24.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/18


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 694/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse einer einheitlichen Anwendung bestimmter Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU auf AIFM ist es wichtig, die Bestimmungen der Richtlinie durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von AIFM zu ergänzen.

(2)

Um die Vorschriften für das Liquiditätsmanagement und die Bewertungsverfahren der Richtlinie 2011/61/EU korrekt auf AIFM anzuwenden, sollte zwischen AIFM, die AIF des offenen Typs, AIF des geschlossenen Typs oder beide Typen von AIF verwalten, unterschieden werden.

(3)

Die Feststellung, dass ein AIFM offene oder geschlossene AIF verwaltet, sollte anhand der Tatsache vorgenommen werden, dass ein offener AIF seine Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase auf Ersuchen eines Anteilseigners nach den Verfahren und mit der Häufigkeit, die in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den Emissionsunterlagen festgelegt sind, von seinen Anlegern zurückkauft oder zurücknimmt. Eine Kapitalherabsetzung des AIF im Zusammenhang mit Ausschüttungen gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF, dem Prospekt oder den Emissionsunterlagen, einschließlich Unterlagen, die durch einen gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den Emissionsunterlagen des AIF getroffenen Beschluss der Anteilseigner genehmigt wurden, sollte bei der Feststellung, dass es sich bei dem AIF um einen offenen AIF handelt, nicht berücksichtigt werden.

(4)

Für die Feststellung, dass ein AIFM einen offenen oder einen geschlossenen AIF verwaltet, sollten ausschließlich Rückkäufe oder Rücknahmen aus dem Vermögen des AIF relevant sein. Die Tatsache, dass die Anteile eines AIF auf dem Sekundärmarkt gehandelt werden können und vom AIF nicht zurückgekauft oder zurückgenommen werden, sollte bei der Feststellung, dass es sich um einen offenen AIF, nicht berücksichtigt werden.

(5)

Ein AIFM, der einen oder mehrere offene AIF und einen oder mehrere geschlossene AIF gleichzeitig verwaltet, sollte für jeden AIF die für diesen Typ von AIF geltenden Bestimmungen anwenden.

(6)

Bei jeder Änderung der Rücknahmegrundsätze eines AIF, die dazu führt, dass der AIF nicht mehr als offener oder geschlossener AIF betrachtet werden kann, sollte der AIFM nicht mehr die Bestimmungen für die alten Rücknahmegrundsätze des von ihm verwalteten AIF, sondern die Bestimmungen für die neuen Rücknahmegrundsätze des betreffenden AIF anwenden.

(7)

Für die Zwecke von Artikel 61 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2011/61/EU sollte auch berücksichtigt werden, unter welcher Rechtsstruktur geschlossene AIF vor dem 22. Juli 2013 geschaffen wurden. Bei Verabschiedung der Richtlinie gab es in der Union keine einheitliche Definition der Rechtsstruktur geschlossener AIF; diese unterschied sich je nach Mitgliedstaat. Diese Situation spiegelt sich in der Richtlinie wider, in der bestimmte bestehende Rechtsstrukturen, bei denen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des ersten Investition keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können, als geschlossene AIF betrachtet wurden. Artikel 61 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2011/61/EU sehen Übergangszeiträume vor, während der AIFM, die geschlossene AIF verwalten, die sich angesichts ihres Ablaufdatums oder angesichts der Tatsache, dass nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Investitionen mehr getätigt werden können, in einer fortgeschrittenen oder der abschließenden Phase ihres Investitionszyklus befinden, solche AIF ohne Beantragung einer Zulassung weiterhin verwalten dürfen und einen erheblichen Teil der Bestimmungen der Richtlinie nicht erfüllen müssen. Um den mit diesem Ziel und vor diesem Hintergrund beabsichtigten Anwendungsbereich dieser Vorschriften beizubehalten, sollte als AIFM eines geschlossenen AIF für die Zwecke von Artikel 61 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2011/61/EU jeder AIFM betrachtet werden, der einen AIF verwaltet, dessen Anteile erst nach einem Anfangszeitraum von mindestens fünf Jahren, während dem Rücknahmerechte nicht ausgeübt werden können, zurückgekauft oder zurückgenommen werden.

(8)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission vorgelegt hat.

(9)

Die ESMA hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Arten von AIFM

(1)   Ein AIFM kann zu einer der folgenden Arten oder zu beiden Arten gehören:

ein AIFM offener AIF;

ein AIFM geschlossener AIF.

(2)   Ein AIFM eines offenen AIF ist ein AIFM, der einen AIF verwaltet, dessen Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase auf Ersuchen eines Anteilseigners direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten des AIF und nach den Verfahren und mit der Häufigkeit, die in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den Emissionsunterlagen festgelegt sind, zurückgekauft oder zurückgenommen werden.

Eine Kapitalherabsetzung des AIF im Zusammenhang mit Ausschüttungen gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF, dem Prospekt oder den Emissionsunterlagen, einschließlich Unterlagen, die durch einen im Einklang mit den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den Emissionsunterlagen getroffenen Beschluss der Anteilseigner genehmigt wurden, wird bei der Feststellung, dass es sich bei dem AIF um einen offenen AIF handelt, nicht berücksichtigt.

Die Tatsache, dass die Anteile eines AIF auf dem Sekundärmarkt gehandelt werden können und vom AIF nicht zurückgekauft oder zurückgenommen werden, wird bei der Feststellung, dass es sich um einen offenen AIF, nicht berücksichtigt.

(3)   Der AIFM eines geschlossenen AIF ist ein AIFM, der eine andere als die unter Absatz 2 beschriebene Art von AIF verwaltet.

(4)   Führt eine Änderung der Rücknahmegrundsätze eines AIF dazu, dass sich die Art der vom AIFM verwalteten AIF ändert, so wendet der AIFM auf den betreffenden AIF die für die neue Art von AIF geltenden Bestimmungen an.

(5)   Für die Zwecke von Artikel 61 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2011/61/EU wird ein AIFM, der einen AIF verwaltet, dessen Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase erst nach einer Wartezeit von mindestens fünf Jahren, während der Rücknahmerechte nicht ausgeübt werden können, auf Ersuchen eines Anteilseigners direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten des AIF zurückgenommen oder zurückgekauft werden, als AIFM eines geschlossenen AIF betrachtet.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).