wird die folgende Nummer angefügt:

„64.   ‚Zentralverwahrer‘: Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“

3.

Anhang I Abschnitt B Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (‚zentrale Kontenführung‘) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“

Artikel 72

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird gestrichen.

Artikel 73

Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zugelassen sind, benötigen keine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU, um die in den Abschnitten A und B des Anhangs dieser Verordnung ausdrücklich genannten Dienstleistungen zu erbringen.

Wenn ein gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zugelassener Zentralverwahrer zusätzlich zu den in den Abschnitten A und B des Anhangs dieser Verordnung ausdrücklich genannten Dienstleistungen eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringt oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt, so finden die Richtlinie 2014/65/EU mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8, des Artikels 9 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 sowie der Artikel 10 bis 13 und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung.

Artikel 74

Berichte

(1)   Die ESMA übermittelt der Kommission in Zusammenarbeit mit der EBA und den zuständigen Behörden sowie den betreffenden Behörden Jahresberichte, die Bewertungen von Entwicklungen, potenziellen Risiken und Schwachstellen sowie erforderlichenfalls Empfehlungen für Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen an den Märkten für unter diese Verordnung fallende Dienstleistungen enthalten. In diesen Berichten wird zumindest Folgendes bewertet:

a)

für jeden Mitgliedstaat die Abwicklungseffizienz bei inländischen und grenzüberschreitenden Geschäften auf der Grundlage der Zahl und des Volumens gescheiterter Abwicklungen, der Höhe der Geldbußen nach Artikel 7 Absatz 2, der Zahl und des Volumens der Eindeckungsgeschäfte nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 und aller sonstigen relevanten Kriterien;

b)

die Zweckmäßigkeit von Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen, insbesondere die Frage, ob bei Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit der Illiquidität von Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 mehr Flexibilität nötig ist;

c)

das Ausmaß der Abwicklungen außerhalb der von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme anhand der Zahl und des Volumens der Geschäfte auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 erhaltenen Informationen sowie aller sonstigen relevanten Kriterien;

d)

die in dieser Verordnung geregelte grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung auf der Grundlage der Zahl und Arten von Zentralverwahrer-Verbindungen, der Zahl ausländischer Teilnehmer an von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, der Zahl und des Volumens der mit derartigen Teilnehmern abgewickelten Geschäfte, der Zahl ausländischer Emittenten, die ihre Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 49 verbuchen lassen, und aller sonstigen relevanten Kriterien;

e)

die Bearbeitung der Anträge auf Zugang nach den Artikeln 49, 52 und 53 zur Ermittlung der Gründe für die Ablehnung von Anträgen auf Zugang von Zentralverwahrern, zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen, der Entwicklungen bei solchen Ablehnungen und der Möglichkeiten, die erkannten Risiken künftig zu mindern, damit Zugang gewährt werden kann, sowie aller sonstigen wesentlichen Hindernisse für den Wettbewerb bei Nachhandels-Finanzdienstleistungen;

f)

die Bearbeitung der gemäß den Verfahren nach Artikel 23 Absätze 3 bis 7 und Artikel 25 Absätze 4 bis 10 gestellten Anträge;

g)

gegebenenfalls die Ergebnisse der vergleichenden Analyse der grenzüberschreitenden Beaufsichtigung nach Artikel 24 Absatz 6 und die Frage, ob die Häufigkeit solcher Überprüfungen künftig reduziert werden könnte, einschließlich eines Hinweises darauf, ob diese Ergebnisse darauf hindeuten, dass stärker formalisierte Aufsichtskollegien erforderlich sind;

h)

die Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf von Zentralverwahrern verursachte Verluste;

i)

die Verfahren und Bedingungen, nach bzw. unter denen es den Zentralverwahrern gemäß den Artikeln 54 und 55 erlaubt wurde, Kreditinstitute zu benennen oder selbst bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, einschließlich einer Bewertung der möglichen Auswirkungen dieser Bestimmung auf die Finanzstabilität und den Wettbewerb bei Abwicklungsdienstleistungen und bankartigen Nebendienstleistungen in der Union;

j)

die Anwendung des Artikels 38, insbesondere von dessen Absatz 5 zum Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und solcher ihrer Kunden;

k)

die Anwendung der Sanktionen unter besonderer Berücksichtigung der erforderlichen weitergehenden Vereinheitlichung der für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen.

(2)   Die für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahrs erstellten Berichte nach Absatz 1 werden der Kommission bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahrs übermittelt.

Artikel 75

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 18. September 2019 und erstellt einen allgemeinen Bericht über sie. In diesem Bericht werden insbesondere die in Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis k genannten Aspekte bewertet sowie die Frage, ob andere wesentliche Wettbewerbshindernisse im Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Dienstleistungen nicht hinreichend beachtet wurden, und die Frage, ob weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Auswirkungen des Ausfalls von Zentralverwahrern auf die Steuerzahler zu begrenzen. Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 76

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 3 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2023 für übertragbare Wertpapiere, die nach diesem Zeitpunkt emittiert werden, und ab dem 1. Januar 2025 für alle übertragbaren Wertpapiere.

(3)   Artikel 5 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2015.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet im Fall eines Handelsplatzes, der Zugang zu einem Zentralverwahrer nach Artikel 30 Absatz 5 hat, Artikel 5 Absatz 2 mindestens sechs Monate bevor ein derartiger Zentralverwahrer seine Tätigkeiten an die maßgebliche öffentliche Stelle auslagert und in jedem Fall ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.

(4)   Die in Artikel 6 Absätze 1 bis 4 genannten Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts.

(5)   Die in Artikel 7 Absätze 1 bis 13 und in der Änderung in Artikel 72 genannten Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 7 Absatz 15 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts.

Ein multilaterales Handelssystem, das die in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Kriterien erfüllt, unterliegt Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung

a)

bis zur endgültigen Feststellung ihrer Geltung für die Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU oder

b)

bis zum 13. Juni 2017, sofern ein multilaterales Handelssystem keine Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt hat.

(6)   Die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Berichtsmaßnahmen gelten ab dem Tag des Inkrafttretens des von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts.

(7)   Verweisungen in dieser Verordnung auf die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten vor dem 3. Januar 2017 als Verweisungen auf die Richtlinie 2004/39/EG und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2014/65/EU zu lesen, sofern diese Entsprechungstabelle Vorschriften enthält, die auf die Richtlinie 2004/39/EG verweisen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

M. SCHULZ

Für den Rat

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. C 310 vom 13.10.2012, S. 12.

(2)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 76.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(4)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(7)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2011/61/EU und 2002/92/EG (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(9)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(11)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(12)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(13)  Slg. 2004, S. I-4829.

(14)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(18)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(21)  Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).

(23)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(25)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(26)  Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29).

(27)  Beschluss der Kommission 2001/528/EG vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).


ANHANG

VERZEICHNIS DER DIENSTLEISTUNGEN

ABSCHNITT A

Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer

1.

Erstmalige Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro („notarielle Dienstleistung“),

2.

Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene („zentrale Kontoführung“),

3.

Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems („Abwicklungsdienstleistung“).

ABSCHNITT B

Nichtbankartige Nebendienstleistungen der Zentralverwahrer, die kein Kredit- oder Liquiditätsrisiko bergen

Von den Zentralverwahrern erbrachte Dienstleistungen, die zur Verbesserung der Sicherheit, Effizienz und Transparenz der Wertpapiermärkte beitragen, umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich

1.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, beispielsweise

a)

Betreiben eines Wertpapierdarlehensmechanismus, als Mittler unter den Teilnehmern an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem fungierend,

b)

Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten, als Mittler für die Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems fungierend,

c)

Auftragsabgleich („settlement matching“), elektronische Anweisungsübermittlung (Anweisungsrouting), Geschäftsbestätigung, Geschäftsüberprüfung.

2.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der notariellen Dienstleistung und der zentralen Kontoführung, beispielsweise

a)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschafterregistern,

b)

Unterstützung bei der Durchführung von Kapitalmaßnahmen und anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf Steuern, Hauptversammlungen und Informationsdienstleistungen,

c)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit neuen Emissionen, einschließlich Zuteilung und Verwaltung von ISIN-Codes und ähnlichen Codes,

d)

elektronische Anweisungsübermittlung und -abwicklung, Gebühreneinzug und -bearbeitung sowie diesbezügliche Meldungen.

3.

Einrichtung von Zentralverwahrer-Verbindungen, Angebot, Führung oder Betrieb von Depotkonten im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, Verwaltung von Sicherheiten, andere Nebendienstleistungen.

4.

Alle weiteren Dienstleistungen, beispielsweise

a)

Erbringung allgemeiner Mittler-Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten,

b)

Erstellen vorgeschriebener Berichte und Meldungen,

c)

Übermittlung von Informationen, Daten und Statistiken an Marktforschungsstellen, Statistikbehörden oder andere staatliche und zwischenstaatliche Stellen,

d)

Erbringung von IT-Dienstleistungen.

ABSCHNITT C

Bankartige Nebendienstleistungen

Bankartige Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen nach den Abschnitten A und B, beispielsweise

a)

Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten und Entgegennahme von Einlagen im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU von diesen,

b)

Bereitstellung von Geldkrediten für eine Rückzahlung spätestens am folgenden Geschäftstag, Geldkredite zur Vorfinanzierung von Kapitalmaßnahmen sowie Wertpapierleihe im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU an Inhaber von Depotkonten,

c)

Zahlungsdienste im Sinne des Anhangs I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Geld- und Devisengeschäfte,

d)

Bürgschaften und Kreditzusagen im Sinne des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte,

e)

Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Sinne des Anhangs I Nummer 7 Buchstaben b und e der Richtlinie 2013/36/EU im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern.