31.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 808/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2014

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 41, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 66 Absatz 5, Artikel 67, Artikel 75 Absatz 5 und Artikel 76 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 enthält allgemeine Bestimmungen über die Unterstützung der ländlichen Entwicklung durch die Union aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums („ELER“) und ergänzt die gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß Teil Zwei der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlament und des Rates (2). Um sicherzustellen, dass der mit diesen beiden Verordnungen geschaffene neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert und einheitlich angewendet wird, wurde die Kommission ermächtigt, bestimmte Durchführungsvorschriften zu erlassen.

(2)

Es sollten Vorschriften für die Darlegung des Inhalts der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt werden, wobei insbesondere den Anforderungen von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Rechnung zu tragen ist. Ferner sollte festgelegt werden, welche dieser Vorschriften auch auf Programme für die in Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten gemeinsamen Instrumente für unbegrenzte Garantien und Verbriefung zur Kapitalentlastung Anwendung finden, die von der Europäischen Investitionsbank („EIB“) umzusetzen sind. Es sollten auch Vorschriften über den Inhalt nationaler Rahmenregelungen festgelegt werden.

(3)

Es sollten Verfahrensvorschriften und Fristen für die Genehmigung nationaler Rahmenregelungen festgelegt werden.

(4)

Um die Änderung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu systematisieren, sollten Vorschriften für die Vorlage dieser Programme und die Häufigkeit von Programmänderungen festgelegt werden. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu reduzieren, jedoch genügend Flexibilität für klar definierte Dringlichkeits- und Sonderfälle zu schaffen.

(5)

Es sollten Vorschriften für Änderungen nationaler Rahmenregelungen, einschließlich Zeitplänen, festgelegt werden, um insbesondere die Änderung der nationalen Rahmen von Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung zu erleichtern.

(6)

Um sicherzustellen, dass ELER-Mittel richtig verwendet werden, sollten Gutscheinsysteme oder äquivalente Systeme für die Deckung der Teilnehmern für Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen entstandenen Kosten festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass erstattete Ausgaben eindeutig für eine gezielte förderfähige Schulungs- oder Wissenstransfermaßnahme zugunsten des Teilnehmers getätigt wurden.

(7)

Um sicherzustellen, dass der Dienstleistungsanbieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis gewählt wird, sollte die Auswahl von Beratungsdienste anbietenden Behörden oder Stellen nach den geltenden nationalen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgen.

(8)

Da Abschlusszahlungen erst bei korrekter Umsetzung von Geschäftsplänen bewilligt werden sollten, sollten gemeinsame Parameter für entsprechende Beurteilungen festgelegt werden. Um Junglandwirten, die sich erstmals niederlassen, den Zugang zu anderen Maßnahmen im Rahmen der Maßnahme zur Entwicklung landwirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Unternehmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu erleichtern, sollten außerdem Vorschriften für die Einbeziehung mehrerer Maßnahmen in die Geschäftspläne sowie Verfahrensvorschriften für die Genehmigung der diesbezüglichen Anträge festgelegt werden.

(9)

Es sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, Fördermittel zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, der Maßnahmen zur ökologischen Produktion und der Tierschutzmaßnahmen auf Basis anderer als den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehenen Einheiten zu berechnen, weil diese Verpflichtungen besonderer Art sind. Es sollten Vorschriften für die Einhaltung der zulässigen Höchstmengen, die Ausnahmeregelung für Zahlungen je Großvieheinheit sowie die Sätze für die Umrechnung der unterschiedlichen Tierkategorien in Großvieheinheiten festgelegt werden.

(10)

Um sicherzustellen, dass zusätzliche Kosten und Einkommensverluste im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31, Artikel 33 und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf transparente und nachvollziehbare Weise berechnet werden, sollten bestimmte gemeinsame Berechnungselemente festgelegt werden, die für alle Mitgliedstaaten einheitlich sind.

(11)

Um Überkompensierung und zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten Vorschriften für die Kombination bestimmter Maßnahmen festgelegt werden.

(12)

Es sollten Vorschriften für die Tätigkeitsaufnahme und die Struktur der nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum festgelegt werden, um sicherzustellen, dass letztere effizient und in zeitlichem Einklang mit der Programmdurchführung arbeiten können.

(13)

Um sicherzustellen, dass über die aus dem ELER finanzierten Tätigkeiten zur Entwicklung des ländlichen Raums informiert und Öffentlichkeitsarbeit (PR) geleistet wird, muss die Verwaltungsbehörde bestimmte Verpflichtungen erfüllen, die in dieser Verordnung näher präzisiert werden sollten. Die Verwaltungsbehörde sollte ihre gesamten Informations- und PR-Maßnahmen in einer Strategie systematisieren und über eine einzige Website oder ein einziges Internet-Portal für die Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sensibilisieren und die Zugänglichkeit und Transparenz von Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten verbessern. Begünstigte sollten verpflichtet werden, über die ELER-Finanzierung ihrer Projekte zu informieren.

(14)

Um die Einrichtung des gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungssystems zu erleichtern, sollten die gemeinsamen Elemente dieses Systems, einschließlich Indikatoren und Bewertungsplan, festgelegt werden.

(15)

Es empfiehlt sich, die wichtigsten Angaben für den jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und die Mindestanforderungen für den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festzulegen.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 betreffend die Vorlage von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, Verfahrensvorschriften und Zeitpläne für die Genehmigung und Änderung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und von nationalen Rahmenregelungen, den Inhalt nationaler Rahmenregelungen, Informations- und PR-Maßnahmen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Begleitung, Bewertung und Berichterstattung.

Artikel 2

Inhalt von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und nationalen Rahmenregelungen

Die Darlegung des Inhalts von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, von nationalen Programmen für von der Europäischen Investitionsbank („EIB“) umzusetzende gemeinsame Instrumente für unbegrenzte Garantien und Verbriefung zur Kapitalentlastung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und von nationalen Rahmenregelungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfolgt nach Maßgabe von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Annahme nationaler Rahmenregelungen

Nationale Rahmenregelungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angenommen.

Artikel 4

Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1)   Vorschläge zur Änderung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und von spezifischen Programmen für die Errichtung und den Betrieb nationaler Netzwerke für den ländlichen Raum enthalten insbesondere die folgenden Informationen:

a)

Art der vorgeschlagenen Änderung;

b)

die Gründe für die Änderung und/oder die sie rechtfertigenden Durchführungsprobleme;

c)

die erwarteten Wirkungen der Änderung;

d)

Auswirkung der Änderung auf Indikatoren;

e)

Zusammenhang zwischen der Änderung und dem Partnerschaftsabkommen der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(2)   Programmänderungen der Art gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können während des Programmplanungszeitraums höchstens drei Mal vorgeschlagen werden.

Für alle anderen Arten von Änderungen kann je Kalenderjahr und Programm gemeinsam ein einziger Änderungsvorschlag vorlegt werden, mit Ausnahme des Jahres 2023, in dem für Änderungen, die ausschließlich die Anpassung des Finanzierungsplans betreffen, einschließlich etwaiger sich daraus ergebender Änderungen des Indikatorplans, mehrere Änderungsvorschläge vorgelegt werden dürfen.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht

a)

für den Fall, dass aufgrund von Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen, die von der zuständigen nationalen Behörde offiziell als solche anerkannt sind, Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen sind; oder

b)

für den Fall, dass nach einer Änderung des Rechtsrahmens der EU eine Programmänderung notwendig ist, oder

c)

wenn die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt wurde; oder

d)

im Falle einer Änderung der für jedes Jahr vorgesehenen ELER-Beteiligung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 infolge von Entwicklungen hinsichtlich der jährlichen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 Absatz 7 der genannten Verordnung.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre letzte Programmänderung der Art gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bis zum 30. September 2020 vor.

Andere Arten von Programmänderungen werden der Kommission bis zum 30. September 2023 vorgelegt.

(4)   Ändern sich durch eine Programmänderung Daten in der Tabelle der nationalen Rahmenregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, so gilt die Genehmigung der Programmänderung auch als Genehmigung der entsprechenden Überarbeitung dieser Tabelle.

Artikel 5

Änderung nationaler Rahmenregelungen

(1)   Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung gelten mutatis mutandis für Änderungen nationaler Rahmenregelungen.

(2)   Mitgliedstaaten, die sich für die Vorlage nationaler Rahmenregelungen mit der Tabelle gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entschieden haben, können der Kommission Änderungen der nationalen Rahmenregelung, die diese Tabelle betreffen, vorlegen, wobei der Stand der Durchführung ihrer diversen Programme zu berücksichtigen ist.

(3)   Nach Genehmigung der Änderungen gemäß Absatz 2 passt die Kommission die Finanzierungspläne für die betreffenden Programme gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 an die überarbeitete Tabelle an, vorausgesetzt,

a)

der Gesamtbetrag der ELER-Beteiligung je Programm bleibt für den gesamten Programmplanungszeitraum unverändert;

b)

der Gesamtbetrag der Mittelzuweisung aus dem ELER an den betreffenden Mitgliedstaat bleibt unverändert;

c)

die jährlichen Aufteilungen des Programms in Bezug auf die Jahre vor dem Jahr der Revision bleiben unverändert;

d)

die jährliche Mittelzuweisung aus dem ELER an den betreffenden Mitgliedstaat wird eingehalten;

e)

der Gesamtbetrag der ELER-Beteiligung an umwelt- und klimaschutzbezogenen Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird eingehalten.

(4)   Außer im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen oder Katastrophenereignissen, die von der zuständigen nationalen Behörde offiziell als solche anerkannt sind, können Änderungen des Rechtsrahmen oder Änderungen infolge der Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Anträge auf Änderung der nationalen Rahmenregelung gemäß Absatz 2 nur einmal pro Kalenderjahr, und zwar vor dem 1. April, eingereicht werden. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 können Programme — zusätzlich zu dem einzigen Änderungsvorschlag, der für dasselbe Jahr vorgelegt wurde — aufgrund einer solchen Überarbeitung geändert werden.

(5)   Der Durchführungsrechtsakt über die Genehmigung der Änderung wird so rechtzeitig angenommen, dass die betreffenden Mittelbindungen vor Ablauf des Jahres, in dem die Überarbeitung vorgelegt wurde, geändert werden können.

Artikel 6

Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, die Reise- und Unterbringungskosten sowie die Tagegelder von Teilnehmern an Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie die damit verbundenen Kosten für die Vertretung der Landwirte im Rahmen eines Gutscheinsystems oder eines anderen Systems mit äquivalenter Wirkung zu übernehmen.

(2)   In Bezug auf die Systeme gemäß Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass

a)

die Gültigkeitsdauer des Gutscheins oder eines Äquivalents ein Jahr nicht überschreitet;

b)

eine Regelung für den Erwerb der Gutscheine oder der Äquivalente existiert und diese insbesondere an eine bestimmte Maßnahme gebunden sind;

c)

spezifische Bedingungen festgelegt werden, unter denen Gutscheine dem Anbieter der Schulungs- oder sonstigen Wissenstransfer- und Informationsmaßnahme erstattet werden können.

Artikel 7

Auswahl von Beratungsdienste anbietenden Behörden oder Stellen

Die Auswahlverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 unterliegen den geltenden Unions- und nationalen Vorschriften für öffentliches Beschaffungswesen. In ihrem Rahmen wird gebührend bewertet, inwieweit die Bewerber die in dem genannten Artikel vorgesehenen Qualifikationen erfüllen.

Artikel 8

Geschäftspläne

(1)   Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 prüfen die Mitgliedstaaten — im Falle einer Förderung im Rahmen von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung — den Stand der Geschäftspläne gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung, im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission (3).

(2)   Im Falle der Förderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können die Mitgliedstaaten, soweit sich die Geschäftspläne auf die Anwendung anderer Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums der genannten Verordnung beziehen, vorsehen, dass die Genehmigung des Förderantrags auch Zugang zu Fördermitteln im Rahmen solcher Maßnahmen gewährt. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so macht er zur Auflage, dass der Förderantrag alle Informationen enthält, die notwendig sind, um die Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Maßnahmen zu beurteilen.

Artikel 9

Umrechnung von Einheiten

(1)   Soweit Verpflichtungen im Rahmen der Artikel 28, 29 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in anderen als den in Anhang II der genannten Verordnung vorgesehenen Einheiten ausgedrückt werden, können die Mitgliedstaaten Zahlungen auf Basis dieser anderen Einheiten berechnen. In diesem Falle tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die in dem genannten Anhang festgesetzten jährlichen Höchstbeträge, die für eine ELER-Förderung in Frage kommen, eingehalten werden.

(2)   Außer im Falle von Zahlungen für die in Artikel 28 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Verpflichtungen zur Zucht lokaler Rassen, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, können Zahlungen im Rahmen der Artikel 28, 29 und 34 der genannten Verordnung nicht je Großvieheinheit gewährt werden.

Die Sätze für die Umrechnung der diversen Tierkategorien in Großvieheinheiten sind in Anhang II festgesetzt.

Artikel 10

Standardannahme für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste

(1)   Die Mitgliedstaaten können den Zahlungsbetrag für die Maßnahmen oder die Arten von Vorhaben gemäß den Artikeln 28 bis 31, Artikel 33 und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festsetzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Berechnungen und die entsprechenden Zahlungen gemäß Absatz 1

a)

nur überprüfbare Elemente enthalten;

b)

auf fachlich fundierten Zahlenangaben beruhen;

c)

genaue Quellenangaben zu den verwendeten Zahlen enthalten;

d)

gegebenenfalls nach regionalen oder lokalen Standortbedingungen und tatsächlicher Landnutzung differenziert sind;

e)

keine mit Investitionskosten in Verbindung stehenden Elemente enthalten.

Artikel 11

Kombination von Verpflichtungen und Kombination von Maßnahmen

(1)   Verschiedene Agrarumwelt- und Klimaschutzverpflichtungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Öko-/Bio-Landbauverpflichtungen gemäß Artikel 29 der Verordnung, Tierschutzverpflichtungen gemäß Artikel 33 der Verordnung und Waldumwelt- und -klimaverpflichtungen gemäß Artikel 34 der Verordnung können kombiniert werden, sofern sie sich gegenseitig ergänzen und kompatibel sind. Die Mitgliedstaaten fügen ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die Liste zulässiger Kombinationen bei.

(2)   Wenn Maßnahmen oder unterschiedliche Verpflichtungen im Rahmen derselben oder anderer Maßnahmen gemäß Absatz 1 kombiniert werden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten, wenn sie die Höhe der Fördermittel festlegen, die sich aus der Kombination ergebenden spezifischen Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten.

(3)   Fällt ein Vorhaben unter zwei oder mehrere Maßnahmen oder zwei oder mehrere Arten von Vorhaben, können die Mitgliedstaaten die Ausgabe der dominierenden Maßnahme oder der dominierenden Art von Vorhaben zuordnen. In diesem Fall gilt der spezifische Fördersatz für diese dominierende Maßnahme oder dominierende Art von Vorhaben.

Artikel 12

Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum

(1)   Die Mitgliedstaaten regeln die Errichtung und den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und das Anlaufen seines Aktionsplans spätestens zwölf Monate, nachdem die Kommission das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums bzw. das spezifische Programm für die Errichtung und den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum genehmigt hat.

(2)   Die erforderliche Struktur für den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum wird entweder intern von den nationalen oder regionalen Behörden oder extern durch im Wege von Ausschreibungen oder durch eine Kombination beider Verfahren festgelegt. Diese Struktur muss zumindest die Durchführung der Aktivitäten gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ermöglichen.

(3)   Hat sich ein Mitgliedstaat für ein spezifisches Programm zur Errichtung und zum Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum entschieden, so muss dieses Programm alle Elemente gemäß Anhang I Teil 3 der vorliegenden Verordnung umfassen.

Artikel 13

Information und Öffentlichkeitsarbeit (PR)

(1)   Die Verwaltungsbehörde legt dem Begleitausschuss informationshalber eine Informations- und PR-Strategie sowie jegliche Änderung dieser Strategie vor. Die Strategie wird spätestens sechs Monate nach Annahme des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgelegt. Die Verwaltungsbehörde informiert den Begleitausschuss mindestens einmal jährlich über den Stand der Durchführung der Informations- und PR-Strategie und über ihre Ergebnisanalyse sowie über die geplanten Informations- und PR-Maßnahmen für das kommende Jahr.

(2)   Ausführliche Vorschriften zur Regelung der Informations- und PR-Verpflichtungen der Verwaltungsbehörde und der Begünstigten sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 14

Begleitungs- und Bewertungssystem

(1)   Das gemeinsame Begleitungs- und Bewertungssystem gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfasst die folgenden Elemente:

a)

eine Interventionslogik, die die Interaktionen zwischen Prioritäten, Schwerpunktbereichen und Maßnahmen veranschaulicht;

b)

einen Satz gemeinsamer Kontext-, Ergebnis- und Outputindikatoren, einschließlich Indikatoren für die Festlegung quantifizierter Ziele für Schwerpunktbereiche der ländlichen Entwicklung, sowie einen Satz vorab festgelegter Indikatoren für die Leistungsüberprüfung;

c)

gemeinsame Bewertungsfragen gemäß Anhang V;

d)

Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenübertragung;

e)

Regelmäßige Berichterstattung über Begleitungs- und Bewertungsaktivitäten;

f)

den Bewertungsplan;

g)

die Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen und alle anderen Bewertungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, auch solche, die zur Erfüllung der erhöhten Anforderungen an die jährlichen Durchführungsberichte für 2017 und 2019 gemäß Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 75 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erforderlich sind;

h)

die Unterstützung, die es allen Begleitungs- und Bewertungsbeauftragten ermöglicht, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

(2)   Der gemeinsame Satz an Kontext-, Ergebnis- und Output-Indikatoren für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums ist in Anhang IV festgelegt. Dieser Anhang enthält auch die Indikatoren, die für die Festlegung quantifizierter Ziele für Schwerpunktbereiche der ländlichen Entwicklung zu verwenden sind. Zum Zwecke der Festlegung der Etappenziele und Ziele für den Leistungsrahmen gemäß Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwenden die Mitgliedstaaten entweder die vorab festgelegten Indikatoren für den Leistungsrahmen gemäß Anhang IV Nummer 5 der vorliegenden Verordnung oder sie ersetzen und/oder ergänzen diese Indikatoren durch andere relevante Outputindikatoren, wie sie im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt sind.

(3)   Die technischen Unterlagen gemäß Anhang VI sind Teil des Begleitungs- und Bewertungssystems.

(4)   Arten von Vorhaben, bei denen aus der Tabelle gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 11 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung ein potenzieller Beitrag zu Schwerpunktbereichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben a bis d und Artikel 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hervorgeht, werden bei der elektronischen Aufzeichnung der Vorhaben gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit Markierungen ausgewiesen, die jene Fälle kenntlich machen, in denen ein Teil des Vorhabens zu einem oder mehreren dieser Schwerpunktbereiche beiträgt.

Artikel 15

Jährlicher Durchführungsbericht

Die Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist in Anhang VII der vorliegenden Verordnung geregelt.

Artikel 16

Bewertungsplan

Die Mindestanforderungen für den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind in Anhang I Teil 1 Nummer 9 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347, 20.12.2013, S. 320).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

TEIL 1

Darstellung des Inhalts der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

1.   Titel des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums

2.   Mitgliedstaat oder Verwaltungsregion

a)

Vom Programm abgedecktes geografisches Gebiet.

b)

Einstufung der Region.

3.    Ex-ante-Bewertung

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

a)

Beschreibung der Vorgehensweise, einschließlich des Zeitplans der wichtigsten Ergebnisse und Zwischenberichte, für die wichtigsten Phasen der Entwicklung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums.

b)

Strukturierte Tabelle mit den Empfehlungen der Ex-ante-Bewertung und der Art und Weise ihrer Umsetzung.

c)

Der vollständige Bericht der Ex-ante-Bewertung (einschließlich SUP-Anforderungen) ist dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums als Anhang beizufügen.

4.   Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren (Strengths, Weaknesses, Opportunities and Threats, SWOT) und Ermittlung der Bedürfnisse

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

a)

Die SWOT-Analyse umfasst folgende Abschnitte:

i)

Umfassende allgemeine Beschreibung der gegenwärtigen Situation des Programmplanungsgebiets, basierend auf gemeinsamen und programmspezifischen Kontextindikatoren und anderen aktuellen qualitativen Angaben;

ii)

im Programmplanungsgebiet ermittelte Stärken;

iii)

im Programmplanungsgebiet ermittelte Schwächen;

iv)

im Programmplanungsgebiet ermittelte Chancen;

v)

im Programmplanungsgebiet ermittelte Gefahren;

vi)

strukturierte Tabelle mit Daten zu den gemeinsamen und programmspezifischen Kontextindikatoren.

b)

Bedürfnisbewertung, untermauert durch die SWOT-Analyse, für jede Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden: „Priorität“) und jeden Schwerpunktbereich sowie die drei Querschnittsziele (Umwelt, einschließlich der spezifischen Bedürfnisse von Natura-2000-Gebieten gemäß dem prioritären Aktionsrahmen (1), Klimaschutz und Klimaanpassung, Innovation).

5.   Beschreibung der Strategie

a)

Eine Begründung der Auswahl der im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zu berücksichtigenden Bedürfnisse und Wahl der Ziele, Prioritäten, Schwerpunktbereiche und Zielsetzungen, untermauert durch Ergebnisse der SWOT-Analyse und der Bedürfnisbewertung. Soweit relevant, eine Begründung der in das Programm einbezogenen themenspezifischen Teilprogramme. Die Begründung dient insbesondere dem Nachweis, dass die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iv der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllt sind.

b)

Die Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Begründung der Mittelzuweisungen für die Maßnahmen und die Angemessenheit der Finanzmittel für die gesetzten Ziele gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Die auf der Interventionslogik beruhende Maßnahmenkombination basiert auf den Ergebnissen der SWOT-Analyse sowie auf der Begründung und Priorisierung der Bedürfnisse gemäß Buchstabe a.

c)

Eine Beschreibung des Verfahrens für das Erreichen der Querschnittsziele einschließlich der spezifischen Erfordernisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

d)

Eine zusammenfassende Tabelle der Interventionslogik, die die für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums ausgewählten Prioritäten und Schwerpunktbereiche, die quantifizierten Ziele und die Maßnahmenkombination, mit der diese erreicht werden sollen, einschließlich der geplanten Ausgaben, ausweist. Die zusammenfassende Tabelle wird unter Nutzung der Eigenschaften des elektronischen Datenaustauschsystems („SFC2014“) gemäß Artikel 4 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission (2) automatisch anhand der Informationen gemäß Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 11 generiert.

e)

Eine Beschreibung der Beratungskapazität, die gewährleistet, dass ausreichende Beratung und Unterstützung für die rechtlichen Anforderungen und die innovationsbezogenen Aktionen bereitstehen, um nachzuweisen, dass die Maßnahmen, wie in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gefordert, ergriffen wurden.

6.   Prüfung von Ex-ante-Konditionalitäten anhand der folgenden strukturierten Tabellen:

a)

Informationen über die Bewertung der Anwendbarkeit von Ex-ante-Konditionalitäten.

b)

Für jede geltende allgemeine und prioritätsbezogene Ex-ante-Konditionalität in einer Tabelle:

i)

Prüfung ihrer Erfüllung;

ii)

Liste der Prioritäten/Schwerpunktbereiche und Maßnahmen, auf die sich die Konditionalität bezieht. Für eine indikative Liste der Prioritäten/Schwerpunktbereiche und Maßnahmen von besonderer Bedeutung für eine bestimmte Ex-ante-Konditionalität siehe Teil 4;

iii)

Liste relevanter Kriterien sowie Bewertung ihrer Erfüllung; und

iv)

Verweise auf Strategien, Rechtsakte oder andere relevante Dokumente, einschließlich Verweisen auf relevante Abschnitte und Artikel, die die Erfüllung eines gegebenen Kriteriums dokumentieren.

c)

Zwei separate Tabellen (eine für geltende allgemeine und eine für geltende prioritätsbezogene Ex-ante-Konditionalitäten), die entweder nicht erfüllt oder teilweise erfüllt sind, mit Angabe

i)

der nicht erfüllten Kriterien;

ii)

der Maßnahmen, die zur Erfüllung jedes dieser Kriterien zu treffen sind;

iii)

der Fristen für diese Maßnahmen; und

iv)

der für die Erfüllung zuständigen Stellen.

7.   Beschreibung des Leistungsrahmens

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

a)

Soweit relevant, Informationen über die Auswahl der Indikatoren gemäß Artikel 14 Absatz 2, der Etappenziele, der wichtigsten Durchführungschritte sowie der Zuweisung der leistungsbezogenen Reserve. Die Zielsetzung muss im Rahmen der Strategie gemäß Nummer 5 Buchstabe a gerechtfertigt sein.

b)

Eine Tabelle, aus der für jede Priorität die Zuweisung der leistungsbezogenen Reserve hervorgeht, sowie für jeden Indikator

i)

Ziele für 2023. Diese berücksichtigen nicht die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Nummer 12, und die staatliche Beihilfe in Form von zusätzlichen nationalen Mitteln gemäß Nummer 13;

ii)

auf den Zielen basierende Etappenziele für 2018.

Falls der der leistungsbezogenen Reserve zugewiesene ELER-Gesamtbetrag von der anteiligen Aufteilung (3) der in der Partnerschaftsvereinbarung und in allen nationalen und regionalen Programmen (ausgenommen die zweckbestimmten nationalen Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die spezifischen Programme für die Errichtung und den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) vorgegebenen gesamten nationalen leistungsgebundenen Reserve aus dem ELER abweicht, eine Begründung für die Zuweisung an die leistungsgebundene Reserve.

8.   Beschreibung der ausgewählten Maßnahmen

1.

Beschreibung der allgemeinen Bedingungen, die für mehrere Maßnahmen gelten, soweit relevant einschließlich Definition des ländlichen Gebiets, Referenzniveau (Baseline), Cross-Compliance, voraussichtlicher Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten, voraussichtlicher Inanspruchnahme von Vorschüssen, gemeinsamer Investitionsvorschriften, einschließlich der Bestimmungen der Artikel 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Gegebenenfalls wird die Liste der zulässigen Kombinationen von Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums als Anhang beigefügt.

2.

Beschreibung der einzelnen Maßnahmen einschließlich

a)

Rechtsgrundlage;

b)

allgemeine Beschreibung der Maßnahme, einschließlich ihrer Interventionslogik und ihres Beitrags zu Schwerpunktbereichen und Querschnittszielen;

c)

Anwendungsbereich, Höhe der Fördermittel, förderfähige Begünstigte und, soweit relevant, Methode für die Berechnung des Förderbetrags bzw. des Fördersatzes, aufgeschlüsselt nach Teilmaßnahmen und/oder erforderlichenfalls Arten von Vorhaben; für jede Art von Vorhaben, Angaben zu den förderfähige Kosten, den Förderfähigkeitsbedingungen, den anwendbaren Förderbeträgen und Fördersätzen sowie den Grundregeln für die Festlegung von Auswahlkriterien;

d)

Beschreibung der Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen und/oder Arten von Vorhaben:

i)

Risiken bei der Durchführung der Maßnahmen und/oder der Art von Vorhaben;

ii)

Klimaschutzmaßnahmen;

iii)

Gesamtbewertung der Maßnahme und/oder Art von Vorhaben.

Für die Maßnahme gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 enthält die Beschreibung eine Tabelle zur Erläuterung der Beziehung zwischen Agrarumwelt- und Klimavorhaben und den Methoden für ihre Überprüfung und Kontrolle.

e)

Beschreibung jeder einzelnen Maßnahme und/oder Art von Vorhaben wie folgt:

1.   Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Festlegung der erforderlichen Kapazitäten (in Form von Personalqualifikationen und regelmäßiger Schulung) der Wissenstranfer anbietenden Stellen, damit diese ihren Aufgaben nachkommen können;

Festlegung von Dauer und Inhalt der Austausch- und Besuchsregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014.

2.   Beratungsdienste, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Allgemeine Grundregeln, die angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrungen mit Beratungstätigkeiten und Verlässlichkeit in den Bereichen, in denen beraten wird, gewährleisten. Ermittlung der Themen, die die Beratung abdecken wird.

3.   Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Angabe förderfähiger und auf nationaler Ebene anerkannter Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Betriebe, für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel und Bestätigung, dass diese Qualitätsregelungen die Kriterien gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung(EU) Nr. 1305/2013 erfüllen;

Angabe freiwilliger förderfähiger Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von den Mitgliedstaaten als mit den Unionsleitlinien für eine bewährte Praxis übereinstimmend anerkannt wurden.

4.   Investitionen in materielle Vermögenswerte (Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Festlegung nichtproduktiver Investitionen;

Festlegung kollektiver Investitionen;

Festlegung integrierter Projekte;

Festlegung und Ermittlung der förderfähigen Natura-2000-Gebiete und sonstiger förderfähiger Gebiete von hohem Naturschutzwert;

Beschreibung der Ausrichtung der Förderung landwirtschaftlicher Betriebe entsprechend der SWOT-Analyse, die für die Priorität gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführt wurde;

Liste neuer Rechtsvorschriften der Union, auf deren Grundlage Fördermittel gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt werden können;

soweit relevant, die Mindestnormen für Energieeffizienz gemäß Artikel 13 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

soweit relevant, Festlegung der Schwellenwerte gemäß Artikel 13 Buchstabe e der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

5.   Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen (Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Definition des Begriffs „kleiner landwirtschaftlicher Betrieb“ gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

Definition der Begriffe „Obergrenze“ und „Untergrenze“ gemäß Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

besondere Förderbedingungen für Junglandwirte, die sich nicht als alleinige Betriebsinhaber niederlassen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

Informationen über die Anwendung der Übergangszeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EG) Nr. 807/2014;

Zusammenfassung der Anforderungen an den Geschäftsplan;

Inanspruchnahme der Möglichkeit, verschiedene Maßnahmen mithilfe des Geschäftsplans zu kombinieren, so dass die Junglandwirte Zugang zu diesen Maßnahmen erhalten;

abgedeckte Diversifizierungsbereiche.

6.   Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten (Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Definition des Begriffs „kleine Infrastruktur“, einschließlich „kleine touristische Infrastruktur“ gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

gegebenenfalls besondere Ausnahmeregelung zur Förderung von Infrastrukturen größeren Maßstabs für Investitionen in Breitband und erneuerbare Energien;

die Mindestnormen für Energieeffizienz gemäß Artikel 13 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

Festlegung der Schwellenwerte gemäß Artikel 13 Buchstabe e der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

7.   Investitionen für die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern (Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Festlegung und Rechtfertigung der Betriebsgröße, über die hinaus die Förderung von der Einreichung eines Waldbewirtschaftsplans oder eines gleichwertigen Instruments im Einklang mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung abhängt;

Definition eines „gleichwertigen Instruments“.

Aufforstung und Anlage von Waldflächen

Festlegung der Arten, Flächen und Methoden zur Vermeidung ungeeigneter Aufforstung gemäß Artikel 6 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014, einschließlich Beschreibung der Umwelt- und Klimabedingungen für die Gebiete, für die eine Aufforstung vorgesehen ist, gemäß Artikel 6 Buchstabe b der genannten Verordnung;

Festlegung der Mindestumweltanforderungen gemäß Artikel 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014.

Einrichtung von Agrarforstsystemen

Festlegung von Mindest- und Höchstzahl der pro Hektar zu pflanzenden und der, sobald ausgewachsen, beizubehaltenden Bäume sowie der zu verwendenden Waldbaumarten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

Angabe der erwarteten Umweltvorteile der geförderten Systeme.

Vorbeugung und Behebung von Schäden infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen

Gegebenenfalls Verzeichnis von Schadorganismen von Pflanzen, die eine Katastrophe hervorrufen können;

Ermittlung von Waldgebieten, deren Waldbrandrisiko gemäß dem geltenden Waldschutzplan mittel bis hoch ist;

Bei Vorbeugungsaktionen gegen Schädlinge und Krankheiten — Beschreibung eines solchen Auftretens mit wissenschaftlichem Nachweis sowie gegebenenfalls mit Empfehlungen zum Umgang mit Schädlingen und Krankheiten durch wissenschaftliche Organisationen.

Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

Definition von Arten förderfähiger Investitionen und ihres voraussichtlichen Umweltergebnisses und/oder öffentlichen Wertes.

8.   Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen (Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Beschreibung des offiziellen Verfahrens für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften und -organisationen.

9.   Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Ermittlung und Festlegung der relevanten Baseline-Elemente; dazu zählen die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die relevanten Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr.1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die relevanten Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts;

die Mindestanforderungen für Düngemittel müssen unter anderem die Regeln für gute fachliche Praxis, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG (6) für Betriebe außerhalb von nitratgefährdeten Gebieten eingeführt wurden, sowie die Anforderungen in Bezug auf Phosphorverunreinigung umfassen; die Mindestanforderungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln müssen unter anderem die allgemeinen Grundsätze der integrierten Schädlingsbekämpfung gemäß der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Anforderungen für die Zulassung zur Anwendung der Mittel und Einhaltung von Schulungsauflagen, Anforderungen an die sichere Lagerung, die Prüfung der Ausbringungsgeräte und Regelungen für den Einsatz von Pestiziden in der Nähe von Gewässern und anderen sensiblen Bereichen, wie in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, beinhalten;

Eine Tabelle zur Erläuterung der Beziehung zwischen Agrarumwelt- und Klimavorhaben und einschlägigen üblichen landwirtschaftlichen Verfahren sowie die relevanten Elemente des Referenzniveaus (Baseline-Elemente), d. h. guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand und Mindestanforderungen an die Betriebsführung, Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln, sonstige relevante nationale/regionale Vorschriften und Mindesttätigkeiten.

Auflistung der lokalen Rassen, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, und der pflanzengenetischen Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind;

Beschreibung der Methode und der agrarökonomischen Annahmen und Parameter einschließlich der Beschreibung der für jede spezifische Verpflichtung geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die als Referenz verwendet werden für die Berechnung von zusätzlichen Kosten, Einkommensverlusten infolge der eingegangenen Verpflichtung und des Umfangs der Transaktionskosten; soweit relevant berücksichtigt diese Methode im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährte Beihilfen, einschließlich der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, um Doppelfinanzierung zu vermeiden; gegebenenfalls die Methode für die Umrechnung in andere Einheiten gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung.

10.   Ökologischer/biologischer Landbau (Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Ermittlung und Festlegung der relevanten Baseline-Elemente; dazu zählen die relevanten verbindlichen Standards gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die relevanten Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die relevanten Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen nach nationalem Recht;

Beschreibung der Methode und der agrarökonomischen Annahmen und Parameter einschließlich der Beschreibung der für jede spezifische Verpflichtung geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die als Referenz verwendet werden für die Berechnung von zusätzlichen Kosten, Einkommensverlusten infolge der eingegangenen Verpflichtung und des Umfangs der Transaktionskosten; soweit relevant berücksichtigt diese Methode im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährte Beihilfen, einschließlich der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, um Doppelfinanzierung zu vermeiden; gegebenenfalls die Methode für die Umrechnung in andere Einheiten gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung.

11.   Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Für Natura 2000: Gebiete, in denen die Richtlinien 92/43/EWG des Rates und 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) durchführt werden sollen, und Verpflichtungen der Landwirte infolge der entsprechenden nationalen/regionalen Verwaltungsbestimmungen;

falls andere abgegrenzte Gebiete zum Schutz der Natur mit umweltspezifischen Beschränkungen im Rahmen dieser Maßnahme gefördert werden sollen: Angabe der Gebiete und des Beitrags zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG;

für Zahlungen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie: Definition wesentlicher Änderungen der Landnutzungsart und Beschreibung der Verbindungen zu den Programmen mit Maßnahmen des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) („Wasserrahmenrichtlinie“);

Ermittlung und Definition der Baseline-Elemente; bei Natura-2000-Zahlungen fallen darunter der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013; bei Zahlungen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie fallen darunter die verbindlichen Standards gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

Angabe der Verbindung zwischen der Durchführung der Maßnahme und des prioritären Aktionsrahmens (Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG);

Festlegung der Einschränkungen/Nachteile, auf deren Grundlage Zahlungen bewilligt werden können und Angabe verbindlicher Bewirtschaftungsmethoden;

Beschreibung der Methode und der agrarökonomischen Annahmen, einschließlich der Beschreibung der geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für die Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG sowie gemäß Artikel 30 Absatz 4 der genannten Verordnung für die Wasserrahmenrichtlinie, die als Referenz verwendet werden für die Berechnungen von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und der WRRL; soweit relevant berücksichtigt diese Methode im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährte Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, um Doppelfinanzierung zu vermeiden.

12.   Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Festlegung des Schwellenwerts für die Fläche eines Betriebs, auf dessen Grundlage der Mitgliedstaat die Degressivität der Zahlungen berechnet.

Bestimmung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete

Beschreibung der Einheit der lokalen Ebene, auf der die Gebiete ausgewiesen werden;

Beschreibung der Anwendung der Methode, einschließlich der Kriterien gemäß Artikel 32 der Regulation (EU) No 1305/2013 für die Abgrenzung der drei in diesem Artikel genannten Gebietskategorien, einschließlich Beschreibung und Ergebnisse der Feinabstimmung für andere Gebiete als Berggebiete, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind.

13.   Tierschutz (Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Festlegung und Benennung der nationalen und der EU-Anforderungen entsprechend den verbindlichen Standards gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

Beschreibung der Methode und der agrarökonomischen/tierzuchttechnischen Annahmen und Parameter, einschließlich Beschreibung der für jede spezifische Verpflichtung geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die als Referenz verwendet werden für die Berechnung von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten infolge der eingegangenen Verpflichtung.

14.   Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder (Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Festlegung und Rechtfertigung der Betriebsgröße, über die hinaus eine Förderung von der Vorlage eines Waldbewirtschaftsplans oder eines gleichwertigen Instruments abhängt;

Definition eines „gleichwertigen Instruments“;

Benennung der relevanten verbindlichen Standards aus dem nationalen Forstgesetz oder anderen relevanten nationalen Rechtsvorschriften;

Beschreibung der Methodik und der Annahmen und Parameter, einschließlich Beschreibung der für jede spezifische Verpflichtung geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die als Referenz verwendet werden für die Berechnung von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten infolge der eingegangenen Verpflichtung.

15.   Zusammenarbeit (Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Spezifikation der Charakteristika von Pilotprojekten, Clustern, Netzen, kurzen Versorgungswegen und lokalen Märkten.

16.   Risikomanagement (Artikel 36, 37 und 38 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Beschreibung der Mechanismen, mit denen sichergestellt werden soll, dass keine Überkompensation erfolgt.

Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung

Beschreibung der Förderfähigkeitskriterien für Versicherungsverträge, die mindestens Folgendes beinhalten müssen:

a)

konkrete versicherte Risiken,

b)

Abdeckung konkreter wirtschaftlicher Einbußen,

Verfahrensvorschriften für die Festlegung der Methode zur Berechnung des Anteils der zerstörten durchschnittlichen Jahreserzeugung eines Landwirts.

Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle

Grundregeln für Finanzierungsvereinbarungen sowie die Errichtung und Verwaltung von Fonds auf Gegenseitigkeit, darunter insbesondere:

a)

Auflistung der Fälle von widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder Umweltvorfällen, in deren Folge Landwirten u. U. eine Entschädigung zu zahlen ist, ggf. mit des geografischen Bereichs,

b)

Bewertungskriterien, nach denen für ein bestimmtes Ereignis eine Ausgleichszahlung an die Betriebsinhaber gezahlt wird,

c)

die Methoden zur Berechnung der zusätzlichen Kosten, die wirtschaftliche Einbußen darstellen,

d)

die Berechnung der Verwaltungskosten,

e)

die Methode zur Berechnung des Anteils der zerstörten durchschnittlichen Jahreserzeugung eines Landwirts,

f)

etwaige Obergrenzen für die förderungsfähigen Kosten;

stammt die vom Fonds auf Gegenseitigkeit zu zahlende Entschädigung aus zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen: die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen.

Instrument zur Einkommensstabilisierung

Grundregeln für Finanzierungsvereinbarungen und für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit sowie für die Gewährung der Entschädigungen an Landwirte, darunter insbesondere:

a)

die Berechnung der Verwaltungskosten,

b)

Regeln für die Berechnung des Einkommensrückgangs,

c)

etwaige Obergrenzen für die förderungsfähigen Kosten;

stammt die vom Fonds auf Gegenseitigkeit zu zahlende Entschädigung aus zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen: die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen.

17.   Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (LEADER) (Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, Artikel 43 und 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Beschreibung der obligatorischen Elemente der von der örtlichen Bevölkerung durchgeführten Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (im Folgenden: „CLLD“), aus denen sich die LEADER-Maßnahme zusammensetzt: vorbereitende Unterstützung, Durchführung von Vorhaben im Rahmen der CLLD-Strategie, Vorbereitung und Umsetzung der Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe (im Folgenden: „LAG“), laufende Kosten und Sensibilisierung gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

Beschreibung der Verwendung des LEADER Start-up-Kits gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 als besondere Art der vorbereitenden Unterstützung, soweit relevant;

Beschreibung des Systems für fortlaufende Antragstellung für LEADER-Kooperationsprojekte gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

Verfahren und Zeitplan für die Auswahl der lokalen Entwicklungsstrategien;

Begründung der für die Durchführung lokaler Entwicklungsstrategien ausgewählten geografischen Gebiete, deren Bevölkerung außerhalb der Grenzen gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 liegt;

Koordinierung mit anderen europäischen Struktur- und Investitionsfonds (im Folgenden: „ESI-Fonds“) in Bezug auf CLLD, einschließlich möglicher Lösung hinsichtlich der Verwendung der Option des federführenden Fonds, und etwaige globale Komplementaritäten zwischen den ESI-Fonds bei der Finanzierung der vorbereitenden Unterstützung;

Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Zahlung von Vorschüssen;

Festlegung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde, der Zahlstelle und der LAG im Rahmen von LEADER, insbesondere im Hinblick auf ein nicht-diskriminierendes und transparentes Auswahlverfahren und objektive Kriterien für die Auswahl von Vorhaben gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

Beschreibung der vorgesehenen Koordinierungsmechanismen und Sicherstellung der Komplementarität, wobei Vorhaben, die im Rahmen anderer Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden, insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten:

Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten und Existenzgründungsbeihilfen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,

Investitionen im Rahmen von Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und

Zusammenarbeit im Rahmen von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, insbesondere bei der Durchführung lokaler Entwicklungsstrategien durch öffentlich-private Partnerschaften.

9.   Bewertungsplan, in folgende Abschnitte unterteilt:

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

1.   Ziele und Zweck

Eine Erklärung von Zielen und Zweck des Bewertungsplans, basierend auf der Zusicherung, dass genügend angemessene Bewertungstätigkeiten durchgeführt werden, insbesondere um die für die Programmlenkung, die jährlichen Durchführungsberichte für 2017 und 2019 und die Ex-post-Bewertung erforderlichen Informationen bereitzustellen, und um sicherzustellen, dass die für die Bewertung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.

2.   Verwaltung und Koordinierung

Kurze Beschreibung des Begleitungs- und Bewertungssystems für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums mit Nennung der wichtigsten involvierten Stellen und deren Zuständigkeiten. Erläuterung der inhaltlichen und zeitplanmäßigen Verbindung der Bewertungstätigkeiten mit der Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums.

3.   Bewertungsthemen und -aktivitäten

Vorläufige Beschreibung der Bewertungsthemen und der voraussichtlichen Bewertungstätigkeiten, einschließlich (ohne jedoch darauf begrenzt zu sein) Erfüllung der Bewertungsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Zu beschreiben sind

a)

Tätigkeiten, die zur Bewertung des Beitrags der einzelnen Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu den Zielen der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 4 derselben Verordnung erforderlich sind, sowie die Bewertung von Ergebnis- und Wirkungsindikatorwerten, die Analyse von Nettoeffekten, thematische Fragen, einschließlich Teilprogramme, Querschnittsfragen, das nationale Netz für den ländlichen Raum, der Beitrag von CLLD-Strategien;

b)

geplante Unterstützung für die Bewertung auf Ebene der lokalen Aktionsgruppen;

c)

programmspezifische Elemente wie notwendige Tätigkeiten zur Entwicklung von Methoden oder Einbindung spezifischer Politikbereiche.

4.   Daten und Informationen

Kurze Beschreibung des Systems für die Aufzeichnung, Speicherung, Verwaltung, und Berichterstattung in Bezug auf statistische Informationen zur Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie für die Bereitstellung der Begleitungsdaten für die Bewertung. Identifizierung zu nutzender Datenquellen, von Datenlücken sowie potenziellen institutionellen Problemen im Zusammenhang mit der Datenbereitstellung und Lösungsvorschlägen. Aus diesem Abschnitt muss hervorgehen, dass angemessene Datenverwaltungssysteme rechtzeitig zur Verfügung stehen.

5.   Zeitrahmen

Wichtige Etappenziele des Programmplanungszeitraums und vorläufiger Überblick über die benötigte Zeit zur Gewährleistung, dass die Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung stehen.

6.   Kommunikation

Beschreibung, wie die Bewertungsergebnisse an die Zielgruppe der Begünstigten weitergeleitet werden, einschließlich Beschreibung der Mechanismen für die weitere Verwendung der Bewertungsergebnisse.

7.   Ressourcen

Beschreibung der benötigten und vorgesehenen Ressourcen zur Durchführung des Bewertungsplans mit Angaben zu Verwaltungskapazität, Daten, Finanzmitteln, IT-Bedarf. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten zum Kapazitätenaufbau, die gewährleisten sollen, dass der Bewertungsplan vollständig durchgeführt werden kann.

10.   Finanzierungsplan mit separaten strukturierten Tabellen für

a)   die jährliche ELER-Beteiligung

i)

für alle Arten von Regionen gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

ii)

an den Beträgen gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und dem ELER übertragene Finanzmittel gemäß Artikel 58 Absatz 6 der genannten Verordnung,

iii)

an den der Leistungsreserve zugewiesenen Mitteln gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

b)   den einheitlichen Beteiligungssatz des ELER für alle Maßnahmen, aufgeschlüsselt nach Arten von Regionen gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

c)   die Aufschlüsselung nach Maßnahmen oder Arten von Vorhaben mit spezifischem ELER-Beteiligungssatz:

i)

Gesamtbeteiligung der Union, ELER-Beteiligungssatz und vorläufige Aufschlüsselung der Gesamtbeteiligung der Union nach Schwerpunktbereichen (10),

ii)

für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 17 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: die Gesamtbeteiligung der Union, die Vorhaben gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorbehalten ist,

iii)

für technische Hilfe: die Gesamtbeteiligung der Union und der Satz der ELER-Beteiligung gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,

iv)

für die Ausgaben für rechtliche Verpflichtungen gegenüber Begünstigten, die im Rahmen der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 getätigt wurden und die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 keine Entsprechung haben: die Gesamtbeteiligung der Union und der ELER-Beteiligungssatz.

Wenn eine Maßnahme oder eine Art von Vorhaben mit einem spezifischen ELER-Beteiligungssatz zu den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beiträgt, sind die Beteiligungssätze für Finanzinstrumente und andere Vorhaben sowie ein vorläufiger ELER-Betrag, der der geplanten Beteiligung am Finanzinstrument entspricht, in der Tabelle separat anzugeben.

Für die Maßnahme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entspricht die ELER-Beteiligung, die Vorhaben im Rahmen von Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung vorbehalten ist, dem Beitrag der Maßnahme zu den Prioritäten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 derselben Verordnung.

d)   die indikative Aufschlüsselung nach Maßnahmen der Gesamtbeteiligung der Union für jedes Teilprogramm.

11.   Indikatorplan bestehend aus separaten strukturierten Tabellen

a)

mit den — nach Schwerpunktbereichen — quantifizierten Zielen, zusammen mit den geplanten Ergebnissen und den vorgesehenen öffentlichen Gesamtausgaben für die für den betreffenden Schwerpunktbereich ausgewählten Maßnahmen;

b)

bei Land- und Forstwirtschaft: die genaue Berechnung der Ziele der Prioritäten gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

c)

mit qualitativer Angabe des zusätzlichen Beitrags von Maßnahmen zu anderen Schwerpunktbereichen.

12.   Zusätzliche nationale Finanzierung

Für Maßnahmen und Vorhaben nach Artikel 42 des Vertrags: eine Tabelle über die zusätzliche nationale Finanzierung je Maßnahme gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einschließlich der Beträge je Maßnahme, und Angabe der Erfüllung der Kriterien im Rahmen der genannten Verordnung.

13.   Für die Bewertung der staatlichen Beihilfe benötigte Elemente

Für Maßnahmen und Vorhaben, für die Artikel 42 des Vertrags nicht gilt: die Tabelle der Beihilferegelungen nach Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die für die Durchführung der Programme zu verwenden ist, einschließlich der Bezeichnung der Beihilferegelung, sowie der ELER-Beitrag, die nationale Kofinanzierung und die zusätzliche nationale Finanzierung. Während der gesamten Programmlaufzeit ist die Kompatibilität mit den EU-Regeln für staatliche Beihilfen zu gewährleisten.

Der Tabelle liegt eine Verpflichtung des Mitgliedstaats bei, aus der hervorgeht, dass diese Maßnahmen, sofern dies gemäß den Regeln für staatliche Beihilfen oder nach einer speziellen Regelung im Rahmen eines Beschlusses zur Genehmigung staatlicher Beihilfen vorgeschrieben ist, gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags einzeln mitgeteilt werden.

14.   Informationen zur Komplementarität, in folgende Abschnitte untergliedert:

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

1.

Beschreibung der Mittel zur Sicherstellung der Komplementarität und Kohärenz mit:

anderen Unionsinstrumenten, insbesondere mit den ESI-Fonds und Säule 1, einschließlich Ökologisierungsmaßnahmen, und anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik;

hat ein Mitgliedstaat beschlossen, ein nationales Programm und ein Bündel regionaler Programme gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorzulegen: Informationen über die Komplementarität dieser Programme.

2.

Soweit relevant, Angaben zur Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union, einschließlich LIFE (11).

15.   Regelungen zur Umsetzung des Programms, in folgende Abschnitte untergliedert:

Für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten nur die Buchstaben a, b und c dieser Nummer.

a)

Angabe aller in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehenen Behörden durch den Mitgliedstaat und Kurzbeschreibung der Verwaltungs- und Kontrollstruktur des Programms gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Regelung gemäß Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

b)

geplante Zusammensetzung des Begleitausschusses;

c)

Bestimmungen zur Gewährleistung der Veröffentlichung des Programms, auch im Rahmen des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum, unter Verweis auf die Informations- und PR-Strategie gemäß Artikel 13;

d)

Beschreibung der Mechanismen zur Sicherstellung der Kohärenz mit den lokalen Entwicklungsstrategien im Rahmen von LEADER, den im Rahmen der Kooperationsmaßnahme gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geplanten Tätigkeiten, den Maßnahmen zur Grundversorgung und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 20 der Verordnung und anderen ESI-Fonds;

e)

Beschreibung der Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

f)

Beschreibung der Inanspruchnahme technischer Hilfe, einschließlich Maßnahmen zur Ausarbeitung, zur Verwaltung, zur Begleitung, zur Bewertung, zur Information und Kommunikation, zur Vernetzung, zur Konfliktbeilegung sowie zur Kontrolle und Prüfung des Programms und seiner Durchführung, sowie Maßnahmen betreffend vorherige und nachfolgende Programmplanungszeiträume gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

16.   Zur Einbindung von Partnern ergriffene Maßnahmen

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Liste getroffener Maßnahmen zur Einbindung von Partnern, Gegenstand und Zusammenfassung des Ergebnisses der diesbezüglichen Konsultationen.

17.   Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Beschreibung

a)

des Verfahrens und des Zeitplans für die Einrichtung des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum;

b)

der geplanten Organisation des Netzwerks insbesondere Art der Einbindung von Organisationen und Verwaltungen einschließlich Partnerschaften in die ländliche Entwicklung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und Möglichkeiten zur Erleichterung der Vernetzung;

c)

in Kurzform der Kategorien der Haupttätigkeiten des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum im Einklang mit den Zielen des Programms;

d)

der zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Einrichtung und den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum.

18.    Ex-ante-Bewertung der Überprüfbarkeit, der Kontrollierbarkeit und des Fehlerrisikos

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Erklärung der Verwaltungsbehörde und der Zahlstelle zur Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums geförderten Maßnahmen;

Erklärung der funktionell unabhängigen Behörde gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Bestätigung der Angemessenheit und Korrektheit der Berechnungen von Standardkosten, zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten.

19.   Übergangsregelungen

Gilt nicht für nationale Programme für von der EIB umzusetzende gemeinsame Instrumente gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Beschreibung der Übergangsbedingungen, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen;

indikative Übertragungstabelle.

20.   Thematische Teilprogramme

20.1.   SWOT und Bedarfsermittlung

a)

Analyse nach der SWOT-Methodik, in folgende Abschnitte untergliedert:

i)

umfassende allgemeine Beschreibung des Themas des Teilprogramms, basierend auf gemeinsamen und programmspezifischen Kontextindikatoren und qualitativen Angaben;

ii)

Stärken je nach Thema des Teilprogramms;

iii)

Schwächen je nach Thema des Teilprogramms;

iv)

Chancen je nach Thema des Teilprogramms;

v)

Risiken je nach Thema des Teilprogramms;

b)

Bedürfnisermittlung, belegt durch die SWOT-Analyse, für jede Priorität und jeden Schwerpunktbereich und die drei Querschnittsziele (Umwelt, Klimaschutz und Klimaanpassung, Innovation), zu denen das thematische Teilprogramm beiträgt.

20.2.   Beschreibung der Strategie

a)

Soweit nicht allen gemäß Nummer 20 Absatz 1 Buchstabe b ermittelten Bedürfnissen im Rahmen des thematischen Teilprogramms gerecht werden kann: eine Rechtfertigung der ausgewählten zu berücksichtigenden Bedürfnisse und die Wahl der Ziele, Prioritäten und Schwerpunktbereiche, basierend auf der SWOT-Analyse und der Bedürfnisermittlung;

b)

Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Begründung der Mittelzuweisungen für die Maßnahmen und Angemessenheit der Finanzmittel für die gesetzten Ziele gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Die in die Interventionslogik einbezogene Maßnahmenkombination basiert auf der SWOT-Analyse und, soweit relevant, der Begründung und Priorisierung der Bedürfnisse gemäß Buchstabe a;

c)

eine Beschreibung des Verfahrens für das Erreichen der Querschnittsziele einschließlich der spezifischen Erfordernisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

d)

eine zusammenfassende Tabelle der Interventionslogik, die die für das Teilprogramm ausgewählten Prioritäten und Schwerpunktbereiche, die quantifizierten Ziele und die Maßnahmenkombination, mit der diese erreicht werden sollen, einschließlich der geplanten Ausgaben, ausweist. Die zusammenfassende Tabelle wird aus den gemäß Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 11 übermittelten Informationen unter Verwendung der Merkmale von SFC2014 automatisch generiert.

20.3.   Indikatorplan bestehend aus separaten strukturierten Tabellen mit

a)

den — nach Schwerpunktbereichen — quantifizierten Zielen, zusammen mit den geplanten Ergebnissen und den vorgesehenen öffentlichen Gesamtausgaben für die für den betreffenden Schwerpunktbereich ausgewählten Maßnahmen;

b)

bei Land- und Forstwirtschaft: der genauen Berechnung der Ziele der Prioritäten gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

TEIL 2

Darstellung des Inhalts nationaler Rahmenregelungen

1.   Bezeichnung der nationalen Rahmenregelung

2.   Mitgliedstaat

a)

Von der Rahmenregelung abgedecktes geografisches Gebiet;

b)

Einstufung der Regionen.

3.   Allgemeine Darlegung der Beziehungen zwischen nationaler Rahmenregelung, Partnerschaftsvereinbarung und Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

4.   Zusammenfassende Tabelle mit dem an den Mitgliedstaat fließenden ELER-Gesamtbeitrag für den gesamten Programmplanungszeitraum, aufgeschlüsselt nach Regionen und Jahren

5.   Beschreibung der Maßnahmen

1.

Beschreibung der allgemeinen Bedingungen, die für mehr als eine Maßnahme gelten, einschließlich — soweit relevant — Definition des ländlichen Gebiets, Referenzniveau (Baseline), Cross-Compliance, voraussichtlicher Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten, voraussichtlicher Inanspruchnahme von Vorschüssen.

2.

Beschreibung der einzelnen Maßnahmen einschließlich

a)

Rechtsgrundlage;

b)

allgemeiner Beschreibung der Maßnahme, einschließlich allgemeiner Grundregeln für ihre Interventionslogik und ihres Beitrags zu Schwerpunktbereichen und Querschnittszielen;

c)

Anwendungsbereich, Höhe der Fördermittel, förderfähige Begünstigte und, soweit relevant, Methode für die Berechnung des Förderbetrags bzw. des Fördersatzes, aufgeschlüsselt nach Teilmaßnahmen und/oder erforderlichenfalls Arten von Vorhaben; für jede Art von Vorhaben, Angaben zu den förderfähigen Kosten, den Förderfähigkeitsbedingungen, den anwendbaren Förderbeträgen und Fördersätzen sowie den Grundregeln für die Festlegung von Auswahlkriterien;

d)

Grundregeln für die Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen und, soweit relevant, die Methodik für die Berechnung des Förderbetrags;

e)

soweit relevant, Beschreibung jeder einzelnen Maßnahme gemäß Teil 1 Nummer 8 Absatz 2.

6.   Soweit relevant, zusätzliche nationale Finanzmittel:

Bei Maßnahmen und Vorhaben, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 des Vertrags fallen: eine Tabelle über zusätzliche nationale Finanzmittel je Maßnahme gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, mit Angaben zur Erfüllung der Kriterien im Rahmen der Verordnung.

7.   Soweit relevant, für die staatsbeihilferechtliche Würdigung benötigte Elemente

Für Maßnahmen und Vorhaben, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 des Vertrags fallen: die Tabelle der Beihilferegelungen gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die für die Durchführung der Programme zu verwenden ist, einschließlich Bezeichnung und Referenzen der Beihilferegelung, ELER-Beitrag, nationaler Kofinanzierung und zusätzlicher nationaler Finanzmittel. Während der gesamten Programmlaufzeit ist die Kompatibilität mit den Regeln der Union für staatliche Beihilfen zu gewährleisten.

Der Tabelle liegt eine Verpflichtung des Mitgliedstaats bei, aus der hervorgeht, dass diese Maßnahmen, sofern dies gemäß den Regeln für staatliche Beihilfen oder nach einer speziellen Regelung im Rahmen eines Beschlusses zur Genehmigung staatlicher Beihilfen vorgeschrieben ist, gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags einzeln mitgeteilt werden.

Erklärung, ob die Maßnahme/das Vorhaben im Rahmen der nationalen Rahmenregelung oder der betreffenden Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums für eine staatliche Beihilfe in Frage kommt.

TEIL 3

Darstellung des Inhalts von Programmen für nationale Netzwerke für den ländlichen Raum

1.   Bezeichnung des spezifischen Programms für ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum

2.   Mitgliedstaat oder Verwaltungsregion

a)

vom Programm abgedecktes geografisches Gebiet;

b)

Einstufung der Region.

3.    Ex-ante-Bewertung

a)

Beschreibung des Verfahrens, einschließlich des Zeitplans für wichtige Schritte und Zwischenberichte, für die wichtigsten Phasen der Entwicklung des Programms für ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum.

b)

Strukturierte Tabelle mit den Empfehlungen der Ex-ante-Bewertung und der Art und Weise ihrer Umsetzung.

c)

Der vollständige Bericht über die Ex-ante-Bewertung liegt dem Programm für nationale Netzwerke für den ländlichen Raum bei.

4.   Bewertungsplan, in folgende Abschnitte unterteilt:

1.   Ziele und Zweck

Angabe von Ziel und Zweck des Bewertungsplans, basierend auf der Zusicherung, dass ausreichende und angemessene Bewertungstätigkeiten durchgeführt werden, um insbesondere die für die Programmlenkung, die jährlichen Durchführungsberichte für 2017 und 2019 und die Ex-post-Bewertung erforderlichen Informationen bereitzustellen und sicherzustellen, dass die für die Bewertung des Programms für ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.

2.   Verwaltung und Koordinierung

Kurze Beschreibung des Begleitungs- und Bewertungssystems für das Programm für ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum mit Angabe der wichtigsten involvierten Stellen und deren Zuständigkeiten. Erläuterung der inhaltlichen und zeitlichen Knüpfung der Bewertungstätigkeiten an die Durchführung des Programms für ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum.

3.   Bewertungsthemen und -aktivitäten

Vorläufige Beschreibung der Bewertungsthemen, bezogen auf das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum, und der absehbaren Bewertungstätigkeiten, einschließlich (jedoch ohne darauf begrenzt zu sein) Erfüllung der Bewertungsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Zu beschreiben sind die erforderlichen Tätigkeiten zur Bewertung des Beitrags des Programms zu den Zielen des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum, die Prüfung von Ergebnisindikatorwerten und die Analyse der Nettowirkungen. Programmspezifische Elemente wie notwendige Tätigkeiten zur Entwicklung von Methodiken oder Einbindung spezifischer Politikbereiche.

4.   Daten und Informationen

Kurze Beschreibung des Systems für die Aufzeichnung, Speicherung, Verwaltung und Mitteilung statistischer Informationen über die Durchführung des Programms für ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum und die Bereitstellung der Kontrolldaten für die Bewertung. Festlegung von heranzuziehenden Datenquellen, Datenlücken, potenziellen institutionellen Problemen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Daten und Lösungsvorschlägen. Aus diesem Abschnitt muss hervorgehen, dass angemessene Datenverwaltungssysteme rechtzeitig zur Verfügung stehen.

5.   Zeitrahmen

Wichtige Etappenziele des Programmplanungszeitraums und vorläufiger Überblick über die benötigte Zeit zur Gewährleistung, dass die Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung stehen.

6.   Kommunikation

Beschreibung, wie die Bewertungsergebnisse an die Zielgruppe der Begünstigten weitergeleitet werden, einschließlich Beschreibung der Mechanismen für die weitere Verwendung der Bewertungsergebnisse.

7.   Ressourcen

Beschreibung der benötigten und vorgesehenen Ressourcen zur Durchführung des Bewertungsplans mit Angaben zu Verwaltungskapazität, Daten, Finanzmitteln, IT-Bedarf. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten zum Kapazitätenaufbau, die gewährleisten sollen, dass der Bewertungsplan vollständig durchgeführt werden kann.

5.   Finanzierungsplan, mit Angaben über die

a)

die jährliche ELER-Beteiligung;

b)

die ELER-Gesamtbeteiligung und den ELER-Beteiligungssatz.

6.   Regelung zur Umsetzung des Programms, in folgende Abschnitte untergliedert:

a)

Benennung aller in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehenen Behörden durch den Mitgliedstaat und Kurzbeschreibung der Verwaltungs- und Kontrollstruktur des Programms gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Regelung gemäß Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

b)

geplante Zusammensetzung des Begleitausschusses;

c)

Beschreibung des Begleitungs- und Bewertungssystems.

7.   Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum (NRN)

Beschreibung

a)

des Verfahrens und des Zeitplans für die Einrichtung des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum;

b)

der geplanten Errichtung und des geplanten Betriebs des Netzwerks für den ländlichen Raum, insbesondere Art der Einbindung von Organisationen und Verwaltungen, einschließlich Partnerschaften, in die ländliche Entwicklung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und Möglichkeiten zur Erleichterung der Vernetzung;

Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum über das spezifische Programm für das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum und über regionale Programme zu fördern: Informationen über Komplementaritäten zwischen den Programmen;

c)

in Kurzform der Kategorien der Haupttätigkeiten des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum im Einklang mit den Zielen des Programms;

d)

der zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Einrichtung und den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum.

TEIL 4

Indikative Liste der Prioritäten/Schwerpunktbereiche und der Maßnahmen von besonderer Bedeutung für Ex-ante-Konditionalitäten (an Prioritäten für die ländliche Entwicklung gebundene und allgemeine Maßnahmen) gemäß Teil 1 Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii

1.   SPEZIFISCHE EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN FÜR DIE LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

Priorität der Union für LE/ESI-VO: Thematisches Ziel (TZ)

Ex-ante-Konditionalität

Erfüllungskriterien

Anwendbarkeit auf Schwerpunktbereiche, Maßnahmen

Gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

LE-Priorität 3: Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft

TZ 5: Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements

3.1.

Risikoprävention und Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen.

Nationale oder regionale Risikobewertungen umfassen folgende Elemente:

Beschreibung von Prozess, Methodik, Methoden und nicht sensiblen Daten, die für die Risikobewertung herangezogen werden, sowie der risikogestützten Kriterien für die Aufstellung von Prioritäten für die Investitionen;

Beschreibung von Einzelrisiko- und Mehrfachrisiko-Szenarien;

gegebenenfalls Berücksichtigung nationaler Strategien zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels.

Schwerpunktbereich 3B

Maßnahmen nach den Artikeln 18, 24 sowie 36 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

LE-Priorität 4: Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme

TZ 5: Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements

TZ 6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

4.1.

Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ): Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden auf nationaler Ebene festgelegt.

Die GLÖZ-Standards werden in der nationalen Gesetzgebung definiert und in den Programmen näher ausgeführt.

Schwerpunktbereich(e): 4A, 4B, 4C

Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

4.2.

Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln: Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden auf nationaler Ebene festgelegt.

Die Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden in den Programmen näher ausgeführt.

Schwerpunktbereich(e): 4A, 4B, 4C

Maßnahmen nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

4.3.

Sonstige einschlägige nationale Standards: Einschlägige verbindliche nationale Standards werden für die Zwecke von Titel III Kapitel I Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt.

Die einschlägigen verbindlichen nationalen Standards werden in den Programmen näher ausgeführt.

Schwerpunktbereich(e): 4A, 4B, 4C

Maßnahmen nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

LE-Priorität 5: Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft

TZ 4: Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft

TZ 6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

5.1.

Bereich Energieeffizienz: Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um kosteneffiziente Verbesserungen der Endenergieeffizienz und kosteneffiziente Investitionen in Energieeffizienz beim Neubau oder bei der Renovierung von Gebäuden zu fördern.

Es handelt sich um folgende Maßnahmen:

Maßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach den Artikeln 3, 4 und 5 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

Maßnahmen, die für die Einrichtung eines Systems für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU erforderlich sind;

Maßnahmen zur Gewährleistung der strategischen Planung zur Energieeffizienz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, um zu gewährleisten, dass Endkunden individuelle Zähler erhalten, sofern dies technisch möglich und finanziell vertretbar ist und im Verhältnis zu der potenziellen Energieeinsparung steht.

Schwerpunktbereich(e): 5B

Maßnahmen nach den Artikeln 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

5.2.

Wasserwirtschaft: Es besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und leisten b) die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in einer Höhe, die in dem gebilligten Flussbewirtschaftungsplan für Investitionen, die durch die Programme gefördert werden, festgelegt ist.

In über den ELER geförderten Sektoren hat der Mitgliedstaat sichergestellt, dass die verschiedenen Wassernutzungen einen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Wasserrahmenrichtlinie leisten, wobei er gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung trägt.

Schwerpunktbereich: 5A

Maßnahmen nach den Artikeln 17 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

5.3.

Erneuerbare Energien: Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um die Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern (15).

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/28/EG sind transparente Förderregelungen eingeführt worden, werden der vorrangige Netzzugang und der garantierte Netzzugang gewährleistet, wird der Einspeisung Vorrang eingeräumt und sind öffentlich bekannt gemachte Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen aufgestellt worden.

Der Mitgliedstaat verfügt über einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG.

Schwerpunktbereich: 5C

Maßnahmen nach den Artikeln 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

LE-Priorität 6: Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten

TZ 2: Informations- und Kommunikationstechnologien — Verbesserung von Zugang sowie Nutzung und Qualität (Breitbandziel)

6.1.

Infrastruktur im Bereich NGN (Netze der nächsten Generation): In nationalen oder regionalen NGN-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Union für den schnellen Internet-Zugang eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und mit einer Qualität gemäß den Unionsbestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen verfügbar ist; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt.

Ein nationaler bzw. regionaler NGN-Plan enthält Folgendes:

einen Plan für Infrastrukturinvestitionen auf der Grundlage einer Wirtschaftsanalyse, bei der die vorhandene private und öffentliche Infrastruktur und Investitionspläne berücksichtigt werden;

nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen;

Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit.

Schwerpunktbereich: 6C

Maßnahmen nach den Artikeln 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013


2.   ALLGEMEINE EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN

Ex-ante-Konditionalität

Erfüllungskriterien

Anwendbarkeit auf Schwerpunktbereiche, Maßnahmen

Gemäß Anhang XI Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Gemäß Anhang XI Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

1.   Antidiskriminierung

Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Bekämpfung der Diskriminierung im Rahmen der ESI-Fonds erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten, um die für die Förderung der Gleichbehandlung aller Personen verantwortlichen Stellen bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen, die auch die Beratung zu Fragen der Gleichbehandlung im Rahmen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ESI-Fonds umfassen, einzubeziehen;

Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter in Bezug auf die Rechtsvorschriften und Politik der Union im Bereich der Antidiskriminierung.

Schwerpunktbereich: 6B

Maßnahmen nach den Artikeln 14, 15 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, LEADER

2.   Gleichstellung der Geschlechter

Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der ESI-Fonds erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten, um die für die Gleichstellung der Geschlechter verantwortlichen Stellen bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen, die auch die Beratung zu Fragen der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ESI-Fonds umfassen, einzubeziehen.

Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter in Bezug auf die Rechtsvorschriften und Politik der Union im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter sowie in Bezug auf das Gender Mainstreaming.

Schwerpunktbereich(e): 6A, 6B

Maßnahmen nach den Artikeln 14, 15, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, LEADER

3.   Menschen mit Behinderung

Die für die Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) im Rahmen der ESI-Fonds im Einklang mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates (16) erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten für die Konsultation und Einbeziehung von für den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen verantwortlichen Stellen oder von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und anderen maßgeblichen Interessenträgern bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen;

Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter der Behörden im Bereich der anwendbaren Rechtsvorschriften und der Politik der Union und der Einzelstaaten zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich der Zugänglichkeit und der praktischen Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wie in den Rechtsvorschriften der Union bzw. der Einzelstaaten wiedergegeben;

Vorkehrungen, um die Begleitung der Umsetzung von Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit den ESI-Fonds bei der Erstellung und Umsetzung der Programme zu gewährleisten.

Schwerpunktbereich(e): 6A, 6B

Maßnahmen nach den Artikeln 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, LEADER

4.   Öffentliches Beschaffungswesen

Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der ESI-Fonds getroffen.

Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch geeignete Mechanismen;

Vorkehrungen, die transparente Auftragsvergabeverfahren gewährleisten;

Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Inanspruchnahme der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter.

Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verwaltungskapazitäten zur Umsetzung und Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Schwerpunktbereich(e): 2A, 5A, 5B, 5C, 6B

Maßnahmen nach den Artikeln 14, 15, 17, 19 und 20, Artikel 21 Buchstabe e und Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, LEADER

5.   Staatliche Beihilfen

Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen im Bereich der ESI-Fonds getroffen.

Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen;

Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Inanspruchnahme der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter.

Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verwaltungskapazitäten zur Umsetzung und Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen.

Alle Schwerpunktbereiche und Maßnahmen, vorausgesetzt, die diesbezüglichen Vorhaben fallen nicht unter Artikel 42 des Vertrags

6.   Umweltvorschriften im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der strategischen Umweltprüfung (SUP)

Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Umweltvorschriften der EU im Zusammenhang mit UVP und SUP getroffen.

Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) (UVP) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) (SUP).

Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Umsetzung der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie eingebundenen Mitarbeiter;

Vorkehrungen zur Gewährleistung ausreichender Verwaltungskapazitäten.

Schwerpunktbereich(e): 2A, 3A, 4A, 4B, 4C, 5A, 5B, 5C, 5D, 5E, 6A, 6C

Maßnahmen nach den Artikeln 17, 19, 20, 21 sowie 28 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

7.   Statistische Systeme und Ergebnisindikatoren

Es besteht eine für Bewertung benötigte statistische Grundlage, mit der Effizienz und Auswirkung der Programme bewertet werden können.

Es ist ein System von Ergebnisindikatoren eingerichtet, das zur Auswahl der Maßnahmen, die am effektivsten zu den angestrebten Ergebnissen beitragen, zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der angestrebten Ergebnisse und zur Durchführung einer Folgenbewertung benötigt wird.

Für die zeitgerechte Sammlung und Aggregation statistischer Daten wurden folgende Vorkehrungen getroffen:

Es werden Quellen und Mechanismen zur Gewährleistung der statistischen Validierung aufgeführt;

Vorkehrungen in Bezug auf die Veröffentlichung und öffentliche Verfügbarkeit aggregierter Daten;

Ein effizientes System von Ergebnisindikatoren umfasst Folgendes:

die Auswahl von Ergebnisindikatoren für jedes Programm, die darüber Aufschluss geben, wodurch die Auswahl der durch das Programm finanzierten Maßnahmen gerechtfertigt ist;

die Festlegung von Zielen für diese Indikatoren;

die Erfüllung der folgenden Indikatoranforderungen: Belastbarkeit und statistische Validierung, klare normative Interpretation, einer Reaktion auf politische Gegebenheiten und eine zeitgerechte Erfassung von Daten;

Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass bei allen durch das Programm finanzierten Vorhaben ein effizientes System von Indikatoren zur Anwendung kommt.

Findet Anwendung, ist jedoch bereits erfüllt, Gemeinsames Begleitungs- und Bewertungssystem (CMES)

TEIL 5

Maßnahmen- und Teilmaßnahmencodes

Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder (EU) Nr. 1303/2013

Maßnahmencode im Rahmen dieser Verordnung

Teilmaßnahme für die Programmplanung

Teilmaßnahmencode im Rahmen dieser Verordnung

Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

1

Förderung für Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen

1.1

Förderung für Demonstrationstätigkeiten und Informationsmaßnahmen

1.2

Förderung für den kurzzeitigen Austausch des land- und forstwirtschaftlichen Managements sowie für den Besuch land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

1.3

Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

2

Förderung für Hilfe bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

2.1

Förderung für den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe

2.2

Förderung der Ausbildung von Beratern

2.3

Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

3

Förderung der neuen Teilnahme an Qualitätsregelungen

3.1

Förderung für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die von Erzeugergemeinschaften im Binnenmarkt umgesetzt wurden

3.2

Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Investitionen in materielle Vermögenswerte

4

Förderung für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe

4.1

Förderung für Investitionen in die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

4.2

Förderung für Investitionen in Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft

4.3

Förderung für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimazielen

4.4

Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen

5

Förderung für Investitionen in vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen

5.1

Förderung für Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial

5.2

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen

6

Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte

6.1

Existenzgründungsbeihilfe für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten

6.2

Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

6.3

Förderung für Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten

6.4

Zahlungen an Landwirte, die unter die Regelung für Kleinerzeuger fallen und ihren Betrieb endgültig einem anderen Landwirt übertragen

6.5

Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

7

Förderung für die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Plänen zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit hohem Naturschutzwert

7.1

Förderung für Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen

7.2

Förderung für die Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung, passive Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen

7.3

Förderung für Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur

7.4

Förderung für Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen

7.5

Förderung für Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins

7.6

Förderung für Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern

7.7

Sonstiges

7.8

Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

8

Förderung für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern

8.1

Förderung für die Einrichtung und Unterhaltung von Agrarforstsystemen

8.2

Förderung für die Vorbeugung von Waldschäden durch Waldbrände, Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse

8.3

Förderung für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen

8.4

Förderung für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

8.5

Förderung für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

8.6

Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen

9

Förderung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen in der Land- und Forstwirtschaft

9

Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

10

Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen

10.1

Förderung für die Erhaltung sowie den nachhaltigen Einsatz und den Aufbau genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft

10.2

Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Ökologischer/biologischer Landbau

11

Zahlungen für die Einführung ökologischer/biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden

11.1

Zahlungen für die Beibehaltung ökologischer/biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden

11.2

Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

12

Ausgleichszahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete

12.1

Ausgleichszahlungen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete

12.2

Ausgleichszahlungen für in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete

12.3

Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

13

Ausgleichszahlungen für Berggebiete

13.1

Ausgleichszahlungen für andere, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete

13.2

Ausgleichszahlungen für andere, aus spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

13.3

Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Tierschutz

14

Tierschutzzahlungen

14

Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

15

Zahlungen für Waldumwelt- und Klimaverpflichtungen

15.1

Förderung für die Erhaltung und Förderung forstgenetischer Ressourcen

15.2

Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Zusammenarbeit

16

Förderung für die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“

16.1

Förderung für Pilotprojekte und für die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien

16.2

Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen sowie der Entwicklung und Vermarktung von Tourismus

16.3

Förderung für die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte und für Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen im Hinblick auf die Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte

16.4

Förderung für gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen und für gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren

16.5

Förderung für die Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittel- und Energieerzeugung sowie für industrielle Verfahren

16.6

Förderung für Strategien, die nicht unter die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung fallen

16.7

Förderung für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten

16.8

Förderung für die Diversifizierung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten durch Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitsversorgung, soziale Integration, gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft sowie Bildung in Bezug auf Umwelt und Ernährung

16.9

Sonstiges

16.10

Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Risikomanagement

17

Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungsprämie

17.1

Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle

17.2

Instrument zur Einkommensstabilisierung

17.3

Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien

18

Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien

18

Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Förderung für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung im Rahmen von LEADER

19

Vorbereitende Unterstützung

19.1

Förderung für die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung

19.2

Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe

19.3

Förderung für die laufenden Kosten und die Sensibilisierung

19.4

Artikel 51 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Technische Hilfe

20

Förderung für technische Hilfe (außer nationales Netzwerk für den ländlichen Raum)

20.1

Förderung für die Einrichtung und den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum

20.2

TEIL 6

Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums und Codes der Schwerpunktbereiche

Priorität

Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013/Code des Schwerpunktbereichs

Schwerpunktbereich

Priorität 1: Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 1A

Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Aufbaus der Wissensbasis in ländlichen Gebieten

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 1B

Stärkung der Verbindungen zwischen Landwirtschaft, Nahrungsmittelerzeugung und Forstwirtschaft sowie Forschung und Innovation, unter anderem zum Zweck eines besseren Umweltmanagements und einer besseren Umweltleistung

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c = Schwerpunktbereich 1C

Förderung des lebenslangen Lernens und der beruflichen Bildung in der Land- und Forstwirtschaft

Priorität 2: Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 2A

Verbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe, Unterstützung der Betriebsumstrukturierung und -modernisierung insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Marktbeteiligung und -orientierung sowie der landwirtschaftlichen Diversifizierung

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 2B

Erleichterung des Zugangs angemessen qualifizierter Landwirte zum Agrarsektor und insbesondere des Generationswechsels

Priorität 3: Förderung der Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 3A

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Primärerzeuger durch ihre bessere Einbeziehung in die Nahrungsmittelkette mittels Qualitätsregelungen, die Erhöhung der Wertschöpfung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Absatzförderung auf lokalen Märkten und kurze Versorgungswege, Erzeugergemeinschaften und -organisationen und Branchenverbände

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 3B

Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben

Priorität 4: Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 4A

Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 4B

Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c = Schwerpunktbereich 4C

Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung

Priorität 5: Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft

Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 5A

Effizienzsteigerung bei der Wassernutzung in der Landwirtschaft

Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 5B

Effizienzsteigerung bei der Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung

Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c = Schwerpunktbereich 5C

Erleichterung der Versorgung mit und stärkere Nutzung von erneuerbaren Energien, Nebenerzeugnissen, Abfällen und Rückständen und anderen Ausgangserzeugnissen außer Lebensmitteln für die Biowirtschaft

Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d = Schwerpunktbereich 5D

Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen

Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe e = Schwerpunktbereich 5E

Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Land- und Forstwirtschaft

Priorität 6: Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten

Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a = Schwerpunktbereich 6A

Erleichterung der Diversifizierung, Gründung und Entwicklung von kleinen Unternehmen und Schaffung von Arbeitsplätzen

Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b = Schwerpunktbereich 6B

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten

Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c = Schwerpunktbereich 6C

Förderung des Zugangs zu Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), ihres Einsatzes und ihrer Qualität in ländlichen Gebieten


(1)  Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung der Bestimmungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr.1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 7).

(3)  Unter Zugrundelegung des ELER-Gesamtbeitrags zu jedem der betreffenden Programme.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(6)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(7)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(8)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(9)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(10)  Die vorläufige Aufschlüsselung der Gesamtbeteiligung der Union nach Schwerpunktbereichen ist zu verwenden im Kontext der Beteiligung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums an den thematischen Zielen und den Klimaschutzzielen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Aussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 6 der genannten Verordnung und, soweit relevant, der Berechnung der vorzubehaltenden Beträge gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

(11)  Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

(12)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(13)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(14)  Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114, vom 27.4.2006, S. 64).

(15)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(16)  Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).

(17)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(18)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).


ANHANG II

Sätze für die Umrechnung der Tierbestände in Großvieheinheiten (GVE) gemäß Artikel 9 Absatz 2

Bullen, Kühe und sonstige Rinder über zwei Jahre, Equiden über sechs Monate

1,0 GVE

Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahre

0,6 GVE

Rinder unter sechs Monaten

0,4 GVE

Schafe und Ziegen

0,15 GVE

Zuchtsauen > 50 kg

0,5 GVE

Sonstige Schweine

0,3 GVE

Legehennen

0,014 GVE

Sonstiges Geflügel (1)

0,03 GVE

Die Umrechnungssätze können unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erläutern und angemessen zu begründen sind, erhöht werden.

In Ausnahmefällen können andere Tierkategorien hinzugefügt werden. Die Umrechnungssätze für solche Kategorien werden unter Berücksichtigung besonderer Umstände und wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erläutern und angemessen zu begründen sind, festgelegt.


(1)  Die Umrechnungssätze für diese Kategorie können unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erläutern und angemessen zu begründen sind, verringert werden.


ANHANG III

Information und Öffentlichkeitsarbeit (PR) gemäß Artikel 13

TEIL 1

Informations- und PR-Maßnahmen

1.   Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde

1.1.   Informations- und PR-Strategie

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Informations- und PR-Maßnahmen im Einklang mit ihrer Informations- und PR-Strategie umgesetzt werden, die mindestens Folgendes umfasst:

a)

die Ziele der Strategie und ihre Zielgruppen;

b)

eine Beschreibung des Inhalts der Informations- und PR-Maßnahmen

c)

die für die Strategie veranschlagten Mittel;

d)

eine Beschreibung der für die Durchführung der Informations- und PR-Maßnahmen zuständigen administrativen Stellen und ihrer Personalressourcen;

e)

eine Beschreibung der Rolle des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum und der Art und Weise, in der dessen Kommunikationsplan gemäß Artikel 54 Absatz 3 Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Umsetzung der Strategie beiträgt;

f)

eine Beschreibung, wie die Informations- und PR-Maßnahmen in Bezug auf Öffentlichkeitswirkung und Bekanntheitsgrad des Politikrahmens, der Programme und Vorhaben bewertet werden, sowie der Rolle des ELER und der Union;

g)

eine jährlich aktualisierte Aufstellung der im Folgejahr durchzuführenden Informations- und PR-Maßnahmen.

1.2.   Informationen für die potenziellen Begünstigten

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Begünstigte Zugang zu relevanten Informationen haben, einschließlich gegebenenfalls aktualisierter Informationen, unter Berücksichtigung des Zugangs zu elektronischen oder anderen Kommunikationsdiensten für bestimmte potenzielle Begünstigte für zumindest Folgendes:

a)

die Finanzierungsmöglichkeiten und die Veröffentlichung von Aufrufen im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums;

b)

die Verwaltungsverfahren, die zu beachten sind, um eine Finanzierung im Rahmen eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raum zu erhalten;

c)

die Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge;

d)

die Förderbedingungen und/oder Kriterien für die Auswahl und Bewertung der zu finanzierenden Projekte;

e)

die Namen von Personen oder Anlaufstellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die Erläuterungen zur Funktionsweise der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und zu den Kriterien für die Auswahl und Bewertung der Vorhaben geben können;

f)

die den potenziellen Begünstigten obliegende Verpflichtung bezüglich der Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Ziel des Vorhabens und die Unterstützung des Vorhabens aus dem ELER gemäß Teil 1 Abschnitt 2. Die Verwaltungsbehörde kann die potenziellen Begünstigten auffordern, in ihren Anträgen indikative Kommunikationsaktivitäten vorzuschlagen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen;

g)

die Verfahren für die Prüfung von Beschwerden gemäß Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

1.3.   Informationen für die Öffentlichkeit

Die Verwaltungsbehörde informiert die Öffentlichkeit über den Inhalt des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, dessen Verabschiedung durch die Kommission, die Anpassungen, die wichtigsten im Rahmen der Durchführung des Programms erzielten Ergebnisse, seinen Abschluss sowie seinen Beitrag zur Umsetzung der in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten Prioritäten der Union.

Die Verwaltungsbehörde gewährleistet die Einrichtung einer einzige Website oder eines einzigen Internetportals mit den unter 1.1 und 1.2 sowie dem ersten Absatz dieses Abschnitts angeführten Informationen. Die Einrichtung der einzigen Website darf die reibungslose Durchführung des ELER nicht stören und den Zugang potenzieller Begünstigter und Interessenträger zu den Informationen nicht beschränken. Die Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit umfassen die in Teil 2 Nummer 1 aufgeführten Elemente.

1.4.   Die Einbeziehung vermittelnder Einrichtungen

Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass in die Informationsmaßnahmen für die potenziellen Begünstigten unter anderem über das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum Einrichtungen einbezogen werden, die als Vermittler dieser Informationen fungieren können, insbesondere

a)

die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 aufgeführten Partner;

b)

Europa-Informationszentren und Vertretungen der Kommission sowie Informationsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten;

c)

Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

1.5.   Mitteilung über die Gewährung der Förderung

Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass die Begünstigten mit der Benachrichtigung über die Zuschlagserteilung darüber informiert werden, dass die Maßnahme im Rahmen eines aus dem ELER kofinanzierten Programms finanziert wird und um welche Maßnahme und welchen Schwerpunkt des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums es sich handelt.

2.   Verpflichtungen der Begünstigten

2.1.   Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Begünstigten wird auf die Unterstützung des Vorhabens aus dem ELER wie folgt hingewiesen:

a)

mit dem Unionslogo;

b)

mit einem Hinweis auf die Förderung aus dem ELER.

Bezieht sich eine Informations- oder PR-Maßnahme auf ein oder mehrere Vorhaben, die durch mehr als einen Fonds kofinanziert werden, kann der Hinweis unter Buchstabe b durch einen Hinweis auf die ESI-Fonds ersetzt werden.

2.2.   Während der Durchführung eines Vorhabens informiert der Begünstigte die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus dem ELER wie folgt:

a)

mit einer kurzen Beschreibung des Vorhabens auf der für gewerbliche Zwecke genutzten Website des Begünstigten (sofern eine solche besteht) entsprechend dem Umfang der Förderung, wobei eine Verbindung zwischen dem Zweck der Website und der Unterstützung des Vorhabens hergestellt, dabei auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Union hervorgehoben wird;

b)

bei nicht unter Buchstabe c) fallenden Vorhaben, die mit insgesamt mehr als 10 000 EUR öffentlich unterstützt werden, und in Abhängigkeit vom finanzierten Vorhaben (beispielsweise für Vorhaben nach Artikel 20 über die Dorferneuerung oder Vorhaben im Rahmen von LEADER), durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3), auf dem die finanzielle Unterstützung der Union hervorgehoben wird, an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, beispielsweise im Eingangsbereich eines Gebäudes. Wird bei einem Vorhaben im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine Investition (z. B. in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Lebensmittelbetrieb) getätigt, die mit mehr als insgesamt 50 000 EUR öffentlich unterstützt wird, bringt der Begünstigte eine Erläuterungstafel mit Informationen über das Projekt an, auf der die finanzielle Unterstützung durch die Union hervorgehoben wird. Eine Erläuterungstafel wird auch in den Räumlichkeiten der im Rahmen von LEADER finanzierten lokalen Aktionsgruppen angebracht;

c)

durch vorübergehendes Anbringen eines Schildes von bedeutender Größe an einer gut sichtbaren Stelle für jedes Vorhaben, mit dem Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert werden, bei denen die öffentliche Unterstützung des Vorhabens insgesamt mehr als 500 000 EUR beträgt.

Spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens bringt der Begünstigte an einer gut sichtbaren Stelle für jedes Vorhaben, das den nachstehenden Kriterien entspricht, auf Dauer eine Tafel oder ein Schild von beträchtlicher Größe an:

i)

die öffentliche Unterstützung des Vorhabens beträgt insgesamt mehr als 500 000 EUR;

ii)

bei dem Vorhaben wird ein materieller Gegenstand angekauft oder es werden dabei Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert.

Das Schild gibt Aufschluss über die Bezeichnung und das Hauptziel des Vorhabens und hebt die finanzielle Unterstützung durch die Union hervor.

Die Schilder, Poster, Tafeln und Websites müssen eine Beschreibung des Projekts/Vorhabens sowie die in Teil 2 Nummer 1 genannten Elemente enthalten. Diese Elemente nehmen mindestens 25 % der Fläche des Schildes, der Tafel oder der Website ein.

TEIL 2

Technische Merkmale der Informations- und PR-Maßnahmen

1.   Logo und Slogan

Alle Informations- und PR-Maßnahmen umfassen folgende Elemente:

a)

das Unionslogo entsprechend den unter http://europa.eu/abc/symbols/emblem/download_de.htm aufgeführten grafischen Vorgaben zusammen mit einer Erläuterung der Rolle der Union mittels folgender Angabe:

„Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete“.

b)

für die im Rahmen von LEADER finanzierten Aktionen und Maßnahmen das LEADER-Logo:

++ LEADER-Logo++

2.   Informations- und Kommunikationsmaterial

Auf Titelblättern von Veröffentlichungen (Broschüren, Faltblätter und Mitteilungsblätter) und Plakaten der aus dem ELER kofinanzierten Maßnahmen und Aktionen muss gut sichtbar ein Hinweis auf die Beteiligung der Union sowie das Unionslogo angebracht werden, falls gleichzeitig ein nationales oder regionales Logo verwendet wird. Die Veröffentlichungen enthalten Verweise auf die für den Inhalt zuständige Einrichtung sowie auf die für die Durchführung der betreffenden ELER-Förderung und/oder nationalen Förderung benannte Verwaltungsbehörde.

Bei online bereitgestellten Informationen (Website, für die potenziellen Begünstigten eingerichtete Datenbank) oder bei audiovisuellem Material gilt der erste Absatz entsprechend.

Im Rahmen von Websites, die den ELER betreffen, ist

a)

der Beitrag des ELER zumindest auf der Homepage zu nennen,

b)

ein Link (Hyperlink) zur Website der Kommission, die den ELER betrifft, einzurichten.


ANHANG IV

Gemeinsamer Satz von Kontext-, Ergebnis- und Outputindikatoren gemäß Artikel 14 Absatz 2

1.   Kontextindikatoren

C1.

Bevölkerung

C2.

Altersstruktur

C3.

Gebiet

C4.

Bevölkerungsdichte

C5.

Erwerbsquote (1)

C6.

Quote der Selbständigen

C7.

Erwerbslosenquote

C8.

Pro-Kopf-BIP (1)

C9.

Armutsquote (1)

C10.

Wirtschaftsstruktur

C11.

Beschäftigungsstruktur

C12.

Arbeitsproduktivität aufgeschlüsselt nach Wirtschaftssektor

C13.

Beschäftigung aufgeschlüsselt nach Wirtschaftssektor

C14.

Arbeitsproduktivität in der Landwirtschaft

C15.

Arbeitsproduktivität in der Forstwirtschaft

C16.

Arbeitsproduktivität in der Lebensmittelindustrie

C17.

Landwirtschaftliche Betriebe

C18.

Landwirtschaftliche Nutzfläche

C19.

Landwirtschaftliche Fläche im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus

C20.

Bewässertes Land

C21.

Großvieheinheiten

C22.

Landwirtschaftliche Arbeitskräfte

C23.

Altersstruktur der landwirtschaftlichen Führungskräfte

C24.

Landwirtschaftliche Ausbildung der landwirtschaftlichen Führungskräfte

C25.

Faktoreinkommen in der Landwirtschaft (1)

C26.

Landwirtschaftlicher Unternehmensgewinn (1)

C27.

Faktorproduktivität in der Landwirtschaft insgesamt (1)

C28.

Bruttoanlageinvestitionen in der Landwirtschaft

C29.

Wälder und sonstige bewaldete Flächen

C30.

Tourismusinfrastruktur

C31.

Bodenbedeckung

C32.

Benachteiligte Gebiete

C33.

Bewirtschaftungsintensität

C34.

Natura-2000-Gebiete

C35.

Feldvogelindex (1)

C36.

Erhaltungszustand landwirtschaftlicher Habitate (Grasland)

C37.

Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert (1)

C38.

Geschützte Wälder

C39.

Wasserentnahme in der Landwirtschaft (1)

C40.

Wasserqualität (1)

C41.

Gehalt des Bodens an organischer Substanz in Ackerland (1)

C42.

Wasserbedingte Bodenerosion (1)

C43.

Erzeugung erneuerbarer Energien aus Land- und Forstwirtschaft

C44.

Energienutzung in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Lebensmittelindustrie

C45.

Emissionen aus der Landwirtschaft (1)

2.   Ergebnisindikatoren

R1

:

Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bei Investitionen in die Umstrukturierung oder Modernisierung unterstützt werden (Schwerpunktbereich 2A)

R2

:

Veränderungen in der landwirtschaftlichen Erzeugung bei unterstützten Betrieben/landwirtschaftlichen Arbeitseinheiten (Schwerpunktbereich 2A) (2)

R3

:

Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe mit Geschäftsentwicklungsplänen/Investitionen für Junglandwirte, die im Rahmen eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden (Schwerpunktbereich 2B)

R4

:

Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe, die Unterstützung für die Beteiligung an Qualitätsprogrammen, lokalen Märkten und kurzen Versorgungswegen sowie Erzeugergemeinschaften/-organisationen erhalten (Schwerpunktbereich 3A)

R5

:

Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe, die an Risikomanagementprogrammen teilnehmen (Schwerpunktbereich 3B)

R6

:

Prozentsatz des Waldes oder der bewaldeten Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Unterstützung der biologischen Vielfalt gelten (Schwerpunktbereich 4A)

R7

:

Prozentsatz der landwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Unterstützung der biologischen Vielfalt und/oder der Landschaften gelten (Schwerpunktbereich 4A)

R7

:

Prozentsatz der landwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Verbesserung der Wasserwirtschaft gelten (Schwerpunktbereich 4B)

R9

:

Prozentsatz der forstwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Verbesserung der Wasserwirtschaft gelten (Schwerpunktbereich 4B)

R10

:

Prozentsatz der landwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Verbesserung der Bodenbewirtschaftung und/oder Verhinderung von Bodenerosion gelten (Schwerpunktbereich 4C)

R11

:

Prozentsatz der forstwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Verbesserung der Bodenbewirtschaftung und/oder Verhinderung von Bodenerosion gelten (Schwerpunktbereich 4C)

R12

:

Prozentsatz der bewässerten Fläche, auf der eine Umstellung auf wirksamere Bewässerungssysteme erfolgt (Schwerpunktbereich 5A)

R13

:

Effizientere Wassernutzung in der Landwirtschaft in Projekten, die im Rahmen eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden (Schwerpunktbereich 5A) (2)

R14

:

Effizientere Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung in Projekten, die im Rahmen eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden (Schwerpunktbereich 5 B) (2)

R15

:

Erneuerbare Energie, die im Rahmen unterstützter Projekte gewonnen wurde (Schwerpunktbereich 5C) (2)

R16

:

Prozentsatz der GVE (Großvieheinheiten) die von den Investitionen in die Großviehhaltung zwecks Reduzierung der Treibhausgas- und/oder. Ammoniakemissionen betroffen sind (Schwerpunktbereich 5D)

R17

:

Prozentsatz der landwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Reduzierung der Treibhausgas- und/oder Ammoniakemissionen gelten (Schwerpunktbereich 5D)

R18

:

Verringerte Methan- und Distickstoffoxidemissionen (Schwerpunktbereich 5D) (2)

R19

:

Verringerte Ammoniakemissionen (Schwerpunktbereich 5D) (2)

R20

:

Prozentsatz der land- und forstwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zwecks Beitrags zur Kohlenstoffbindung oder -speicherung gelten (Schwerpunktbereich 5E)

R21

:

In unterstützten Projekten geschaffene Arbeitsplätze (Schwerpunktbereich 6A)

R22

:

Prozentsatz der Bevölkerung im ländlichen Raum, für die lokale Entwicklungsstrategien gelten (Schwerpunktbereich 6B)

R23

:

Prozentsatz der Bevölkerung im ländlichen Raum, die von verbesserten Dienstleistungen/Infrastrukturen profitieren (Schwerpunktbereich 6B)

R24

:

In unterstützten Projekten geschaffene Arbeitsplätze (Leader) (Schwerpunktbereich 6B)

R25

:

Prozentsatz der Bevölkerung im ländlichen Raum, die von verbesserten Dienstleistungen/Infrastrukturen (Informations- und Kommunikationstechnologien — IKT) profitieren (Schwerpunktbereich 6C)

Die Indikatoren in Kursivschrift sind auch Zielindikatoren und werden als solche unter Punkt 4 aufgeführt.

3.   Outputindikatoren für die Entwicklung des ländlichen Raums

Nummer

Outputindikatoren

Maßnahmencodes (Artikel der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 oder (EU) Nr. 1303/2013

O.1

Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben  (3)

Alle Maßnahmen

O.2

Gesamtinvestitionen

4 (Artikel 17), 5 (Artikel 18), 6.4 (Artikel 19), 7.2 bis 7.8 (Artikel 20), 8.5 und 8.6 (Artikel 21) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.3

Anzahl der geförderten Maßnahmen/Vorhaben

1 (Artikel 14), 2 (Artikel 15), 4 (Artikel 17), 7 (Artikel 20), 8.5 und 8.6 (Artikel 21), 9 (Artikel 27), 17.2 und 17.3 (Artikel 36) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.4

Zahl der unterstützen Betriebe/Begünstigten

3 (Artikel 16), 4.1 (Artikel 17), 5 (Artikel 18), 6 (Artikel 19), 8.1 bis 8.4 (Artikel 21), 11 (Artikel 29), 12 (Artikel 30), 13 (Artikel 31), 14 (Artikel 33), 17.1 (Artikel 36) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.5

Gesamtfläche (ha)

4 (Artikel 17), 8.1 bis 8.5 (Artikel 21), 10 (Artikel 28), 11 (Artikel 29), 12 (Artikel 30), 13 (Artikel 31), 15 (Artikel 34) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.6

Geförderte tatsächliche Fläche (ha)

10 (Artikel 28) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.7

Anzahl der unterstützten Verträge

10 (Artikel 28), 15 (Artikel 34) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.8

Zahl der unterstützten Großvieheinheiten (GVE)

14 (Artikel 33), 4 (Artikel 17) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.9

Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die an unterstützten Programmen teilnehmen

9 (Artikel 27), 16.4 (Artikel 35), 17.2 und 17.3 (Artikel 36) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.10

Zahl der Landwirte, die Auszahlungen erhalten

17.2 und 17.3 (Artikel 36) (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.11

Zahl der Schulungstage

1 (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.12

Anzahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen

1 (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.13

Zahl der Begünstigten, die beraten wurden

2 (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.14

Zahl der geschulten Berater

2 (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.15

Personen, die von verbesserten Dienstleistungen/Infrastrukturen profitieren (IT usw.)

7 (Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.16

Zahl der unterstützten EIP-Gruppen, Zahl der unterstützten EIP-Vorhaben sowie Zahl und Art der Partner in den EIP-Gruppen

16 (Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.17

Zahl der unterstützten Kooperationsvorhaben (ausgenommen EIP)

16 (Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.18

Von einer lokalen Aktionsgruppe abgedeckte Personen

19 (Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

O.19

Zahl der ausgewählten lokalen Aktionsgruppen

19 (Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

O.20

Zahl der unterstützten LEADER-Projekte

19 Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

O.21

Zahl der unterstützten Kooperationsprojekte

19 Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

O.22

Art und Anzahl der Projektträger

19 Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

O.23

Individuelle Kennnummer der an einem Kooperationsprojekt beteiligten lokalen Aktionsgruppen

19 Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

O.24

Zahl der thematischen und analytischen Austauschmöglichkeiten, die mit Unterstützung des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum geschaffen wurden

Vernetzung (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.25

Zahl der Kommunikationstools des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum

Vernetzung (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

O.26

Zahl der Maßnahmen des Europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums, an dem das nationale Netzwerk teilgenommen hat

Vernetzung (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

4.   Zielindikatoren

T1

:

Prozentsatz der Ausgaben für Maßnahmen der Artikel 14, 15 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Bezug auf den Gesamtbetrag der Ausgaben für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums (Schwerpunktbereich 1A)

T2

:

Gesamtzahl der Kooperationsvorhaben, die im Rahmen der Maßnahme „Zusammenarbeit“ unterstützt werden (Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) (Gruppen, Netzwerke/Cluster, Pilotprojekte...) (Schwerpunktbereich 1B)

T3

:

Gesamtzahl der Schulungsteilnehmer im Rahmen von unter Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallenden Maßnahmen (Schwerpunktbereich 1C)

T4

:

Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bei Investitionen in die Umstrukturierung oder Modernisierung unterstützt werden (Schwerpunktbereich 2A)

T5

:

Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe mit Geschäftsentwicklungsplänen/Investitionen für Junglandwirte, die im Rahmen eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden (Schwerpunktbereich 2B)

T6

:

Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe, die für die Beteiligung an Qualitätsprogrammen, lokalen Märkten und kurzen Versorgungswegen sowie Erzeugergemeinschaften/-organisationen unterstützt werden (Schwerpunktbereich 3A)

T7

:

Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe, die an Risikomanagementprogrammen teilnehmen (Schwerpunktbereich 3B)

T8

:

Prozentsatz des Waldes oder der bewaldeten Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Unterstützung der biologischen Vielfalt gelten (Schwerpunktbereich 4A)

T9

:

Prozentsatz der landwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Unterstützung der biologischen Vielfalt und/oder der Landschaften gelten (Schwerpunktbereich 4A)

T10

:

Prozentsatz der landwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Verbesserung der Wasserwirtschaft gelten (Schwerpunktbereich 4B)

T11

:

Prozentsatz der forstwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Verbesserung der Wasserwirtschaft gelten (Schwerpunktbereich 4B)

T12

:

Prozentsatz der landwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Verbesserung der Bodenbewirtschaftung und/oder Verhinderung von Bodenerosion gelten (Schwerpunktbereich 4C)

T13

:

Prozentsatz der forstwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Verbesserung der Bodenbewirtschaftung und/oder Verhinderung von Bodenerosion gelten (Schwerpunktbereich 4C)

T14

:

Prozentsatz der bewässerten Fläche, auf der eine Umstellung auf wirksamere Bewässerungssysteme erfolgt (Schwerpunktbereich 5A)

T15

:

Gesamtinvestitionen in Energieeffizienz (Schwerpunktbereich 5B)

T16

:

Gesamtinvestitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen (Schwerpunktbereich 5C)

T17

:

Prozentsatz der GVE, die von den Investitionen in die Großviehhaltung zwecks Reduzierung der Treibhausgas- und/oder Ammoniakemissionen betroffen sind (Schwerpunktbereich 5D)

T18

:

Prozentsatz der landwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zur Reduzierung der Treibhausgas- und/oder Ammoniakemissionen gelten (Schwerpunktbereich 5D)

T19

:

Prozentsatz der land- und forstwirtschaftlichen Fläche, für die Verwaltungsverträge zwecks Beitrags zur Kohlenstoffbindung und -speicherung gelten (Schwerpunktbereich 5E)

T20

:

In unterstützten Projekten geschaffene Arbeitsplätze (Schwerpunktbereich 6A)

T21

:

Prozentsatz der Bevölkerung im ländlichen Raum, für die lokale Entwicklungsstrategien gelten (Schwerpunktbereich 6B)

T22

:

Prozentsatz der Bevölkerung im ländlichen Raum, die von verbesserten Dienstleistungen/Infrastrukturen profitieren (Schwerpunktbereich 6B)

T23

:

In unterstützten Projekten geschaffene Arbeitsplätze (Leader) (Schwerpunktbereich 6B)

T24

:

Prozentsatz der Bevölkerung im ländlichen Raum, die von verbesserten Dienstleistungen/Infrastrukturen (IKT) profitieren (Schwerpunktbereich 6C)

5.   Vorgeschlagene Indikatoren für den Leistungsrahmen

 

Indikatoren

Zugehöriger Outputindikator

Priorität 2 (P2):

Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben P2 (EUR)

O.1

Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bei Investitionen in die Umstrukturierung oder Modernisierung unterstützt werden (Schwerpunktbereich 2A) + Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe mit Geschäftsentwicklungsplänen/Investitionen für Junglandwirte, die im Rahmen von Progammen zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden (Schwerpunktbereich 2B)

O.4

Priorität 3:

(P3)

Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben P3 (EUR)

O.1

Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die Unterstützung für die Beteiligung an Qualitätsprogrammen, lokalen Märkten/kurzen Versorgungswegen sowie Erzeugergemeinschaften erhalten (Schwerpunktbereich 3A)

O.4, O.9

Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die an Risikomanagementprogrammen teilnehmen (Schwerpunktbereich 3B)

O.4, O.9

Priorität 4:

(P4)

Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben P4 (EUR)

O.1

Landwirtschaftliche Fläche mit Bewirtschaftungsverträgen, die zur biologischen Vielfalt beitragen (Schwerpunktbereich 4A) + zur Verbesserung der Wasserwirtschaft (Schwerpunktbereich 4B) + zur Verbesserung der Bodenbewirtschaftung/Verhinderung von Bodenerosion (Schwerpunktbereich 4C)

O.5

Priorität 5:

(P5)

Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben P5 (EUR)

O.1

Zahl der Investitionsvorhaben in den Bereichen Energieeinsparung und Energieeffizienz (Schwerpunktbereich 5B) + im Bereich der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen (Schwerpunktbereich 5C)

O.3

Land- und forstwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Bewirtschaftung zur Förderung der Kohlenstoffspeicherung/-bindung (Schwerpunktbereich 5E) + landwirtschaftlichen Fläche, für die Bewirtschaftungsverträge zur Reduzierung der Treibhausgas- bzw. Ammoniakemissionen gelten (Schwerpunktbereich 5D) + bewässerten Fläche, auf der eine Umstellung auf wirksamere Bewässerungsysteme erfolgt (Schwerpunktbereich 5A)

O.5

Priorität 6:

(P6)

Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben P6 (EUR)

O.1

Anzahl der geförderten Vorhaben zur Verbesserung der Basisdienstleistungen und Infrastrukturen in ländlichen Gebieten (Schwerpunktbereiche 6B und 6C)

O.3

Von einer lokalen Aktionsgruppe erfasste Bevölkerung (Schwerpunktbereich 6B)

O.18


(1)  Kontextindikatoren, in denen Wirkungsindikatoren der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) berücksichtigt sind.

(2)  Ergänzende Ergebnisindikatoren.

(3)  Dieser Indikator entspricht dem Indikator für den Leistungsrahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 65).


ANHANG V

Gemeinsame Bewertungsfragen für die Entwicklung des ländlichen Raums

Auf die Schwerpunktbereiche bezogene Bewertungsfragen

Die Fragen werden in den erweiterten jährlichen Durchführungsberichten für 2017 und 2019 sowie im Ex-post-Bewertungsbericht für jeden in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums enthaltenen Schwerpunktbereich beantwortet.

1.

Schwerpunktbereich 1A: In welchem Umfang wurden durch die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums die Innovation, die Zusammenarbeit und den Aufbau der Wissensbasis in ländlichen Gebieten gefördert?

2.

Schwerpunktbereich 1B: In welchem Umfang wurden durch die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums die Verbindungen zwischen Landwirtschaft, Nahrungsmittelerzeugung und Forstwirtschaft sowie Forschung und Innovation, unter anderem mit Blick auf ein besseres Umweltmanagement und eine bessere Umweltleistung, gestärkt?

3.

Schwerpunktbereich 1C: In welchem Umfang wurden durch die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums das lebenslange Lernen und die berufliche Bildung in der Land- und Forstwirtschaft gefördert?

4.

Schwerpunktbereich 2A: In welchem Umfang haben die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums dazu beigetragen, Wirtschaftsleistung, Betriebsumstrukturierung und -modernisierung der geförderten landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere durch Erhöhung der Marktbeteiligung und der landwirtschaftlichen Diversifizierung zu verbessern?

5.

Schwerpunktbereich 2B: In welchem Umfang wurde durch die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums der Zugang angemessen qualifizierter Landwirte zum Agrarsektor und insbesondere der Generationswechsel gefördert?

6.

Schwerpunktbereich 3A: In welchem Umfang haben die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums dazu beigetragen, die Wettbewerbsfähigkeit der geförderten Primärerzeuger durch ihre bessere Einbeziehung in die Nahrungsmittelkette mittels Qualitätsregelungen, die Erhöhung der Wertschöpfung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Absatzförderung auf lokalen Märkten und kurze Versorgungswege, Erzeugergemeinschaften und -organisationen und Branchenverbände zu steigern?

7.

Schwerpunktbereich 3B: In welchem Umfang wurden durch die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums die Risikovorsorge und das Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben unterstützt?

8.

Schwerpunktbereich 4A: In welchem Umfang wurden durch die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften unterstützt?

9.

Schwerpunktbereich 4B: In welchem Umfang wurde durch die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums die Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln, unterstützt?

10.

Schwerpunktbereich 4C: In welchem Umfang wurden durch die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums die Verhinderung der Bodenerosion und die Verbesserung der Bodenbewirtschaftung unterstützt?

11.

Schwerpunktbereich 5A: In welchem Umfang haben die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Effizienzsteigerung bei der Wassernutzung in der Landwirtschaft beigetragen?

12.

Schwerpunktbereich 5B: In welchem Umfang haben die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Effizienzsteigerung bei der Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung beigetragen?

13.

Schwerpunktbereich 5C: In welchem Umfang haben die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Versorgung mit und stärkeren Nutzung von erneuerbaren Energien, Nebenerzeugnissen, Abfällen und Rückständen und anderen Ausgangserzeugnissen außer Lebensmitteln für die Biowirtschaft beigetragen?

14.

Schwerpunktbereich 5D: In welchem Umfang haben die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen beigetragen?

15.

Schwerpunktbereich 5E: In welchem Umfang wurden durch die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Land- und Forstwirtschaft gefördert?

16.

Schwerpunktbereich 6A: In welchem Umfang wurden durch die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums die Diversifizierung, Gründung und Entwicklung von kleinen Unternehmen und die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützt?

17.

Schwerpunktbereich 6B: In welchem Umfang wurde durch die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums die lokale Entwicklung in ländlichen Gebieten gefördert?

18.

Schwerpunktbereich 6C: In welchem Umfang wurden durch die Interventionen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums der Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), ihr Einsatz und ihre Qualität in ländlichen Gebieten gefördert?

Fragen im Zusammenhang mit anderen Aspekten der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Die folgenden Fragen werden in den erweiterten jährlichen Durchführungsberichten für 2017 und 2019 sowie im Ex-post-Bewertungsbericht beantwortet.

19.

In welchem Umfang haben die Synergien zwischen den Prioritäten und den Schwerpunktbereichen die Wirksamkeit des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums verbessert?

20.

In welchem Umfang hat die technische Hilfe zur Erreichung der in Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Ziele beigetragen?

21.

In welchem Umfang hat das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum zur Erreichung der in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Ziele beigetragen?

Bewertungsfragen im Zusammenhang mit den Zielsetzungen auf EU-Ebene

Die folgenden Fragen werden in dem erweiterten jährlichen Durchführungsberichten für 2019 sowie im Ex-post-Bewertungsbericht beantwortet.

22.

In welchem Umfang hat das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Erreichung des Kernziels der Strategie Europa 2020, die Beschäftigungsquote der Bevölkerung im Alter von 20 bis 64 Jahren auf mindestens 75 % zu steigern, beigetragen?

23.

In welchem Umfang hat das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Erreichung des Kernziels der Strategie Europa 2020, 3 % des BIP der EU in Forschung, Entwicklung und Innovation zu investieren, beigetragen?

24.

In welchem Umfang hat das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beigetragen sowie zur Erreichung Kernziels der Strategie Europa 2020, die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mindestens 20 % (30 % unter den richtigen Voraussetzungen) zu verringern, den Anteil erneuerbarer Energien am Energieendverbrauch auf 20 % zu erhöhen und die Energieeffizienz um 20 % zu verbessern?

25.

In welchem Umfang hat das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Erreichung des Kernziels der Strategie Europa 2020, die Zahl der unterhalb der nationalen Armutsgrenzen lebenden Europäer zu verringern, beigetragen?

26.

In welchem Umfang hat das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Umwelt und zur Erreichung des Ziels der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beigetragen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Degradation der Ökosysteme zum Stillstand zu bringen und biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen wiederherzustellen?

27.

In welchem Umfang hat das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zum Ziel der GAP beigetragen, die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft zu fördern?

28.

In welchem Umfang hat das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zum Ziel der GAP beigetragen, die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutzmaßnahmen zu gewährleisten?

29.

In welchem Umfang hat das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zum Ziel der GAP beigetragen, eine ausgewogene räumliche Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen, zu erreichen?

30.

In welchem Umfang hat das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Förderung von Innovationen beigetragen?


ANHANG VI

Die wichtigsten Bestandteile der technischen Unterlagen für das Begleitungs- und Bewertungssystem

Eines der Schlüsselelemente des Systems für die Begleitung und Bewertung der Entwicklung des ländlichen Raums ist die technische Hilfe, die den Mitgliedstaaten, den Bewertern und anderen an der Bewertung beteiligten Akteuren zur Verfügung gestellt wird, um Bewertungskapazitäten aufzubauen und die Qualität und die Kohärenz der Bewertungstätigkeiten zu verbessern. Die Kommission erstellt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten technische Unterlagen zu den folgenden Themen:

1.

Datenblatt für jeden gemeinsamen Indikator mit einer Definition des Indikators, der Verbindung zur Interventionslogik und Angaben zur Maßeinheit, der verwendeten Methode zur Ermittlung der Werte, zu den erforderlichen Daten und Datenquellen sowie Informationen über die Datenerhebung einschließlich der zuständigen Einrichtung und der Häufigkeit der Datenerhebungen sowie den Berichtspflichten.

2.

Methodische Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Bewerter bei der Erfüllung der Anforderungen des Begleitungs- und Bewertungssystems, in denen dessen verschiedene Bestandteile einschließlich Bewertungsmethoden und -konzepte beschrieben sind, und zur Unterstützung in bestimmten Fragen, beispielsweise bei der Bewertung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung.

3.

Leitlinien für die Ex-ante-Bewertung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, in denen der Zweck der Ex-ante-Bewertung, ihr Ablauf und die Rollen der beteiligten Akteure beschrieben sowie ihr Umfang angegeben wird und mit denen methodische Unterstützung in Bezug auf geeignete Konzepte und Methoden gegeben und ein Instrumentarium mit Mustern zur Verfügung gestellt wird.

4.

Leitlinien für die Vorbereitung von Bewertungsplänen, die den Zweck und den Nutzen eines Bewertungsplans erläutern, die Elemente aufführen, die dieser enthalten muss, und Empfehlungen für geeignete Verfahren zur Erstellung des Bewertungsplans geben. Ebenfalls enthalten sind Erwägungen in Bezug auf Organisation und Umsetzung sowie Muster für einzelne Aspekte der Bewertung.

5.

Leitlinien für die Verwendung und Festlegung von insbesondere die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums betreffenden Ersatzindikatoren; in diesen Leitlinien sind der Zweck und die Merkmale der Ersatzindikatoren beschrieben und Daten und Methoden angegeben, die genutzt werden könnten, wenn indirekte Werte erforderlich sind.

6.

Leitlinien zum Indikatorplan, in denen die aufzunehmenden Elemente, die anzuwendenden Regeln und Mustertabellen enthalten sind.

7.

Leitlinien für die Begleitung, in denen die in die jährlichen Durchführungsberichte aufzunehmenden Elemente, die anzuwendenden Regeln und Mustertabellen enthalten sind.

8.

Leitlinien für die Bestimmung der Werte für die ergänzenden Ergebnisindikatoren; in diesen Leitlinien werden die Ermittlung der jeweiligen Projektpopulation, die Stichprobenstrategie sowie geeignete Methoden, Datenquellen und Beurteilungsverfahren erläutert.

9.

Leitlinien für die Beurteilung der Auswirkungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, in denen der Zweck und die Verwendung der Wirkungsindikatoren, Verknüpfungen zwischen dem Politikbereich „Entwicklung des ländlichen Raums“ und anderen Politikbereichen und Faktoren mit Auswirkungen auf die Werte der Wirkungsindikatoren sowie die zur Schätzung der Nettoauswirkungen der Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgeschlagenen Methoden dargelegt werden.

10.

Leitlinien für die Beantwortung der gemeinsamen Bewertungsfragen für die Entwicklung des ländlichen Raums, in denen die Verbindungen zur Interventionslogik und den gemeinsamen Indikatoren angegeben sowie zusätzliche Daten, Beurteilungskriterien und eine Reihe möglicher Konzepte vorgeschlagen werden, die zur Beantwortung der Fragen genutzt werden könnten.

11.

Leitlinien für die Ex-post-Bewertung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020, in denen der Zweck, der Ablauf und der Umfang dieser Bewertung erläutert, methodische Unterstützung geleistet, bewährte Verfahren genannt und Muster für die einzelnen Aspekte der Bewertung zur Verfügung gestellt werden.


ANHANG VII

Struktur und Inhalt der jährlichen Durchführungsberichte (gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

1.   Wichtige Informationen über die Durchführung des Programms und seiner Prioritäten

a)   Finanzdaten

Finanzielle Daten zur Durchführung, denen die für jede Maßnahme und jeden Schwerpunktbereich angefallenen und in den Ausgabenerklärungen geltend gemachten Ausgaben zu entnehmen sind. Diese Daten beziehen sich auf den Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben sowie die von den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Wiedereinziehungen und Berichtigungen.

b)   Gemeinsame und programmspezifische Indikatoren und quantifizierte Zielwerte

Informationen über die Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, gemessen anhand gemeinsamer und spezifischer Indikatoren, einschließlich des Stands der Verwirklichung der für die einzelnen Schwerpunktbereiche festgesetzten Ziele, sowie Informationen über erzielte Ergebnisse (Output) im Vergleich zu den im Indikatorplan vorgesehenen Ergebnissen. Beginnend mit dem jährlichen Durchführungsbericht für 2017 erfolgt die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele (Tabelle F). Zusätzliche Informationen über den Stand der Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums werden in Form von Daten über finanzielle Verpflichtungen, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und Schwerpunktbereichen, und die diesbezüglich erwarteten Fortschritte bei der Zielverwirklichung bereitgestellt.

Tabellen:

Tabelle A Mittelbindungen, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und Schwerpunktbereichen

Tabelle B: Realisierte Output-Indikatoren, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und Schwerpunktbereichen

Tabelle C: Aufschlüsselung relevanter Ergebnisse (Outputs) und Maßnahmen, nach Art des Gebiets, Geschlecht und/oder Alter

Tabelle D: Stand der Zielverwirklichung

Tabelle E: Begleitung von Übergangsmaßnahmen

Tabelle F: Realisierung der Leistungsrahmenindikatoren

2.   Der Stand der Umsetzung des Bewertungsplans ist wie folgt anzugeben:

a)

Beschreibung etwaiger im Jahresverlauf vorgenommener Änderungen des Bewertungsplans im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, mit Begründung

b)

Beschreibung der im Jahresverlauf durchgeführten Bewertungstätigkeiten (bezogen auf Abschnitt 3 des Bewertungsplans) (*)

c)

Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Verwaltung von Daten (bezogen auf Abschnitt 4 des Bewertungsplans) (*)

d)

Liste abgeschlossener Bewertungen, mit Angabe der Internetwebsite, auf der sie veröffentlicht wurden

e)

Zusammenfassung abgeschlossener Bewertungen, mit Schwerpunkt Bewertungsergebnisse

f)

Beschreibung der Kommunikationstätigkeiten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Bewertungsergebnissen (bezogen auf Abschnitt 6 des Bewertungsplans) (*)

g)

Beschreibung der Folgemaßnahmen zu Bewertungsergebnissen (bezogen auf Abschnitt 6 des Bewertungsplans) (*)

(*)

Verweis auf den Bewertungsplan, mit Angabe etwaiger Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Plans sowie vorgeschlagener oder bereits angenommener Lösungen.

3.   Probleme, die die Programmleistung betreffen, und Abhilfemaßnahmen

Beschreibung der von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss unternommenen Schritte zur Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Programmdurchführung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der bei der Programmverwaltung aufgetretenen Probleme und etwaiger Abhilfemaßnahmen, insbesondere infolge von Kommentaren der Kommission.

4.   Maßnahmen zur Umsetzung der technischen Hilfe und zur Erfüllung der Anforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit (PR)

a)

Wird bei der Errichtung und dem Betrieb eines nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum technische Hilfe gewährt, werden in dem Bericht die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen und der Stand der Errichtung des Netzwerks und der Umsetzung seines Aktionsplans beschrieben;

b)

Schritte zur Gewährleistung der Veröffentlichung des Programms (Artikel 13 dieser Verordnung).

5.   Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten (2017 und 2016, soweit relevant)

Beschreibung der Maßnahmen, aufgeschlüsselt nach Prioritäten/Schwerpunktbereichen/Maßnahmen, die getroffen wurden, um die geltenden prioritätsbezogenen und allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten zu erfüllen, die zum Zeitpunkt der Annahme des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums entweder nicht erfüllt oder nur teilweise erfüllt waren. Dabei wird auf die Kriterien verwiesen, die nicht oder nur teilweise erfüllt waren, sowie auf etwaige Strategien, Rechtsakte oder andere relevante Dokumente, einschließlich Verweisen auf die entsprechenden Abschnitte und Artikel, und auf die für die Erfüllung der Kriterien verantwortlichen Stellen. Die Mitgliedstaaten können diese Beschreibung erforderlichenfalls durch Erläuterungen oder zusätzliche Informationen ergänzen.

6.   Beschreibung der Umsetzung von Teilprogrammen

Die jährlichen Durchführungsberichte für 2017 und 2019 beinhalten außerdem die Informationen über die Umsetzung des Teilprogramms (gemessen anhand gemeinsamer und spezifischer Indikatoren, einschließlich Informationen über den Stand der Verwirklichung der im Indikatorplan festgesetzten Ziele) sowie Informationen über erzielte Ergebnisse (Outputs) und getätigte Ausgaben im Vergleich zu den im Teilprogramm vorgesehenen Ergebnissen und Ausgaben.

7.   Prüfung der Informationen und des Stands der Verwirklichung der Programmziele

Die jährlichen Durchführungsberichte für 2017 und 2019 enthalten außerdem folgende, sich aus Bewertungstätigkeiten ergebende Informationen:

Berichterstattung und Quantifizierung der Programmerfolge, insbesondere durch Prüfung der komplementären Ergebnisindikatoren sowie einschlägiger Bewertungsfragen.

Die jährlichen Durchführungsberichte für 2019 enthalten zudem folgende, sich aus Bewertungstätigkeiten ergebende Informationen:

Berichterstattung über den Stand der Verwirklichung der Ziele des Programms und seines Beitrags zur Umsetzung der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, unter anderem durch Prüfung des Nettobeitrags des Programms zu Änderungen der GAP-Wirkungsindikatorwerte sowie einschlägiger Bewertungsfragen.

8.   Durchführung von Maßnahmen zur Berücksichtigung der Grundsätze aus den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Die jährlichen Durchführungsberichte für 2017 und 2019 enthalten außerdem folgende Informationen:

a)   Förderung der Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie Nichtdiskriminierung (Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Prüfung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Gleichstellung von Mann und Frau und der Gleichstellungsaspekt während der gesamten Vorbereitungs- und Umsetzungsphase der Programme, auch in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung und Bewertung, berücksichtigt und gefördert werden.

b)   Nachhaltige Entwicklung (Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Prüfung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Ziele und Umsetzung der ELER-Programme mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des EU-Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt gemäß Artikel 11 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags, auch unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips, vereinbar sind.

Darüber hinaus sind Informationen über die Förderung von Klimaschutzzielen (Klimawandelerfassung) vorzulegen.

c)   Die Rolle der Partner gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bei der Durchführung des Programms

Prüfung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Partner gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an der Vorbereitung der Fortschrittsberichte und während der gesamten Durchführung der Programme mitwirken, auch durch Teilnahme an den Begleitausschüssen für Programme gemäß Artikel 48 der genannten Verordnung, und an den Tätigkeiten der Nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum.

9.   Fortschritte bei der Sicherstellung eines integrierten Konzepts

Die jährlichen Durchführungsberichte für 2019 enthalten außerdem folgende Informationen:

Beschreibung der Fortschritte bei der Sicherstellung eines integrierten Konzepts für den Einsatz des ELER und anderer EU-Finanzinstrumente zur Unterstützung der räumlichen Entwicklung des ländlichen Raums, auch durch lokale Entwicklungsstrategien.

10.   Bericht über den Einsatz der Finanzinstrumente (Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Die jährlichen Durchführungsberichte enthalten ferner als Anhang:

Einen spezifischen Bericht über Vorhaben, bei denen Finanzinstrumente zum Einsatz kommen. Der Inhalt dieses Berichts ist in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgegeben; der Bericht wird unter Verwendung der Vorlage für ESI-Fonds übermittelt.