19.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 783/2014 DES RATES

vom 18. Juli 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die in dem Beschluss 2014/145/GASP vorgesehen sind; die genannte Verordnung sieht vor, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder die Sicherheit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und der mit diesen verbundenen natürlichen oder der juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder der juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben, eingefroren werden.

(2)

Der Europäische Rat hat sich am 16. Juli 2014 darauf geeinigt, die restriktiven Maßnahmen auszuweiten, wobei insbesondere auf Einrichtungen — auch aus der Russischen Föderation — abgestellt wird, die materiell oder finanziell Maßnahmen unterstützen, die die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

(3)

Der Rat hat am 18. Juli 2014 den Beschluss 2014/475/GASP (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2014/145/GASP geändert wird und der geänderte Kriterien für die Aufnahme in die Liste vorsieht, damit die juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die materiell oder finanziell Maßnahmen unterstützen, die die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die Liste aufgenommen werden können.

(4)

Diese Änderung fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind, insbesondere für die Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Regulierungsmaßnahmen für ihre Umsetzung auf Ebene der Union erforderlich.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erhält folgende Fassung:

„(1)   Anhang I enthält eine Liste der folgenden Personen:

a)

natürliche Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder die Sicherheit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und mit diesen verbundenen natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen,

b)

juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die materiell oder finanziell Handlungen unterstützen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, oder

c)

juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).

(3)  Beschluss 2014/475/GASP des Rates vom 18. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 28 dieses Amtsblatts).