7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/62


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 612/2014 DER KOMMISSION

vom 11. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 53 Buchstaben b, c, e, f und h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt wurde, enthält in Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 Vorschriften für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor. Die meisten der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften gewährleisten den Fortbestand der Vorschriften für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, doch es wurden auch einige neue Vorschriften festgelegt. Mit diesen neuen Vorschriften werden drei neue Elemente eingeführt: die Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten als parallele Teilmaßnahme zur bestehenden Absatzförderung von Wein auf Drittlandsmärkten, eine Innovationsmaßnahme im Weinsektor sowie eine Ausweitung der Maßnahme zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, um die Wiederbepflanzung von Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen einzuschließen. Für diese neuen Elemente müssen entsprechende Vorschriften erlassen werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (3) enthält Bestimmungen zu den nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Zur Ergänzung der neuen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Vorschriften sollten die entsprechenden Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 aufgenommen werden.

(3)

Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine besondere Stützung der Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten vorgesehen. Es ist erforderlich, Kriterien für die Förderfähigkeit im Rahmen dieser neuen Teilmaßnahme festzulegen, damit sie in die nationalen Stützungsprogramme aufgenommen werden kann. Diese Kriterien sollten mit ähnlichen Maßnahmen im Rahmen anderer Regelungen und insbesondere mit den Kriterien zu Informationen und zur Absatzförderung von Agrarerzeugnissen im Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (4) im Einklang stehen.

(4)

Um die Einbeziehung des Weinsektors zu gewährleisten, der über die notwendigen Strukturen und Kompetenzen verfügt, gilt es zu präzisieren, dass eine öffentliche Stelle nicht alleinige Begünstigte der Teilmaßnahme zur Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten sein darf.

(5)

Die Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten muss mit den Wettbewerbsregeln der Union im Einklang stehen. Daher sollte festgelegt werden, dass die im Rahmen der Teilmaßnahme zur Absatzförderung von Wein übermittelten Informationen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch zum Konsum bestimmter Weine anregen dürfen.

(6)

Um die Verbraucher zu informieren und zu schützen, sollte präzisiert werden, dass alle Verbraucherinformationen über die gesundheitlichen Auswirkungen eines in den Mitgliedstaaten geförderten Erzeugnisses auf einer gesicherten wissenschaftlichen Grundlage beruhen und von den zuständigen nationalen Gesundheitsbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, anerkannt werden müssen.

(7)

Zudem sollte die Dauer der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Dauer der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 finanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen festgelegt werden.

(8)

Unter Berücksichtigung der Besonderheit der Maßnahme zur Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten und angesichts der Erfahrungen, die bei der Durchführung der Absatzförderung von Wein in Drittländern im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme sowie der Informations- und Absatzförderungsregelung für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt gewonnen wurden, sollten Regeln für die Förderfähigkeit von Personalkosten und allgemeinen Kosten festgelegt werden, die dem Begünstigten bei der Durchführung solcher Maßnahmen entstehen.

(9)

Um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Teilmaßnahme zur Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Dauer dieser Maßnahmen zu erleichtern, sollte es möglich sein, vor der vollständigen oder teilweisen Durchführung einer Maßnahme eine Vorschusszahlung zu leisten, sofern eine Sicherheit geleistet wird, um die Durchführung der Maßnahme zu gewährleisten.

(10)

Um eine Doppelfinanzierung von Maßnahmen zu vermeiden, die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 und im Rahmen der Förderung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) förderfähig sind, sollten die Mitgliedstaaten in den nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien festlegen.

(11)

In Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Ausweitung der Stützungsmaßnahme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen auf die Wiederbepflanzung von Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen vorgesehen. Daher ist es erforderlich, Vorschriften für die Aufnahme dieser Tätigkeit in die nationalen Stützungsprogramme vorzusehen und eine Ausgabenobergrenze festzusetzen. Um die Kohärenz mit dem Pflanzenschutzrecht der Union zu gewährleisten, sollte eine Unterstützung nur dann möglich sein, wenn die betreffenden Maßnahmen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (6) entsprechen. Darüber hinaus sollten die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen auf 15 % der jährlichen Gesamtausgaben in jedem Mitgliedstaat begrenzt werden, um sicherzustellen, dass die Mittel für die Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme überwiegend zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger eingesetzt werden.

(12)

Um eine Doppelfinanzierung von Maßnahmen zur Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen zu vermeiden, die nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, im Rahmen der gemäß Artikel 22, 23 und 24 der Richtlinie 2000/29/EG geförderten Maßnahme und gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 förderfähig sind, sollten die Mitgliedstaaten in den nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien festlegen.

(13)

In Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine besondere Stützungsmaßnahme für Innovation im Weinsektor vorgesehen, um die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II der genannten Verordnung zu fördern und die Vermarktbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union zu steigern. Es ist erforderlich, Vorschriften zu den förderfähigen Maßnahmen im Rahmen dieser neuen Maßnahme festzulegen, damit sie in die nationalen Stützungsprogramme aufgenommen werden kann.

(14)

Um sicherzustellen, dass die vorgeschlagenen Projekte den Qualitätsanforderungen entsprechen und das Wissen vom Forschungsbereich an den Weinsektor weitergegeben wird, sollten Forschungs- und Entwicklungsstellen an dem Projekt beteiligt sein und von den Begünstigten der Innovationsmaßnahme unterstützt werden.

(15)

Auch die Arten der im Rahmen der Innovationsmaßnahme förderfähigen Investitionen sollten festgelegt werden. Insbesondere sollte präzisiert werden, dass einfache Ersatzinvestitionen keine förderfähigen Ausgaben sind, um zu gewährleisten, dass das Ziel der Maßnahme, d. h. die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien, durch diese Förderung erreicht wird.

(16)

Um eine Doppelfinanzierung von Maßnahmen zu vermeiden, die nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, nach den Artikeln 36, 61, 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) förderfähig sind, sollten die Mitgliedstaaten in den nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien festlegen.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Titel II Kapitel II wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel des Abschnitts erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 1

Absatzförderung“;

ii)

vor Artikel 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 1

Absatzförderung in Drittländern“;

iii)

Artikel 5a wird gestrichen;

iv)

folgende Unterabschnitte 2 und 3 werden angefügt:

„Unterabschnitt 2

Absatzförderung in den Mitgliedstaaten

Artikel 5b

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Die Teilmaßnahme zur Absatzförderung für Weine aus der Union gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besteht aus Verbraucherinformationen zu folgenden Themen:

a)

verantwortungsvoller Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren;

b)

Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, insbesondere die Bedingungen und Auswirkungen, im Zusammenhang mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs.

(2)   Die in Absatz 1 angeführten Informationsmaßnahmen können in Form von Informationskampagnen und durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler oder EU-Ebene durchgeführt werden.

(3)   Maßnahmen sind im Rahmen der Absatzförderungsmaßnahme förderfähig, sofern

a)

sie eindeutig definiert sind, d. h. dass die Informationsmaßnahmen beschrieben werden und die veranschlagten Kosten enthalten sind;

b)

sie den geltenden Rechtsvorschriften in dem Mitgliedstaat, in dem sie durchgeführt werden, entsprechen;

c)

die Begünstigten über die entsprechenden Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung der Maßnahme zu gewährleisten.

(4)   Bei den Begünstigten handelt es sich um Berufsverbände, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder öffentliche Stellen. Eine öffentliche Stelle darf jedoch nicht alleinige Begünstigte einer Absatzförderungsmaßnahme sein.

Artikel 5c

Merkmale der Information

(1)   Die in Artikel 5b Absatz 1 genannten Informationen beruhen auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen und dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch aufgrund des besonderen Ursprungs des Weines zu dessen Konsum anregen. Werden jedoch Informationen zum Zwecke von Artikel 5b Absatz 1 Buchstabe b verbreitet, so darf der Ursprung des Weins als Teil der Informationsmaßnahme genannt werden.

(2)   Sämtliche Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten beruhen auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten und werden von der zuständigen nationalen Gesundheitsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, anerkannt.

Artikel 5d

Dauer der Unterstützung

Absatzförderungsmaßnahmen dürfen maximal drei Jahre lang unterstützt werden.

Artikel 5e

Vorschusszahlungen

Sofern der Begünstigte eine Sicherheit geleistet hat, können die Mitgliedstaaten die Unterstützung bereits vor der Durchführung einer Maßnahme gewähren.

Artikel 5f

Abgrenzung zur Entwicklung des ländlichen Raums und zur Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.

Unterabschnitt 3

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 5g

Förderfähige Ausgaben

(1)   Die Personalkosten des Begünstigten gemäß den Artikeln 4 und 5b werden als förderfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up des jeweils unterstützten Absatzförderungsprojekts, einschließlich seiner Bewertung, entstehen. Hierin eingeschlossen sind die Kosten für das vom Begünstigten anlässlich des Absatzförderungsprojekts eigens unter Vertrag genommene Personal sowie die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal des Begünstigten für das Absatzförderungsprojekt aufwendet.

Die Mitgliedstaaten erkennen Personalkosten nur dann als förderfähig an, wenn die Begünstigten Nachweise vorlegen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweils unterstützten Absatzförderungsprojekt durchgeführt wurden.

(2)   Dem Begünstigten entstehende allgemeine Kosten werden als förderfähig angesehen,

a)

wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up des Projekts stehen und

b)

wenn sie 4 % der tatsächlichen Kosten für die Durchführung des Projekts nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob diese allgemeinen Kosten auf der Grundlage einer Pauschale oder auf der Grundlage von vorgelegten Nachweisen förderfähig sind. Im letzteren Fall werden diese Kosten anhand der Buchführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden berechnet, die in dem Land gelten, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat.“

b)

Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

(1)   Die Wiederbepflanzung einer Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist förderfähig, sofern der Mitgliedstaat

a)

diese Möglichkeit in sein nationales Stützungsprogramm aufgenommen hat;

b)

der Kommission im Rahmen der Vorlage des nationalen Stützungsprogramms oder dessen Änderung die Liste der unter diese Maßnahme fallenden Schadorganismen sowie eine Zusammenfassung eines damit zusammenhängenden, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten strategischen Plans übermittelt;

c)

die Richtlinie 2000/29/EG des Rates (8) einhält.

(2)   Die Ausgaben für die Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen dürfen nicht mehr als 15 % der jährlichen Gesamtausgaben für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in dem betreffenden Mitgliedstaat betragen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.

(8)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).“"

c)

Folgender Abschnitt 6a wird eingefügt:

„Abschnitt 6a

Innovation

Artikel 20a

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Die Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besteht darin, Folgendes zu entwickeln:

a)

neue Erzeugnisse im Zusammenhang mit dem Weinsektor oder Nebenerzeugnisse von Wein;

b)

neue Verfahren und Technologien, die für die Entwicklung von Weinbauerzeugnissen erforderlich sind.

(2)   Zu den förderfähigen Kosten gehören materielle und immaterielle Investitionen in den Wissenstransfer, in vorbereitende Maßnahmen und in Pilotstudien.

(3)   Begünstigte der Innovationsförderung sind Hersteller der in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse sowie Weinerzeugerorganisationen.

Forschungs- und Entwicklungsstellen beteiligen sich an dem Projekt und werden von den Begünstigten unterstützt. Branchenverbände können in das Projekt eingebunden werden.

(4)   Begünstigte, die Innovationsförderung erhalten, können bei den Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist. Die Zahlung des Vorschusses erfolgt nur gegen Stellung einer Sicherheit.

(5)   Einfache Ersatzinvestitionen sind keine förderfähigen Ausgaben.

Artikel 20b

Abgrenzung zur Entwicklung des ländlichen Raums und anderen Rechtsvorschriften und Finanzinstrumenten

Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).