15.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 889/2014 DER KOMMISSION

vom 14. August 2014

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinsichtlich der Anerkennung der gemeinsamen Sicherheitsanforderungen im Rahmen der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sowohl im Bereich des Zolls als auch der Luftsicherheit ermöglichen entsprechende Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), dass Stellen, die bestimmte Bedingungen und Anforderungen erfüllen, bescheinigt werden kann, dass sie die Sicherheit der Lieferkette gewährleisten und dazu beitragen.

(2)

Die bestehenden Rechtsvorschriften im Bereich des Zolls und der Luftsicherheit sehen eine gewisse Anerkennung der Zertifizierungen im Rahmen der jeweiligen Programme vor, insbesondere im Hinblick auf die jeweiligen Sicherheitsprüfungen. Artikel 14k Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) sieht vor, dass im Falle eines den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten anstrebenden Antragstellers, der bereits ein reglementierter Beauftragter ist, das Kriterium der angemessenen Sicherheitsstandards in Bezug auf die Räumlichkeiten, für die dem Wirtschaftsbeteiligten der Status eines reglementierten Beauftragten bewilligt wurde, als erfüllt gilt. Laut den Abschnitten 6.3.1.2 und 6.4.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (4) sollte die zuständige Behörde oder ein in ihrem Namen handelnder unabhängiger Validierungsprüfer berücksichtigen, ob der Antragsteller, der den Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders beantragt, über ein AEO-Zertifikat verfügt.

(3)

Bei der praktischen Anwendung sowohl der zollrechtlichen Vorschriften für den AEO-Status als auch der Luftverkehrsvorschriften in Bezug auf den reglementierten Beauftragten und bekannten Versender hat sich herausgestellt, dass die bestehende Anerkennung zwischen den Programmen nicht ausreicht, um maximale Synergien zwischen den jeweiligen Sicherheitsprogrammen zu gewährleisten. Die Sicherheitsanforderungen sowohl für den reglementierten Beauftragten und bekannten Versender im Rahmen der Luftsicherheit als auch für das AEO-Programm des Zolls weisen ein so hohes Maß an Äquivalenz auf, dass beide Programme weiter aufeinander abgestimmt werden können.

(4)

Um den Verwaltungsaufwand sowohl für die betroffene Branche als auch für die Regierungsbehörden (Zoll- und Zivilluftfahrtbehörden) zu verringern und gleichzeitig das Sicherheitsniveau weiter zu erhöhen, ist eine weitere Angleichung der beiden Programme in Bezug auf eine Äquivalenz bei der Anerkennung einschließlich des erforderlichen Informationsaustauschs erforderlich.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist zu ändern, um die Verweise auf die für die Luftfahrt geltenden Vorschriften einschließlich der Anerkennung des Status des bekannten Versenders, der auch für den AEO von Belang ist, zu aktualisieren, den Umfang der Anerkennung der gemeinsamen Anforderungen zwischen den jeweiligen Programmen festzulegen und den erforderlichen Informationsaustausch zwischen Zoll- und Luftfahrtbehörden zu ermöglichen

(6)

Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14k wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

reglementierte Beauftragte im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (‚reglementierter Beauftragter‘) sein und die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (6) erfüllen;

(5)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72."

(6)  ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.“"

b)

in Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ist die Luftverkehrsgesellschaft eine reglementierte Beauftragte, so gelten die in Absatz 1 genannten Bedingungen in Bezug auf die Örtlichkeiten und Aktivitäten, für die der Antragsteller den Status eines reglementierten Beauftragten erhalten hat, als erfüllt, soweit für die Gewährung des Status des reglementierten Beauftragten dieselben oder Absatz 1 entsprechende Kriterien gelten;“.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ist der Antragsteller im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig und reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und erfüllt er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 185/2010, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien in Bezug auf die Örtlichkeiten und Aktivitäten, für die dem Antragsteller der Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders bewilligt wurde, als erfüllt, soweit für die Bewilligung des Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Absatz 1 festgelegt.“

2.

In Artikel 14w wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die erteilende Zollbehörde macht der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde unverzüglich mindestens die folgenden, ihr zur Verfügung stehenden Informationen zum Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zugänglich:

a)

das AEO-Zertifikat ‚Sicherheit‘ (AEOS) und das AEO-Zertifikat ‚Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit‘ (AEOF), einschließlich des Namens des Inhabers des Zertifikats und gegebenenfalls Änderung oder Widerruf des Zertifikats oder Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Gründe dafür;

b)

Informationen, ob die betreffende Örtlichkeit von Zollbehörden besucht wurde, Datum des letzten Besuchs und Zweck des Besuchs (Bewilligungsverfahren, Neubewertung, Monitoring);

c)

etwaige Neubewertungen von AEOS- und AEOF-Zertifikaten und deren Ergebnisse.

Die nationalen Zollbehörden regeln bis spätestens 1. März 2015 im Einvernehmen mit der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde die Einzelheiten des Austauschs von Informationen nach Unterabsatz 1, die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 14x nicht erfasst sind.

Die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörden, die die betreffenden Informationen bearbeiten, verwenden diese ausschließlich für die Zwecke der einschlägigen Programme für reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender und treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen.“

3.

In Artikel 14x wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a)   Insbesondere in dem Fall, dass der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten als Grundlage für Genehmigungen, Bewilligungen oder Vereinfachungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union herangezogen wird, kann auch der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde Zugang zu den Informationen nach Artikel 14w Absatz 4 Buchstaben a und c gewährt werden.“

4.

Anhang 1c wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel von Feld 15 erhält folgende Fassung:

Image

b)

Der Titel der Erläuterungen zu Feld 15 erhält folgende Fassung:

„15.

Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Zertifikate nach Artikel 14k Absatz 4 und/oder Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders, der wie in Artikel 14k Absätze 2 und 3 ausgeführt erlangt wurde“.

c)

Die Erläuterungen zu Feld 15 erhalten folgende Fassung:

„Sind bereits Vereinfachungen bewilligt worden, Art der Vereinfachung, einschlägiges Zollverfahren und Bewilligungsnummer angeben. Das einschlägige Zollverfahren ist in Form der Buchstaben einzutragen, die als Spaltenüberschriften (A bis K) zur Bezeichnung der Zollverfahren in der Tabelle in Anhang 37, Titel I Punkt B angegeben sind.

In dem Fall nach Artikel 14k Absätze 2 und 3 ist der bewilligte Status anzugeben: reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender und Nummer des Zertifikats.

Ist der Antragsteller Inhaber eines oder mehrerer Zertifikate nach Artikel 14k Absatz 4, Art und Nummer des Zertifikats/der Zertifikate angeben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1).